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230765 · Mitteilungsvorlage

Umsetzung des Stärkungspakts NRW in Bonn

Nummer
230765
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
24.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 09.05.2023 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
230765
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Umsetzung des Stärkungspakts NRW in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
09.05.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Mit dem „NRW-Stärkungspakt – gemeinsam gegen Armut“ stellt das Mi-
nisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (nach-
folgend: MAGS NRW) den Kommunen Mittel zur Verfügung, um unbüro-
kratisch die finanziellen Mehrbelastungen der sozialen Infrastruktur in
den Kommunen aufgrund steigender Energiepreise sowie der hohen In-
flation auszugleichen. Die Mittel können daneben in Einzelfällen dafür
verwendet werden, betroffenen hilfsbedürftigen Menschen unbürokra-
tisch zu helfen, die nicht durch die sozialen Sicherungssysteme vor der
Inflation geschützt werden.
Siehe auch: www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw
Die Förderung aus dem Stärkungspakt NRW erfolgt in Form einer Billig-
keitsleistung. Das bedeutet, ein Anspruch auf Gewährung der Billigkeits-
leitung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf-
grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Die Bundesstadt Bonn hat 2.842.420,00 Euro vom MAGS NRW erhalten.
Im Rahmen des beigefügten Konzepts sollen die Ziele des Stärkungs-
pakts NRW in Bonn umgesetzt werden. Die Weitergabe der Mittel an
Dritte erfolgt ebenfalls in Form einer Billigkeitsleistung, ein Anspruch
kann nicht hergeleitet werden.
Im Sinne der Richtlinie des MAGS NRW sollen in Bonn die Einrichtungen
der sozialen Infrastruktur in ihrem Bestand und der krisenbedingt stei-
genden Inanspruchnahme unterstützt werden.
Die geförderten sozialen Einrichtungen können unter bestimmten Vor-
aussetzungen Bürger*innen unterstützen, wenn diese im Rahmen der
krisenbedingt steigenden Ausgaben in Not geraten sind. Die Notlage
muss in Zusammenhang mit der Energiekrise stehen und von den Hilfe-
suchenden im Rahmen eines erfolgten Beratungskontextes glaubhaftSeite 1 von 33
Seite 2
gemacht werden.
Eine Unterstützung ist nur in Form von Sachspenden oder Gutscheinen
möglich, es erfolgt ausdrücklich keine (Bar-)Auszahlung.
Die Mittel aus dem Stärkungspakt NRW wurden für Ausgaben im Zeit-
raum 01.01. bis 31.12.2023 bewilligt. Mittel, die bis 30.09.2023 nicht ver-
plant sind, müssen von der Bundesstadt Bonn zurückgezahlt werden.
Die Träger der Wohlfahrtspflege wurden im Vorfeld eingebunden bei der
Erstellung des Bonner Konzepts zur Umsetzung des Stärkungspakts
NRW.
Auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn wird eine Information zur
Umsetzung des Stärkungspakts NRW in Bonn veröffentlicht mit den An-
lagen dieser Vorlage. Die Informationen sind abrufbar unter:
www.bonn.de / Stichwort: „Stärkungspakt NRW“.
Im Rahmen des Stärkungspakts NRW entstehen der Bundesstadt Bonn
keine Kosten. Es werden lediglich die Fördermittel des MAGS NRW wei-
tergeleitet.
Über die Umsetzung des Stärkungspakts NRW in Bonn wird berichtet.
Anlage/n
1 Bonner Konzept - Stand 14.04.2023 (öffentlich)
2 Stärkungspakt NRW - Richtlinie_Stand März 2023 (öffentlich)
3 Stärkungspakt NRW - FAQ_Begleitinfo_Stand 27. März 2023 (öffentlich)
4 Stärkungspakt NRW - Träger Antrag_Stand März 2023 (öffentlich)
5 Stärkungspakt NRW - Träger VN_Stand März 2023 (öffentlich)Seite 2 von 33
Bonner Konzept
zur Umsetzung des Stärkungspakts NRW
laut Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2023
1. Präambel
Die Bundesstadt Bonn erhält auf Basis des Runderlasses des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: MAGS NRW) vom
1. Januar 2023 und des Bescheids des vorgenannten Ministeriums vom 17. Januar 2023
Unterstützungsleistungen in 2023 in Form einer Billigkeitsleistung. Billigkeitsleistungen sind
finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der
staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt
werden können.
