230782 · Beschlussvorlage
5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
Kerndaten
- Nummer
- 230782
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 230782 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 16.05.2023 Anhörung Bezirksvertretung Bonn 23.05.2023 Anhörung Ausschuss für Mobilität und Verkehr 24.05.2023 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Anhörung Bezirksvertretung Beuel 31.05.2023 Anhörung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 07.06.2023 Empfehlung Rat 13.06.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Er- laubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung be- schlossen. Begründung: In seiner Sitzung am 17.03.2023 hatte der Rat der Bundesstadt Bonn die 4. Satzung zur Än-derung der Sondernutzungssatzung beschlossen (Ds.-Nr. 220251). Dabei wurden die Son-dernutzungsgebühren für das stationsbasierte Carsharing geändert. Der nunmehr vorgelegte Beschlussvorschlag enthält die erstmalige Einführung von Son-dernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlichen Straßen- landes durch den Betrieb gewerblicher, nicht stationsbasierter (sog. Free- Floater) und eine neuerliche geringfügige Än-derung der Sondernutzungsge- bühren für das stationsbasierte Carsharing. Letztere mussten ebenfalls angepasst werden, weil alle Sondernutzungsgebühren für Sharing-Fahrzeuge auf einer einheitlichen Kalkulationsgrundlage beruhen, die auch für stations- basiertes Carsharing zu einer moderaten Erhöhung führt. Das Abstellen der im Free-Floating eingesetzten Sharing-Fahrzeuge ist bislang in Bonn noch nicht mit Sondernutzungserlaubnissen versehen worden undSeite 1 von 10 Seite 2 demnach auch noch nicht ge-bührenpflichtig. Die Frage, ob die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums zu o.g. Zweck erlaubnis-pflichtige Sondernutzung oder erlaubnisfreier Gemeingebrauch ist, wird bundesweit von den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten unein- heitlich beantwortet. In Nordrhein-Westfalen allerdings ging zumindest die für Bonn maßgebliche verwaltungsge-richtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts NRW zuletzt davon aus, dass es sich bei dem Abstellen dieser Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum um erlaub- nispflichtige Sondernutzung handelt, da die Fahrzeuge nicht vorwie-gend zum Verkehrszweck, sondern vorrangig zur Anbahnung der Vermietung dort abgestellt würden. Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Vermieter sämtlicher im Bonner Stadt- gebiet zum Ein-satz kommenden Sharing-Fahrzeuge (derzeit PKW, Trans- porter, E-Scooter, E-Roller, Lasten-räder und Fahrräder) zu verpflichten, für deren Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum Son-dernutzungserlaubnisse zu beantragen. Bei der späteren Erlaubniserteilung wird die Verwaltung von den Erlaubnis- nehmer*innen für Fahrzeuge, die unter anderem auf Gehwegen abgestellt wer- den, durch zahlreiche Nebenbe-stimmungen ein verkehrsgemäßes Abstellen und damit einen weitestgehend ungehinderten Gemeingebrauch einfordern. Sollte sich danach erweisen, dass insbesondere beim Abstellen der E-Scooter die oftmals monierten Einschränkungen des Gemeingebrauchs dennoch anhal- ten, wird die Verwaltung die straßen- und wegerechtlichen Möglichkeiten eines Vergabeverfahrens prüfen, mit der eine Verringerung der Anzahl der E-Scooter erreicht werden könnte. Die Verwaltung würde dann in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch prüfen können, ob zusätzlich eine