230782-03 · Beschlussvorlage
5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
Kerndaten
- Nummer
- 230782-03
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 11.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 230782-03 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Anhörung Ausschuss für Mobilität und Verkehr 29.11.2023 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 05.12.2023 Anhörung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.12.2023 Anhörung Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Anhörung Rat 12.12.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) wird in der als Anlage IV beigefügten Fassung beschlossen. Begründung: In seiner Sitzung am 22.08.2023 hat der Stadtrat die 5. Satzung zur Änderung der Bonner Sondernutzungssatzung mit der Maßgabe beschlossen, die Verwaltung möge im Hinblick auf die Sondernutzungsgebühr für im Freefloating auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte PKW sowie in Bezug auf die Sondernutzungsgebühr für das Abstellen von E-Scootern Änderungen vornehmen (DS.-Nr. 230782). Dieser Maßgabe entsprechend legt Verwaltung als Anlage I die entsprechend angepasste Änderungssatzung vor. Anlage II stellt einen Vergleich zwischen der von der etwaigen Änderung betroffenen bisherigen und der zukünftigen Regelung des § 8 Abs. 1 der Satzung sowie zwischen dem bisherigen und dem zu ändernden Gebührentarif in Form einer Synopse dar. Dem Wunsch des Stadtrates, den E-Scooter-Vermieter*innen wirtschaftlicheSeite 1 von 22 Seite 2 Anreize dafür zu bieten, dass sie ihre Fahrzeuge auch in den Außenbezirken des Stadtgebietes anbieten, hat die Verwaltung durch Einteilung des Stadtgebietes in zwei Tarifzonen Rechnung getragen. Ein Überblick über die Zoneneinteilung ist der Anlage III zu entnehmen. Die Verwaltung ging bei dieser Einteilung von den Grundgedanken aus, dass in bestimmten Radien um die vier Stadtbezirkszentren herum das Abstellen von E-Scootern den Gemeingebrauch stärker beeinträchtigt als außerhalb dieser Radien, dass innerhalb der Radien der wirtschaftliche Nutzen für die Vermieter*innen höher ist als außerhalb und dass gerade an dem Abstellen von E-Scootern auch außerhalb der Radien ein hohes öffentliches Interesse besteht. Bei der Zoneneinteilung hat die Verwaltung um die Bonner Innenstadt einen 2 km-Radius als Zone I zu Grunde gelegt. Ebenfalls als Zone I wurde jeweils ein Radius um die Zentren von Bad Godesberg, Beuel und Duisdorf geschlagen, dies allerdings aufgrund der im Vergleich zur Innenstadt geringeren Zentrengrößen jeweils nur als 1 km-Radius. Die öffentlichen Verkehrsflächen in den übrigen Bereichen des Stadtgebietes gelten als Zone II. In Zone I würde das Abstellen der Scootern je Fahrzeug und Monat eine Gebühr von 6,22 EUR betragen, in Zone II 2,56 EUR. Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat aus den nachfolgend aufgeführten Erwägungen allerdings, die Änderungssatzung nicht in der als Anlage I beigefügten Form, sondern ohne die genannte Zoneneinteilung - wie in der als alternative Fassung der Änderungssatzung in Anlage IV dargestellt - zu beschließen. Eine entsprechend alternative Synopse befindet sich in Anlage V: • Die Verwaltung würde es vor dem Hintergrund, dass bei Gebührenfestsetzungen unter anderem immer auch der Gleichheitsgrundsatz