230803 · Beschlussvorlage
Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 "Kurt-Schumacher-Straße" bei gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 "Heinrich-Brüning-Straße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau
Kerndaten
- Nummer
- 230803
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.04.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 230803 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 "Kurt-Schumacher-Straße" bei gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 "Heinrich-Brüning-Straße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Anhörung Rat 20.06.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Entwurf des Bebauungsplans der Bundesstadt Bonn Nr. 6719-2 „Kurt- Schumacher-Straße“ für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen Kurt-Schumacher-Straße, Fritz-Erler-Straße, Heinrich-Brüning- Straße, Winston-Churchill-Straße und Heussallee ist zum Zwecke seiner Aufstellung, zugleich mit dem Bebauungsplans Nr. 7920-22 "Heinrich-Brüning- Straße" für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen Kurt- Schumacher-Straße, Fritz-Erler-Straße, Heinrich-Brüning-Straße, Winston- Churchill-Straße und Heussallee zum Zwecke seiner Aufhebung, gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich seiner Begründung im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen. Begründung Plangebiet Das Plangebiet umfasst ein Gebiet im Bundesviertel im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau. Es erstreckt sich zwischen der Kurt-Schumacher-Straße, der Fritz-Erler-Straße, der Heinrich-Brüning-Straße, der Winston-Churchill-Straße und der Heussallee – mit Ausnahme der Grundstücke Winston-Churchill-Straße 3 und Heinrich-Brüning-Straße 5 und 7 - und umfasst eine Fläche von rund 5,3 ha. Das Plangebiet ist weitgehend bebaut und wird in seiner städtebaulichen Struktur von überwiegend drei- bis siebengeschossigen Bürogebäuden geprägt, einzelne wenige Gebäude unterliegen einer wohnbaulichen Nutzung.Seite 1 von 48 Seite 2 Die Bürogebäude treten entweder als mehrgeschossige neuere Gebäude oder als Umnutzung von um die Jahrhundertwende errichteten Villen an der Kurt- Schumacher-Straße, der Heinrich-Brüning-Straße sowie der Heussallee in Erscheinung, von denen zahlreiche Villen denkmalrechtlich geschützt sind. Die neuzeitlichen Gebäude nehmen zunehmend die Stelle der ehemaligen Wohnbebauung ein (insbesondere entlang der Fritz-Erler-Straße). Die Umgebung des Plangebiets zeichnet sich durch eine heterogene Bebauung aus. Das Spektrum reicht von zweigeschossiger Bebauung – auch in Form von Wohnbebauung – über drei- bis sieben Vollgeschosse bis hin zu Hochhausbauten. Hier sind das zwanziggeschossige Bürogebäude im sogenannten Tulpenfeld, der Posttower mit vierzig Geschossen, das ehemalige Abgeordnetenhaus „Langer Eugen“ mit dreißig Geschossen sowie das WCCB- Hotel mit siebzehn Vollgeschossen zu nennen. Insgesamt zeichnet sich das Gebiet durch eine offene Bauweise aus. Planungsrecht Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Sonderbaufläche mit der näheren Zweckbestimmung Dienstleistung, Kongress und Verwaltung dar. Darüber hinaus liegt hier der Bebauungsplan Nr. 7920-22 vom 16.04.1982, zuletzt geändert am 11.04.1988, vor. Dieser setzt ein Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ in offener Bauweise fest. Zulässig sind Vertretungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Abgeordnetenwohnungen und Kindertagesstätten; Wohnungen sind als Ausnahme zulässig. Bei ein- bis dreigeschossiger Bauweise beträgt die Grundflächenzahl (GRZ) 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0. Es sind nur geneigte Dachformen mit einer Neigung von 20 bis 45° zulässig. Stellplätze und Tiefgaragen müssen in den überbaubaren Grundstücksflächen oder in Tiefgaragen untergebracht werden. In der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7920-22 wurden unter anderem die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse in den Baufenstern an der Heussallee 18-20 von II auf III und in der Heussallee 22-26 von II auf IV Geschosse erhöht. Darüber hinaus wurden die überbaubaren Grundstücksflächen geringfügig vergrößert, um eine Erweiterung der Bebauung zu ermöglichen. Weiter wurde ein südlicher Teil an der Winston-Churchill-Straße, Ecke Fritz- Erler-Straße unter neuer Bebauungsplannummer 7920-40 modifiziert und als eigenständiger Plan beschlossen. Dieser Planbereich soll nicht Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 6719-2 werden (siehe Übersichtsplan). Nach dem Beschluss des Bundestages den Sitz der Bundesregierung und einen großen Teil der Ministerien nach Berlin zu verlagern, fand im Bundesviertel ein Strukturwandel hin zu einem zentralen Büro- und Verwaltungsstandort statt. Die Festsetzung eines Sondergebietes mit der näheren Zweckbestimmung "Hauptstadteinrichtungen" des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7920-22Seite 2 von 48 Seite 3 sind insofern durch die eingetretene Entwicklung überholt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Urteil vom 07.02.2000 zum Bebauungsplan Nr. 7920-21 (Fritz-Schäffer-Straße) festgestellt und den entsprechenden Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Um dieser rechtlichen Situation Rechnung zu tragen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine den neuen städtebaulichen Zielen entsprechende Nutzung zu schaffen, sollen Bebauungspläne, die diese Festsetzung beinhalten, geändert bzw. aufgehoben werden (DS-Nr. 0310843). Anlass der Planaufstellung und Planverfahren Im Hinblick auf die konkreten Bauabsichten im Bereich der ehemaligen Landesvertretung Niedersachsen fasste der Rat in seiner Sitzung am 18.04.2013 nach vorangegangener Beratung in der Bezirksvertretung Bonn am 09.04.2013 und im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 17.04.2013 erneut den Beschluss, für den Bebauungsplan Nr. 7920-22 ein Änderungsverfahren einzuleiten, mit dem Ziel dem Bebauungsplan Rechtssicherheit zu geben. Dabei sollten Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Baugrenzen, Bauhöhen sowie Grund- und Geschossflächenzahlen betreffen, erhalten bleiben. Baugesuche, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7920-22 widersprechen, sollten zunächst zurückgestellt werden. Zwischenzeitlich wurde jedoch bereits die Zulässigkeit eines Bauvorhabens (Bürogebäude) mit einer neunstöckigen Bebauung im Eckbereich der Kurt- Schumacher-Straße/Fritz-Erler-Straße - gegenüber dem Posttower - am 06.03.2013 mit einem Bauvorbescheid festgestellt. Da der obengenannte Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 zu dieser Zeit noch nicht vorlag, wurde die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Im Zuge des nachfolgenden regulären Bauantragsverfahrens wurde das Vorhaben dann genehmigt, da das Vorhaben dabei im Wesentlichen mit der für den erteilten Vorbescheid gegenständlichen Form übereinstimmte. Somit konnten der Änderungsbeschluss und die damit verbundene Maßgabe, die im ursprünglichen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen (Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ und GFZ) einzuhalten, der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegengehalten werden. Dies galt jedoch nach Auffassung der Verwaltung nicht mehr für den im Mai 2020 eingereichten Nachtrag über die Errichtung des sogenannten „Dachgartens“. Die damit verbundene weitere Erhöhung des Baukörpers von neun auf elf Stockwerke war nicht mehr vom erteilten Vorbescheid umfasst, womit ein Erfordernis zur Geltendmachung der mit dem Änderungsbeschluss (DS-Nr.: 0310843) beschlossenen Planungsziele gesehen wurde. Dementsprechend wurde der Bauantrag über die Errichtung des „Dachgartens“ mit Bescheid vom 10.02.2021 nach § 15 Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung dieser Planungsziele um 12 Monate zurückgestellt, da der nunmehr XI-geschossig wirkende Baukörper gegen die für das Vorhabengrundstück auch künftig vorgesehenen Festsetzungen bezüglich der Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ und GFZ des Bebauungsplans Nr. 6719-2 verstößt. Gegen den genannten Bescheid wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht KölnSeite 3 von 48 Seite 4 erhoben. Dieses stellte in einem entsprechenden Eilverfahren mit Beschluss vom 10.11.2021 (Az.: 2 L 1184/21) fest, dass der Bescheid rechtswidrig ist. Zur Begründung führte das Gericht u. a. aus, dass eine für eine Zurückstellung nach § 15 Baugesetzbuch (BauGB) erforderliche hinreichend bestimmte Planung, für welche ein Sicherungsbedürfnis seitens der Gemeinde besteht, nicht gegeben war. Das Gericht ging zudem von der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes 7920-22 aus, so dass ein Änderungsverfahren keine passende Verfahrensart zur Korrektur der fehlerhaften Festsetzungen darstellt. Vor diesem Hintergrund fasste der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 10.02.2022 den Beschluss zur Aufhebung des funktionslosen Bebauungsplans Nr. 7920-22 sowie zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 (DS-Nr. 220195). Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 erfolgt dabei gleichzeitig im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 bei gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 soll im beschleunigtem Verfahren nach §13a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgen. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) wird aufgrund des § 13 a Abs. 2 Ziffer 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet. Im Rahmen des weiteren Planverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes hat die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) während der Veröffentlichung ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu informieren und gegebenenfalls Stellungnahmen vorzubringen. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) liegen vor, da die voraussichtlich festgesetzte Grundfläche mit rd. 16.000 m² unter dem Schwellenwert von 20.000 m² gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegt. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b Baugesetzbuch (BauGB) genannten Schutzgüter vor. Ergänzend bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind. Da das Baulandmobilisierungsgesetz die Anwendung des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Aufhebung eines Bebauungsplans ausgeweitet hat, kann die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22, welche im Zuge der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 erfolgen soll, ebenfalls im beschleunigten Verfahren erfolgen. Eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB) ist im beschleunigten Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte werden dennoch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die Planung eingestellt werden. Zwischenzeitlich wurde am 08.12.2022 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6719-2 durch den Rat der Stadt Bonn erlassen und am 21.12.2022 im Amtsblatt der Stadt Bonn bekannt gemacht (DS-Nr.: 221998). Die 1. Verlängerung der Veränderungssperre ist amSeite 4 von 48 Seite 5 12.12.2023 beschlossen worden (DS-Nr.: 231877). Städtebauliche Ziele Nach dem Beschluss des Bundestages, den Sitz der Bundesregierung und einen großen Teil der Ministerien nach Berlin zu verlagern, wurde der Strukturwandel im Bundesviertel hin zu einem modernen und attraktiven Büro- und Verwaltungsstandort erfolgreich bewältigt. Das vornehmliche städtebauliche Ziel ist es, die urbanen Qualitäten des Standorts zu stärken und das Bundesviertel zu einem gemischt genutzten, lebendigen Quartier weiterzuentwickeln. Ausgangspunkt hierzu war, dass der Rat am 08.12.2016 die Verwaltung beauftragt hat, für das ehemalige Regierungsviertel eine Rahmenplanung aufzustellen (DS-Nr.: 1613311). Darüber hinaus hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 23.03.2017 beschlossen, dass die Verwaltung eine städtebauliche Planung erarbeitet, die Bereiche aufzeigt, wo prioritär größere Ansiedlungen von Büroarbeitsplätzen sowie Gebäude mit mehr als acht Geschossen städtebaulich vertretbar sind (DS-Nr.: 1613819). Die vom Rat beschlossene Rahmenplanung Bundesviertel [Beschluss Rahmenplanung vom 07.05.2020 (DS-Nr.: 190315), Beschluss Überarbeitung hinsichtlich Wohnanteil vom 28.06.2021 (DS-Nr. 210819)] gegliedert in ein Struktur-, Nutzungs-, Mobilitäts-, Hochhaus- und Umsetzungskonzept, definiert als strategisches Entwicklungskonzept die Ziele und strategischen Ausrichtungen für die künftige Entwicklung des Bundesviertels. Im Nutzungskonzept, in dem entwicklungsperspektivisch für jeden Baublock ein Nutzungsspektrum aufgezeigt wird, ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7920-22 (neu: 6719-2) als „Hybrid-Büro“ Standort definiert. In der „Hybrid-Büro-Form“ soll ein Nutzungsmix von ca. 40 % Wohnen und 60 % Nicht-Wohnen entstehen. Dabei wird eine Öffnung der Erdgeschosszonen durch entsprechende Nutzungen (Café, Kiosk etc.) angestrebt, um somit eine Belebung und Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Raums zu erreichen. Das Strukturkonzept empfiehlt für den in Rede stehenden Bereich für zukünftige Bebauung Höhenspannen von 3 - 5 Geschossen. Der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans Nr. 6719-2 liegt nicht in einer nach der Rahmenplanung auf Grund der Kriterien "Lage", "Anbindung" und "Angemessenheit" definierten Eignungszonen für Hochpunkte. Der aus der Rahmenplanung des Bundesviertels genannte Nutzungsmix „Hybrid-Büro“ entspricht vorliegend dem Gebietscharakter eines urbanen Gebiets (MU) gemäß § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO). Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplans sollen die spezifischen Zielsetzungen der Rahmenplanung Bundesviertel für das Plangebiet planungsrechtlich umgesetzt werden. Das Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie: Nachhaltige Entwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller an der Bauleitplanung beteiligten Akteure. Einzelne Fachinteressen sollen vor allen Dingen im Hinblick auf die Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie (DS- Nr.: 1812770) sowie auf das Leitbild zu Klimaschutz und Klimaanpassung, mit dem Vorhaben, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, auch in derSeite 5 von 48 Seite 6 Bauleitplanung bestmöglich in Einklang gebracht werden bzw. bei Interessenskonflikten abgewogen werden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird entsprechend der Mehrstufigkeit von Planverfahren ein ebenfalls mehrstufiger Nachhaltigkeitscheck durchgeführt (DS-Nr.: 220501). Für die vorliegende Planung wurden notwendige Gutachten erstellt und bei den Planfestsetzungen berücksichtigt. Die Planbegründung enthält sehr detaillierte Aussagen zu allen Belangen, die bei der Planerstellung zu berücksichtigen waren. Auf dieser Grundlage wird der in Stufe II hier nicht durchgeführte Nachhaltigkeitscheck zur frühzeitigen Beteiligung durch einen Check der Stufe III ersetzt und gleichzeitig abgeschlossen. Hier steht im Vordergrund die Frage, welche im Verfahren erreichten Qualitäten im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsstrategie sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch Vereinbarungen im Städtebaulichen Vertrag verbindlich sichern lassen. Hinweis: Die angehängte Übersicht des Nachhaltigkeitschecks Stufe III stellt keine „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ dar, sondern stellt das beabsichtigte Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie dar. Planentwurf Der Bebauungsplanentwurf Nr. 6719-2 (bei gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22) wird hiermit zur Beratung und Beschlussfassung der Veröffentlichung vorgelegt. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist als Anlage beigefügt. Im Rahmen der Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 (bei gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22) haben die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und hierzu gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Anlage/n 1 Übersichtsplan zu den Bebauungsplänen Nrn. 6719-2 und 7920-22 (öffentlich) 2 Bebauungsplan Nr. 6719-2 Blatt 1 (öffentlich) 3 Bebauungsplan Nr. 6719-2 Blatt 2 (öffentlich) 4 Bebauungsplan Nr. 7920-22 (öffentlich) 5 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 6719-2 und zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 (öffentlich) 6 Checkliste für Nachhaltige Planung (öffentlich)Seite 6 von 48 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Stadtbezirk Bonn Ortsteil Gronau Maßstab 1: 2500 Datum: 12.10.2021 100 m Bebauungspläne Nrn. 6719-2 und 7920-22Seite 7 von 48 Seite 8 von 48 BundesstadtBonn GemarkungKessenich,Flur1und2 GemarkungBonn,Flur27 Maßstab1:500 BebauungsplanNr.6719-2 Planbereich:KurtSchumacherStraße,FritzErlerStraße,HeinrichBrüningStraße,WinstonChurchillStraßeundHeussallee DieserPlanistgemäß§10desBaugesetzbuches vomRatderStadtBonnam alsSatzungbeschlossenworden. Bonn,den DieOberbürgermeisterin InVertretung Stadtbaurat DieserBebauungsplanwirdhiermitausgefertigt. Bonn,den Oberbürgermeisterin DieBekanntmachungdesSatzungsbeschlussesdieses Bebauungsplanesistgemäß§10desBaugesetzbuches amerfolgt. MitderBekanntmachungtrittdieserPlaninKraft. Bonn,den DieOberbürgermeisterin ImAuftrag AllgemeineDarstellungen NachrichtlicheDarstellungen Flurstücksgrenze FestsetzungennachBaugesetzbuch BaulicheNutzung Alleebaumgemäß§41LNatSchGgeschützt sonstigeBäume Grundflächenzahl(GRZ) GrenzedesGeltungsbereichesdes Art Maß Begrenzungs-undBaulinienu.ä. z.B.0,6 MU Bebauungsplanes Parallelmaß# LeiterindesStadtplanungsamtes Geschossflächenzahl(GFZ) DieserPlanistgemäß§3Abs.2desBaugesetzbuches durchBeschlussdesRatesderStadtBonn vom zurVeröffentlichung beschlossenworden. Bonn,den DieOberbürgermeisterin ImAuftrag LeiterindesStadtplanungsamtes DieserPlanhatgemäß§3Abs.2desBaugesetz- buchesinderZeitvom bis veröffentlicht. Bonn,den DieOberbürgermeisterin ImAuftrag LeiterindesStadtplanungsamtes UrbanesGebiet 2,4 ZahlderVollgeschossealsMindest-und Höchstmaß Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch(BauGB)inderFassungvom 3.November2017(BGBl.IS.3634)inderzurZeit geltendenFassung Baunutzungsverordnung(BauNVO)inderFassung vom21.November2017(BGBl.IS.3786)inderzur ZeitgeltendenFassung Planzeichenverordnung1990(PlanzV90)vom 18.Dezember1990(BGBl.1991IS.58)inderzur ZeitgeltendenFassung Landesbauordnung(BauONRW)vom21.Juli2018 (GVNRWS.421)inderzurZeitgeltendenFassung Baugrenze IIIV Flurstücksnummer vorhandenesGebäude MaximaleGebäudehöheinmü.NHNz.B.GHmax. SonstigePlanzeichen 439 HöhenpunktmitHöhentext58.28 Fahrbahnrand Fi= 65.63 UKDach= 63.84 UnterkanteDachinmü.NHN Firsthöheinmü.NHN DurchdiesenPlanwerden,soweitsieindenGeltungs- bereichdiesesBebauungsplanesfallen,aufgehobenbzw. teilaufgehoben: a.FluchtlinienplanNr.: b.DurchführungsplanNr.: c.BebauungsplanNr.7920-22 180°Winkel/Gerade/Verlängerung Straßenbegrenzungslinie Sonstige öffentlicheVerkehrsfläche =101,5 -ZudiesemBebauungsplangehörteineBegründung. -AlleHöhenbeziehensichaufdenHöhenstatus160. Baulinie Bauweise offeneBauweise abweichendeBauweise o a z.B. D Einzelanlagen,diedemDenkmalschutz ZahlderVollgeschossealsHöchstmaßIXz.B. unterliegen Abgrenzungunterschiedlicherzulässiger MaßederNutzung TextlicheFestsetzungen Baum,derunterdieBaumschutzsatzung fällt Gemarkungsgrenze Flurgrenze KennzeichnungderLärmpegelbereiche (LPB)nachDIN4109 FürdenEntwurf,dieRichtigkeitdeskatastermäßigenBestandessowiedieFestlegungderneuen StädtebaulichenPlanung(StandderPlanung: ) Bonn,den DieOberbürgermeisterin InVertretung ImAuftrag ImAuftrag Stadtbaurat LeiterdesAmtesfür Leiterin BodenmanagementundGeoinformation desStadtplanungsamtes Altablagerung-undAltstandort-Fläche 90°Winkel/rechterWinkel Blatt2von2 Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht zulässig. Diese Festsetzung gilt nicht für die Gebäude Heussallee 26 - 30.Seite 9 von 48 Seite 10 von 48 Seite 11 von 48 Seite 12 von 48 Seite 13 von 48 Seite 14 von 48 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6719-2 „Kurt-Schumacher-Straße“ und gleichzeitige Aufhebung des Bebauungsplan Nr. 7920-22 „Heinrich-Brüning-Straße“ Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau BegründungSeite 15 von 48 Inhalt 1. Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Bestandssituation .................................................................................................... 1 1.3 Planungsvorgaben .................................................................................................. 2 1.3.1 Regionalplan .................................................................................................... 2 1.3.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 2 1.3.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2 1.3.4 Rahmenplanung Bundesviertel ........................................................................ 3 1.3.5 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ....................... 3 1.3.5.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept .............................................. 3 1.3.5.2 Vergnügungsstättenkonzept ...................................................................... 4 1.3.5.3 Natur- und Artenschutz ............................................................................. 5 1.3.5.4 Integriertes Freiraumsystem IFS ............................................................... 5 1.3.5.5 Sonstige Planungen .................................................................................. 6 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 6 1.5 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 7 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 8 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 8 2.2 Städtebauliches Konzept ......................................................................................... 8 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 8 2.3.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 8 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................10 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl.................................................10 2.3.2.2 Maximale Gebäudehöhen ........................................................................10 2.3.2.3 Vollgeschosse ..........................................................................................11 2.3.3 Überbaubare Grundstücksfläche .....................................................................11 2.3.3.1 Bauweise .................................................................................................11 2.3.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche ..............................................................12 2.3.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.....................................................................................................................12 2.3.4.1 Geschützte Allee an der Heussallee.........................................................12 2.3.4.2 Dachbegrünung........................................................................................12 2.3.4.3 Begrünung von Tiefgaragen .....................................................................13 2.3.5 Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 13Seite 16 von 48 2.3.5.1 Verkehrslärm ............................................................................................13 2.3.5.2 Dachflächen .............................................................................................14 2.3.6 Hinweise .........................................................................................................14 2.3.6.1 Artenschutz ..............................................................................................14 2.3.6.2 Kampfmittel ..............................................................................................15 2.3.6.3 Baumschutz .............................................................................................15 2.3.7 Nachrichtliche Übernahme ..............................................................................15 2.3.7.1 Denkmalschutz.........................................................................................15 2.4 Erschließung ..........................................................................................................16 2.4.1 Äußere Erschließung.......................................................................................16 2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................16 2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................16 2.4.2 Innere Erschließung ........................................................................................17 2.4.3 Ruhender Verkehr ...........................................................................................17 2.4.4 Ver- und Entsorgung .......................................................................................17 2.4.4.1 Entwässerung ..........................................................................................17 2.4.4.2 Strom/Wasser/Gas ...................................................................................17 2.4.4.3 Fernwärme ...............................................................................................17 2.4.4.4 Starkregen ...............................................................................................18 2.4.4.5 Abfallentsorgung ......................................................................................18 2.4.4.6 Erneuerbare Energien ..............................................................................18 3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 19 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................19 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................19 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................20 3.