230796 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Kessenich, Haager Weg 37 - Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses Az.: 10863/2022
Kerndaten
- Nummer
- 230796
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 26.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 230796 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Kessenich, Haager Weg 37 - Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses Az.: 10863/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den An- trag auf Erteilung eines Bauvorbescheides negativ zu bescheiden, da das Vor- haben entgegen § 30 Baugesetzbuch (BauGB) den Festsetzungen des Bebau- ungsplanes widerspricht und eine Befreiung nach § 31 BauGB nicht erteilt wer- den kann. Begründung Der Bauherr beantragt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses im rückwärtigen Gartenbereich des Wohnhauses Haager Weg 37 in Bonn, Venusberg, sowie die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7719-61 vom 08.06.1961, der hier ein Wohngebiet sowie Grünflächen festsetzt. Zulässig sind maximal zweigeschossige Gebäude mit eingeschossigen Anbauten in offener Bauweise innerhalb einer durch Baulinien begrenzten überbaubaren Grundstücksfläche. Der Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Garten und Heim“ verbindet eine aufgelockerte Wohnbebauung mit einem geschützten Garten- und Ruhebereich. Der Bebauungsplan gibt eine klare Ordnung der Baufelder vor. Die Intention ist eine aufgelockerte Wohnbebauung entlang der Erschließungsstraße mit straßenabgewandt geschützten Garten- und Ruhebereichen. In diese Ordnung greift das Bauvorhaben ein, da ein eingeschossiges Wohnhaus in den rückwärtigen, grünen Blockinnenbereich des Grundstücks Haager Weg 37, vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gebaut werden soll. Dadurch wird die Bebauung in zweiter Reihe eröffnet für die es bisher keine Vorbilder gibt. Daher ist vorliegend von einer negativen städtebaulichen Vorbildwirkung auszugehen, welche zahlreiche Folgefälle auslösen könnte. Damit berührt das Bauvorhaben die Grundzüge der Planung sowie derSeite 1 von 3 Seite 2 städtebaulichen Zielsetzung. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht erteilt werden. Auch eine Befreiung nach Maßgabe der Kriterien des § 31 Abs. 3 BauGB kann aufgrund des nicht abgrenzbaren Einzelfalls, wie sich die Situation im Rahmen einer Ortsbesichtigung darstellte, nicht in Betracht kommen. Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung daher den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 B-Plan Haager Weg 37_ (öffentlich) 2 Flurkarte Haager Weg 37_n. ö._ (nichtöffentlich) 3 Luftbild_Haager Weg 37_n. ö._ (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de