231025 · Beschlussvorlage
Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur Öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6222-2 "Bürocampus Justus-von-Liebig-Straße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf
Kerndaten
- Nummer
- 231025
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 25.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
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- Änderungsantrag der Koalition - Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur Öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6222-2 "Bürocampus Justus-von-Liebig-Straße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf Antrag zur Vorlage 231025
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Beschlussvorlage öffentlich 231025 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur Öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6222-2 "Bürocampus Justus-von-Liebig-Straße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 29.08.2023 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 05.09.2023 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Empfehlung Rat 19.09.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Bebauungsplan Nr. 6222-2 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf, zwischen der Haberstraße im Norden, der Fraunhoferstraße im Osten, der Justus-von-Liebig-Straße im Süden und der Wohnbebauung am Römerweg im Westen ist gemäß §§ 2 ff. Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 2. Der Bebauungsplan Nr. 6222-2 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich seiner Begründung öffentlich auszulegen. Begründung Plangebiet Das ca. 2,4 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf und lässt sich im Wesentlichen durch die Haberstraße, die Fraunhoferstraße, die Justus-von-Liebig-Straße sowie der Wohnbebauung am Römerweg abgrenzen. Das Gebiet umfasst die Flurstücke Gemarkung Bonn, Flur 045, Flurstücke 104/1, 278/104, 393/104, 394/104, 401/105, 1386, 1387, Teil von 1641, 1730, 1731, 1850, 1860 und 1861. Im nordwestlichen Teil des Plangebiets befand sich der Landschafts- und Gartenbaubetrieb der Bonner Werkstätten der Lebenshilfe e.V. als soziale gemeinnützige Einrichtung für Menschen mit Behinderung. Die Nutzung wurde unterdessen an diesem Standort aufgegeben und die Gebäude niedergelegt. Östlich der Bonner Werkstätten befindet sich eine brachliegende Grünfläche.Seite 1 von 94 Seite 2 An der Ecke Fraunhoferstraße / Haberstraße befindet sich ein Lagerplatz für Container. An der Justus-von-Liebig-Straße Nr. 28 wurde bereits der erste Bauabschnitt des neuen Bürocampus fertiggestellt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist als Hauptmieterin in das Gebäude im 1. Quartal 2023 eingezogen. Die planungsrechtliche Voraussetzung für dieses Gebäude wurde durch eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes vorab genehmigt (siehe DS-Nr.: 201301). Das Umfeld des Plangebietes wird im Westen durch das hauptsächlich zweigeschossige Wohngebiet am Römerweg und im Norden jenseits der Haberstraße durch bestehende Kleingärten geprägt. Die Fraunhoferstraße im Osten des Plangebietes ist wiederum geprägt durch den Bonner Verein für Pflege- und Gesundheitsberufe e.V. mit Schulungsräumen sowie weiterem Gewerbe. Die gewerblich genutzten Gebäude in diesem Bereich umfassen ebenfalls hauptsächlich zwei Vollgeschosse. Auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Südseite der Justus-von-Liebig- Straße haben sich in zweigeschossigen Gebäuden vor allem Gewerbebetriebe der Automobilbranche und verschiedene Fachmärkte (z.B. Bädertechnik, Camping, Werbetechnik) etabliert. Im weiteren Verlauf der Justus-von-Liebig- Straße befinden sich Baukörper mit vier bis fünf Vollgeschossen. Das Gebäude des General-Anzeiger Bonn weist sieben Vollgeschosse auf. Planungsvorgaben und Planungsrecht Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet gewerbliche Bauflächen und für den Bereich der Lebenshilfe Bonn Grünflächen dar. Der FNP wird im Wege der Berichtigung nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an die vorgesehenen Nutzungen angepasst. Darüber hinaus gelten im Plangebiet zwei Bebauungspläne: • Nr. 7423-17 „Römerweg“ erstmals rechtskräftig Juli 1977 und mit der 1. Änderung rechtskräftig seit April 1985 • Nr. 7423-1 „Justus-von-Liebig-Straße“, rechtskräftig seit Juli 1960 Nr. 7423-17 setzt für die Flächen östlich des Römerwegs ein Allgemeines Wohngebiet mit bis zu zwei Vollgeschossen sowie Flächen für den Gemeinbedarf – soziale Einrichtungen, Wohnheim für Behinderte einschließlich Therapieräume – mit bis zu zwei Vollgeschossen fest. Der Grundstücksteil entlang der Haberstraße ist als Grünfläche (Gärtnerei, Gewächshäuser, Betriebsräume der Gärtnerei) festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 7423-1 setzt für den östlichen Teil des Plangebietes eine gärtnerisch genutzte Fläche sowie ein Gewerbegebiet mit einer Baumassenzahl von 3,5 fest. Einzelhandelsbetriebe aus dem Lebensmittelbereich und Vergnügungsstätten sind generell ausgeschlossen. Sonstige Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe für den Verkauf an letzte Verbraucher sind nur ausnahmsweise zulässig. Planungsanlass und städtebauliche Ziele Die Flächeneigentümerinnen sind mit dem Wunsch an die Bundesstadt BonnSeite 2 von 94 Seite 3 herangetreten, einen neuen Bürocampus zu entwickeln. Teil des neuen Bürocampus sind die Bonner Werkstätten Lebenshilfe Bonn gemeinnützige GmbH (im Weiteren Bonner Werkstätten), die hier einen neuen Unternehmensstandort errichten möchten. Derzeit besteht für die Bonner Werkstätten ein erheblicher baulicher Erweiterungsbedarf, da am Standort Beuel bereits sämtliche Kapazitäten erschöpft sind und zusätzlich die barrierefreie Zugänglichkeit fehlt. Zudem besteht für den Standort Graurheindorf nur eine temporäre Sondergenehmigung. Der überwiegende Bereich des geplanten Bürocampus soll durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Hauptmieterin genutzt werden. Die BaFin beabsichtigt ihre bisher in Bonn an Einzelstandorten untergebrachten Direktionen im Bereich des Bürocampus Justus-von-Liebig-Straße zusammenzuführen und auszubauen. Die beabsichtigte Ansiedlung dieser Nutzungen begegnet dabei einem hohen Bedarf an Büroflächen im Bonner Stadtgebiet und steht daher im Kontext der städtebaulichen Zielsetzung, dem hohen Büroflächenbedarf durch eine maßvolle Innenentwicklung gerecht zu werden. So sollen Neuausweisungen von Bauflächen in den Stadtrandbereichen minimiert und die Flächeninanspruchnahme sowie die weitere Zersiedlung der Landschaft eingeschränkt werden. Im Innenbereich kann auf bereits vorhandene Erschließungsinfrastrukturen, ÖPNV-Haltepunkte und soziale Einrichtungen des Gemeinbedarfs zurückgegriffen werden. Darüber hinaus entspricht die Planung dem im Baugesetzbuch definierten Planungsgrundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Dabei soll die Höhenentwicklung und die bauliche Dichte der angestrebten Bebauung einen angemessenen Übergang zwischen der westlich angrenzenden Wohnbebauung und dem östlich neu entwickelten Bürocampus gewährleisten. Die Freiflächen sollen begrünt und zwischen den einzelnen Gebäuden durch eine platzähnliche Gestaltung sowie ein Wegenetz strukturiert und untereinander sowie mit der angrenzenden Umgebung verknüpft werden. Für eine hohe Aufenthaltsqualität sollen notwendige Stellplätze unterirdisch angeordnet werden. Vorhabenbeschreibung Es ist eine gegliederte Bebauung mit zwei (plus ein Nicht-Vollgeschoss) bis zu sechs Vollgeschossen geplant. An der Justus-von-Liebig-Straße 26-28 wurde eine fünfgeschossige Bebauung ausgeführt. Die Baumassenzahl (BMZ) für den Bürocampus soll gegenüber dem heute hier zulässigen Umfang erhöht, allerdings auf eine Größenordnung von unter 6,5 begrenzt werden. Im Zentrum des Plangebiets ist eine Frei- und Grünfläche vorgesehen, die sich als Verbindungsachse zwischen Haberstraße und Justus-von-Liebig-Straße mit einem Wegenetz insbesondere für Radfahrende und Fußgänger*innen darstellt. Öffentliche Sitzmöglichkeiten mit einer platzähnlichen Gestaltung und die Anpflanzungen von Bäumen und Rasenflächen strukturieren diese Achse. Diese öffentlich zugängliche Nord-Süd-Verbindung zwischen der Stadtbahnhaltestelle im Norden und der Justus-von-Liebig-Straße wird durch die Eintragung eines Geh- und Fahrradfahrrechts für eine Nutzung durch die Allgemeinheit gesichert. Zusätzlich entsteht durch diese Verbindung eine bessere Erreichbarkeit des neuen Naturspielplatzes an der Haberstraße auf dem Flurstück (GemarkungSeite 3 von 94 Seite 4 4302, Flur 45, Flurstück 1203, DS-Nr. 212166). Das erarbeitete Freiraumkonzept inklusive Ausarbeitungen zu der Fassadenteilbegrünung soll als Anlage zum städtebaulichen Vertrag für die Vorhabenträgerinnen verpflichtend sein. Der Ausbau des Dransdorfer Standorts der Bonner Werkstätten berücksichtigt den Erweiterungsbedarf und leistet einen Beitrag zur sozialen Nachhaltigkeit. Im bis zu viergeschossigen Gebäude kann im Erdgeschoss und in Teilen des 1. Obergeschosses eine Werkstatt für ca. 65 Menschen mit Behinderung errichtet werden. Im zentralen Berufsbildungsbereich werden Menschen mit vorwiegend geistiger Behinderung auf eine Tätigkeit in diversen Arbeitsbereichen vorbereitet. Zudem kann ein Bereich für die Frühförderung entstehen, der aufgrund der interdisziplinären Arbeitsweise ähnlich wie Praxisräume aufgebaut ist. Für Büroflächen sind insbesondere Flächen im 1. und 2. OG sowie im Staffelgeschoss vorgesehen. Im Staffelgeschoss sollen des Weiteren Konferenzräume und eine Verteilerküche samt Speisesaal entstehen. Technik- und Lagerflächen sind in der Tiefgarage vorgesehen. Vor dem Haupteingang des Gebäudes entsteht eine Drop-Off-Zone für Shuttlebusse sowie Stellplätze, die das barrierefreie Erreichen des Gebäudes ermöglichen. Der übrige Bereich soll als Bürocampus entwickelt werden und einen angemessenen Übergang zwischen der westlich angrenzenden Wohnbebauung und dem östlich neu entwickelten Bürocampus gewährleisten. Hier sind Gebäude mit zwei Vollgeschossen (plus Staffelgeschoss) bis zu sechs Vollgeschossen geplant, die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Hauptmieterin genutzt werden. Auch hier ist die Unterbringung der Technik- und Lagerflächen sowie der Flächen für Ver- und Entsorgung in der Tiefgarage beabsichtigt. Die vorgesehenen Fahrradstellplätze werden im 1. UG der Tiefgarage realisiert. Die Maßgaben aus dem Zielbeschluss (DS-Nr.: 201301) werden insofern umgesetzt, als dass die Versickerung des Niederschlagswassers über Rigolen, in den Bereichen der Tiefgaragenzufahrten und auf den oberirdischen Stellplätzen über Mulden mit belebter Bodenzone erfolgen wird. Das anfallende Niederschlagswasser kann so in Gänze (auch im Falle eines Starkregenereignisses) auf dem Grundstück zurückgehalten werden. Zudem werden Photovoltaik-Anlagen auf den Dachflächen angebracht, die Verpflichtung hierzu wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. Ebenso ist eine Fassadenteilbegrünung der Gebäude vorgesehen, zu der sich die Vorhabenträgerinnen durch den städtebaulichen Vertrag verpflichten. Das Konzept zur Fassadenbegrünung mit expliziten Bepflanzungen je nach Sonnenausrichtung wird als Anlage des städtebaulichen Vertrags aufgenommen. Der 1. Bauabschnitt dieses Vorhabens wurde vorab genehmigt und bereits umgesetzt sowie bezogen. Auch für diesen Bauabschnitt wurden die Vorgaben aus dem Zielbeschluss umgesetzt (Regenwasserversickerung vor Ort, PV- Anlagen auf den Dachflächen und Fassadenteilbegrünung). PlanverfahrenSeite 4 von 94 Seite 5 Am 16.03.2020 stellte die Firma Ten Brinke einen Antrag auf Verfahrenseinleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, um die Flächen einer wirtschaftlichen Nutzung mit einem langfristigen Mieter (Bundesfinanzministerium) zuzuführen und das Grundstück der Bonner Werkstätten und die weiteren Flächen mit einer städtebaulichen Neuordnung aufzuwerten. Da im Planverfahren eine Nachverdichtung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6222-2 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da der vorgeschriebene Schwellenwert der Grundflächengröße (< 2 ha) eingehalten wird, das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung vorhandener Natura 2000-Gebiete vorliegen. Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu berücksichtigen und die Planungsauswirkungen teilweise durch gutachterliche Untersuchungen, zu beschreiben und zu bewerten. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 26.08.2020 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn am 18.08.2020 sowie dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 25.08.2020 den Zielbeschluss für das Bebauungsplanverfahren (Drucksache: 201301) gefasst. Als Maßgaben wurden formuliert, dass eine Regenwasserversickerung vor Ort sowie eine Fassadenteilbegrünung sichergestellt wird. Außerdem soll verpflichtend geregelt werden, dass auf den Gebäuden Photovoltaik-Anlagen aufgestellt werden. Hiervon ausgehend erarbeiteten die Vorhabenträgerinnen in Abstimmung mit der Verwaltung einen städtebaulichen Entwurf als Grundlage für einen Bebauungsplanentwurf und für die anschließende frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit. Bevor der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit von der Bezirksvertretung Bonn gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am 07.06.2022 gefasst wurde, konnte der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 01.06.2022 Empfehlungen zum Entwurf abgeben (DS-Nr.: 220573). Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, im Zeitraum vom 22.08.2022 bis zum 05.09.2022 den städtebaulichen Entwurf einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurden auch die Träger der öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Die im Rahmen dieser Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen bezogen sich insbesondere auf folgende Themen: • schalltechnische Begutachtung des Plangebiets und der Umgebung, • Berücksichtigung von Maßnahmen zum Klimaschutz und Artenschutz, • verkehrliche Auswirkungen auf die Umgebung des Plangebiets, • Nutzungsvorstellungen innerhalb des Plangebiets, • Gebäudehöhen der Neuplanung,Seite 5 von 94 Seite 6 • Baumerhalt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden zu den zuvor benannten Punkten Gutachten erstellt, die die dargelegten Punkte umfassend untersucht und bewertet haben. Zudem wurde nach der frühzeitigen Beteiligung geprüft, inwiefern ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit zwei Vorhabenträgern bzw. Flächeneigentümern durchgeführt werden kann. Teile des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wurden bereits als 1. Bauabschnitt umgesetzt (Justus- von-Liebig-Straße 28 (siehe auch oben)), sodass für diesen Teilbereich kein konkretes Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB besteht. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan wäre aus diesem Grund an dieser Stelle nicht das richtige Instrument zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Bebauungsplan Nr. 6222-2 wird daher als Angebotsbebauungsplan mit zwei ergänzenden städtebaulichen Verträgen aufgestellt. Die Wahl des beschleunigten Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) wird durch diese Entscheidung nicht berührt. Städtebaulicher Vertrag Noch vor Fassung des Satzungsbeschlusses wird zwischen den Vorhabenträgerinnen und der Bundesstadt Bonn jeweils ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung sind Erweiterungen und Umgestaltungen im Bereich der Fraunhoferstraße und der Justus-von-Liebig-Straße (Linksabbieger) erforderlich. Diese straßenbaulichen Maßnahmen werden auf Grundlage von städtebaulichen Verträgen auf Kosten des Vorhabenträgers durchgeführt. In diesen Verträgen sollen zum einen die zentralen Elemente des Bebauungsplanes und zum anderen das zu Grunde liegende städtebauliche Gesamtkonzept, welches nicht ohnehin durch Festsetzungen verbindlich ist, vertraglich vereinbart werden: • Die Verpflichtung zur Umsetzung der Freiraumanlage sowie der Fassadenbegrünung. Hier werden im Vertrag ein Gestaltungsplan sowie ein Fassadenbegrünungskonzept mit Beschreibungen als Anhänge aufgenommen. • Die erforderlichen Maßnahmen zum Artenschutz (Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Zusammenhang mit § 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). • Das Mobilitätskonzept und die wesentlichen Ergebnisse und Vorschläge zu verkehrlichen Verbesserungen des Umfeldes aus dem Gutachten Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mobilitätskonzept zum Bauvorhaben Justus-von-Liebig-Straße in Bonn 2. Bauabschnitt von Juli 2022. • Maßnahmen zur Energieeffizienz (Ratsbeschluss vom 22.10.2015, DS- Nr.: 1512547) und die Erstellung einer Konzeption zur EnergieversorgungSeite 6 von 94 Seite 7 (Hauptausschuss vom 14.11.1995, DS-Nr. 9500876NV2) und die Verpflichtung zur Errichtung von PV-Anlagen (Ratsbeschluss vom 16.09.2021, DS-Nr.: 210919) in Verbindung mit Dachbegrünung. Insgesamt werden die Gebäude nach dem Effizienzgebäudestandard 40 realisiert und unterschreiten somit deutlich die Mindestanforderungen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die Verwendung von Solar- und Umweltenergien (vorgesehen sind eine Luft/Wasser-Wärmepumpe sowie eine Sole/Wasser-Wärmepumpe) in Verbindung mit effizienzerhöhenden Maßnahmen führen insgesamt zu einer Minimierung der CO2-Emissionen. Diese Vertragsbestandteile werden zum Satzungsbeschluss konkretisiert. Das Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie: Nachhaltige Entwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller an der Bauleitplanung beteiligten Akteure. Einzelne Fachinteressen sollen vor allen Dingen im Hinblick auf die Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie (DS-Nr.: 1812770) sowie auf das Leitbild zu Klimaschutz und Klimaanpassung, mit dem Vorhaben, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, auch in der Bauleitplanung bestmöglich in Einklang gebracht werden bzw. bei Interessenskonflikten abgewogen werden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird entsprechend der Mehrstufigkeit von Planverfahren ein ebenfalls mehrstufiger Nachhaltigkeitscheck durchgeführt (DS-Nr.: 220501). Für die vorliegende Planung wurden notwendige Gutachten erstellt und bei den Planfestsetzungen berücksichtigt. Die Planbegründung enthält sehr detaillierte Aussagen zu allen Belangen, die bei der Planerstellung zu berücksichtigen waren. Auf dieser Grundlage wird der in Stufe II hier nicht durchgeführte Nachhaltigkeitscheck zur frühzeitigen Beteiligung durch einen Check der Stufe III ersetzt und gleichzeitig abgeschlossen. Hier steht im Vordergrund die Frage, welche im Verfahren erreichten Qualitäten im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsstrategie sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch Vereinbarungen im Städtebaulichen Vertrag verbindlich sichern lassen. Hinweis: Die angehängte Übersicht des Nachhaltigkeitschecks Stufe III stellt keine „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ dar, sondern stellt das beabsichtigte Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie dar. Planentwurf: Der Bebauungsplanentwurf Nr. 6222-2 wird hiermit zur Beratung und Beschlussfassung der öffentlichen Auslegung vorgelegt. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist als Anlage beigefügt. Zudem sind die Auswertungen der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen und die Nachhaltigkeitscheckliste beigefügt. Die Gutachten liegen eine Viertelstunde vor und während der Sitzungen für die Mitglieder des Rats, der Ausschüsse sowie der Bezirksvertretung zur Einsicht bereit. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6222-2 haben die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicherSeite 7 von 94 Seite 8 Belange erneut Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und hierzu gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Bebauungsplan Nr. 6222-2 (öffentlich) 4 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 6222-2 (öffentlich) 5 Abwägung frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentlich) 6 Abwägung frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (öffentlich) 7 Checkliste für Nachhaltige Planung (öffentlich) 8 Darstellung FNP-Änderung (öffentlich)Seite 8 von 94 Bebauungsplan Nr.. 66222222--22 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Dransdorf Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1133..0077..22002200 110000 mSeite 9 von 94 Seite 10 von 94 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6222-2 „Bürocampus – Justus-von-Liebig-Straße“ Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf BegründungSeite 11 von 94 Inhalt 1. Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Bestandssituation .................................................................................................... 1 1.3 Planungsvorgaben .................................................................................................. 2 1.3.1 Regionalplan .................................................................................................... 2 1.3.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 2 1.3.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2 1.3.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ....................... 2 1.3.4.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept .............................................. 2 1.3.4.2 Vergnügungsstättenkonzept ...................................................................... 3 1.3.4.3 Baumschutz .............................................................................................. 3 1.3.4.4 Integriertes Freiraumsystem IFS ............................................................... 3 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 3 1.5 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 4 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6 2.2 Beschreibung der Bauprojekte ................................................................................ 6 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 8 2.3.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 8 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................10 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl.................................................10 2.3.2.2 Zahl der Vollgeschosse ............................................................................10 2.3.2.3 Baumassenzahl........................................................................................11 2.3.2.4 Geländehöhe ...........................................................................................11 2.3.2.5 Gebäudehöhen ........................................................................................11 2.3.2.6 Lichte Höhe ..............................................................................................12 2.3.3 Überbaubare Grundstücksfläche .....................................................................12 2.3.3.1 Bauweise .................................................................................................12 2.3.