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230782-03 ST zu 230782-01 AA · Stellungnahme der Verwaltung

5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) ST zu 230782-01 AA

Nummer
230782-03 ST zu 230782-01 AA
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.06.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 13.06.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 07.06.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230782 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230782-03 ST zu 230782-01 AA
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
5. Satzung zur Änderung der Satzung der
Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung) ST zu 230782-01 AA
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
07.06.2023 Kenntnisnahme
Rat 13.06.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu dem Änderungsantrag der Koalition zum Thema
„Sondernutzungsgebühren für Freefloating-PKW“ (DS.-Nr.: 230782-01 AA) wie
folgt Stellung:
Das Straßen- und Wegegesetz NRW sieht in § 19 a vor, dass bei der Bemes-
sung von Sondernutzungsgebühren „Art und Ausmaß der Einwirkung auf die
Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Ge-
bührenschuldners zu berücksichtigen“ sind. Darüber hinaus ist verwaltungsge-
richtlich anerkannt, dass das öffentliche Interesse an der jeweiligen Sondernut-
zung bei der Bemessung gebührenreduzierend Berücksichtigung finden darf.
Bei allen Bemessungsgesichtspunkten dürfen allerdings nur Aspekte mit unmit-
telbarem Straßenbezug beachtet werden.
Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem jüngst ergangenen, noch nicht
rechtskräftigen Urteil zu Sondernutzungsgebühren für Sharingfahrzeuge (Urteil
vom 11.01.2023, 21 K 4871/22) die Rechtsauffassung vertreten, dass es
rechtmäßig sei, für Sharingfahrzeuge in Bezug auf die Beurteilung des öffentli-
chen Interesses für jede Sharingfahrzeugart die Reduzierung des motorisierten
Individualverkehrs (MIV) heranzuziehen. Dieser Belang weise „einen sachli-
chen Bezug zur Straße auf, denn die Reduzierung der Anzahl (privater) Kraft-
fahrzeuge auf öffentlichen Parkplätzen sowie im Straßenverkehr“ ziele „eben-
falls auch auf die Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des (verbleibenden)
Straßenverkehrs.“
Bei ihrer Bemessung von Sondernutzungsgebühren für das Abstellen der ver-
schiedenen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet Bonn angebotenen
Sharingfahrzeuge war die Verwaltung davon ausgegangen, dass für das Ab-
stellen der im Freefloating angebotenen PKW aufgrund der aus dieser Sonder-
nutzung resultierenden Verringerung des MIV ein öffentliches Interesse in HöheSeite 1 von 2
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von 40 % als Abzug der bei Wertung der übrigen o. g. gesetzlich aufgeführten
Bemessungsaspekte errechneten Sondernutzungsgebühren gerechtfertigt sei.
Beim stationsbasierten Carsharing geht die Verwaltung in Zone I von einem
öffentlichen Interesse von 50 % aus, in Zone II von 70 %. Für die Zone II trägt
sie dabei auch dem öffentlichen Interesse daran Rechnung, stationsbasiertes
Carsharing auch in weniger zentralen Stadtgebietslagen vorzuhalten.
Der vorliegende Änderungsantrag misst den Freefloating PKW ein geringeres
öffentliches Interesse (25 %) bei, als die Bemessung der Verwaltung es vorsah.
Die in dem Änderungsantrag aufgeführten Argumente „Reduzierung des MIV“
und Regulierungswirkung einer etwas höheren Sondernutzungsgebühr mit der
Folge, auf diesem Weg die Anzahl der Freefloating PKW im Bonner Stadtgebiet
verringern zu können, haben aus Sicht der Verwaltung den erforderlichen sach-
lichen Bezug zur Straßennutzung.
Die in dem Änderungsantrag vorgesehene Verringerung des öffentlichen Inter-
esses würde dazu führen, dass die Monatsgebühr je Freefloating PKW von den
von der Verwaltung vorgeschlagenen 71,00 EUR auf 88,50 EUR ansteigen
würde.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de