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231002-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Geänderte Verkehrsführung im Bereich Ausfahrt Kita St. Nikolaus/Hausdorffstraße

Nummer
231002-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.09.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.10.2023 Kenntnisnahme
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  1. 231002 Bürgerantrag: Geänderte Verkehrsführung im Bereich Ausfahrt Kita St. Nikolaus/Hausdorffstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231002-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Geänderte Verkehrsführung im
Bereich Ausfahrt Kita St. Nikolaus/Hausdorffstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 17.10.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat geprüft, ob eine Reduzierung der innerörtlichen
Höchstgeschwindigkeit auf der Hausdorffstraße angeordnet werden kann.
Der Gesetzgeber sieht eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30
km/h nur dann vor, wenn
a) eine qualifizierte Gefahrenlage besteht, die bei durchschnittlichen
Verkehrsverhältnissen ein Unfallgeschehen wahrscheinlich macht und die
Unfallsituation negativ beeinflussen kann,
b) eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und/oder Abgasen
vorliegt oder
c) eine schützenswerte Einrichtung nach § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 6 StVO mit
direktem Zugang zur Straße vorliegt.
zu a) Die Verwaltung kann die von der antragstellenden Person genannte
„Gefahrenlage“ subjektiv nachvollziehen, allerdings besteht in dem beantragten
Bereich keine rechtliche Grundlage tätig zu werden, da es sich nach
Rücksprache mit der Polizei und der Unfallkommission nicht um eine
Unfallhäufungsstelle handelt. Das Unfalllagebild lässt keine Gefahrenlage
erkennen, die das allgemeine Risiko einer Teilnahme am Straßenverkehr
übersteigt.
zu b) Die nach der Lärmschutzrichtlinie-StV maßgeblichen Lärmwerte für die
Hausdorffstraße wurden bereits 2021 berechnet. Hiernach ergab sich fast
durchgehend mit Ausnahme vereinzelter Wohngebäude von der Reuterstraße
bis zum Quirinusplatz sowohl zu den Tages- als auch Nachtzeiten eine
Überschreitung der Lärmwerte. Eine Geschwindigkeitsreduzierung zum Schutz
der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen kann derzeit jedoch nicht
umgesetzt werden, da dies laut Stellungnahme der SWB eine Verlängerung der
Fahrzeit der Straßenbahnen bedeuten würde und zum Ausgleich zusätzliche
Niederflurfahrzeuge angeschafft werden müssten, was zu Beschaffungs- und
Betriebskosten in Millionenhöhe führen würde. Aufgrund der
Rahmenbedingungen ist von einem Fahrzeitverlust von mindestens einer
Minute pro Fahrtrichtung auszugehen. Die Anzahl der zusätzlich benötigtenSeite 1 von 5
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Fahrzeuge müsste durch ein detailliertes Betriebskonzept ermittelt werden. Bei
der Annahme eines zusätzlichen Fahrzeugs je Linie, also zwei Fahrzeugen
insgesamt, entstünden Investitionen von ca. 5,5 Mio EUR. Dies bedeutet
Abschreibungen und Zinsen in Höhe von rund 330 TEUR/Jahr. Hinzu kommen
Unterhaltskosten von geschätzt rund 120 TEUR/Bahn. Die zusätzlichen
Personalkosten können erst berechnet werden, wenn feststeht, wie viele Fahrer
man zusätzlich einstellen muss. Bei 2x3x365 zusätzlichen Schichten käme man
rechnerisch auf rund zehn Fahrer*innen. Pro Fahrer*in entstehen Kosten von
rund 55 TEUR/Jahr. Die zusätzlichen Kosten würden den Preis pro km
beeinflussen. Grob geschätzt würden Mehrkosten in Höhe von ca. 1,1 – 1,2
Mio. EUR/Jahr entstehen. Zudem ist zu erwähnen, dass die derzeitigen
infrastrukturellen Gegebenheiten aktuell weder am Hauptbahnhof noch am
Quirinusplatz zusätzliche Fahrzeuge zulassen. Die Wendeanlage am
Quirinusplatz müsste gegebenenfalls großzügig umgebaut werden, um dann
die Wende von vier, statt wie heute zwei, Fahrzeugen zu ermöglichen. Dabei
muss eine unabhängige Ausfahrt der einzelnen Fahrzeuge ermöglicht werden.
Die heutige Schleifenfahrt wäre also nicht mehr möglich. Für den Ausbau der
Wendeanlagen müssten Planungen eingeleitet werden, die in ein
Planfeststellungsverfahren führen, sodass eine kurzfristige Umsetzung
ausscheidet.
zu c) Ein direkter Zugang der Kindertagesstätte St. Nikolaus zur
Hausdorffstraße ist nicht vorhanden, da das Gebäude der Kindertagesstätte
und die Fahrbahn der Hausdorffstraße Luftlinie etwa 70 m auseinanderliegen
und durch einen Parkplatz voneinander getrennt sind. Ein direkter Zugang liegt
nur dann vor, wenn sich der Eingangsbereich der Einrichtung unmittelbar an
der Straße befindet und nicht durch Stichwege und/oder Parkplätze getrennt ist.
Seitens der Polizei, die ergänzend um rechtliche Einschätzung gebeten wurde,
wurde ebenfalls mitgeteilt, dass ein direkter Zugang im Sinne der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nicht vorliegt,
da es an einem unmittelbaren Zugang der Kindertagesstätte zur Straße
mangelt. Insofern ist eine Geschwindigkeitsreduzierung nach § 45 Abs. 9 S. 4
Nr. 6 StVO nicht zulässig.
Seitens der Bundesstadt Bonn werden grundsätzlich keine Verkehrsspiegel
mehr aufgestellt, da diese mittlerweile weder zu den Verkehrszeichen im Sinne
des § 39 StVO, noch zu den Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO
zählen. Es steht dem einzelnen Haus- Grundstückseigentümer frei, auf eigene
Kosten einen Verkehrsspiegel durch eine Tiefbaufachfirma aufstellen zu lassen
und dementsprechend zu unterhalten. Für die Aufstellung eines solchen
Spiegels wäre beim Tiefbauamt eine Dauererlaubnis zu beantragen. Diese ist
als formloser Antrag mit Angabe der Örtlichkeit und einer Skizze oder
Fotoaufnahme, auf welcher der gewünschte Standort eingezeichnet ist, zu
stellen. Nach Prüfung des Antrages (Straßenunterhaltung) wird, sofern
genehmigungsfähig, die Dauererlaubnis erteilt. Die anfallenden Jahres-
gebühren sind durch den Erlaubnisnehmer zu tragen und der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
Zur Installation von Fahrbahnschwellen besteht bereits aufgrund der
Bahnschienen keine Möglichkeit.
Bei der Hausdorffstraße handelt es sich zudem um die
Haupterschließungsstraße für die Stadtteile Kessenich und Dottendorf. EineSeite 2 von 5
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durchgängige Reduzierung auf Tempo-30 kann zu Schleichverkehren in den
angrenzenden Wohngebieten führen. Eine Änderung der Verkehrsführung wird
aus verkehrsplanerischer Sicht daher nicht empfohlen.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der
Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
1 Rückfragen zur Stellungnahme (öffentlich)Seite 3 von 5
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Datenstand: 03.11.2026, 08:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de