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche ..............................................................12 2.3.4 Stellplätze, Untergeschosse und Nebenanlagen .............................................13 2.3.4.1 Stellplätze ................................................................................................13 2.3.4.2 Fahrradstellplätze .....................................................................................13 2.3.4.3 Untergeschosse .......................................................................................13 2.3.4.4 Müllbehälter .............................................................................................13Seite 12 von 94 2.3.5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ......................................................................................................14 2.3.5.1 Dachbegrünung........................................................................................14 2.3.5.2 Begrünung von Untergeschossen ............................................................14 2.3.5.3 Heckenbepflanzung .................................................................................14 2.3.6 Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten .................................................14 2.3.7 Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 15 2.3.8 Sonstige Festsetzungen ..................................................................................16 2.3.8.1 Tiefgaragenzufahrten ...............................................................................16 2.3.8.2 Dachform .................................................................................................16 2.3.8.3 Dachflächen .............................................................................................16 2.3.9 Hinweise .........................................................................................................16 2.3.9.1 Kampfmittel ..............................................................................................16 2.3.9.2 Artenschutz ..............................................................................................16 2.3.9.3 Versickerung Niederschlagswasser..........................................................17 2.3.10 Nachrichtliche Übernahmen ............................................................................17 2.3.10.1 Hochwasserrisikogebiet ...........................................................................17 2.3.10.2 Regelwerke ..............................................................................................17 2.4 Erschließung ..........................................................................................................18 2.4.1 Äußere Erschließung.......................................................................................18 2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................18 2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................18 2.4.2 Innere Erschließung ........................................................................................18 2.4.3 Ruhender Verkehr ...........................................................................................18 2.4.4 Ver- und Entsorgung .......................................................................................19 2.4.4.1 Entwässerung ..........................................................................................19 2.4.4.2 Strom/Wasser/Gas ...................................................................................20 2.4.4.3 Fernwärme ...............................................................................................20 2.4.4.4 Müll ..........................................................................................................20 2.4.4.5 Starkregen ...............................................................................................21 2.4.4.6 Energiekonzept ........................................................................................22 2.5 Fassadenbegrünung ..............................................................................................22 3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 23 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................23 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................23 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................25Seite 13 von 94 3.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................25 3.3.2 Lufthygiene .....................................................................................................27 3.3.3 Klima ...............................................................................................................27 3.3.4 Energiekonzept ...............................................................................................29 3.3.5 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................30 3.3.5.1 Flora / Fauna ............................................................................................30 3.3.5.2 Artenschutz ..............................................................................................31 3.3.6 Boden / Wasser...............................................................................................32 3.3.6.1 Böden ......................................................................................................32 3.3.6.2 Wasser .....................................................................................................32 3.3.6.3 Sonstige Schutzgüter ...............................................................................34 3.4 Kosten und Finanzierung........................................................................................34 4 Anhang............................................................................................................... 36 4.1 Auflistung der verwendeten Gutachten ...................................................................36 4.2 Wesentliche umweltrelevante Stellungnahmen ......................................................36Seite 14 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 1 1. Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Das ca. 2,4 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Ortsteil Dransdorf. Es lässt sich im Wesentlichen wie folgt abgrenzen: Im Norden durch die Haberstraße, im Osten durch die Fraunhoferstraße und die dort bestehende gewerbliche Bebauung, im Süden durch die Justus-von-Liebig-Straße und im Westen durch die Wohnbebauung am Römerweg. Das Gebiet umfasst die Flurstücke Gemarkung Bonn, Flur 045, Flurstücke 104/1, 278/104, 393/104, 394/104, 401/105, 1386, 1387, Teil von 1641, 1730, 1731, 1850, 1860 und 1861. 1.2 Bestandssituation Im nordwestlichen Teil des Plangebiets befand sich der Landschafts- und Gartenbaubetrieb der Bonner Werkstätten der Lebenshilfe e.V. als soziale gemeinnützige Einrichtung für Men- schen mit Behinderung. Diese Gebäude wurden in der Zwischenzeit abgerissen. Zentral süd- lich der Haberstraße erstreckt sich eine brachliegende Grünfläche. An der Fraunhoferstraße / Ecke Fußgängerweg Haberstraße liegt ein Lagerplatz für Container. Südlich im Plangebiet entlang der Justus-von-Liebig-Straße lag ein Standort für Autoreparaturen sowie ein Gebäude mit Dienstleistungsunternehmen. Alle Gebäude entlang der Justus-von-Liebig-Straße im Plan- gebiet wurden bereits abgerissen. Im Südosten des Plangebiets wird bereits ein erstes Ge- bäude für eine Bundesinstitution gebaut. Der Rohbau ist mittlerweile fertig gestellt, das Ge- bäude ist Anfang 2023 bezugsfertig. Das Umfeld des Plangebietes wird im Westen geprägt durch das Wohngebiet am Römerweg und im Norden jenseits der Haberstraße durch bestehende Kleingärten. Die Wohngebäude am Römerweg stellen sich hauptsächlich als zweigeschossige Gebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe von ca. 70 m üNHN dar. Die Fraunhoferstraße im Osten des Plangebietes ist wiederum geprägt durch den Bonner Verein für Pflege- und Gesundheitsberufe e.V. mit Schu- lungsräumen sowie weiterem Gewerbe. Die gewerblich genutzten Gebäude in diesem Bereich umfassen ebenfalls hauptsächlich zwei Vollgeschosse und weisen eine maximale Gebäude- höhe von ca. 73 m üNHN auf. Auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Südseite der Justus-von-Liebig-Straße haben sich in zweigeschossigen Gebäuden mit einer Gebäudehöhe von rd. 68 m üNhN vor allem das Autogewerbe und verschiedene Fachmärkte (z.B. Bäder- technik, Camping, Werbetechnik) etabliert. Im weiteren Verlauf der Justus-von-Liebig-Straße befinden sich Baukörper mit vier bis fünf Vollgeschossen. Das Gebäude des General-Anzeiger Bonn weist sieben Vollgeschosse auf. Nördlich der Haberstraße auf dem Flurstück Gemarkung Bonn, Flur 45, Nummer 1203 soll der erste Naturspielplatz der Stadt Bonn entstehen. Entsprechende Planungen liegen bereits vor. Die Umsetzung soll voraussichtlich 2023 erfolgen.Seite 15 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 2 1.3 Planungsvorgaben 1.3.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg ist das Plan- gebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. 1.3.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet ge- werbliche Bauflächen und für den Bereich der Lebenshilfe Bonn Grünflächen dar. Der FNP wird im Wege der Berichtigung nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB an die vorgesehenen neuen Nutzungen angepasst. 1.3.3 Geltendes Planungsrecht Für das Plangebiet besteht Baurecht in Form der Bebauungspläne Nr. 7423-17, „Römerweg“ und Nr. 7423-1 „Justus-von-Liebig-Straße“. Ersterer weist für die Flächen östlich des Römer- wegs ein Allgemeines Wohngebiet mit bis zu zwei Vollgeschossen sowie Flächen für den Ge- meinbedarf –soziale Einrichtungen, Wohnheim für Behinderte einschließlich Therapieräume – mit bis zu zwei Vollgeschossen aus. Der Grundstücksteil entlang der Haberstraße ist als Grün- fläche (Gärtnerei, Gewächshäuser, Betriebsräume der Gärtnerei) festgesetzt. Der Bebauungs- plan Nr.7423-1 setzt für den östlichen Teil des Plangebietes eine gärtnerisch genutzte Fläche sowie ein Gewerbegebiet mit einer Baumassenzahl von 3,5 fest. Einzelhandelsbetriebe aus dem Lebensmittelbereich und Vergnügungsstätten sind generell ausgeschlossen. Sonstige Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe für den Verkauf an letzte Verbraucher sind nur aus- nahmsweise zulässig. Zur Realisierung der Planung ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6222-2 erforderlich, der Teile der genannten Bebauungspläne überplant. 1.3.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.3.4.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das im Juni 2008 beschlossene und im Dezember 2012 überarbeitete Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept stellt Ziele und Grundsätze der künftigen Einzelhandels- und Zentrenent- wicklung in der Bundesstadt Bonn auf, legt zentrale Versorgungsbereiche der Bundesstadt Bonn in einer vierstufigen Zentrenhierarchie mit jeweiligen Entwicklungszielen nach Betriebs- und Standorttypen fest, bestimmt Standorte, an denen großflächiger Einzelhandel mit nicht- zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Ergänzung zu den definierten A- Zentren (Innenstadt) und B-Zentren (Stadtbezirke) angesiedelt werden kann (Eignungsflä- chen) und formuliert eine spezifische Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sorti- mente und der nicht-zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimente. Nach dem BEZK liegt das Plangebiet außerhalb der zentralen Bereiche Bonns (Innenstadt, Stadtbezirkszentren und sonstige zentrale Bereiche). Des Weiteren befindet sich das Plange- biet nicht innerhalb einer sogenannten Eignungsfläche für großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten.Seite 16 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 3 1.3.4.2 Vergnügungsstättenkonzept Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spiel- hallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind. Gemäß dem Vergnügungsstättenkonzept sollen Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordelle nur in Gewerbegebieten zulässig sein, die das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Eignungsflächen definiert. In sonstigen Gewerbegebieten sollen sie ausgeschlossen werden. 1.3.4.3 Baumschutz Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm ge- schützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien. Der im Plangebiet vorhandene Baumbestand wurde 2021 gutachterlich erfasst und bewertet. Demnach befinden sich im Plangebiet insgesamt 23 Bäume, davon 8 satzungs- geschützte Bäume. Im Zuge der Abrissarbeiten und des Bauvorhabens müssen insgesamt 21 Bäume gefällt werden, davon voraussichtlich 8 satzungsgeschützte Bäume, für die Ersatz- pflanzungen im Plangebiet vorzunehmen sind. Im Bebauungsplan werden durch textliche Festsetzung die Mindestanzahl und Pflanzqualität der erforderlichen Ersatzpflanzungen fest- gelegt. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte der Ersatzpflanzungen werden dann im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. 1.3.4.4 Integriertes Freiraumsystem IFS Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn, Stand 2012 gibt für Teile des Plangebietes den Planungshinweis „Entwicklung“. Diese Fläche bildet zusammen mit den Gartenflächen am Römerweg eine Grünverbindung zwischen dem Friedhof Dransdorf, den Kleingärten und dem künftigen Naturspielplatz an der Haberstraße im Norden und der Grün-/Kinderspielfläche am Kettelerplatz im Süden. 