231027 · Informationsbrief
Informationsbrief - Gehwegparken Max-Bruch-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 231027
- Art
- Informationsbrief
- Veröffentlicht
- 26.05.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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An die Anwohnerinnen und Anwohner der Max-Bruch-Straße Aktuelles zu den „Sofortmaßnahmen“ Gehwegparken Max-Bruch-Straße 2. Informationsbrief Sehr geehrte Damen und Herren, die Bezirksvertretung Bonn hat in ihrer Sitzung am 23. Mai 2023 beschlossen, das die kürzlich eingerichteten Halteverbote für die Fahrbahn wieder zurückgenommen werden. Gleichzeitig wurde die Stadtverwaltung beauftragt, eine neue Planung für die Verkehrs- und Parkregelungen für die gesamte Max-Bruch-Straße zu erstellen. Somit werden sich die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen für das Parken in der Max-Bruch-Straße in Kürze wieder ändern und so ausgestaltet sein, wie sie vor der Einrichtung der jetzt wieder rückgängig gemachten Halteverbote für die Fahrbahn waren. Was bedeutet dies hinsichtlich des Parkens von Kraftfahrzeugen? 1. Parken auf den Gehwegen Das teilweise oder vollständige Parken auf den Gehwegen ist weiterhin auf beiden Seiten der Max-Bruch-Straße gesetzlich verboten (§ 12 der Straßenverkehrsordnung). Es darf immer nur dann auf Gehwegen geparkt werden, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird. Diese Verkehrszeichen gibt es in der Max-Bruch-Straße nicht und sie können auch nicht eingerichtet werden, da die Gehwege zu schmal sind, um darauf das Parken zulassen zu können. Der Fußverkehr wäre dann viel zu stark eingeschränkt und könnte die Gehwege nicht ungehindert nutzen. Wenn dennoch künftig verbotswidrig auf dem Gehweg geparkt wird, muss damit gerechnet werden, dass hierfür durch den Stadtordnungsdienst Verwarnungsgelder von mindestens 55 Euro ausgestellt werden können. Insofern bittet die Stadt darum, künftig nicht mehr auf den Gehwegen zu parken. 2. Parken auf der Fahrbahn Das Parken am rechten und linken Fahrbahnrand ist auf der Max-Bruch-Straße grundsätzlich erlaubt. Hierbei ist aber zu beachten, dass neben den geparkten Fahrzeugen immer eine frei befahrbare Fahrbahnbreite von mindestens 3 m freigehalten werden muss, damit der fließende Straßenverkehr nicht behindert wird und Müllabfuhr, Rettungsfahrzeuge und die Feuerwehr die Straße ungehindert passieren können. Das bedeutet aufgrund der schmalen Fahrbahn in der Max-Bruch-Straße, dass keine Fahrzeuge auf gleicher Höhe am linken und rechtenSeite 1 von 2 Fahrbahnrand geparkt werden dürfen, da dann die frei bleibende Fahrbahn zwischen den geparkten Fahrzeugen schmaler als die mindestens erforderlichen 3 m ist. Sollte die freibleibende Fahrbahn durch am linken und rechten Fahrbahnrand geparkte Fahrzeuge schmaler als 3 m sein, handelt es sich ebenfalls um Parkverstöße, da gegen ein gesetzliches Parkverbot verstoßen wird. Auch diese können durch den Stadtordnungsdienst mit Verwarnungen zwischen 35 und 100 Euro (+ 1 Punkt), je nach Situation, geahndet werden. Sollten dadurch Einsatz- und Rettungsfahrzeuge behindert werden, kann dies sogar zur Folge haben, dass Fahrzeuge abgeschleppt werden müssen. Damit weder Verwarnungen noch Abschleppmaßnahmen erforderlich werden, bittet die Stadt darum, beim Parken auf der Fahrbahn immer darauf zu achten, dass eine Fahrbahn in der ausreichenden Mindestbreite freigelassen wird. Dabei ist, wie unter Ziffer 1 beschrieben, zu beachten, dass der Gehweg nicht mit zum Parken genutzt werden darf, um die Fahrbahn frei zu halten. 3. Ausblick Sobald die Stadtverwaltung eine neue Gesamtplanung erstellt hat, wird sie diese der Bezirksvertretung Bonn vorlegen, damit sie beraten und beschlossen werden kann. Bis zur anschließenden Umsetzung der kommenden Planung bittet die Stadt darum, die unter den Ziffer 1 und 2 erläuterten Regeln zu beachten. Mit freundlichen Grüßen Ihre Stadt Bonn Bonn, im Mai 2023 Herausgeber: Bundesstadt Bonn – Die Oberbürgermeisterin, Bürgerdienste, Dezernat der Oberbürgermeisterin. Gedruckt auf „Blauer Engel“ zertifiziertem Recyclingpapier.Seite 2 von 2
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