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230798 · Mitteilungsvorlage

Richtlinie zur Aufstellung des NKF-Gesamtabschlusses der Bundesstadt Bonn (Gesamtabschlussrichtlinie)

Nummer
230798
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
25.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 19.06.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 07.06.2023 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
230798
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Richtlinie zur Aufstellung des NKF-
Gesamtabschlusses der Bundesstadt Bonn
(Gesamtabschlussrichtlinie)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
07.06.2023 Kenntnisnahme
Rat 13.06.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Bundesstadt Bonn hat gemäß § 116 GO NRW i.V.m. § 50 KomHVO NRW
in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen
Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung (GoB) aufzustellen. Hierzu hat die Gemeinde ihren
Jahresabschluss nach § 95 GO NRW und die Jahresabschlüsse des gleichen
Geschäftsjahres aller wesentlichen verselbstständigten Aufgabenbereiche in
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form zu konsolidieren. Der
Gesamtabschluss stellt die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage
der Gemeinde und ihrer verselbstständigten Aufgabenbereiche so dar, als ob
es sich um eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit handelt. Zu diesem Zweck
sind alle internen Beziehungen zwischen den einbezogenen Unternehmen
untereinander und zur Kernverwaltung zu eliminieren. Der erste
Gesamtabschluss für die Bundesstadt Bonn wurde gemäß § 2 NKFEG zum 31.
Dezember 2010 aufgestellt.
Zur Regelung der organisatorischen und fachlichen Fragen zur Aufstellung des
Gesamtabschlusses für die Kernverwaltung und die in den Gesamtabschluss
einbezogenen Unternehmen sowie zur Sicherstellung der einheitlichen
Bewertung und Bilanzierung innerhalb des Konsolidierungskreises, wurde am
25.03.2015 eine Gesamtabschlussrichtlinie vom damaligen Stadtkämmerer
erlassen. Diese trat mit Kenntnisnahme durch den Rat am 07.05.2015 in Kraft.
Aufgrund der im Rahmen der Aufstellung der Gesamtabschlüsse 2010 bis 2019
gesammelten Erfahrungen wird nunmehr eine Konkretisierung der Richtlinie
sowie Anpassung an die Ergebnisse und Festlegungen während der Erstellung
vorgenommen.
Dem Rechnungsprüfungsamt wurde der Entwurf der Neufassung der
Gesamtabschlussrichtlinie zugesandt und Anmerkungen und
Änderungswünsche entsprechend berücksichtigt.Seite 1 von 42
Seite 2
Die Neufassung der Gesamtabschlussrichtlinie wurde am 4.April 2023 von der
Stadtkämmerin erlassen und tritt mit Kenntnisnahme durch den Rat am 13.Juni
2023 in Kraft.
Anlage/n
1 GA_Richtlinie_Version1.6 (öffentlich)Seite 2 von 42
Neues Kommunales Finanzmanagement
Richtlinie zur Aufstellung des NKF-
Gesamtabschlusses der Bundesstadt Bonn
(Gesamtabschlussrichtlinie)
Version 1.6Seite 3 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 2
Änderungsübersicht
Änderung durch Version Datum Abschnitt Kurzbeschreibung der Änderung
OB-14 1.6 9.2.2023 verschiedene ÜberarbeitungSeite 4 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 3
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines 5
1.1 Einleitung 5
1.2 Aufgabe und Zweck der Gesamtabschlussrichtlinie 5
2 Grundlagen der konsolidierten Rechnungslegung 6
2.1 Rechtliche Grundlagen 6
2.2 Grundsätze für die Gesamtrechnungslegung 6
2.3 Geltungsbereich 8
2.4 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten 8
2.5 Gesamtabschlussterminplan 9
2.6 Formularwesen und technische Unterstützung 9
3 Konsolidierung 10
3.1 Abgrenzung des Konsolidierungskreises 10
3.2 Vorbereitung der Einzelabschlüsse für die Konsolidierung 11
3.2.1 Vereinheitlichung der Abschlussstichtage 11
3.2.2 Positionenplan 12
3.2.3 Vereinheitlichung der Bewertung 12
3.2.4 Ansatz 14
3.3 Vollkonsolidierung 15
3.3.1 Kapitalkonsolidierung 15
3.3.2 Schuldenkonsolidierung 16
3.3.3 Zwischenergebniseliminierung 17
3.3.4 Aufwands- und Ertragskonsolidierung 18
3.3.5 Latente Steuern 18
3.4 At-Equity-Bewertung 19
4 Weitere Bestandteile 20Seite 5 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 4
4.1 Gesamtanhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel 20
4.2 Gesamtlagebericht 20
4.3 Beteiligungsbericht 21
5 Inkrafttreten 22
6 Anlagen 23
6.1 Konsolidierungskreis 23
6.2 Positionenplan 27
6.3 Ansprechpartner und Verantwortliche 40Seite 6 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 5
1 Allgemeines
1.1 Einleitung
Mit der Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) hat die Bundesstadt
Bonn gemäß § 116 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in jedem Jahr für den Abschlussstich-
tag 31. Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen. Der Gesamtabschluss soll einen voll-
ständigen Überblick über die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt und
ihrer Unternehmen ermöglichen.
Ein Gesamtüberblick wurde bislang dadurch erschwert, dass die Kernverwaltung andere
Rechnungslegungsvorschriften als ihre verselbstständigten Aufgabenbereiche anwendet.
Durch die Einbeziehung (Konsolidierung) der Jahresabschlüsse der verselbstständigten Auf-
gabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form wird dieses Informations-
defizit beseitigt.
Im Gesamtabschluss ist die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage so darzustellen,
als ob die Kernverwaltung mit ihren verselbstständigten Aufgabenbereichen eine einzige wirt-
schaftliche und rechtliche Einheit bildet. Die Adressaten des Gesamtabschlusses sollen an-
hand dieser Informationen beurteilen können, ob die Stadt einschließlich ihrer Betriebe zu-
künftig in der Lage ist, ihre Aufgaben zu erfüllen.
1.2 Aufgabe und Zweck der Gesamtabschlussrichtlinie
Die vorliegende Gesamtabschlussrichtlinie regelt organisatorische und fachliche Fragen zur
Erstellung des Gesamtabschlusses für die Kernverwaltung der Bundesstadt Bonn sowie ihrer
verselbständigten Aufgabenbereiche und dient der Sicherstellung der einheitlichen Bilanzie-
rung und Bewertung innerhalb des Konsolidierungskreises. Sie regelt verbindlich, welche An-
gaben zur Aufstellung des Gesamtabschlusses von welchem Aufgabenbereich an welchen
Adressaten mit welcher Frist zu liefern bzw. zu bearbeiten sind.
Die Regelungen der vorliegenden Gesamtabschlussrichtlinie sind für die Kernverwaltung und
die gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW zu konsolidierenden verselbstständigten Aufgabenbereiche
in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationsform bindend.Seite 7 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 6
2 Grundlagen der konsolidierten Rechnungslegung
2.1 Rechtliche Grundlagen
Das NKF orientiert sich bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses grundsätzlich an den Re-
gelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie an den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung (GoB) und Konzernrechnungslegung (GoK), soweit kommunalspezifische Be-
sonderheiten dem nicht entgegenstehen.
Den rechtlichen Rahmen für die Aufstellung des Gesamtabschlusses bilden § 116 GO NRW i.
V. m. §§ 50 bis 52 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW).
Die Aufstellung hat gemäß § 116 Abs. 8 GO NRW innerhalb der ersten neun Monate nach
dem Abschlussstichtag zu erfolgen.
Der Entwurf des Gesamtabschlusses wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet, der
dahingehend prüft, ob der Gesamtabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-
des Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt unter Beach-
tung der GoB/GoK ergibt. Nach Feststellung durch den Rat ist der Gesamtabschluss der Auf-
sichtsbehörde anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen.
Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz, dem Ge-
samtanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Darüber hinaus hat die
Gemeinde einen Gesamtlagebericht aufzustellen (§ 116 Abs. 2 GO NRW).
2.2 Grundsätze für die Gesamtrechnungslegung
Die GoK konkretisieren die gesetzlichen Regelungen des NKF und dienen dem Ausfüllen von
nicht im Gesetz geregelten Sachverhalten. Sie sind einheitlich zu berücksichtigen, da ihre Ein-
haltung die Informationen in den Kommunalbilanzen II (KB II) und damit im Gesamtabschluss
stützen. Für die Rechnungslegungskonzeption des NKF erfolgt ihre Einbeziehung im Wesent-
lichen auf Grundlage des § 116 GO NRW.