zu beachten ist, für rechtlich bedenklich halten, lediglich den E-Scooter-Vermieter*innen wirtschaftliche Anreize in Form von Gebührenstaffelungen zu bieten, diese Anreize aber für die Vermieter*innen der übrigen im Freefloating abgestellten Fahrzeuge vorzuenthalten. • Anders als beispielsweise in dem flächenmäßig deutlich größeren Köln, wo es für das Abstellen von E-Scootern bereits eine Zwei-Zonen- Einteilung im Hinblick auf die Sondernutzungsgebühren gibt, wären im Stadtgebiet Bonn in zahlreichen Fällen Fahrten mit E-Scootern aus Zone II nach Zone I mit anschließendem Abstellen in Zone I zu erwarten. Da die Sondernutzung nicht nur beim Ausbringen der Scooter an die Sammelstellen ausgeübt wird, sondern ebenso beim Abstellen durch die Nutzer*innen, wäre schon daher eine Trennung der Sondernutzungsvorgänge zwischen Zone I und Zone II selbst dann nicht möglich, wenn die Verwaltung die Vermieter*innen durch eine Nebenbestimmung verpflichten würde, die Scooter täglich einzusammeln und neu an den Sammelstellen auszubringen.Seite 2 von 22 Seite 3 • Bezüglich der von der Verwaltung ursprünglich vorgeschlagenen und in Anlage IV erneut aufgeführten Sondernutzungsgebühr in Höhe von 6,22 EUR bedürfen die Vermieter*innen aus Sicht der Verwaltung keiner zusätzlichen Anreize. Diese Gebühr wäre, auf das Jahr gerechnet, mit 74,64 EUR pro Fahrzeug für das Abstellen im gesamten Bonner Stadtgebiet günstiger als z. B. die Kölner Gebühr in Zone II (85,00 EUR; Zone I: 130,00 EUR). Die beiden Kölner Gebührenfestsetzungen für das Abstellen von Scootern wurden vom Verwaltungsgericht Köln kürzlich nicht als überhöht, sondern als rechtmäßig betrachtet. • Insofern hätte die Verwaltung bei der Festlegung der vergleichsweise moderaten und daher prognostisch auch einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gewachsenen Gebührenhöhe von stadtweit 6,22 EUR bereits berücksichtigt, dass das Abstellen der Scooter nicht überall im Bonner Stadtgebiet für die Vermieter*innen gleichermaßen attraktiv ist. • Unabhängig davon, ob die zukünftigen Tarife für die Vermieter*innen durch die Gebührenhöhe für das Abstellen von Scootern in den Außenbezirken wirtschaftliche Anreize schaffen würden, müsste die Verwaltung ohnehin bei ihren zukünftigen Sondernutzungserlaubnissen durch eine Nebenbestimmung festlegen, dass die Vermieter*innen für die Scooter auch in den entlegenen Bereichen des Stadtgebietes Sammelstellen schaffen müssen. Andernfalls wäre nämlich zu befürchten, dass die Sammelstellen sich vielfach zwar in Zone II, dort aber unmittelbar an den Grenzen zu Zone I befänden und damit das öffentliche Interesse daran, dass das gesamte Bonner Stadtgebiet mit Sammelstellen versorgt ist, nicht ausreichend berücksichtigt würde. • Eine derartige Nebenbestimmung kann die Verwaltung unbeschadet der Frage aufnehmen, ob die Gebühr stadtweit 6,22 EUR beträgt oder ob sie sich in Zone II lediglich auf 2,56 EUR beläuft. • Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die stadtweit einheitliche Gebühr im Hinblick auf die zu erwartende Anzahl der Scooter auch eine größere regulatorische Wirkung entfalten würde, als dies bei einer Gebührenstaffelung zu erwarten wäre. Eine solche Verringerung der Fahrzeuganzahl wäre aus Sicht der Verwaltung mit Blick auf die von dem Abstellen der Scooter