Re-duzierung der Anbi- eter rechtlich möglich ist. Bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühren je Fahrzeugtyp hat die Ver- waltung die im Straßen- und Wegegesetz NRW (§ 19 a) vorgesehenen Beurteilungsmaßstäbe (Einwirkung der Sondernutzung auf die Straße (inkl. des Stadtbildes) und auf den Gemeingebrauch sowie wirtschaftlicher Wert der Son- dernutzung für den Gebührenschuldner) herangezogen. Als wei-tere Bemes- sungsgröße hat sie das öffentliche Interesse an der jeweiligen Sondernutzung be-rücksichtigt, wobei nicht nur die Attraktivität der Fahrzeugnutzung für die Nutzenden, sondern auch betrachtet wurde, inwieweit die jeweiligen Arten der Sharing-Fahrzeuge zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) beitragen. Exemplarisch zu einzelnen Gebührenberechnungen: Bei der Ermittlung der jeweiligen monatlichen Gebührenhöhe pro Fahrzeug wurden die Transporter mit der mit Abstand höchsten Gebühr versehen; dies insbesondere, weil sie zu-gleich das Stadtbild massiv negativ beeinflussen, den Gemeingebrauch durch ihre Größe und die im Vergleich zu sonstigen Sharing- Fahrzeugen sehr langen Standzeiten bis zur nächsten Vermietung besonders stark beeinflussen und im Übrigen nahezu keine Reduzierung des MIV be-Seite 2 von 10 Seite 3 wirken. Die Gebühr für die E-Scooter ist zwölfmal so hoch wie die für die Fahrräder, obschon sie et-wa denselben Platz beim Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum einnehmen. Dies resultiert zunächst daraus, dass sie sich schon aufgrund ihrer Vielzahl störender als die Fahrräder auf das Stadtbild auswirken. Des Weiteren zeigen die bei der Verwaltung eingehenden Be-schwerden von Bürger*innen und eigene außendienstliche Erkenntnisse, dass E-Scooter deut- lich häufiger als Fahrräder durch ungeordnetes Abstellen den Gemeingebrauch behin-dern. Darüber hinaus ist das wirtschaftliche Interesse am Betrieb des E- Scooter-Verleihs we-sentlich höher. Auch das öffentliche Interesse an der Nutzung der beiden Sharing- Fahrzeugarten bewertet die Verwaltung bei den Fahrrädern höher als bei den E-Scootern, weil die Auslastung der Fahrräder im Verhältnis zu der zur Verfü- gung stehenden Fahrzeuganzahl höher ist. Nicht zuletzt tragen Fahrräder, wie auch Lastenräder, schon deshalb stärker zur Reduzierung des MIV bei als E-Scooter, weil mit Fahrrädern und Lasten- rädern Einkäufe erledigt oder Kin-der mitgenommen werden können. Das Verwaltungsgericht Köln hat am 11.01.2023 in einem Urteil über die entsprechenden Sondernutzungsgebühren der Stadt Köln entschieden, dass die dort festgesetzte Gebühr für E-Scooter, die, abhängig vom Stadtgebiet bis zu dreizehnmal höher als die für die Fahrräder ist, rechtmäßig sei. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, es verdeutlich jedoch unter an- derem die Auffas-sung des Verwaltungsgerichts Köln, dass die Ordnungsbe- hörde, neben Auflagen zu den Son-dernutzungserlaubnissen, auch durch die Höhe von Sondernutzungsgebühren regulierend eingreifen darf, solange die jeweilige Gebühr keine Erdrosselungswirkung entfaltet, indem sie die Verkehrs- form wirtschaftlich de facto undurchführbar werden lässt. Bei der Berechnung der Gebührenhöhe hat die Verwaltung auf Zoneneinteilun- gen innerhalb des Stadtgebietes verzichtet, da die Nutzung der Free-Floater naturgemäß nicht auf einzelne Stadtgebiete beschränkt werden kann. Anlage 2 stellt die Änderungen in dem bisherigen und dem zukünftigen Gebührentarif in einer Synopse gegenüber. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe 1.02 Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung Sicherheit und Ordnung 1.02.04 Verkehrsangelegenheiten Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen EinzahlungenSeite 3 von 10 Seite 4 Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge -200.000 133000204/ 631000 Haushaltsbelastung jährlich -200.000 Anlage/n 1 Änderungssatzung (öffentlich) 2 Synopse (öffentlich)Seite 4 von 10 Anlage 1 Änderungssatzung 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Febru- ar 2022 (GV. NRW S. 122), sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I S. 2023 I Nr. 89), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zu- letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Son- dernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29. September 2015, zuletzt geän- dert durch Satzung vom 23. März 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 161) wird wie folgt geändert: Der Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird wie folgt geän- dert: Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Benutzungsgebühr in EURO Mindest‐ Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum Geltungsbereich Fußgänger‐ übriges gebühr Gestaltungs‐ und zone Bad Stadt‐ EURO Werbesatzung Godesberg gebiet Bonner Innen‐ stadt 1 Verkaufsauslagen in Verbindung mit Geschäftslokalen je angef. m² Grundfläche monatl. 11,70 8,70 7,30 21,80 2 Tische und Sitzgelegen‐Seite 5 von 10 heiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellt werden je angef. m² Grundfläche a) jährlich 81,30 60,90 40,70 45,00 b) monatlich 14,50 11,70 7,30 45,00 c) (nur von Okt.‐März) wöchentlich 2,90 2,20 1,40 21,80 3 Werbemaßnahmen für wirtschaftl. a) Zwecke Gehwegaufsteller monatl. 15,50 27,50 (bis DIN A1) b) Auf den Boden aufgebrach‐ te Werbung je angef. m² Werbefläche tägl. 25,00 20,00 15,00 30,00 c) Werbe‐Kfz und Werbeanhänger je angef. m² Werbefläche tägl. 2,40 2,40 2,40 30,30 d) Informationsstände (bis 10m²) je angef. m² Grundfläche tägl. 4,40 3,60 2,90 37,70 e) Großflächige Nutzungen (ab 11 m²) je angef. m² Grundfläche tägl. 12,10 9,70 6,10 78,70 4 Zeitungsständer je angef. m² Grundfläche a) vor eigenem monatl. 5,80 4,70 3,60 37,70 Ladenlokal b) Verkaufshilfen für jährl. 74,00 59,50 45,00 Zeitungen 5 großflächige Aufbauten oder Nutzungen (Zelte, Busse, Pavillons, Park‐ platzreservierungen, Veranstaltungen u.a.); ohne Bereitstellung von Wasser und Strom je angef. m² Grundfläche tägl. 0,22 0,20 0,14 37,70 6 Verkaufsstände 6.1 Verkauf von Weih‐ nachtsbäumen und Tannenzweigen außer‐ halb eines Marktes je angef. m² Grundfläche tägl. 0,37 0,29 0,22 37,70 6.2 Verkaufswagen, ‐karren und ‐fahrräder (z.B. Imbiss, Speisen und Getränke)Seite 6 von 10 je angef. m² Grundfläche a) kurzfristige Nutzung tägl. 40,70 33,40 26,20 52,30 b) langfristige Nutzung monatl. 119,00 95,80 88,60 6.3 Blumen‐, Obst‐ und Gemüsestände; Eis‐, Getränke‐ und Crêpesstände in Verbindung mit einem Geschäftslokal je angef. m² Grundfläche tägl. 2,90 2,20 1,40 37,70 Jahrespauschale: Es werden lediglich 300 Tage berechnet. 6.4 Lotteriestände je angef. m² Grundfläche wöchentl. 7,30 5,80 3,60 21,80 7 Geschäftswagen und ‐container bei Objekt‐ sanierungen je angef. m² Grundfläche wöchentl. 29,00 21,80 14,50 371,70 8 Sammelcontainer für im Stadtgebiet Wertstoffe aus Abfällen je angef. m² Grundfläche jährl. 