230765 · Mitteilungsvorlage
Umsetzung des Stärkungspakts NRW in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 230765
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 24.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 230765 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Umsetzung des Stärkungspakts NRW in Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 09.05.2023 Kenntnisnahme Mitteilung: Mit dem „NRW-Stärkungspakt – gemeinsam gegen Armut“ stellt das Mi- nisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (nach- folgend: MAGS NRW) den Kommunen Mittel zur Verfügung, um unbüro- kratisch die finanziellen Mehrbelastungen der sozialen Infrastruktur in den Kommunen aufgrund steigender Energiepreise sowie der hohen In- flation auszugleichen. Die Mittel können daneben in Einzelfällen dafür verwendet werden, betroffenen hilfsbedürftigen Menschen unbürokra- tisch zu helfen, die nicht durch die sozialen Sicherungssysteme vor der Inflation geschützt werden. Siehe auch: www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw Die Förderung aus dem Stärkungspakt NRW erfolgt in Form einer Billig- keitsleistung. Das bedeutet, ein Anspruch auf Gewährung der Billigkeits- leitung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf- grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Bundesstadt Bonn hat 2.842.420,00 Euro vom MAGS NRW erhalten. Im Rahmen des beigefügten Konzepts sollen die Ziele des Stärkungs- pakts NRW in Bonn umgesetzt werden. Die Weitergabe der Mittel an Dritte erfolgt ebenfalls in Form einer Billigkeitsleistung, ein Anspruch kann nicht hergeleitet werden. Im Sinne der Richtlinie des MAGS NRW sollen in Bonn die Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in ihrem Bestand und der krisenbedingt stei- genden Inanspruchnahme unterstützt werden. Die geförderten sozialen Einrichtungen können unter bestimmten Vor- aussetzungen Bürger*innen unterstützen, wenn diese im Rahmen der krisenbedingt steigenden Ausgaben in Not geraten sind. Die Notlage muss in Zusammenhang mit der Energiekrise stehen und von den Hilfe- suchenden im Rahmen eines erfolgten Beratungskontextes glaubhaftSeite 1 von 33 Seite 2 gemacht werden. Eine Unterstützung ist nur in Form von Sachspenden oder Gutscheinen möglich, es erfolgt ausdrücklich keine (Bar-)Auszahlung. Die Mittel aus dem Stärkungspakt NRW wurden für Ausgaben im Zeit- raum 01.01. bis 31.12.2023 bewilligt. Mittel, die bis 30.09.2023 nicht ver- plant sind, müssen von der Bundesstadt Bonn zurückgezahlt werden. Die Träger der Wohlfahrtspflege wurden im Vorfeld eingebunden bei der Erstellung des Bonner Konzepts zur Umsetzung des Stärkungspakts NRW. Auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn wird eine Information zur Umsetzung des Stärkungspakts NRW in Bonn veröffentlicht mit den An- lagen dieser Vorlage. Die Informationen sind abrufbar unter: www.bonn.de / Stichwort: „Stärkungspakt NRW“. Im Rahmen des Stärkungspakts NRW entstehen der Bundesstadt Bonn keine Kosten. Es werden lediglich die Fördermittel des MAGS NRW wei- tergeleitet. Über die Umsetzung des Stärkungspakts NRW in Bonn wird berichtet. Anlage/n 1 Bonner Konzept - Stand 14.04.2023 (öffentlich) 2 Stärkungspakt NRW - Richtlinie_Stand März 2023 (öffentlich) 3 Stärkungspakt NRW - FAQ_Begleitinfo_Stand 27. März 2023 (öffentlich) 4 Stärkungspakt NRW - Träger Antrag_Stand März 2023 (öffentlich) 5 Stärkungspakt NRW - Träger VN_Stand März 2023 (öffentlich)Seite 2 von 33 Bonner Konzept zur Umsetzung des Stärkungspakts NRW laut Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2023 1. Präambel Die Bundesstadt Bonn erhält auf Basis des Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: MAGS NRW) vom 1. Januar 2023 und des Bescheids des vorgenannten Ministeriums vom 17. Januar 2023 Unterstützungsleistungen in 2023 in Form einer Billigkeitsleistung. Billigkeitsleistungen sind finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt werden können. 2. Zuwendungszweck und Zuwendungsempfänger Der Stärkungspakt NRW dient als finanzielle Unterstützungsleistung vor dem Hintergrund der aktuellen krisenbedingt steigenden Energiepreise, der hohen Inflation sowie einer verstärkten Inanspruchnahme sozialer kommunaler Infrastrukturen für das Jahr 2023. Förderfähig sind grundsätzlich drei Fallkonstellationen, für die die Mittel genutzt werden können, um krisenbedingte Mehrbedarfe zu finanzieren: 1. Krisenbedingte zusätzliche Ausgaben bei laufenden Angeboten, 2. Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote, 3. Einzelfallhilfen/Härtefallfonds. Zur Konkretisierung der Förderfähigkeit von Ausgaben in diesen Fallkonstellationen wird auf die Hinweise/ FAQ des MAGS NRW verwiesen unter: https://www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw. Das vorliegende Konzept dient der Umsetzung des Stärkungspakts NRW in Bezug auf die Unterstützung der sozialen Infrastruktur in Bonn sowie individueller Einzelfallhilfen im Rahmen von Härtefallfonds bei den sozialen Einrichtungen. Einrichtungen der sozialen Infrastruktur stehen angesichts der krisenbedingt steigenden Ausgaben und einer verstärkten Inanspruchnahme vor besonderen Herausforderungen. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sowie zur Anpassung an den erhöhten Bedarf und einer zunehmenden Inanspruchnahme von Angeboten vor dem Hintergrund krisenbedingt steigender Energiepreise sowie der aktuell hohen Inflation werden Billigkeitsleistungen gewährt.Seite 3 von 33 Bonner Konzept zur Umsetzung des Stärkungspakts NRW 2 von 6 In Frage kommende Einrichtungen für eine Zuwendung nach diesem Konzept sind insbesondere folgende Beratungs- und Anlaufstellen mit Sitz in Bonn in freier gemeinnütziger Trägerschaft, die Menschen aus einkommensarmen Haushalten und / oder mit besonderen Bedarfslagen unterstützen, die auf Grund ihrer individuellen Lebensumstände auf Hilfestellungen angewiesen und bedingt durch die erheblichen Preissteigerungen besonders betroffen sind: Sozial- und Schuldnerberatungsstellen Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser Einrichtungen der Behindertenhilfe Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe und Aidshilfe Einrichtungen für Seniorinnen und Senioren Hospizeinrichtungen Quartierseinrichtungen Sonstige Einrichtung der sozialen Infrastruktur in Bonn. Darüber hinaus können städtische Beratungsstellen förderfähig sein, insbesondere: Sozialer Dienst des Amtes für Soziales und Wohnen, Betreuungsstelle für Erwachsene, Fachstelle Alter und Pflege inkl. Seniorenbegegnungsstätten und SpOTS-Beratung. 3. Antragsverfahren und Förderung Träger der o. g. Einrichtungen können Anträge stellen beim Amt für Soziales und Wohnen der Bundesstadt Bonn. Die Anträge sind per E-Mail mit dem Vordruck „Stärkungspakt NRW - Träger Antrag_Stand März2023“ zu richten an: staerkungspakt.amt50@bonn.de. Der Vordruck ist abrufbar unter www.bonn.de /Stichwort: „Stärkungspakt NRW“. Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 tatsächlich anfallen und nicht bereits von anderer Stelle gefördert werden. Anträge können eingereicht werden bis zum 15.09.2023. Da die Bundesstadt Bonn verpflichtet ist, eine Hochrechnung zu den Stichtagen 30.06.2023 und 30.09.2023 abzugeben, sollen die geförderten Träger ihre Hochrechnungen des tatsächlichen Verbrauchs zu diesen Stichtagen bis zum 15.06.2023 bzw. 15.09.2023 einreichen an: staerkungspakt.amt50@bonn.de. Bis 30.09.2023 muss von Seiten der Bundesstadt Bonn eine abschließende Bedarfsmeldung für Bonn abgegeben werden (Hochrechnung der geplanten Ausgaben für den Gesamtzeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023). Diese Bedarfsmeldung stellt die abschließende Ausgabensumme für Bonn dar.Seite 4 von 33 Bonner Konzept zur Umsetzung des Stärkungspakts NRW 3 von 6 Bis 01.11.2023 sollen die geförderten Träger eine Rückmeldung geben, ob sich Veränderungen zu ihrer bisherigen Bedarfsplanung (Mehr- oder Minderbedarf) ergeben haben. Nicht benötigte Mittel sind an die Bundesstadt Bonn zurückzugegeben, damit diese für höhere Bedarfe an anderer Stelle im Sinne der Zweckbindung des Stärkungspakts NRW eingesetzt werden können. 