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230989 · Beschlussvorlage

Entwurf des Jahresabschlusses 2022 der Bundesstadt Bonn

Nummer
230989
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
24.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 13.06.2023 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 230989-01 ST Entwurf des Jahresabschlusses 2022 der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
230989
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Entwurf des Jahresabschlusses 2022 der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 13.06.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den nach § 95 Abs. 5 GO NRW zur Fest-
stellung zugeleiteten Entwurf des Jahresabschlusses 2022 zur Kenntnis und
verweist ihn zur Prüfung nach § 102 GO NRW an den Rechnungsprüfungsaus-
schuss.
Begründung
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements für die Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom
16.11.2004 (GV.NRW S. 644) hat die Bundesstadt Bonn ihr bisheriges
kamerales Rechnungswesen zum 01.01.2008 flächendeckend durch das Neue
Kommunale Finanzmanagement abgelöst. Die zum Stichtag 01.01.2008
aufgestellte Eröffnungsbilanz ist vom Rat am 04.10.2012 festgestellt worden.
Gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der
Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den
Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht
beizufügen.
Die ab dem 01.01.2019 geltende Fassung der Gemeindeordnung sowie die
zum selben Zeitpunkt in Kraft getretene Kommunalhaushaltsverordnung
(KomHVO NRW) wurden beachtet. Hierzu hat das Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung mit Erlass vom 15.02.2019 und
ergänzenden Hinweisen vom 17.05.2019 erklärt, dass die neuen Regelungen
erstmals auf den zum 31.12.2019 zu erstellenden Jahresabschluss der
Kernverwaltung (Einzelabschluss) anzuwenden waren.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 95 Abs. 5 GO NRW ist der vonSeite 1 von 2
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der Kämmerin aufgestellte und von der Oberbürgermeisterin bestätigte Entwurf
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur
Feststellung zuzuleiten.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2021 wurde in der Ratssitzung vom
09.06.2022 eingebracht (DS 221122). Der erforderliche Bestätigungsvermerk
durch das Rechnungsprüfungsamt wurde zum 23.02.2023 erteilt. Die
Feststellung und Entlastung der Oberbürgermeisterin durch den Rat erfolgten in
der Ratssitzung vom 23.03.2023 (DS 230449).
Der Jahresabschluss 2022 wird hiermit im Entwurf vorgelegt. Die Vorlage
erfolgt im Hinblick auf die in § 95 Abs. 3 GO NRW gesetzlich vorgeschriebene
Frist verspätet. Allerdings ist die Fristsetzung 31.03. in Anbetracht der Menge
und Komplexität der zu berücksichtigenden Geschäftsvorfälle und der
einzubeziehenden Abschlussergebnisse von Beteiligungen und verbundenen
Unternehmen problematisch, da deren Jahresabschlüsse für den städtischen
Jahresabschlussentwurf vorliegen müssen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2022 schließt mit einem negativen
Jahresergebnis in Höhe von 7.371.889,13 EUR ab. Für das Haushaltsjahr 2022
wurde ein Fehlbetrag in Höhe von 33.901.789,30 EUR geplant. Das Ergebnis
des Jahres 2022 ist im Jahresabschlussentwurf somit um 26.529.900,17 EUR
besser als ursprünglich veranschlagt. In Höhe von 24.895.221,02 EUR wurden
Isolierungsbeträge im Geschäftsjahr 2022 in der sogenannten
Bilanzierungshilfe nach NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz aktiviert.
Der Jahresabschluss 2022 wird dem Rat nach Prüfung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss zur Feststellung zugeleitet.
Die Anlagen werden nachgereicht.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 20:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de