230985-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Fahrradstreifen Karl-Barth-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 230985-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.03.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230985-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Fahrradstreifen Karl-Barth-Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 09.04.2024 Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung hat die Möglichkeit eines Fahrradschutzstreifens sowie der erweiterten Anordnung von Tempo 30 in der Karl-Barth-Straße geprüft. Aus verkehrsplanerischer Sicht ist die Markierung von Fahrradschutzstreifen auf der Karl-Barth-Straße nicht zu empfehlen. Ein Schutzstreifen für den Radverkehr ist laut der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) „ein am rechten Fahrbahnrand mit Zeichen 340 markierter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ versehener Teil der Fahrbahn. Er darf nur innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden und nur, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radverkehr bietet. Weite Teile der Karl-Barth-Straße sind nur 7,50 m breit, das unterste Mindestmaß, ab dem die Regelwerke (RASt 06 und ERA 2010) eine Einrichtung von Fahrradschutzstreifen (unter Entfall der Mittellinie) erlauben. Bei einer Aufbringung von Schutzstreifen auf der Karl-Barth-Straße würde es sich also um eine Aneinanderreihung von Mindestmaßen handeln, die sowohl nach Regelwerk als auch aktuellem Stand der Technik zu vermeiden ist. Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass Schutzstreifen Autofahrende dazu verführen können zu eng zu überholen, da sie sich an der markierten Linie orientieren. Bei geringer Flächenverfügbarkeit, wie auf der Karl-Barth- Straße würde also die Neumarkierung eines schmalen Fahrradschutzstreifens voraussichtlich dazu führen, dass Radfahrende häufiger zu eng überholt würden als heute. Der Schutzstreifen könnte an dieser Stelle also nicht zu mehr Sicherheit führen, sondern diese womöglich noch herabsetzen. Derzeit wird entlang der Karl-Barth-Straße rechts und links mit Autos geparkt. Bei Markierung eines Schutzstreifens müssten diese Autoparkplätze entfallen, da der vorhandene Querschnitt nicht zur Abmarkierung von ausreichenden Sicherheitstrennstreifen zum Parken genügt und die VwV-StVO einen Schutzstreifen ohne Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr ausschließt (VwV-Seite 1 von 4 Seite 2 StVO §2 Abs. 5). Bei Betrachtung der Karl-Barth-Straße im Radverkehrsnetz ist zu erkennen, dass dieser Straße für den Radverkehr nur die Funktion „Basisnetz“ zugeordnet wurde (siehe Kartenausschnitt im Anhang). Es gibt zwei Parallelrouten, die bereits heute eine sehr gute Alternative für Radfahrende darstellen: Zum einen der bahnparallele Radweg, dieser bietet sich zur Fahrt nach Friesdorf bestens an. Der bahnparallele Radweg ist auch aus den Wohngebieten östlich der Karl-Barth-Straße gut über Verbindungswege zu erreichen. Über die geplante Fahrradstraße „Am Südfriedhof“ ist dieser wiederum an Friesdorf angebunden. Zum anderen der Straßenzug Burbacher Straße/Kessenicher Straße. Dieser ist bereits zur Umwandlung in eine Fahrradstraße beschlossen und wird somit in Kürze in seiner Qualität für den Radverkehr deutlich aufgewertet. Diese Achse ist übrigens auch eine Alternative zur vielbefahrenen Hausdorffstraße. Im Antrag ist erwähnt, dass Kinder auf der Karl-Barth-Straße auf dem Gehweg Fahrrad fahren. Hierzu sei erwähnt, dass Kinder bis sie acht Jahre alt sind auf dem Gehweg fahren müssen und bis sie elf Jahre alt sind dort fahren dürfen. Gemäß § 45 Abs. 1c) StVO darf sich die Anordnung einer Tempo-30-Zone weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Da es sich bei dem in Rede stehenden Abschnitt der Karl-Barth-Straße um eine Vorfahrtsstraße handelt, besteht keine Möglichkeit, die Tempo-30-Zone um diesen Abschnitt zu erweitern. Für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung muss u. a. eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen, d. h., es müssen bspw. Unfallhäufungen oder eine wahrscheinliche Gefahrenlage vorliegen, die ein Unfallauftreten wahrscheinlich macht. Laut Unfallkommission und Polizei liegt eine solche Gefahrenlage nicht vor. Weiterhin wäre eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung möglich, wenn schützenswerte Einrichtungen im unmittelbaren Bereich der Straße vorliegen. Hier haben wir zum einen die Erich-Kästner-Schule und die Kindertagesstätte Flohkiste, weshalb im unmittelbaren Bereich bereits eine Geschwindigkeitsminimierung erfolgte. Zudem ist eine Geschwindigkeitsreduzierung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen möglich. Eine Lärmberechnung für die gesamte Karl-Barth-Straße (Straßenabschnitte Rheinweg bis Dottendorfer Straße) wurde im Jahr 2022 durch die Ing.-Gesellschaft Stapelfeldt aus Dortmund durchgeführt. Die nach der Lärmschutzrichtline StV maßgeblichen Lärmwerte für die Karl- Barth-Straße waren tagsüber im Bereich der Hausnr. 23 bis 55 bzw. 8 überwiegend überschritten. Nachts ergab sich zusätzlich im Bereich der Hausnr. 11 bis 21 sowie 57 bis 71 bzw. 4 bis 22 mit Ausnahme vereinzelter Wohngebäude in den Nachtzeiten eine Überschreitung der Werte. Die Differenzberechnung zwischen Tempo 50 und Tempo 30 kam zu dem Ergebnis, dass eine Reduzierung um (gerundet) 3 dB(A) in den o. g. BereichenSeite 2 von 4 Seite 3 erreicht werden konnte, sodass in den genannten Bereichen je nach Ergebnis ganztägig oder für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Tempo 30 aus Lärmschutzgründen durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden konnte. In den übrigen Bereichen war bzw. ist eine Geschwindigkeitsreduzierung rechtlich nicht möglich, sodass dort weiterhin nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVO die innerörtliche Regelgeschwindigkeit von 50 km/h gelten muss. Beschlussvorschlag für die BV Bonn: Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n 1 Kartenausschnitt Radnetz Karl-Barth-Straße (öffentlich)Seite 3 von 4 Legende Fahrradstraße Radpendlerroute Hauptroute Radverkehr Basisnetz RadverkehrSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de