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Die Vorhabenträgerin ist mit dem Wunsch an die Bundesstadt Bonn herangetreten, einen neuen Bürocampus, der mit dem Rückbau von bestehenden Gebäuden entlang der Justus- von-Liebig-Straße, der Fraunhoferstraße sowie entlang der Haberstraße einhergeht, zu entwi- ckeln. Außerdem wollen die Bonner Werkstätten Lebenshilfe Bonn gemeinnützige GmbH (im Weiteren Bonner Werkstätten) hier einen neuen Unternehmensstandort errichten. Derzeit be- steht für die Bonner Werkstätten ein erheblicher baulicher Erweiterungsbedarf aufgrund vor- handener Überbelegungen am Standort Beuel, dem aufgrund der damit verbundenen Belas- tung der betreuten Menschen dringend Rechnung getragen werden muss. Das geplante Neu- bauvorhaben der Bonner Werkstätten mit seinem vorgesehenen Nutzungsmix wird hier zu ei- ner deutlichen Entlastung führen. Weiterhin ist die Frühförderung der Lebenshilfe am Standort in Graurheindorf am Margaretenplatz nicht barrierefrei. Hier besteht lediglich eine temporäre Sondergenehmigung für den Betrieb. Mit dem Standortwechsel nach Dransdorf wird sich die Situation für die Kinder mit Behinderung und deren Angehörige deutlich verbessern.Seite 17 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 4 Das öffentliche Interesse an der Planung besteht darin, dass durch das Vorhaben der Bedarf an Büroflächen innerhalb der Bundesstadt Bonn gedeckt und das Angebot einer sozialen Ein- richtung in Bonn gestärkt werden. Zusätzlich wird das Gewerbegebiet Justus-von-Liebig- Straße städtebaulich neugeordnet und aufgewertet. Mit der bereits in Bonn ansässigen Bun- desinstitution wird die Funktion der Stadt Bonn als Bundesstadt gefestigt. Mit der Umsetzung des bereits vorab genehmigten Bauprojekts an der Justus-von-Liebig-Straße, der sich derzeit mit dem Rohbau in der Umsetzung befindet und im 1.Quartal 2023 bezugsfertig wird, wurde bereits ein erster Schritt zur Realisierung des gesamten neuen Bürocampus angegangen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes nach den Vorgaben des § 13a BauGB im Sinne einer Innenentwicklung unter Schonung der Freiräume am Siedlungsrand erforderlich. Die Anwendungsvoraussetzun- gen sind gegeben, da aufgrund der vorgesehenen Grundflächenzahl (GRZ) weniger als 2 ha zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO realisiert wird, keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, keine Natura 2000-Gebiete beeinträchtigt wer- den und keine Störfallbetriebe im Plangebiet und in der Umgebung vorhanden sind. 1.5 Planungsablauf / Planverfahren Am 16.03.2020 stellte die Firma Ten Brinke einen Antrag auf Verfahrenseinleitung eines vor- habenbezogenen Bebauungsplanes, um die Flächen einer wirtschaftlichen Nutzung mit einem langfristigen Mieter (Bundesfinanzministerium) zuzuführen und das Grundstück der Bonner Werkstätten und die weiteren Flächen mit einer städtebaulichen Neuordnung aufzuwerten. Vorhabenträgerin war die Office JLS Bonn GmbH gemeinsam mit der Spargelfeld JLS Bonn GmbH. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 26.08.2020 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn am 18.08.2020 sowie dem Aus- schuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 25.08.2020 den Zielbeschluss für das Bebau- ungsplanverfahren (Drucksache: 201301) gefasst. Als Maßgaben wurden formuliert, dass eine Regenwasserversickerung vor Ort sowie eine Fassadenteilbegrünung sichergestellt wird. Au- ßerdem soll verpflichtend geregelt werden, dass auf den Gebäuden Photovoltaik-Anlagen auf- gestellt werden. Hiervon ausgehend erarbeiteten die Vorhabenträgerinnen in Abstimmung mit der Verwaltung das vorliegende städtebaulichen Konzept. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde damit der Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung eingeholt. Bevor der Be- schluss von der Bezirksvertretung Bonn gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 07.06.2022 gefasst wurde, konnte der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 01.06.2022 Empfehlungen zum Bebauungsplan abgeben. Der für die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehene Zeitraum und der Ort wurden im Amtsblatt Nr. 36 der Bundesstadt Bonn vom 10. August 2022 bekannt- gemacht. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, im Zeitraum vom 22.08.2022 bis zum 05.09.2022 den städtebaulichen Entwurf einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Darüber hinaus konnten über die Internetplattform www.bonn-macht-mit.de ebenfalls Stellungnahmen abge- geben werden. Gleichzeitig wurden auch die Träger der öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Die im Rahmen dieser Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen bezogen sich insbesondere auf folgende Themen: schalltechnische Begutachtung des Plangebiets und der Umgebung, Berücksichtigung von Maßnahmen zum Klimaschutz und Artenschutz, ver- kehrliche Auswirkungen auf die Umgebung des Plangebiets, Nutzungsvorstellungen innerhalbSeite 18 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 5 des Plangebiets, Gebäudehöhen der Neuplanung und Baumerhalt. Im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens wurden zu den zuvor benannten Punkten Gutachten erstellt, die die dar- gelegten Punkte umfassend untersucht und bewertet haben. Nach Beendigung der frühzeitigen Beteiligung wurde geprüft, inwiefern ein vorhabenbezoge- ner Bebauungsplan mit zwei Vorhabenträgern bzw. Flächeneigentümern durchgeführt werden kann. Teile des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wurden bereits umgesetzt (Justus- von-Liebig-Straße 28; Gemarkung Bonn, Flur 045, Flurstücke 1860 und 1850), sodass für die- sen Teilbereich kein konkretes Vorhaben im Sinne des §12 Abs. 1 BauGB besteht. Ein vorha- benbezogener Bebauungsplan wäre aus diesem Grund an dieser Stelle nicht das richtige In- strument zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Bebauungsplan Nr. 6222-2 wird daher als Angebotsbebauungsplan mit zwei ergänzenden städtebaulichen Verträ- gen aufgestellt.Seite 19 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 6 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bereits beschriebenen Bau- vorhaben wird im Rahmen des Bebauungsplanes ein Gewerbegebiet festgesetzt, das so mo- difiziert wird, das zum einen die westlich angrenzende Wohnbebauung nicht gestört und zum anderen eine Aufwertung als Bürostandort erzielt wird. Das neue Gewerbegebiet soll sich hin- sichtlich des baulichen Maßes sowie der Gestaltung in die nähere Umgebung einfügen. Der Bebauungsplan soll mögliche Konflikte zwischen dem neuen Gewerbe und den bestehen- den Wohnnutzungen vermeiden. Eine Verträglichkeit zwischen den Wohnnutzungen und den Lärmemissionen der neuen Gewerbebetriebe soll daher durch Festsetzungen zur Art der bau- lichen Nutzung planungsrechtlich gesichert werden. Neben der Ausweisung von Gewerbegebieten soll der Bebauungsplan auch die private Er- schließung der Baugebiete durch die Festsetzungen von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten so- wie der Zufahrten zu den Tiefgaragen regeln. Im Zentrum des Plangebiets ist eine Freifläche vorgesehen, die als Verbindungsachse zwischen Haberstraße und Justus-von-Liebig-Straße mit einem Wegenetz, öffentlichen Sitzmöglichkeiten und die Anpflanzung von Bäumen struk- turiert wird und zukünftig eine Verbindungsachse für Radfahrende und Fußgänger*innen zwi- schen Haberstraße und Justus-von-Liebig-Straße darstellt. 2.2 Beschreibung der Bauprojekte Die Realisierung des o.g. Bürocampus soll zeitversetzt über mehrere Bauabschnitte durchge- führt und auf die zukünftigen Nachfragebedarfe hinsichtlich möglicher gewerblicher Nutzungen sowie nachgefragter Flächengrößen zugeschnitten werden. Insgesamt wird eine Aufwertung des heute gemischt genutzten Gewerbegebietes bei gleichzeitiger Neuordnung und Nachver- dichtung des Plangebietes stattfinden. In Kooperation mit den Bonner Werkstätten wird die Gesamtplanung für den Campus entwi- ckelt. Als erster Bauabschnitt innerhalb der Campusentwicklung ist die Ansiedlung einer für die Bundesstadt Bonn bedeutenden Bundesinstitution erfolgt. Hierfür ist der vorhandene Ge- bäudebestand entlang der Justus-von-Liebig-Straße / Ecke Fraunhoferstraße abgerissen wor- den und das Vorhaben wurde durch eine Befreiung von geltendem Planungsrecht genehmigt. Der Einzug erfolgte im Februar 2023. Im nördlichen Teil soll die planungsrechtliche Voraus- setzung für weitere Büroflächen sowie ein gemischt genutztes Gebäude der Bonner Werkstät- ten geschaffen werden. Das Neubauprojekt der Bonner Werkstätten kann dabei folgende Nutzungsbausteine enthal- ten: Im Erdgeschoss und teilweise im 1. OG kann eine Werkstatt für ca. 65 Menschen mit Behinderung nach § 219 SGB IX errichtet werden. Im zentralen Berufsbildungsbereich der Bonner Werkstätten werden Menschen mit vorwiegend geistiger Behinderung auf eine Tätig- keit in den Arbeitsbereichen der Werkstatt oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorberei- tet. Es besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu einer Ausbildung auf dem 1. Arbeitsmarkt. Es han- delt sich um die Qualifizierung der Menschen in den Bereichen Metall/Montage, Verpackung, Hauswirtschaft und Bürodiensten. Am neuen Standort kann außerdem ein Frühförderstandort entstehen. Die interdisziplinäre Frühförderung besteht aus einer Kombination verschiedener Therapien (Heilpädagogik, Logopädie, Ergotherapie, etc.). Die Räumlichkeiten sind daher amSeite 20 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 7 ehesten mit Praxisräumlichkeiten zu vergleichen. Die Kinder, häufig mit körperlichen Beein- trächtigungen, werden von Ihren Eltern zu den Terminen begleitet. Mögliche Büroflächen kön- nen im 1. OG/2. OG sowie im Staffelgeschoss entstehen. Im Staffelgeschoss können zudem Konferenzräume vorgesehen werden. Ferner soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Staf- felgeschoss eine Verteilerküche mit Speisesaal herzustellen, in der alle Nutzende des Gebäu- des mit und ohne Behinderung ihre Mittagspause verbringen können. Eine Tiefgarage mit Technik- und Lagerflächen im Untergeschoss, eine Drop-Off-Zone für Shuttlebusse sowie oberirdische Stellplätze entlang der Haberstraße, die zur Abwicklung der Verkehre und zur Entlastung des Parkraumdrucks auf die Wohnsiedlung Römerweg führen sollen, runden das Angebot für eine Ansiedlung einer sozialen Einrichtung ab. Die Höhenentwicklung und bauliche Dichte soll einen angemessenen Übergang zwischen der westlich angrenzenden Wohnbebauung und dem östlich neu entwickelten Bürocampus ge- währleisten. Dort ist eine gegliederte Bebauung mit 2 (plus Staffelgeschoss) bis 5 Vollgeschos- sen geplant. Der Eckbereich der Justus-von-Liebig-Straße mit der Fraunhoferstraße wird im 1. Bauabschnitt mit einem bis zu 5-geschossigen Gebäude bebaut. Die Baumassenzahl (BMZ) für den Bürocampus soll gegenüber dem heute hier zulässigen Umfang erhöht, allerdings auf eine Größenordnung von 6,4 begrenzt werden. Damit kann die bauliche Dichte künftig maxi- mal dem entsprechen, was bereits heute im Industriegebiet östlich der Fraunhoferstraße zu- lässig ist. Diese Zunahme der baulichen Dichte in der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung gegenüber dem Status quo ist erheblich, trägt aber der Maßgabe des Baugesetzbuchs zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung. Die einzuhaltenden Abstandflächen ge- währleisten die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die Bauherrin im nordöstlichen Bereich möchte sich die perspektivische Option für den Bau einer betriebseigenen Kindertageseinrichtung im 2. Bauabschnitt offenhalten. Durch die An- zahl der im Bürocampus entstehenden Arbeitsplätze könnte sich künftig ggf. ein Bedarf an einem Betriebskindergarten ergeben. Eine betriebliche Kindertagesstätte kann in einem Ge- werbegebiet als gebietsverträgliche Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Die durch eine Kindertageseinrichtung ausgelösten Verkehre wären innerhalb