231024 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "BonnFest"
Kerndaten
- Nummer
- 231024
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.06.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 231024 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "BonnFest" Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.08.2023 Anhörung Rat 22.08.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „BonnFest“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit E-Mail vom 22. Februar 2023 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) 1 und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, 01. Oktober 2023, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr. Anlass sei das in der Bonner Innenstadt seit 1997 jährlich veranstaltete BonnFest, das von Freitag, 29.09.2023, bis Sonntag, 01.10.2023, stattfinde. Mit einem Mix aus Musik, Tanz, Shows, Ausstellungen, Infoständen, Gastronomie, Marktbuden und vielen Mitmachaktionen verwandele sich die Fußgängerzone zu einer einzigartigen Festmeile. Die Veranstaltung verändere für ein ganzes Wochenende lang das allgemein bekannte Gesicht der Innenstadt. Sie hebe sich so vom normalen Alltagsbild ab und sei dadurch in besonderem Maße prägend in ihrer gesamten Wahrnehmung für den Besucher. Die Bonner Innenstadt sei an drei Tagen einmal ganz anders zu erleben. Für den Besucher werde die Stadt zum multifunktionalen Ort. Das BonnFest enthalte auch karitative Elemente; überschüssige Einnahmen gingen zu Gunsten der Citystation der Bonner Caritas. Das BonnFest erfreute sich schon in der Vergangenheit einer stets sehr guten Resonanz sowie einer steigenden Besucherzahl. Es sorgte für eine positiveSeite 1 von 47 Seite 2 Belebung und Aufwertung der Bonner Innenstadt und sei längst zu einer Traditionsveranstaltung in Bonn geworden. Durch die Veranstaltung würden zahlreiche Besucher aus Bonn, aus dem Rhein-Sieg-Kreis und aus dem weiteren Umland, beispielsweise aus dem Raum Köln und dem Raum Aachen, in die Bonner Innenstadt gelockt. Veranstaltungsort sei der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er sei identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasse den Bereich der Fußgängerzone und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt. Es folgen detaillierte Angaben zum räumlichen Geltungsbereich, zu der Veranstaltungsfläche, zu den Verkaufsflächen, zu den erwarteten Besucherzahlen sowie Anmerkungen zur Aufwertung des stationären innerstädtischen Einzelhandels. (Anlage 2) Dem Antrag beigefügt sind verschiedene Anlagen, u.a. mehrere Lagepläne, die sowohl die Ausstellungsfläche als auch den vorgesehenen Bereich der Sonntagsöffnung darstellen, Zeitungsartikel, Pressetext des Veranstalters und ein Programm des Festes aus dem Jahr 2022, welches sich in diesem Jahr nach Aussage der Vorsitzenden des city-marketing bonn e.V. in Art und Umfang auch so darstellen werde, wobei es aus Gründen der zur Zeit der Antragstellung laufenden Programmplanung noch nicht endgültig feststehe. (siehe Anlage 3) Zum Anlass des im Jahre 1997 erstmals durchgeführten und somit seit Langem traditionellen BonnFestes stellte city-marketing bonn erstmals im Jahre 2004 den Antrag auf Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages für die Bonner Innenstadt. Der Rat der Stadt Bonn hat daraufhin am 08.07.2004 eine Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) beschlossen, mit welcher der erste verkaufsoffene Sonntag aus Anlass des „BonnFestes“ beschlossen wurde. Rechtsgrundlage war seinerzeit § 14 des Ladenschlussgesetzes vom 28.11.1956. Seitdem hat das BonnFest, mit Ausnahme der Jahre 2020 und 2021, in denen der Corona-Pandemie geschuldet die Beethoven-Rallye veranstaltet wurde, ununterbrochen in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag stattgefunden. Das BonnFest mit seinem vielfältigen und hochwertigen Bühnenprogramm lockt mit seiner Kombination aus Musik, Tanz, Shows, Ausstellungen, Infoständen, Gastronomie, Marktbuden etc. jährlich in der Spitze bis zu 350.000 Besucher*innen in die Innenstadt und wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- undSeite 2 von 47 Seite 3 Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zum BonnFest, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 4). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 4. April 2023 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass des BonnFestes gebeten. Am 05.04.2023 teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen e.V. mit, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich. Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Bonn schrieb am selben Tag: „laut Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage 2022 bis 2024 ist für das Bonn- fest ein Verkaufsoffener Sonntag vorgesehen.