ausgehenden Beeinträchtigungen des Straßenlandes (hier: Städtebild) und des Gemeingebrauchs vorteilhaft. Unbeschadet dessen, ob der Stadtrat die in Anlage IV oder die in Anlage I befindliche Satzung beschließt, wird die Verwaltung - wie in der Sitzung des Stadtrates am 22.08.2023 beschlossen - nach Einführung der Gebührenpflicht für das Abstellen der E-Scooter zunächst beobachten, wie sich in Folge der Erlaubniserteilungen die entsprechenden Auswirkungen dieser Sondernutzungen auf das Straßenland und den Gemeingebrauch entwickeln, um daraufhin zu entscheiden, ob sie gegebenenfalls zur Reduzierung der Fahrzeuganzahl oder auch der Anbieter*innen ein Vergabeverfahren nachschieben sollte.Seite 3 von 22 Seite 4 Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe 1.02 Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung Sicherheit und Ordnung 1.02.04 Verkehrsangelegenheiten Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge -200.000 133000204/ 631000 geschätzter Mehrertrag ab 2024 Haushaltsbelastung jährlich -200.000 Anlage/n 1 Anlage I Änderungssatzung (öffentlich) 2 Anlage II Synopse (öffentlich) 3 Anlage III Zoneneinteilung Sondernutzungsgebühren E-Scooter (öffentlich) 4 Anlage IV Änderungssatzung-alternativ (öffentlich) 5 Anlage V Synopse alternativ (öffentlich)Seite 4 von 22 Anlage I Änderungssatzung 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Febru- ar 2022 (GV. NRW S. 122), sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I S. 2023 I Nr. 89), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zu- letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Son- dernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29. September 2015, zuletzt geän- dert durch Satzung vom 23. März 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 161) wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: „Die Festlegung der Zonen I für das Abstellen von E-Scootern auf öffentlichen Verkehrsflächen in den Stadtbezirkszentren ist aus den beigefügten Plänen „Zone I E-Scooter Innenstadt“, „Zone I E-Scooter Beuel“, „Zone I E-Scooter Bad Godesberg“ und „Zone I E-Scooter Hardtberg“ zu ersehen. Diese Pläne sind Bestandteil dieser Satzung. Alle übrigen öffentlichen Verkehrsflächen im Bonner Stadtgebiet außerhalb der Zonen I gelten in Bezug auf das Abstellen von E-Scootern als Zone II.“ 2. Der Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird wie folgt geän- dert:Seite 5 von 22 Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Benutzungsgebühr in EURO Mindest‐ Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum Geltungsbereich Fußgänger‐ übriges gebühr Gestaltungs‐ und zone Bad Stadt‐ EURO Werbesatzung Godesberg gebiet Bonner Innen‐ stadt 1 Verkaufsauslagen in Verbindung mit Geschäftslokalen je angef. m² Grundfläche monatl. 11,70 8,70 7,30 21,80 2 Tische und Sitzgelegen‐ heiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellt werden je angef. m² Grundfläche a) jährlich 81,30 60,90 40,70 45,00 b) monatlich 14,50 11,70 7,30 45,00 c) (nur von Okt.‐März) wöchentlich 2,90 2,20 1,40 21,80 3 Werbemaßnahmen für wirtschaftl. a) Zwecke Gehwegaufsteller monatl. 