der ge- planten Tiefgaragen abzuwickeln. Das Freiraumkonzept wurde vom Büro studio grüngrau aus Düsseldorf erarbeitet. Die Freiflä- chen sollen in Form eines Grünzuges angelegt und zwischen den einzelnen Gebäuden durch eine platzähnliche Gestaltung sowie ein Wegenetz strukturiert und untereinander sowie mit der angrenzenden Umgebung verknüpft werden. Vor allem die öffentlich zugängliche Nord- Süd-Verbindung für Fußgänger und Radfahrende zwischen der Stadtbahnhaltestelle im Nor- den und der Justus-von-Liebig-Straße im Süden ist ein wichtiges Ziel der Planung. In diesem Zusammenhang soll auch eine Zufahrt von der Justus-von-Liebig-Straße zur Haberstraße für die Feuerwehr vorgesehen werden. Für eine hohe Aufenthaltsqualität im Bereich des Bürocampus werden notwendige Stellplätze generell unterirdisch angeordnet. Die Tiefgaragen in den Untergeschossen sollen von der Justus-von-Liebig-Straße und der Fraunhoferstraße aus erschlossen werden und damit die bestehende Wohnbebauung am Römerweg nicht tangieren. Eine Ausnahme bildet die Drop-Off-Zone der Shuttlebusse für die Lebenshilfe/Bonner Werk- stätten sowie die aufgrund der Platzverhältnisse nicht in der Tiefgarage unterzubringenden Stellplätze für Besuchende und Mitarbeitende der Lebenshilfe. Die Erschließung dieser Anla- gen erfolgt -wie bereits heute- aus Richtung der Haberstraße. Im Rahmen eines Verkehrsgut- achtens wurde nachgewiesen, dass der durch das Plangebiet ausgelöste Verkehr über dasSeite 21 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 8 bestehende Verkehrsnetz abgewickelt werden kann. Die Haberstraße soll im betreffenden Ab- schnitt für die Erreichbarkeit der Lebenshilfe unter gefahrloser Nutzung von Fußgänger und Radfahrer ausgebaut werden. Neue öffentliche Verkehrsflächen sind innerhalb des Plange- biets nicht vorgesehen. Die o.g. Fuß- und Radwegeverbindung zwischen Haberstraße und Justus- von- Liebig- Straße soll mit einem Gehrecht und Fahrrecht für Radfahrende auf priva- ten Flächen im Bebauungsplan gesichert werden. Das dort vorgesehene Leitungsrecht wird an späterer Stelle begründet. Die Haltestelle „Tannenbusch Süd“ bietet durch den dort vor- handenen Anschluss an die Stadtbahn sowie den Busverkehr eine gute Alternative zum Kfz- Verkehr. Zusätzlich sollen alternative Mobilitätsangebote verwirklicht werden. Innerhalb des Mobilitätskonzeptes wurden verschiedene Bausteine beispielsweise hohe Anzahl von dezent- ralen Fahrradstellplätzen und weitere Maßnahmen in Abstimmung mit den Eigentümern erar- beitet. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird vor dem Satzungsbeschluss städtebaulich- vertraglich geregelt. 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.3.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend der planerischen Zielsetzung setzt der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO zwei Gewerbegebiete (GE 1 + GE 2) fest. Die Zweiteilung des Gewerbegebiets erfolgt aufgrund der Zuordnung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnah- men hinsichtlich des Artenschutzes (siehe Kapitel 2.3.8.4). Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer angrenzender Baugebiete sowie zur Begren- zung von gegenseitigen Störungen unterschiedlicher Nutzungen sind aus städtebaulichen Gründen Festsetzungen zur Modifikation der Gewerbegebiete notwendig. Folgende Nutzun- gen und Betriebe, die in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauGB allgemein (Abs. 2) oder ausnahmsweise (Abs. 3) zulässig sind, werden unter Anwendung von § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen. Die in der Abstandsliste des Landes NRW gemäß Abstandserlass (Abstandserlass (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW vom 06.06.2007 (MBI. NW S. 659) aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklasse I bis VII werden innerhalb des Plangebie- tes unter Anwendung von § 1 Abs. 4 BauNVO ausgeschlossen. Die Abstandsliste dient der Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen bestimmungsgemäß betriebenen emittie- renden Anlagen industrieller, gewerblicher und sonstiger Art einerseits und Gebieten mit Wohnnutzungen andererseits, um Wohnnutzungen vor unverträglichen gewerblichen Immis- sionen zu schützen. Die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes bleibt jedoch weiter erhalten, da nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Baunutzungsverordnung für Gewerbegebiete eine gebietsübergreifende Festsetzungsmöglichkeit zulässig ist. So ist die Gliederung ei- nes Gewerbegebietes im Hinblick auf die zulässige Nutzung auch für mehrere Gewerbe- gebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander zulässig. Hier befindet sich zum Beispiel das Gewerbegebiet südlich der Justus-von-Liebig-Straße zwischen Bunsenstraße und Ro- bert-Kirchhoff-Straße in räumlicher Nähe. Der Bebauungsplan Nr. 7423-1 ermöglicht dort die Ansiedlung von Gewerbebetrieben, die auch in stärkerem Ausmaß emittieren. Bei der Bonner Lebenshilfe handelt es sich um einen Ausbildungsbetrieb, der insoweit als Anlage für soziale Zwecke zu werten ist, die in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigSeite 22 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 9 ist. Je nachdem, welchen Umfang Büroflächen und Konferenzräume in der Betriebsbeschrei- bung zu einem Bauantrag für den Neubau annehmen werden, ergibt sich insoweit ggf. eine planungsrechtliche Einstufung als Büro- oder Verwaltungsnutzung, die hier in den Gewerbe- gebieten allgemein zulässig sein soll. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind im Begriff der Gewerbebetriebe aller Art gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO enthalten und werden in diesem Bebauungsplan ausgeschlossen, da sie den planungsrechtlichen Zielen der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Planung nicht entsprechen. Die Gewerbegebiete sollen vor allem der Unterbringung von Bürogebäuden die- nen. Einzelhandelsbetriebe gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sollen ebenfalls unzulässig sein. Der Ausschluss des Einzelhandels ist erforderlich, um eine potenziell mögliche Schwächung der gemäß dem Einzelhandelskonzept im Stadtgebiet ausgewiesenen zentralen Versorgungsbe- reiche durch Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten zu vermeiden und die primäre Zweck- bestimmung des Gebiets als Bürostandort zu stärken. Damit entspricht die Planung den Zielen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, welches die Erhaltung und Stärkung insbe- sondere der Einzelhandelszentralität in den einzelnen Stadtbezirkszentren und sonstigen zent- ralen Bereichen zum wesentlichen Ziel hat. In städtebaulich weniger integrierten Lagen sind Beeinträchtigungen durch Einzelhandelsvorhaben demnach zu vermeiden. Des Weiteren be- findet sich das Plangebiet nicht innerhalb einer sogenannten Eignungsfläche für großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Weiterhin kann durch den Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe einer Verdrängung der klassischen, zulässigen Gewerbebetriebe entgegengewirkt werden. Es werden Lagerhäuser und Lagerplätze gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und Tankstellen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ausgeschlossen, da sie dem in der Umgebung vorhandenen und innerhalb des Plangebiets zu entwickelnden Gebietscharakter nicht entsprechen. Das Plange- biet soll in erster Linie der Ansiedlung von Bürogebäuden dienen. Zudem würden die zuvor benannten Nutzungen erhebliche Fläche beanspruchen und ein nicht über das vorhandene Verkehrsnetz zu bewältigendes Verkehrsaufkommen erzeugen. Insbesondere Tankstellen verursachen ein starkes Verkehrsaufkommen, das vermieden werden soll. Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), sowie Vergnü- gungsstätten (gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) werden ebenfalls ausgeschlossen. Vergnü- gungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe stehen im Widerspruch mit dem pla- nungsrechtlichen Ziel, die Voraussetzungen für die Realisierung eines neuen Bürostandortes und einen Standort einer sozialen Einrichtung (Bonner Werkstätten) zu schaffen. Mit dem Aus- schluss dieser Nutzungsarten nehmen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug auf das Vergnügungsstättenkonzept der Bundesstadt Bonn, das Ziele und Leitlinien zur baupla- nungsrechtlichen Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Bordellen und bordell- ähnlichen Einrichtungen sowie Sexshops in den Stadtbezirken aufzeigt. Der Ausschluss von Sexshops erfolgt durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben. Vergnügungsstätten können ebenso wie Bordelle und bordellartige Betriebe oder Sexshops zu einer Verschiebung des Bodenpreisgefüges und zu Verdrängungseffekten führen. Weiterhin können diese Nut- zungen zu einem Imageverlust, einer Niveausenkung und einem Verlust der Lagequalität des Gebietes führen. Als Folge dieser Abwertung kann es zu Abwanderungen aus dem Plangebiet kommen, die Neuansiedlung wird für „klassische“ Gewerbebetriebe unattraktiv, was wiederum zu zunehmenden Leerständen führen kann. Langfristig besteht eine Gefährdung der vorhan- denen Gebietsstruktur. Zusammenfassend können diese Entwicklungen zu einem so genann-Seite 23 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 10 ten Trading-Down-Effekt führen und einen erheblichen Imageverfall des Standortes hervorru- fen. Eine solche städtebauliche Fehlentwicklung soll im Plangebiet vermieden werden. Ein Attraktivitätsverlust der Gewerbegebiete würde sich auch negativ auf die Wohnqualität in den umliegenden bestehenden Wohngebieten auswirken. Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden ebenfalls nicht zugelassen. Eine planungsrechtliche Schaffung von be- triebsbezogenem Wohnraum wird nicht angeboten, weil hierfür in dem eingeschränkten Ge- werbegebiet kein Erfordernis gesehen wird. Für ein Angebot von Wohnnutzungen stehen in Bonn geeignetere Standorte zur Verfügung. Die weiteren zuvor benannten Anlagen würden aufgrund des erheblichen Flächenbedarfs dem Ziel einer Nachverdichtung und Neuordnung des Plangebietes entgegensprechen. Die Hauptnutzung „Gewerbebetriebe“ wird durch die oben aufgeführten Nutzungs- und Be- triebsausschlüsse nicht ausgeschlossen, sondern lediglich differenziert. Der allgemeine Ge- bietscharakter der Gewerbegebiete gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO bleibt gewahrt. Der Ausschluss der zuvor benannten Nutzungen dient insgesamt einem verträglichen Über- gang zwischen dem vorgesehenen Bürostandort und der bereits bestehenden Wohnnutzung. In den Gewerbegebieten sind gem. § 13 BauNVO auch Gebäude für die Ausübung freiberuf- licher Tätigkeiten und Gebäude für solche Gewerbetreibender, die ihren Beruf in einer ähnli- chen Art ausüben, zulässig. Der Bebauungsplan eröffnet damit einen gewissen Spielraum für die zukünftigen, zulässigen Nutzungen und lässt beispielsweise auch die Unterbringung von Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien oder ähnlichen freiberuflichen Nutzungen zu. 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollge- schosse, die Baumassenzahl (BMZ), die geplanten Geländehöhen sowie die maximal einzu- haltenden Gebäudehöhen festgesetzt. Die Festsetzungen regulieren sowohl die Dichte als auch die Höhenentwicklung der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebietes. 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl Für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Dies entspricht dem Orientie- rungswert für Gewerbegebiete gemäß § 17 BauNVO und trägt damit zu einer effizienten Flä- chennutzung bei. 2.3.2.2 Zahl der Vollgeschosse In der direkten Umgebung des Plangebiets sind vorrangig zwei- bis dreigeschossige Wohn- und Bürogebäude zu finden. Teilweise sind die Dachgeschosse als nutzbarer Raum ausge- baut. Die geplanten Bürogebäude sind mit maximal IV bis VI-Vollgeschossen vorgesehen. Die Voll- geschosse sind angrenzend an die Wohnbebauung im Römerweg im Südwesten reduziert und erhöhen sich in Richtung Fraunhoferstraße. Das Gebäude der Bonner Lebenshilfe besitzt nach Westen einen eingeschossigen Anbau, der die optische Wirkung des Gebäudes mildert. DieSeite 24 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 11 Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse dient zur Steuerung der Höhenentwicklung im Plan- gebiet und wird mit der Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen kombiniert, um eine De- tailsteuerung zu erreichen. 