230933-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Liestraße und Auestraße
Kerndaten
- Nummer
- 230933-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230933-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zum Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Liestraße und Auestraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 09.08.2023 Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Der Antragsteller zielt darauf ab, ob Aspekte ersichtlich sind, die eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) für den Ausbau der Liestraße und Auestraße obsolet werden lassen. Dies wäre zum einen dann zu bejahen, wenn es sich bei den genannten Straßen um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handeln würde. Zu vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB gehören Straßen die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbauge- setzes programmgemäß hergestellt waren. Doch auch derartige, unter Geltung des Preußischen Fluchtlinienrechts ausgebaute Straßen muss- ten bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, um als hergestellt zu gel- ten. So mussten diese Straßen auch damals schon über eine Einrichtung zur Entwässerung der Straße sowie über eine Beleuchtungsanlage ver- fügen. Außerdem mussten Straßen damals mit einer Fahrbahn und zu- mindest einseitigen Gehwegen ausgestattet sein, die wiederum entspre- chend einem Bauprogramm hergestellt sein mussten. Diese Vorausset- zungen waren bei Inkrafttreten des ersten Bundesbaugesetzes (heute Baugesetzbuch) zum 1.6.1960 nicht gegeben. So wurde erst in den Jah- ren 1974 und 1975 ein Kanal verlegt. Die Straße war nur provisorisch ausgebaut. Deshalb kann es sich bei der Liestraße und Auestraße nicht um eine vorhandene Straße handeln, so dass dieser Aspekt einer Erhe- bung von Erschließungsbeiträgen nicht entgegensteht. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wäre außerdem ausge- schlossen, wenn die Liestraße und die Auestraße bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf der Grundlage einer beschlossenen Ausbaupla- nung entsprechend den Merkmalen der in den verschiedenen Er- schließungsbeitragssatzungen der Stadt Beuel und der Stadt Bonn fest- gelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung ausgebaut gewesen wäre. Doch auch dies ist zu verneinen, erst der nunmehr anstehende Ausbau beider Straßen entsprechend der beschlossenen Ausbaupla-Seite 1 von 2 Seite 2 nung stellt die erstmalige Herstellung entsprechend den Merkmalen der endgültigen Herstellung dar. Erst damit können die endgültigen Er- schließungsbeiträge rechtmäßig festgesetzt werden. Sonstige Gründe wie die vom Antragsteller vorgetragenen Aspekte rechtfertigen aufgrund der im Baugesetzbuch verankerten Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht den Verzicht auf die Er- hebung der Erschließungsbeiträge. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Vo- tum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträ- gen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de