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230782 · Beschlussvorlage

5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)

Nummer
230782
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 13.06.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.11.2023 Anhörung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 31.05.2023 Anhörung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 23.05.2023 Anhörung
  5. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 07.06.2023 Empfehlung
  6. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 24.05.2023 Empfehlung
  7. Sitzung des Rates 22.08.2023 Entscheidung federführend
  8. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 15.08.2023 Empfehlung
  9. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 16.05.2023 Anhörung
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Untergeordnet

  1. 230782-04 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
  2. 230782-01 AA Änderungsantrag der Koalition - 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Antrag zur Vorlage 230782
  3. 230782-02 AA BBB Änderungsantrag zur 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Antrag zur Vorlage 230782
  4. 230782-03 ST zu 230782-01 AA 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) ST zu 230782-01 AA
  5. 230782-03 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)

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Beschlussvorlage
öffentlich
230782
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
5. Satzung zur Änderung der Satzung der
Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 16.05.2023 Anhörung
Bezirksvertretung Bonn 23.05.2023 Anhörung
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 24.05.2023 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Anhörung
Bezirksvertretung Beuel 31.05.2023 Anhörung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
07.06.2023 Empfehlung
Rat 13.06.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Er-
laubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung) wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung be-
schlossen.
Begründung:
In seiner Sitzung am 17.03.2023 hatte der Rat der Bundesstadt Bonn die 4.
Satzung zur Än-derung der Sondernutzungssatzung beschlossen (Ds.-Nr.
220251). Dabei wurden die Son-dernutzungsgebühren für das stationsbasierte
Carsharing geändert.
Der nunmehr vorgelegte Beschlussvorschlag enthält die erstmalige Einführung
von Son-dernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlichen Straßen-
landes durch den Betrieb gewerblicher, nicht stationsbasierter (sog. Free-
Floater) und eine neuerliche geringfügige Än-derung der Sondernutzungsge-
bühren für das stationsbasierte Carsharing. Letztere mussten ebenfalls
angepasst werden, weil alle Sondernutzungsgebühren für Sharing-Fahrzeuge
auf einer einheitlichen Kalkulationsgrundlage beruhen, die auch für stations-
basiertes Carsharing zu einer moderaten Erhöhung führt.
Das Abstellen der im Free-Floating eingesetzten Sharing-Fahrzeuge ist bislang
in Bonn noch nicht mit Sondernutzungserlaubnissen versehen worden undSeite 1 von 10
Seite 2
demnach auch noch nicht ge-bührenpflichtig.
Die Frage, ob die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums zu o.g. Zweck
erlaubnis-pflichtige Sondernutzung oder erlaubnisfreier Gemeingebrauch ist,
wird bundesweit von den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten unein-
heitlich beantwortet.
In Nordrhein-Westfalen allerdings ging zumindest die für Bonn maßgebliche
verwaltungsge-richtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln und
des Oberverwaltungsgerichts NRW zuletzt davon aus, dass es sich bei dem
Abstellen dieser Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum um erlaub-
nispflichtige Sondernutzung handelt, da die Fahrzeuge nicht vorwie-gend zum
Verkehrszweck, sondern vorrangig zur Anbahnung der Vermietung dort
abgestellt würden.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Vermieter sämtlicher im Bonner Stadt-
gebiet zum Ein-satz kommenden Sharing-Fahrzeuge (derzeit PKW, Trans-
porter, E-Scooter, E-Roller, Lasten-räder und Fahrräder) zu verpflichten, für
deren Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum Son-dernutzungserlaubnisse zu
beantragen.
Bei der späteren Erlaubniserteilung wird die Verwaltung von den Erlaubnis-
nehmer*innen für Fahrzeuge, die unter anderem auf Gehwegen abgestellt wer-
den, durch zahlreiche Nebenbe-stimmungen ein verkehrsgemäßes Abstellen
und damit einen weitestgehend ungehinderten Gemeingebrauch einfordern.
Sollte sich danach erweisen, dass insbesondere beim Abstellen der E-Scooter
die oftmals monierten Einschränkungen des Gemeingebrauchs dennoch anhal-
ten, wird die Verwaltung die straßen- und wegerechtlichen Möglichkeiten eines
Vergabeverfahrens prüfen, mit der eine Verringerung der Anzahl der E-Scooter
erreicht werden könnte. Die Verwaltung würde dann in diesem Zusammenhang
darüber hinaus auch prüfen können, ob zusätzlich eine Re-duzierung der Anbi-
eter rechtlich möglich ist.
Bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühren je Fahrzeugtyp hat die Ver-
waltung die im Straßen- und Wegegesetz NRW (§ 19 a) vorgesehenen
Beurteilungsmaßstäbe (Einwirkung der Sondernutzung auf die Straße (inkl. des
Stadtbildes) und auf den Gemeingebrauch sowie wirtschaftlicher Wert der Son-
dernutzung für den Gebührenschuldner) herangezogen. Als wei-tere Bemes-
sungsgröße hat sie das öffentliche Interesse an der jeweiligen Sondernutzung
be-rücksichtigt, wobei nicht nur die Attraktivität der Fahrzeugnutzung für die
Nutzenden, sondern auch betrachtet wurde, inwieweit die jeweiligen Arten der
Sharing-Fahrzeuge zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV)
beitragen.
Exemplarisch zu einzelnen Gebührenberechnungen:
Bei der Ermittlung der jeweiligen monatlichen Gebührenhöhe pro Fahrzeug
wurden die Transporter mit der mit Abstand höchsten Gebühr versehen; dies
insbesondere, weil sie zu-gleich das Stadtbild massiv negativ beeinflussen, den
Gemeingebrauch durch ihre Größe und die im Vergleich zu sonstigen Sharing-
Fahrzeugen sehr langen Standzeiten bis zur nächsten Vermietung besonders
stark beeinflussen und im Übrigen nahezu keine Reduzierung des MIV be-Seite 2 von 10
Seite 3
wirken.
Die Gebühr für die E-Scooter ist zwölfmal so hoch wie die für die Fahrräder,
obschon sie et-wa denselben Platz beim Abstellen im öffentlichen
Verkehrsraum einnehmen. Dies resultiert zunächst daraus, dass sie sich schon
aufgrund ihrer Vielzahl störender als die Fahrräder auf das Stadtbild auswirken.
Des Weiteren zeigen die bei der Verwaltung eingehenden Be-schwerden von
Bürger*innen und eigene außendienstliche Erkenntnisse, dass E-Scooter deut-
lich häufiger als Fahrräder durch ungeordnetes Abstellen den Gemeingebrauch
behin-dern. Darüber hinaus ist das wirtschaftliche Interesse am Betrieb des E-
Scooter-Verleihs we-sentlich höher.
Auch das öffentliche Interesse an der Nutzung der beiden Sharing-
Fahrzeugarten bewertet die Verwaltung bei den Fahrrädern höher als bei den
E-Scootern, weil die Auslastung der Fahrräder im Verhältnis zu der zur Verfü-
gung stehenden Fahrzeuganzahl höher ist.
Nicht zuletzt tragen Fahrräder, wie auch Lastenräder, schon deshalb stärker
zur Reduzierung des MIV bei als E-Scooter, weil mit Fahrrädern und Lasten-
rädern Einkäufe erledigt oder Kin-der mitgenommen werden können.
Das Verwaltungsgericht Köln hat am 11.01.2023 in einem Urteil über die
entsprechenden Sondernutzungsgebühren der Stadt Köln entschieden, dass
die dort festgesetzte Gebühr für E-Scooter, die, abhängig vom Stadtgebiet bis
zu dreizehnmal höher als die für die Fahrräder ist, rechtmäßig sei.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, es verdeutlich jedoch unter an-
derem die Auffas-sung des Verwaltungsgerichts Köln, dass die Ordnungsbe-
hörde, neben Auflagen zu den Son-dernutzungserlaubnissen, auch durch die
Höhe von Sondernutzungsgebühren regulierend eingreifen darf, solange die
jeweilige Gebühr keine Erdrosselungswirkung entfaltet, indem sie die Verkehrs-
form wirtschaftlich de facto undurchführbar werden lässt.
Bei der Berechnung der Gebührenhöhe hat die Verwaltung auf Zoneneinteilun-
gen innerhalb des Stadtgebietes verzichtet, da die Nutzung der Free-Floater
naturgemäß nicht auf einzelne Stadtgebiete beschränkt werden kann.
Anlage 2 stellt die Änderungen in dem bisherigen und dem zukünftigen
Gebührentarif in einer Synopse gegenüber.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.02
Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
Sicherheit und Ordnung 1.02.04 Verkehrsangelegenheiten
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
EinzahlungenSeite 3 von 10
Seite 4
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
-200.000 133000204/
631000
Haushaltsbelastung
jährlich
-200.000
Anlage/n
1 Änderungssatzung (öffentlich)
2 Synopse (öffentlich)Seite 4 von 10
Anlage 1 Änderungssatzung
5. Satzung zur Änderung der
Satzung der Bundesstadt Bonn
über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 18, 19
und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S.
