← Vorlagen

230782-03 · Beschlussvorlage

5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)

Nummer
230782-03
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 12.12.2023 Entscheidung federführend
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.12.2023 Anhörung
  4. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 29.11.2023 Empfehlung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.03.2024 Anhörung
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Anhörung
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 13,4 MB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 230782 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (25.763 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
230782-03
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
5. Satzung zur Änderung der Satzung der
Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Anhörung
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 29.11.2023 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 05.12.2023 Anhörung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
05.12.2023 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.12.2023 Anhörung
Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Anhörung
Rat 12.12.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung) wird in der als Anlage IV beigefügten Fassung
beschlossen.
Begründung:
In seiner Sitzung am 22.08.2023 hat der Stadtrat die 5. Satzung zur Änderung
der Bonner Sondernutzungssatzung mit der Maßgabe beschlossen, die
Verwaltung möge im Hinblick auf die Sondernutzungsgebühr für im Freefloating
auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte PKW sowie in Bezug auf die
Sondernutzungsgebühr für das Abstellen von E-Scootern Änderungen
vornehmen (DS.-Nr. 230782).
Dieser Maßgabe entsprechend legt Verwaltung als Anlage I die entsprechend
angepasste Änderungssatzung vor.
Anlage II stellt einen Vergleich zwischen der von der etwaigen Änderung
betroffenen bisherigen und der zukünftigen Regelung des § 8 Abs. 1 der
Satzung sowie zwischen dem bisherigen und dem zu ändernden Gebührentarif
in Form einer Synopse dar.
Dem Wunsch des Stadtrates, den E-Scooter-Vermieter*innen wirtschaftlicheSeite 1 von 22
Seite 2
Anreize dafür zu bieten, dass sie ihre Fahrzeuge auch in den Außenbezirken
des Stadtgebietes anbieten, hat die Verwaltung durch Einteilung des
Stadtgebietes in zwei Tarifzonen Rechnung getragen. Ein Überblick über die
Zoneneinteilung ist der Anlage III zu entnehmen.
Die Verwaltung ging bei dieser Einteilung von den Grundgedanken aus, dass in
bestimmten Radien um die vier Stadtbezirkszentren herum das Abstellen von
E-Scootern den Gemeingebrauch stärker beeinträchtigt als außerhalb dieser
Radien, dass innerhalb der Radien der wirtschaftliche Nutzen für die
Vermieter*innen höher ist als außerhalb und dass gerade an dem Abstellen von
E-Scootern auch außerhalb der Radien ein hohes öffentliches Interesse
besteht.
Bei der Zoneneinteilung hat die Verwaltung um die Bonner Innenstadt einen 2
km-Radius als Zone I zu Grunde gelegt. Ebenfalls als Zone I wurde jeweils ein
Radius um die Zentren von Bad Godesberg, Beuel und Duisdorf geschlagen,
dies allerdings aufgrund der im Vergleich zur Innenstadt geringeren
Zentrengrößen jeweils nur als 1 km-Radius.
Die öffentlichen Verkehrsflächen in den übrigen Bereichen des Stadtgebietes
gelten als Zone II.
In Zone I würde das Abstellen der Scootern je Fahrzeug und Monat eine
Gebühr von 6,22 EUR betragen, in Zone II 2,56 EUR.
Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat aus den nachfolgend aufgeführten
Erwägungen allerdings, die Änderungssatzung nicht in der als Anlage I
beigefügten Form, sondern ohne die genannte Zoneneinteilung - wie in der als
alternative Fassung der Änderungssatzung in Anlage IV dargestellt - zu
beschließen.
Eine entsprechend alternative Synopse befindet sich in Anlage V:
• Die Verwaltung würde es vor dem Hintergrund, dass bei
Gebührenfestsetzungen unter anderem immer auch der
Gleichheitsgrundsatz zu beachten ist, für rechtlich bedenklich halten,
lediglich den E-Scooter-Vermieter*innen wirtschaftliche Anreize in Form
von Gebührenstaffelungen zu bieten, diese Anreize aber für die
Vermieter*innen der übrigen im Freefloating abgestellten Fahrzeuge
vorzuenthalten.