2. Zuwendungszweck und Zuwendungsempfänger
Der Stärkungspakt NRW dient als finanzielle Unterstützungsleistung vor dem Hintergrund der
aktuellen krisenbedingt steigenden Energiepreise, der hohen Inflation sowie einer verstärkten
Inanspruchnahme sozialer kommunaler Infrastrukturen für das Jahr 2023.
Förderfähig sind grundsätzlich drei Fallkonstellationen, für die die Mittel genutzt werden
können, um krisenbedingte Mehrbedarfe zu finanzieren:
1. Krisenbedingte zusätzliche Ausgaben bei laufenden Angeboten,
2. Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote,
3. Einzelfallhilfen/Härtefallfonds.
Zur Konkretisierung der Förderfähigkeit von Ausgaben in diesen Fallkonstellationen wird auf
die Hinweise/ FAQ des MAGS NRW verwiesen unter:
https://www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw.
Das vorliegende Konzept dient der Umsetzung des Stärkungspakts NRW in Bezug auf die
Unterstützung der sozialen Infrastruktur in Bonn sowie individueller Einzelfallhilfen im Rahmen
von Härtefallfonds bei den sozialen Einrichtungen.
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur stehen angesichts der krisenbedingt steigenden
Ausgaben und einer verstärkten Inanspruchnahme vor besonderen Herausforderungen. Zur
Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sowie zur
Anpassung an den erhöhten Bedarf und einer zunehmenden Inanspruchnahme von
Angeboten vor dem Hintergrund krisenbedingt steigender Energiepreise sowie der aktuell
hohen Inflation werden Billigkeitsleistungen gewährt.Seite 3 von 33
Bonner Konzept
zur Umsetzung des Stärkungspakts NRW
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In Frage kommende Einrichtungen für eine Zuwendung nach diesem Konzept sind
insbesondere folgende Beratungs- und Anlaufstellen mit Sitz in Bonn in freier gemeinnütziger
Trägerschaft, die Menschen aus einkommensarmen Haushalten und / oder mit besonderen
Bedarfslagen unterstützen, die auf Grund ihrer individuellen Lebensumstände auf
Hilfestellungen angewiesen und bedingt durch die erheblichen Preissteigerungen besonders
betroffen sind:
 Sozial- und Schuldnerberatungsstellen
 Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser
 Einrichtungen der Behindertenhilfe
 Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe
 Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe und Aidshilfe
 Einrichtungen für Seniorinnen und Senioren
 Hospizeinrichtungen
 Quartierseinrichtungen
 Sonstige Einrichtung der sozialen Infrastruktur in Bonn.
Darüber hinaus können städtische Beratungsstellen förderfähig sein, insbesondere:
 Sozialer Dienst des Amtes für Soziales und Wohnen,
 Betreuungsstelle für Erwachsene,
 Fachstelle Alter und Pflege inkl. Seniorenbegegnungsstätten und SpOTS-Beratung.
3. Antragsverfahren und Förderung
Träger der o. g. Einrichtungen können Anträge stellen beim Amt für Soziales und Wohnen der
Bundesstadt Bonn. Die Anträge sind per E-Mail mit dem Vordruck „Stärkungspakt NRW -
Träger Antrag_Stand März2023“ zu richten an:
staerkungspakt.amt50@bonn.de.
Der Vordruck ist abrufbar unter www.bonn.de /Stichwort: „Stärkungspakt NRW“.
Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 tatsächlich anfallen und
nicht bereits von anderer Stelle gefördert werden.
Anträge können eingereicht werden bis zum 15.09.2023.
Da die Bundesstadt Bonn verpflichtet ist, eine Hochrechnung zu den Stichtagen 30.06.2023
und 30.09.2023 abzugeben, sollen die geförderten Träger ihre Hochrechnungen des
tatsächlichen Verbrauchs zu diesen Stichtagen bis zum 15.06.2023 bzw. 15.09.2023
einreichen an:
staerkungspakt.amt50@bonn.de.
