231002-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Geänderte Verkehrsführung im Bereich Ausfahrt Kita St. Nikolaus/Hausdorffstraße
Kerndaten
- Nummer
- 231002-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.09.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231002-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Geänderte Verkehrsführung im Bereich Ausfahrt Kita St. Nikolaus/Hausdorffstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 17.10.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat geprüft, ob eine Reduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit auf der Hausdorffstraße angeordnet werden kann. Der Gesetzgeber sieht eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h nur dann vor, wenn a) eine qualifizierte Gefahrenlage besteht, die bei durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen ein Unfallgeschehen wahrscheinlich macht und die Unfallsituation negativ beeinflussen kann, b) eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und/oder Abgasen vorliegt oder c) eine schützenswerte Einrichtung nach § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 6 StVO mit direktem Zugang zur Straße vorliegt. zu a) Die Verwaltung kann die von der antragstellenden Person genannte „Gefahrenlage“ subjektiv nachvollziehen, allerdings besteht in dem beantragten Bereich keine rechtliche Grundlage tätig zu werden, da es sich nach Rücksprache mit der Polizei und der Unfallkommission nicht um eine Unfallhäufungsstelle handelt. Das Unfalllagebild lässt keine Gefahrenlage erkennen, die das allgemeine Risiko einer Teilnahme am Straßenverkehr übersteigt. zu b) Die nach der Lärmschutzrichtlinie-StV maßgeblichen Lärmwerte für die Hausdorffstraße wurden bereits 2021 berechnet. Hiernach ergab sich fast durchgehend mit Ausnahme vereinzelter Wohngebäude von der Reuterstraße bis zum Quirinusplatz sowohl zu den Tages- als auch Nachtzeiten eine Überschreitung der Lärmwerte. Eine Geschwindigkeitsreduzierung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen kann derzeit jedoch nicht umgesetzt werden, da dies laut Stellungnahme der SWB eine Verlängerung der Fahrzeit der Straßenbahnen bedeuten würde und zum Ausgleich zusätzliche Niederflurfahrzeuge angeschafft werden müssten, was zu Beschaffungs- und Betriebskosten in Millionenhöhe führen würde. Aufgrund der Rahmenbedingungen ist von einem Fahrzeitverlust von mindestens einer Minute pro Fahrtrichtung auszugehen. Die Anzahl der zusätzlich benötigtenSeite 1 von 5 Seite 2 Fahrzeuge müsste durch ein detailliertes Betriebskonzept ermittelt werden. Bei der Annahme eines zusätzlichen Fahrzeugs je Linie, also zwei Fahrzeugen insgesamt, entstünden Investitionen von ca. 5,5 Mio EUR. Dies bedeutet Abschreibungen und Zinsen in Höhe von rund 330 TEUR/Jahr. Hinzu kommen Unterhaltskosten von geschätzt rund 120 TEUR/Bahn. Die zusätzlichen Personalkosten können erst berechnet werden, wenn feststeht, wie viele Fahrer man zusätzlich einstellen muss. Bei 2x3x365 zusätzlichen Schichten käme man rechnerisch auf rund zehn Fahrer*innen. Pro Fahrer*in entstehen Kosten von rund 55 TEUR/Jahr. Die zusätzlichen Kosten würden den Preis pro km beeinflussen. Grob geschätzt würden Mehrkosten in Höhe von ca. 1,1 – 1,2 Mio. EUR/Jahr entstehen. Zudem ist zu erwähnen, dass die derzeitigen infrastrukturellen Gegebenheiten aktuell weder am Hauptbahnhof noch am Quirinusplatz zusätzliche Fahrzeuge zulassen. Die Wendeanlage am Quirinusplatz müsste gegebenenfalls großzügig umgebaut werden, um dann die Wende von vier, statt wie heute zwei, Fahrzeugen zu ermöglichen. Dabei muss eine unabhängige Ausfahrt der einzelnen Fahrzeuge ermöglicht werden. Die heutige Schleifenfahrt wäre also nicht mehr möglich. Für den Ausbau der Wendeanlagen müssten Planungen eingeleitet werden, die in ein Planfeststellungsverfahren führen, sodass eine kurzfristige Umsetzung ausscheidet. zu c) Ein direkter Zugang der Kindertagesstätte St. Nikolaus zur Hausdorffstraße ist nicht vorhanden, da das Gebäude der Kindertagesstätte und die Fahrbahn der Hausdorffstraße Luftlinie etwa 70 m auseinanderliegen und durch einen Parkplatz voneinander getrennt sind. Ein direkter Zugang liegt nur dann vor, wenn sich der Eingangsbereich der Einrichtung unmittelbar an der Straße befindet und nicht durch Stichwege und/oder Parkplätze getrennt ist. Seitens der Polizei, die ergänzend um rechtliche Einschätzung gebeten wurde, wurde ebenfalls mitgeteilt, dass ein direkter Zugang im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nicht vorliegt, da es an einem unmittelbaren Zugang der Kindertagesstätte zur Straße mangelt. Insofern ist eine Geschwindigkeitsreduzierung nach § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 6 StVO nicht zulässig. Seitens der Bundesstadt Bonn werden grundsätzlich keine Verkehrsspiegel mehr aufgestellt, da diese mittlerweile weder zu den Verkehrszeichen im Sinne des § 39 StVO, noch zu den Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO zählen. Es steht dem einzelnen Haus- Grundstückseigentümer frei, auf eigene Kosten einen Verkehrsspiegel durch eine Tiefbaufachfirma aufstellen zu lassen und dementsprechend zu unterhalten. Für die Aufstellung eines solchen Spiegels wäre beim Tiefbauamt eine Dauererlaubnis zu beantragen. Diese ist als formloser Antrag mit Angabe der Örtlichkeit und einer Skizze oder Fotoaufnahme, auf welcher der gewünschte Standort eingezeichnet ist, zu stellen. Nach Prüfung des Antrages (Straßenunterhaltung) wird, sofern genehmigungsfähig, die Dauererlaubnis erteilt. Die anfallenden Jahres- gebühren sind durch den Erlaubnisnehmer zu tragen und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen. Zur Installation von Fahrbahnschwellen besteht bereits aufgrund der Bahnschienen keine Möglichkeit. Bei der Hausdorffstraße handelt es sich zudem um die Haupterschließungsstraße für die Stadtteile Kessenich und Dottendorf. EineSeite 2 von 5 Seite 3 durchgängige Reduzierung auf Tempo-30 kann zu Schleichverkehren in den angrenzenden Wohngebieten führen. Eine Änderung der Verkehrsführung wird aus verkehrsplanerischer Sicht daher nicht empfohlen. Beschlussvorschlag: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n 1 Rückfragen zur Stellungnahme (öffentlich)Seite 3 von 5 Seite 4 von 5 Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de