231038-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Antrag auf Einrichtung eines Durchfahrtverbots für LKW im Bereich Friedrich-Wöhler-Straße/Kölnstraße/Bonner Nordfriedhof
Kerndaten
- Nummer
- 231038-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231038-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Antrag auf Einrichtung eines Durchfahrtverbots für LKW im Bereich Friedrich-Wöhler- Straße/Kölnstraße/Bonner Nordfriedhof Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.09.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Aus verkehrsrechtlicher Sicht ist die Einrichtung eines Durchfahrtsverbots für LKW nicht zulässig. Gemäß § 49 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung bestimmter Rechtsgüter erheblich übersteigt. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Auch aus verkehrsplanerischer Sicht wird die Einrichtung eines LKW- Durchfahrtverbotes kritisch bewertet. Die Friedrich-Wöhler-Straße bildet die Hauptzufahrt zum angrenzenden Gewerbegebiet (u.a. STEP-G und DHL) von Norden über die Kölnstraße kommend. Die Ausweisung eines Durchfahrtverbotes würde die Erreichbarkeit des Gewerbegebietes verschlechtern, Umwegfahrten von ca. 1,1 km erzeugen und andere Bereiche zusätzlich belasten. Überdies kann eine Gefahrensituation aufgrund unübersichtlicher Straßenverhältnisse aus fachlicher Sicht nicht geteilt werden. Bei der Friedrich- Wöhler-Straße handelt es sich um eine geradlinig verlaufende Straße, auf der im Bereich der Kita bereits eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h erfolgt ist. Außerdem wurde im Zuge der ÖPNV-Beschleunigung Begegnungsmöglichkeiten in der Friedrich-Wöhler-Straße geschaffen, welche ebenfalls die Übersichtlichkeit innerhalb des Straßenraums verbessert haben (vgl. DS221377). Darüber hinaus befinden sich mit Ausnahme der Bushaltestellen am Anfang und Ende der Straße keine Ziele auf der nördlichen Straßenseite, sodass auch kaum Querungen stattfinden müssen durch die erhöhte Gefahrensituationen entstehen würden. Die Verwaltung wird jedoch über den Antrag hinaus die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen prüfen.Seite 1 von 2 Seite 2 Beschlussvorschlag: Der Antrag auf Einrichtung eines Durchfahrtverbots für LKW im Bereich Friedrich-Wöhler-Straße/Kölnstraße/Bonner Nordfriedhof wird abgelehnt. Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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