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230846 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Kessenich, Mechenstraße 25 - Aufstockung eines Atelierhauses zur Nutzung als Wohngebäude Az.: 10462/2022

Nummer
230846
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
230846
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Kessenich, Mechenstraße 25
- Aufstockung eines Atelierhauses zur Nutzung als
Wohngebäude
Az.: 10462/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage negativ zu bescheiden, da diese gegen die Festsetzungen des gel-
tenden Bebauungsplans nach § 30 BauGB verstößt und die Erteilung einer
Befreiung nicht in Betracht kommt.
Begründung
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans Nr. 7819-21 und ist demnach nach § 30 BauGB zu beurteilen. Es liegt
zudem im Geltungsbereich der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Kessenich.
Geplant ist die Aufstockung des auf dem Grundstück befindlichen Atelierge-
bäudes um ein zweites Vollgeschoss (nach Maßstab der anzuwendenden Lan-
desbauordnung von 1962). Demnach wäre eine Befreiung von den Festsetzun-
gen des Bebauungsplans, der für den betreffenden Bereich eine Eingeschos-
sigkeit festsetzt, nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Eine solche Befreiung kommt allerdings nicht in Betracht, da sich das geplante
Geschoss optisch nicht unterordnet. Der Bauherrschaft wurden Vorschläge zur
Reduzierung des Obergeschosses unterbreitet, welche sich an den bereits rea-
lisierten vergleichbaren Bauvorhaben im Plangebiet orientieren sollte, welche
optisch nicht als zweigeschossige Gebäude in Erscheinung treten. Eine solche
Reduzierung kommt für die Bauherrschaft jedoch nicht Betracht.
Bereits aufgrund der bisherigen Genehmigungspraxis im Plangebiet kann unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG)
eine Zustimmung zum Bauvorhaben im beantragten Maß nicht in Betracht
kommen.
Weiterhin wäre eine negative Vorbildwirkung im Hinblick auf die eingeschossigSeite 1 von 3
Seite 2
überbaubaren Planbereiche im Bebauungsplangebiet zu erwarten. Dement-
sprechend kann auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht erteilt
werden. Eine Befreiung auf Grundlage dieser Norm ist zwar auch dann mög-
lich, wenn die Grundzüge der Planung berührt sind und wenn zudem das Vor-
haben unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist. Allerdings gilt dies nur im Einzelfall. Eine derartige Befreiung darf
keine Vorbildwirkung entfalten. Ist eine solche nicht auszuschließen, ist die Be-
freiung nicht zulässig
Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Lageplan Mechenstraße 25_ (öffentlich)
2 Lageplan Mechenstraße 25_n. ö._ (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Dieser Ausdruck stellt einen nicht amtlichen
Auszug aus dem Liegenschaftskataster dar.. Maßstab 11:: 550000 Datum:: 2288..0044..22002233
1155 m 3300 mSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 19:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de