2.3.2.3 Baumassenzahl Die Festsetzung einer Baumassenzahl eignet sich insbesondere für Gewerbebauten mit diffe- renzierten Formen und ermöglicht grundsätzlich unter Berücksichtigung der zulässigen Ge- bäudehöhen, der Bauweise usw., eine flexible Verteilung der Baumassen auf dem jeweiligen Grundstück. Der Bebauungsplan setzt für das Teilgebiet GE 1 eine BMZ von 6,4 und für das Teilgebiet GE 2 eine BMZ von 6,0 fest. Damit unterschreiten die festgesetzten Baumassen- zahlen den in § 17 BauNVO für Gewerbegebiete genannten Orientierungswert von 10,0. Diese Flexibilität wird im vorliegenden Fall allerdings wieder eingeschränkt durch weitere Festset- zungen zum Maß der baulichen Nutzung, die getroffen werden, um insbesondere einen städ- tebaulich verträglichen Übergang zwischen den neuen Gewerbegebieten und dem angrenzen- den Wohngebiet sicherzustellen. Die bauliche Dichte lehnt sich damit zukünftig maximal an die Werte an, die heute bereits östlich der Fraunhoferstraße zulässig sind. Gegenüber dem westlich angrenzenden Wohnge- biet wirkt diese Zunahme der baulichen Dichte zwar erheblich, jedoch trägt die Festsetzung zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden bei. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind unter Einhaltung der Abstandsflächen gegeben. 2.3.2.4 Geländehöhe Als Grundlage für die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erarbeiteten Entwäs- serungskonzepte mit Überflutungsnachweis und zur planungsrechtlichen Sicherung der Ge- staltung der Freianlagen werden die geplanten Geländehöhen im Bebauungsplan festgesetzt. Für die überbaubaren Grundstücksflächen wurden daher die Höhenlagen der Geländeoberflä- che gemäß der Freiraumplanung in Meter über NHN festgesetzt. Um bei den späteren Detail- planungen noch Spielraum zu belassen, darf die festgesetzte Geländeoberfläche um 0,5 m über- oder unterschritten werden. Innerhalb des gesamten Plangebietes sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen, Stützmauern, Treppen und Rampen zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe zulässig. Mit Hilfe dieser Festsetzung kann insbesondere der Übergang zwischen dem geplanten Büro- gebäude, den angrenzenden Baugebieten sowie den angrenzenden öffentlichen Straßenräu- men modelliert und gestaltet werden. 2.3.2.5 Gebäudehöhen Zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes der Neubebauung werden die Zahl der Vollgeschosse sowie die maximale Gebäudehöhen im Bebauungsplan festgesetzt. Dabei wird entsprechend dem städtebaulichen Konzept zwischen einem und sechs Vollge- schossen differenziert. Zur Verwirklichung des städtebaulichen Konzepts sind insbesondere die eingeschossigen Gebäudeteile im Bauabschnitt der Lebenshilfe sowie die Verbindungs- brücken zwischen Bauwerken des Bürocampus hervorzuheben. Zur ergänzenden Steuerung dieser besonderen Höhenentwicklung werden Gebäudehöhen festgesetzt, die sich zum einen an den städtebaulichen Zielsetzungen des Vorhabens und zum anderen an der innerhalb und außerhalb des Plangebietes vorhandenen Bebauung orientie- ren. Die Festsetzung ermöglicht insbesondere für die Bürogebäude größere GeschosshöhenSeite 25 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 12 für einzelne Geschosse (z.B. überhohe Erdgeschosse zur Ausbildung repräsentativer Ein- gangsbereiche). Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Als oberer Bezugspunkt gilt die Ober- kante Gebäude (OK), die als das Abstandsmaß zwischen der Oberkante des Erdgeschoss- fußbodens und dem obersten Abschluss der Attika (Flachdach) definiert ist und den eindeuti- gen Rahmen für das Bauantragsverfahren bildet. Bei gewerblichen Nutzungen muss aus bautechnischen Überlegungen ein gewisser Spielraum für technisch bedingte oder immissionsschutzrechtlich notwendige Dachaufbauten wie Anten- nen, Abluftrohre, Kamine etc. gewährt werden. Es bestünde sonst die Gefahr, dass technisch zwingend erforderliche Anlagen beispielsweise für die Abluftführung nicht zulässig sein könn- ten. Technische Einrichtungen und Anlagen wie z.B. Fahrschächte aber auch solarenergeti- sche Anlagen können die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen daher um bis zu 3,0 m Höhe überschreiten. Um dabei das architektonische Erscheinungsbild des Gebäudes visuell nicht erheblich zu beeinträchtigen, wird festgesetzt, dass bis auf Aufzugsschächte ein Min- destabstand von der Außenseite der Attika eingehalten werden muss, der der Höhe der Anla- gen und Einrichtungen über der Attika entspricht. Zudem sind die Anlagen und Einrichtungen einzuhausen, um sie optisch nicht in Erscheinung treten zu lassen. Davon ausgenommen sind solarenergetische Anlagen. 2.3.2.6 Lichte Höhe Für die drei Bereiche, in denen die Verbindungsbrücken zwischen den Hauptkörpern vorgese- hen sind, wird eine lichte Höhe von mind. 3,5 m festgesetzt. Die Festsetzung ist aus brand- schutztechnischen Gründen erforderlich, da sie die Durchfahrt und damit die Erreichbarkeit der Feuerwehr sicherstellt. 2.3.3 Überbaubare Grundstücksfläche 2.3.3.1 Bauweise Der Bebauungsplan setzt eine abweichende Bauweise fest, die einer offenen Bauweise ohne Längenbegrenzung der baulichen Anlagen entspricht. Da die Gebäude für einen Gewerbebetrieb häufig ein Längenmaß von 50 m überschreiten, können sie nicht in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO errichtet werden, die eine Längenbegrenzung von 50 m vorsieht. Die geschlossene Bauweise gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO ist aufgrund der damit verbundenen Grenzbebauung für ein Gewerbegebiet ebenfalls ungeeignet. Durch die Festsetzung einer abweichenden Bauweise können die städtebaulichen Ziele mit den gewerblichen Nutzungsinteressen in Einklang gebracht werden. Die abwei- chende Bauweise, welche sich in diesem Fall an den Bestimmungen einer offenen Bauweise orientiert, sorgt durch den Abstand zwischen den einzelnen Gebäuden für eine Begrünung und Durchlüftung des Plangebiets. Durch die Aufgabe einer Längenbeschränkung der Gebäude, wird die Ausdehnung der Gebäude aber kaum eingeschränkt, sodass auch bei einer Betriebs- aufgabe oder einer Änderung der vorgesehenen Nutzungen Gestaltungsmöglichkeiten mit Blick auf die Gebäudegrößen möglich sind. 2.3.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche Für das Plangebiet werden die überbaubaren Grundstücksflächen anhand des bereits erläu- terten städtebaulichen Konzeptes durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert.Seite 26 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 13 Die Baugrenzen dürfen durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Treppen und Vordä- cher um bis zu 3,0 m überschritten werden. Bei gewerblich genutzten Gebäuden können zum Beispiel durch spezielle Anforderungen der Anlieferung, des Brandschutzes oder des Emissi- onsschutzes bauliche Ergänzungen notwendig werden, die über die eigentliche Kontur der Hauptbaukörper und die eigentlich festgesetzten Grundstücksflächen hinausgehen. Daher werden einzelne Ausnahmen zugelassen, die einen gewissen Gestaltungsspielraum eröffnen, ohne dabei die stadträumlichen Ziele in Frage zu stellen. Ebenfalls werden Nachbarbelange durch die zulässigen Ausnahmen nicht berührt. 2.3.4 Stellplätze, Untergeschosse und Nebenanlagen 2.3.4.1 Stellplätze Zur planungsrechtlichen Steuerung und Sicherung der im Plangebiet vorgesehenen Stellplatz- flächen werden die Flächen für Stellplätze gemäß dem städtebaulichen Konzept festgesetzt. Der Bebauungsplan sieht daher vor, dass Stellplätze nur in den dafür festgesetzten Flächen (St) oder in Tiefgaragen in den Untergeschossen untergebracht werden dürfen. Durch die vor- rangig unterirdische Anordnung der Stellplätze kann eine hohe Aufenthaltsqualität auf dem Bürocampus erzeugt werden. Weiterhin unterstützt die Festsetzung eine kompakte und flä- chensparende Bauweise. Garagen oder überdachte Stellplätze (Carports) sind nicht zulässig. Diese sind nach der Ei- genart der Planung auch nicht erforderlich, sie würden zudem im städtebaulichen Kontext eine gestalterisch störende Wirkung erzeugen. 2.3.4.2 Fahrradstellplätze Es wird festgesetzt, dass Fahrradabstellplätze nur innerhalb der Tiefgaragen oder der festge- setzten Flächen für Fahrradabstellplätze (FSt) zulässig sind. Einzelne Fahrradabstellplätze können auch im Bereich der Gebäudezugänge zugelassen werden. Die Festsetzung trägt dem im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erarbeiteten Mobilitätskonzept (Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mobilitätskonzept zum Bauvorhaben Justus-von-Liebig-Straße in Bonn 2. Bauabschnitt, Juli 2022) Rechnung, wel- ches insbesondere auf die Förderung des Radverkehrs hinweist. Weiterhin erzeugt die Fest- setzung eine hohe Aufenthaltsqualität in den Freianlagen, indem einer gestalterisch störenden Wirkung durch die vorrangige Unterbringung der Abstellanlagen in den Tiefgaragen vorge- beugt wird. 2.3.4.3 Untergeschosse Zur Unterbringung von erforderlichen Stellplätzen und Technikräumen oder Ähnlichem, wer- den die dafür vorgesehenen unterirdischen Flächen als Untergeschosse im Bebauungsplan planungsrechtlich geregelt. Die Untergeschosse sind daher nur in den überbaubaren Grund- stücksflächen und den dafür zeichnerisch festgesetzten Flächen (Ug) zulässig. Die Anordnung der Untergeschosse kann so gemäß dem städtebaulichen Konzept festgesetzt werden und dient der Unterbringung der geplanten Tiefgaragen und Technikräume. 2.3.4.4 Müllbehälter Der Bebauungsplan setzt für die Gewerbegebiete fest, dass Standflächen für Müllbehälter nur in den zeichnerisch festgesetzten Flächen für Müllbehälter (M) sowie innerhalb der überbau-Seite 27 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 14 baren Grundstücksflächen zulässig sind. Die Festsetzung schränkt die Unterbringung der Ab- fallsammelbehälter ein, um das geplante städtebauliche Erscheinungsbild innerhalb des Plan- gebietes zu schützen. 2.3.5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 2.3.5.1 Dachbegrünung Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zur Begrünung der Flachdächer. Neben der optischen Bereicherung des Plangebietes wirkt sich die Begrünung der Flachdachbereiche positiv auf den Wasserhaushalt (Wasserrückhaltung) aus. Ebenso führt eine extensive Dachbegrünung zur Verbesserung des Kleinklimas durch eine geringere Aufheizung der Gebäude, Senkung der Lufttemperatur und Erhöhung der relativen Luftfeuchtigkeit. Weiterhin werden Lebens- räume für Pflanzen und Tiere geschaffen, die auch als Nahrungshabitat für Insekten und Bie- nen dienen und zur Erhaltung der Biodiversität beitragen. Von der Begrünungspflicht sind Glasdächer, Belichtungselemente, Dachterrassen sowie technische Aufbauten, nicht jedoch Flächen, die mit Solaranlagen überstellt werden, ausgenommen. Für diese Flächen ist eine Begrünung möglich und sinnvoll. Gemäß dem Ratsbeschluss vom 16.09.2021 (DS 210919-01 AA) sind die geplanten Bereiche, in denen eine extensive Dachbegrünung vorgesehen ist, mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Durch eine verminderte Aufheizung der Dachflächen im Sommer aufgrund des kühlenden Effektes der Begrünung wird der Wirkungsgrad der PV-An- lage erhöht. 