Die GoK werden nachfolgend aufgezeigt:Seite 8 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 7
Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK)
 Grundsatz der Fiktion der rechtlichen Einheit (Einheitstheorie)
 Grundsatz der Einheitlichkeit (der Abschussstichtage, der Währung, des Ausweises)
 Grundsatz der Vollständigkeit (des Konsolidierungskreises und der Abschlussposi-
tionen)
 Grundsatz der Einheitlichkeit der Bilanzierung und Bewertung
 Grundsatz der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden (zeitlich und sachlich)
 Grundsatz der Eliminierung der konzerninternen Beziehungen (Konsolidierung)
 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit
Weitere Grundsätze sind:
 Grundsatz der Bilanzidentität
 Grundsatz der Einzelbewertung
 Vorsichts-, Imparitäts-, Wertaufhellungs- und Realisationsprinzip
 Grundsatz der Periodenabgrenzung
 Saldierungsverbot
 Anschaffungskostenprinzip
 Going concern-(Fortführungs-)PrämisseSeite 9 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 8
2.3 Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Gesamtabschlussrichtlinie sind für die Bundesstadt Bonn und alle ver-
selbstständigten Aufgabenbereiche, die nach den Vorschriften der Vollkonsolidierung einbe-
zogen werden, bindend. Eine Übersicht über die voll zu konsolidierenden Betriebe (Konsoli-
dierungskreis) ist in der Anlage aufgeführt.
Die vollkonsolidierten Betriebe stellen der Bundesstadt Bonn alle erforderlichen Aufklärungen
und Nachweise für die Aufstellung des Gesamtabschlusses zur Verfügung. Falls sich aus den
Aktivitäten der Unternehmen Besonderheiten ergeben, die nicht in dieser Richtlinie berück-
sichtigt sind, obliegt nach vorheriger Rücksprache mit der betroffenen Beteiligung die Ent-
scheidung der Bundesstadt Bonn.
Diese Fassung der Gesamtabschlussrichtlinie ist erstmals für den Gesamtabschluss des Jah-
res 2023 (Stichtag 31.12.2023) anzuwenden.
2.4 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
Die Gesamtverantwortung für die Aufstellung des Gesamtabschlusses obliegt der Stadtkäm-
merin.
Die Durchführung der Konsolidierung und die Aufstellung des Gesamtabschlusses erfolgt
durch das Dezernat der Oberbürgermeisterin (Referat Beteiligungsmanagement) in enger Zu-
sammenarbeit mit dem Kassen- und Steueramt. Bilanzierungs- und Bewertungsfragen sind
bei Unklarheiten mit dem Kassen- und Steueramt abzustimmen.
Gemäß § 116 Abs. 6 GO NRW haben die in den Gesamtabschluss einzubeziehenden ver-
selbständigten Aufgabenbereiche der Bundesstadt Bonn ihre Jahresabschlüsse, Lagebe-
richte, und wenn eine Abschlussprüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte unverzüglich
einzureichen. Die Bundesstadt Bonn kann von jedem verselbständigten Aufgabenbereich alle
Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Gesamtabschlusses und
des Gesamtlageberichtes erfordert. Die für die Konsolidierung erforderlichen Informationen
und Daten (KB II sowie ergänzende Informationen) sind von den verselbstständigten Aufga-
benbereichen rechtzeitig bereitzustellen (s. Punkt Gesamtabschlussterminplan). Die Meldeda-
ten sind vorab durch die mit der Prüfung des jeweiligen handelsrechtlichen Einzelabschlusses
beauftragten Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Abweichungen von dieser Regelung werden in
Ausnahmefällen vom Beteiligungsmanagement gewährt.
Jeder im Konsolidierungskreis aufgeführte Aufgabenbereich hat einen für die Aufstellung des
Gesamtabschlusses verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen. Eine Liste der Kontakt-
daten ist als Anlage beigefügt. Ein Wechsel des Ansprechpartners wird dem Beteiligungsma-
nagement zeitnah angezeigt.Seite 10 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
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2.5 Gesamtabschlussterminplan
Um eine fristgerechte Aufstellung des Gesamtabschlusses bis 30. September des Folgejahres
gemäß § 116 Abs. 8 GO NRW zu gewährleisten, sind die Meldedaten (KB II) sowie ergän-
zende Informationen spätestens bis 31. Mai des folgenden Geschäftsjahres einzureichen.
2.6 Formularwesen und technische Unterstützung
Das Formularwesen stellt eine strukturierte und einheitliche Vorgehensweise bei der Aufstel-
lung des Gesamtabschlusses im Zusammenspiel zwischen der Bundesstadt Bonn und ihren
Beteiligungsunternehmen sicher (sog. "reporting packages").
Zur Meldung der abschlussrelevanten Daten wird den SAP anwendenden voll zu konsolidie-
renden Betrieben ein SAP-Programm (Extraktionsprogramm) zur Verfügung gestellt, das eine
automatische Befüllung der Formblätter der Meldedateien für Gesamtbilanz- und Gesamter-
gebnisrechnung mit KB-I-Daten ermöglicht.
Im Übrigen werden den voll zu konsolidierenden Betrieben bei Bedarf vom Beteiligungsma-
nagement entsprechende Formblätter auf Basis von Microsoft Excel zur Verfügung gestellt.
Für die Durchführung der Konsolidierung und die Erstellung des Gesamtabschlusses wird eine
Konsolidierungssoftware der Firma SAP eingesetzt.Seite 11 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
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3 Konsolidierung
3.1 Abgrenzung des Konsolidierungskreises
Für die Abgrenzung des Konsolidierungskreises sind die Regelungen des § 116 Abs. 3 GO
NRW maßgeblich. In den Gesamtabschluss sind neben dem Einzelabschluss der Bundesstadt
Bonn alle verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Form einzubeziehen.
Je nach Anteilsbesitz und beherrschendem Einfluss wird zwischen drei Konsolidierungsme-
thoden unterschieden:
 Vollkonsolidierung: Verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlichen
Organisationsformen und Unternehmen des privaten Rechts, die unter der einheitli-
chen Leitung der Kommune stehen oder auf die sie einen beherrschenden Einfluss
ausübt (§ 51 Abs. 1 und 2 KomHVO NRW), werden im Rahmen der Vollkonsolidierung
in den Gesamtabschluss einbezogen (effektive Beteiligungsquote > 50 %).
 At Equity: Verselbstständigte Aufgabenbereiche unter maßgeblichem Einfluss der
Kommune werden At Equity im Gesamtabschluss bewertet (effektive Beteiligungs-
quote > 20 % bis 50%).
 At Cost: Alle übrigen verselbstständigten Aufgabenbereiche werden mit ihren fortge-
führten Anschaffungskosten ausgewiesen (Beteiligungsquote bis 20%).
Gemäß 116b GO NRW müssen in den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht ver-
selbstständigte Aufgabenbereiche nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung,
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er-
tragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Die Anwendung
dieser Vorschrift ist im Gesamtanhang anzugeben und zu begründen. Aufgabenträger mit dem
Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen sind nicht im Gesamt-
abschluss zu konsolidieren.
Die Beurteilung der Bedeutung für den Gesamtabschluss der Bundesstadt Bonn wird anhand
einer Analyse der Verhältniszahlen „Bilanzsumme“, „Erträge“, „Aufwendungen“, „Forderun-
gen“ und „Schulden“ aus den jeweiligen Einzelabschlüssen im Vergleich zur Gesamtsumme
aller Unternehmen und der Bundesstadt Bonn für die entsprechende Kennzahl vorgenommen.
In der Anlage ist eine Übersicht über den Konsolidierungskreis zum 31.12.2022 beigefügt.
Dieser Konsolidierungskreis ist jährlich vom Beteiligungsmanagement zu überprüfen und bei
Veränderungen im Beteiligungsportfolio der Bundesstadt Bonn anzupassen.Seite 12 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
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3.2 Vorbereitung der Einzelabschlüsse für die Konsolidierung
3.2.1 Vereinheitlichung der Abschlussstichtage
Der Gesamtabschluss ist jährlich zum 31. Dezember aufzustellen (§ 116 Abs. 1 GO NRW).
Gem. § 299 Abs. 2 HGB sollen die Jahresabschlüsse aller in den Konzernabschluss einbezo-
genen Unternehmen auf diesen Stichtag aufgestellt werden. Es gelten jedoch folgende Aus-
nahmen:
 Für die nach der At-Equity-Methode einzubeziehenden (assoziierten) Unterneh-
men ist jeweils der letzte Jahresabschluss zugrunde zu legen, auch wenn ein ab-
weichender Abschlussstichtag vorliegt (§ 51 Abs. 3 KomHVO NRW i. V. m. § 312
Abs. 6 HGB).
 Für die mittels Vollkonsolidierung einzubeziehenden (verbundenen) Unternehmen
kann, sofern der Abschlussstichtag um weniger als drei Monate vor dem 31.12.
liegt, von einem Zwischenabschluss abgesehen werden (entsprechende Anwen-
dung des § 299 Abs. 2 HGB).
Vorgänge von besonderer Bedeutung zwischen Abschlussstichtag des Betriebes und dem
31.12. sind allerdings entweder in der Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung zu berück-
sichtigen oder im Gesamtanhang anzugeben (§ 299 Abs. 3 HGB).
Betriebe, deren Abschlussstichtage um mehr als drei Monate vom Abschlussstichtag des Ge-
samtabschlusses abweichen, sind grundsätzlich auf Basis von Zwischenabschlüssen auf den
Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses (31. Dezember) in den Gesamtabschluss einzu-
beziehen. Bezüglich dieser Regelung gibt es lediglich für Betriebe im Kulturbereich Ausnah-
men. Bei diesen kann – gleichbleibender Geschäftsverlauf vorausgesetzt – von der Aufstellung
eines Zwischenabschlusses abgesehen werden, sofern deren Abschlussstichtag um mehr als
drei Monate, aber nicht mehr als sechs Monate vom Abschlussstichtag des Gesamtabschlus-
ses abweicht.