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................20 3.3.2 Klima / Luft ......................................................................................................20 3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................22 3.3.3.1 Flora / Fauna ............................................................................................22 3.3.3.2 Artenschutz ..............................................................................................22 3.3.4 Boden / Wasser...............................................................................................23 3.3.4.1 Böden ......................................................................................................23 3.3.4.2 Wasser .....................................................................................................24 3.3.4.3 Sonstige Schutzgüter ...............................................................................25 3.4 Kosten und Finanzierung........................................................................................25 4 Anhang............................................................................................................... 26Seite 17 von 48 4.1 Auflistung der verwendeten Gutachten ...................................................................26Seite 18 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 1 1. Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Das ca. 5,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Bundesviertel im Ortsteil Gronau. Es lässt sich im Wesentlichen wie folgt abgrenzen: Im Nordwesten durch die Heussallee, im Osten durch die Kurt-Schumacher-Straße und die dort bestehenden Bürogebäude, im Süden durch die Fritz-Erler-Straße und im Westen durch die bestehende Bebauung an der Heinrich-Brüning-Straße sowie die Winston-Churchill-Straße. Das Gebiet umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Kessenich, Flur 1: 436/5, 656/436, 688/ 437, 997, 1008, 1009, 1022, 1025, 1078 (z.T.), 1087, 1092, 1093 (z.T.), 1162, 1163, 1165, 1166, 1167 und Gemarkung Kessenich, Flur 2: Flurstücke 104/1 (z.T.), 926/131, 1224/139, 1610/139, 1611/139, 1921, 1923, 2033, 2236, 2992, 3260 (z.T.), 3263, 3264, 3265, 3402, 3403, 3417 sowie in der Gemarkung Bonn, Flur 27 folgende Flurstücke: 349/118, 350/119, 365/122, 366/122, 592, 608 (z.T.), 642 (z. T.). Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist zudem aus der Planzeichnung ersichtlich. 1.2 Bestandssituation Die bauliche Struktur im Plangebiet besteht überwiegend aus zwei- bis fünfgeschossigen Bü- rogebäuden. Einzelne Gebäude werden teilweise oder vollständig zum Wohnen genutzt. Dar- über hinaus sind innerhalb des Plangebietes auch soziale Einrichtungen (wie bspw. die Inter- nationale Kindertageseinrichtung Bonn oder die Kindertagesstätte Mini-Mäuse) sowie verein- zelt gastronomische Einrichtungen vorzufinden. Das Plangebiet wird neben der Bebauung durch Straßen geprägt. In den Freibereichen sind unversiegelte Rasenflächen mit einem zum Teil hohen Anteil an Gehölzbeständen vorzufinden. Die Bebauung im Plangebiet tritt entweder als mehrgeschossige, neuzeitliche Gebäude oder als Umnutzung von um die Jahrhundertwende errichteten Villen an der Kurt-Schumacher- Straße und der Heinrich-Brüning-Straße in Erscheinung. Dabei haben die neuzeitlichen Ge- bäude zunehmend die historische Villenbebauung verdrängt. Die noch vorhandenen Villen stehen größtenteils unter Denkmalschutz. In Bezug auf die Höhenentwicklung des Plangebietes tritt der Bereich an der Kurt-Schuma- cher-Straße / Fritz-Erler-Straße in den Vordergrund. Auf dieser Fläche wird gegenwärtig ein Gebäude mit einer Gebäudehöhe von ca. 41m über Gelände errichtet, welches auf 11 Vollge- schossen eine Büronutzung aufweist. Die neuzeitlichen Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verfügen überwiegend über Flachdächer, wohingegen die gründerzeitlichen Villen mit Sattel- oder Walmdächer er- richtet wurden. Im Nordwesten wird das Plangebiet von Gebäuden mit Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie Beherbergungsgewerbe geprägt. Nordöstlich des Geltungsbereichs befindet sich ein großer Bürogebäudekomplex, in dem die Deutsche Welle untergebracht ist. In westlicher Rich- tung ist der Posttower verortet. Westlich der an das Plangebiet angrenzenden Franz-Josef-Seite 19 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 2 Strauß-Allee befindet sich ein Wohngebiet, das sogenannte Johanniterviertel, welches vorwie- gend durch Einfamilienhäuser geprägt ist. Die verbleibende Fläche im Südwesten wird über- wiegend aus Bürogebäuden im sogenannten Tulpenfeld eingenommen. Neben der beschriebenen Nutzungsstruktur in der Umgebung des Plangebietes variiert auch die Geschossigkeit stark vom zweigeschossigen Einfamilienhaus über bis zu 20-geschossige Gebäude im Tulpenfeld bis zum 43-geschossigen Posttower. Das Plangebiet weist von Norden nach Süden hin, nur ein sehr geringes Höhengefälle von bis zu 1,0 m auf. 1.3 Planungsvorgaben 1.3.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg ist das Plan- gebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Ziele der Raumordnung wer- den daher berücksichtigt. 1.3.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet eine Sonderbaufläche mit der näheren Zweckbestimmung Dienstleistung, Kongress und Verwal- tung dar. Der FNP wird im Wege der Berichtigung nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB an die vorgesehene neue Nutzung als gemischte Baufläche angepasst. 1.3.3 Geltendes Planungsrecht Für das Plangebiet besteht Baurecht in Form des Bebauungsplans Nr. 7920-22 vom 16.04.1982, welcher zuletzt am 11.04.1988 geändert wurde. Dieser setzt ein Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ in offener Bauweise fest. Zulässig sind Vertretungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Einrichtungen der Nachrich- tenmedien, Abgeordnetenwohnungen und Kindertagesstätten. Wohnungen sind als Aus- nahme ebenfalls zulässig. Bei ein- bis dreigeschossiger Bauweise beträgt die Grundflächen- zahl (GRZ) 0,4 und die Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0. Es sind nur geneigte Dachformen von 20° bis 45° zulässig. Stellplätze und Tiefgaragen müssen in den überbaubaren Grundstücks- flächen oder in Flächen für Tiefgaragen untergebracht werden. In der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7920-22 wurden unter anderem die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse in den Baufenstern an der Heussallee 18-20 von II- auf III und in der Heussallee 22-26 von II- auf IV Geschosse erhöht. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans die überbaubaren Grundstücksflächen geringfügig vergrö- ßert, um eine Erweiterung der Bebauung zu ermöglichen. Die Festsetzung eines Sondergebietes mit der näheren Zweckbestimmung „Hauptstadtein- richtungen“ des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7920-22 ist durch die 1999 vorgenom- mene Verlagerung der Bundesregierung sowie eines großen Teils der Ministerien nach Berlin überholt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW bereits in seinem Urteil vom 07.02.2000 zum Bebauungsplan Nr. 7920-21 (Fritz-Schäffer-Straße) festgestellt und den entsprechenden Bebauungsplan für nichtig erklärt. Um dieser rechtlichen Situation Rechnung zu tragen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine den neuen städtebaulichen Zielen entspre-Seite 20 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 3 chende Nutzung zu schaffen, sollen Bebauungspläne, die diese Festsetzung beinhalten, ge- ändert bzw. aufgehoben werden (DS-Nr.: 0310843). Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 erfolgt daher mit gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 und ist daher in den Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 7920-22 erforderlich. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope so- wie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen. 1.3.4 Rahmenplanung Bundesviertel Die Rahmenplanung Bundesviertel, die vom Rat der Bundesstadt Bonn abschließend am 28.06.2021 (DS-Nr.: 210819) beschlossen wurde, setzt sich aus einem Struktur-, Nutzungs-, Mobilitäts-, Hochhaus- und Umsetzungskonzept zusammen und definiert als strategisches Entwicklungskonzept die Ziele und strategischen Ausrichtungen für die zukünftige Entwicklung des Bundesviertels gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Das Nutzungskonzept definiert für den Geltungsbereich des Bebauungsplans bezüglich der Art der baulichen Nutzung einen Nut- zungsmix von ca. 40 % Wohnen und ca. 60 % Nicht-Wohnen. Dabei sind die Erdgeschosszo- nen zur Belebung des Viertels für entsprechende Nutzungen (Café, etc.) zu öffnen, um somit eine Belebung und Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Raums zu erreichen. Das Struk- turkonzept empfiehlt für die zukünftige Höhenentwicklung eine Spannweite von 3-5 Geschos- sen. Innerhalb des Plangebietes sind gemäß dem Hochhauskonzept der Rahmenplanung keine definierten Eignungszonen für weitere Hochpunkte vorgesehen. 1.3.5 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.3.5.