230846 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Kessenich, Mechenstraße 25 - Aufstockung eines Atelierhauses zur Nutzung als Wohngebäude Az.: 10462/2022
Kerndaten
- Nummer
- 230846
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.05.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 230846 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Kessenich, Mechenstraße 25 - Aufstockung eines Atelierhauses zur Nutzung als Wohngebäude Az.: 10462/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau- voranfrage negativ zu bescheiden, da diese gegen die Festsetzungen des gel- tenden Bebauungsplans nach § 30 BauGB verstößt und die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht kommt. Begründung Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungs- plans Nr. 7819-21 und ist demnach nach § 30 BauGB zu beurteilen. Es liegt zudem im Geltungsbereich der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Kessenich. Geplant ist die Aufstockung des auf dem Grundstück befindlichen Atelierge- bäudes um ein zweites Vollgeschoss (nach Maßstab der anzuwendenden Lan- desbauordnung von 1962). Demnach wäre eine Befreiung von den Festsetzun- gen des Bebauungsplans, der für den betreffenden Bereich eine Eingeschos- sigkeit festsetzt, nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Eine solche Befreiung kommt allerdings nicht in Betracht, da sich das geplante Geschoss optisch nicht unterordnet. Der Bauherrschaft wurden Vorschläge zur Reduzierung des Obergeschosses unterbreitet, welche sich an den bereits rea- lisierten vergleichbaren Bauvorhaben im Plangebiet orientieren sollte, welche optisch nicht als zweigeschossige Gebäude in Erscheinung treten. Eine solche Reduzierung kommt für die Bauherrschaft jedoch nicht Betracht. Bereits aufgrund der bisherigen Genehmigungspraxis im Plangebiet kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) eine Zustimmung zum Bauvorhaben im beantragten Maß nicht in Betracht kommen. Weiterhin wäre eine negative Vorbildwirkung im Hinblick auf die eingeschossigSeite 1 von 3 Seite 2 überbaubaren Planbereiche im Bebauungsplangebiet zu erwarten. Dement- sprechend kann auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht erteilt werden. Eine Befreiung auf Grundlage dieser Norm ist zwar auch dann mög- lich, wenn die Grundzüge der Planung berührt sind und wenn zudem das Vor- haben unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Allerdings gilt dies nur im Einzelfall. Eine derartige Befreiung darf keine Vorbildwirkung entfalten. Ist eine solche nicht auszuschließen, ist die Be- freiung nicht zulässig Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Lageplan Mechenstraße 25_ (öffentlich) 2 Lageplan Mechenstraße 25_n. ö._ (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Dieser Ausdruck stellt einen nicht amtlichen Auszug aus dem Liegenschaftskataster dar.. Maßstab 11:: 550000 Datum:: 2288..0044..22002233 1155 m 3300 mSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de