Das Theater der Bundesstadt Bonn stellt seinen Jahresabschluss zum Stichtag 31. Juli auf.
Das Geschäftsjahr ist wie im Kulturbereich üblich an die Spielzeit gekoppelt. Auf die Aufstel-
lung eines Zwischenabschlusses zum Stichtag 31. Dezember für den Gesamtabschluss wird
verzichtet.Seite 13 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
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3.2.2 Positionenplan
Die Gliederung der Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung ergibt sich aus den kommu-
nalen Gliederungsvorschriften gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m § 42 Abs. 3, 4 und § 39 Abs. 1
KomHVO NRW.
Der Positionenplan dient der Vorbereitung der kontenbezogenen Erfassung des Inhalts der
Jahresabschlüsse der verselbstständigten Aufgabenbereiche des Vollkonsolidierungskreises.
Wesentliche Zielsetzung ist die Abstimmung über den erforderlichen Meldeumfang dieser Un-
ternehmen. Es müssen insbesondere die konzerninternen Geschäftsbeziehungen vollständig
abgebildet werden.
Bei der Überleitung der Handelsbilanz I (HB I) zur Kommunalbilanz I (KB I) ist die Gliederung
der Jahresabschlüsse der voll zu konsolidierenden Betriebe durch die Betriebe selbst entspre-
chend diesen Vorschriften (s. Anlage - Positionenplan) zu vereinheitlichen. Hierzu sind Um-
gliederungen und Aufteilungen der Handelsbilanz- und GuV-Posten auf die ggf. tiefer geglie-
derten und anders strukturierten NKF-Posten erforderlich. Bei Unklarheiten steht das Beteili-
gungsmanagement als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Einbeziehung von neu eingerich-
teten und für den Gesamtabschluss relevanten Sachkonten wird durch die Betriebe in Abstim-
mung mit dem Beteiligungsmanagement vorgenommen.
3.2.3 Vereinheitlichung der Bewertung
Die Vermögensgegenstände und Schulden der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden
und voll zu konsolidierenden Betriebe sind nach den Bewertungsmethoden der Kommune ein-
heitlich zu bewerten (d. h., das NKF stellt das anzuwendende Bewertungskonzept im "Konzern
Kommune" dar). Die Wertfindung muss bei gleichen Sachverhalten nach den gleichen Bewer-
tungsmethoden erfolgen.
Gleiche Sachverhalte liegen vor, wenn art- und funktionsgleiche Vermögenswerte oder Schul-
den vorliegen und die gleichen wertbestimmenden Bedingungen im Sinne von wertbeeinflus-
senden standort-, branchen- und betriebsspezifischen Faktoren gegeben sind.
Weichen die Bewertungsmethoden in den Betrieben von denjenigen der Kommune ab, sind
die Vermögensgegenstände und Schulden nach dem NKF neu zu bewerten und mit den neuen
Wertansätzen in den Gesamtabschluss zu übernehmen.
Die im NKF zulässigen Bewertungswahlrechte können im Gesamtabschluss, unabhängig von
ihrer Handhabung in den Betrieben, neu ausgeübt werden. Hierfür ist die aktuelle Fassung der
KomHVO NRW maßgeblich.Seite 14 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
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Zum Ansatz etwaiger Bilanzierungshilfen werden im Einzelfall gesonderte Regelungen mit den
Unternehmen getroffen.
Die von den voll zu konsolidierenden Tochterunternehmen für die Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens festgelegten Nutzungsdauern werden in der Regel als betriebsspezi-
fisch betrachtet und sind deswegen für den Zweck des Gesamtabschlusses nicht zu ändern.
Eine Ausnahme hierfür gilt lediglich in Bezug auf die sonstigen Dienst-, Geschäfts- und Be-
triebsgebäude bei gleicher Art und Funktion (z. B. Verwaltungsgebäude).
Wesentliche Bewertungswahlrechte gem. KomHVO NRW sind:
 Sofortige Aufwandsverrechnung von Vermögensgegenständen mit einem Wert von unter
800 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 36 Abs. 3 KomHVO NRW)
 Bemessung der Herstellungskosten (§ 34 Abs. 3 KomHVO NRW): Einbeziehung der not-
wendigen Material- und Fertigungskosten
 Ansatz eines Festwerts (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 KomHVO)
 Gruppenbewertung (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 KomHVO)
 Verbrauchsfolgeverfahren (§ 35 KomHVO)
 Anwendung der degressiven oder leistungsbezogene Abschreibung statt der linearen Ab-
schreibung (§ 36 Abs. 1 KomHVO NRW)
 Außerplanmäßige Abschreibung bei Finanzanlagen bei voraussichtlicher nicht dauerhaf-
ter Wertminderung (§ 36 Abs. 6 KomHVO NRW)
 Eigenverantwortliche Festlegung der örtlichen Nutzungsdauern innerhalb der Band-
breite der vom Innenministerium NRW vorgegebenen Rahmentabelle (§ 36 Abs. 4
KomHVO NRW)
 Pauschale Bewertung von Rückstellungen für Beihilfen (§ 37 Abs. 1 KomHVO NRW)
 Bemessung der Herstellungskosten: Nichteinbeziehung des Werteverzehrs des Anlage-
vermögens, Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtun-
gen, freiwillige soziale Leistungen, betriebliche Altersversorgung sowie Fremdkapitalzin-
sen (§ 34 Abs. 3 KomHVO)
Keine Bewertungswahlrechte (da in der KomHVO NRW explizit nicht eingeräumt) im Gegen-
satz zum HGB sind:
 Rückstellung für Pensionsverpflichtungen (§ 253 Abs. 2 HGB und § 37 Abs. 1 KomHVO
NRW: Berechnungsgrundlage ist ein Rechnungszins von 5 %Seite 15 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
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Eine einheitliche Bewertung kann unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung
eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Fi-
nanz- und Ertragsgesamtlage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Abweichungen von den Bewertungsmethoden der Kommune sind im Ausnahmefall zulässig,
im Gesamtanhang anzugeben und zu begründen.
In folgenden Fällen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Auswirkungen auf den Gesamt-
abschluss eher unwesentlich sind:
 Verzicht auf die Anpassung von GWG-Erfassungen
 Verzicht auf die Anpassung von Herstellungskosten und Bewertungsvereinfachungs-
verfahren
 Verzicht auf eine Zwischenergebniseliminierung (mit Ausnahme wesentlicher Grund-
stücke)
 Verzicht auf eine Anpassung von Nutzungsdauern, sofern im Einzelabschluss der voll
zu konsolidierenden Betriebe im Vergleich zum Einzelabschluss der Kernverwaltung
unterschiedliche Vermögenswerte nach verschiedenen Methoden abgeschrieben wer-
den
3.2.4 Ansatz
Entsprechend § 300 Abs. 2 HGB sind grundsätzlich die Ansatzgebote und -verbote einheitlich
anzuwenden und die Ansatzwahlrechte unabhängig von ihrer Ausübung im Einzelabschluss
bei der Erstellung der KB II einheitlich auszuüben.
Da nach Handelsrecht die in der einzelgesellschaftlichen Rechnungslegung bestehenden Bi-
lanzansatzwahlrechte von Fall zu Fall unterschiedlich ausgeübt werden können, dürfen diese
Wahlrechte auch unterschiedlich in der Konzernrechnungslegung in Anspruch genommen
werden. Dies gilt für den Gesamtabschluss gleichermaßen.
Wesentliche Ansatzgebote gemäß KomHVO (abweichend zum HGB) sind:
 Sonderposten für Investitionszuwendungen (§ 44 Abs. 5 KomHVO NRW)
 Pensionsrückstellungen für Altzusagen (§ 37 Abs. 1 KomHVO NRW)
 Rückstellung für unterlassene Instandhaltung (§ 37 Abs. 4 KomHVO NRW)Seite 16 von 42
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Wesentliche Ansatzwahlrechte gem. KomHVO sind:
 Hauptverwaltungsbeamte können für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis einschließlich 800 Euro ohne Umsatz-
steuer Befreiungen von § 91 Abs. 1 und 2 GO NRW (Inventur) vorsehen (§ 30 Abs. 4
KomHVO NRW)
 Disagio (§ 43 Abs. 2 KomHVO NRW)
Wesentliche Ansatzverbote gem. KomHVO NRW in Abweichung zum HGB sind:
 Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert in den Handelsbilanzen
 Aktive latente Steuern in den Handelsbilanzen
Bei der Erstellung der KB II sind die genannten Posten aufzulösen und eventuelle Folgewir-
kungen zu korrigieren.
3.3 Vollkonsolidierung
Um die Gesamtabbildung des Konzerns Stadt Bonn so zu erreichen, als handele es sich um
ein einziges Unternehmen, sind im Anschluss an die Aufbereitung der Einzelabschlüsse die
Beziehungen innerhalb des Konzerns zu eliminieren (Konsolidierung). Gemäß § 51 Abs. 1 und
2 KomHVO NRW sind unter Verweis auf die §§ 300, 301, 303 bis 305 und 307 bis 309 HGB
für die Vollkonsolidierung im NKF die im Folgenden beschriebenen Schritte vorgesehen.
