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230810 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Plittersdorf, Kronprinzenstr. 66 (Gemarkung Plittersdorf, Flur 10, Flurstück 661) - Nutzungsänderung eines Einfamilienwohnhauses (EG Wohnen in Gewerbe) Aktenzeichen: 40754/2022

Nummer
230810
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
230810
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Plittersdorf, Kronprinzenstr. 66
(Gemarkung Plittersdorf, Flur 10, Flurstück 661)
- Nutzungsänderung eines Einfamilienwohnhauses
(EG Wohnen in Gewerbe)
Aktenzeichen: 40754/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Bauantrag abzulehnen, da das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB widerspricht.
Begründung
Die Bauherren bitten im Rahmen einer Bauvoranfrage um Prüfung, inwieweit
die Nutzungsänderung von Wohn- in Büronutzung im Erdgeschoss des
Gebäudes Kronprinzenstr. 66 zulässig ist. Nach der vorliegenden
Betriebsbeschreibung ist in den Räumlichkeiten eine Bürotätigkeit mit ca. 5
Beschäftigten zur Vermittlung von Vorratsgesellschaften vorgesehen. Der
potentielle Mieter plant eine Kombination aus Wohn- und Büronutzung.
Planungsrechtlich liegt das Grundstück im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 8217-31 vom 20.01.1978, der hier ein reines Wohngebiet
in II-geschossiger Bauweise, Einzel- und Doppelhäuser sowie eine GRZ von
0,4 und eine GFZ von 0,7 ausweist. Darüber hinaus befindet sich das
Grundstück im Bereich der Satzung der Stadt Bonn über die Erhaltung
baulicher Anlagen - Bad Godesberg Villenviertel - vom 10.09.1977. Das
Gebäude selbst ist als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen (A 3109),
sodass eine Baugenehmigung zusätzlich die Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde nach § 9 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)
voraussetzt.
Anwendung findet die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des obigen
Bebauungsplanes geltende Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
aus dem Jahr 1968. Nach § 3 BauNVO (1968) dienen reine Wohngebiete
ausschließlich dem Wohnen. Ausnahmsweise können Läden und nicht
störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für dieSeite 1 von 3
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Bewohner des Gebietes dienen, sowie kleine Beherbergungsbetriebe
zugelassen werden.
Die beabsichtigte Nutzung widerspricht § 3 BauNVO und ist insoweit in einem
reinen Wohngebiet nicht zulässig. Auch die Erteilung einer Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Die Umgebung wird derzeit
ausschließlich von Wohnnutzungen geprägt. Sofern in dem Gebäude
Kronprinzenstr. 66 eine gewerbliche Nutzung zugelassen würde, hätte dies
eine Präzedenzwirkung für weitere Gebäude. Entsprechende
Baugenehmigungen könnten nicht versagt werden, sodass diese Genehmigung
Folgefälle nach sich ziehen würde.
Auch die geplante Kombination aus Wohn- und Büronutzung führt zu keinem
anderen Ergebnis. Im Übrigen entsteht durch die Beschäftigung von 5
Mitarbeitern ein Stellplatzbedarf, der mit einer reinen Wohnnutzung nicht mehr
vergleichbar ist.
Aus städtebaulicher Sicht soll das Wohngebiet Villenviertel insgesamt als
solches erhalten werden.
Auch wird die nach §9 DSchG erforderliche Erlaubnis nicht erteilt. Nach der
vorliegenden Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde würde die geplante
Änderung insbesondere brandschutzrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen,
die erfahrungsgemäß zu einem Verlust relevanter Denkmalausstattung führen
würde. So wären z.B. die einzelnen Geschosse so zum Treppenhaus hin
abzuschließen, dass Originaltüren verschlossen werden müssten. Dies würde
zu einem irreparablen Verlust der denkmalwerten Ausstattung führen. Da durch
die geplante Nutzungsänderung mit erheblichen Eingriffen in die
denkmalkonstituierenden Merkmale zu rechnen ist, wird die erforderliche
denkmalrechtliche Erlaubnis versagt.
Aus vor genannten Gründen muss die Bauvoranfrage abgelehnt werden.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de