• Anders als beispielsweise in dem flächenmäßig deutlich größeren Köln,
wo es für das Abstellen von E-Scootern bereits eine Zwei-Zonen-
Einteilung im Hinblick auf die Sondernutzungsgebühren gibt, wären im
Stadtgebiet Bonn in zahlreichen Fällen Fahrten mit E-Scootern aus
Zone II nach Zone I mit anschließendem Abstellen in Zone I zu
erwarten. Da die Sondernutzung nicht nur beim Ausbringen der Scooter
an die Sammelstellen ausgeübt wird, sondern ebenso beim Abstellen
durch die Nutzer*innen, wäre schon daher eine Trennung der
Sondernutzungsvorgänge zwischen Zone I und Zone II selbst dann
nicht möglich, wenn die Verwaltung die Vermieter*innen durch eine
Nebenbestimmung verpflichten würde, die Scooter täglich
einzusammeln und neu an den Sammelstellen auszubringen.Seite 2 von 22
Seite 3
• Bezüglich der von der Verwaltung ursprünglich vorgeschlagenen und in
Anlage IV erneut aufgeführten Sondernutzungsgebühr in Höhe von
6,22 EUR bedürfen die Vermieter*innen aus Sicht der Verwaltung keiner
zusätzlichen Anreize. Diese Gebühr wäre, auf das Jahr gerechnet, mit
74,64 EUR pro Fahrzeug für das Abstellen im gesamten Bonner
Stadtgebiet günstiger als z. B. die Kölner Gebühr in Zone II (85,00 EUR;
Zone I: 130,00 EUR). Die beiden Kölner Gebührenfestsetzungen für das
Abstellen von Scootern wurden vom Verwaltungsgericht Köln kürzlich
nicht als überhöht, sondern als rechtmäßig betrachtet.
• Insofern hätte die Verwaltung bei der Festlegung der vergleichsweise
moderaten und daher prognostisch auch einer verwaltungsgerichtlichen
Überprüfung gewachsenen Gebührenhöhe von stadtweit 6,22 EUR
bereits berücksichtigt, dass das Abstellen der Scooter nicht überall im
Bonner Stadtgebiet für die Vermieter*innen gleichermaßen attraktiv ist.
• Unabhängig davon, ob die zukünftigen Tarife für die Vermieter*innen
durch die Gebührenhöhe für das Abstellen von Scootern in den
Außenbezirken wirtschaftliche Anreize schaffen würden, müsste die
Verwaltung ohnehin bei ihren zukünftigen Sondernutzungserlaubnissen
durch eine Nebenbestimmung festlegen, dass die Vermieter*innen für
die Scooter auch in den entlegenen Bereichen des Stadtgebietes
Sammelstellen schaffen müssen. Andernfalls wäre nämlich zu
befürchten, dass die Sammelstellen sich vielfach zwar in Zone II, dort
aber unmittelbar an den Grenzen zu Zone I befänden und damit das
öffentliche Interesse daran, dass das gesamte Bonner Stadtgebiet mit
Sammelstellen versorgt ist, nicht ausreichend berücksichtigt würde.
• Eine derartige Nebenbestimmung kann die Verwaltung unbeschadet der
Frage aufnehmen, ob die Gebühr stadtweit 6,22 EUR beträgt oder ob
sie sich in Zone II lediglich auf 2,56 EUR beläuft.
• Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die stadtweit einheitliche
Gebühr im Hinblick auf die zu erwartende Anzahl der Scooter auch eine
größere regulatorische Wirkung entfalten würde, als dies bei einer
Gebührenstaffelung zu erwarten wäre.
Eine solche Verringerung der Fahrzeuganzahl wäre aus Sicht der
Verwaltung mit Blick auf die von dem Abstellen der Scooter
ausgehenden Beeinträchtigungen des Straßenlandes (hier: Städtebild)
und des Gemeingebrauchs vorteilhaft.