1028/SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Febru-
ar 2022 (GV. NRW S. 122), sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I S. 2023 I Nr. 89),
und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Son-
dernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29. September 2015, zuletzt geän-
dert durch Satzung vom 23. März 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S.
161) wird wie folgt geändert:
Der Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird wie folgt geän-
dert:
Gebührentarif
zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Benutzungsgebühr in EURO Mindest‐
Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum Geltungsbereich Fußgänger‐ übriges gebühr
Gestaltungs‐ und zone Bad Stadt‐ EURO
Werbesatzung Godesberg gebiet
Bonner Innen‐
stadt
1 Verkaufsauslagen in
Verbindung mit
Geschäftslokalen
je angef. m² Grundfläche monatl. 11,70 8,70 7,30 21,80
2 Tische und
Sitzgelegen‐Seite 5 von 10
heiten, die zu
gewerblichen Zwecken
auf öffentlicher
Verkehrsfläche
aufgestellt werden
je angef. m² Grundfläche
a) jährlich 81,30 60,90 40,70 45,00
b) monatlich 14,50 11,70 7,30 45,00
c) (nur von Okt.‐März) wöchentlich 2,90 2,20 1,40 21,80
3 Werbemaßnahmen
für wirtschaftl.
a)
Zwecke
Gehwegaufsteller monatl. 15,50 27,50
(bis DIN A1)
b) Auf den Boden aufgebrach‐
te Werbung
je angef. m² Werbefläche tägl. 25,00 20,00 15,00 30,00
c) Werbe‐Kfz und
Werbeanhänger
je angef. m² Werbefläche tägl. 2,40 2,40 2,40 30,30
d) Informationsstände
(bis 10m²)
je angef. m² Grundfläche tägl. 4,40 3,60 2,90 37,70
e) Großflächige Nutzungen
(ab 11 m²)
je angef. m² Grundfläche tägl. 12,10 9,70 6,10 78,70
4 Zeitungsständer
je angef. m² Grundfläche
a) vor eigenem monatl. 5,80 4,70 3,60 37,70
Ladenlokal
b) Verkaufshilfen für jährl. 74,00 59,50 45,00
Zeitungen
5 großflächige Aufbauten
oder Nutzungen (Zelte,
Busse, Pavillons, Park‐
platzreservierungen,
Veranstaltungen u.a.);
ohne Bereitstellung von
Wasser und Strom
je angef. m² Grundfläche tägl. 0,22 0,20 0,14 37,70
6 Verkaufsstände
6.1 Verkauf von Weih‐
nachtsbäumen und
Tannenzweigen außer‐
halb eines Marktes
je angef. m² Grundfläche tägl. 0,37 0,29 0,22 37,70
6.2 Verkaufswagen, ‐karren
und ‐fahrräder
(z.B. Imbiss, Speisen und
Getränke)Seite 6 von 10
je angef. m² Grundfläche
a) kurzfristige Nutzung tägl. 40,70 33,40 26,20 52,30
b) langfristige Nutzung monatl. 119,00 95,80 88,60
6.3 Blumen‐, Obst‐ und
Gemüsestände; Eis‐,
Getränke‐ und
Crêpesstände in
Verbindung mit einem
Geschäftslokal
je angef. m² Grundfläche tägl. 2,90 2,20 1,40 37,70
Jahrespauschale: Es werden lediglich 300 Tage berechnet.