2.3.5.2 Begrünung von Untergeschossen Der Bebauungsplan setzt fest, dass Untergeschosse nur in den überbaubaren Grundstücks- flächen und den dafür zeichnerisch festgesetzten Flächen (Ug) zulässig sind. Sofern die Un- tergeschosse nicht überbaut werden, sind diese ebenfalls zu begrünen. Die Festsetzung leistet einen Beitrag zur Sicherstellung eines durchgrünten Gesamterscheinungsbildes der Gewer- begebiete und damit zur optischen Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes. 2.3.5.3 Heckenbepflanzung Durch die Überplanung des Plangebiets kommt es zum Verlust von bestehenden Hecken- strukturen. Der Bebauungsplan setzt daher Flächen zur Anpflanzung neuer Heckengehölze fest, um dem Verlust von ökologisch wertvollen Heckenstrukturen entgegenzuwirken und aus- zugleichen. Die Flächen werden zum einen entlang der Gebäude Fraunhoferstraße 1-7 im Osten des Plangebiets und zum anderen an der westlichen Plangebietsgrenze angeordnet. Entlang der Gebäude an der Fraunhoferstraße befinden sich auch aktuell noch Heckenstruk- turen, die durch die Fläche zur Anpflanzung neuer Heckengehölze ausgeglichen und durch die dort geplanten Bäume ergänzt werden können. Im Westen des Plangebiets dient die Flä- che zur Anpflanzung von neuen Heckengehölzen insbesondere zur Abschirmung der westlich angrenzenden Wohnbebauung im Römerweg. Aufgrund des geringeren Abstandes zur Nach- bargrenze und dem vorwiegenden Ziel die Wohnbebauung im Römerweg zu schützen, werden die Flächen in den nördlichen Teilbereichen angeordnet. 2.3.6 Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten Die Freiflächen auf dem Bürocampus sollen gemäß einem Freiraumkonzept des Büros studio grüngrau aus Düsseldorf in Form eines Grünzuges angelegt und durch ein Wegenetz struktu- riert werden. Über das Wegenetz soll der Bürocampus an die Umgebung angeknüpft werden,Seite 28 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 15 indem eine für die Öffentlichkeit zugängliche Nord-Süd-Verbindung für Fußgänger und Rad- fahrer entsteht. Außerdem ist über das geplante Wegenetz die Feuerwehrerschließung vorge- sehen. Demnach wird im Bebauungsplan eine Fläche mit Geh- und Fahrrechten für Fußgänger und Radfahrer sowie mit Leitungsrechten für Versorgungsträger an entsprechender Stelle fest- gesetzt und damit planungsrechtlich gesichert. Sie wird zukünftig eine wichtige Verbindungs- achse zwischen der Justus-von-Liebig-Straße und der Haberstraße darstellen. Innerhalb des Plangebiets befindet sich außerdem eine Teilfläche des Schutzstreifens der südlich angrenzend des Plangebiets verlaufenden LWL-KSR-Anlage (Lichtwellenleiter – Ka- belschutzrohranlage) der Firma PLEdoc GmbH. Zur Sicherung dieses Schutzstreifens wird an der betroffenen Stelle eine Fläche mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger fest- gesetzt. 2.3.7 Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Der Nahbereich des Plangebiets ist sowohl durch den Straßen- als auch durch den Schienen- verkehr geprägt. Aufgrund dieser Emissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung für den Bebauungsplan (Graner + Partner Ingenieure GmbH: Schalltechnisches Prognosegutach- ten, Angebotsbebauungsplan "Campus Bonn Nord", Bonn; 30.11.2022) durchgeführt, bei der die auf das Plangebiet einwirkenden vorhandenen und die aus den Zusatzverkehren der Vor- haben zu erwartenden Geräuschimmissionen der angrenzenden Straßen sowie nördlich der Haberstraße verlaufenden Bahntrassen ermittelt und bewertet wurden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde zudem eine ergänzende Stellungnahme (Graner + Partner Ingenieure GmbH: Justus-von-Liebig-Straße, 2. Bauabschnitt, Bonn: Stellungnahme zum Schallimmissi- onsschutz; 25.05.2023) eingeholt, die die Auswirkungen des 6. Geschosses im nordwestlichen Teilbereich des Plangebiets untersucht hat. In der Stellungnahme wurde bestätigt, dass die auf das Plangebiet einwirkenden Geräusche durch Straßen- und Schienenverkehr durch die geänderte Planung kaum tangiert werden, so dass die Aussagen aus dem Gutachten vom 30.11.2022 weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Maßgebliche Bewertungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ dar. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete im Plangebiet am Tag um 4 dB(A) überschritten werden, so dass dort Schallminderungsmaßnahmen erforderlich sind. Um eine optisch abschirmende Wirkung des Plangebietes entlang der Justus-von-Liebig- Straße sowie der Haberstraße zu vermeiden, werden aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen oder -wänden aus städtebaulich gestalterischen Gründen ausgeschlos- sen. Dafür spricht außerdem der ohnehin begrenzte Platz. Ferner können die oberen Stock- werke aufgrund der geplanten Gebäudehöhe durch den Einsatz von aktiven Schallschutzmaß- nahmen nicht geschützt werden. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 daher lediglich passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht. Die Mindestanforde- rungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im Be- bauungsplan in Form der einzuhaltenden Lärmpegelbereiche III bis IV bei freier Schallausbrei- tung festgesetzt. Textlich wird bestimmt, dass entsprechend dem einzuhaltenden Lärmpegel- bereich Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser Festsetzung können im konkreten Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren die Anforderungen an den passiven SchallschutzSeite 29 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 16 ermittelt werden. Insofern sind die Büro- und Arbeitsräume entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 zu schützen. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen stellt sicher, dass gesunden Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen Rechnung getragen wird. Die Berechnungsergebnisse des Gutachtens zeigen, dass an den nächstgelegenen Wohn- nutzungen die Beurteilungspegel durch den Straßenverkehrslärm tagsüber und nachts um 0,5 - 0,7 dB erhöht werden. Damit liegen die Pegelzunahmen in einer Größenordnung, die nicht wahrnehmbar ist. Der übrige anlagenbezogene Lärm, wie zum Beispiel Lüfter auf den Dachflächen, Abluftanlagen der Untergeschosse etc. ist im Rahmen des bauordnungsrechtli- chen Genehmigungsverfahrens bei Vorliegen konkreter Detailplanungen zu untersuchen. Auch die Lage der Zu- und Abfahrten zu den Tiefgaragen in den Untergeschossen wurde im Hinblick auf eine Verträglichkeit mit den umgebenden Nutzungen gutachterlich bewertet. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass auch das Maximalpegelkriterium nach TA Lärm tags- über deutlich unterschritten wird. Gleiches gilt für den Nachzeitraum, da hier nur mit Betriebs- geräuschen der haustechnischen Anlagen zu rechnen ist. 2.3.8 Sonstige Festsetzungen 2.3.8.1 Tiefgaragenzufahrten Der Bebauungsplan setzt den Bereich an der Justus-von Liebig-Straße sowie einen Bereich an der Fraunhoferstraße, innerhalb dem die Zu- und Abfahrten zu den Tiefgaragen in den Untergeschossen zulässig sind, gemäß dem Verkehrskonzept fest. Weitere Zufahrten von Tiefgaragen sind an anderer Stelle des Plangebietes damit ausgeschlossen. 2.3.8.2 Dachform Um eine einheitliche Dachgestaltung auch nach erstmaliger Herstellung vorzugeben, wird das bei Bürogebäuden übliche Flachdach als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. 2.3.8.3 Dachflächen Zur Vorbereitung der Nutzung erneuerbarer Energien sind die Dachflächen gemäß den Fest- setzungen im Bebauungsplan statisch so auszulegen und insbesondere mit Leitungsschäch- ten vorzubereiten, dass sie für die Aufnahme von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungs- energie geeignet sind. Die Errichtung von PV-Anlagen wird in städtebaulichen Verträgen vor Satzungsbeschluss vereinbart. 2.3.9 Hinweise 2.3.9.1 Kampfmittel Die Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange lieferte Hinweise auf Kampfhandlungen innerhalb des Plangebietes. Es wird daher eine Überprüfung auf Kampfmit- tel empfohlen. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Der Bebauungsplan weist hierauf hin. 2.3.9.2 Artenschutz Im Rahmen einer Artenschutzprüfung der Stufe I und II (Falko Fritzsch, Büro für angewandte Ökologie, Artenschutz & Biotopmanagement: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Faunisti- sche Kartierung zur artenschutzrechtlichen Prüfung, Entwicklung eines Campus an der Justus- von-Liebig-Straße in Bonn; Erkrath, November 2021) konnten im Zusammenhang mit demSeite 30 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 17 Bauvorhaben für europäisch geschützte Arten (wie die einheimischen Vogel- und Fledermaus- arten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erar- beitet, nach deren Umsetzung das Vorhaben im Hinblick auf artenschutzrechtliche Verbotstat- bestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Zusammenhang mit § 44 Abs. 5 BNatSchG als zulässig angesehen werden kann. Daher enthält der Bebauungsplan Hinweise zu den Maßnahmen zur Sicherstellung des Artenschutzes. Die Hinweise thematisieren die Unterbrin- gung von Fledermausquartieren und Vogelnistkästen. Zudem beziehen sich die Hinweise auf die Durchführung von Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten außerhalb des Brutzeitraums der Vögel gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sowie auf die öko- logische Baubegleitung bei der Fällung der innerhalb des Plangebiets vorhandenen Weiden. Weiterhin werden in den Hinweisen Empfehlungen zur Verwendung von Vogelschutzglas und insekten- und fledermausfreundlicher Außenbeleuchtung benannt. Diese Maßnahmen werden in städtebaulichen Verträgen zwischen der Bundesstadt Bonn und den Vorhabenträgerinnen konkretisiert und geregelt. 2.3.9.3 Versickerung Niederschlagswasser In Gebieten, für die nach dem 01. Januar 1996 durch einen Bebauungsplan die Bebaubarkeit begründet wird, lässt die Bundesstadt Bonn prüfen, wie das Niederschlagswasser beseitigt werden kann. Auch für das Plangebiet wurde die Niederschlagswasserbeseitigung geprüft. Der Bebauungsplan weist daher darauf hin, dass innerhalb des Geltungsbereichs dieses Be- bauungsplans eine gemeinwohlverträgliche Versickerung möglich ist und umgesetzt werden soll. Eine gemeinwohlverträgliche Versickerung bedeutet, dass das Niederschlagswasser un- verschmutzt sein muss, der Boden eine ausreichende Durchlässigkeit aufweisen muss und das Grundwasser nicht belastet werden darf. Dritte dürfen durch die Versickerung nicht beein- trächtigt werden. Da die Versickerung von Niederschlagswasser nach dem Wasserrecht eine Benutzung des Grundwassers darstellt, bedarf sie einer vorherigen wasserrechtlichen Erlaub- nis durch die Untere Umweltbehörde der Bundesstadt Bonn. Der Bebauungsplan weist auch hierauf hin. 2.3.10 Nachrichtliche Übernahmen 2.3.10.1 Hochwasserrisikogebiet Das Plangebiet befindet sich teilweise innerhalb des Hochwasserrisikogebiets nach §78b des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Dransdorfer Bachs (Hardtbach-System) im Bereich des sog. HQ500. Der Bebauungsplan hat daher die Grenzen des Hochwasserrisikogebiets inner- halb des Plangebiets gem. § 9 Abs., 2 Nr. 6a BauGB i.V.m. § 78b WHG nachrichtlich über- nommen und weist auf die Beachtung einer hochwasserangepassten Bauweise nach den all- gemein anerkannten Regeln der Technik hin. 2.3.10.2 Regelwerke DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand Januar 2018). Eine Möglichkeit zum Er- werb der DIN 4109 besteht bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin. Pflanzliste der Stadt Bonn (Stand August 2004, ergänzt Juli 2014). Die Pflanzliste kann unter www.bonn.de\pflanzlisten eingesehen werden. Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizerischen Vogel- warte Sempach, 2022, S. 15ff. Der Leitfaden kann unter https://www.vogelglas.vogel- warte.ch/de/ infothek/merkblaetter eingesehen werden.Seite 31 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 18 Leitfaden „Hochwasserschutzfibel – Objektschutz und bauliche Vorsorge“. Der Leitfaden kann unter https://www.fib-bund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser/ eingesehen werden. Alle Regelwerke, auf die in den Festsetzungen verwiesen wird, können darüber hinaus im Amt für Bodenmanagement und Geoinformation (Kundenzentrum Geodaten), Bonn, Stadthaus, Berliner Platz, Aufzug 2, Etage 6B eingesehen werden. 2.4 Erschließung 2.4.1 Äußere Erschließung 2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt insbesondere über die Justus-von-Lie- big-Straße als Haupterschließungsstraße und über die Fraunhoferstraße. Das Plangebiet ist über die Justus-von-Liebig-Straße nach Osten und Westen auch regional bzw. überregional an die Autobahnen A 555 und A 565 angebunden. 