3.1 Unterstützung der sozialen Infrastruktur Dem Antrag sind Nachweise beizufügen zu den gestiegenen Kosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sowie zur Anpassung an die erhöhte Nachfrage. Finanzierungsfähig sind Sachkosten sowie Personal-/ Honorarausgaben, jedoch keine Investitionskosten. Die Kostensteigerung muss in Zusammenhang stehen mit den aktuell krisenbedingt steigenden Energiepreisen, der hohen Inflation sowie einer verstärkten Inanspruchnahme sozialer kommunaler Infrastrukturen. Der Zusammenhang muss vom Antragstellenden bei der Antragstellung dargelegt werden. Nachweise können z. B. sein: Rechnungen über Energiekosten sein (aktuelle Rechnung inkl. Vergleichsrechnung des Vorjahres) oder andere Belege über gestiegene Kosten im Vergleich zu den Kosten des Vorjahres. Zusätzliche Personal-/ Honorarausgaben für fachliche Leistungen sind anhand entsprechender (Aufstockungs-)Verträge darzulegen. Nicht finanzierungsfähig sind Personalausgaben, die unmittelbar mit der verwaltungsmäßigen Umsetzung des Stärkungspakts NRW zusammenhängen. Finanzierungsfähig sind: - krisenbedingte zusätzliche Ausgaben bei laufenden Angeboten und - die krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote Zur Konkretisierung der Finanzierungsfähigkeit der einzelnen Kosten wird auf die Hinweise/ FAQ unter www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw verwiesen. Finanzierungsfähig sind Kosten, die im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 tatsächlich anfallen und nicht bereits von anderer Stelle gefördert werden. Die Förderbeträge aus dem Stärkungspakt an soziale Einrichtungen sind nachrichtlich im Rahmen der städtischen Förderung auszuweisen. 3.2 Einzelfallhilfen/ Härtefallfonds zur Unterstützung von Bürger*innen Soziale Einrichtungen können darüber hinaus einen Antrag stellen auf Einrichtung eines Härtefallfonds zur Unterstützung von Bürger*innen, soweit die Einrichtungen im Rahmen ihrer spezifischen Beratung Kenntnis über eine Notlage erhalten (Beratungskontext ist Voraussetzung). Dies gilt insbesondere zur Vermeidung von Überschuldungen, Energiesperren und Wohnungsverlusten. Vorrangige Leistungen - insbesondere Sozialleistungen - sowie vorhandene Eigenmittel sind auszuschöpfen. Adressatenkreis des Härtefallfonds sind Bonner Bürger*innen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und dringend notwendige Ausgaben im Sinne des Stärkungspakts NRW, die krisenbedingt erhöht ausfallen, nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mittel decken können. Vorrangige Leistungsansprüche - insbesondere Sozialleistungen - müssen in Anspruch genommen werden.Seite 5 von 33 Bonner Konzept zur Umsetzung des Stärkungspakts NRW 4 von 6 Pro Einrichtung wird zunächst ein Grundbetrag von bis zu 10.000 Euro zur Verfügung gestellt. Nach Nachweis über den Verbrauch des Grundbetrags können weitere Mittel für den Härtefallfonds angefordert werden. Aus dem Härtefallfonds können – auf Basis einer vereinfachten Bedarfsprüfung durch die Einrichtung vor Ort – Beihilfen an Bürger*innen vor Ort bewilligt werden, deren Hilfebedarf vor dem Hintergrund der krisenbedingt steigenden Energie-, Heiz- und Lebenshaltungskosten im Rahmen der Beratungszusammenhänge in Ihrer Einrichtung bekannt geworden ist. Die Unterstützung aus dem Härtefallfonds soll der Vermeidung bzw. Beseitigung finanzieller Härten bei Bürger*innen beitragen (insbesondere zur Vermeidung von Überschuldungen, Energiesperren und Wohnungsverlusten), soweit im Einzelfall vorrangige Leistungsansprüche nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen bzw. realisiert werden können. Zur Konkretisierung der Förderfähigkeit der einzelnen Kosten wird auf die Hinweise/ FAQ unter www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw verwiesen. Für eine einheitliche Handhabung in Bonn werden folgende Rahmenbedingungen festgelegt: o Gutscheine für Lebensmittel und Hygieneartikel mit Ausnahme von Alkohol und Tabakwaren (maximal 100 Euro für eine Einzelperson und maximal 50 Euro je weitere Person im Haushalt) o Einkaufsgutscheine für den Austausch von energieintensiven wichtigen Haushaltsgeräten, insbesondere Weißware, wenn diese ursächlich für zu hohe Energiekosten sind (maximal 800 Euro pro Gerät), o für krisenbedingt erhöhte Energiekostenabrechnungen kann eine angemessene Beihilfe erfolgen. Die maximale Erstattung der Mehrausgaben in 2023 erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der aktuellen monatlichen Abschlagszahlungen im Abgleich mit den entsprechenden Ausgaben 2022. Der Empfänger ist verpflichtet, dem beratenden Träger die Jahresendabrechnung der Energiekosten vorzulegen. Beim Bekanntwerden einer Rückerstattung durch den Energieversorger sind zu viel gezahlte Beihilfen an die soziale Einrichtung zurückzuzahlen. o Schulerstausstattung für einkommensschwache Familien, o Die Hilfe erfolgt ausdrücklich nur in Form von Einkaufsgutscheinen oder der direkten Begleichung von Rechnungen. Es erfolgt keine Barauszahlung. Die konkrete Notlage muss von den Antragstellenden im Rahmen der Beratung in den o. g. Einrichtungen glaubhaft gemacht werden (Selbstauskunft). Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 tatsächlich anfallen (Geldfluss) und nicht bereits an anderer Stelle gefördert werden. Die Ausgabe muss gegenüber der Einrichtung, bei der der Antrag gestellt wurde, belegt werden.Seite 6 von 33 Bonner Konzept zur Umsetzung des Stärkungspakts NRW 5 von 6 4. Prüf- und Bewilligungsverfahren Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mittel vom MAGS NRW in Form einer Billigkeitsleistung zur Verfügung gestellt werden. Daher besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Leistung nach diesem Konzept, und von Seiten des Antragstellers können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Über eine Bewilligung wird im Rahmen der verfügbaren Mittel entschieden. Anträge sind beim Amt für Soziales und Wohnen der Bundesstadt Bonn unter der E-Mail: staerkungpakt.amt50@bonn.de einzureichen. Dort werden sie in der Reihenfolge des Eingangs geprüft und im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens berücksichtigt. Das Amt für Soziales und Wohnen prüft den Antrag und erteilt dem Antragstellenden ein Bewilligungsschreiben über die bewilligte Summe. Mit dem Bewilligungsschreiben erhält der Antragstellende eine einmalige Auszahlung des bewilligten Betrages. Beim Antrag ist hierzu die Bankverbindung anzugeben. 5. Verwendungsnachweis Es werden nur Ausgaben erstattet, die im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2023 tatsächlich getätigt sind (Geldfluss). Die Ausgabe der bewilligten Leistung ist bis zum 29.02.2024 nachzuweisen mit dem Vordruck „Stärkungspakt NRW - Träger VN_Stand März2023“ an: staerkungspakt.amt50@bonn.de. Der Vordruck für den Verwendungsnachweis ist abrufbar unter www.bonn.de /Stichwort: „Stärkungspakt NRW“. Dem Verwendungsnachweis sind die erforderlichen Belege beizufügen (Bsp. Energiekostenrechnungen, Nachweise über Personalkosten/ Honorarkosten mit einer kurzen Erläuterung des krisenbezogenen Kontextes der Mehrausgaben). Nicht verausgabte Mittel werden nach §§ 49, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurückgefordert. Eine mögliche Verzinsung der Rückforderung richtet sich nach den Vorgaben des MAGS NRW. Die Belege sind nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung beim Träger bis zum 31.05.2034 aufzubewahren. Hinweis: Eine Zusendung von Originalunterlagen per Post ist nicht erforderlich. Bitte reichen Sie alle Unterlagen digital ein an: staerkungspakt.amt50@bonn.de. Die Bundesstadt Bonn ist gegenüber dem MAGS NRW nachweispflichtig. Diese Verpflichtung gilt in gleichem Umfang für die leistungsempfangende Einrichtung/ den leistungsempfangenden Träger. Die leistungsempfangende Einrichtung / der leistungsempfangende Träger bestätigt vor Auszahlung schriftlich, die erforderliche Nachweispflicht in vollem Umfang fristgerecht zu erbringen.Seite 7 von 33 Bonner Konzept zur Umsetzung des Stärkungspakts NRW 6 von 6 Rückfragen zur Antragstellung in Bonn können per E-Mail gerichtet werden an: staerkungspakt.amt50@bonn.de Informationen zum Stärkungspaket NRW sind abrufbar unter: https://www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw. Die dort hinterlegten Begleitinformationen/FAQ enthalten weitergehende Aussagen zu möglichen Unterstützungsleistungen und werden stetig aktualisiert. Bonn, 14.04.2023 Anja Ramos, Amtsleiterin des Amtes für Soziales und Wohnen der Bundesstadt Bonn Anlagen Runderlass des MAGS NRW mit Stand März 2023 Hinweise/FAQ des MAGS NRW mit Stand März 2023 Vordruck „Stärkungspakt NRW - Träger Antrag_Stand März 2023“ Vordruck „Stärkungspakt NRW - Träger VN_Stand März 2023“Seite 8 von 33 Anlage 2 zur Kabinettvorlage MAGS Richtlinie zur Gewährung von Leistungen aus Gründen der Billigkeit für die Kreise, kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen („Stärkungspakt NRW“) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2023 1 Zweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften – VV in der Fassung vom 10. Juni 2022 - zu § 53 Landeshaushaltsordnung – LHO in der Fassung vom 26. April 1999 - finanzielle Unterstützungsleistungen für die Kreise, kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Die Unterstützungsleistungen werden vor dem Hintergrund der aktuellen krisenbedingt steigenden Energiepreise, der hohen Inflation sowie einer verstärkten Inanspruchnahme sozialer kommunaler Infrastrukturen für das Jahr 2023 gewährt. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Billigkeitsleistung Einrichtungen der sozialen Infrastruktur stehen angesichts der krisenbedingt steigenden Ausgaben und einer verstärkten Inanspruchnahme vor besonderen Herausforderungen, die in den vergangenen Wochen und Monaten bereits zu Einschränkungen und Schließungen von Angeboten geführt haben. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sowie zur Anpassung an den erhöhten Bedarf und einer zunehmenden Inanspruchnahme von Angeboten vor dem Hintergrund krisenbedingt steigender Energiepreise sowie der aktuell hohen Inflation werden Billigkeitsleistungen gewährt. Darüber hinaus können über kommunale Verfügungsfonds bzw. Härtefallregelungen Bürgerinnen und Bürger insbesondere zur Vermeidung von Überschuldungen, Energiesperren und Wohnungsverlusten unterstützt werden. Die unter 3.1 aufgeführten Leistungsempfangenden können die Leistung selbst verwenden und/oder an Einrichtungen anderer Träger der sozialen Infrastruktur weitergeben. Sofern die Einrichtungen gegenüber den Leistungsempfangenden zweckentsprechende Mittelbedarfe anmelden, kann diesen nach Vorlage einer Bedarfsaufstellung (Anlage 1) eine finanzielle Unterstützung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen zur Verfügung gestellt werden. Berücksichtigungsfähig sind: 2.1. die Unterstützung der Sozial- und Schuldnerberatung in Kommunen, 2.2 die Unterstützung der sozialen Infrastruktur in KommunenSeite 9 von 33 (wie z.B. Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäusern, Lebensmittelverteiler, Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc.), Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerken in den Quartieren / Stadtteilen („Stadtteilwohnzimmer“, „Wärmeräume“), 2.3 Programme und Maßnahmen für Einzelfallhilfen zur kurzfristigen, außerplanmäßigen Intervention für besondere Angelegenheiten sowie Unterstützungsleistungen, die zur Vermeidung bzw. Beseitigung finanzieller Härten bei Bürgerinnen und Bürgern beitragen (insbesondere zur Vermeidung von Überschuldungen, Energiesperren und Wohnungsverlusten), soweit im Einzelfall vorrangige Leistungsansprüche nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen bzw. realisiert werden können. 2.4 Ausgenommen sind Personalausgaben, die unmittelbar mit der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Unterstützungsleistungen zusammenhängen, sowie investive Ausgaben. Förderfähig sind demgegenüber Ausgaben für Personal, welches unmittelbar zur Erbringung der unter Nr. 2.1 und Nr. 2.2 genannten Unterstützungsleistungen eingesetzt wird. Dabei muss es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbedingten, temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal oder höhere, zusätzliche Personalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruchnahme und einem damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbau der sozialen Dienstleitungen handeln. Bei der Bereitstellung der Mittel ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung auf die im Kalenderjahr 2023 entstehenden Personalausgaben beschränkt ist. 3 Leistungsempfangende Leistungsempfangende sind die a) Kreise in Nordrhein-Westfalen sowie die StädteRegion Aachen, b) kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen, c) kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. 4 Voraussetzungen für die abschließende Gewährung der Billigkeitsleistungen Die Leistungen werden zunächst an die Leistungsempfangenden von Amts wegen ausgezahlt. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss nachgewiesen werden. Die Leistungen der Billigkeit werden nur für Ausgaben gewährt, für die keine Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden etc.) oder einer Nichtverausgabung der Mittel sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung, die nach dem 13. Oktober 2023 für nicht verplante Mittel (vgl. 6.2) oder nach dem 31. März 2024 für nicht verausgabte Mittel erfolgt oder für die ein Erstattungsanspruch nach §§ 48, 49 VwVfG NRW geltend gemacht wird, werden ab dem jeweiligen Zeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst (§ 49a Abs.3 Satz 1 VwVfG NRW). 5 Art und Umfang, Höhe der Leistungen 5.1 Die Billigkeitsleistung (Ziffer 2) wird den Leistungsempfangenden in Nordrhein-Westfalen ohne Antrag für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 in Abhängigkeit derSeite 10 von 33 absoluten Zahl an Mindestsicherungsbeziehenden je Leistungsempfangenden zum Stand 31. Dezember 2021 gewährt. Die Anzahl der sich hieraus ergebenden Betroffenen wird für die kreisfreien Städte mit dem Wert 79 Euro, für kreisangehörige Städte und Gemeinden mit dem Wert 63 Euro und für Kreise mit dem Wert 16 Euro multipliziert. 5.2 Die Leistungsempfangenden haben im Falle der Gegenfinanzierung entsprechender Ausgaben durch Leistungen Dritter und/oder zweckgebundene Spenden die gewährte Unterstützung zu erstatten. Die insgesamt gewährte Leistung reduziert sich um nicht bis zum 30. September 2023 verausgabte bzw. verbindlich verplante Beträge entsprechend. 5.3 Die Unterstützung wird als einmalige Leistung gewährt. 6 Verfahren 6.1 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren Die Bewilligung der Unterstützungsleistungen erfolgt durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen als zuständige Bewilligungsbehörde. Die Auszahlung der Billigkeitsleistungen erfolgt in Form einer einmaligen Zahlung an die Leistungsempfangenden nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. 6.2 Berichtswesen Zu den Stichtagen 30. Juni 2023 und 30. September 2023 haben die Leistungsempfangenden gegenüber dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen über den Einsatz der Mittel zu berichten (Anlage 2), die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht erforderlich. Mittel, die bis zum 30. September 2023 nicht verplant sind, sind unaufgefordert bis spätestens 13. Oktober 2023 zurückzuzahlen. 6.3 Verwendungsnachweisverfahren Als Verwendungsnachweis haben die Leistungsempfangenden gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März 2024 eine tabellarische Aufstellung der Ausgaben sowie der weitergegebenen Unterstützungsleistungen vorzulegen (Anlage 3). Einrichtungen, die Unterstützungsleistungen im Wege der Weitergabe erhalten, haben bis spätestens zum 29. Februar 2024 gegenüber der betreffenden Kommune die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung durch eine tabellarische Übersicht der getätigten Ausgaben nachzuweisen (Anlage 4), die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht erforderlich. Alle diesbezüglich rechterheblichen Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, etc.) sind bis zum 31. Mai 2034 aufzubewahren. 7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Billigkeitsrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.Seite 11 von 33 1 Stand März 2023 Begleitinformationen / FAQ-Liste „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut“ Inhaltsverzeichnis Hintergrund und Zielsetzung 2 Allgemeines 2 neu Adressat der Unterstützungsleistungen 2 Dauer / Zeitraum 3 Gegenstand der Unterstützung 4 neu Sozial- und Schuldnerberatung 4 neu Soziale Infrastruktur 4 neu Programme und Maßnahmen für Einzelfallhilfen 5 Vorrangige Inanspruchnahme anderer Programme 5 neu Finanzierungsfähige Ausgaben 6 neu Grundsätze 6 neu Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten 7 neu Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote 8 neu Ausgaben für Einzelfallhilfen 9 Nicht finanzierungsfähige Ausgaben 10 neu Unterstützungsleistungen 11 Anspruch/Grenzen/Ausschluss 11 Bemessung (Grundlage und Höhe) 12 Verfahren / Fristen 12 Bewilligung und Auszahlung durch das Ministerium 12 Mittelverwendung durch die Kommune 13 neu Weitergabe der Unterstützungsleistung an Dritte 14 neu Berichtspflichten 14 Rückzahlung der Unterstützungsleistung 15 Verwendungsnachweis 15 neu Verzinsung 17 Termine – Stichtage im Überblick 18Seite 12 von 33 2 Hintergrund und Zielsetzung Angesichts der krisenbedingt steigenden Ausgaben und einer verstärkten Inan- spruchnahme stehen zahlreiche Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen in den Kommunen vor besonderen Herausforderungen. Mit dem „Stärkungspakt NRW – ge- meinsam gegen Armut“ stehen Mittel zur Verfügung, damit insbesondere den Men- schen aus einkommensarmen Haushalten, die von den aktuellen Entwicklungen be- sonders betroffen sind, Unterstützungs- und Hilfsangebote auch weiterhin zur Verfü- gung stehen und diese - soweit erforderlich - an eine veränderte Bedarfssituation an- gepasst werden können. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur so- wie zur Anpassung an die erhöhte Nachfrage werden allen Städten, Gemeinden und Kreisen in Nordrhein-Westfalen Unterstützungsleistungen gewährt. Neben den einzelnen Einrichtungen können auch Bürgerinnen und Bürger über kom- munale Verfügungsfonds bzw. Härtefallregelungen direkt oder mittelbar unterstützt werden. Dies gilt insbesondere zur Vermeidung von Überschuldungen, Energiesper- ren und Wohnungsverlusten. Allgemeines Der Stärkungspakt ist bewusst als Billigkeitsleistung und mit einem sehr weiten Handlungsrahmen ausgestattet, um allen Kommunen die größtmögliche Freiheit zu bieten, auf krisenbedingte Finanzierungsbedarfe zu reagieren. Auch diese FAQ ver- stehen sich dabei als Hilfestellung und sollen die grundsätzliche Handlungsfreiheit nicht einschränken. Entscheidend ist, dass die Finanzierungsbedarfe, für die die Mit- tel vor Ort eingesetzt werden sollen, krisenbedingt und jahresbezogen sind. Dies ergibt sich eindeutig aus den Zuwendungsbescheiden: „Als Unterstützungsleistung zum Ausgleich für in 2023 krisenbedingt anfallender Mehrausgaben in Folge…“. Es handelt sich daher ausdrücklich nicht um eine allgemeine zusätzliche Finanzierungs- möglichkeit für bestehende soziale Infrastruktur. Bei der Darlegung der „Krisenkausa- lität“ besteht aber im Rahmen der Billigkeitsleistung ein erheblicher Spielraum seitens der Kommunen. Adressat der Unterstützungsleistungen Alle Kreise, kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend „Kommunen“) erhalten eine Unterstützungsleis- tung.Seite 13 von 33 3 Die Kommunen können die Unterstützungsleistungen ganz oder teilweise an Dritte (z.B. an Träger der Freien Wohlfahrtspflege, Kirchen- und Moscheegemeinden, In- tegrationszentren und –agenturen, Verbände, Vereine und Stiftungen) im Wege der Beleihung zur eigenständigen Umsetzung des „Stärkungspaktes NRW – gemeinsam gegen Armut“ weitergeben. Das bedeutet, dass die mit der „Stärkungspakt NRW – Richtlinie“ unterstützten Aufgaben und Maßnahmen von diesen Dritten selbständig wahrgenommen und umgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den Dritten um juristische Personen handelt und die Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der Kommune umgesetzt werden, die die Mittel weitergegeben hat. Dauer / Zeitraum Die Unterstützungsleistungen wurden für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 bewilligt. Es werden nur Kosten erstattet, die in diesem Zeitraum tatsächlich angefal- len sind. Die Mittel sind nicht in das Folgejahr übertragbar. Einzelfragen Ist eine Verwendung der bewilligten Mittel für Ausgaben in 2024 möglich? Nein. Mittel können aus haushaltsrechtlichen Gründen nur für eine Verausgabung im Jahr 2023 bereitgestellt werden, gleichzeitig wird die Billigkeitsleistung ausschließlich zur Krisenunterstützung in 2023 gewährt. Ist zu erwarten, dass der Stärkungspakt 2024 fortgesetzt wird, dass Restmittel in 2024 ausgegeben werden können? Nein. Nach derzeitigem Stand werden im Landeshaushalt für 2024 keine weiteren Billigkeitsleistungen zur Krisenbewältigung zur Verfügung stehen. Müssen Einzelfallhilfen, die insbesondere in den Wintermonaten in Anspruch genommen werden sollen, zum 31.12.2023 enden? Ja. Können z.B. Heizkosten für den gesamten Winter 2023/24 finanziert werden? Nein. Strom- und Heizkostenabrechnungen liegen i.d.R. erst im Frühjahr vor. Können dann noch Ausgaben getätigt werden? Die Erstattung der Mehrausgaben in 2023 erfolgt auf der Grundlage der aktuellen monatlichen Abschlagszahlungen im Abgleich mit den entsprechenden Ausgaben in 2022.Seite 14 von 33 4 Werden mit der Jahresabrechnung in 2024 höhere Energie- und Heizkosten für 2023 festgelegt, ist eine nachträgliche Erstattung dieser Mehrkosten ausgeschlossen. Sollte demgegenüber eine Jahresabrechnung in 2024 für 2023 zu einer Rückzahlung auf die geleisteten Abschlagszahlungen führen, sind die über den „Stärkungspakt NRW“ zuviel gezahlten Erstattungen der Heiz- und Energiekosten zurückzuzahlen. Gegenstand der Unterstützung Sozial- und Schuldnerberatung In den vergangenen Monaten ist der Beratungsbedarf vor Ort erheblich gestiegen. Dies betrifft insbesondere Fragen etwa zu Sozialleistungen, zum Umgang mit mögli- chen Verschuldungssituationen, Wohn-, Heiz- und Energiekosten. Darüber hinaus verzeichnen aber beispielsweise auch Senioren-, Erwerbslosen-, Verbraucher- und Suchtberatungsstellen eine deutlich höhere Nachfrage. Insgesamt steigt mit der aktu- ellen Krisensituation der Bedarf an Beratung und Information zu nahezu allen Fragen des täglichen Lebens. Soziale Infrastruktur Auch die soziale Infrastruktur der Kommunen steht angesichts der aktuellen Entwick- lungen vor großen Herausforderungen. Zu den sozialen Einrichtungen und Angebo- ten zählen in diesem Zusammenhang insbesondere die Tafeln, Kleiderkammern, So- zialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, „Kälte-/Wärmebusse“, Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Schutzräume für Alkohol und Drogen konsumierende Personen, medizinische Versorgungsangebote für Personen ohne festen Wohnsitz oder ohne Krankenversicherungsschutz, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc., aber auch Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerke in den Quartie- ren/Stadtteilen („Stadtteilwohnzimmer“, „Wärmeräume“). Die hier vorgenommene Auflistung ist nicht abschließend und bewusst offen gehal- ten, um den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort Rechnung zu tragen. Gleichwohl verdeutlicht die beispielhafte Auflistung die Zielsetzung der mit dem „Stärkungspakt NRW“ bereitgestellten Mittel: Es sollen in erster Linie Anlaufstellen und Einrichtungen für Menschen aus einkom- mensarmen Haushalten und / oder mit besonderen Bedarfslagen, die auf Grund ihrer individuellen Lebensumstände auf Hilfestellungen angewiesen und bedingt durch die erheblichen Preissteigerungen besonders betroffen sind, unterstützt werden. Nach der Zielsetzung des „Stärkungspaktes NRW – gemeinsam gegen Armut“ sind andere vom Land angebotene Förderprogramme, die sich ausdrücklich an bestimmteSeite 15 von 33 5 Teile der sozialen Infrastruktur wenden, vorrangig zu nutzen (s.u. „Vorrangige Inan- spruchnahme anderer Programme“). Bleiben danach ungedeckte Mehrausgaben, ist eine Übernahme über den „Stär- kungspakt NRW“ möglich. Es ist in diesen Fällen jedoch darauf zu achten, dass die Finanzierung der über andere Programme nicht vollständig abgedeckten Kosten ge- genüber gar nicht geförderten Projekten nachrangig zu erfolgen hat. Programme und Maßnahmen für Einzelfallhilfen Des Weiteren können die Unterstützungsleistungen auch für Programme und Maß- nahmen zur individuellen Einzelfallhilfe genutzt werden. Diese Einzelfallhilfen stellen vor dem Hintergrund der krisenbedingt steigenden Energie-, Heiz- und Lebenshal- tungskosten eine kurzfristige, außerplanmäßige Intervention für besondere Angele- genheiten sowie für Unterstützungsleistungen dar, die zur Vermeidung bzw. Beseiti- gung finanzieller Härten bei Bürgerinnen und Bürgern beitragen (insbesondere zur Vermeidung von Überschuldungen, Energiesperren und Wohnungsverlusten), soweit im Einzelfall vorrangige Leistungsansprüche nicht in ausreichendem Umfang zur Ver- fügung stehen bzw. realisiert werden können. Vorrangige Inanspruchnahme anderer Programme Im Rahmen der akuten Krisenhilfe durch die Landesregierung aber auch über andere laufende und / oder einmalige Förderprogramme bestehen verschiedene zielgerich- tete Unterstützungsmöglichkeiten für ausgewählte Einrichtungen und Angebote. Um darüber hinaus möglichst viele Anlauf-, Beratungs- und sonstige Unterstützungsstel- len über den „Stärkungspakt NRW“ begünstigen zu können, weisen wir beispielhaft auf folgende Maßnahmen hin: Sportvereine können über ein Programm der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen Unterstützungsleistungen erhalten, umgesetzt wird das entsprechende Programm über den Landessportbund. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.land.nrw/pressemitteilung/die-landesregierung-unterstuetzt-die-sport- vereine-bei-der-bewaeltigung-der. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege erhalten über die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe zur Sicherung von An- geboten einen einmaligen Aufschlag für außergewöhnliche Belastungen zur Abfe- derung der Energiepreissteigerungen. Um die Situation in der Kindertagesbetreuung zu verbessern, hat das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW mit „So- fortprogramm Kita“ ein umfangreiches Maßnahmenpaket vereinbart (https://www.land.nrw/pressemitteilung/landesregierung-startet-sofortprogramm- kita).Seite 16 von 33 6 Die Landesregierung unterstützt die Kommunen mit weiteren rund 390 Millionen Euro bei der Schaffung, Unterhaltung und Herrichtung von Unterbringungsmög- lichkeiten für Flüchtlinge aus der Ukraine (https://www.mkjfgfi.nrw/kabinett-gibt- mittel-fuer-ukraine-hilfen-die-kommunen-zur-schaffung-von). Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft unterstützt Kultureinrichtungen, Volkshochschulen und anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, landeseigene Forschungsinstitute und die Studierendenwerke (https://www.mkw.nrw/gut-durch- die-kalte-jahreszeit-10863-millionen-euro-hilfen-fuer-gestiegene-energiekosten). Können, über andere Programme hinaus, zusätzliche Aufwendungen für die Unterbringung von Geflüchteten, z.B. die zusätzlichen Betreuungsleistungen, Fixkosten für zusätzliche Anmietungen, Umwidmung und Auslagerung von Aufgaben auf die soziale Infrastruktur finanziert werden? Entscheidend hierfür ist, inwieweit es sich um Ausgaben für staatliche Leistungen (auch bei Wahrnehmung durch Dritte) handelt, zu denen die Kommunen im Bereich Flüchtlingsaufnahme verpflichtet sind, oder ob es wirklich um freiwillige Leistungen geht. Im Bereich der freiwilligen Leistungen können krisenbedingte Mehrausgaben übernommen werden. Finanzierungsfähige Ausgaben Grundsätze: Die Richtlinie umfasst grundsätzlich drei Fallkonstellationen, in denen die Mittel ge- nutzt werden können, um krisenbedingte Mehrbedarfe zu finanzieren: 1.) Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten, 2.) Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote, 3.) Einzelfallhilfen. Eine Orientierung an diesen drei Säulen kann aus unserer Sicht nach Auswertung der bisherigen Rückfragen die Operationalisierung der Mittelvergabe und der Ver- wendungsnachweisführung für Sie vereinfachen. Daher haben wir auch die Verwen- dungsnachweisformulare entsprechend angepasst. Bei krisenbedingten Finanzierungsbedarfen außerhalb dieser drei Säulen sprechen Sie uns aber gerne an. Grundsätzlich soll jeder wirklich krisenbedingte Finanzie- rungsbedarf im Bereich der sozialen Infrastruktur, der erforderliche Angebote gefähr- det, förderfähig sein.Seite 17 von 33 7 Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten Laufende Angebote der sozialen Beratungs- und Infrastruktur stehen vor dem Hinter- grund des krisenbedingt steigenden Personal- und Sachkostenaufwands vor beson- deren Herausforderungen. Zur Sicherstellung des fortgesetzten Betriebs können die in 2023 anfallenden Mehrausgaben über den „Stärkungspakt NRW“ finanziert wer- den. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen den Ausgaben 2023 gegenüber den Ausgaben in 2022 erstattet werden können. Beispiel: 2022 betrugen die monatlichen Mietzahlungen einer Einrichtung 800 Euro, in 2023 müssen 1.000 Euro aufgewendet werden. Gleichzeitig steigt der monatliche Abschlag auf Strom und Heizung von 500 Euro in 2022 auf 800 Euro in 2023. Der „Stärkungspakt NRW“ finanziert: 12 x 200 Euro Ausgabensteigerung Miete = 2.400 Euro, 12 x 300 Euro Ausgabensteigerung Strom und Heizung = 3.600 Euro, insgesamt 6.000 Euro. Folgende Ausgabepositionen können beispielsweise abgerechnet werden: Steigerungen der Heiz- und Energiekosten, Steigerungen der Miet- und Mietnebenkosten, Personalausgaben: Es können sowohl Personal- als auch Honorarausgaben der Kommunen und der Freien Träger finanziert werden, soweit das Personal unmit- telbar zur Erbringung von Dienstleistungen in den Sozial- und Schuldnerberatun- gen bzw. in den förderfähigen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur eingesetzt wird. Dabei muss es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbeding- ten, temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal oder höhere, zusätzliche Personalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruch- nahme und einem damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbau der sozialen Dienstleistungen handeln. Bei der Bereitstellung der Mittel ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Fi- nanzierung auf die im Kalenderjahr 2023 entstehenden Personalausgaben be- schränkt ist. Steigerung laufender Ausgaben z.B. für Müllentsorgung, Reinigungs- und Desin- fektionsmittel, Handschuhe, Masken etc., zusätzliche Ausgaben für Besteck, Einmal- oder Mehrweggeschirr, Küchenutensi- lien etc. vor dem Hintergrund einer gestiegenen Inanspruchnahme von Einrichtun- gen zur teilweisen Sicherstellung des täglichen Bedarfs,Seite 18 von 33 8 Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien (bei So- zial- und Schuldnerberatungen). Die Erstattung der Mehrausgaben bei den Heiz- und Energiekosten in 2023 erfolgt auf der Grundlage der aktuellen monatlichen Abschlagszahlungen im Abgleich mit den entsprechenden Ausgaben in 2022. Werden mit der Jahresabrechnung in 2024 höhere Energie- und Heizkosten für 2023 festgelegt, ist eine nachträgliche Erstattung dieser Mehrkosten ausgeschlossen, da hierfür die erforderlichen Mittel in 2024 nicht zur Verfügung stehen. Sollte demgegenüber eine Jahresabrechnung in 2024 für 2023 zu einer Rückzah- lung auf die geleisteten Abschlagszahlungen führen, sind die über den „Stärkungs- pakt NRW“ zuviel gezahlten Erstattungen der Heiz- und Energiekosten zurückzuzah- len. Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote Der krisenbedingt gestiegene Unterstützungsbedarf der besonders von der Krise be- troffenen Menschen kann dazu führen, dass soziale Beratungs- und Infrastrukturen bestimmte Unterstützungsangebote in 2023 erstmalig einrichten oder an die stei- gende Nachfrage anpassen. Auch bei den Ausgaben für diese zusätzlichen Ange- bote handelt es sich um krisenbedingte Mehrausgaben im Sinne des „Stärkungspak- tes NRW“. Anders als bei den krisenbedingten Mehrausgaben bestehender (im Um- fang unveränderter) Angebote können hier die gesamten nicht anders refinanzierten auf die Angebotsausweitung entfallenden Ausgaben berücksichtigt werden und nicht nur z.B. Energiemehrausgaben etc. Beispiel: Zur Abdeckung zusätzlichen Beratungsbedarfs wurden weitere Räume angemietet, die Monatsmiete beträgt 800 Euro. Der monatliche Abschlag auf Strom und Heizung für diese Räume beträgt 700 Euro. Der „Stärkungspakt NRW“ finanziert: 12 x 800 Euro Miete = 9.600 Euro, 12 x 700 Euro Strom und Heizung = 8.400 Euro, insgesamt 18.000 Euro. Folgende Ausgabepositionen können beispielsweise abgerechnet werden: Ausgaben für zusätzliche Heiz- und Energiekosten, Ausgaben für zusätzliche Miet- und Mietnebenkosten, Personalausgaben: Es können sowohl zusätzliche Personal- als auch Honorar- ausgaben der Kommunen und der Freien Träger finanziert werden, soweit dasSeite 19 von 33 9 Personal unmittelbar zur Erbringung von Dienstleistungen in den Sozial- und Schuldnerberatungen bzw. in den förderfähigen Einrichtungen der sozialen Infra- struktur eingesetzt wird. Dabei muss es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbedingten, temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für be- stehendes Personal oder höhere, zusätzliche Personalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruchnahme und eines damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbaus der sozialen Dienstleistungen handeln. Bei der Bereitstellung der Mittel ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Fi- nanzierung auf die im Kalenderjahr 2023 entstehenden Personalausgaben be- schränkt ist. Ausgaben z.B. für Müllentsorgung, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Hand- schuhe, Masken etc. für den Betrieb zusätzlicher Räume und Angebote, Ausgaben für Besteck, Einmal- oder Mehrweggeschirr, Küchenutensilien etc., so- weit zusätzliche Räume bzw. Angebote zur teilweisen Sicherstellung des tägli- chen Bedarfs ausgestattet werden müssen, Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien (bei So- zial- und Schuldnerberatungen), soweit diese in 2023 zusätzlich angeboten wer- den. Ausgaben für Einzelfallhilfen Über Einzelfallhilfen können Menschen in finanziellen Notlagen Fällen finanzielle Un- terstützungen gewährt werden, der Ersatz bzw. die Aufstockung staatlicher (Sozial- )Leistungen ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Einzelfallhilfen, die bei Sozialleis- tungsbezug zu einer Berücksichtigung als Einkommen führen, sind ausgeschlossen. Einzelfallhilfen / Härtefallfonds liegen Konzepte (der Kommunen, von Stadtwerken, Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, etc.) zu Grunde, die Regelungen zum Adressa- tenkreis, zu Anspruchsvoraussetzungen sowie zum Verfahren enthalten. Hierzu zäh- len u.a. Ausgaben für finanzielle Nothilfen (z.B. bei Nebenkostenabrechnungen, dringenden Reparatu- ren, dringend notwendigen Anschaffungen oder Hilfsmitteln wie Brillen o.