3.3.1 Kapitalkonsolidierung
Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung werden die Kapitalverflechtungen der in den Gesamt-
abschluss einzubeziehenden, voll zu konsolidierenden Unternehmen eliminiert.
Die Kapitalkonsolidierung wird gemäß § 51 Abs. 1 KomHVO NRW i. V. m. § 301 HGB nach
der Neubewertungsmethode durchgeführt. Dabei wird der Buchwert der Beteiligung in der
städtischen Bilanz / Bilanz des Mutterunternehmens mit dem auf die Stadt Bonn / das Mutter-
unternehmen entfallenden anteiligen neu bewerteten Eigenkapital in der Bilanz des Tochter-
unternehmens verrechnet.
Die Erstkonsolidierung wird auf der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs
der Anteile durchgeführt.Seite 17 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
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Aus der Verrechnung des neu bewerteten Eigenkapitals mit dem Beteiligungsbuchwert kann
ein Unterschiedsbetrag entstehen. Ein aktivischer Unterschiedsbetrag wird als "Firmenwert"
("Goodwill") und ein passivischer als "Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung" in
der Gesamtbilanz ausgewiesen.
Ein passivischer Unterschiedsbetrag darf nur unter den Voraussetzungen des § 309 Abs. 2
HGB aufgelöst werden.
In der Gesamtbilanz muss außerdem ein "Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschaf-
ter" gebildet werden, wenn Konzernaußenstehende am Eigenkapital eines voll zu konsolidie-
renden Unternehmens beteiligt sind. Der Ausgleichsposten ist für den Teil des Eigenkapitals
zu bilden, der auf die Anteile entfällt, die nicht von in den Gesamtabschluss einbezogenen
Unternehmen gehalten werden. In den Ausgleichsposten sind auch die Beträge einzubeziehen
(stille Reserven und Lasten), die bei Anwendung der Neubewertungsmethode dem anteiligen
Eigenkapital des Konzernaußenstehenden entsprechen (§ 307 Abs. 1 HGB).
3.3.2 Schuldenkonsolidierung
Bei der Schuldenkonsolidierung werden die konzerninternen Forderungen und Verbindlichkei-
ten eliminiert. Dabei sind die Begriffe "Forderungen" und "Verbindlichkeiten" weit auszulegen.
So sind u.a. auch geleistete/erhaltene Anzahlungen, Ausleihungen, sonstige Vermögensge-
genstände, Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten und Rückstellungen auf zu elimi-
nierende konzerninterne Schuldverhältnisse zu untersuchen. Darüber hinaus ist zu prüfen, in-
wiefern Angaben zu Haftungsverhältnissen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen ggf.
konzerninterne Schuldverhältnisse beinhalten.
Auf die Eliminierung kann verzichtet werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Ver-
mittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi-
nanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Zur Eliminierung ist eine Saldenabstimmung erforderlich, die von den voll zu konsolidierenden
Betrieben jährlich im Vorfeld der Erstellung der Meldedaten (siehe hierzu die in Ziffer 2.5 ge-
nannte Frist) durchzuführen ist.
Ausgelöst wird die Saldenabstimmung durch den Betrieb, der eine Forderung ausweist. Diffe-
renzen sind durch die Unternehmen zu klären und in Abhängigkeit von ihren Entstehungsgrün-
den unterschiedlich zu eliminieren.
Unechte Aufrechnungsdifferenzen, die auf fehlerhafte Buchungen zurückzuführen sind, sind
durch Abstimmung der Unternehmen bei der Aufstellung der Einzelabschlüsse zu korrigieren.
Sollten Korrekturen nach Aufstellung des Jahresabschlusses erforderlich sein, so sind diese
bei der Erstellung der KB II durchzuführen.Seite 18 von 42
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Echte Aufrechnungsdifferenzen resultieren aus unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungs-
vorschriften. Diese können selbst bei Anwendung konzerneinheitlicher Bewertungsmethoden
nicht ausgeschlossen werden, da sich Niederst- und Höchstwertprinzip gegenüberstehen. Auf-
grund dieses Vorsichtsprinzips kommt es in der Regel auch zu passivischen Aufrechnungsdif-
ferenzen, da die Forderung im Zweifel niedriger zu bewerten ist als die korrespondierende
Verbindlichkeit. Weiterhin stehen Rückstellungen meistens noch keine zu bilanzierenden For-
derungen gegenüber. Diese Differenzen werden abhängig davon, ob ihnen in den Einzelab-
schlüssen eine erfolgsneutrale oder erfolgswirksame Buchung zugrunde liegt, erfolgsneutral
bzw. erfolgswirksam im Rahmen der Schuldenkonsolidierung eliminiert.
Stichtagsbezogene Differenzen entstehen, wenn sich aufgrund abweichender Bilanzstichtage
unterschiedliche konzerninterne Ansprüche und Verpflichtungen gegenüberstehen. Solche
Differenzen sind wie zeitliche Buchungsunterschiede durch nachträgliche Korrekturbuchungen
in der KB II des Betriebes mit dem abweichenden Wirtschaftsjahr zu eliminieren.
3.3.3 Zwischenergebniseliminierung
Im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung werden die Ergebnisse aus Liefer- oder Leis-
tungsbeziehungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Unternehmen elimi-
niert. Voraussetzung ist, dass die Lieferung oder Leistung Eingang in einen Vermögensgegen-
stand gefunden hat, der am Gesamtabschlussstichtag noch bei einem Unternehmen des Kon-
solidierungskreises vorhanden ist und in dessen Einzelabschluss bilanziert ist.
Das Zwischenergebnis ist die Differenz zwischen dem Wertansatz des konzerninternen gelie-
ferten Vermögensgegenstandes in der KB II des empfangenden Unternehmens und den Ge-
samtabschlussanschaffungs- bzw. -herstellungskosten. Dabei kann es sich um einen Zwi-
schengewinn oder einen Zwischenverlust handeln. Ist der Wertansatz im Einzelabschluss hö-
her als im Gesamtabschluss, handelt es sich um einen Zwischengewinn. Der Wertansatz ist
aus Konzernsicht überhöht. Ein Zwischenverlust entsteht, wenn das liefernde Unternehmen
einen Preis unterhalb der Konzernanschaffungskosten bzw. -herstellungskosten erzielt. Zwi-
schenverluste sind in der Regel nicht zu eliminieren, vielmehr ist der Verlust ggf. in außerplan-
mäßige Abschreibungen umzugliedern.
Die voll zu konsolidierenden Betriebe haben daher über diese Leistungsbeziehungen und die
erzielten Ergebnisse zu berichten.
Die Vereinfachungsregel nach § 304 Abs. 2 HGB, wonach auf eine Zwischenergebniseliminie-
rung bei untergeordneter Bedeutung verzichtet werden kann, ist anwendbar.Seite 19 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 18
3.3.4 Aufwands- und Ertragskonsolidierung
In diesem Konsolidierungsschritt werden die innergemeindlichen Leistungsbeziehungen elimi-
niert, so dass die Gesamtergebnisrechnung nur die Aufwendungen und Erträge ausweist, die
auf Leistungsbeziehungen mit Dritten beruhen. Erlöse sind dabei grundsätzlich mit den kor-
respondierenden Aufwendungen zu verrechnen. Ausgelöst wird die Saldenabstimmung durch
den Betrieb, der einen Erlös ausweist. Die Saldenabstimmung der Aufwendungen und Erträge
erfolgt analog der Saldenabstimmung der Forderungen und Verbindlichkeiten.
Soweit die Lieferungen oder Leistungen des leistenden Unternehmens beim empfangenden
Unternehmen zu einer Aktivierung im Anlagevermögen geführt haben, sind die Umsatzerlöse
im Rahmen der Konsolidierungsbuchungen in die Positionen "Andere aktivierte Eigenleistun-
gen" umzugliedern. Entsprechend findet eine Umgliederung in "Erhöhung des Bestandes an
fertigen und unfertigen Erzeugnissen" bei einer Aktivierung im Umlaufvermögen statt. Diese
Umgliederungen ergeben sich im Rahmen der Saldenabstimmung der konzerninternen Auf-
wendungen und Erträge auf Einzelabschlussebene, da dem Erlös des leistenden Betriebs kein
entsprechender Aufwand des empfangenden Betriebs gegenübersteht, sondern eine Aktivie-
rung. Dies ist durch den empfangenden Betrieb entsprechend zu erläutern. Verbleibende Dif-
ferenzen sind durch die Unternehmen zu klären und auf Einzelabschlussebene zu korrigieren.
Gemäß § 44 Abs. 3 KomHVO NRW sind Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang und
der Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 90 Abs. 3 S. 1 GO NRW sowie Wert-
veränderungen von Finanzanlagen unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen
und im Anhang zu erläutern. Dies gilt gemäß § 50 Abs. 3 KomHVO NRW entsprechend für
den Gesamtabschluss.
Die Vereinfachungsregel nach § 305 Abs. 2 HGB ist anwendbar. Hiernach kann auf die Ver-
rechnung der Erträge und Aufwendungen nach § 305 Abs. 1 HGB verzichtet werden, wenn sie
für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind.
