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230860 · Antrag

Grüne/u.w.-Antrag: Fußgängerüberweg Sertürnerstraße/Apfelallee

Nummer
230860
Art
Antrag
Veröffentlicht
08.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 08.05.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 17.10.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.10.2023 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 532,8 KB Öffnen ↗

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Antrag
öffentlich
230860
Antragsteller/in:
Grüne Bezirksfraktion Bonn
Paul Brückner
Hanno von Raußendorf
02.05.2023 gez. Reeh-Schall
Grüne/u.w.-Antrag: Fußgängerüberweg
Sertürnerstraße/Apfelallee
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 23.05.2023 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Verwaltung wird beauftragt, in Höhe der Apfelallee, einen
Fußgängerüberweg über die Sertürnerstraße anzulegen.
Begründung
Die Sertürnerstraße ist eine Gefahrenstelle für den Fußverkehr, insbesondere
für die Fahrgäste der dortigen Bushaltestelle und die Schulkinder. Dies wurde
unter anderem von den Antragstellenden schon näher erläutert.
Die Verwaltung lehnt die Anordnung eines Fußgängerüberwegs (FGÜ) in ihrer
Mitteilungsvorlage DS 221417-01 ab und beruft sich dazu ausschließlich auf §
26 StVO in Verbindung mit untergesetzlichen diesbezüglichen
Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die eine erforderliche „Verkehrsstärke“
vorsehen. Die gesetzliche Vorschrift § 26 StVO regelt zwar die Auswirkungen
von Fußgängerüberwegen, aber nicht deren Anlagevoraussetzungen. Selbst
die von der Verwaltung aufgeführte Richtlinie R-FGÜ 2001 sieht in 2.3 Ziffer 3
in begründeten Ausnahmefällen aber die Anlage eines FGÜ vor.
Ein solcher liegt nach Überzeugung der Antragstellenden hier vor. Der FGÜ soll
den Schüler*innen das Erreichen der Busse zu den von ihnen besuchten
weiterführenden Schulen erleichtern. Die Schüler*innen müssen die Busse in
der Zeit des Schichtwechsels und der Ankunft der ambulanten Patient*innen
am Uniklinikum gefahrlos erreichen können. Der Schüler*innenverkehr findet
primär genau zu dem KFZ-Aufkommenspeak am Morgen statt. Daher ist die
alleinige Betrachtung der Tabelle 2 unter 2.3 R-FGÜ 2001 nicht angezeigt. Das
Fahrzeugaufkommen entspricht während des Schüler*innenverkehrs bei
weitem nicht dem einer Wohngegend. Hinzu kommt, gerade
im Schüler*innenverkehr, das hier zeitgleich oftmals stattfindende Parken in
zweiter Reihe und das rückwärtige Ausparken beim Besuch bspw. des
Bäckereibetriebs in der Ladenzeile auf dem Weg zum UKB.
In der Abwägung wäre im Sinne der Sicherheit für die Schülerinnen und
Schüler (Schulwegsicherung) die Anordnung eines FGÜ vorzusehen, da auchSeite 1 von 3
Seite 2
der erwähnte Ausnahmetatbestand vorliegt. Verstärkend kommt hinzu, dass die
auch in der R-FGÜ 2001 aufgeführte Sicherung mittels alternativer baulicher
Querungshilfen in der Sertürnerstraße aus Platzgründen nicht möglich ist.
Anlage/n
1 Fußgängerüberweg Fotos (öffentlich)Seite 2 von 3
Übersichtskarte:
Standort:Seite 3 von 3

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