29,00 9 Verkauf im Umher‐ fahren aus Kfz oder Verkaufsanhängern ‐ außerhalb von Volks‐ festen oder marktähn‐ lichen Veranstaltungen und Demonstrationen je angef. m² Grundfläche a) Verkauf von Urprodukten (z.B. Frischfleisch und Frischfisch, Obst und Gemüse), vorgefertigten Backwaren und Eis tägl. 0,45 37,70 b) Verkauf von Imbisswaren und sonstigen frisch zum Verzehr zubereiteten Speisen und/oder Ge‐ tränken (z.B Burger, Brat‐ wurst, belegte Brötchen, Crepes, Kaffee) tägl. 3,10 37,70 10 Verteilen von Hand‐ zetteln oder Werbe‐ material, Umher‐ ziehen mit Plakattafeln am Körper zum Zwecke der Werbung und kommerzielle Passanten‐ befragung je Person tägl. 21,80 11 Handverkauf vonSeite 7 von 10 Zeitungen (je Person) tägl. 7,30 12 Bauchläden je angef. m² tägl. 5,80 37,70 13 Abstellen von nicht zum Verkehr zugelasse‐ nen Kraftfahrzeugen a) PKW tägl. 7,30 37,70 b) LKW tägl. 18,90 37,70 c) Krafträder tägl. 2,20 21,80 d) Einachsanhänger werden wie PKW, mehrachsige Anhänger wie LKW berechnet Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Benutzungsgebühr in EURO Mindest‐ Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum ZONE I ZONE II ZONE III gebühr Anlage/rot blau farblos EURO 14 Automaten, Auslage‐ und Schaukästen Telefongeräte, Vitrinen je angef. m² Grundfläche jährl. 88,60 66,80 52,30 88,60 15 Lagerung/ Aufstellung von Gegenständen, die nicht unter eine andere Nr. des Tarifs fällt; z.B. Fahrradständer ohne Werbung, Pflanzkübel je angef. m² monatl. 4,40 3,60 2,90 37,70 Grundfläche 16 Tribünen je angef. m² Grundfläche tägl. 2,20 1,40 0,80 14,50 17 Mülltonnenschränke und ‐standplatz je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00 18 Baucontainer, Bau‐ buden, Gerüste, Bau‐ stofflager, Aufstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten mit und ohne Bauzaun je angef. m² Grundfläche monatl. 3,60 2,90 2,20 59,50 nach Ablauf von 6 Monaten monatl. 5,10 4,40 3,60 74,00Seite 8 von 10 nach Ablauf von 12 Monaten monatl. 7,30 6,50 5,80 95,80 nach Ablauf von 18 Monaten monatl. 13,10 12,30 11,70 133,50 19 Aufstellen eines Containers oder Wechselbehälters je Stück wöchentlich 37,70 29,00 21,80 37,70 20 Aufzug‐/Biereinlass‐/ Kellerlichtschächte je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00 21 Gleise, soweit sie nicht dem öffentlichen Nahverkehr dienen je Gleis je angef. 100 m monatl. 52,30 45,00 37,70 52,30 22 Maste / Bodenhülsen Verkehrsspiegel je Stück jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00 Tarif‐ Art der Sondernutzung Bemessungs‐ Gebühr (Euro) Nr. zeitraum Zone I Zone II 23 Stationsbasiertes monatl. 63,50 16,50 Carsharing je Stellplatz 24 Abstellen von monatl. im gesamten Stadtgebiet nicht stationsbasierten Sharing‐Fahrzeugen je Fahrzeug: PKW Transporter E‐Scooter E‐Roller Lastenräder Fahrräder 71,00 147,00 6,00 2,50 1,50 0,50 Artikel II Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Seite 9 von 10 Anlage 2 Synopse Aktuelle Fassung Neue Fassung (Änderungen sind fett und kursiv gekennzeichnet) Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Tarif Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- zeitraum Benutzungsgebühr in EURO Zone I Zone II Tarif Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- zeitraum Benutzungsgebühr in EURO Zone I Zone II 23 Stationsbasiertes Carsharing je Stellplatz monatlich 60,00 15,00 23 Stationsbasiertes Carsharing je Stellplatz monatlich 63,50 16,50 24 Abstellen von nicht stationsbasierten Sharing-Fahrzeugen je Fahrzeug: PKW Transporter E-Scooter E-Roller Lastenräder Fahrräder monatlich im gesamten Stadtgebiet 71,00 147,00 6,00 2,50 1,50 0,50Seite 10 von 10
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