3.3.5 Latente Steuern
Weicht das im Gesamtabschluss ausgewiesene Jahresergebnis auf Grund erfolgswirksamer
Konsolidierungsmaßnahmen von der Summe der Einzelergebnisse aller einbezogenen Unter-
nehmen ab, sind keine latenten Steuern im Gesamtabschluss zu bilden.
Sollten bereits im Rahmen der Erstellung der Einzelabschlüsse passive latente Steuern ent-
standen sein, sind diese vollständig in die KB II zu übernehmen (Rückstellung für passive
latente Steuern). Aktive latente Steuern aus den Einzelabschlüssen sind dagegen in der KB II
aufzulösen, da die KomHVO NRW kein Ansatzwahlrecht vorsieht.Seite 20 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 19
3.4 At-Equity-Bewertung
Die assoziierten Unternehmen sind gemäß § 51 Abs. 3 KomHVO NRW entsprechend den
§§ 311, 312 HGB zu bewerten. Es wird die Buchwertmethode verwendet.
Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist demnach mit dem Buchwert zum Zeit-
punkt des Anteilserwerbs anzusetzen und wird dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten
Unternehmens gegenübergestellt, so dass eventuell vorhandene stille Reserven und Ge-
schäfts- und Firmenwerte aufgedeckt werden. Der hierbei ermittelte Unterschiedsbetrag ist im
Gesamtanhang anzugeben.
Die Ergebnisse aus der Fortschreibung der Wertansätze der assoziierten Unternehmen sind
in den Folgejahren in der Gesamtergebnisrechnung unter den gesonderten Posten als „Er-
träge aus assoziierten Unternehmen“ bzw. „Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen“
auszuweisen.
Gewinnausschüttungen sind zur Vermeidung einer Doppelerfassung zu eliminieren, indem der
Beteiligungsansatz entsprechend vermindert wird.
Für die Behandlung des Geschäfts- und Firmenwertes gilt § 309 HGB entsprechend. Die Be-
handlung eines passiven Unterschiedsbetrags ist nur unter den Voraussetzungen des § 309
Abs. 2 HGB möglich.
Die im Jahresabschluss der assoziierten Unternehmen abweichenden Bewertungsmethoden
müssen nicht an die konzerneinheitlichen Bewertungsmethoden angepasst werden. Sofern
keine Anpassung erfolgt, ist eine entsprechende Angabe im Gesamtanhang erforderlich.
Gem. § 311 Abs. 2 HGB kann auf eine Konsolidierung verzichtet werden, wenn das assoziierte
Unternehmen von untergeordneter Bedeutung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Ver-
hältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt
Bonn ist. In diesem Fall erfolgt der Ausweis unter dem Bilanzposten „Beteiligungen“.Seite 21 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 20
4 Weitere Bestandteile
4.1 Gesamtanhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel
Im Gesamtanhang sind entsprechend § 52 Abs. 2 KomHVO NRW folgende Angaben bzw.
Erläuterungen erforderlich:
 Konsolidierungskreis und ggf. Veränderungen
 Posten der Gesamtbilanz und Positionen der Gesamtergebnisrechnung
 verwendete Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden
 angewandte Vereinfachungsregeln und Schätzungen im Einzelnen.
Am Schluss des Gesamtanhangs sind Angaben über die Mitglieder des Verwaltungsvorstan-
des mit ihren Verantwortlichkeiten gem. § 116 Abs. 7 GO NRW zu machen.
Dem Gesamtanhang ist gem. § 52 Abs. 3 KomHVO NRW eine Kapitalflussrechnung unter
Beachtung des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nummer 21 (DRS 21) beizufügen.
Hierzu werden zusätzlich zu den Jahresabschlüssen der Betriebe weitere Daten benötigt.
Weiterhin ist gem. § 50 Abs. 3 i. V. m. § 48 KomHVO NRW ein Verbindlichkeitenspiegel dar-
zustellen. Die voll zu konsolidierenden Unternehmen müssen daher nach der Vorgabe des §
48 KomHVO NRW einen Verbindlichkeitenspiegel zur Verfügung stellen.
Der Gesamtabschluss umfasst des Weiteren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5 KomHVO NRW einen
Eigenkapitalspiegel, der vom Beteiligungsmanagement erstellt wird.
4.2 Gesamtlagebericht
Der Gesamtabschluss ist durch einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Er hat das durch den
Gesamtabschluss vermittelte Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamt-
lage der Kommune einschließlich der verselbstständigten Aufgabenbereiche zu erläutern.
Gem. § 52 Abs. 1 KomHVO NRW sollen in die Darstellung der Gesamtlage der Kommune
folgende Aspekte einbezogen werden:
 Überblick über den Geschäftsverlauf
 Darstellung der wichtigsten Ergebnisse des Gesamtabschlusses und der Gesamtlage
entsprechend den tatsächlichen VerhältnissenSeite 22 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 21
 ausgewogene und umfassende, dem Umfang der kommunalen Aufgabenerfüllung ent-
sprechende Analyse der Haushaltswirtschaft der Kommune unter Einbeziehung der
verselbstständigten Aufgabenbereiche und der Gesamtlage der Kommune
 In die Analyse sollen produktorientierte Ziele und Kennzahlen, soweit sie bedeutsam
für das Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune
sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss enthaltenen Er-
gebnisse erläutert werden. Auch ist auf die Chancen und Risiken der künftigen Gesam-
tentwicklung der Kommune einzugehen, die zugrunde liegenden Annahmen sind an-
zugeben
Der Gesamtlagebericht wird auf Grundlage der Lageberichte der Einzelabschlüsse erstellt.
Über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Haushaltsjahres (bzw. nach
Aufstellung der Lageberichte) eingetreten sind, ist das Beteiligungsmanagement laufend und
zeitnah schriftlich zu unterrichten.
4.3 Beteiligungsbericht
Die Bundesstadt Bonn erstellt freiwillig einen Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW.Seite 23 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 22
5 Inkrafttreten
Die Gesamtabschlussrichtlinie in der vorliegenden Fassung tritt mit Kenntnisnahme durch den
Rat der Stadt Bonn in Kraft, ist erstmalig auf den Gesamtabschluss zum Stichtag 31.12.2023
anzuwenden.
Bonn, ____________________
_________________________
Margarete Heidler
StadtkämmerinSeite 24 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 23
6 Anlagen
6.1 Konsolidierungskreis
Derzeit gehören folgende Unternehmen zum Vollkonsolidierungskreis des Konzernes Bun-
desstadt Bonn:
Partner-
Nummer Bezeichnung im Gesamtabschluss Abkürzung
1000 Stadtwerke Bonn GmbH SWB
1100 Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH EnW
1300 Bonn-Netz GmbH Bonn-Netz
1700 Stadtwerke Bonn Bad GmbH SWBBad
2100 Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH SWBV
3100 Müllverwertungsanlage Bonn GmbH MVA
4100 Stadtwerke Bonn Dienstleistungs-GmbH SWBD
5100 Stadtwerke Bonn Beteiligungs-GmbH SWBB
8000 Bundesstadt Bonn
8010 Städtisches Gebäudemanagement SGB
8020 Theater der Bundesstadt Bonn Theater
8030 Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn SZB
8100 Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG VEBOWAG
8200 bonnorange AöR bonnorangeSeite 25 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 24
Folgende Unternehmen, die aufgrund ihrer Beteiligungsquote zum Vollkonsolidierungskreis zu
zählen wären, werden aufgrund von untergeordneter Bedeutung nicht voll konsolidiert:
 Internationale Beethovenfeste Bonn GmbH (IBFB)
 Autoschnellfähre Bad Godesberg-Niederdollendorf GmbH (ASF)
 Vebofutur GmbH
 Beethoven-Stiftung
 Gesellschaft für Energie- und Gebäudemanagement Bonn mbH (EGM)
 SWB Regional Ver- und Entsorgung GmbH (SWBR)
 Fahrbetrieb Bonn GmbH (FBG)
 Bonn Conference Center Management GmbH (BonnCC)
 Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises (SSB)
 Bonner City Parkraum GmbH (BCP)
Folgende Unternehmen werden im Gesamtabschluss nach der At-Equity-Methode bewertet:
Partner-
Nummer Bezeichnung im Gesamtabschluss Abkürzung
8710 Wahnbachtalsperrenverband WTV
8720 Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation REK
Folgende Unternehmen, die aufgrund ihrer Beteiligungsquote nach der At-Equity-Methode zu
bewerten wären, werden aufgrund von untergeordneter Bedeutung nicht entsprechend bewer-
tet:
 Tourismus und Congress GmbH (T&C)
 Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg mbH i.L. (SRS i.L.)
 Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH (FPH)
 Bonner Hafenbetriebe GmbH (BHB)
 refer GmbH
 Returo Entsorgungs-GmbH (Returo)
Alle Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sowie alle übrigen Unternehmen
werden im Gesamtabschluss At Cost bewertet.Seite 26 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 25100% 100%
92,34%
58,47%
15,00%
100%
86,29% 2,11%
15,49%
90,4% 1,85%
19,64%
74,81% 8,13% 2,00%
20,39% 100% 3,66%
*
38,5%
93,46% 3,39%
2,54% *
66,67% 25% 25%
100%
100%
100%
100%
100%
100%
50,1% 2,50%
100%
100% 50% 12,5%
50,1%
5,83% 0,6%
49%
100% 2% 16,66%
6,06%
16,7%
49,60%
20% 2%
26,66% 4,08% 100%
3%
* 12,5%
46,6%
5,81%
10,45%
* 1,87%
*
1 Anteil
100%
1 Anteil
* Stand zum 31.12.2021, da zum 31.12.2022 noch keine Daten vorlagen.