“ Das Sekretariat des katholischen Stadtdechanten Dr. Picken teilte per Mail ebenfalls am 05.04.2023 in seinem Auftrag dessen Einverständnis mit, da der Anlass ja auch schon in der Bonner Vereinbarung angekündigt worden sei. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom 05.04.2023 mit, dass aus deren Sicht keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass das „BonnFest“ im Vordergrund stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürften. Der an der Konsensvereinbarung auf eigenen Wunsch nicht beteiligte Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB Region Köln-Bonn) hat sich auch im Namen von ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen mit Schreiben vom 14. April 2023 geäußert. Deren Kritik richte sich nie gegen die jeweilige Anlassveranstaltung, sondern bezöge sich immer auf den Arbeitsschutz (Sonntagsruhe) für die Beschäftigten des lokalen Einzelhandels. Das gelte auch für das BonnFest. Es müsse sichergestellt sein, dass sich das BonnFest wirklich mit Angeboten über die gesamte im Antrag genannte Fläche erstrecke. Im letzten Jahr fand nach Kenntnis der Gewerkschaft nur eine Aktion im Kreuzungsbereich Sternstr. / Vivatsgasse statt. Dies berechtige aus deren Sicht nicht, den gesamtenSeite 3 von 47 Seite 4 Friedensplatz in die Berechnung der Anlassveranstaltung einzubeziehen. Hierzu hat der Antragsteller am 26. April wie Folgt Stellung genommen: „city-marketing stellt sicher, dass Angebote auf der im Antrag genannten Fläche aufgestellt werden. Es ist nicht korrekt, dass in 2022 nur Aktionen im Kreuzungsbereich Sternstraße/Vivatsgasse stattgefunden haben, die gesamte Fläche wurde (soweit es die Rettungs- und Fluchtwege erlauben) bespielt. Es gibt seitens des Veranstalters einen Flächennutzungsplan.“ Ein weiterer Kritikpunkt in der gemeinsamen Stellungnahme der Gewerkschaften besagt, dass ohne Informationen zum geplanten Programmablauf eine Bewertung der Anlassveranstaltung einschließlich Relationsberechnung von Besucher*innen der Anlassveranstaltung im Verhältnis zu den Besucher*innen der Verkaufsstellen nicht möglich sei. Der Hinweis auf das Programm 2022 reiche nicht aus. Auch hierzu gab city-marketing eine Stellungnahme ab. Sie lautet: „Die Programmgestaltung kann zu 100% an 2022 angelehnt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt steht das Programm final nicht fest, aber wir bestätigen, dass es im vollen und gleichen großen Umfang wie in 2022 geplant ist, evtl. kommt sogar eine dritte Bühne hinzu.“ Die Handwerkskammer zu Köln antwortete nicht auf das Anhörungsschreiben. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 5 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Das BonnFest hat sich seit der ersten Durchführung im Jahr 1997 zu einer beliebten und sehr gut besuchten Veranstaltung mit unterschiedlichen, aber stets sehr hohen Besucherzahlen entwickelt. In den Jahren 2016 und 2017 waren es jeweils rund 350.000 Personen, die während der gesamten Dreitagesveranstaltung das BonnFest besucht haben. Im Jahr 2022 waren es rund 270.000 Personen, die während der drei Festtage die Innenstadt ausgesucht haben. Für die diesjährige Veranstaltung wird für den Zeitraum Freitag, 29.09.2023, bis Sonntag, 01.10.2023, mit mindestens der gleichenSeite 4 von 47 Seite 5 Anzahl an Besuchern*innen wie im Jahr 2022 gerechnet. Diese Veranstaltung wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Das vielfältige Programm wird in dem beigefügten Programmflyer des Jahres 2022 und den angefügten Plänen und Zeitungsausschnitten (siehe Anlage 3) ausführlich beschrieben. Das Programm auf den Bühnen entspricht in etwa dem des Vorjahres. Details waren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt. Es ist also geeignet, für sich genommen sowohl eine große Zahl heimischer als auch auswärtiger Besucher*innen anzuziehen. Erfahrungen aus den früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible Angaben der Veranstalter*in belegen, dass die Mehrheit der Besucher wegen des umfangreichen und äußerst abwechslungsreichen Programms auf den zwei (möglicherweise drei) Bühnen, dem Mix aus Musik, Tanz, Shows, Ausstellungen, Infoständen, Gastronomie sowie der jahrmarktspezifischen Zusatzangebote nach Bonn-City kommt. Nicht zu vergessen die karitativen Elemente, deren Erlös der Citystation der Bonner Caritas zugutekommt. Großes Interesse besteht erfahrungsgemäß auch an den Verköstigungen, die über das gesamte Bonner Zentrum in vielfältiger Ausprägung angeboten werden. Die prägende Wirkung des BonnFestes wird u.a. belegt durch die Tatsache, dass das BonnFest seit dem Jahr 1997 veranstaltet wird, erstmalig im Jahr 2004 aber in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag. Es ist somit erwiesen, dass die Attraktivität der mannigfaltigen Programmangebote schon Jahre vor der ersten Sonntagsöffnung die Besucher in die Bonner Innenstadt gezogen hat. Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand, dass das Programm des BonnFestes so gestaltet ist, dass es für alle gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen attraktiv ist. Nachvollziehbare Angaben des Antragstellers (s. u.a. Anlage 2, hier Ziffer 5.3 des Antrages) zeigen überdies, dass rund zwei Drittel der Besucher*innen wegen des eigentlichen Festgeschehens nach Bonn kommen und lediglich ein Drittel der Besucher*innen auch eines der geöffneten Geschäfte aufsucht. Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucher*innen wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die Bonner Innenstadt kommt, die Programmvielfalt und das Festgeschehen selbst für den Sonntag prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als Annex zu diesem Fest anzusehen ist. Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 89.000m2. Sie setzt sich wie folgt zusammen: Veranstaltungsort ist der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er ist identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasst den Bereich der Fußgängerzone und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt sowie Bereiche, die stadtstrukturell in den engeren Zentrumsbereich mit hinzugerechnet werden.Seite 5 von 47 Seite 6 Die Marktfläche der Veranstaltung umfasst alle Straßen und Plätze, auf denen sich die Bühnen, Ausstellerstände, Marktbuden, Gastronomiestände und Aktionsflächen für mobile Programmpunkte befinden bzw. einzelne Walking- Acts stattfinden. Hierzu zählen die Straßen: Acherstraße, Bottlerplatz, Brüdergasse, Dreieck, Friedensplatz, Friedrichstraße, Fürstenstraße, Gangolfstraße, In der Sürst, Marktplatz, Martinsplatz, Mülheimer Platz, Poststraße, Remigiusplatz, Remigiusstraße, Sternstraße, Vivatsgasse, Wenzelgasse. Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn beträgt diese Fläche 52.000 m2. Als weitere Nutzungsflächen zählen alle relevanten Zugangswege, die der Marktfläche der Veranstaltung hinzugerechnet werden. Dies sind vor allem die Laufwege zu den Parkhäusern und nahegelegenen Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, die Verbindungsstraßen zwischen den Marktflächen der Veranstaltung sowie Serviceflächen für die Aussteller. Hierzu zählen die Straßen: Am Hof, Am Neutor, Bischofsplatz, Budapester Straße, Kaiserplatz, Kasernenstraße, Kesselgasse, Mauspfad, Maximilianstraße, Rathausgasse, Sterntorbrücke, Stockenstraße, Thomas- Mann-Straße, Wilhelmstraße, Wesselstraße. Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn beträgt diese Fläche 37.000 m2. Daraus ergibt sich eine Gesamtveranstaltungsfläche von 89.000 m2. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu dem Festgeschehen, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfasst, somit gegeben ist. Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Ein wesentlicher Teil des Programms der dreitägigen Veranstaltung findet am Sonntag, dem 01.10.2023, statt, wie die Programmübersicht (Anlage 3 – Programm 2022) belegt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses seit 26 Jahren etablierten traditionellen Festes abgesehen. Weiterer Aspekt ist die Tatsache, dass es sich um das publikumsstärkste Fest in Bonn handelt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit demgeltenden Recht steht.Seite 6 von 47 Seite 7 Anlage/n 1 Anlage 1 OBV BonnFest (öffentlich) 2 Anlage 2 Antrag BonnFest_geschwärzt (öffentlich) 3 Anlage 3 Anlagen zu Antrag BonnFest_geschwärzt (öffentlich) 4 Anlage 4 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024_geschwärzt (öffentlich) 5 Anlage 5 Stellungnahmen BonnFest_geschwärzt (öffentlich)Seite 7 von 47 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „BonnFest“ Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetzes (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass des einmal jährlich im Stadtbezirk Bonn stattfindenden „BonnFestes“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 01.10.2023, im wie folgt umgrenzten Gebiet: Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof – Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße - Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz - (alle Straßen beidseitig) in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 02. Oktober 2023 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 47 Seite 9 von 47 Seite 10 von 47 Seite 11 von 47 Seite 12 von 47 Seite 13 von 47 Seite 14 von 47 Seite 15 von 47 Seite 16 von 47 Seite 17 von 47 Seite 18 von 47 Seite 19 von 47 Seite 20 von 47 Seite 21 von 47 Seite 22 von 47 Seite 23 von 47 Seite 24 von 47 Seite 25 von 47 Seite 26 von 47 Seite 27 von 47 Seite 28 von 47 Seite 29 von 47 Seite 30 von 47 Seite 31 von 47 Seite 32 von 47 Seite 33 von 47 Seite 34 von 47 Seite 35 von 47 Seite 36 von 47 Seite 37 von 47 Seite 38 von 47 Seite 39 von 47 Seite 40 von 47 Seite 41 von 47 Seite 42 von 47 Seite 43 von 47 Seite 44 von 47 Seite 45 von 47 Seite 46 von 47 Seite 47 von 47
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