230949 · Beschlussvorlage
Neuwahl des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Bad Godesberg und des 1. stellvertretenden Bezirksbürgermeisters/der 1. stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin
Kerndaten
- Nummer
- 230949
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.05.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 230949 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg Dezernat: Dez. I Neuwahl des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Bad Godesberg und des 1. stellvertretenden Bezirksbürgermeisters/der 1. stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.08.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Bezirksvertretung Bad Godesberg wählt anhand der Wahlvorschläge --------------------------------------------------------------- als neuen Bezirksbürgermeister/neue Bezirksbürgermeisterin und --------------------------------------------------------------- als neuen 1. stellvertretenden Bezirksbürgermeister/1. stellvertretende Bezirks- bürgermeisterin. --- Die Neuwahl erfolgt nur unter der Prämises, dass bis zur Sitzung der Bezirks- vertretung Bad Godesberg am 31. Mai 2023 rechtzeitig der Rücktritt erfolgt ist. Begründung Die Wahl der Bezirksvorsteher (Bezirksbürgermeister) sowie seiner Stellvertre- ter ist in § 36 Abs. 3 S. 2 GO NRW geregelt. Nach § 36 Abs. 3 S. 3 GO NRW finden die Regelungen über die Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 2 bis 5 GO NRW entsprechende Anwendung. Demnach wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt (§ 67 Abs. 2 S. 1 GO NRW). Scheidet ein (stellvertreten- der) Bürgermeister bzw. (stellvertretender) Bezirksvorsteher während derSeite 1 von 2 Seite 2 Wahlperiode aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aus- sprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen (§ 67 Abs. 2 S. 7 GO NRW). Nach § 50 Abs. 2 GO NRW findet in dem Fall – abweichend von § 67 Abs. 2 S. 1 GO NRW – das Mehrheitswahlrecht Anwendung. Eine Verhältniswahl nach § 67 Abs. 2 s. 1 GO NRW findet nur Anwendung, wenn alle Stellvertreter zurück- treten. Bei nur einer oder zwei ausscheidenden Person(en) kann eine Verhält- niswahl nicht stattfinden. Die Regelung dient insoweit allein der Vereinfachung der Nachwahl. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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