ä.), Einkaufsgutscheine, Schulerstausstattung für einkommensschwache Familien. Einzelfragen Können präventive Maßnahmen bezüglich eines möglichen Lockdowns heran- gezogen werden? (z.B. die Finanzierung von Ersatzakkus für Sauerstofffla- schen, Beatmungsgeräte, elektr. Rollstühle o.ä.)?Seite 20 von 33 10 Über den „Stärkungspakt NRW“ können laufende Ausgaben zur Erhaltung des Be- triebs von Einrichtungen sowie Ausgaben zur Deckung konkreter Bedarfe im Rah- men von Einzelfallhilfen finanziert werden. Die präventive Beschaffung von Sachgü- tern im Hinblick auf mögliche zukünftige Bedarfe ist davon ausgeschlossen. Eine Kommune trägt die gesamten Kosten eines Gebäudes und stellt dieses kostenlos sozialen Einrichtungen wie z. B. Frauenberatungsstelle, Kinderhort etc. zur Verfügung. Kann die Kommune als Eigentümerin eines Gebäudes des- sen Kosten über den „Stärkungspakt NRW“ finanzieren (z.B. Heiz- und Strom- kosten)? Hat die Kommune das Gebäude den sozialen Einrichtungen bereits im Vorjahr kos- tenfrei zur Verfügung gestellt, können (wie bei Gebäuden im Eigentum/Miete der An- gebotsträger) für diese Gebäude entstehende krisenbedingte Mehrausgaben (Stei- gerung laufender Ausgaben 2023 gegenüber 2022) finanziert werden. Kann (vom 01.08.2023 bis 31.12.2023) das Essen in den Kindertageseinrichtun- gen, Kindertagespflegestellen und in der Offenen Ganztagsschule einer Stadt mit 1,50 € bezuschusst werden? Die Bezuschussung soll nur für die Eltern gel- ten, deren Jahresbruttoeinkommen 35.000 € nicht überschreitet. Bis zu diesem Betrag ist auch die Inanspruchnahme eines Betreuungsangebotes beitragsfrei. Seitens des Ministeriums für Schule und Bildung („brotZeit“) und des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration bestehen Programme zur Finanzierung von Schulverpflegung sowie von Einrichtungen der Kindertagesbe- treuung und Kindertagespflege. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales finanziert für den Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ (https://www.mags.nrw/haer- tefallfonds) die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen in Horten, Kindertagesstät- ten und Schulen. Soweit diese Programme ausgeschöpft sind und auch über das Bil- dungs- und Teilhabepaket kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, entspräche die Finanzierung der Zielsetzung des Stärkungspaktes und könnte finanziert werden. Nicht finanzierungsfähige Ausgaben Ausgenommen sind Personalausgaben, die unmittelbar mit der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Unterstützungsleistungen zusammenhängen (Administration des „Stärkungspaktes NRW“). Ausgenommen sind Beschaffungen, Instandhaltungs- oder Baumaßnahmen (inves- tive Ausgaben), die in aller Regel über einen längeren Zeitraum (über ein Jahr) ge- nutzt und entsprechend der Vorschriften über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können. Typische Indizien hierfür sindSeite 21 von 33 11 der Beschaffungs- oder Erstellungswert liegt über 800 Euro (zzgl. MwSt), es ist ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren erforderlich, die angeschafften Güter sind zu inventarisieren, die angeschafften Güter sind nicht selbständig nutzbar, nicht beweglich, unterlie- gen einer kontinuierlichen Abnutzung (so genannte Wirtschaftsgüter mit einem nicht nur geringfügigen Wert). Unterstützungsleistungen Anspruch / Grenzen / Ausschluss Die Unterstützungsleistung wird als Billigkeitsleistung gewährt. Billigkeitsleistungen sind finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt werden können. Die Unterstützungsleistungen werden an die Kommunen von Amts wegen ausge- zahlt, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt frühestens nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides (Eintritt der Bestands- kraft). Dem Bewilligungsbescheid ist ein Rückmeldebogen für den Mittelabruf (zwin- gend erforderlich für die Mittelbereitstellung) beigefügt, mit dem jede Kommune ge- genüber dem Ministerium formlos folgende Informationen zuzuleiten hat: a) Bankverbindung für die Zuweisung der Unterstützungsleistung, b) Kontaktdaten einer Ansprechperson der Kommune für das Ministerium. Gleichzeitig kann auf dem Rückmeldebogen der Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Hierdurch wird die sofortige Rechtskraft des Bewilligungsbescheides herbeigeführt, so dass die Unterstützungsleistung umgehend ausgezahlt werden kann. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss nachgewiesen werden (s. auch Ausführungen zu „Verwendungsnachweis“). Von einer Unterstützung ausgeschlossen sind Einrichtungen, die über Drittmittelför- derung vollfinanziert werden. Die Leistungen der Billigkeit werden nur für Ausgaben gewährt, für die keine anderen Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind ausgeschlos- sen. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, an- dere Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden etc.) oder einer Nichtverausga- bung der Mittel sind die gewährten Leistungen umgehend zurückzuzahlen (s. auch Ausführungen zu „Rückzahlungen“).Seite 22 von 33 12 Bemessung (Grundlage und Höhe) Die Höhe der Unterstützungsleistung ist abhängig von der absoluten Anzahl an Min- destsicherungsbeziehenden1 je Kommune. Für die Ermittlung wurden die von IT.NRW hierzu veröffentlichten Zahlen der Mindestsicherungsquote sowie der Bevöl- kerungsstatistik jeweils zum Stand 31. Dezember 2021 zu Grunde gelegt. Die Anzahl der sich hieraus ergebenden Betroffenen wird für die kreisfreien Städte mit dem Wert 79 Euro, für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit dem Wert 63 Euro und für die Kreise mit dem Wert 16 Euro multipliziert. Beispiel: In der kreisangehörigen Kommune A lebten am 31. Dezember 2021 45.000 Personen, die Mindestsicherungsquote betrug 6,8 %. Hieraus ergibt sich rechnerisch die Anzahl von 3.060 Mindestsiche- rungsbeziehenden. Multipliziert mit 63 Euro ergibt sich eine Unter- stützungsleistung in Höhe von 192.780 Euro für Kommune A. Die für die kreisfreien Städte, die Kreise sowie die kreisangehörigen Städte und Ge- meinden unterschiedlichen Faktoren ergeben sich aus einer statistischen pro-Kopf- Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel auf alle 427 Gebietskörper- schaften in Nordrhein-Westfalen, wobei die für die Kreise und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden bereitstehenden Mittel im Verhältnis 20 % / 80 % verteilt wer- den. Sollte die für die Kreise vorgenommene Pauschalierung den tatsächlichen Ge- gebenheiten vor Ort nur ungenügend Rechnung tragen, besteht für Kreise und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Möglichkeit, überschüssige Mittel im Wege der Beleihung bei Bedarf auch im interkommunalen Finanztransfer im Sinne des „Stärkungspaktes NRW“ weiterzugeben. Verfahren / Fristen Bewilligung und Auszahlung durch das Ministerium Die Bewilligung der Unterstützungsleistungen erfolgt durch das Ministerium für Ar- beit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Auszahlung der Billigkeitsleistungen erfolgt als einmalige Zahlung an alle Kommunen nach Eintritt der 1 Unter Mindestsicherungsleistungen sind finanzielle Hilfen des Staates gemeint, die zur Sicherung des sozioökonomischen Existenzmini- mums an leistungsberechtigte Personen gezahlt werden. Dazu zählen SGB-II-Leistungen, Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.Seite 23 von 33 13 Rechtskraft des Bewilligungsbescheides (ein Monat nach Zustellung bzw. nach Vor- lage des Rechtsmittelverzichts). Mittelverwendung durch die Kommune Die Kommunen können die Unterstützungsleistung selbst verwenden und Ausgaben der Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in ihrem Zuständigkeitsgebiet finanzie- ren. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um Einrichtungen der Kommunen, in gemein- samer Trägerschaft mit Dritten betriebene oder von Dritten eigenständig betriebene Einrichtungen handelt. Die Kommunen stellen den Einrichtungen die „Anlage 1 – Be- darfsanmeldung“ zur Verfügung, mit der die Einrichtungen ihre Ausgabenplanung für 2023 gegenüber der Kommune anzeigen. Die Einrichtungen können Ausgaben – auch rückwirkend – für den gesamten Bewilli- gungszeitraum (1. Januar 2023 – 31. Dezember 2023) geltend machen. Weichen die tatsächlichen Ausgaben in der laufenden Umsetzung in 2023 von den gegenüber der Kommune angezeigten Planungen ab, ist dies unbedenklich, soweit die tatsächlichen Ausgaben im Sinne der Richtlinie erfolgen und der ursprünglich an- gezeigte Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Höhere bzw. zusätzliche Ausgaben sind der Kommune umgehend anzuzeigen und können durch die Kommune finanziert werden, soweit die der Kommune bewilligte Unterstützungsleistung noch nicht ausgeschöpft ist. Beispiel: Während die Ausgaben beispielsweise für Strom- und Heizenergie sanken, sind die Mietausgaben in gleicher Höhe gestiegen. Für die Erstattungsfähigkeit beider Kostenpositionen wäre dies unproblema- tisch. Werden dagegen bei Strom- und Heizenergie Ausgaben in Höhe von 5.000 Euro gegenüber der Planung eingespart, die Mietausgaben steigen jedoch um 8.000 Euro, können die zusätzlichen Ausgaben nur über die Unterstützungsleistung finanziert werden, wenn an an- derer Stelle zusätzlich Ausgaben eingespart werden, oder die Kom- mune noch nicht verplante Teilbeträge der gewährten Billigkeitsleis- tung zur Verfügung stellt. Fallen die Ausgaben niedriger aus als geplant, sind die zuviel zugewiesenen Mittel zu erstatten.Die Verantwortung für die planmäßige und richtlinienkonforme Mittelver- wendung trägt die Kommune.Seite 24 von 33 14 Weitergabe der Unterstützungsleistung an Dritte Die Kommune kann die Unterstützungsleistung ganz oder teilweise einem oder meh- reren Dritten (z.B. Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, Verbänden, Vereinen, Stif- tungen) zur eigenständigen Verwendung weitergeben. Die Weitergabe der Mittel so- wie die Verwendung im Sinne der Richtlinie ist schriftlich zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. Die Verantwortung für die planmäßige und richtlinienkonforme Mittelverwendung so- wie die Verwendungsnachweispflicht gegenüber dem Ministerium verbleibt bei der Kommune. Dritte, die eine Unterstützungsleistung von einer Kommune zur eigenständigen Ver- wendung erhalten, finanzieren daraus die Ausgaben der sozialen Infrastruktur (Ein- richtungen, Beratungsleistungen, Einzelfallhilfen) innerhalb des entsprechenden Kommunalgebietes ebenfalls unter Verwendung der „Anlage 1 – Bedarfsanmeldung“. Die Einrichtungen können Ausgaben – auch rückwirkend – für den gesamten Bewilli- gungszeitraum (1. Januar 2023 – 31. Dezember 2023) geltend machen. Weichen die tatsächlichen Ausgaben in der laufenden Umsetzung in 2023 von den gegenüber der/dem Dritten angezeigten Planungen ab, ist dies unbedenklich, soweit die tatsächlichen Ausgaben im Sinne der Richtlinie erfolgen und der ursprünglich an- gezeigte Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Höhere bzw. zusätzliche Ausgaben sind der/dem Dritten umgehend anzuzeigen und können durch die/den Dritten finan- ziert werden, soweit die von der Kommune weitergegebene Unterstützungsleistung noch nicht ausgeschöpft ist (s. Beispiel oben). Fallen die Ausgaben niedriger aus als geplant, sind die zuviel zugewiesenen Mittel zu erstatten. Berichtspflichten Bis 31. Juli 2023 (zum Stichtag 30. Juni 2023) sowie bis 31. Oktober 2023 (zum Stichtag 30. September 2023) berichten die Kommunen unter Verwendung der „An- lage 2“ der Richtlinie gegenüber dem Ministerium über den Einsatz der Mittel. Die von den Einrichtungen zur Anzeige ihrer Ausgabenplanungen vorgelegte „Anlage 1 – Bedarfsanmeldung“ ist beizufügen. Werden von den Kommunen Programme und Maßnahmen für Einzelfallhilfen finan- ziert, ist eine formlose Kurzdarstellung des jeweiligen Programms dem Bericht beizu- fügen; alternativ können auch entsprechende Veröffentlichungen, Flyer, etc. einge- reicht werden. Schriftliche Vereinbarungen mit Dritten über die Weitergabe von Unterstützungsleis- tungen sind beizufügen.Seite 25 von 33 15 Alle erforderlichen Unterlagen sind dem Ministerium per E-Mail an staerkungs- paktnrw@mags.nrw.de zuzuleiten, die Zusendung von Originalunterlagen per Post ist nicht erforderlich. Rückzahlung der Unterstützungsleistung Die Unterstützungsleistung ist unaufgefordert bis spätestens 13. Oktober 2023 zu- rückzuzahlen, soweit sie bis zum 30. September 2023 nicht verbindlich verplant oder verausgabt wurde. Beispiel: Kommune A hat eine Unterstützungsleistung in Höhe von 100.000 Euro erhalten. Bis 30. September 2023 werden 60.000 Euro veraus- gabt, darüber hinaus sind 15.000 Euro verbindlich verplant (z.B. lau- fende Kosten lt. Bedarfsanmeldung für die Monate Oktober bis De- zember 2023, entsprechend der Ausgaben in den Vormonaten). Zusätzlich wurden für November und Dezember 2023 Honorarkosten für zusätzliche Beratungsangebote vorgesehen, konkrete Planungen (Inhalte, Umfang, Zielgruppe) und vertragliche Bindungen (z.B. Miete, Honorar) gibt es noch nicht. Bis spätestens 13. Oktober 2023 sind 25.000 Euro zurückzuzahlen, da diese Mittel nicht verbindlich verplant oder verausgabt sind. Mittel, die bis 31. Dezember 2023 nicht verausgabt wurden, sind unaufgefordert bis spätestens 31. März 2024 zurückzuzahlen. Mittel, die nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet werden, werden verzinst (s. auch „Verzinsung“). Verwendungsnachweis Einrichtungen der sozialen Infrastruktur Einrichtungen haben ihren Unterstützungsbedarf mit der „Anlage 1 - Bedarfsanmel- dung“ angemeldet. Auf dieser Grundlage weisen sie die zweckentsprechende Ver- wendung der Unterstützungsleistung bis spätestens zum 29. Februar 2024 gegen- über der Kommune bzw. der / dem Dritten, die / der die Unterstützungsleistungen im Wege der Weitergabe erhalten hat, nach. Hierzu ist die Bestätigung, dass die Ausga- ben entsprechend der „Anlage 1 - Bedarfsanmeldung“ angefallen sind, ausreichend. Weichen die Ausgaben von der ursprünglichen Planung ab, reicht es aus, die Abwei- chungen in der „Anlage 1 - Bedarfsanmeldung“ darzustellen.Seite 26 von 33 16 Werden für Einzelfallhilfen beispielsweise Einkaufsgutscheine ausgegeben, sind die Anzahl der ausgegebenen Gutscheine sowie die jeweilige Höhe summarisch als Nachweis ausreichend. Es müssen keine Namenslisten der Empfängerinnen und Empfänger geführt, eingereicht oder für eine spätere Prüfung vorgehalten werden. Bei der Beschaffung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder dem Ein- kauf von Verbrauchsgütern sind Rechnungen für eine spätere Prüfung aufzubewah- ren, eine differenzierte Darstellung im Rahmen des Verwendungsnachweises ist nicht erforderlich. Die Kommunen sind nicht zur umfassenden Überprüfung der tatsächlichen Mittelver- wendung auf Grundlage entsprechender Belege der Einrichtungen verpflichtet. Die Finanzierung der Ausgaben einer Einrichtung durch die Kommune erfolgt im Ver- trauen auf die Eigenerklärung der Einrichtung. Stichprobenüberprüfungen sind im Er- messen der Kommunen aber selbstverständlich möglich. Alle diesbezüglich rechtserheblichen Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, etc.) sind bis zum 31. Mai 2034 aufzubewahren. Die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht erfor- derlich. Dritte Dritte, die Mittel zur eigenständigen Verwendung (Finanzierung von Einrichtungen bzw. von Einzelfallhilfen) erhalten haben, weisen die zweckentsprechende Verwen- dung der Unterstützungsleistung bis spätestens zum 29. Februar 2024 gegenüber der Kommune nach (Anlage 4). Hierzu kann auf die vorherige Bedarfsanmeldung ei- ner Einrichtung („Anlage 1 – Bedarfsanmeldung“) zurückgegriffen werden. Es gelten die Ausführungen des vorangehenden Abschnitts. Die von den Einrichtungen in diesem Zusammenhang gegenüber Dritten nachgewie- sene Mittelverwendung ist, gegebenenfalls