6.4 Lotteriestände
je angef. m² Grundfläche wöchentl. 7,30 5,80 3,60 21,80
7 Geschäftswagen und
‐container bei Objekt‐
sanierungen
je angef. m² Grundfläche wöchentl. 29,00 21,80 14,50 371,70
8 Sammelcontainer für im Stadtgebiet
Wertstoffe aus Abfällen
je angef. m² Grundfläche jährl. 29,00
9 Verkauf im Umher‐
fahren aus Kfz oder
Verkaufsanhängern
‐ außerhalb von Volks‐
festen oder marktähn‐
lichen Veranstaltungen
und Demonstrationen
je angef. m² Grundfläche
a) Verkauf von Urprodukten
(z.B. Frischfleisch und
Frischfisch, Obst und
Gemüse), vorgefertigten
Backwaren und Eis tägl. 0,45 37,70
b) Verkauf von Imbisswaren
und sonstigen frisch
zum Verzehr zubereiteten
Speisen und/oder Ge‐
tränken (z.B Burger, Brat‐
wurst, belegte Brötchen,
Crepes, Kaffee) tägl. 3,10 37,70
10 Verteilen von Hand‐
zetteln oder Werbe‐
material, Umher‐
ziehen mit Plakattafeln
am Körper zum Zwecke
der Werbung und
kommerzielle Passanten‐
befragung
je Person tägl. 21,80
11 Handverkauf vonSeite 7 von 10
Zeitungen
(je Person) tägl. 7,30
12 Bauchläden
je angef. m² tägl. 5,80 37,70
13 Abstellen von nicht
zum Verkehr zugelasse‐
nen Kraftfahrzeugen
a) PKW tägl. 7,30 37,70
b) LKW tägl. 18,90 37,70
c) Krafträder tägl. 2,20 21,80
d) Einachsanhänger
werden wie PKW,
mehrachsige
Anhänger wie LKW
berechnet
Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Benutzungsgebühr in EURO Mindest‐
Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum ZONE I ZONE II ZONE III gebühr
Anlage/rot blau farblos EURO
14 Automaten, Auslage‐
und Schaukästen
Telefongeräte, Vitrinen
je angef. m² Grundfläche jährl. 88,60 66,80 52,30 88,60
15 Lagerung/
Aufstellung von
Gegenständen, die
nicht unter eine
andere Nr. des
Tarifs fällt; z.B.
Fahrradständer
ohne Werbung,
Pflanzkübel
je angef. m² monatl. 4,40 3,60 2,90 37,70
Grundfläche
16 Tribünen
je angef. m² Grundfläche tägl. 2,20 1,40 0,80 14,50
17 Mülltonnenschränke
und
‐standplatz
je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00
18 Baucontainer, Bau‐
buden, Gerüste, Bau‐
stofflager, Aufstellen
von Arbeitswagen,
Baumaschinen und
Baugeräten mit und
ohne Bauzaun
je angef. m² Grundfläche monatl. 3,60 2,90 2,20 59,50
nach Ablauf von 6
Monaten monatl. 5,10 4,40 3,60 74,00Seite 8 von 10
nach Ablauf von 12
Monaten monatl. 7,30 6,50 5,80 95,80
nach Ablauf von 18
Monaten monatl. 13,10 12,30 11,70 133,50
19 Aufstellen eines
Containers oder
Wechselbehälters
je Stück wöchentlich 37,70 29,00 21,80 37,70
20 Aufzug‐/Biereinlass‐/
Kellerlichtschächte
je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00
21 Gleise, soweit sie nicht
dem öffentlichen
Nahverkehr dienen
je Gleis je angef. 100 m monatl. 52,30 45,00 37,70 52,30
22 Maste / Bodenhülsen
Verkehrsspiegel
je Stück jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00
Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐
Gebühr
(Euro)
Nr. zeitraum Zone I Zone II
23 Stationsbasiertes monatl. 63,50 16,50
Carsharing
je Stellplatz
24 Abstellen von monatl. im gesamten Stadtgebiet
nicht stationsbasierten
Sharing‐Fahrzeugen
je Fahrzeug:
PKW
Transporter
E‐Scooter
E‐Roller
Lastenräder
Fahrräder
71,00
147,00
6,00
2,50
1,50
0,50
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Seite 9 von 10
Anlage 2 Synopse
Aktuelle Fassung Neue Fassung
(Änderungen sind fett und kursiv gekennzeichnet)
Gebührentarif
zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Gebührentarif
zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Tarif
Nr.
Art der Sondernutzung Bemessungs-
zeitraum
Benutzungsgebühr in EURO
Zone I Zone II
Tarif
Nr.
Art der Sondernutzung Bemessungs-
zeitraum
Benutzungsgebühr in EURO
Zone I Zone II
23 Stationsbasiertes
Carsharing je Stellplatz
monatlich 60,00 15,00 23 Stationsbasiertes
Carsharing je Stellplatz
monatlich
63,50
16,50
24
Abstellen von nicht
stationsbasierten
Sharing-Fahrzeugen
je Fahrzeug:
PKW
Transporter
E-Scooter
E-Roller
Lastenräder
Fahrräder
monatlich
im gesamten Stadtgebiet
71,00
147,00
6,00
2,50
1,50
0,50Seite 10 von 10

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Datenstand: 02.11.2026, 18:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de