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230985-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Fahrradstreifen Karl-Barth-Straße

Nummer
230985-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.03.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 09.04.2024 Kenntnisnahme
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  1. 230985 Bürgerantrag: Fahrradstreifen Karl-Barth-Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230985-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Fahrradstreifen Karl-Barth-Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 09.04.2024 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat die Möglichkeit eines Fahrradschutzstreifens sowie der
erweiterten Anordnung von Tempo 30 in der Karl-Barth-Straße geprüft.
Aus verkehrsplanerischer Sicht ist die Markierung von Fahrradschutzstreifen
auf der Karl-Barth-Straße nicht zu empfehlen.
Ein Schutzstreifen für den Radverkehr ist laut der Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) „ein am rechten Fahrbahnrand mit
Zeichen 340 markierter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem
Sinnbild „Radverkehr“ versehener Teil der Fahrbahn. Er darf nur innerhalb
geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden und nur, wenn die
Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den
Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein,
dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden
Bewegungsraum für den Radverkehr bietet.
Weite Teile der Karl-Barth-Straße sind nur 7,50 m breit, das unterste
Mindestmaß, ab dem die Regelwerke (RASt 06 und ERA 2010) eine
Einrichtung von Fahrradschutzstreifen (unter Entfall der Mittellinie) erlauben.
Bei einer Aufbringung von Schutzstreifen auf der Karl-Barth-Straße würde es
sich also um eine Aneinanderreihung von Mindestmaßen handeln, die sowohl
nach Regelwerk als auch aktuellem Stand der Technik zu vermeiden ist.
Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass Schutzstreifen Autofahrende
dazu verführen können zu eng zu überholen, da sie sich an der markierten
Linie orientieren. Bei geringer Flächenverfügbarkeit, wie auf der Karl-Barth-
Straße würde also die Neumarkierung eines schmalen Fahrradschutzstreifens
voraussichtlich dazu führen, dass Radfahrende häufiger zu eng überholt
würden als heute. Der Schutzstreifen könnte an dieser Stelle also nicht zu mehr
Sicherheit führen, sondern diese womöglich noch herabsetzen.
Derzeit wird entlang der Karl-Barth-Straße rechts und links mit Autos geparkt.
Bei Markierung eines Schutzstreifens müssten diese Autoparkplätze entfallen,
da der vorhandene Querschnitt nicht zur Abmarkierung von ausreichenden
Sicherheitstrennstreifen zum Parken genügt und die VwV-StVO einen
Schutzstreifen ohne Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr ausschließt (VwV-Seite 1 von 4
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StVO §2 Abs. 5).
Bei Betrachtung der Karl-Barth-Straße im Radverkehrsnetz ist zu erkennen,
dass dieser Straße für den Radverkehr nur die Funktion „Basisnetz“ zugeordnet
wurde (siehe Kartenausschnitt im Anhang).
Es gibt zwei Parallelrouten, die bereits heute eine sehr gute Alternative für
Radfahrende darstellen: Zum einen der bahnparallele Radweg, dieser bietet
sich zur Fahrt nach Friesdorf bestens an. Der bahnparallele Radweg ist auch
aus den Wohngebieten östlich der Karl-Barth-Straße gut über
Verbindungswege zu erreichen. Über die geplante Fahrradstraße „Am
Südfriedhof“ ist dieser wiederum an Friesdorf angebunden.
Zum anderen der Straßenzug Burbacher Straße/Kessenicher Straße. Dieser ist
bereits zur Umwandlung in eine Fahrradstraße beschlossen und wird somit in
Kürze in seiner Qualität für den Radverkehr deutlich aufgewertet. Diese Achse
ist übrigens auch eine Alternative zur vielbefahrenen Hausdorffstraße.
Im Antrag ist erwähnt, dass Kinder auf der Karl-Barth-Straße auf dem Gehweg
Fahrrad fahren. Hierzu sei erwähnt, dass Kinder bis sie acht Jahre alt sind auf
dem Gehweg fahren müssen und bis sie elf Jahre alt sind dort fahren dürfen.
Gemäß § 45 Abs. 1c) StVO darf sich die Anordnung einer Tempo-30-Zone
weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Da
es sich bei dem in Rede stehenden Abschnitt der Karl-Barth-Straße um eine
Vorfahrtsstraße handelt, besteht keine Möglichkeit, die Tempo-30-Zone um
diesen Abschnitt zu erweitern.
Für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung muss u. a. eine
qualifizierte Gefahrenlage vorliegen, d. h., es müssen bspw. Unfallhäufungen
oder eine wahrscheinliche Gefahrenlage vorliegen, die ein Unfallauftreten
wahrscheinlich macht. Laut Unfallkommission und Polizei liegt eine solche
Gefahrenlage nicht vor.
Weiterhin wäre eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung möglich,
wenn schützenswerte Einrichtungen im unmittelbaren Bereich der Straße
vorliegen. Hier haben wir zum einen die Erich-Kästner-Schule und die
Kindertagesstätte Flohkiste, weshalb im unmittelbaren Bereich bereits eine
Geschwindigkeitsminimierung erfolgte.
Zudem ist eine Geschwindigkeitsreduzierung zum Schutz der
Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen möglich. Eine Lärmberechnung für
die gesamte Karl-Barth-Straße (Straßenabschnitte Rheinweg bis Dottendorfer
Straße) wurde im Jahr 2022 durch die Ing.-Gesellschaft Stapelfeldt aus
Dortmund durchgeführt.
Die nach der Lärmschutzrichtline StV maßgeblichen Lärmwerte für die Karl-
Barth-Straße waren tagsüber im Bereich der Hausnr. 23 bis 55 bzw. 8
überwiegend überschritten. Nachts ergab sich zusätzlich im Bereich der
Hausnr. 11 bis 21 sowie 57 bis 71 bzw. 4 bis 22 mit Ausnahme vereinzelter
Wohngebäude in den Nachtzeiten eine Überschreitung der Werte. Die
Differenzberechnung zwischen Tempo 50 und Tempo 30 kam zu dem
Ergebnis, dass eine Reduzierung um (gerundet) 3 dB(A) in den o. g. BereichenSeite 2 von 4
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erreicht werden konnte, sodass in den genannten Bereichen je nach Ergebnis
ganztägig oder für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Tempo 30 aus
Lärmschutzgründen durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden
konnte.
In den übrigen Bereichen war bzw. ist eine Geschwindigkeitsreduzierung
rechtlich nicht möglich, sodass dort weiterhin nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVO
die innerörtliche Regelgeschwindigkeit von 50 km/h gelten muss.
Beschlussvorschlag für die BV Bonn:
Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur
Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO
NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
1 Kartenausschnitt Radnetz Karl-Barth-Straße (öffentlich)Seite 3 von 4
Legende
Fahrradstraße
Radpendlerroute
Hauptroute Radverkehr
Basisnetz RadverkehrSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 22:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de