in der korrigierten Fassung, beizufügen. Die Dritten sind nicht zur umfassenden Überprüfung der tatsächlichen Mittelverwen- dung auf Grundlage entsprechender Belege der Einrichtungen verpflichtet. Die Fi- nanzierung der Ausgaben einer Einrichtung durch die Dritten erfolgt im Vertrauen auf die Eigenerklärung der Einrichtung. Stichprobenüberprüfungen sind im Ermessen der Dritten aber selbstverständlich möglich.. Alle diesbezüglich rechtserheblichen Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, etc.) sind bis zum 31. Mai 2034 aufzubewahren. Die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht erfor- derlich.Seite 27 von 33 17 Kommunen Die Kommunen haben gegenüber dem Ministerium bis zum 31. März 2024 eine ta- bellarische Aufstellung der Ausgaben sowie der weitergegebenen Unterstützungs- leistungen vorzulegen (Anlage 3). Als Nachweis der Ausgaben der Einrichtungen ist es ausreichend, die von den Einrichtungen vorgelegten Unterlagen („Anlage 1 – Be- darfsanmeldung“) beizufügen. Die Kommunen sind nicht zur umfassenden Überprüfung der tatsächlichen Mittelver- wendung auf Grundlage entsprechender Belege der Einrichtungen / Dritten verpflich- tet. Die Finanzierung der Ausgaben einer Einrichtung erfolgt im Vertrauen auf die Ei- generklärung der Einrichtung. Stichprobenüberprüfungen sind im Ermessen der Kommunen aber selbstverständlich möglich. Alle diesbezüglich rechtserheblichen Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, etc.) sind bis zum 31. Mai 2034 aufzubewahren. Die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht erfor- derlich. Verzinsung Eine Rückzahlung, die nach dem 13. Oktober 2023 für nicht verplante Mittel oder nach dem 31. März 2024 für nicht verausgabte Mittel erfolgt, oder für die ein Erstat- tungsanspruch nach §§ 48, 49 VwVfG NRW geltend gemacht wird, werden ab dem jeweiligen Zeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst (§ 49a Abs.3 Satz 1 VwVfG NRW). Einreichen von Unterlagen / Informationen und Fragen Alle Unterlagen in Zusammenhang mit der Bewilligung der Unterstützungsleistungen senden Sie bitte ausschließlich an staerkungspaktnrw@mags.nrw.de, die Zusen- dung von Originalunterlagen per Post ist nicht erforderlich. Für Fragen stehen Ansprechpartner ebenfalls unter dem vorgenannten Postfach zur Verfügung. Informationen und Downloads Weitere Informationen sowie alle erforderlichen Unterlagen als Download finden Sie unter https://www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw.Seite 28 von 33 18 Termine und Stichtage 1. Januar 2023 - 31. Dezember 2023 Bewilligungszeitraum Juli und Oktober 2023 Bericht über den Einsatz der Mittel (jeweils zu den Stichtagen 30. Juni und 30. September 2023) 13. Oktober 2023 Rückzahlung der Mittel, die bis zum 30.9.2023 nicht verausgabt und auch nicht verplant sind Februar 2024 Vorlage einer tabellarischen Aufstellung der Ausgaben durch Einrichtungen der so- zialen Infrastruktur gegenüber der Kom- mune 31. März 2024 Rückzahlung der Mittel, die bis zum 31.12.2023 nicht verausgabt wurden März 2024 Vorlage einer tabellarischen Aufstellung der Ausgaben sowie der weitergegebenen Unterstützungsleistungen durch die Kom- munen gegenüber dem MAGSSeite 29 von 33 1 Anlage 1 Bedarfsabfrage durch Gemeinde/Stadt/Kreis Gemeinde/Stadt/Kreis Ansprechpartner Straße E-Mail PLZ, Ort Tel. zur Bedarfsanmeldung durch Einrichtung Einrichtung Straße PLZ, Ort Anmeldung des voraussichtlichen Mittelbedarfs für 2023 i. S. der Billigkeitsrichtlinie Zur Bedarfsabfrage von Kommunen in einzelnen Einrichtungen. Mehrausgaben einer Einrichtung gegenüber Vorjahr (Ausgabensteigerung) genaue Bezeichnung, Adresse Sollte die Eingabemaske nicht ausreichen, ggfs. bitte weitere Anlage ausfüllen. Ausgaben 2023 (Euro) Bsp: Heizkosten: 2022: 8.000 Euro, 2023: 11.000 Euro Einkauf Lebensmittel: 2022: 12.000, 2023: 18.000 Euro 3.000 6.000 GesamtausgabenSeite 30 von 33 2 Ausgaben einer Einrichtung wegen zusätzlicher Angebote, Personalaufstockung genaue Bezeichnung, Adresse Sollte die Eingabemaske nicht ausreichen, ggfs. bitte weitere Anlage ausfüllen. Ausgaben 2023 (Euro) Bsp: Anmietung zusätzlicher Räume in 2023: 6.000 Euro zusätzliche Personalausgaben in 2023: 24.000 Euro 6.000 24.000 Gesamtausgaben Verbindliche Erklärung der Einrichtung zur Bedarfsanmeldung gegenüber der Kommune Mit der Unterzeichnung wird verbindlich erklärt, dass die Ausgaben, für die die Förderung beantragt wird, nicht bereits durch andere Leistungen (Entgelte Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, ande- re Fördermaßnahmen) gedeckt sind bzw. übernommen werden, im Falle einer nachträglichen anderweitigen Ausgabendeckung eine Mitteilung an die Kommunen und eine Rückzahlung der Förderung erfolgt, dies gilt auch für eine nachträgliche Reduzierung der durch die Förderung reduzierten Mehrkosten (z.B. im Rahmen von Abschlussrechnungen für Ener- giebezug), nur Ausgaben, die in den Monaten Januar 2023 bis Dezember 2023 voraussichtlich anfallen werden, abgerechnet werden können, bekannt ist, dass bei künftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen, die aufgrund dieser Unterstützung gewährte Leistung angegeben wer- den muss, bekannt ist, dass es sich bei den Angaben des Antrags um subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Landessubventionsgesetzes (GV. NW. 1977 S. 136) handelt und vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können, die Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung der für die Gewährung der Unterstützung erforderlichen Daten im Rahmen der datenschutzrechtli- chen Bestimmungen erteilt wird. Ich versichere, dass alle Angaben zu diesem Antrag nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu erfolgt sind. _________________________________________ Ort, Datum, UnterschriftSeite 31 von 33 1 Anlage 4 Verwendungsnachweis eines Empfängers der Billigkeitsleistung (Träger, Verband, etc.) zur Verwendung in eigener Verantwortung zur Vorlage gegenüber der Kommune Empfänger/Träger unterstützte Einrichtung Straße Straße PLZ, Ort PLZ, Ort Verausgabte Mittel in einer Beratungseinrichtungen bzw. Einrichtungen der sonstigen sozialen Infrastruktur Mehrausgaben einer Einrichtung gegenüber Vorjahr (Ausgabensteigerung) genaue Bezeichnung, Adresse Sollte die Eingabemaske nicht ausreichen, ggfs. bitte weitere Anlage ausfüllen. Ausgaben 2023 (Euro) Bsp: Heizkosten: 2022: 8.000 Euro, 2023: 11.000 Euro Einkauf Lebensmittel: 2022: 12.000, 2023: 18.000 Euro 3.000 6.000 Gesamtausgaben Ausgaben einer Einrichtung wegen zusätzlicher Angebote, Personalaufstockung genaue Bezeichnung, Adresse Sollte die Eingabemaske nicht ausreichen, ggfs. bitte weitere Anlage ausfüllen. Ausgaben 2023 (Euro) Bsp: Anmietung zusätzlicher Räume in 2023: 6.000 Euro zusätzliche Personalausgaben in 2023: 24.000 Euro 6.000 24.000 GesamtausgabenSeite 32 von 33 2 Erklärung zur Mittelverwendung gegenüber der Kommune Mit der Unterzeichnung wird verbindlich erklärt, dass die Ausgaben, für die die Fördermittel verwendet wurden, nicht bereits durch andere Leistungen (Entgelte Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) gedeckt waren bzw. übernommen wurden / werden, im Falle einer nachträglichen anderweitigen Ausgabendeckung eine Mitteilung an die Kommunen und eine Rückzahlung der Förderung erfolgt, dies gilt auch für eine nachträgliche Reduzierung der durch die Förderung reduzierten Mehrausgaben (z.B. im Rahmen von Abschlussrechnungen für Energie- bezug), die abgerechneten Ausgaben im Jahr 2023 tatsächlich entstanden sind und geleistet wurden, bekannt ist, dass bei künftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen die aufgrund dieser Unterstützung gewährte Leistung angegeben werden muss, bekannt ist, dass es sich bei den Angaben des Antrags um subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Sub- ventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Landessubventionsgesetzes (GV. NW. 1977 S. 136) handelt und vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Anga- ben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können, die Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung der für die Gewährung der Unterstützung erforderlichen Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erteilt wird. Ich versichere, dass alle Angaben zu diesem Antrag nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu erfolgt sind. _________________________________________ Ort, Datum, UnterschriftSeite 33 von 33
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de