2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Den zentralen Haltepunkt des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) stellt die Haltestelle „Tannenbusch Süd“ dar, die unmittelbar nördlich des Plangebietes in fußläufiger und barriere- freier Entfernung von ca. 350 m liegt. Dort verkehren die Stadtbahnlinie 16 (Köln – Bonn; min- destens im alle 20 min-Regeltakt, in den Hauptverkehrszeiten im 10 min-Regeltakt), die Stra- ßenbahnlinie 63 (Tannenbusch – Bad Godesberg; 20 min-Regeltakt) und die Buslinie 601 (Tannenbusch – Uniklinikum; 20 min-Regeltakt). Das Plangebiet ist -wie der Mobilitätsplan aufzeigt- auch über weitere Bushaltestellen der Buslinien 630 und 631, sehr gut an den ÖPNV angebunden. Dazu sieht die Planung einen Ausbau des Rad- und Fußweges an der Haber- straße sowie eine Rad- und Fußwegeverbindung von Norden nach Süden innerhalb des Plan- gebietes vor. Südlich des Plangebiets befindet sich ein weiter Stadtbahnhaltepunkt „Bonn Robert-Kirchhoff- Str.“, wo die Bahnen 18 und 68 verkehren. Der Haltepunkt ist ebenfalls fußläufig erreichbar. Damit ist das Plangebiet sehr gut an den ÖPNV angebunden. 2.4.2 Innere Erschließung Der Bebauungsplan setzt eine Tiefgaragenein-/ausfahrt an der Justus-von-Liebig-Straße und eine weitere Tiefgaragenein-/ausfahrt an der Fraunhoferstraße für die Erschließung der Tief- garage im GE 1 fest. Zudem befindet sich eine Tiefgaragenein-/ausfahrt an der Haberstraße, die die Tiefgarage im GE 2 erschließt. Damit wird das vorgesehene Erschließungsprinzip ver- bindlich fixiert. Innerhalb des Plangebietes sind keine neuen öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehen. 2.4.3 Ruhender Verkehr Die Unterbringung der gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Bonn erforderlichen Kfz- Stellplätze erfolgt hauptsächlich in Tiefgaragen, die in Untergeschossen untergebracht werden. Die Tiefgarage des Gebäudes im Nordosten des Plangebiets wird über eine Tiefgaragenein-/ausfahrt an der Fraunhoferstraße erschlossen. Für die Tiefgarage unter den Gebäuden im Westen des Plangebiets ist eine Ein- und Ausfahrt an der Justust-von-Liebig- Straße vorgesehen. Die Zufahrt ist bereits für das Bürogebäude im Südosten des Plangebiets,Seite 32 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 19 Ecke Justus-von-Liebig-Sraße/Fraunhoferstraße vorhanden. Eine weitere Tiefgarage wird über das Grundstück der Lebenshilfe/ Bonner Werkstätten erschlossen. Die Tiefgaragenein- /ausfahrt befindet sich östlich des neuen Gebäudes und wird über die Haberstraße angebunden. Für die Realisierung der Stellplätze für die von der Lebenshilfe/ Bonner Werkstätten benötigten Shuttlebusse und der erforderlichen oberiridischen Stellplätze lässt der Bebauungsplan außerdem auch Stellplätze außerhalb der Untergeschosse zu. So kann sichergestellt werden, dass innerhalb der Flächen für Stellplätze die Fahrzeuge abgestellt werden können, die aufgrund ihres Platzbedarfs nicht in einer Tiefgarage in den Untergeschossen untergebracht werden können. Dazu gehören beispielsweise die Poolfahrzeuge der Lebenshilfe, die Fahrzeuge der externen Besuchenden und Mitarbeitenden sowie die Shuttlebusse der Lebenshilfe. Zur Förderung des Radverkehrs ist die Errichtung von Fahrradabstellanlagen vorgesehen. Zur Dimensionierung dieser wurden im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes die zu errichtenden Fahrradstellplätze berechnet. Das städtebauliche Konzept sieht bereits jetzt ausreichend Fahrradstellplätze, auch für Sonderfahrräder wie Lastenräder, sowohl in den Tiefgaragen als auch im Außenbereich vor. Insgesamt werden ca. 409 Fahrradabstellplätze in den Tiefgaragen vorgesehen, zusätzlich sollen weitere 80 Fahrradstellplätze im Außenbereich des Grundstücks der Lebenshilfe/ Bonner Werkstätten errichtet werden. Durch die vorrangige Anordnung der Stellplätze in den Untergeschossen wird der ruhende Verkehr dem Blick sowohl der Öffentlichkeit als auch den in den Neubauten Beschäftigten entzogen. Im Hinblick auf ein modernes, städtebaulich ansprechendes Arbeitsumfeld sollen die Freiflächen des Geländes vielmehr auch oberhalb der unterirdischen Bauteile begrünt und gestaltet werden. Weiterhin ist eine ebenerdige Unterbringung der Stellplätze aus Platzgrün- den nicht umzusetzen. Entsprechend sind die Bereiche der Tiefgaragendecken, die nicht über- baut bzw. zu Erschließungs- und Nutzungszwecken versiegelt werden, mit Substrat abzude- cken und zu bepflanzen. Eine Baumpflanzung, die echten Bodenanschluss braucht, ist jedoch oberhalb von Untergeschossen nicht möglich. Der Bebauungsplan trifft hierzu die Festsetzung, dass bei Baumpflanzungen auf den Untergeschossen eine Substratdicke von 1,2 m zuzüglich einer Drainschicht vorzusehen ist. Um den erforderlichen Flächenbedarf für die Untergeschosse zu gewährleisten, ist diese auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb hierfür festgesetzter Bereiche zu- lässig. 2.4.4 Ver- und Entsorgung 2.4.4.1 Entwässerung Das Schmutzwasser soll der bestehenden Kanalisation zugeleitet werden. Aus Sicht der Netz- hydraulik bestehen dazu grundsätzlich keine Bedenken. Die Entwässerung soll unverändert über die Mischwasserkanäle in der Haberstraße, Justus-von-Liebig-Straße und der Fraunhof- erstraße erfolgen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz –LWG) nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz –WHG) ist nicht er- forderlich, da das Plangebiet bereits vor dem 01.01.1996 weitestgehend baulich genutzt wurdeSeite 33 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 20 und entsprechend versiegelt war. Insofern besteht hier prinzipiell keine Verpflichtung, das Nie- derschlagswasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder was- serrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange der Wasserwirt- schaft entgegenstehen. Dennoch ist die Versickerung des Niederschlagswassers vorgesehen. Im Bereich der Lebenshilfe/ Bonner Werkstätten ist die Versickerung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers über eine Rigole vorgesehen. Das auf den Außenflächen anfallende Niederschlagswasser wird über Mulden versickert. Die Abflüsse des Niederschlagswassers des im Nordosten geplanten Gebäudes sollen hinge- gen größtenteils oberflächig erfolgen werden dazu entweder direkt in verbundene Versicke- rungsmulden oder in den Mulden zugeleitete Gräben eingeleitet werden. Die auf den im Wes- ten des Plangebiets geplanten Gebäuden anfallenden Niederschläge sowie die Abflüsse aus den Außenflächen der Untergeschosse sollen über eine Dachentwässerung ebenfalls an eine Rigole angeschlossen werden. Für die restlichen Abflüsse der Außenflächen abseits der Un- terschosse besteht wahlweise die Möglichkeit der Aufnahme über Mulden mit Anschluss mit Anschluss an die Dränagen hin zu den Rigolen oder die Verwendung von Abläufen mit Lei- tungsnetzen. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist demnach gegeben. Der Bebauungsplan weist daraufhin, dass die Niederschlagswasserbeseitigung geprüft wurde und des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans eine gemeinwohlverträgliche Versickerung möglich ist und umgesetzt werden soll. Es wird außerdem auf die Notwendigkeit einer vorherigen wasserrechtlichen Er- laubnis durch die Untere Umweltbehörde der Bundesstadt Bonn hingewiesen. Diesbezügliche Vereinbarungen erfolgen in den städtebaulichen Verträgen. 2.4.4.2 Strom/Wasser/Gas Für die Versorgung mit elektrischer Energie sind je nach Leistungsbedarf und Art der Nutzung Standorte für zwei Trafostationen vorzusehen. Der Bebauungsplan sieht dazu zwei Standorte vor. Eine Trafostation wird im Nordosten des Plangebiets positioniert und über die Haberstraße erschlossen. Der Standort der zweiten Trafostation befindet sich im Südwesten des Plange- biets und schließt an die Justus-von-Liebig-Straße an. Die Gas- und Wasserversorgung (Ruhedruck für 5 Vollgeschosse ausreichend) ist sowohl aus Richtung der Justus-von-Liebig-Straße als auch von der Fraunhoferstraße aus möglich. Für die Löschwasserbereitstellung ist für die geplanten Gebäude Justus-von-Liebig-Straße und Fraunhoferstraße derzeit der Grundschutz mit 96 m³/h sichergestellt, für die Gebäude Haberstraße mit 48 m³/h. Zur Sicherstellung der Löschwasserentnahme wird im Rahmen der Objektplanung ein zusätzlicher Hydrant im Plangebiet untergebracht. 2.4.4.3 Fernwärme Eine Fernwärmeversorgung ist nicht geplant, da dafür das vorhandene Leitungsnetz der SWB in einem unwirtschaftlichen Maße für die Vorhabenträgerinnen erweitert werden müsste. 2.4.4.4 Müll Es werden genügend Stellflächen für Müllgefäße vorgesehen. Die Behälter können am Ab- fuhrtag aus den Untergeschossen bereitgestellt werden. Im Bereich der Bonner Werkstätten sind oberirdische Standorte für die Müllbehälter vorgesehen. Um eine optische EinsehbarkeitSeite 34 von 94 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6222-2– Begründung 21 zu vermeiden, sollen die Müllstandorte mit einer Heckenpflanzung, die eine maximale Höhe von 1,5 m erreichen darf, begrünt werden. 2.4.4.5 Starkregen Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten Jahren zu erheblichen Überflutungen geführt. Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können folgende Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der Kanalisation, Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden. Bei Starkregenereignissen ist mit schnell abfließenden Niederschlagsmengen und einer daraus gegebenenfalls resultierenden Gefährdung zu rechnen. Weder aus technischen noch aus wirt- schaftlichen Gründen kann die Kanalisation so ausgebaut werden, dass sie bei seltenen Ext- remniederschlägen einen vollständigen Überflutungsschutz bietet. Bei extremen Starkregene- reignissen ist insofern davon auszugehen, dass die Bemessungsgrenze der Kanalisation über- schritten wird und Sturzfluten auftreten können, bei denen das Niederschlagswasser über die Kanaleinläufe hinwegschießt. Bei dem geplanten Bauvorhaben ist im Zuge der konkreten Hochbauplanung auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen sowohl für im Umfeld bestehende Baukörper als auch für den geplanten Baukörper selbst entstehen. Im Rahmen der Realisierung der durch den Bebauungsplan gegebenen Baumöglichkeiten ist daher insbesondere darauf zu achten, dass ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zu den Gebäuden, Souterrainarbeitsbereiche etc. zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern sind. Dies gilt insbesondere für die geplanten Tiefgaragenzufahrten. Darüber hinaus gehört zu einer Si- cherung eines Gebäudes vor Starkregenereignissen auch eine Rückstausicherung des Kanal- hausanschlusses. Die konkreten Vorkehrungen vor Starkregenereignissen obliegen den Bau- herren und sind im Rahmen der Objektplanung durch diesen zu erarbeiten. Zudem sind Starkregenereignisse in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Für den Bauabschnitt der Lebenshilfe wurde ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 für ein 100-jähriges Regenereignis erarbeitet (Ingenieurbüro Ennenbach, Entwässerung Zentrale Haberstraße, Bonn-Dransdorf Erschließung BP 6222-2 „Campus Bonn Nord“, Lohmar, August 2022). Aus den Berechnungen ergibt sich ein Rückhaltevolumen von rund 15,8 m³ im Bauab- schnitt der Lebenshilfe. Eine zusätzliche Rückhaltung des Niederschlagswassers ist nicht er- forderlich, da das Rückhaltevolumen der bereits vorgesehenen Rigole von 51,0 m³ ausreicht. Auch für die weiteren Bauprojekte im Plangebiet wurde bereits ein Überflutungsnachweis er- stellt (GP Development GmbH: Niederschlagswasserbewirtschaftung, Campus Bonn Nord, Bauabschnitte II, Justus-von-Liebig-Straße, Wachtendonk, August 2022), der ein erforderli- ches Rückhaltevolumen berechnet. Der Überflutungsnachweis unterteilt die betrachtete Flä- che in das Einzugsgebiet Ost, welches das geplante Gebäude im Nordosten des Plangebiets betrachtet, und das Einzugsbiet Mitte, in welches die im Westen des Plangebiets geplanten Gebäude fallen Für den Einzugsbereich Ost wurde ein Rückhaltevolumen von 44,57 m³ berechnet. Die Versi- ckerung erfolgt über eine Zuleitung in eine Mulde, welche ein Rückhaltevolumen von 48,25 m³ umfasst und am topographischen Tiefpunkt angeordnet wird. Für den Einzugsbereich Mitte wurde ein in einer Rigole vorgesehenes Rückhaltevolumen von 335 m³ berechnet. Die Ent- wässerungsplanung sieht daher eine Rigole mit einem Rückstauvolumen von 345
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