Bis 30.09.2023 muss von Seiten der Bundesstadt Bonn eine abschließende Bedarfsmeldung
für Bonn abgegeben werden (Hochrechnung der geplanten Ausgaben für den Gesamtzeitraum
01.01.2023 bis 31.12.2023). Diese Bedarfsmeldung stellt die abschließende Ausgabensumme
für Bonn dar.Seite 4 von 33
Bonner Konzept
zur Umsetzung des Stärkungspakts NRW
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Bis 01.11.2023 sollen die geförderten Träger eine Rückmeldung geben, ob sich
Veränderungen zu ihrer bisherigen Bedarfsplanung (Mehr- oder Minderbedarf) ergeben
haben. Nicht benötigte Mittel sind an die Bundesstadt Bonn zurückzugegeben, damit diese für
höhere Bedarfe an anderer Stelle im Sinne der Zweckbindung des Stärkungspakts NRW
eingesetzt werden können.
3.1 Unterstützung der sozialen Infrastruktur
Dem Antrag sind Nachweise beizufügen zu den gestiegenen Kosten zur Aufrechterhaltung
des Betriebs der Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sowie zur Anpassung an die erhöhte
Nachfrage. Finanzierungsfähig sind Sachkosten sowie Personal-/ Honorarausgaben, jedoch
keine Investitionskosten.
Die Kostensteigerung muss in Zusammenhang stehen mit den aktuell krisenbedingt
steigenden Energiepreisen, der hohen Inflation sowie einer verstärkten Inanspruchnahme
sozialer kommunaler Infrastrukturen. Der Zusammenhang muss vom Antragstellenden bei der
Antragstellung dargelegt werden. Nachweise können z. B. sein: Rechnungen über
Energiekosten sein (aktuelle Rechnung inkl. Vergleichsrechnung des Vorjahres) oder andere
Belege über gestiegene Kosten im Vergleich zu den Kosten des Vorjahres. Zusätzliche
Personal-/ Honorarausgaben für fachliche Leistungen sind anhand entsprechender
(Aufstockungs-)Verträge darzulegen. Nicht finanzierungsfähig sind Personalausgaben, die
unmittelbar mit der verwaltungsmäßigen Umsetzung des Stärkungspakts NRW
zusammenhängen.
Finanzierungsfähig sind:
- krisenbedingte zusätzliche Ausgaben bei laufenden Angeboten und
- die krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote
Zur Konkretisierung der Finanzierungsfähigkeit der einzelnen Kosten wird auf die Hinweise/
FAQ unter www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw verwiesen.
Finanzierungsfähig sind Kosten, die im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 tatsächlich
anfallen und nicht bereits von anderer Stelle gefördert werden. Die Förderbeträge aus dem
Stärkungspakt an soziale Einrichtungen sind nachrichtlich im Rahmen der städtischen
Förderung auszuweisen.
3.2 Einzelfallhilfen/ Härtefallfonds zur Unterstützung von Bürger*innen
Soziale Einrichtungen können darüber hinaus einen Antrag stellen auf Einrichtung eines
Härtefallfonds zur Unterstützung von Bürger*innen, soweit die Einrichtungen im Rahmen ihrer
spezifischen Beratung Kenntnis über eine Notlage erhalten (Beratungskontext ist
Voraussetzung). Dies gilt insbesondere zur Vermeidung von Überschuldungen,
Energiesperren und Wohnungsverlusten. Vorrangige Leistungen - insbesondere
Sozialleistungen - sowie vorhandene Eigenmittel sind auszuschöpfen.
Adressatenkreis des Härtefallfonds sind Bonner Bürger*innen, die in eine finanzielle Notlage
geraten sind und dringend notwendige Ausgaben im Sinne des Stärkungspakts NRW, die
krisenbedingt erhöht ausfallen, nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mittel decken können.
Vorrangige Leistungsansprüche - insbesondere Sozialleistungen - müssen in Anspruch
genommen werden.Seite 5 von 33
Bonner Konzept
zur Umsetzung des Stärkungspakts NRW
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Pro Einrichtung wird zunächst ein Grundbetrag von bis zu 10.000 Euro zur Verfügung gestellt.