15,50 27,50 (bis DIN A1) b) Auf den Boden aufgebrach‐ te Werbung je angef. m² Werbefläche tägl. 25,00 20,00 15,00 30,00 c) Werbe‐Kfz und Werbeanhänger je angef. m² Werbefläche tägl. 2,40 2,40 2,40 30,30 d) Informationsstände (bis 10m²) je angef. m² Grundfläche tägl. 4,40 3,60 2,90 37,70 e) Großflächige Nutzungen (ab 11 m²) je angef. m² Grundfläche tägl. 12,10 9,70 6,10 78,70 4 Zeitungsständer je angef. m² Grundfläche a) vor eigenem monatl. 5,80 4,70 3,60 37,70 Ladenlokal b) Verkaufshilfen für jährl. 74,00 59,50 45,00 Zeitungen 5 großflächige AufbautenSeite 6 von 22 oder Nutzungen (Zelte, Busse, Pavillons, Park‐ platzreservierungen, Veranstaltungen u.a.); ohne Bereitstellung von Wasser und Strom je angef. m² Grundfläche tägl. 0,22 0,20 0,14 37,70 6 Verkaufsstände 6.1 Verkauf von Weih‐ nachtsbäumen und Tannenzweigen außer‐ halb eines Marktes je angef. m² Grundfläche tägl. 0,37 0,29 0,22 37,70 6.2 Verkaufswagen, ‐karren und ‐fahrräder (z.B. Imbiss, Speisen und Getränke) je angef. m² Grundfläche a) kurzfristige Nutzung tägl. 40,70 33,40 26,20 52,30 b) langfristige Nutzung monatl. 119,00 95,80 88,60 6.3 Blumen‐, Obst‐ und Gemüsestände; Eis‐, Getränke‐ und Crêpesstände in Verbindung mit einem Geschäftslokal je angef. m² Grundfläche tägl. 2,90 2,20 1,40 37,70 Jahrespauschale: Es werden lediglich 300 Tage berechnet. 6.4 Lotteriestände je angef. m² Grundfläche wöchentl. 7,30 5,80 3,60 21,80 7 Geschäftswagen und ‐container bei Objekt‐ sanierungen je angef. m² Grundfläche wöchentl. 29,00 21,80 14,50 371,70 8 Sammelcontainer für im Stadtgebiet Wertstoffe aus Abfällen je angef. m² Grundfläche jährl. 29,00 9 Verkauf im Umher‐ fahren aus Kfz oder Verkaufsanhängern ‐ außerhalb von Volks‐ festen oder marktähn‐ lichen Veranstaltungen und Demonstrationen je angef. m² Grundfläche a) Verkauf von Urprodukten (z.B. Frischfleisch und Frischfisch, Obst und Gemüse), vorgefertigten Backwaren und Eis tägl. 0,45 37,70Seite 7 von 22 b) Verkauf von Imbisswaren und sonstigen frisch zum Verzehr zubereiteten Speisen und/oder Ge‐ tränken (z.B Burger, Brat‐ wurst, belegte Brötchen, Crepes, Kaffee) tägl. 3,10 37,70 10 Verteilen von Hand‐ zetteln oder Werbe‐ material, Umher‐ ziehen mit Plakattafeln am Körper zum Zwecke der Werbung und kommerzielle Passanten‐ befragung je Person tägl. 21,80 11 Handverkauf von Zeitungen (je Person) tägl. 7,30 12 Bauchläden je angef. m² tägl. 5,80 37,70 13 Abstellen von nicht zum Verkehr zugelasse‐ nen Kraftfahrzeugen a) PKW tägl. 7,30 37,70 b) LKW tägl. 18,90 37,70 c) Krafträder tägl. 2,20 21,80 d) Einachsanhänger werden wie PKW, mehrachsige Anhänger wie LKW berechnet Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Benutzungsgebühr in EURO Mindest‐ Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum ZONE I ZONE II ZONE III gebühr Anlage/rot blau farblos EURO 14 Automaten, Auslage‐ und Schaukästen Telefongeräte, Vitrinen je angef. m² Grundfläche jährl. 88,60 66,80 52,30 88,60 15 Lagerung/ Aufstellung von Gegenständen, die nicht unter eine andere Nr. des Tarifs fällt; z.B. Fahrradständer ohne Werbung, Pflanzkübel je angef. m² monatl. 4,40 3,60 2,90 37,70 Grundfläche 16 TribünenSeite 8 von 22 je angef. m² Grundfläche tägl. 2,20 1,40 0,80 14,50 17 Mülltonnenschränke und ‐standplatz je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00 18 Baucontainer, Bau‐ buden, Gerüste, Bau‐ stofflager, Aufstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten mit und ohne Bauzaun je angef. m² Grundfläche monatl. 