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Aufgrund der Größe des Plangebietes bestünde die Möglichkeit, in der Erdgeschosszone meh- rere Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb der Großflächigkeit von 800 qm zu errichten, durch die als Agglomeration negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vermu- tet werden können. Auch wenn das derzeit gültige Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) dazu keine Regelungen enthält, definiert der LEP NRW 2020 in Ziel 6.5-8 den Umgang mit Einzelhandelsagglomerationen. Unter anderem sollen die Gemeinden dem Entstehen neuer Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb von dafür vorgesehenen zentralen Versorgungsbereichen entgegenwirken. Beeinträchtigungen beste- hender zentraler Versorgungsbereiche durch Einzelhandelsagglomerationen sollen so verhin- dert werden. Auch der nicht zentrenrelevanten Einzelhandel soll nicht innerhalb des Plangebietes entwickelt werden. Der Einzelhandelserlass NRW greift zur Agglomeration von nicht-zentrenrelevantem Einzel- handel auf, dass in der Agglomeration mit zentrenrelevantem Einzelhandel negative Wirkun- gen verstärkt würden. Das Plangebiet liegt im Bezug zum Bonner Einzelhandels- und Zentren- konzept aus dem Jahre 2008 nicht in einer Eignungsfläche für den nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel. Zwar wären solche Standorte auch außerhalb der o.g. Eignungsflächen möglich, jedoch strebt die Bundesstadt Bonn eine „Stadt der kurzen Wege“ an, so dass innerhalb des Plangebiets kein neuer Standort mit einem entsprechenden Entwicklungspotenzial zugelassenSeite 21 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 4 werden soll. Dies begründet sich unter anderem auch mit der begrenzten Fläche des Plange- bietes. Es ist durch seine überwiegend kleinteilige Baustruktur mit einer ganzen Anzahl von Denkmalen mit ihrem entsprechenden Umgebungsschutz nicht für großflächige Einzelhan- delsstandorte geeignet. Eine Bündelung im Gebiet mit anderen Märkten ist nicht möglich und der Standort ist vergleichsweise schlecht verkehrlich angeschlossen. Die Nutzung passt zu- dem nicht zu dem allgemeinen Ziel der Bebauungsplanaufstellung, das Wohnen innerhalb des Plangebietes zu stärken. Der Flächennutzungsplan (FNP) legt für den Bereich ein Sondergebiet mit Dienstleistungen, Kongress und Verwaltung dar. Die Umgebung ist insgesamt von den im FNP genannten Nut- zungen geprägt. Teilweise ist Wohnbebauung vorhanden. Wohnbebauung schließt zudem südlich, jenseits der Franz-Josef-Strauß-Allee an das Plangebiet an. Die mit Einfamilienhaus- bebauung geprägte Siedlung verfügt über eine geringe Mantelbevölkerung. Im statistischen Bezirk Gronau- Bundesviertel waren 2022 1.989 Einwohner*innen gemeldet. Der Geltungsbe- reich des Bebauungsplanes liegt nicht in einem integrierten Standort, d.h. er liegt nicht inner- halb eines zentralen Versorgungsbereichs bzw. nicht in einer städtebaulich integrierten Lage. Eine Einzelhandelsagglomeration könnte entsprechend nicht der Versorgung der anwohnen- den Bevölkerung dienen, sodass negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsberei- che vermutet werden können. Das nächste betroffene Zentrum ist das D-Zentrum Kessenich, welches in ca. 1,4 Kilometern Luftlinie erreicht werden kann. In der Rahmenplanung des BEZK werden auch Bereiche für Nahversorgung errichtet. Das Nutzungskonzept sieht diese sogenannten „Mitten“ vor, die sich durch hochwertige öffentliche Räume – „Stadtplätze“- mit einem hohen Nutzungsmix auszeichnen. Das Plangebiet wird nicht als eine solche „Mitte“ definiert. Schlussfolgernd wird auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Möglichkeit für eine Einzelhandelsausnahme nach den Ansiedlungskriterien des BEZK gesehen. Um eine mögliche Einzelhandelsagglomeration im Vorfeld auszuschließen, damit auch den Zielen des LEP NRW gerecht zu werden und auch um möglichen Investoren klare Leitlinien zu geben, werden Einzelhandelbetriebe im Plangebiet ausgeschlossen werden. In der Fortschreibung des BEZK ist es vorgesehen, die o.g. Regelungslücke entsprechend der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schließen. Für die Nahversorgung der Beschäftigten und Bewohner und für die allgemeine Belebung des gesamten Quartiers im Sinne der Rahmenplanung Bundesviertel sind Läden, die der Versor- gung des Gebietes dienen, ausnahmsweise zulässig. Aufgrund des begrenzten Angebots sol- cher Läden überwiegend aus dem nahversorgungsrelevanten Sortiment und der geringen Ver- kaufsfläche, stellen sie keine Beeinträchtigung von zentralen Versorgungsbereichen dar. Dar- über hinaus sind sie für eine städtebauliche Beurteilung insb. bzgl. des aufgelockerten Cha- rakters des Plangebietes sowie des dadurch ausgelösten Verkehrs als unerheblich zu werten. 1.3.5.2 Vergnügungsstättenkonzept Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spiel- hallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, dasSeite 22 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 5 „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Es wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welche Grundlage auch für die vorliegende Planung sind. Gemäß des Vergnügungsstättenkonzeptes sollen Vergnügungsstätten, Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe nur in Gewerbegebieten zulässig sein, die das Bonner Einzelhan- dels- und Zentrenkonzept als Eignungsflächen definiert. Da das Plangebiet nicht als solche Fläche vorgesehen und zudem die Ausweisung eines Urbanen Gebietes beabsichtigt ist, sind die o.g. aufgeführten Nutzungen im Plangebiet auszuschließen. 1.3.5.3 Natur- und Artenschutz Artenschutz Aufgrund der Ergebnisse der im Bebauungsplanverfahren durchgeführten artenschutzrechtli- chen Prüfung [Stufe 1], die das Vorkommen streng geschützter, planungsrelevanter Arten nicht ausschließen konnte, muss die Durchführung einer vertiefenden Prüfung [Stufe 2] zum Ausschluss und zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten vor sämtlichen bauli- chen Umsetzungen erfolgen. Das Gutachten muss mögliche Auswirkungen auf planungsrele- vante Arten prüfen sowie geeignete Vermeidungsmaßnahmen ermitteln und beschreiben bzw. die verpflichtenden Maßnahmen, die bereits aus der Prüfung [Stufe 1] hervorgegangen sind, ergänzen. Diese sind verbindlich umzusetzen und gelten als Teil der Auflagen zur Baugeneh- migung. Baumschutz Gemäß der derzeit noch geltenden Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm geschützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien. Der im Plangebiet vorhandene Baumbestand wurde 2022 erfasst und bewertet. Demnach befinden sich im Plangebiet ca. 193 Bäume, davon ca. 91 satzungsgeschützte Bäume. Im Zuge des jeweiligen Bauvorhabens ist zu prüfen, ob Bäume gefällt werden müssen. Bei der Fällung von satzungsgeschützten Bäumen sind verbindliche Ersatzpflanzungen auf den jeweiligen Baugrundstücken, außerhalb von Tiefgaragen/Unter- bauten auf gewachsenem Boden, vorzunehmen sowie eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte der Ersatzpflanzungen werden im Zusammenhang mit den einzelnen Baugenehmi- gungen im Rahmen der Fällanträge getroffen. Die an das Plangebiet angrenzende Heussallee wird von einer Kastanien-Allee gesäumt. Sie setzt sich aus scharlach- und rotblühenden Kastanien im Alter zwischen 17 und 42 Jahre zu- sammen und wird durch einzelne ahornblättrige-Platanen ergänzt. Die Allee ist gemäß § 41 LNatSchG gesetzlich geschützt. Die Bäume der Allee sind in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Be- schädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind gesetzlich verboten. 1.3.5.4 Integriertes Freiraumsystem IFS Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn, Stand 2012 legt für das Plangebiet keine Pla- nungshinweise fest.Seite 23 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 6 1.3.5.5 Sonstige Planungen Für den Eckbereich Fritz-Erler-Str. 9-11 (gemäß Kessenich, Flur 1, Flurstück 1025 teilw.) und Kurt-Schumacher-Straße 28, 26 und 24 (gemäß Kessenich, Flur 1, Flurstücke 1025 teilw., 1008, 1009 und 1167 teilw.) wurde im Januar 2022 die Errichtung eines Büro- und Verwal- tungsgebäudes genehmigt, welches sich aus zwei Gebäudeteilen zusammensetzt: Auf dem Grundstück Fritz-Erler-Straße 9-11 und Kurt-Schumacher-Straße 28 (Flurstück 1025) wird ein11-geschossiger Baukörper sowie ein an den Baukörper angeschlossener 7-geschos- siger Gebäudeteil errichtet. Auf dem Baugrundstück Kurt-Schumacher-Straße 24-26 (Flurstü- cke 1025 teilw., 1008, 1009 und 1167 teilw.) erstreckt sich im Weiteren ein daran angeschlos- sener IV-VII-geschossiger Gebäudeteil. 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Der derzeit gültige Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ innerhalb seines Geltungsbereichs fest. Diese Zweckbestimmung entspricht jedoch aufgrund der Verlagerung der Bundesregierung nicht mehr den heutigen Gegebenheiten. Nach dem Beschluss des Bundestages, den Sitz der Bundesregierung und einen Teil der Ministerien nach Berlin zu verlagern, wurde der Strukturwandel im Bundesviertel hin zu einem modernen und attraktiven Büro- und Verwaltungsstandort erfolgreich bewältigt. Um die Ziele und Leitlinien für die künftige Entwicklung des Bundesviertels aufzuzeigen, hat der Rat am 08.12.2016 die Verwaltung beauftragt, eine Rahmenplanung für das ehemalige Regierungsviertel (DS-Nr.: 1613311) aufzustellen. Ebenfalls wurde in der Sitzung des Haupt- ausschusses am 23.03.2017 beschlossen, dass eine städtebauliche Planung zu erarbeiten ist, die die Bereiche aufzeigt, wo Gebäude mit mehr als acht Geschossen städtebaulich vertretbar sind (DS-Nr.: 1613819). Die vom Büro Cityförster aus Hannover erarbeitete Rahmenplanung, gegliedert in ein Struktur- , Nutzungs-, Mobilitäts-, Hochhaus- und Umsetzungskonzept, wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn am 07.05.2020 im Grundsatz und abschließend am 28.06.2021 beschlossen. Die Rah- menplanung definiert als strategisches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB die Ziele und strategische Ausrichtung für die zukünftige Entwicklung des Bundesviertels. Die Rahmenplanung benennt verschiedenen Zielvorstellungen zur baulichen Entwicklung des Plangebietes, welche in Kapitel 2.2 detailliert dargelegt werden. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der Rahmenplanung zu schaf- fen, ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes nach den Vorgaben des § 13a BauGB im Sinne einer Innenentwicklung erforderlich, zumal die Rechtssicherheit des noch gültigen Bebauungsplans Nr. 7920-22 nicht zweifelsfrei besteht. Mit Urteil vom 07.02.2000 stellte das OVG NRW die Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 7920-21 im unmittelbaren Umfeld des vor- liegenden Bebauungsplans aufgrund der Festsetzung eines Sondergebiets mit der näheren Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ fest. Dementsprechend sollten Bebauungs- pläne, die diese Festsetzungen beinhalten geändert bzw. aufgehoben werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 erfolgt daher mit gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungs- plans Nr. 7920-22. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind gegeben, da aufgrund der vorgesehenen Grundflächenzahl (GRZ) weniger als 2 ha zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO realisiert wird, keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung besteht, keine Natura 2000-Gebiete beeinträchtigt werden und keine Störfall- betriebe im Plangebiet und in der näheren Umgebung vorhanden sind.Seite 24 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 7 1.5 Planungsablauf / Planverfahren Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 10.02.2022 unter Vorberatung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 26.01.2022 sowie der Bezirksvertretung Bonn am 08.02.2022 den Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 sowie für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 (DS-Nr.: 220195) gefasst, um die in der Rahmenplanung aufgeführten Zielvorstellungen planungsrechtlich umzusetzen. Da das Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt wird, ist es gesetzlich nicht verpflichtend, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Bei der Aufstellung der Rahmenplanung hat zudem bereits eine umfangreiche Öffentlichkeitsbe- teiligung stattgefunden. Demnach wird im vorliegenden Verfahren auf die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet. Die Öffentlichkeit hat im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung des Bebauungsplans zu informieren und ggf. Stellungnahmen abzugeben. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat zudem in seiner Sitzung am 08.12.2022 eine Verände- rungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6719-2 (DS-Nr.: 221998) erlas- sen. Die Satzung über die Veränderungssperre ist seit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am 21.12.2022 rechtskräftig. Sie gilt für einen Zeitraum von 2 Jahren. Auf diese Laufzeit ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung des Bauge- suches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat am 12.12.2023 die erste Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen. Die Bekanntmachung dieses Beschlusses ist am 24. 01.2024 erfolgt. Die Veränderungssperre mit ihrer ersten Verlängerung tritt außer Kraft, sobald der Bebauungsplan Nr. 6719-2 Rechtskraft erlangt.Seite 25 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 8 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Der Bebauungsplan dient dazu, die Ziele der Rahmenplanung planungsrechtlich zu sichern. Ziel ist es, für das Plangebiet eine maßvolle Nachverdichtung im Sinne der baulichen Innen- entwicklung zu ermöglichen und die Grundlagen für die Weiterentwicklung des Bundesviertels als modernen Büro- und Verwaltungsstandort mit einem hohen Wohnanteil zu schaffen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird der Innenbereich der Bundesstadt Bonn gestärkt und durch die Möglichkeit der baulichen Nachverdichtung zugleich eine weitere Inanspruch- nahme von Freiflächen am Siedlungsrand zu vermeiden sowie der Zersiedlung der Landschaft entgegen zu wirken. 