230998-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Antrag: Regeln für E-Scooter und sonstige einspurige Leihfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum
Kerndaten
- Nummer
- 230998-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.06.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230998-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I BBB-Antrag: Regeln für E-Scooter und sonstige einspurige Leihfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum Beratungsfolge Rat 13.06.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag des Bürgerbundes Bonn wie folgt Stellung: zu 1. +2. Bei entsprechendem Beschluss wird die Verwaltung dies an Bund und Land transportieren. zu 3.: In ihrer aktuellen Beschlussvorlage zur Änderung der Sondernutzungssatzung (Ds.-Nr. 230782) hat die Verwaltung für den Fall, dass der Stadtrat die vorgeschlagenen Änderungen beschließt, bereits ihre Absicht mitgeteilt, „bei der späteren Erlaubniserteilung von den Erlaubnisnehmer*innen für Fahrzeuge, die unter anderem auf Gehwegen abgestellt werden, durch zahlreiche Nebenbestimmungen ein verkehrsgemäßes Abstellen und damit einen weitestgehend ungehinderten Gemeingebrauch“ einzufordern. Bei der Erteilung solcher Erlaubnisse handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass die Verwaltung nicht beabsichtigt, dem Stadtrat bezüglich des Erlaubnisinhaltes oder des Inhaltes der Nebenbestimmungen eine Beschlussvorlage zu unterbreiten. Aber selbstverständlich würde sie sich bei der Auswahl geeigneter Nebenbestimmungen auch an vergleichbaren Nebenbestimmungen orientieren, die zuvor von anderen Stadtverwaltungen zur Regulierung des Abstellens von E-Scootern genutzt worden sind. Auch in Bezug auf die gewünschte Begrenzung der Scooter-Anzahl hat sich die Verwaltung in der o. a. Beschlussvorlage bereits insofern geäußert, als sie für den Fall, dass trotz der regulierenden Nebenbestimmungen in den entsprechenden Sondernutzungserlaubnissen das oftmals verkehrswidrige Abstellen von E-Scootern anhalten sollte, „die straßen- und wegerechtlichen Möglichkeiten eines Vergabeverfahrens“ zu prüfen beabsichtigt, „mit der eine Verringerung der Anzahl der E-Scooter erreicht werden könnte“. Dies hatte sie um ihre Absicht ergänzt, in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch prüfen zu können, „ob zusätzlich eine Reduzierung der Anbieter rechtlich möglich ist."Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de