230989 · Beschlussvorlage
Entwurf des Jahresabschlusses 2022 der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 230989
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.05.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 230989 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Entwurf des Jahresabschlusses 2022 der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 13.06.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den nach § 95 Abs. 5 GO NRW zur Fest- stellung zugeleiteten Entwurf des Jahresabschlusses 2022 zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung nach § 102 GO NRW an den Rechnungsprüfungsaus- schuss. Begründung Auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für die Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV.NRW S. 644) hat die Bundesstadt Bonn ihr bisheriges kamerales Rechnungswesen zum 01.01.2008 flächendeckend durch das Neue Kommunale Finanzmanagement abgelöst. Die zum Stichtag 01.01.2008 aufgestellte Eröffnungsbilanz ist vom Rat am 04.10.2012 festgestellt worden. Gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen. Die ab dem 01.01.2019 geltende Fassung der Gemeindeordnung sowie die zum selben Zeitpunkt in Kraft getretene Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) wurden beachtet. Hierzu hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung mit Erlass vom 15.02.2019 und ergänzenden Hinweisen vom 17.05.2019 erklärt, dass die neuen Regelungen erstmals auf den zum 31.12.2019 zu erstellenden Jahresabschluss der Kernverwaltung (Einzelabschluss) anzuwenden waren. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 95 Abs. 5 GO NRW ist der vonSeite 1 von 2 Seite 2 der Kämmerin aufgestellte und von der Oberbürgermeisterin bestätigte Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zuzuleiten. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2021 wurde in der Ratssitzung vom 09.06.2022 eingebracht (DS 221122). Der erforderliche Bestätigungsvermerk durch das Rechnungsprüfungsamt wurde zum 23.02.2023 erteilt. Die Feststellung und Entlastung der Oberbürgermeisterin durch den Rat erfolgten in der Ratssitzung vom 23.03.2023 (DS 230449). Der Jahresabschluss 2022 wird hiermit im Entwurf vorgelegt. Die Vorlage erfolgt im Hinblick auf die in § 95 Abs. 3 GO NRW gesetzlich vorgeschriebene Frist verspätet. Allerdings ist die Fristsetzung 31.03. in Anbetracht der Menge und Komplexität der zu berücksichtigenden Geschäftsvorfälle und der einzubeziehenden Abschlussergebnisse von Beteiligungen und verbundenen Unternehmen problematisch, da deren Jahresabschlüsse für den städtischen Jahresabschlussentwurf vorliegen müssen. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2022 schließt mit einem negativen Jahresergebnis in Höhe von 7.371.889,13 EUR ab. Für das Haushaltsjahr 2022 wurde ein Fehlbetrag in Höhe von 33.901.789,30 EUR geplant. Das Ergebnis des Jahres 2022 ist im Jahresabschlussentwurf somit um 26.529.900,17 EUR besser als ursprünglich veranschlagt. In Höhe von 24.895.221,02 EUR wurden Isolierungsbeträge im Geschäftsjahr 2022 in der sogenannten Bilanzierungshilfe nach NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz aktiviert. Der Jahresabschluss 2022 wird dem Rat nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss zur Feststellung zugeleitet. Die Anlagen werden nachgereicht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de