10% 100%
50% 100%
1 Anteil
1 Anteil
1,87%
Radio Bonn/
Rhein-Sieg GmbH & Co. KG
Bundesstadt Bonn zum 31.12.2022
Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG
VEBOFUTUR GmbH
Gemeinnützige Wohnungs-
genossenschaft eG Bonn
Gemeinnützige Baugenossenschaft
Sankt Augustin eG
Auto-Schnellfähre Bad Godesberg-
Niederdollendorf GmbH
Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg
mbH i.L.
Tourismus & Congress GmbH Region
Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler
Internationale Beethovenfeste Bonn
gGmbH
Bonn Conference Center
Management GmbH
Theater der Bundesstadt Bonn
(Eigenbetriebsähnliche Einrichtung)
Seniorenzentren der Bundesstadt
Bonn (Eigenbetriebsähnliche
Einrichtung)
Städtisches Gebäudemanagement
Bonn (Eigenbetriebsähnliche
Einrichtung)
Chemisches und
Veterinäruntersuchungsamt
Rheinland (CVUA Rheinland) Anstalt
des öffentlichen Rechts
bonnorange - Anstalt des öffentlichen
Rechts (bonnorange AöR)
Stadtwerke Bonn GmbH
Zweckverband Verkehrsverbund
Rhein-Sieg
Zweckverband Nahverkehr SPNV &
Infrastruktur Rheinland
Zweckverband Naturpark Rheinland
Zweckverband Rheinische
Entsorgungs-Kooperation
KDN - Dachverband kommunaler IT-
Dienstleister
Wahnbachtalsperrenverband
Rheinisches Studieninstitut für
kommunale Verwaltung in Köln GbR
VR Bank eG
Volksbank Bonn Rhein-Sieg eG
Energie- und
Wasserversorgung
Bonn/Rhein-Sieg GmbH
Trianel GmbH
EGM Gesellschaft für Energie-
und Gebäudemanagement
Bonn mbH
BonnNetz GmbH
Trianel Kohlekraftwerk
Lünen GmbH & Co. KG
(TKL)
Trianel Windkraftwerk
Borkum GmbH & Co. KG
(TWB)
Trianel Onshore
Windkraftwerke GmbH
& Co. KG (TOW)
Trianel Erneuerbare
Energien GmbH & Co.
KG (TEE)
Stadtwerke Bonn Beteiligungs-
GmbH
Stadtwerke Bonn
Dienstleistungs-GmbH
Returo Entsorgungs GmbH
Bonner City Parkraum GmbH
(BCP)
Bonner Hafenbetrieb GmbH
(BHB)
Beteiligungsgesellschaft
Bonn/Rhein-Sieg GmbH (BRS)
Flughafen Köln/Bonn GmbH
Flugplatz-Gesellschaft Hangelar
mbH
Trianel Gaskraftwerk Hamm
GmbH & Co. KG (TGH)
Stadtwerke Bonn
Verkehrs-GmbH
SWB Regional Ver- und
Entsorgungs GmbH
Wasserversorgungs-
Gesellschaft mbH St.
Augustin
Stadtwerke Bonn
Bad GmbH
MVA
Müllverwertungsanlage
Bonn GmbH
Fahrbetrieb Bonn GmbH
Elektrische Bahnen der
Stadt Bonn und des
Rhein-Sieg-Kreises (SSB)
GmbH
Regionalverkehr Köln
GmbH (RVK)
Einkaufs- u.
Wirtschaftsgesellschaft
für
Verkehrsunternehmen
(BEKA) mbH
refer GmbH
Trianel Windkraftwerk
Borkum II GmbH & Co.
KG (TWB II)
BürgerEnergie Rhein-
Sieg eG
NVR GmbH
VRS GmbH
Wohnungsbaugesellchaft
Bonn mbH (WBG)
d-NRW Anstalt öffentlichen Rechts
KLAR GmbH
Quartier.BonnWest GmbH
Versorger-Allianz 450
Beteiligungs GmbH & Co. KG
Trianel Wind und Solar
GmbH & Co. KGSeite 27 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 26Konsolidierungsstruktur im Gesamtabschluss der Bundesstadt Bonn
Voll zu konsolidierende
Unternehmen
Wesentliche assoziierte
Unternehmen
Bundesstadt Bonn
8000
SWB
1000
Stadtwerke Bonn GmbH -
Holding
100 %
SWBD
4100
Stadtwerke Bonn
Dienstleistungs-GmbH
100 %
SWBB
5100
Stadtwerke Bonn Beteiligungs-
GmbH
58,47%
EnW
1100
Energie- und Wasserversorgung
Bonn/Rhein-Sieg GmbH
86,29%
Bonn-Netz
1300
Bonn-Netz GmbH
100 %
SWB Bonn Bad GmbH
1700
Stadtwerke Bonn Bad-GmbH
100 %
SWBV
2100
Stadtwerke Bonn Verkehrs-
GmbH
100 %
MVA
3100
MVA Müllverwertungsanlage
Bonn GmbH
93,46% | 2,54 % | 2 %
SGB
8010
Städtisches
Gebäudemanagement
100 %
Theater
8020
Theater Bonn
100 %
SZB
8030
Seniorenzentren der
Bundesstadt Bonn
100 %
VEBOWAG
8100
Vereinigte Bonner
Wohnungsbau AG
92,34 %
bonnorange AöR
8200
bonnorange Anstalt des
öffentlichen Rechts
100 %
WTV
8710
Wahnbachtalsperrenverband
46,60 %
REK
8720
Rheinische Entorguns-
Kooperation
20 %Seite 28 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 27
6.2 Positionenplan
Auf eine detaillierte Postenbeschreibung der Konzernpositionen wird nachfolgend verzichtet.
Die Erläuterungen sind detailliert in der Anlage VI des Praxisleitfadens des Modellprojektes
NKF-Gesamtabschluss enthalten. Der Positionenplan der Bundesstadt Bonn orientiert sich
stark an den Vorgaben des NKF-Modellprojektes.
Nachfolgend sind die Positionen mit Stand 09.02.2023 aufgelistet:
Position Bezeichnung
1000000000 Aktiva
1000000020 Aufwendungen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit
1000000021 Aufwendungen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit
1100000000 Anlagevermögen
1110000000 Immaterielle Vermögensgegenstände
1111000000 Geschäfts- oder Firmenwerte
1111100000 Geschäfts- oder Firmenwerte aus den Einzelabschlüs-
sen
1111200000 Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Vollkonsolidierung
1111300000 Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Equitykonsolidie-
rung
1112000000 Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
1112100000 Sonstige selbstgeschaffene immaterielle Vermögensge-
genstände aus den Einzelabschlüssen
1112200000 Sonstige entgeltlich erworbene immaterielle Vermögens-
gegenstände
1113000000 Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
1113100000 Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
an Vollkonsolidierungskreis
1113200000 Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
an Sonstige
1120000000 Sachanlagen
1121000000 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1121100000 GrünflächenSeite 29 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
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1121200000 Ackerland
1121300000 Wald, Forsten
1121400000 Sonstige unbebaute Grundstücke
1122000000 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1122100000 Kinder- und Jugendeinrichtungen
1122200000 Schulen
1122300000 Wohnbauten
1122400000 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude
1123000000 Infrastrukturvermögen
1123100000 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens
1123110000 Brücken und Tunnel
1123120000 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Si-
cherheitsanlagen
1123130000 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanla-
gen
1123140000 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Ver-
kehrslenkungsanlagen
1123150000 Versorgungsanlagen
1123160000 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens
1124000000 Bauten auf fremdem Grund und Boden
1124100000 Bauten auf fremdem Grund und Boden
1125000000 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
1125100000 Kunstgegenstände
1125200000 Baudenkmäler
1125300000 Bodendenkmäler
1125400000 Sonstige Kulturgüter
1126000000 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge
1126100000 Maschinen und technische Anlagen
1126200000 Spezialfahrzeuge
1126300000 Fahrzeuge für den ÖPNV
1126400000 Sonstige Fahrzeuge
1127000000 Betriebs- und GeschäftsausstattungSeite 30 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
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1127100000 Betriebs- und Geschäftsausstattung
1128000000 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
1128100000 Geleistete Anzahlungen
1128110000 Geleistete Anzahlungen an Vollkonsolidierungs-
kreis
1128120000 Geleistete Anzahlungen an Sonstige
1128200000 Anlagen im Bau
1128210000 Anlagen im Bau an Vollkonsolidierungskreis
1128220000 Anlagen im Bau an Sonstige
1130000000 Finanzanlagen
1131000000 Anteile an verbundenen Unternehmen
1131100000 Anteile an verbundenen Unternehmen im Vollkonsolidie-
rungskreis
1131100001 Mind. Anteile an vU im Vollkonsolidierungskreis
1131200000 Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen
1132000000 Anteile an assoziierten Unternehmen
1132100000 Anteile an assoziierten Unternehmen aus Einzelab-
schlüssen
1132100001 Mind. Anteile an assoziierten Unternehmen aus Einzel-
abschl.