Unbeschadet dessen, ob der Stadtrat die in Anlage IV oder die in Anlage I
befindliche Satzung beschließt, wird die Verwaltung - wie in der Sitzung des
Stadtrates am 22.08.2023 beschlossen - nach Einführung der Gebührenpflicht
für das Abstellen der E-Scooter zunächst beobachten, wie sich in Folge der
Erlaubniserteilungen die entsprechenden Auswirkungen dieser
Sondernutzungen auf das Straßenland und den Gemeingebrauch entwickeln,
um daraufhin zu entscheiden, ob sie gegebenenfalls zur Reduzierung der
Fahrzeuganzahl oder auch der Anbieter*innen ein Vergabeverfahren
nachschieben sollte.Seite 3 von 22
Seite 4
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.02
Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
Sicherheit und Ordnung 1.02.04 Verkehrsangelegenheiten
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
-200.000 133000204/
631000
geschätzter
Mehrertrag ab
2024
Haushaltsbelastung
jährlich
-200.000
Anlage/n
1 Anlage I Änderungssatzung (öffentlich)
2 Anlage II Synopse (öffentlich)
3 Anlage III Zoneneinteilung Sondernutzungsgebühren E-Scooter (öffentlich)
4 Anlage IV Änderungssatzung-alternativ (öffentlich)
5 Anlage V Synopse alternativ (öffentlich)Seite 4 von 22
Anlage I Änderungssatzung
5. Satzung zur Änderung der
Satzung der Bundesstadt Bonn
über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 18, 19
und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S.
1028/SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Febru-
ar 2022 (GV. NRW S. 122), sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I S. 2023 I Nr. 89),
und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Son-
dernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29. September 2015, zuletzt geän-
dert durch Satzung vom 23. März 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S.
161) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„Die Festlegung der Zonen I für das Abstellen von E-Scootern auf öffentlichen
Verkehrsflächen in den Stadtbezirkszentren ist aus den beigefügten Plänen
„Zone I E-Scooter Innenstadt“, „Zone I E-Scooter Beuel“, „Zone I E-Scooter
Bad Godesberg“ und „Zone I E-Scooter Hardtberg“ zu ersehen. Diese Pläne
sind Bestandteil dieser Satzung.
Alle übrigen öffentlichen Verkehrsflächen im Bonner Stadtgebiet außerhalb
der Zonen I gelten in Bezug auf das Abstellen von E-Scootern als Zone II.“
2. Der Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird wie folgt geän-
dert:Seite 5 von 22
Gebührentarif
zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Benutzungsgebühr in EURO Mindest‐
Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum Geltungsbereich Fußgänger‐ übriges gebühr
Gestaltungs‐ und zone Bad Stadt‐ EURO
Werbesatzung Godesberg gebiet
Bonner Innen‐
stadt
1 Verkaufsauslagen in
Verbindung mit
Geschäftslokalen
je angef. m² Grundfläche monatl. 11,70 8,70 7,30 21,80
2 Tische und
Sitzgelegen‐
heiten, die zu
gewerblichen Zwecken
auf öffentlicher
Verkehrsfläche
aufgestellt werden
je angef. m² Grundfläche
a) jährlich 81,30 60,90 40,70 45,00
b) monatlich 14,50 11,70 7,30 45,00
c) (nur von Okt.‐März) wöchentlich 2,90 2,20 1,40 21,80
3 Werbemaßnahmen
für wirtschaftl.
a)
Zwecke
Gehwegaufsteller monatl. 15,50 27,50
(bis DIN A1)
b) Auf den Boden aufgebrach‐
te Werbung
je angef. m² Werbefläche tägl. 25,00 20,00 15,00 30,00
c) Werbe‐Kfz und
Werbeanhänger
je angef. m² Werbefläche tägl. 2,40 2,40 2,40 30,30
d) Informationsstände
(bis 10m²)
je angef. m² Grundfläche tägl. 4,40 3,60 2,90 37,70
e) Großflächige Nutzungen
(ab 11 m²)
je angef. m² Grundfläche tägl. 12,10 9,70 6,10 78,70
4 Zeitungsständer
je angef. m² Grundfläche
a) vor eigenem monatl. 5,80 4,70 3,60 37,70
Ladenlokal
b) Verkaufshilfen für jährl. 74,00 59,50 45,00
Zeitungen
5 großflächige AufbautenSeite 6 von 22
oder Nutzungen (Zelte,
Busse, Pavillons, Park‐
platzreservierungen,
Veranstaltungen u.a.);
ohne Bereitstellung von
Wasser und Strom
je angef. m² Grundfläche tägl. 0,22 0,20 0,14 37,70
6 Verkaufsstände
6.1 Verkauf von Weih‐
nachtsbäumen und
Tannenzweigen außer‐
halb eines Marktes
je angef. m² Grundfläche tägl. 0,37 0,29 0,22 37,70
6.2 Verkaufswagen, ‐karren
und ‐fahrräder
(z.B. Imbiss, Speisen und
Getränke)
je angef. m² Grundfläche
a) kurzfristige Nutzung tägl. 40,70 33,40 26,20 52,30
b) langfristige Nutzung monatl. 119,00 95,80 88,60
6.3 Blumen‐, Obst‐ und
Gemüsestände; Eis‐,
Getränke‐ und
Crêpesstände in
Verbindung mit einem
Geschäftslokal
je angef. m² Grundfläche tägl. 2,90 2,20 1,40 37,70
Jahrespauschale: Es werden lediglich 300 Tage berechnet.