2.2 Städtebauliches Konzept Damit das Bundesviertel in Zukunft vielfältiger wird, zielt die Rahmenplanung darauf ab, den Nutzungsmix zu fördern. So sollen neben den reinen Wohn- und Bürostandorten neue ge- mischte Gebietstypen – „Hybrid Wohnen“ und „Hybrid Büro“ entwickelt werden. Das Plange- biet wird als Gebietstyp „Hybrid – Büro“ definiert, mit einem Nutzungsmix von ca. 40 % Wohnen und ca. 60 % Nicht-Wohnen. Es wird zugleich eine Öffnung der Erdgeschosszonen durch ent- sprechende komplementäre Nutzungen (z.B. Café und Läden, die der Versorgung des Gebie- tes dienen) angestrebt, um eine Belebung und eine Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Raums zu erreichen. Durch den vorgesehenen Nutzungsmix soll das Bundesviertel urbaner entwickelt werden, statt der bisher einseitigen Ausrichtung auf Büro- und Dienstleistungsnut- zungen vor allem mit Wohnnutzungen erreicht werden. Dem Leitbild der „Stadt der kurzen Wege“ folgend, soll auch ein engeres Nebeneinander von Wohnen- und Arbeiten ermöglicht und die Urbanität des Bundesviertels dadurch gestärkt werden. Für das Plangebiet sind in der Rahmenplanung zum einen grundsätzliche Höhenentwicklun- gen von drei bis fünf Geschossen vorgesehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans be- findet sich zudem nicht in einer der in der Rahmenplanung definierten Eignungszonen für die Errichtung eines Hochpunktes. Demnach sollen im Plangebiet keine weiteren Hochhäuser er- möglicht werden. Zur baulichen Verdichtung des Gebietes wird seitens der Rahmenplanung eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 bis 2,0 angesetzt. 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.3.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend der o.g. planerischen Zielsetzung der Rahmenplanung setzt der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6a BauNVO das Plangebiet als Urbanes Gebiet (MU) fest. Zur Vermeidung, dass Wohnraum durch Ferienwohnungen (gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) zweckentfremdet wird, sind diese im Plangebiet nicht zulässig. Einzelhandelsbetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sollen gemäß den Aussagen des Kapitels 1.3.5.1 ebenfalls nicht zugelassen werden. Der Ausschluss des Einzelhandels ist er- forderlich, um eine potenziell mögliche Schwächung der gemäß dem Einzelhandels- und Zen-Seite 26 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 9 trenkonzept im Stadtgebiet ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche durch neue Ein- zelhandelsbetriebe im Plangebiet zu vermeiden. Damit entspricht die Planung den Zielen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, das die Erhaltung und Stärkung insbesondere der Einzelhandelszentralität in den einzelnen Stadtbezirkszentren zum wesentlichen Ziel hat. In städtebaulich weniger integrierten Lagen sind Beeinträchtigungen durch Einzelhandelsvor- haben demnach zu vermeiden. Des Weiteren befindet sich das Plangebiet nicht innerhalb ei- ner sogenannten Eignungsfläche für großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht- nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Ausgenommen hiervon sind, wie in Kapitel 1.3.5.1 erläutert, aufgrund ihrer geringen Größe und überwiegend nahversorgungsrelevanten Sorti- menten Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen mit ihrer geringfügig einzustufenden Auswirkung gegenüber zentralen Versorgungsbereichen. Diese werden zur Versorgung der im Gebiet lebenden und arbeitenden Bevölkerung als Ausnahme zugelassen. Tankstellen werden gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausgeschlossen, da sie dem in der Umgebung vorhandenen und innerhalb des Plangebiets zu entwickelnden Gebietscharakter nicht entsprechen. Das Plangebiet soll in erster Linie der Ansiedlung von Büro- und Wohnge- bäuden dienen. Zudem würden Tankstellen erhebliche Fläche beanspruchen und ein nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen erzeugen, sich negativ auf das Stadtbild auswirken und entsprechend damit nicht der Hochwertigkeit des Standortes. Sexshops (gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen (gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) sowie Vergnügungsstätten (gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) werden ebenfalls ausgeschlossen. Mit dem Ausschluss dieser Nutzungsarten neh- men die Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug auf das Vergnügungsstättenkonzept der Bundesstadt Bonn, wonach Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordelle sowie bordellartige Betriebe nur in Gewerbegebieten zulässig sind, die das Bonner Einzelhandels- und Zentren- konzept als Eignungsflächen definiert. Da das Plangebiet nicht als solche Fläche definiert ist und zudem die Ausweisung eines Urbanen Gebietes vorgesehen ist, sind die aufgeführten Nutzungen im Plangebiet nicht zulässig. Vergnügungsstätten können ebenso wie Bordelle und bordellartige Betriebe oder Sexshops zu einer Verschiebung des Bodenpreisgefüges und zu Verdrängungseffekten führen. Weiterhin können diese Nutzungen zu einem Imageverlust, ei- ner Niveausenkung und einem Verlust der Lagequalität des Gebietes beitragen. Als Folge dieser Abwertung kann es zur Abwanderung von hochwertigen Nutzungen aus dem Plange- biet kommen. Zusammenfassend können diese Entwicklungen zu einem sogenannten Tra- ding-Down-Effekt führen und einen erheblichen Imageverfall des Standortes hervorrufen. Eine solche städtebauliche Fehlentwicklung soll im Plangebiet daher vermieden werden. Zur Sicherung der gemäß Rahmenplanung gewünschten Gebietscharakters, der einen Nut- zungsmix von ca. 40 % Wohnen und 60 % Nicht-Wohnen vorsieht (s. Kapitel 1.3) wird im Bebauungsplan gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO festgesetzt, dass mindestens 40 % der Geschossfläche für Wohnungen vorzusehen sind. Das Bonner Baulandmodell findet im vorliegenden Bebauungsplan keine Anwendung. Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt, könnte lediglich fest- gesetzt werden, dass Wohnungen, die errichtet werden, förderfähig hergestellt werden und gewissen baulichen Anforderungen entsprechen müssen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass, wenn es vertraglich nicht geregelt wird, Wohnungen, auch wenn sie den Förderrichtlinien bau- lich entsprechen, nicht tatsächlich durch Fördermittel errichtet und dem freifinanzierten Woh- nungsmarkt zur Verfügung gestellt werden. Zudem besteht im Gebiet ein hoher Anteil an denk- malgeschützten Villen. Die bauliche Substanz der Denkmale entspricht in der Regel nicht denSeite 27 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 10 baulichen Anforderungen der Förderbestimmungen und dieser Konflikt ist aufgrund des Denk- malschutzgesetzes in den meisten Fällen nicht zu lösen. Eine Festsetzung von einem Mindes- tanteil von förderfähigen Wohnungen ist dementsprechend nicht vorgesehen. Zur Belebung und Attraktivierung des öffentlichen Raums ist festgesetzt, dass gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauGB eine Wohnnutzung im Erdgeschoss an der Straßenseite nicht zulässig ist, um die Erdgeschosszonen mittels dieser horizontalen Gliederung auch für gewerbliche Nut- zungen wie gastronomische Nutzungen zu öffnen. Aufgrund der separierten Lage am Wende- hammer sind die Gebäude an der Heussallee 26-30 von dieser Festsetzung ausgeschlossen, da eine Belebung des öffentlichen Raums in diesem Bereich nicht erforderlich ist. 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl Für die Urbanen Gebiete, die sich nördlich der Heinrich-Brüning-Straße (MU1-MU5) befinden, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt, da hier eine aufgelockerte, städtebauliche Situation gegeben ist. Im südlichen Bereich des Plangebietes, das bereits eine stärkere Verdichtung durchlaufen hat, wird eine GRZ von 0,5 (MU7, MU8) bzw. 0,6 (MU6, MU9) festgesetzt, um die bestehende bzw. bereits genehmigten Bebauungsgebäude planungsrechtlich zu sichern. Die festgesetzten GRZs liegen somit unterhalb des Orientierungswertes für Urbane Gebiete des § 17 BauNVO von 0,8 und ermöglichen zugleich eine effiziente Flächenausnutzung, die auf die bestehende Situation abgestimmt ist. Durch die Festsetzung der GRZ wird dem Ziel des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen und gleichzeitig gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewähr- leistet. Eine Überschreitung der GRZ bis zu einem Maß von 0,8 wird für die Errichtung von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflächen wie zum Beispiel Tiefgaragen und Kellerräume sowie Nebenanlagen ermöglicht, da diese Anlagen sonst ggfs. nicht hergestellt werden könn- ten. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Einhaltung der Abstandsflä- chen gewahrt. Zur Sicherung der weiteren baulichen Entwicklung des Plangebietes wird die durch die Be- standsbebauung bereits weitestgehende Ausnutzung der Geschossflächenzahl (GFZ) in den Baugebieten, wo eine weitere Verdichtung noch möglich und verträglich ist (MU1-MU5, MU7), mindestens um einen Faktor von 0,5 erhöht. Damit wird die gemäß der Rahmenplanung ge- wünschte GFZ von 1,5 - 2,0 erreicht. In den Urbanen Gebieten MU6 und MU9 wird bereits eine GFZ von 2,4 gemäß der genehmig- ten Bebauungsstruktur vor, so dass dort bereits eine entsprechende bauliche Verdichtung pla- nungsrechtlich ausgeschöpft ist. Damit wird der Orientierungswert der GFZ für Urbane Gebiete gemäß § 17 BauNVO von 3,0 unterschritten und dennoch eine maßvolle Verdichtung im Sinne von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen ermöglicht. 2.3.2.2 Maximale Gebäudehöhen Um das städtebauliche Erscheinungsbild zu sichern, werden über die Zahl der Vollgeschosse hinaus die maximalen Gebäudehöhen in Meter über NHN baufeldbezogen festgesetzt. ZurSeite 28 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 11 Umsetzung der in der Rahmenplanung vorgesehenen Höhenentwicklung von drei bis fünf Ge- schossen wird auf Grundlage der Höhe der Bestandsbebauung die Gebäudehöhe entspre- chend angehoben, um eine Aufstockung zu ermöglichen. Diese Möglichkeit soll jedoch nicht für die im Plangebiet vorhandenen Baudenkmale eingeräumt werden. Hier bleibt es bei der Festsetzung der derzeitigen maximalen Gebäudehöhe im Bestand. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erfor- derlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Als oberer Bezugspunkt für die in der Planzeichnung festgesetzte maximale Höhe der baulichen Anlage gilt bei Flachdächern die Oberkante Attika und bei geneigten Dächern die Oberkante Firststein. Damit wird für das Bauantragsverfahren ein verbindlicher Rahmen gesetzt. Um noch einen geringen Gestaltungsspielraum bei der Bauausführung zu belassen, dürfen die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch solartechnische An- lagen um bis zu 1,0 m überschritten werden. Sonstige technische Anlagen und Einrichtungen sind aus ortsgestalterischen Gründen nur auf einem Drittel der Fläche des obersten Geschos- ses zulässig. Dabei muss aus den gleichen Gründen berücksichtigt werden, dass diese Anla- gen auf den Gebäuden um das Maß ihrer Höhe zurückzusetzen und einzuhausen sind, um sie dem Blick insb. aus dem öffentlichen Raum heraus zu entziehen und so das Orts- und Land- schaftsbild nicht stören. 2.3.2.3 Vollgeschosse Die Zahl der Vollgeschosse wird im Bebauungsplan in der Regel auf drei bis fünf Vollge- schosse festgesetzt, um mittels dieses Mindest- und Höchstmaßes die gemäß der Rahmen- planung gewünschte Verdichtung des Plangebietes zu ermöglichen. Abweichend von der Vorgabe der Rahmenplanung wird für das MU9 festgesetzt, dass die genehmigte Anzahl an vier, sieben und elf Vollgeschossen ermöglicht wird. Eine weitere Ge- schossaufstockung ist im MU9 nicht möglich, da der genehmigte Baukörper in der Rahmen- planung als Hochhaus in die Kategorie „S“ (Gebäudehöhe von 40 m) einzuordnen wäre, je- doch nicht in einer der gemäß der Rahmenplanung definierten Eignungszonen für Hochpunkte verortet ist. Die Rahmenplanung weist in diesem Zusammenhang auf die Einzigartigkeit des Post-Towers hin, welcher eine der städtebaulichen Ikonen des Bundesviertels darstellt. Die zusätzliche Errichtung eines Hochpunktes in unmittelbarer Nähe zum Post-Tower ist städte- baulich nicht erwünscht und wird durch die Rahmenplanung auch nicht vorgegeben. 