3,60 2,90 2,20 59,50 nach Ablauf von 6 Monaten monatl. 5,10 4,40 3,60 74,00 nach Ablauf von 12 Monaten monatl. 7,30 6,50 5,80 95,80 nach Ablauf von 18 Monaten monatl. 13,10 12,30 11,70 133,50 19 Aufstellen eines Containers oder Wechselbehälters je Stück wöchentlich 37,70 29,00 21,80 37,70 20 Aufzug‐/Biereinlass‐/ Kellerlichtschächte je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00 21 Gleise, soweit sie nicht dem öffentlichen Nahverkehr dienen je Gleis je angef. 100 m monatl. 52,30 45,00 37,70 52,30 22 Maste / Bodenhülsen Verkehrsspiegel je Stück jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00 Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Gebühr (Euro) Nr. zeitraum Zone I Zone II 23 Stationsbasiertes monatl. 63,56 16,34 Carsharing je Stellplatz 24 Abstellen von monatl. im gesamten Stadtgebiet nicht stationsbasierten Sharing‐Fahrzeugen je Fahrzeug: PKW Transporter 88,53 147,10Seite 9 von 22 E‐Roller Lastenräder Fahrräder E‐Scooter 2,42 1,45 0,49 Zone I /Zone II 6,22 / 2,56 Artikel II Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Seite 10 von 22 Anlage II Synopse Aktuelle Fassung Neue Fassung (Änderungen sind fett und kursiv gekennzeichnet) § 8 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Die genaue Abgrenzung der Tarifzonen I - III im Gebührentarif ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist. Die Rechnungsendbeträge werden auf 50 ct-Beträge auf- und abgerundet. Die Einteilung der Zonen für das stationsbasierte Carsharing auf öffentlichen Verkehrsflächen ist dem als Anlage beigefügten Plan „Übersichtskarte Carsharing- Zonen“ zu entnehmen, der Bestandteil dieser Satzung ist. § 8 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Die genaue Abgrenzung der Tarifzonen I - III im Gebührentarif ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist. Die Rechnungsendbeträge werden auf 50 ct-Beträge auf- und abgerundet. Die Einteilung der Zonen für das stationsbasierte Carsharing auf öffentlichen Verkehrsflächen ist dem als Anlage beigefügten Plan „Übersichtskarte Carsharing- Zonen“ zu entnehmen, der Bestandteil dieser Satzung ist. Die Festlegung der Zonen I für das Abstellen von E-Scootern auf öffentlichen Verkehrsflächen in den Stadtbezirkszentren ist aus den beigefügten Plänen „Zone I E-Scooter Innenstadt“, „Zone I E-Scooter Beuel“, „Zone I E-Scooter Bad Godesberg“ und „Zone I E-Scooter Hardtberg“ zu ersehen. Diese Pläne sind Bestandteil dieser Satzung. Alle übrigen öffentlichen Verkehrsflächen im Bonner Stadtgebiet außerhalb der Zonen I gelten in Bezug auf das Abstellen von E-Scootern als Zone II. Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Tarif Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- zeitraum Benutzungsgebühr in EURO Zone I Zone II Tarif Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- zeitraum Benutzungsgebühr in EURO Zone I Zone II 23 Stationsbasiertes Carsharing je Stellplatz monatlich 60,00 15,00 23 Stationsbasiertes Carsharing je Stellplatz monatlich 63,56 16,34Seite 11 von 22 Anlage II Synopse 24 Abstellen von nicht stationsbasierten Sharing-Fahrzeugen je Fahrzeug: PKW Transporter E-Roller Lastenräder Fahrräder E-Scooter monatlich im gesamten Stadtgebiet 88,53 147,10 2,42 1,45 0,49 Zone I /Zone II 6,22 / 2,56Seite 12 von 22 Seite 13 von 22 Seite 14 von 22 Seite 15 von 22 Seite 16 von 