230810 · Beschlussvorlage
Grundstück Bonn-Plittersdorf, Kronprinzenstr. 66 (Gemarkung Plittersdorf, Flur 10, Flurstück 661) - Nutzungsänderung eines Einfamilienwohnhauses (EG Wohnen in Gewerbe) Aktenzeichen: 40754/2022
Kerndaten
- Nummer
- 230810
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 230810 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück Bonn-Plittersdorf, Kronprinzenstr. 66 (Gemarkung Plittersdorf, Flur 10, Flurstück 661) - Nutzungsänderung eines Einfamilienwohnhauses (EG Wohnen in Gewerbe) Aktenzeichen: 40754/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB widerspricht. Begründung Die Bauherren bitten im Rahmen einer Bauvoranfrage um Prüfung, inwieweit die Nutzungsänderung von Wohn- in Büronutzung im Erdgeschoss des Gebäudes Kronprinzenstr. 66 zulässig ist. Nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung ist in den Räumlichkeiten eine Bürotätigkeit mit ca. 5 Beschäftigten zur Vermittlung von Vorratsgesellschaften vorgesehen. Der potentielle Mieter plant eine Kombination aus Wohn- und Büronutzung. Planungsrechtlich liegt das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8217-31 vom 20.01.1978, der hier ein reines Wohngebiet in II-geschossiger Bauweise, Einzel- und Doppelhäuser sowie eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,7 ausweist. Darüber hinaus befindet sich das Grundstück im Bereich der Satzung der Stadt Bonn über die Erhaltung baulicher Anlagen - Bad Godesberg Villenviertel - vom 10.09.1977. Das Gebäude selbst ist als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen (A 3109), sodass eine Baugenehmigung zusätzlich die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nach § 9 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) voraussetzt. Anwendung findet die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des obigen Bebauungsplanes geltende Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung aus dem Jahr 1968. Nach § 3 BauNVO (1968) dienen reine Wohngebiete ausschließlich dem Wohnen. Ausnahmsweise können Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für dieSeite 1 von 3 Seite 2 Bewohner des Gebietes dienen, sowie kleine Beherbergungsbetriebe zugelassen werden. Die beabsichtigte Nutzung widerspricht § 3 BauNVO und ist insoweit in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Auch die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Die Umgebung wird derzeit ausschließlich von Wohnnutzungen geprägt. Sofern in dem Gebäude Kronprinzenstr. 66 eine gewerbliche Nutzung zugelassen würde, hätte dies eine Präzedenzwirkung für weitere Gebäude. Entsprechende Baugenehmigungen könnten nicht versagt werden, sodass diese Genehmigung Folgefälle nach sich ziehen würde. Auch die geplante Kombination aus Wohn- und Büronutzung führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen entsteht durch die Beschäftigung von 5 Mitarbeitern ein Stellplatzbedarf, der mit einer reinen Wohnnutzung nicht mehr vergleichbar ist. Aus städtebaulicher Sicht soll das Wohngebiet Villenviertel insgesamt als solches erhalten werden. Auch wird die nach §9 DSchG erforderliche Erlaubnis nicht erteilt. Nach der vorliegenden Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde würde die geplante Änderung insbesondere brandschutzrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen, die erfahrungsgemäß zu einem Verlust relevanter Denkmalausstattung führen würde. So wären z.B. die einzelnen Geschosse so zum Treppenhaus hin abzuschließen, dass Originaltüren verschlossen werden müssten. Dies würde zu einem irreparablen Verlust der denkmalwerten Ausstattung führen. Da durch die geplante Nutzungsänderung mit erheblichen Eingriffen in die denkmalkonstituierenden Merkmale zu rechnen ist, wird die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis versagt. Aus vor genannten Gründen muss die Bauvoranfrage abgelehnt werden. Anlage/n 1 40754_2022_Lagepaln öffentlich PLA v. 25.02.2023 (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de