6.4 Lotteriestände
je angef. m² Grundfläche wöchentl. 7,30 5,80 3,60 21,80
7 Geschäftswagen und
‐container bei Objekt‐
sanierungen
je angef. m² Grundfläche wöchentl. 29,00 21,80 14,50 371,70
8 Sammelcontainer für im Stadtgebiet
Wertstoffe aus Abfällen
je angef. m² Grundfläche jährl. 29,00
9 Verkauf im Umher‐
fahren aus Kfz oder
Verkaufsanhängern
‐ außerhalb von Volks‐
festen oder marktähn‐
lichen Veranstaltungen
und Demonstrationen
je angef. m² Grundfläche
a) Verkauf von Urprodukten
(z.B. Frischfleisch und
Frischfisch, Obst und
Gemüse), vorgefertigten
Backwaren und Eis tägl. 0,45 37,70Seite 7 von 22
b) Verkauf von Imbisswaren
und sonstigen frisch
zum Verzehr zubereiteten
Speisen und/oder Ge‐
tränken (z.B Burger, Brat‐
wurst, belegte Brötchen,
Crepes, Kaffee) tägl. 3,10 37,70
10 Verteilen von Hand‐
zetteln oder Werbe‐
material, Umher‐
ziehen mit Plakattafeln
am Körper zum Zwecke
der Werbung und
kommerzielle Passanten‐
befragung
je Person tägl. 21,80
11 Handverkauf von
Zeitungen
(je Person) tägl. 7,30
12 Bauchläden
je angef. m² tägl. 5,80 37,70
13 Abstellen von nicht
zum Verkehr zugelasse‐
nen Kraftfahrzeugen
a) PKW tägl. 7,30 37,70
b) LKW tägl. 18,90 37,70
c) Krafträder tägl. 2,20 21,80
d) Einachsanhänger
werden wie PKW,
mehrachsige
Anhänger wie LKW
berechnet
Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Benutzungsgebühr in EURO Mindest‐
Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum ZONE I ZONE II ZONE III gebühr
Anlage/rot blau farblos EURO
14 Automaten, Auslage‐
und Schaukästen
Telefongeräte, Vitrinen
je angef. m² Grundfläche jährl. 88,60 66,80 52,30 88,60
15 Lagerung/
Aufstellung von
Gegenständen, die
nicht unter eine
andere Nr. des
Tarifs fällt; z.B.