22 Anlage IV Änderungssatzung 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Febru- ar 2022 (GV. NRW S. 122), sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I S. 2023 I Nr. 89), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zu- letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Son- dernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29. September 2015, zuletzt geän- dert durch Satzung vom 23. März 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 161) wird wie folgt geändert: Der Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird wie folgt geän- dert: Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Benutzungsgebühr in EURO Mindest‐ Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum Geltungsbereich Fußgänger‐ übriges gebühr Gestaltungs‐ und zone Bad Stadt‐ EURO Werbesatzung Godesberg gebiet Bonner Innen‐ stadt 1 Verkaufsauslagen in Verbindung mit Geschäftslokalen je angef. m² Grundfläche monatl. 11,70 8,70 7,30 21,80 2 Tische und Sitzgelegen‐Seite 17 von 22 heiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellt werden je angef. m² Grundfläche a) jährlich 81,30 60,90 40,70 45,00 b) monatlich 14,50 11,70 7,30 45,00 c) (nur von Okt.‐März) wöchentlich 2,90 2,20 1,40 21,80 3 Werbemaßnahmen für wirtschaftl. a) Zwecke Gehwegaufsteller monatl. 15,50 27,50 (bis DIN A1) b) Auf den Boden aufgebrach‐ te Werbung je angef. m² Werbefläche tägl. 25,00 20,00 15,00 30,00 c) Werbe‐Kfz und Werbeanhänger je angef. m² Werbefläche tägl. 2,40 2,40 2,40 30,30 d) Informationsstände (bis 10m²) je angef. m² Grundfläche tägl. 4,40 3,60 2,90 37,70 e) Großflächige Nutzungen (ab 11 m²) je angef. m² Grundfläche tägl. 12,10 9,70 6,10 78,70 4 Zeitungsständer je angef. m² Grundfläche a) vor eigenem monatl. 5,80 4,70 3,60 37,70 Ladenlokal b) Verkaufshilfen für jährl. 74,00 59,50 45,00 Zeitungen 5 großflächige Aufbauten oder Nutzungen (Zelte, Busse, Pavillons, Park‐ platzreservierungen, Veranstaltungen u.a.); ohne Bereitstellung von Wasser und Strom je angef. m² Grundfläche tägl. 0,22 0,20 0,14 37,70 6 Verkaufsstände 6.1 Verkauf von Weih‐ nachtsbäumen und Tannenzweigen außer‐ halb eines Marktes je angef. m² Grundfläche tägl. 0,37 0,29 0,22 37,70 6.2 Verkaufswagen, ‐karren und ‐fahrräder (z.B. Imbiss, Speisen und Getränke)Seite 18 von 22 je angef. m² Grundfläche a) kurzfristige Nutzung tägl. 40,70 33,40 26,20 52,30 b) langfristige Nutzung monatl. 119,00 95,80 88,60 6.3 Blumen‐, Obst‐ und Gemüsestände; Eis‐, Getränke‐ und Crêpesstände in Verbindung mit einem Geschäftslokal je angef. m² Grundfläche tägl. 2,90 2,20 1,40 37,70 Jahrespauschale: Es werden lediglich 300 Tage berechnet. 6.4 Lotteriestände je angef. m² Grundfläche wöchentl. 7,30 5,80 3,60 21,80 7 Geschäftswagen und ‐container bei Objekt‐ sanierungen je angef. m² Grundfläche wöchentl. 29,00 21,80 14,50 371,70 8 Sammelcontainer für im Stadtgebiet Wertstoffe aus Abfällen je angef. m² Grundfläche jährl. 