← zurück zu 230882

230882-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einrichtung eines Friedwaldes/Ruheforstes im Hardtbergwald

Nummer
230882-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 16.01.2024 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 74,3 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 230882 Bürgerantrag: Einrichtung eines Friedwaldes/Ruheforstes im Hardtbergwald

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (5.796 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230882-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Einrichtung eines
Friedwaldes/Ruheforstes im Hardtbergwald
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 16.01.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
„Da die Stadt Bonn mit 41 kommunalen Friedhöfen ein umfassendes Angebot
an Bestattungsformen mit dem entsprechenden personellen und finanziellen
Aufwand vorhält, könnte die Errichtung eines Friedwaldes für die kommunalen
Friedhöfe zu einer weiteren ökonomischen Belastung und damit zu einer
Änderung des Gebührengefüges führen“ (Zitiert aus der Mitteilungsvorlage zum
gleichlautenden Antrag im Jahr 2011 DS 1111076).
An der Grundaussage hat sich dabei außer der Anzahl städtischer Friedhöfe –
nunmehr 40 - bis heute nichts geändert, ergänzend wird hierzu aufgeführt:
Der tatsächlich sehr gestiegenen Nachfrage nach alternativen und vor allem
naturnahen Bestattungsformen entspricht die Stadt Bonn bereits mit einigen
Angeboten. Es stehen auf mehreren Friedhöfen beispielsweise Bereiche für
pflegefreie (Urnen-) Reihengräber zur Verfügung, welche sich dabei häufig im
Bereich alter Baumbestände befinden. Die Namensnennung der Verstorbenen
kann dabei an zentralen Gedenkplätzen in dem entsprechenden Bereich
erfolgen.
Hauptvorteile der naturnahen Bestattung auf den vorhandenen Friedhöfen sind
aus Verwaltungssicht dabei das vorhandene und größtenteils barrierefreie bzw.
–arme Wegenetz und die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr,
was auch älteren und gehbeeinträchtigten Menschen einen relativ
unkomplizierten Zugang zu den Grabstellen ermöglicht.
Weitere Vorteile der pflegefreien und naturnahen Bestattungen auf den
städtischen Friedhöfen sind die Möglichkeit, Blumen und Grabschmuck
abzulegen, und die meist vorhandenen Sitzmöglichkeiten. Öffentliche Friedhöfe
sind zudem jeden Tag sicher für alle Bürgerinnen und Bürger begehbar.
Im Rahmen der Fortschreibung des 2021 beschlossenen Friedhofkonzeptes ist
vorgesehen, weitere naturnahe Bestattungsmöglichkeiten auch auf bislang
nicht berücksichtigten Friedhöfen einzurichten und dabei dann insbesondere
Urnenbestattungen im Umfeld von – ggfls. auch noch anzupflanzenden –
Bäumen anzubieten.Seite 1 von 3
Seite 2
Zur räumlichen Lage:
Der beantragte Bereich für den Friedwald zwischen dem Helios-Krankenhaus,
dem Platz der Waldfreunde und dem Wesselheideweg befindet sich im
Geltungsbereich des Landschaftsplans Kottenforst und im
Landschaftsschutzgebiet „Hardtberg“ (LSG 2.5). Das
Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich westlich der A 565 und ist durch
zusammenhängende Waldflächen mit vereinzelten Waldwiesen und -lichtungen
charakterisiert. Die Festsetzung des ca. 223 ha großen
Landschaftsschutzgebiets erfolgte insbesondere wegen der
zusammenhängenden Waldflächen mit Lichtungen und typischen Säumen
sowie wegen der besonderen Bedeutung als Naherholungsgebiet.
Der Hardtbergwald hat eine besondere Bedeutung für den Biotopverbund in
NRW und ist Teil des großflächigen Waldgebietes der Waldville auf den
kiesigen Terrassensanden des Hardtberges. Der Bereich ist überwiegend durch
Kiefern, Eichen und Buchen mit wechselnden Dominanzverhältnissen
gekennzeichnet.
Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Fläche für die Forstwirtschaft
ausgewiesen.
Gem. Landschaftsplan Kottenforst sind alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere, Abgrabungen oder sonstige
Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen.
Eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplans kann unter
Beachtung des besonderen Schutzzwecks und des Charakters des Gebietes
auf Antrag im Einzelfall für im Landschaftsplan festgelegte Vorhaben erteilt
werden. Im Landschaftsplan ist explizit aufgeführt, für welche Vorhaben im
Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Eine Ausnahme
von den Verboten kann zudem auf Antrag für Maßnahmen auf Grund eines mit
der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmten Konzeptes
erteilt werden, wenn dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft
und den Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert.
Für Vorhaben, die nicht unter die Ausnahmemöglichkeiten fallen, kann in
seltenen Fällen gemäß § 67 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung von den
Verboten der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans erteilt werden,
wenn ein überwiegend öffentliches Interesse vorliegt oder die Durchführung der
Vorschriften zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die mit den
Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Voraussetzung für eine landschaftsrechtliche Genehmigung ist, dass die
Planung im Einklang mit dem Landschaftsschutz ist und die Belange des Natur-
und Artenschutzes vollumfänglich berücksichtigt werden. Es muss geprüft
werden, ob durch das Vorhaben Eingriffe in die Natur zu erwarten sind,
Verbotstatbestände der Naturschutzgesetze oder des Landschaftsplanes
ausgelöst werden und ob Konflikte mit dem Artenschutz eintreten können.
Mögliche Auswirkungen, die vom Ausbau von Wegen, der intensiven Nutzung
des Waldbodens als Bestattungsfläche, von Versammlungsflächen oder
Beleuchtungsanlagen sowie der Beschneidung von Bäumen ausgehen, sind zu
ermitteln und zu bewerten.
Auf dieser Grundlage kann geprüft werden, ob das Vorhaben mit den
Schutzzielen des Landschaftsschutzes und des Artenschutzes vereinbar ist undSeite 2 von 3
Seite 3
eine landschaftsrechtliche Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde
erteilt werden kann.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 11:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de