Fahrradständer
ohne Werbung,
Pflanzkübel
je angef. m² monatl. 4,40 3,60 2,90 37,70
Grundfläche
16 TribünenSeite 8 von 22
je angef. m² Grundfläche tägl. 2,20 1,40 0,80 14,50
17 Mülltonnenschränke
und
‐standplatz
je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00
18 Baucontainer, Bau‐
buden, Gerüste, Bau‐
stofflager, Aufstellen
von Arbeitswagen,
Baumaschinen und
Baugeräten mit und
ohne Bauzaun
je angef. m² Grundfläche monatl. 3,60 2,90 2,20 59,50
nach Ablauf von 6
Monaten monatl. 5,10 4,40 3,60 74,00
nach Ablauf von 12
Monaten monatl. 7,30 6,50 5,80 95,80
nach Ablauf von 18
Monaten monatl. 13,10 12,30 11,70 133,50
19 Aufstellen eines
Containers oder
Wechselbehälters
je Stück wöchentlich 37,70 29,00 21,80 37,70
20 Aufzug‐/Biereinlass‐/
Kellerlichtschächte
je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00
21 Gleise, soweit sie nicht
dem öffentlichen
Nahverkehr dienen
je Gleis je angef. 100 m monatl. 52,30 45,00 37,70 52,30
22 Maste / Bodenhülsen
Verkehrsspiegel
je Stück jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00
Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐
Gebühr
(Euro)
Nr. zeitraum Zone I Zone II
23 Stationsbasiertes monatl. 63,56 16,34
Carsharing
je Stellplatz
24 Abstellen von monatl. im gesamten Stadtgebiet
nicht stationsbasierten
Sharing‐Fahrzeugen
je Fahrzeug:
PKW
Transporter
88,53
147,10Seite 9 von 22
E‐Roller
Lastenräder
Fahrräder
E‐Scooter
2,42
1,45
0,49
Zone I /Zone II
6,22 / 2,56
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Seite 10 von 22
Anlage II Synopse
Aktuelle Fassung Neue Fassung
(Änderungen sind fett und kursiv gekennzeichnet)
§ 8
Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe
dieser Satzung und des Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist,
erhoben. Die genaue Abgrenzung der Tarifzonen I - III im Gebührentarif ergibt
sich aus dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Die Rechnungsendbeträge werden auf 50 ct-Beträge auf- und abgerundet.
Die Einteilung der Zonen für das stationsbasierte Carsharing auf öffentlichen
Verkehrsflächen ist dem als Anlage beigefügten Plan „Übersichtskarte Carsharing-
Zonen“ zu entnehmen, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 8
Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe
dieser Satzung und des Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist,
erhoben. Die genaue Abgrenzung der Tarifzonen I - III im Gebührentarif ergibt
sich aus dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Die Rechnungsendbeträge werden auf 50 ct-Beträge auf- und abgerundet.
Die Einteilung der Zonen für das stationsbasierte Carsharing auf öffentlichen
Verkehrsflächen ist dem als Anlage beigefügten Plan „Übersichtskarte Carsharing-
Zonen“ zu entnehmen, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Die Festlegung der Zonen I für das Abstellen von E-Scootern auf
öffentlichen Verkehrsflächen in den Stadtbezirkszentren ist aus den
beigefügten Plänen „Zone I E-Scooter Innenstadt“, „Zone I E-Scooter
Beuel“, „Zone I E-Scooter Bad Godesberg“ und „Zone I E-Scooter
Hardtberg“ zu ersehen. Diese Pläne sind Bestandteil dieser Satzung.
Alle übrigen öffentlichen Verkehrsflächen im Bonner Stadtgebiet
außerhalb der Zonen I gelten in Bezug auf das Abstellen von E-Scootern
als Zone II.
Gebührentarif
zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Gebührentarif
zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Tarif
Nr.
Art der Sondernutzung Bemessungs-
zeitraum
Benutzungsgebühr in EURO
Zone I Zone II
Tarif
Nr.
Art der Sondernutzung Bemessungs-
zeitraum
Benutzungsgebühr in EURO
Zone I Zone II
23 Stationsbasiertes
Carsharing je Stellplatz
monatlich 60,00 15,00 23 Stationsbasiertes
Carsharing je Stellplatz
monatlich
63,56
16,34Seite 11 von 22
Anlage II Synopse
24
Abstellen von nicht
stationsbasierten
Sharing-Fahrzeugen
je Fahrzeug:
PKW
Transporter
E-Roller
Lastenräder
Fahrräder
E-Scooter
monatlich
im gesamten Stadtgebiet
88,53
147,10
2,42
1,45
0,49
Zone I /Zone II
6,22 / 2,56Seite 12 von 22
Seite 13 von 22
Seite 14 von 22
Seite 15 von 22
Seite 16 von 22
Anlage IV Änderungssatzung
5. Satzung zur Änderung der
Satzung der Bundesstadt Bonn
über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 18, 19
und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S.
1028/SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Febru-
ar 2022 (GV. NRW S. 122), sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I S. 2023 I Nr. 89),
und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Son-
dernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29. September 2015, zuletzt geän-
dert durch Satzung vom 23. März 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S.