29,00 9 Verkauf im Umher‐ fahren aus Kfz oder Verkaufsanhängern ‐ außerhalb von Volks‐ festen oder marktähn‐ lichen Veranstaltungen und Demonstrationen je angef. m² Grundfläche a) Verkauf von Urprodukten (z.B. Frischfleisch und Frischfisch, Obst und Gemüse), vorgefertigten Backwaren und Eis tägl. 0,45 37,70 b) Verkauf von Imbisswaren und sonstigen frisch zum Verzehr zubereiteten Speisen und/oder Ge‐ tränken (z.B Burger, Brat‐ wurst, belegte Brötchen, Crepes, Kaffee) tägl. 3,10 37,70 10 Verteilen von Hand‐ zetteln oder Werbe‐ material, Umher‐ ziehen mit Plakattafeln am Körper zum Zwecke der Werbung und kommerzielle Passanten‐ befragung je Person tägl. 21,80 11 Handverkauf vonSeite 19 von 22 Zeitungen (je Person) tägl. 7,30 12 Bauchläden je angef. m² tägl. 5,80 37,70 13 Abstellen von nicht zum Verkehr zugelasse‐ nen Kraftfahrzeugen a) PKW tägl. 7,30 37,70 b) LKW tägl. 18,90 37,70 c) Krafträder tägl. 2,20 21,80 d) Einachsanhänger werden wie PKW, mehrachsige Anhänger wie LKW berechnet Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Benutzungsgebühr in EURO Mindest‐ Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum ZONE I ZONE II ZONE III gebühr Anlage/rot blau farblos EURO 14 Automaten, Auslage‐ und Schaukästen Telefongeräte, Vitrinen je angef. m² Grundfläche jährl. 88,60 66,80 52,30 88,60 15 Lagerung/ Aufstellung von Gegenständen, die nicht unter eine andere Nr. des Tarifs fällt; z.B. Fahrradständer ohne Werbung, Pflanzkübel je angef. m² monatl. 4,40 3,60 2,90 37,70 Grundfläche 16 Tribünen je angef. m² Grundfläche tägl. 2,20 1,40 0,80 14,50 17 Mülltonnenschränke und ‐standplatz je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00 18 Baucontainer, Bau‐ buden, Gerüste, Bau‐ stofflager, Aufstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten mit und ohne Bauzaun je angef. m² Grundfläche monatl. 3,60 2,90 2,20 59,50 nach Ablauf von 6 Monaten monatl. 5,10 4,40 3,60 74,00Seite 20 von 22 nach Ablauf von 12 Monaten monatl. 7,30 6,50 5,80 95,80 nach Ablauf von 18 Monaten monatl. 13,10 12,30 11,70 133,50 19 Aufstellen eines Containers oder Wechselbehälters je Stück wöchentlich 37,70 29,00 21,80 37,70 20 Aufzug‐/Biereinlass‐/ Kellerlichtschächte je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00 21 Gleise, soweit sie nicht dem öffentlichen Nahverkehr dienen je Gleis je angef. 100 m monatl. 52,30 45,00 37,70 52,30 22 Maste / Bodenhülsen Verkehrsspiegel je Stück jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00 Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Gebühr (Euro) Nr. zeitraum Zone I Zone II 23 Stationsbasiertes monatl. 63,56 16,34 Carsharing je Stellplatz 24 Abstellen von monatl. im gesamten Stadtgebiet nicht stationsbasierten Sharing‐Fahrzeugen je Fahrzeug: PKW Transporter E‐Scooter E‐Roller Lastenräder Fahrräder 88,53 147,10 6,22 2,42 1,45 0,49 Artikel II Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Seite 21 von 22 Anlage V Synopse alternativ Aktuelle Fassung Neue Fassung (Änderungen sind fett und kursiv gekennzeichnet) Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Tarif Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- zeitraum Benutzungsgebühr in EURO Zone I Zone II Tarif Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- zeitraum Benutzungsgebühr in EURO Zone I Zone II 23 Stationsbasiertes Carsharing je Stellplatz monatlich 60,00 15,00 23 Stationsbasiertes Carsharing je Stellplatz monatlich 63,56 16,34 24 Abstellen von nicht stationsbasierten Sharing-Fahrzeugen je Fahrzeug: PKW Transporter E-Scooter E-Roller Lastenräder Fahrräder monatlich im gesamten Stadtgebiet 88,53 147,10 6,22 2,42 1,45 0,49Seite 22 von 22
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de