2.3.3 Überbaubare Grundstücksfläche 2.3.3.1 Bauweise Im Plangebiet wird die Bauweise, die durch die Bestandsbebauung bzw. im Bereich des MU9 durch die Genehmigungslage vorgegeben ist, planungsrechtlich gesichert. Hierzu werden zum einen die offene und zum anderen die abweichende Bauweise festgesetzt. Die offene Bauweise sichert in den MU2, MU4, MU5, MU7 und MU8 eine aufgelockerte, städ- tebauliche Struktur, die vor allem im Bereich der Villengrundstücke noch deutlich erkennbar ist. Die abweichende Bauweise sieht vor, dass auch Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig sind. Dadurch wird die bestehende Bebauung im MU1, MU6 und MU9 planungsrecht- lich gesichert. Ansonsten gelten für die abweichende Bauweise die Bestimmungen der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Demnach sind allseitig die Abstandsflächen gemäß §Seite 29 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 12 22 Abs. 4 BauNVO einzuhalten, sodass die Belichtung und Belüftung der Bebauung angemes- sen berücksichtigt bleibt. 2.3.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche Durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien innerhalb der Urbanen Gebiete werden die überbaubaren Grundstücksflächen definiert, innerhalb derer die Gebäude realisiert wer- den. Mittels der Baulinien wird die genaue Lage der denkmalgeschützten Bestandsgebäude planungsrechtlich sichergestellt. Die Baugrenzen stimmen in weiten Teilen des Plangebietes ebenfalls in der Dimensionierung mit der Baustruktur der Bestandsbebauung bzw. im MU9 mit der genehmigten Bebauung über- ein. In wenigen Fällen ermöglichen sie eine geringfügige Erweiterung. Dies dient der planungs- rechtlichen Sicherung des Bestandes mit der Möglichkeit einer maßvollen Nachverdichtung. Im Sinne einer gewissen Gestaltungsfreiheit bei der Bebauung der Grundstücke ermöglicht der Bebauungsplan, dass Balkone ausnahmsweise um bis zu 1,5 m sowie für Tiefgaragen, Terrassen, Treppen und Vordächer um bis zu 3,0 m die festgesetzte Baugrenze bzw. Baulinie überschreiten dürfen. Diese Anlagen sind städtebaulich von untergeordneter Bedeutung, so- dass eine solche Abweichung vertretbar ist. Ebenfalls werden Nachbarbelange durch die zu- lässigen Ausnahmen nicht berührt. 2.3.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 2.3.4.1 Geschützte Allee an der Heussallee Die Heussallee, welche bis zur Fahrbahnmitte in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, wird von einer Kastanienallee gesäumt. Sie setzt sich aus scharlach- und rot- blühenden Kastanien zusammen und wird durch einzelne ahornblättrige Platanen ergänzt. Die Allee ist gemäß § 41 LNatSchG gesetzlich geschützt und wird von dem Bebauungsplan nach- richtlich dargestellt. Demnach ist die Beseitigung der Allee sowie alle Handlungen, die zu de- ren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, gesetzlich ver- boten. . Im Zeitraum der Bauphase sind zum Schutz der Allee entsprechende Sicherungsmaßnah- men (z.B. Errichtung von Bauzäunen und Kronenpflegeschnitt sowie Wurzelbehandlungsmaß- nahmen) durchzuführen. 2.3.4.2 Dachbegrünung Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zur extensiven Begrünung der Flachdächer. Neben der optischen Bereicherung des Plangebietes wirkt sich die Begrünung der Flachdachbereiche positiv auf den Wasserhaushalt im Sinne der Wasserrückhaltung aus. Ebenso führt eine ex- tensive Dachbegrünung zur Verbesserung des Kleinklimas durch eine geringere Aufheizung der Gebäude, Senkung der Lufttemperatur und Erhöhung der relativen Luftfeuchtigkeit. Wei- terhin werden Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen, die auch als Nahrungshabitat für Insekten und Bienen dienen und zur Erhaltung der Biodiversität beitragen. Von der Begrü- nungspflicht sind Glasdächer, Belichtungselemente, Dachterrassen sowie technische Aufbau- ten ausgenommen.Seite 30 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 13 2.3.4.3 Begrünung von Tiefgaragen Der Bebauungsplan setzt fest, dass sofern die Tiefgaragen nicht überbaut werden, als Platz- und Terrassenfläche oder als Zuwegung genutzt werden, diese ebenfalls vollständig zu be- grünen sind. Die Festsetzung leistet einen Beitrag zur Sicherstellung eines durchgrünten Ge- samterscheinungsbildes der Urbanen Gebietes und damit zur optischen Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes. 2.3.5 Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 2.3.5.1 Verkehrslärm Das Plangebiet unterliegt dem Verkehrslärm der Straßen innerhalb und außerhalb des Plan- gebietes sowie dem Schienenlärm der Bahnstrecke Köln-Koblenz. Das Plangebiet ist damit als durch Verkehrslärm vorbelastet zu bewerten. Es wurden mit 64 dB(A) tags sowie mit 56 dB(A) nachts die höchsten Beurteilungspegel gutachterlich prognostiziert. Die Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 für Urbane Gebiete beträgt demnach tagsüber bis zu 4 dB(A) und in der Nacht bis zu 6 dB(A). Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts werden an keiner Stelle des Plangebietes überschritten. Passiver Lärmschutz an den Gebäuden Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind im Bebauungsplan auf der Grundlage des Schallschutzgutachtens Lärmpegelbereiche für den maßgeblichen Nachtzeit- raum gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand 2018) von IV bis V bei freier Schal- lausbreitung gekennzeichnet. Die lärmabschirmende Wirkung von neuen Gebäuden bleibt bei dieser Darstellung unberücksichtigt. In den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind für Neu-, Um- und Anbauten an Außen- bauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) entsprechende bauliche Vorkehrun- gen zum Schutz vor Außenlärm zu treffen. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen stellt sicher, dass den Anforderungen zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum Rechnung getragen wird. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den baulichen Schallschutz unter Berücksichtigung der in Zukunft auftretenden Abschirm- und Reflexionsbe- dingungen durch die geplanten Baukörper sowie die Fremdabschirmung der bestehenden Baukörper ermittelt und bei der Dimensionierung der Außenbauteile berücksichtigt. Im Bauan- tragsverfahren werden Abweichungen von den Festsetzungen ermöglicht, sofern gutachterlich nachgewiesen wird, dass geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz zu stellen sind. Dies betrifft sowohl die Eigenabschirmung der geplanten Gebäude als auch die jeweils vorgesehene Art des Raumtyps. Bei den Baudenkmalen können die Festsetzungen zum passiven Schallschutz nicht pauschal angewandt werden. Hier sind -bezogen auf den Einzelfall- mit den Denkmalbehörden indivi- duelle Schallschutzlösungen abzustimmen. Raumbelüftung bei Außenlärm An allen Fassaden liegen nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens Belastungen mit Beur- teilungspegeln von mehr als 45 dB(A) in der Nacht vor. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) nachts ist selbst bei nur teilweise geöffneten Fenstern ungestörter Schlaf im Allgemeinen nichtSeite 31 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 14 mehr möglich. Um eine ausreichende Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern sicherzu- stellen, ist daher festgesetzt, dass für alle Schlafräume eine schallgedämpfte integrierte oder fensterunabhängige Lüftungsanlage vorzusehen ist, wenn Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum vorliegen. Lärmschutz im Bereich von Außenwohnbereichen Die Planung ist insbesondere auch darauf ausgerichtet, dass sowohl der Aufenthalt innerhalb der Gebäude als auch eine möglichst ungestörte Nutzung der Außenwohnbereiche gewähr- leistet werden kann. Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Außenwohnbereiche sind erforderlich, wenn der für den Tageszeitraum ermittelte Beurteilungspegel Lr > 62 dB(A) ist, was jedoch nur für wenige Bereiche des Plangebietes gilt. Nachts besteht hingegen für Außenwohnbereiche kein erhöh- tes Schutzbedürfnis, da diese Bereiche nach 22 Uhr zur Nachtzeit üblicherweise nicht oder nur sehr eingeschränkt in mitteleuropäischen Breiten genutzt werden. Dieser maximal zuläs- sige Anforderungswert wird innerhalb des Plangebietes im nordöstlichen Bereich im Nahbe- reich der Straßen Heussallee und Heinrich-Brüning-Str. teilweise um maximal 1 dB überschrit- ten. Aus diesen Gründen werden Terrassen, Balkone und Loggien ab einem Beurteilungspe- gel von Lr > 62 dB(A) ausgeschlossen. Sie sind nur zulässig, sofern durch bauliche Schutz- maßnahmen im Sinne der architektonischen Selbsthilfe mindestens ein Beurteilungspegel von Lr ≤ 62 dB(A) erreicht wird oder zur lärmabgewandten Gebäudeseite ein zusätzlicher Balkon oder eine zusätzliche Loggia errichtet wird, so dass ein von Lärm ungestörtes Wohnen möglich ist. Für den Immissionsort des Beurteilungspegels ist die RLS-19 maßgeblich. Bestehende Anlagen an Bestandsgebäuden sind hiervon unberührt, solange daran keine bau- lichen Veränderungen vorgenommen werden. Andersfalls sind auch dort entsprechende bau- liche Maßnahmen zu treffen und bei Baudenkmalen auch mit den Denkmalbehörden abzu- stimmen. Sonstige Festsetzungen 2.3.5.2 Dachflächen Zur Vorbereitung der Nutzung erneuerbarer Energien sind die Dachflächen gemäß den Fest- setzungen im Bebauungsplan statisch so auszulegen und insbesondere mit Leitungsschäch- ten vorzubereiten, dass sie für die Aufnahme von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungs- energie geeignet sind. Dabei dürfen sonstige öffentliche Belange dem energetischen Ziel nicht widersprechen. Unter öffentlichen Belangen wird bspw. der Denkmalschutz gewertet, da in diesem Fall eine Genehmigung zur baulichen Änderung des Denkmals gemäß Denkmal- schutzgesetz erforderlich wäre. 2.3.6 Hinweise 2.3.6.1 Artenschutz Der Bebauungsplan enthält Hinweise zum Artenschutz. Für die Durchführung von Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten außerhalb des Brutzeitraums der Vögel gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sowie bei Veränderungen an den Gebäuden (z.B.Seite 32 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 15 Umbau- und Abrissarbeiten) ist eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 für den Girlitz, die Silber- möwe, den Sperber, den Star, die Zweifarbfledermaus und die Zwergfledermaus durchzufüh- ren. Die in den Gutachten ermittelten Vermeidungsmaßnahmen sind verbindlich umzusetzen. Nur dann gelten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als weitgehend ausgeschlossen. Weiterhin wird in den Hinweisen die Verwendung von Vogelschutzglas und eine insekten- und fledermausfreundliche Außenbeleuchtung benannt aus der im Zuge der Baugenehmigung eine verbindliche Auflage formuliert werden kann. 2.3.6.2 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) nicht gewährt. Vorsorglich wird im Bebauungsplan ein Hinweis zum Umgang bei unerwarteten Kampfmittelfunden aufgenommen. Zusätzlich wird bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen vom KBD eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 2.3.6.3 Baumschutz Der im Umfeld von Baumaßnahmen vorhandene städtische Baumbestand ist vor und während der Baumaßnahmen vor schädlichen Einflüssen zu bewahren. Dies betrifft vor allem die ge- schützte Allee im Bereich der Heussallee. Die DIN 18920 (Vegetationstechnik im Landschafts- bau – Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), die RAS-LP 4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und die ZTV-Baumpflege (zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) sind zu beachten. 2.3.7 Nachrichtliche Übernahme 2.3.7.1 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes befinden sich 15 Gebäude, die dem Denkmalschutz unterliegen. Sie wurden nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Folgende Gebäude sind in die Denkmalliste der Bundesstadt Bonn gemäß § 23 DSchG eingetragen: - Heussallee 18-20, 38, 40 - Kurt-Schumacher-Str. 