1132200000 Anteile an assoziierten Unternehmen aus Einzelab-
schlüssen (nicht konsolidiert)
1132300000 Unterschiedsbetrag aus der Equitykonsolidierung
1132400000 negativer Beteiligungsbuchwert (Equity-Kons.JÜ)
1133000000 Übrige Beteiligungen
1133100000 Übrige Beteiligungen
1134000000 Sondervermögen
1134100000 Voll zu konsolidierende Sondervermögen
1134200000 Nicht voll zu konsolidierende Sondervermögen
1135000000 Wertpapiere des Anlagevermögens
1135100000 Wertpapiere des Anlagevermögens vom Vollkonsolidie-
rungskreis
1135200000 Sonstige Wertpapiere des AnlagevermögensSeite 31 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
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1136000000 Ausleihungen
1136100000 Ausleihungen an verbundene Unternehmen
1136110000 Ausleihungen an verbundene Unternehmen im
Vollkonsolidierungskreis
1136120000 Ausleihungen an sonstige verbundene Unterneh-
men
1136200000 Ausleihungen an Beteiligungen
1136300000 Ausleihungen an Sondervermögen
1136400000 Ausleihungen von kommunalen Betrieben an Kommune
1136500000 Sonstige Ausleihungen
1200000000 Umlaufvermögen
1210000000 Vorräte
1211000000 Rohstoffe/Fertigungsmaterial, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe
1212000000 Waren (auch Grundstücke des Umlaufvermögens)
1213000000 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
1214000000 Fertige Erzeugnisse
1215000000 Geleistete Anzahlungen für Vorräte
1215100000 Geleistete Anzahlungen für Vorräte an Vollkonsolidie-
rungskreis
1215200000 Geleistete Anzahlungen für Vorräte an Sonstige
1220000000 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1221000000 Forderungen
1221100000 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital
1221110000 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital
vom Vollkonsolidierungskreis
1221120000 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital
von Sonstigen
1221200000 Sonstige Forderungen
1221210000 Sonstige Forderungen an Vollkonsolidierungs-
kreis
1221220000 Sonstige Forderungen an Sonstige
1222000000 Sonstige VermögensgegenständeSeite 32 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
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1222100000 Sonstige Vermögensgegenstände vom Vollkonsolidie-
rungskreis
1222200000 Sonstige Vermögensgegenstände von Sonstigen
1230000000 Wertpapiere des Umlaufvermögens
1231000000 Wertpapiere des Umlaufvermögens vom Vollkonsolidierungs-
kreis
1232000000 Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens
1240000000 Liquide Mittel
1241000000 Liquide Mittel
1300000000 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
1310000000 Abgrenzung latenter Steuern aus der Konsolidierung
1320000000 Sonstige aktive Rechnungsabgrenzungsposten
1321000000 Sonstige aktive Rechnungsabgrenzungsposten vom Vollkonso-
lidierungskreis
1322000000 Sonstige aktive Rechnungsabgrenzungsposten von Sonstigen
1400000000 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
1410000000 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
1500000000 Aktive latente Steuern (aus Einzelabschlüssen)
1510000000 Aktive latente Steuern (aus Einzelabschlüssen)
2000000000 Passiva
2100000000 Eigenkapital
2110000000 Allgemeine Rücklage
2111000000 Grundkapital/Stammkapital (netto)
2112000000 Allgemeine Rücklage
2113000000 Kapitalrücklage
2114000000 Gewinnrücklagen
2115000000 Genussrechtskapital
2116000000 Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung
2120000000 Sonderrücklagen
2121000000 Sonderrücklagen
2130000000 Ausgleichsrücklage
2131000000 AusgleichsrücklageSeite 33 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 32
2140000000 Ergebnisvorträge
2141000000 Gewinnvortrag / Verlustvortrag
2150000000 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
2151000000 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
2160000000 Gesamtbilanzgewinn / Gesamtbilanzverlust
2161000000 Gesamtbilanzgewinn / Gesamtbilanzverlust
2170000000 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter
2171000000 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter
2180000000 Bewertungsanpassung Eigenkapital
2181000000 Bewertungsanpassung Eigenkapital Erstkonsolidierung
2182000000 Bewertungsanpassung Eigenkapital Folgekonsolidierung
2200000000 Sonderposten
2210000000 Sonderposten für Zuwendungen
2211000000 Sonderposten für Zuwendungen vom Vollkonsolidierungskreis
2212000000 Sonderposten für Zuwendungen von Sonstigen
2220000000 Sonderposten für Beiträge
2221000000 Sonderposten für Beiträge vom Vollkonsolidierungskreis
2222000000 Sonderposten für Beiträge von Sonstigen
2230000000 Sonderposten für den Gebührenausgleich
2231000000 Sonderposten für den Gebührenausgleich
2240000000 Sonstige Sonderposten
2241000000 Sonstige Sonderposten vom Vollkonsolidierungskreis
2242000000 Sonstige Sonderposten von Sonstigen
2243000000 Sonderposten mit Rücklageanteil
2300000000 Rückstellungen
2310000000 Pensionsrückstellungen
2311000000 Pensionsrückstellungen
2320000000 Rückstellung für Deponien und Altlasten
2321000000 Rückstellungen für Deponien und Altlasten
2330000000 InstandhaltungsrückstellungenSeite 34 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 33
2331000000 Instandhaltungsrückstellungen gegenüber Vollkonsolidierungs-
kreis
2332000000 Instandhaltungsrückstellungen gegenüber Sonstigen
2340000000 Steuerrückstellungen
2341000000 Steuerrückstellungen gegenüber Kommune
2342000000 Steuerrückstellungen gegenüber Sonstigen
2343000000 Passive latente Steuern aus der Konsolidierung
2344000000 Passive latente Steuern aus Einzelabschlüssen
2350000000 Sonstige Rückstellungen
2351000000 Sonstige Rückstellungen gegenüber Vollkonsolidierungskreis
2352000000 Sonstige Rückstellungen gegenüber Sonstigen
2400000000 Verbindlichkeiten
2410000000 Anleihen
2411000000 Anleihen vom Vollkonsolidierungskreis
2412000000 Anleihen von Sonstigen
2420000000 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen
2421000000 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen gegenüber Voll-
konsolidierungskreis
2422000000 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen gegenüber
Sonstigen
2430000000 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung
2431000000 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung gegen-
über Vollkonsolidierungskreis
2432000000 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung gegen-
über Sonstigen
2440000000 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich
gleichkommen
2441000000 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirt-
schaftlich gleichkommen gegenüber dem Vollkonsolidierungs-
kreis
2442000000 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirt-
schaftlich gleichkommen gegenüber Sonstigen
2450000000 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und LeistungenSeite 35 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 34
2451000000 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber
Vollkonsolidierungskreis
2452000000 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber
Sonstigen
2460000000 Sonstige Verbindlichkeiten
2461000000 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Vollkonsolidierungskreis
2462000000 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Sonstigen
2470000100 Erhaltene Anzahlungen
2471000100 Erhaltene Anzahlungen vom Vollkonsolidierungskreis
2472000100 Erhaltene Anzahlungen von Sonstigen
2500000000 Passive Rechnungsabgrenzungsposten
2510000000 Passive Rechnungsabgrenzungsposten vom Vollkonsolidierungskreis
2520000000 Passive Rechnungsabgrenzungsposten von Sonstigen
3000000000 Gesamtjahresüberschuss / Gesamtjahresfehlbetrag
3100000000 Gesamtergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit
3110000000 Ordentliches Gesamtergebnis
4111000000 ordentliche Gesamterträge
4111100000 Steuern und ähnliche Abgaben
4111110000 Steuern und ähnliche Abgaben vom Vollkonsoli-
dierungskreis
4111120000 Steuern und ähnliche Abgaben von Sonstigen
4111200000 Zuwendungen und allgemeine Umlagen
4111210000 Zuwendungen und allgemeine Umlagen vom
Vollkonsolidierungskreis
4111220000 Zuwendungen und allgemeine Umlagen von
Sonstigen
4111300000 Sonstige Transfererträge
4111310000 Sonstige Transfererträge vom Vollkonsolidie-
rungskreis
4111320000 Sonstige Transfererträge von Sonstigen
4111400000 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
4111410000 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte vom Voll-
konsolidierungskreisSeite 36 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 35
