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230949 · Beschlussvorlage

Neuwahl des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Bad Godesberg und des 1. stellvertretenden Bezirksbürgermeisters/der 1. stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin

Nummer
230949
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 230949-01 AA FDP-Änderungsantrag: Neuwahl des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Bad Godesberg und des 1. stellvertretenden Bezirksbürgermeisters/der 1. stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin Antrag zur Vorlage 230949

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Beschlussvorlage
öffentlich
230949
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg
Dezernat:
Dez. I
Neuwahl des Bezirksbürgermeisters/der
Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Bad
Godesberg und des 1. stellvertretenden
Bezirksbürgermeisters/der 1. stellvertretenden
Bezirksbürgermeisterin
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.08.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg wählt anhand der Wahlvorschläge
---------------------------------------------------------------
als neuen Bezirksbürgermeister/neue Bezirksbürgermeisterin
und
---------------------------------------------------------------
als neuen 1. stellvertretenden Bezirksbürgermeister/1. stellvertretende Bezirks-
bürgermeisterin.
---
Die Neuwahl erfolgt nur unter der Prämises, dass bis zur Sitzung der Bezirks-
vertretung Bad Godesberg am 31. Mai 2023 rechtzeitig der Rücktritt erfolgt ist.
Begründung
Die Wahl der Bezirksvorsteher (Bezirksbürgermeister) sowie seiner Stellvertre-
ter ist in § 36 Abs. 3 S. 2 GO NRW geregelt. Nach § 36 Abs. 3 S. 3 GO NRW
finden die Regelungen über die Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters
nach § 67 Abs. 2 bis 5 GO NRW entsprechende Anwendung.
Demnach wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang
geheim abgestimmt (§ 67 Abs. 2 S. 1 GO NRW). Scheidet ein (stellvertreten-
der) Bürgermeister bzw. (stellvertretender) Bezirksvorsteher während derSeite 1 von 2
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Wahlperiode aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aus-
sprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen (§ 67
Abs. 2 S. 7 GO NRW).
Nach § 50 Abs. 2 GO NRW findet in dem Fall – abweichend von § 67 Abs. 2 S.
1 GO NRW – das Mehrheitswahlrecht Anwendung. Eine Verhältniswahl nach §
67 Abs. 2 s. 1 GO NRW findet nur Anwendung, wenn alle Stellvertreter zurück-
treten. Bei nur einer oder zwei ausscheidenden Person(en) kann eine Verhält-
niswahl nicht stattfinden. Die Regelung dient insoweit allein der Vereinfachung
der Nachwahl.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 19:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de