230782-03 ST zu 230782-01 AA · Stellungnahme der Verwaltung
5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) ST zu 230782-01 AA
Kerndaten
- Nummer
- 230782-03 ST zu 230782-01 AA
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.06.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230782-03 ST zu 230782-01 AA Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) ST zu 230782-01 AA Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 07.06.2023 Kenntnisnahme Rat 13.06.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu dem Änderungsantrag der Koalition zum Thema „Sondernutzungsgebühren für Freefloating-PKW“ (DS.-Nr.: 230782-01 AA) wie folgt Stellung: Das Straßen- und Wegegesetz NRW sieht in § 19 a vor, dass bei der Bemes- sung von Sondernutzungsgebühren „Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Ge- bührenschuldners zu berücksichtigen“ sind. Darüber hinaus ist verwaltungsge- richtlich anerkannt, dass das öffentliche Interesse an der jeweiligen Sondernut- zung bei der Bemessung gebührenreduzierend Berücksichtigung finden darf. Bei allen Bemessungsgesichtspunkten dürfen allerdings nur Aspekte mit unmit- telbarem Straßenbezug beachtet werden. Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem jüngst ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil zu Sondernutzungsgebühren für Sharingfahrzeuge (Urteil vom 11.01.2023, 21 K 4871/22) die Rechtsauffassung vertreten, dass es rechtmäßig sei, für Sharingfahrzeuge in Bezug auf die Beurteilung des öffentli- chen Interesses für jede Sharingfahrzeugart die Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) heranzuziehen. Dieser Belang weise „einen sachli- chen Bezug zur Straße auf, denn die Reduzierung der Anzahl (privater) Kraft- fahrzeuge auf öffentlichen Parkplätzen sowie im Straßenverkehr“ ziele „eben- falls auch auf die Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des (verbleibenden) Straßenverkehrs.“ Bei ihrer Bemessung von Sondernutzungsgebühren für das Abstellen der ver- schiedenen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet Bonn angebotenen Sharingfahrzeuge war die Verwaltung davon ausgegangen, dass für das Ab- stellen der im Freefloating angebotenen PKW aufgrund der aus dieser Sonder- nutzung resultierenden Verringerung des MIV ein öffentliches Interesse in HöheSeite 1 von 2 Seite 2 von 40 % als Abzug der bei Wertung der übrigen o. g. gesetzlich aufgeführten Bemessungsaspekte errechneten Sondernutzungsgebühren gerechtfertigt sei. Beim stationsbasierten Carsharing geht die Verwaltung in Zone I von einem öffentlichen Interesse von 50 % aus, in Zone II von 70 %. Für die Zone II trägt sie dabei auch dem öffentlichen Interesse daran Rechnung, stationsbasiertes Carsharing auch in weniger zentralen Stadtgebietslagen vorzuhalten. Der vorliegende Änderungsantrag misst den Freefloating PKW ein geringeres öffentliches Interesse (25 %) bei, als die Bemessung der Verwaltung es vorsah. Die in dem Änderungsantrag aufgeführten Argumente „Reduzierung des MIV“ und Regulierungswirkung einer etwas höheren Sondernutzungsgebühr mit der Folge, auf diesem Weg die Anzahl der Freefloating PKW im Bonner Stadtgebiet verringern zu können, haben aus Sicht der Verwaltung den erforderlichen sach- lichen Bezug zur Straßennutzung. Die in dem Änderungsantrag vorgesehene Verringerung des öffentlichen Inter- esses würde dazu führen, dass die Monatsgebühr je Freefloating PKW von den von der Verwaltung vorgeschlagenen 71,00 EUR auf 88,50 EUR ansteigen würde. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de