4111420000 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte von Sons-
tigen
4111500000 Privatrechtliche Leistungsentgelte
4111510000 Privatrechtliche Leistungsentgelte vom Vollkon-
solidierungskreis
4111520000 Privatrechtliche Leistungsentgelte von Sonstigen
4111600000 Kostenerstattungen und Kostenumlagen
4111610000 Kostenerstattungen und Kostenumlagen vom
Vollkonsolidierungskreis
4111620000 Kostenerstattungen und Kostenumlagen von
Sonstigen
4111700000 Sonstige ordentliche Erträge
4111710000 Sonstige ordentliche Erträge vom Vollkonsolidie-
rungskreis
4111720000 Sonstige ordentliche Erträge von Sonstigen
4111721100 Erträge aus der Verrechnung Sachanla-
gen mit Allgemeiner Rücklage (ab 2013)
4111721200 Erträge aus der Verrechnung Finanzanla-
gen mit Allgemeiner Rücklage (ab 2013)
4111800000 Aktivierte Eigenleistungen
4111810000 Aktivierte Eigenleistungen
4111900000 Bestandsveränderungen
4111910000 Bestandsveränderungen
5112000000 Ordentliche Gesamtaufwendungen
5112100000 Personalaufwendungen
5112110000 Aufwendungen aus der Personalgestel-
lung im Vollkonsolidierungskreis
5112120000 Sonstige Personalaufwendungen
5112200000 Versorgungsaufwendungen
5112210000 Versorgungsaufwendungen an Vollkon-
solidierungskreis
5112220000 Versorgungsaufwendungen an Sonstige
5112300000 Aufwendungen für Sach- und DienstleistungenSeite 37 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 36
5112310000 Aufwendungen für Sach- und Dienstleis-
tungen an Vollkonsolidierungskreis
5112320000 Aufwendungen für Sach- und Dienstleis-
tungen an Sonstige
5112400000 Bilanzielle Abschreibungen
5112410000 Abschreibungen auf Aufwendungen für
Ingangsetzung und Erweiterung des Ge-
schäftsbetriebes aus Einzelabschlüssen
5112411000 Abschreibungen auf den Ge-
schäfts- oder Firmenwert aus Ein-
zelabschlüssen
5112412000 Abschreibungen auf den Ge-
schäfts- oder Firmenwert aus Voll-
konsolidierung
5112413000 Abschreibungen auf den Ge-
schäfts- oder Firmenwert aus
Equitykonsolidierung
5112414000 Abschreibungen auf selbst ge-
schaffene immaterielle Vermö-
gensgegenstände
5112415000 Abschreibungen voll zu konsoli-
dierende verbundene Unterneh-
men
5112416000 Abschreibungen auf Sonderver-
mögen
5112417000 Abschreibungen auf assoziierte
Unternehmen
5112418000 Abschreibungen auf Vermögens-
gegenstände des Umlaufvermö-
gens
5112419000 Sonstige Abschreibungen
5112500000 Transferaufwendungen
5112510000 Transferaufwendungen an Vollkonsolidie-
rungskreis
5112520000 Transferaufwendungen an Sonstige
5112600000 Sonstige ordentliche Aufwendungen
5112610000 Steuern vom Einkommen und vom ErtragSeite 38 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 37
5112611000 Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag an Vollkonsolidie-
rungskreis
5112612000 Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag an Sonstige
5112620000 sonstige Steuern
5112621000 Sonstige Steuern an Vollkonsoli-
dierungskreis
5112622000 Sonstige Steuern an Sonstige
5112630000 Latente Steuern
5112631000 Latente Steuern aus den Einzel-
abschlüssen
5112632000 Latente Steuern aus der Konsoli-
dierung
5112640000 Aufwendungen aus Verlustübernahmen
5112641000 Aufwendungen aus Verlustüber-
nahmen vom Vollkonsolidierungs-
kreis
5112642000 Aufwendungen aus Verlustüber-
nahmen von Sonstigen
5112650000 Übrige sonstige ordentliche Aufwendun-
gen
5112651000 Übrige sonstige ordentliche Auf-
wendungen an Vollkonsolidie-
rungskreis
5112652000 Übrige sonstige ordentliche Auf-
wendungen an Sonstige
5112652100 Aufwand aus Verrechnung Sach-
anlagen mit Allgemeiner Rücklage
(ab 2013)
5112652200 Aufwand aus Verrechnung Fi-
nanzanlagen mit Allgemeiner
Rücklage (ab 2013)
3120000000 Gesamtfinanzergebnis
4121000000 Erträge aus Gewinnabführungsverträgen/VerlustübernahmenSeite 39 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 38
4121100000 Erträge aus Gewinnabführungsverträgen vom Vollkon-
solidierungskreis
4121200000 Erträge aus Gewinnabführungsverträgen von Sonstigen
4121300000 Erträge aus Verlustübernahmen vom Vollkonsolidie-
rungskreis
4121400000 Erträge aus Verlustübernahmen von Sonstigen
4122000000 Beteiligungserträge
4122100000 Beteiligungserträge von voll zu konsolidierenden verbun-
denen Unternehmen
4122200000 Beteiligungserträge von Sondervermögen
4122300000 Beteiligungserträge von assoziierten Unternehmen
4122400000 Beteiligungserträge von Sonstigen
4123000000 Zinserträge und sonstige Finanzerträge
4123100000 Zinserträge
4123110000 Zinserträge vom Vollkonsolidierungskreis
4123120000 Zinserträge von Sonstigen
4123200000 Erträge aus assoziierten Beteiligungen
4123210000 Erträge aus assoziierten Beteiligungen
4123300000 Sonstige Finanzerträge
4123310000 Sonstige Finanzerträge vom Vollkonsolidierungs-
kreis
4123320000 Sonstige Finanzerträge von Sonstigen
5124000000 Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen
5124100000 Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen vom
Vollkonsolidierungskreis
5124200000 Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen von
Sonstigen
5125000000 Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen
5125100000 Zinsaufwendungen
5125110000 Zinsaufwendungen an Vollkonsolidierungskreis
5125120000 Zinsaufwendungen an Sonstige
5125200000 Aufwendungen aus assoziierten Beteiligungen
5125210000 Aufwendungen aus assoziierten BeteiligungenSeite 40 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 39
5125300000 Sonstige Finanzaufwendungen
5125310000 Sonstige Finanzaufwendungen an Vollkonsoli-
dierungskreis
5125320000 Sonstige Finanzaufwendungen an Sonstige
6100000000 Gesamtjahresüberschuss / Gesamtjahresfehlbetrag
6110000000 Gesamtjahresüberschuss / Gesamtjahresfehlbetrag
6200000000 Anderen Gesellschaftern zuzurechnendes Ergebnis
6210000000 Anderen Gesellschaftern zustehender Gewinn
6220000000 Anderen Gesellschaftern zustehender Verlust
6300000000 Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
6310000000 Gewinnvortrag aus dem Vorjahr
6320000000 Verlustvortrag aus dem Vorjahr
6400000000 Entnahmen/Zuführungen Kapitalrücklage
6410000000 Entnahmen aus der Kapitalrücklage
6420000000 Zuführungen zu der Kapitalrücklage
6500000000 Entnahmen/Zuführungen Gewinnrücklage
6510000000 Entnahmen aus der Gewinnrücklage
6520000000 Zuführungen zu der GewinnrücklageSeite 41 von 42
Gesamtabschlussrichtlinie Bundesstadt Bonn
Seite 40
6.3 Ansprechpartner und Verantwortliche
Folgende Übersicht enthält die Kontaktdaten der Verantwortlichen und Ansprechpartner der
voll zu konsolidierenden Unternehmen:Betrieb
Name, Anschrift Name Telefon Mail
Kammer, Gisela 0228/9158-126 Kammer@vebowag.de
Muhr, Martina (Sachanlagen) 0228/9158-121 Muhr@vebowag.de
Ulshöfer, Ursula (Darlehen) 0228/9158-139 Ulshoefer@vebowag.de
Biedinger, Marc 0228/77-6488 marc.biedinger@sz-bonn.de
Suhrcke, Silvia 0228/77-6491 silvia.suhrcke@sz-bonn.de
Claßen, Michael 0228/9101443 michael.classen@sz-bonn.de
Kirst, Barbara 0228/711-2314 barbara.kirst@stadtwerke-bonn.de
Rau, Georg 0228/711-2313 georg.rau@stadtwerke-bonn.de
vl_OB-14_gesamtabschluss@bonn.de
Schröder, Volkmar 0228/77-3876 volkmar.schroeder@bonn.de
Götz, Alexander 0228/77-6734 alexander.goetz@bonn.de
Thiel, Ariane 0228/77-6508 ariane.thiel@bonn.de
Schröder, Maria 0228/77-8143 Maria.Schroeder@bonn.de
Nolden, Boris 0228/77-2991 boris.nolden@bonn.de
Lassnig, Karsten 0228/77-4149 karsten.lassnig@bonn.de
Kreuzer, Hilde 0228/555 272-2519 hilde.kreuzer@bonnorange.de
Simonis, Yvonne 0228/555 272-2565 yvonne.simonis@bonnorange.de
Verantwortlicher
Bundesstadt Bonn
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Verantwortliche
weitere Ansprechpartner
bonnorange AöR
Lievelingsweg 110, 53119 Bonn
Verantwortlicher
weitere Ansprechpartner
Theater der Bundesstadt Bonn
Am Michaelshof 9, 53177 Bonn
Städtisches Gebäudemanagement (SGB)
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Verantwortliche
weitere Ansprechpartner
Verantwortlicher
weitere Ansprechpartner
Stadtwerke Bonn
Theaterstr. 24, 53229 Bonn
Liste der Ansprechpartner/Verantwortlichen NKF-Gesamtabschluss Bundesstadt Bonn
Verantwortliche
weitere Ansprechpartnerinnen
Ansprechpartner
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Flemingstr. 2, 53123 Bonn
Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG
Godesberger Allee 20, 53175 Bonn
Verantwortlicher
weitere Ansprechpartner
VertreterSeite 42 von 42

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Datenstand: 02.11.2026, 19:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de