Nach Nachweis über den Verbrauch des Grundbetrags können weitere Mittel für den
Härtefallfonds angefordert werden.
Aus dem Härtefallfonds können – auf Basis einer vereinfachten Bedarfsprüfung durch die
Einrichtung vor Ort – Beihilfen an Bürger*innen vor Ort bewilligt werden, deren Hilfebedarf vor
dem Hintergrund der krisenbedingt steigenden Energie-, Heiz- und Lebenshaltungskosten im
Rahmen der Beratungszusammenhänge in Ihrer Einrichtung bekannt geworden ist. Die
Unterstützung aus dem Härtefallfonds soll der Vermeidung bzw. Beseitigung finanzieller
Härten bei Bürger*innen beitragen (insbesondere zur Vermeidung von Überschuldungen,
Energiesperren und Wohnungsverlusten), soweit im Einzelfall vorrangige Leistungsansprüche
nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen bzw. realisiert werden können.
Zur Konkretisierung der Förderfähigkeit der einzelnen Kosten wird auf die Hinweise/ FAQ unter
www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw verwiesen.
Für eine einheitliche Handhabung in Bonn werden folgende Rahmenbedingungen festgelegt:
o Gutscheine für Lebensmittel und Hygieneartikel mit Ausnahme von Alkohol und
Tabakwaren (maximal 100 Euro für eine Einzelperson und maximal 50 Euro je
weitere Person im Haushalt)
o Einkaufsgutscheine für den Austausch von energieintensiven wichtigen
Haushaltsgeräten, insbesondere Weißware, wenn diese ursächlich für zu hohe
Energiekosten sind (maximal 800 Euro pro Gerät),
o für krisenbedingt erhöhte Energiekostenabrechnungen kann eine angemessene
Beihilfe erfolgen. Die maximale Erstattung der Mehrausgaben in 2023 erfolgt
grundsätzlich auf der Grundlage der aktuellen monatlichen Abschlagszahlungen
im Abgleich mit den entsprechenden Ausgaben 2022. Der Empfänger ist
verpflichtet, dem beratenden Träger die Jahresendabrechnung der Energiekosten
vorzulegen. Beim Bekanntwerden einer Rückerstattung durch den
Energieversorger sind zu viel gezahlte Beihilfen an die soziale Einrichtung
zurückzuzahlen.
o Schulerstausstattung für einkommensschwache Familien,
o Die Hilfe erfolgt ausdrücklich nur in Form von Einkaufsgutscheinen oder der
direkten Begleichung von Rechnungen. Es erfolgt keine Barauszahlung. Die
konkrete Notlage muss von den Antragstellenden im Rahmen der Beratung in den
o. g. Einrichtungen glaubhaft gemacht werden (Selbstauskunft).
Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 tatsächlich anfallen
(Geldfluss) und nicht bereits an anderer Stelle gefördert werden. Die Ausgabe muss
gegenüber der Einrichtung, bei der der Antrag gestellt wurde, belegt werden.Seite 6 von 33
Bonner Konzept
zur Umsetzung des Stärkungspakts NRW
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4. Prüf- und Bewilligungsverfahren
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mittel vom MAGS NRW in Form einer
Billigkeitsleistung zur Verfügung gestellt werden. Daher besteht kein rechtlicher Anspruch auf
eine Leistung nach diesem Konzept, und von Seiten des Antragstellers können keine
Rechtsmittel eingelegt werden.
Über eine Bewilligung wird im Rahmen der verfügbaren Mittel entschieden. Anträge sind beim
Amt für Soziales und Wohnen der Bundesstadt Bonn unter der E-Mail:
staerkungpakt.amt50@bonn.de
einzureichen. Dort werden sie in der Reihenfolge des Eingangs geprüft und im Rahmen des
pflichtgemäßen Ermessens berücksichtigt.
Das Amt für Soziales und Wohnen prüft den Antrag und erteilt dem Antragstellenden ein
Bewilligungsschreiben über die bewilligte Summe. Mit dem Bewilligungsschreiben erhält der
Antragstellende eine einmalige Auszahlung des bewilligten Betrages. Beim Antrag ist hierzu
die Bankverbindung anzugeben.