161) wird wie folgt geändert:
Der Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird wie folgt geän-
dert:
Gebührentarif
zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Benutzungsgebühr in EURO Mindest‐
Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum Geltungsbereich Fußgänger‐ übriges gebühr
Gestaltungs‐ und zone Bad Stadt‐ EURO
Werbesatzung Godesberg gebiet
Bonner Innen‐
stadt
1 Verkaufsauslagen in
Verbindung mit
Geschäftslokalen
je angef. m² Grundfläche monatl. 11,70 8,70 7,30 21,80
2 Tische und
Sitzgelegen‐Seite 17 von 22
heiten, die zu
gewerblichen Zwecken
auf öffentlicher
Verkehrsfläche
aufgestellt werden
je angef. m² Grundfläche
a) jährlich 81,30 60,90 40,70 45,00
b) monatlich 14,50 11,70 7,30 45,00
c) (nur von Okt.‐März) wöchentlich 2,90 2,20 1,40 21,80
3 Werbemaßnahmen
für wirtschaftl.
a)
Zwecke
Gehwegaufsteller monatl. 15,50 27,50
(bis DIN A1)
b) Auf den Boden aufgebrach‐
te Werbung
je angef. m² Werbefläche tägl. 25,00 20,00 15,00 30,00
c) Werbe‐Kfz und
Werbeanhänger
je angef. m² Werbefläche tägl. 2,40 2,40 2,40 30,30
d) Informationsstände
(bis 10m²)
je angef. m² Grundfläche tägl. 4,40 3,60 2,90 37,70
e) Großflächige Nutzungen
(ab 11 m²)
je angef. m² Grundfläche tägl. 12,10 9,70 6,10 78,70
4 Zeitungsständer
je angef. m² Grundfläche
a) vor eigenem monatl. 5,80 4,70 3,60 37,70
Ladenlokal
b) Verkaufshilfen für jährl. 74,00 59,50 45,00
Zeitungen
5 großflächige Aufbauten
oder Nutzungen (Zelte,
Busse, Pavillons, Park‐
platzreservierungen,
Veranstaltungen u.a.);
ohne Bereitstellung von
Wasser und Strom
je angef. m² Grundfläche tägl. 0,22 0,20 0,14 37,70
6 Verkaufsstände
6.1 Verkauf von Weih‐
nachtsbäumen und
Tannenzweigen außer‐
halb eines Marktes
je angef. m² Grundfläche tägl. 0,37 0,29 0,22 37,70
6.2 Verkaufswagen, ‐karren
und ‐fahrräder
(z.B. Imbiss, Speisen und
Getränke)Seite 18 von 22
je angef. m² Grundfläche
a) kurzfristige Nutzung tägl. 40,70 33,40 26,20 52,30
b) langfristige Nutzung monatl. 119,00 95,80 88,60
6.3 Blumen‐, Obst‐ und
Gemüsestände; Eis‐,
Getränke‐ und
Crêpesstände in
Verbindung mit einem
Geschäftslokal
je angef. m² Grundfläche tägl. 2,90 2,20 1,40 37,70
Jahrespauschale: Es werden lediglich 300 Tage berechnet.