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18 - Heinrich-Brüning-Str. 14, 16, 18, 20 Der Anbau an das Gebäude Heussallee 20 ist ein Denkmal gemäß § 2 DSchG NRW und wurde gemäß § 4 DSchG NRW vorläufig geschützt. Die Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 23 DSchG NRW wird derzeit vorbereitet. Bei dem Gebäude Heussallee 38 handelt es sich ebenfalls um ein Denkmal gemäß § 2 DSchG NRW. Zusätzlich wird gegenwärtig die Denkmalwertprüfung für das Gebäude Heussallee 22- 24 (verbunden mit Heussallee 18-20) durchgeführt. Die Denkmale sind bedeutend für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturge- schichte sowie für Städte und Siedlungen; für ihre Erhaltung und Nutzung liegen regelmäßig wissenschaftliche Gründe – hier zeitgeschichtliche, architektur- und stadtbaugeschichtliche – sowie künstlerische und städtebauliche Gründe vor.Seite 33 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 16 Die großzügigen, unter Denkmalschutz stehenden Gebäude in bevorzugter Wohnlage wurden ab 1906 als „Villenkolonie Gronau“ mit charakteristischen, häufig eingefriedeten Freiflächen durch den Architekten und Regierungsbaumeister Julius Rolffs mit Blick auf Rhein und Sie- bengebirge erbaut (vgl. Olga Sonntag, Villen am Bonner Rheinufer 1819-1914, 3 Bde., Bonn 1998). Nach dem II. Weltkrieg waren viele der Bauten als Landesvertretungen, Botschaften und andere regierungsnahe Einrichtungen und Organisationen genutzt, wofür Anbauten und Erweiterungen sowie zusätzliche Neubauten errichtet wurden. Aus der Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland geht hervor, dass an zentraler Stelle des Bundesviertels das Plangebiet durch das Miteinander der verschiedenen Bauten, Gärten und Freiflächen im Blockinneren sowie aufgrund aller historischen Schichten einen besonderen Schwerpunktbereich darstellt, der eigene Bedeutung, starke Aussagekraft und hohen Zeugniswert besitzt. Die erhaltenswerten Gebäude Heussallee 36/36a und Kurt- Schumacher-Str. 14, 18/20 samt Gärten haben ebenfalls prägenden Anteil daran, außerdem die insgesamt niedrige Höhenentwicklung, die den Blick von den Museen an der Adenaueral- lee über die Bauten am Tulpenfeld zum Langen Eugen und auf Rhein und Siebengebirge er- möglicht. Alle eingetragenen Denkmale sind im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt und angemes- sen gewürdigt. Außerdem wurden auf Anregung des LVR die Denkmale durch Baulinien und entsprechende Höhenvorgaben planungsrechtlich gesichert. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Bereich des Bodendenkmals „Rö- mischer Vicus“. Im Bebauungsplan wird für den gesamten Geltungsbereich auf das Boden- denkmal gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in Textform hingewiesen. Es ist demnach die Meldepflicht nach § 15 DSchG NRW zu beachten. 2.4 Erschließung 2.4.1 Äußere Erschließung 2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Kurt-Schumacher-Straße, die Fritz-Erler-Straße, die Heinrich-Brüning-Straße, die Winston-Churchill-Straße und die Heus- sallee. Das Plangebiet ist über die Kurt-Schumacher-Straße und die Petra-Kelly-Straße nach Südosten auch an die Autobahn A 562 angebunden. 2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Nordöstlich des Plangebiets befindet sich der Stadtbahnhaltepunkt „Heussallee/Museums- meile“, wo die Stadtbahnen 16, 63, 66, 67 und 68 sowie die Buslinien 610, 611, 634, N7 und N10 verkehren. Der Haltepunkt ist ca. 5 Minuten fußläufig vom Plangebiet aus erreichbar. Im Norden des Plangebietes an der Heussallee, befindet sich die Bushaltestelle „Deutsche Welle“. Dort verkehren u.a. die Buslinien 610 (Mehlem – Duisdorf Bf; 20 min-Regeltakt), 611 (Heiderhof - Lessenich; 20 min-Regeltakt) und 634 (Fritz-Erler-Straße – Uniklinikum; 30 min- Regeltakt). Damit ist das Plangebiet sehr gut an den ÖPNV angebunden.Seite 34 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 17 2.4.2 Innere Erschließung Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bereits bestehenden und endaus- gebauten Straßen. Es sind keine neuen öffentlichen Verkehrsflächen oder andere zur Erschlie- ßung erforderliche Flächen vorgesehen. 2.4.3 Ruhender Verkehr Innerhalb des o.g. öffentlichen Straßenraumes stehen Parkplätze für Besucher zu Verfügung. Diese werden entsprechend bewirtschaftet. Die nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Stellplätze befinden sich momentan auf den jeweiligen Baugrundstücken in Form von oberirdischen Stellplatzanlagen oder Tiefgaragen. Diese Anlagen genießen Bestandsschutz. Oberirdische Stellplätze sollen zukünftig jedoch nur noch für einen beschränkten Personenkreis (Mobilitätseingeschränkte Personen, Anlieferung) zugelassen werden, da hier ein Parken in Tiefgaragen einen erheblichen Komfortverlust bedeuten würden und teilweise baulich und organisatorisch mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer sollen in Zukunft in Tiefgaragen parken. Daher sind Stellplätze für Pkw generell in Tiefgaragen anzuordnen. Der Stellplatznachweis für neue Bauvorhaben ist anhand der Bonner Stellplatzsatzung im jeweiligen Bauantragsverfahren zu führen. 2.4.4 Ver- und Entsorgung 2.4.4.1 Entwässerung Das Plangebiet ist bereits für Schmutz- und Niederschlagswasser an die öffentliche Kanalisa- tion angeschlossen. Es besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang. Da die Grundstücke im Plangebiet vor dem 01.01.1996 erstmalig an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden, besteht gemäß § 44 Abs. 1 des Landeswassergesetzes prinzipiell keine Verpflichtung, das Niederschlagswasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten. Dennoch wird den Bauherren angeraten, eine ortsnahe gemeinwohlverträgliche Versickerung des Niederschlagswassers im Rahmen von Neubauvorhaben zu prüfen und anzustreben. 2.4.4.2 Strom/Wasser/Gas Das Plangebiet ist aufgrund seiner innerörtlichen Lage bzgl. Strom, Gas, Wasser und Tele- kommunikation leistungsfähig angebunden. Für die Löschwasserbereitstellung ist der Grundschutz mit 96 m³/h sichergestellt. Die Grund- schutzmenge steht über Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetz zur Verfügung. 2.4.4.3 Fernwärme Die Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind mit Ausnahme vereinzelter Grundstücke (bspw. Heussallee 26, 28, 30, 36, 36a, 38 und 40) an das Fernwärmenetz ange- schlossen. Es wird den Bauherren angeraten, sich an dieses Netz der SWB anzuschließen und damit einen nachhaltigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.Seite 35 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 18 2.4.4.4 Starkregen Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten Jahren zu erheblichen Überflutungen geführt. Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können folgende Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der Kanalisation, Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden. Bei Starkregenereignissen ist mit schnell abfließenden Niederschlagsmengen und einer dar- aus gegebenenfalls resultierenden Gefährdung zu rechnen. Weder aus technischen noch aus wirtschaftlichen Gründen kann die Kanalisation so ausgebaut werden, dass sie bei seltenen Extremniederschlägen einen vollständigen Überflutungsschutz bietet. Bei extremen Starkre- genereignissen ist insofern davon auszugehen, dass die Bemessungsgrenze der Kanalisation überschritten wird und Sturzfluten auftreten können, bei denen das Niederschlagswasser über die Kanaleinläufe hinweg austritt. Bei den künftigen Bauvorhaben ist im Zuge der konkreten Hochbauplanung auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen sowohl für im Umfeld bestehende Gebäude als auch für den geplanten Baukörper selbst entstehen. Im Rahmen der Realisierung der durch den Bebauungsplan gegebenen Baumöglichkeiten ist daher insbesondere darauf zu achten, dass ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zu den Gebäuden, Sou- terrainarbeitsbereiche etc. zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern sind. Darüber hinaus gehört zu einer Sicherung eines Gebäudes vor Starkregenereignissen auch eine Rück- stausicherung des Kanalhausanschlusses. Die konkreten Vorkehrungen vor Starkregenereig- nissen obliegen den Bauherren und sind im Rahmen der Objektplanung durch diesen zu erar- beiten. Im Rahmen des jeweiligen Bauantragsverfahrens ist demnach ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 zu erstellen, der das Risiko von Starkregenereignisse bewertet und ggf. erfor- derliche Maßnahmen zur Folgebekämpfung aufführt. 2.4.4.5 Abfallentsorgung Bzgl. der Müllentsorgung ergibt sich im Vergleich zur Bestandssituation kein Handlungsbedarf. Demnach sind im Bestand und bei Neubaumaßnahmen genügende Standflächen für Müllbe- hälter auf den Baugrundstücken vorzusehen. Diese Aussage gilt auch für den Tag der Abfuhr der jeweiligen Müllfraktionen. 2.4.4.6 Erneuerbare Energien Es besteht seit 01.01.2024 eine Verpflichtung zur Installation und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 42a BauO NRW (Solaran- lagen) für Nicht- Wohngebäude. Ab 01.01.2025 gilt diese Verpflichtung auch für Wohnge- bäude. Bei gemischten Immobilen (Wohnen und Gewerbe), die durch die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung in Zukunft im Plangebiet errichtet werden sollen, bleibt noch die Rechts- verordnung zum § 42a BauO NRW abzuwarten. Damit wird bereits jetzt bzw. in naher Zukunft nach der voraussichtlichen Rechtskraft des Bebauungsplanes die Errichtung von Photovoltaik- Anlagen von der Landesregierung NRW verbindlich für alle Gebäudetypen vorgegeben, ohne dass dies einer Festsetzung in einem kommunalen Bebauungsplan bedarf. Im Rahmen von Baumaßnahmen an Denkmälern ist jedoch eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalbe- hörde der Bundesstadt Bonn durchzuführen.Seite 36 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 19 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Durch den Neubau oder einer Aufstockung eines bestehenden Gebäudes wird die Möglichkeit eröffnet, das Plangebiet nachzuverdichten und zu einem modernen „Hybrid-Büro“- Standort zu entwickeln. In diesem wird eine Nutzungsmischung von ca. 40% Wohnen und ca. 60% nicht-Wohnen, davon ein Großteil Büro / Gewerbe mit nutzungsgemischten, halböffentlichen Erdgeschossen z.B. Kantine, Betriebskita, Ladengeschäft, Café angestrebt. Damit wird ein Beitrag geleistet, um u.a. den bestehenden Bedarf an Büro- und Wohnraum gerecht zu werden und den Wirtschaftsstandort Bonn innerhalb des Bundesviertel weiter zu stärken. Durch diese Form der Innenentwicklung werden Neuausweisungen von Bauflächen in Stadtrandbereichen minimiert und der Landschaftsverbrauch wirksam eingeschränkt. Darüber hinaus entspricht die Planung dem im Baugesetzbuch definierten Planungsgrundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Auf die bereits bestehenden Erschließungsinfrastrukturen, ÖPNV-Haltepunkte und soziale Einrichtungen des Gemeinbedarfs kann im Sinne der Effizienz zurückgegriffen werden. Aufgrund der durch den Bebauungsplan ermöglichten Baumaßnahmen sind keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten, da die Festsetzungen den Aussagen und Zielen der Rahmenplanung Bundesviertel folgen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut- zung tragen dazu bei, dass sich Neubauten in das vorhandene städtebauliche Umfeld mit sei- ner näheren Umgebung einfügen. 3.2 Verkehrliche Auswirkungen Die verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf das vorhandene Straßennetz wurden in einer verkehrlichen Untersuchung (IGEPA; aus Eschweiler Mai 2023) betrachtet. Hierzu wurden insbesondere die folgend genannten Knotenpunkte leistungstechnisch darge- stellt und bewertet: - Franz-Josef-Strauß-Allee / Petra-Kelly-Allee / Charles-de-Gaules-Straße / Sträßchens- weg und - Friedrich-Ebert-Allee / Willy-Brandt-Allee - Heussallee – Willy-Brandt-Allee / Welcker- straße. Für den Nutzungsbestand ergibt sich eine fiktive Verkehrserzeugung von 858 Kfz-Fahrten/d für den nördlichen Teilbereich und 1.163 Kfz-Fahrten/d für den südlichen Teilbereich. Für die geplante Ausweisung eines MU-Gebietes werden 1.014 Kfz-Fahrten/d für den nördlichen Teil- bereich und 1.138 Kfz-Fahrten/d für den südlichen Teilbereich prognostiziert. Die ermittelten Verkehrsveränderungen haben somit insgesamt nur marginale leistungstech- nische Auswirkungen auf die untersuchten Knotenpunkte. Die Qualitätsstufen der Knoten- punkte bleiben überwiegend gleich, die mittleren Wartezeiten verändern sich nur geringfügig. Die geplante Nutzungsänderung hat aus verkehrlicher Sicht keine nennenswerten Auswirkun- gen auf die Abwickelbarkeit der Verkehre im umliegenden Straßennetz.Seite 37 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 20 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt 3.3.1 Mensch / Gesundheit Das Plangebiet unterliegt dem Verkehrslärm der Straßen innerhalb und außerhalb des Plan- gebietes sowie dem Schienenlärm der Bahnstrecke Köln-Koblenz. Das Plangebiet ist damit als durch Verkehrslärm vorbelastet zu bewerten. Es wurden mit 64 dB(A) tags sowie mit 56 dB(A) nachts die höchsten Beurteilungspegel gutachterlich prognostiziert. Die Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 für Urbane Gebiete beträgt demnach tagsüber bis zu 4 dB(A) und in der Nacht bis zu 6 dB(A). Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts werden an keiner Stelle des Plangebietes überschritten. Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Wällen oder Wänden zur Einhaltung der Orien- tierungswerte sind aus städtebaulich gestalterischen Gründen, aus Gründen des Ensemble- schutzes und zum Schutz der Einzeldenkmale nicht möglich Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind im Bebauungsplan auf der Grundlage des Schallschutzgutachtens Lärmpegelbereiche des maßgeblichen Tagzeitraums gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand 2018) von IV bis V bei freier Schallaus- breitung im Bebauungsplan gekennzeichnet. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den baulichen Schallschutz berücksichtigt. Bei den Baudenkmalen können die Festsetzungen nicht pauschal angewandt werden. Hier sind -bezogen auf den Einzelfall- mit den Denkmalbehörden indivi- duelle Schallschutzlösungen zu diskutieren und abzustimmen. An allen Fassaden liegen nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens Belastungen mit Beur- teilungspegeln von mehr als 45 dB(A) in der Nacht vor. Um eine ausreichende Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen, ist daher festgesetzt, dass für alle Schlafräume eine schallgedämpfte integrierte oder fensterunabhängige Lüftungsanlage vorzusehen ist, wenn Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum vorliegen. Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Außenwohnbereiche sind erforderlich, wenn der für den Tageszeitraum ermittelte Beurteilungspegel Lr > 62 dB(A) ist. Aus diesen Gründen werden Terrassen, Balkone und Loggien ab einem Beurteilungspegel von Lr > 62 dB(A) ausgeschlos- sen. Sie sind nur zulässig, sofern durch bauliche Schutzmaßnahmen mindestens ein Beurtei- lungspegel von Lr < 62 dB(A) erreicht wird; bauliche Maßnahmen an Denkmalen sind ebenfalls mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Eine gewerbliche Vorbelastung nach TA Lärm konnte das Gutachten im Plangebiet nicht at- testieren. Im Rahmen von Um- oder Neubauten relevanter Gewerbequellen sind diese Anla- gen einer gutachterlichen Beurteilung im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu unterziehen. Eine solche Abschichtung ist aufgrund der Angebotsbezogenheit der Planung zulässig und auch sachgerecht. 3.3.2 Klima / Luft Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln und Vulnerabilitäten im Zusammenhang mit dem Kli- mawandel zu reduzieren. Diese Zielsetzungen wurden 2019 mit dem Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung (DS-Nr.: 190114), welches sich als Teil der Nachhaltig- keitsstrategie der Stadt Bonn versteht, durch den Rat beschlossen. Vor diesem HintergrundSeite 38 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 21 werden Maßnahmen zum Klimaschutz (z.B. erhöhte Energieeffizienzstandard, erneuerbare Energieversorgung, solarenergetische Optimierung) und zur Klimaanpassung (z.B. Optimie- rung der Durchlüftung, Gebäudebegrünung) empfohlen, bzw. gefordert, die einen Beitrag zur Zielerreichung leisten. Das Plangebiet ist bebaut und weist unterschiedliche Nutzungen, bauliche Dichten und Vege- tationsanteile auf. Gemäß Planungshinweiskarte (Hitze) der Bundesstadt Bonn handelt es sich bei dem Plangebiet am Tag um einen Siedlungsbereich mit günstiger bioklimatischer Situation. Wohingegen nachts eine weniger günstige bioklimatische Situation vorherrscht. Kaltluftein- wirkbereiche oder Kaltluftproduktionsgebiete befinden sich nicht im Planungsraum – auch die im Bereich der Rheinaue entstehende, nächtliche Kaltluft erreicht den Planungsraum nicht. Durch die Realisierung der vorgesehenen Planung wird der Anteil der versiegelten Fläche so- wie die bauliche Dichte im Plangebiet nur maßvoll erhöht. Zur Verbesserung der thermischen Situation ist eine Erhöhung des Vegetationsanteils mittels Dach- und Tiefgaragenbegrünung vorgesehen. Prinzipiell müssen entsprechend dem Ratsbeschluss vom 08.09.2010: „Dachbegrünung in Bonn“ (DS-Nr.: 0912064) Flachdächer ab einer Größe von 200 m² sowie flach geneigte Dächer (bis 25°) mit einer Dachbegrünung ausgestattet werden. Diese Vorgabe wird in der Weise als Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen, als dass alle Flachdächer mit Ausnahme von Lichtkuppeln, Glasdächern, Terrassen und technischen Aufbauten mindestens extensiv zu begrünen sind. Im Falle der Installation von PV-Anlagen sind diese mit einer Dachbegrü- nung zu kombinieren. Darüber hinaus empfiehlt es sich, weitere Maßnahmen zur Reduktion der Wärmebelastung im Planungsraum umzusetzen, um auch künftig gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu ge- währleisten. Grundsätzlich wirken sich Dachbegrünungen positiv auf das Kleinklima aus. Zu- fahrten sind mit versickerungsfähigen Materialien auszuführen. Der Ratsbeschluss zur Solarverpflichtung im Rahmen städtebaulicher Verträge und vorhaben- bezogener Bebauungspläne (DS-Nr.: 201344) vom 01.09.2020, definiert grundsätzlich den Umgang mit Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung bzw. mit Solarthermieanlagen zur Wär- meversorgung auf Gebäudedächern. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Angebotsbe- bauungsplan ohne konkretes Bauprojekt handelt, besteht keine Möglichkeit zur Verpflichtung zur Errichtung solcher Anlagen. Im Bebauungsplan wird vor dem Hintergrund des Klimaschut- zes allerdings die Vorrichtung für solargenetischer Anlagen festgesetzt. In dem Zusammen- hang wird auf die Verpflichtung zur Installation und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 42 BauO NRW (Solaranlagen) hingewie- sen. Ebenso wird der Ratsbeschluss zu „Energieeffizienzstandards im Neubau“ (DS-Nr.: 1512547 vom 22.10.2015), der im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen Anwendung findet, als Mindeststandard empfohlen. Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass ein unkritisches Belas- tungsniveau hinsichtlich der Luftschadstoffe vorhanden ist.Seite 39 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 22 3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz 3.3.3.1 Flora / Fauna Von der Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine Natura-2000-, Natur- und Landschafts- schutzgebiete, gesetzlich geschützte oder besonders schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund betroffen. Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn trifft keine Aussagen zum Plangebiet. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a Abs.2 Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs.3 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Abhandlung der Eingriffsregelung und ein Ausgleich ist dann nicht erforderlich und von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht (gemäß § 2 Abs. 4 BauGB) kann abgesehen werden. Das Plangebiet weist in den verbliebenen Freibereichen einen hohen Anteil an Baum- und Gehölzbeständen auf. Die Bäume im Plangebiet wurden nach Art, Stammumfang, Kronen- durchmesser, Höhe und Vitalität bewertet. Demnach weisen sie überwiegend eine gute bis befriedigende Vitalität auf. Drei Bäume können mit geringfügigen Eingriffen in den Kronen- und Wurzelbereich erhalten werden. Fünf Bäume sind als abgängig bzw. absterbend klassifiziert. Von den ca. 193 Bäumen im Plangebiet fallen ca. 91 unter die Baumschutzsatzung der Bun- desstadt Bonn. Das weitere Verfahren zur Ersatzpflanzung von Bäumen, die der Baumschutzsatzung unter- liegen (Fällanträge sowie konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte), wird im Zusammenhang mit der jeweiligen Baugenehmigung geregelt. Der langfristige Erhalt der städtischen Straßenbäume innerhalb sowie in direkter Umgebung des Plangebietes kann gewährleistet werden, wenn vor und während der Baumaßnahme aus- geschlossen werden kann, dass schädliche Einflüsse durch die Umsetzung von Richtlinien und DIN-Vorschriften (DIN 18920, RAS-LP 4 sowie ZTV-Baumpflege) vermieden werden. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis auf die genannten Richtlinien und DIN-Vorschriften enthalten. 3.3.3.2 Artenschutz Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit der Aufstel- lung des Bebauungsplans wurde im Dezember 2022 eine Artenschutzprüfung (ASP – Stufe I) durch das Büro RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten aus Bonn durchgeführt. Diese ermittelt und bewertet, ob es durch die Planung zu Konflikten mit den Verbotstatbeständen für planungsrelevante Tierarten nach § 44 Abs. 1, Nr. 1-3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kommen kann. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass im Zusammenhang mit Bauvorhaben die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote für europäisch geschützten Arten (wie einheimi- sche Vogel- und Fledermausarten) nicht ausgeschlossen werden können. Durch Umsetzung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen kann das Vorhaben im Hin- blick auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Zusammenhang mit § 44 Abs. 5 BNatSchG als zulässig angesehen werden: Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs, Sträuchern und sonstigen Vegetationsstrukturen, sind ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 1. März bisSeite 40 von 48 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 23 30. September) durchzuführen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Alternativ kann eine Kontrolle auf Brutnester vor Beginn der Rodungs- und Fällarbeiten durchgeführt wer- den. Nachweise über die erfolgten Untersuchungen sind der Unteren Naturschutzbe- hörde der Bundesstadt Bonn vorzulegen. Dies gilt ebenfalls für Bauschuttentsorgun- gen. Diese sind vor dem 1. März zu entsorgen. Bestandsgebäude dürfen nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden Vogel- so- wie Fledermausarten zwischen November und Ende Februar abgebrochen werden. Ist ein Abbruch in dieser Zeit nicht möglich, so sind die Gebäude mit einem möglichen Quartierpotenzial (siehe ASP 1) vor Abbruch durch eine fachkundige Person (Umwelt- baubegleitung) auf Anwesenheit von Tieren zu kontrollieren. Nachweise über die er- folgten Untersuchungen sind ebenfalls der Unteren Naturschutzbehörde der Bun- desstadt Bonn vorzulegen. Bei Veränderungen an Gebäuden (z.B. Umbau- oder Sanierungsarbeiten) ist eine Ar- tenschutzprüfung der Stufe 2 nach dem gültigen Methodenhandbuch Artenschutz NRW für den Girlitz, die Silbermöwe, den Sperber, den Star, die Zweifarbfledermaus und die Zwergfledermaus durchzuführen und mit der Unteren Naturschutzbehörde der Bundesstadt Bonn abzustimmen. Verglaste bauliche Anlagen sind mit Maßnahmen zum Vogelschutz auf Basis des Leit- fadens „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizerischen Vogelwarte Sempach, 2012, S. 15ff. auszuführen Zur Vermeidung von Störungen durch Außenbeleuchtung sind i.S.d. § 41 a Abs. 1 BNatSchG moderne LED- Leuchten mit geringem UV- Anteil (32W/2.200 K bis 3.300 lm) zu verwenden. Die Leuchten dürfen nur nach unten abstrahlen. Es wird empfohlen, im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bauseits mitzuplanen. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfungen sowie alle notwendigen, artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden in den weiteren Planungsprozess und in allen betroffenen Baugenehmi- gungsverfahren eingebunden und berücksichtigt. 3.3.4 Boden / Wasser 3.3.4.1 Böden Die Grundstücke Heussallee 18-24, 26, 28 sowie Winston-Churchill-Straße 14-20 sind z.T. oder vollstän
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