5. Verwendungsnachweis
Es werden nur Ausgaben erstattet, die im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2023 tatsächlich getätigt
sind (Geldfluss). Die Ausgabe der bewilligten Leistung ist bis zum 29.02.2024 nachzuweisen
mit dem Vordruck „Stärkungspakt NRW - Träger VN_Stand März2023“ an:
staerkungspakt.amt50@bonn.de.
Der Vordruck für den Verwendungsnachweis ist abrufbar unter www.bonn.de /Stichwort:
„Stärkungspakt NRW“.
Dem Verwendungsnachweis sind die erforderlichen Belege beizufügen (Bsp.
Energiekostenrechnungen, Nachweise über Personalkosten/ Honorarkosten mit einer kurzen
Erläuterung des krisenbezogenen Kontextes der Mehrausgaben). Nicht verausgabte Mittel
werden nach §§ 49, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurückgefordert. Eine
mögliche Verzinsung der Rückforderung richtet sich nach den Vorgaben des MAGS NRW.
Die Belege sind nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung beim Träger bis zum
31.05.2034 aufzubewahren.
Hinweis: Eine Zusendung von Originalunterlagen per Post ist nicht erforderlich. Bitte reichen
Sie alle Unterlagen digital ein an:
staerkungspakt.amt50@bonn.de.
Die Bundesstadt Bonn ist gegenüber dem MAGS NRW nachweispflichtig. Diese Verpflichtung
gilt in gleichem Umfang für die leistungsempfangende Einrichtung/ den
leistungsempfangenden Träger. Die leistungsempfangende Einrichtung / der
leistungsempfangende Träger bestätigt vor Auszahlung schriftlich, die erforderliche
Nachweispflicht in vollem Umfang fristgerecht zu erbringen.Seite 7 von 33
Bonner Konzept
zur Umsetzung des Stärkungspakts NRW
6 von 6
Rückfragen zur Antragstellung in Bonn können per E-Mail gerichtet werden an:
staerkungspakt.amt50@bonn.de
Informationen zum Stärkungspaket NRW sind abrufbar unter:
https://www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw.
Die dort hinterlegten Begleitinformationen/FAQ enthalten weitergehende Aussagen zu
möglichen Unterstützungsleistungen und werden stetig aktualisiert.
Bonn, 14.04.2023
Anja Ramos, Amtsleiterin des Amtes für Soziales
und Wohnen der Bundesstadt Bonn
Anlagen
 Runderlass des MAGS NRW mit Stand März 2023
 Hinweise/FAQ des MAGS NRW mit Stand März 2023
 Vordruck „Stärkungspakt NRW - Träger Antrag_Stand März 2023“
 Vordruck „Stärkungspakt NRW - Träger VN_Stand März 2023“Seite 8 von 33
Anlage 2 zur Kabinettvorlage MAGS
Richtlinie zur Gewährung von
Leistungen aus Gründen der Billigkeit
für die Kreise, kreisfreien Städte sowie
die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen
(„Stärkungspakt NRW“)
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 1. Januar 2023
1
Zweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften – VV in
der Fassung vom 10. Juni 2022 - zu § 53 Landeshaushaltsordnung – LHO in der Fassung vom
26. April 1999 - finanzielle Unterstützungsleistungen für die Kreise, kreisfreien Städte sowie
die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Die
Unterstützungsleistungen werden vor dem Hintergrund der aktuellen krisenbedingt steigenden
Energiepreise, der hohen Inflation sowie einer verstärkten Inanspruchnahme sozialer
kommunaler Infrastrukturen für das Jahr 2023 gewährt.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Billigkeitsleistung
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur stehen angesichts der krisenbedingt steigenden
Ausgaben und einer verstärkten Inanspruchnahme vor besonderen Herausforderungen, die in
den vergangenen Wochen und Monaten bereits zu Einschränkungen und Schließungen von
Angeboten geführt haben. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen
Infrastruktur sowie zur Anpassung an den erhöhten Bedarf und einer zunehmenden
Inanspruchnahme von Angeboten vor dem Hintergrund krisenbedingt steigender Energiepreise
sowie der aktuell hohen Inflation werden Billigkeitsleistungen gewährt.