6.4 Lotteriestände
je angef. m² Grundfläche wöchentl. 7,30 5,80 3,60 21,80
7 Geschäftswagen und
‐container bei Objekt‐
sanierungen
je angef. m² Grundfläche wöchentl. 29,00 21,80 14,50 371,70
8 Sammelcontainer für im Stadtgebiet
Wertstoffe aus Abfällen
je angef. m² Grundfläche jährl. 29,00
9 Verkauf im Umher‐
fahren aus Kfz oder
Verkaufsanhängern
‐ außerhalb von Volks‐
festen oder marktähn‐
lichen Veranstaltungen
und Demonstrationen
je angef. m² Grundfläche
a) Verkauf von Urprodukten
(z.B. Frischfleisch und
Frischfisch, Obst und
Gemüse), vorgefertigten
Backwaren und Eis tägl. 0,45 37,70
b) Verkauf von Imbisswaren
und sonstigen frisch
zum Verzehr zubereiteten
Speisen und/oder Ge‐
tränken (z.B Burger, Brat‐
wurst, belegte Brötchen,
Crepes, Kaffee) tägl. 3,10 37,70
10 Verteilen von Hand‐
zetteln oder Werbe‐
material, Umher‐
ziehen mit Plakattafeln
am Körper zum Zwecke
der Werbung und
kommerzielle Passanten‐
befragung
je Person tägl. 21,80
11 Handverkauf vonSeite 19 von 22
Zeitungen
(je Person) tägl. 7,30
12 Bauchläden
je angef. m² tägl. 5,80 37,70
13 Abstellen von nicht
zum Verkehr zugelasse‐
nen Kraftfahrzeugen
a) PKW tägl. 7,30 37,70
b) LKW tägl. 18,90 37,70
c) Krafträder tägl. 2,20 21,80
d) Einachsanhänger
werden wie PKW,
mehrachsige
Anhänger wie LKW
berechnet
Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Benutzungsgebühr in EURO Mindest‐
Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum ZONE I ZONE II ZONE III gebühr
Anlage/rot blau farblos EURO
14 Automaten, Auslage‐
und Schaukästen
Telefongeräte, Vitrinen
je angef. m² Grundfläche jährl. 88,60 66,80 52,30 88,60
15 Lagerung/
Aufstellung von
Gegenständen, die
nicht unter eine
andere Nr. des
Tarifs fällt; z.B.
Fahrradständer
ohne Werbung,
Pflanzkübel
je angef. m² monatl. 4,40 3,60 2,90 37,70
Grundfläche
16 Tribünen
je angef. m² Grundfläche tägl. 2,20 1,40 0,80 14,50
17 Mülltonnenschränke
und
‐standplatz
je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00
18 Baucontainer, Bau‐
buden, Gerüste, Bau‐
stofflager, Aufstellen
von Arbeitswagen,
Baumaschinen und
Baugeräten mit und
ohne Bauzaun
je angef. m² Grundfläche monatl. 3,60 2,90 2,20 59,50
nach Ablauf von 6
Monaten monatl. 5,10 4,40 3,60 74,00Seite 20 von 22
nach Ablauf von 12
Monaten monatl. 7,30 6,50 5,80 95,80
nach Ablauf von 18
Monaten monatl. 13,10 12,30 11,70 133,50
19 Aufstellen eines
Containers oder
Wechselbehälters
je Stück wöchentlich 37,70 29,00 21,80 37,70
20 Aufzug‐/Biereinlass‐/
Kellerlichtschächte
je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00
21 Gleise, soweit sie nicht
dem öffentlichen
Nahverkehr dienen
je Gleis je angef. 100 m monatl. 52,30 45,00 37,70 52,30
22 Maste / Bodenhülsen
Verkehrsspiegel
je Stück jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00
Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐
Gebühr
(Euro)
Nr. zeitraum Zone I Zone II
23 Stationsbasiertes monatl. 63,56 16,34
Carsharing
je Stellplatz
24 Abstellen von monatl. im gesamten Stadtgebiet
nicht stationsbasierten
Sharing‐Fahrzeugen
je Fahrzeug:
PKW
Transporter
E‐Scooter
E‐Roller
Lastenräder
Fahrräder
88,53
147,10
6,22
2,42
1,45
0,49
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Seite 21 von 22
Anlage V Synopse alternativ
Aktuelle Fassung Neue Fassung
(Änderungen sind fett und kursiv gekennzeichnet)
Gebührentarif
zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Gebührentarif
zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Tarif
Nr.
Art der Sondernutzung Bemessungs-
zeitraum
Benutzungsgebühr in EURO
Zone I Zone II
Tarif
Nr.
Art der Sondernutzung Bemessungs-
zeitraum
Benutzungsgebühr in EURO
Zone I Zone II
23 Stationsbasiertes
Carsharing je Stellplatz
monatlich 60,00 15,00 23 Stationsbasiertes
Carsharing je Stellplatz
monatlich
63,56
16,34
24
Abstellen von nicht
stationsbasierten
Sharing-Fahrzeugen
je Fahrzeug:
PKW
Transporter
E-Scooter
E-Roller
Lastenräder
Fahrräder
monatlich
im gesamten Stadtgebiet
88,53
147,10
6,22
2,42
1,45
0,49Seite 22 von 22

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 02:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de