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230796 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Kessenich, Haager Weg 37 - Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses Az.: 10863/2022

Nummer
230796
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
230796
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Kessenich, Haager Weg 37
- Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses
Az.: 10863/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den An-
trag auf Erteilung eines Bauvorbescheides negativ zu bescheiden, da das Vor-
haben entgegen § 30 Baugesetzbuch (BauGB) den Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes widerspricht und eine Befreiung nach § 31 BauGB nicht erteilt wer-
den kann.
Begründung
Der Bauherr beantragt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung
eines eingeschossigen Wohnhauses im rückwärtigen Gartenbereich des
Wohnhauses Haager Weg 37 in Bonn, Venusberg, sowie die Erteilung einer
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7719-61
vom 08.06.1961, der hier ein Wohngebiet sowie Grünflächen festsetzt. Zulässig
sind maximal zweigeschossige Gebäude mit eingeschossigen Anbauten in
offener Bauweise innerhalb einer durch Baulinien begrenzten überbaubaren
Grundstücksfläche. Der Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Garten und
Heim“ verbindet eine aufgelockerte Wohnbebauung mit einem geschützten
Garten- und Ruhebereich.
Der Bebauungsplan gibt eine klare Ordnung der Baufelder vor. Die Intention ist
eine aufgelockerte Wohnbebauung entlang der Erschließungsstraße mit
straßenabgewandt geschützten Garten- und Ruhebereichen. In diese Ordnung
greift das Bauvorhaben ein, da ein eingeschossiges Wohnhaus in den
rückwärtigen, grünen Blockinnenbereich des Grundstücks Haager Weg 37,
vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gebaut werden
soll. Dadurch wird die Bebauung in zweiter Reihe eröffnet für die es bisher
keine Vorbilder gibt. Daher ist vorliegend von einer negativen städtebaulichen
Vorbildwirkung auszugehen, welche zahlreiche Folgefälle auslösen könnte.
Damit berührt das Bauvorhaben die Grundzüge der Planung sowie derSeite 1 von 3
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städtebaulichen Zielsetzung. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann
nicht erteilt werden.
Auch eine Befreiung nach Maßgabe der Kriterien des § 31 Abs. 3 BauGB kann
aufgrund des nicht abgrenzbaren Einzelfalls, wie sich die Situation im Rahmen
einer Ortsbesichtigung darstellte, nicht in Betracht kommen.
Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung daher den Antrag
auf Erteilung eines Bauvorbescheides negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 B-Plan Haager Weg 37_ (öffentlich)
2 Flurkarte Haager Weg 37_n. ö._ (nichtöffentlich)
3 Luftbild_Haager Weg 37_n. ö._ (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 03.11.2026, 01:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de