Darüber hinaus können über kommunale Verfügungsfonds bzw. Härtefallregelungen
Bürgerinnen und Bürger insbesondere zur Vermeidung von Überschuldungen, Energiesperren
und Wohnungsverlusten unterstützt werden.
Die unter 3.1 aufgeführten Leistungsempfangenden können die Leistung selbst verwenden
und/oder an Einrichtungen anderer Träger der sozialen Infrastruktur weitergeben. Sofern die
Einrichtungen gegenüber den Leistungsempfangenden zweckentsprechende Mittelbedarfe
anmelden, kann diesen nach Vorlage einer Bedarfsaufstellung (Anlage 1) eine finanzielle
Unterstützung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen zur Verfügung gestellt
werden.
Berücksichtigungsfähig sind:
2.1.
die Unterstützung der Sozial- und Schuldnerberatung in Kommunen,
2.2
die Unterstützung der sozialen Infrastruktur in KommunenSeite 9 von 33
(wie z.B. Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäusern, Lebensmittelverteiler, Wohnungslosen-
und Suchtberatungseinrichtungen, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc.),
Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerken in den Quartieren / Stadtteilen
(„Stadtteilwohnzimmer“, „Wärmeräume“),
2.3
Programme und Maßnahmen für Einzelfallhilfen zur kurzfristigen, außerplanmäßigen
Intervention für besondere Angelegenheiten sowie Unterstützungsleistungen, die zur
Vermeidung bzw. Beseitigung finanzieller Härten bei Bürgerinnen und Bürgern beitragen
(insbesondere zur Vermeidung von Überschuldungen, Energiesperren und
Wohnungsverlusten), soweit im Einzelfall vorrangige Leistungsansprüche nicht in
ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen bzw. realisiert werden können.
2.4
Ausgenommen sind Personalausgaben, die unmittelbar mit der verwaltungsmäßigen
Umsetzung der Unterstützungsleistungen zusammenhängen, sowie investive Ausgaben.
Förderfähig sind demgegenüber Ausgaben für Personal, welches unmittelbar zur Erbringung
der unter Nr. 2.1 und Nr. 2.2 genannten Unterstützungsleistungen eingesetzt wird. Dabei muss
es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbedingten, temporären Ausweitung der
Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal oder höhere, zusätzliche Personalbedarfe
aufgrund einer verstärkten Inanspruchnahme und einem damit einhergehenden, ebenfalls
zeitlich begrenzten Ausbau der sozialen Dienstleitungen handeln. Bei der Bereitstellung der
Mittel ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung auf die im Kalenderjahr 2023
entstehenden Personalausgaben beschränkt ist.
3
Leistungsempfangende
Leistungsempfangende sind die
a) Kreise in Nordrhein-Westfalen sowie die StädteRegion Aachen,
b) kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen,
c) kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen.
4
Voraussetzungen für die abschließende Gewährung der Billigkeitsleistungen
Die Leistungen werden zunächst an die Leistungsempfangenden von Amts wegen ausgezahlt.
Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss nachgewiesen werden.
Die Leistungen der Billigkeit werden nur für Ausgaben gewährt, für die keine Förderungen
beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere
Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden etc.) oder einer Nichtverausgabung der Mittel
sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
Eine Rückzahlung, die nach dem 13. Oktober 2023 für nicht verplante Mittel (vgl. 6.2) oder
nach dem 31. März 2024 für nicht verausgabte Mittel erfolgt oder für die ein
Erstattungsanspruch nach §§ 48, 49 VwVfG NRW geltend gemacht wird, werden ab dem
jeweiligen Zeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst (§ 49a
Abs.3 Satz 1 VwVfG NRW).
5
Art und Umfang, Höhe der Leistungen
5.1
Die Billigkeitsleistung (Ziffer 2) wird den Leistungsempfangenden in Nordrhein-Westfalen
ohne Antrag für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 in Abhängigkeit derSeite 10 von 33
absoluten Zahl an Mindestsicherungsbeziehenden je Leistungsempfangenden zum Stand 31.
Dezember 2021 gewährt. Die Anzahl der sich hieraus ergebenden Betroffenen wird für die
kreisfreien Städte mit dem Wert 79 Euro, für kreisangehörige Städte und Gemeinden mit dem
Wert 63 Euro und für Kreise mit dem Wert 16 Euro multipliziert.
5.2
Die Leistungsempfangenden haben im Falle der Gegenfinanzierung entsprechender Ausgaben
durch Leistungen Dritter und/oder zweckgebundene Spenden die gewährte Unterstützung zu
erstatten.
Die insgesamt gewährte Leistung reduziert sich um nicht bis zum 30. September 2023
verausgabte bzw. verbindlich verplante Beträge entsprechend.
5.3
Die Unterstützung wird als einmalige Leistung gewährt.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
Die Bewilligung der Unterstützungsleistungen erfolgt durch das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen als zuständige Bewilligungsbehörde.
Die Auszahlung der Billigkeitsleistungen erfolgt in Form einer einmaligen Zahlung an die
Leistungsempfangenden nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.
6.2
Berichtswesen
Zu den Stichtagen 30. Juni 2023 und 30. September 2023 haben die Leistungsempfangenden
gegenüber dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-
Westfalen über den Einsatz der Mittel zu berichten (Anlage 2), die Vorlage von Einzelbelegen
ist nicht erforderlich.
Mittel, die bis zum 30. September 2023 nicht verplant sind, sind unaufgefordert bis spätestens
13. Oktober 2023 zurückzuzahlen.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
Als Verwendungsnachweis haben die Leistungsempfangenden gegenüber der
Bewilligungsbehörde bis zum 31. März 2024 eine tabellarische Aufstellung der Ausgaben
sowie der weitergegebenen Unterstützungsleistungen vorzulegen (Anlage 3).
Einrichtungen, die Unterstützungsleistungen im Wege der Weitergabe erhalten, haben bis
spätestens zum 29. Februar 2024 gegenüber der betreffenden Kommune die
zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung durch eine tabellarische Übersicht der
getätigten Ausgaben nachzuweisen (Anlage 4), die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht
erforderlich. Alle diesbezüglich rechterheblichen Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, etc.)
sind bis zum 31. Mai 2034 aufzubewahren.
7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Billigkeitsrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf zum 31.
Dezember 2024 außer Kraft.Seite 11 von 33
1
Stand März 2023
Begleitinformationen / FAQ-Liste
„Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut“
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund und Zielsetzung 2
Allgemeines 2 neu
Adressat der Unterstützungsleistungen 2
Dauer / Zeitraum 3
Gegenstand der Unterstützung 4 neu
Sozial- und Schuldnerberatung 4 neu
Soziale Infrastruktur 4 neu
Programme und Maßnahmen für Einzelfallhilfen 5
Vorrangige Inanspruchnahme anderer Programme 5 neu
Finanzierungsfähige Ausgaben 6 neu
Grundsätze 6 neu
Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten 7 neu
Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote 8 neu
Ausgaben für Einzelfallhilfen 9
Nicht finanzierungsfähige Ausgaben 10 neu
Unterstützungsleistungen 11
Anspruch/Grenzen/Ausschluss 11
Bemessung (Grundlage und Höhe) 12
Verfahren / Fristen 12
Bewilligung und Auszahlung durch das Ministerium 12
Mittelverwendung durch die Kommune 13 neu
Weitergabe der Unterstützungsleistung an Dritte 14 neu
Berichtspflichten 14
Rückzahlung der Unterstützungsleistung 15
Verwendungsnachweis 15 neu
Verzinsung 17
Termine – Stichtage im Überblick 18Seite 12 von 33
2
Hintergrund und Zielsetzung
Angesichts der krisenbedingt steigenden Ausgaben und einer verstärkten Inan-
spruchnahme stehen zahlreiche Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen in den
Kommunen vor besonderen Herausforderungen. Mit dem „Stärkungspakt NRW – ge-
meinsam gegen Armut“ stehen Mittel zur Verfügung, damit insbesondere den Men-
schen aus einkommensarmen Haushalten, die von den aktuellen Entwicklungen be-
sonders betroffen sind, Unterstützungs- und Hilfsangebote auch weiterhin zur Verfü-
gung stehen und diese - soweit erforderlich - an eine veränderte Bedarfssituation an-
gepasst werden können.
Zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur so-
wie zur Anpassung an die erhöhte Nachfrage werden allen Städten, Gemeinden und
Kreisen in Nordrhein-Westfalen Unterstützungsleistungen gewährt.
Neben den einzelnen Einrichtungen können auch Bürgerinnen und Bürger über kom-
munale Verfügungsfonds bzw. Härtefallregelungen direkt oder mittelbar unterstützt
werden. Dies gilt insbesondere zur Vermeidung von Überschuldungen, Energiesper-
ren und Wohnungsverlusten.
Allgemeines
Der Stärkungspakt ist bewusst als Billigkeitsleistung und mit einem sehr weiten
Handlungsrahmen ausgestattet, um allen Kommunen die größtmögliche Freiheit zu
bieten, auf krisenbedingte Finanzierungsbedarfe zu reagieren. Auch diese FAQ ver-
stehen sich dabei als Hilfestellung und sollen die grundsätzliche Handlungsfreiheit
nicht einschränken. Entscheidend ist, dass die Finanzierungsbedarfe, für die die Mit-
tel vor Ort eingesetzt werden sollen, krisenbedingt und jahresbezogen sind. Dies
ergibt sich eindeutig aus den Zuwendungsbescheiden: „Als Unterstützungsleistung
zum Ausgleich für in 2023 krisenbedingt anfallender Mehrausgaben in Folge…“. Es
handelt sich daher ausdrücklich nicht um eine allgemeine zusätzliche Finanzierungs-
möglichkeit für bestehende soziale Infrastruktur. Bei der Darlegung der „Krisenkausa-
lität“ besteht aber im Rahmen der Billigkeitsleistung ein erheblicher Spielraum seitens
der Kommunen.
Adressat der Unterstützungsleistungen
Alle Kreise, kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in
Nordrhein-Westfalen (nachfolgend „Kommunen“) erhalten eine Unterstützungsleis-
tung.Seite 13 von 33
3
Die Kommunen können die Unterstützungsleistungen ganz oder teilweise an Dritte
(z.B. an Träger der Freien Wohlfahrtspflege, Kirchen- und Moscheegemeinden, In-
tegrationszentren und –agenturen, Verbände, Vereine und Stiftungen) im Wege der
Beleihung zur eigenständigen Umsetzung des „Stärkungspaktes NRW – gemeinsam
gegen Armut“ weitergeben. Das bedeutet, dass die mit der „Stärkungspakt NRW –
Richtlinie“ unterstützten Aufgaben und Maßnahmen von diesen Dritten selbständig
wahrgenommen und umgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei
den Dritten um juristische Personen handelt und die Maßnahmen nach Maßgabe der
Richtlinie innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der Kommune umgesetzt werden, die
die Mittel weitergegeben hat.
Dauer / Zeitraum
Die Unterstützungsleistungen wurden für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023
bewilligt. Es werden nur Kosten erstattet, die in diesem Zeitraum tatsächlich angefal-
len sind. Die Mittel sind nicht in das Folgejahr übertragbar.
Einzelfragen
Ist eine Verwendung der bewilligten Mittel für Ausgaben in 2024 möglich?
Nein. Mittel können aus haushaltsrechtlichen Gründen nur für eine Verausgabung im
Jahr 2023 bereitgestellt werden, gleichzeitig wird die Billigkeitsleistung ausschließlich
zur Krisenunterstützung in 2023 gewährt.
Ist zu erwarten, dass der Stärkungspakt 2024 fortgesetzt wird, dass Restmittel
in 2024 ausgegeben werden können?
Nein. Nach derzeitigem Stand werden im Landeshaushalt für 2024 keine weiteren
Billigkeitsleistungen zur Krisenbewältigung zur Verfügung stehen.
Müssen Einzelfallhilfen, die insbesondere in den Wintermonaten in Anspruch
genommen werden sollen, zum 31.12.2023 enden?
Ja.
Können z.B. Heizkosten für den gesamten Winter 2023/24 finanziert werden?
Nein.
Strom- und Heizkostenabrechnungen liegen i.d.R. erst im Frühjahr vor. Können
dann noch Ausgaben getätigt werden?
Die Erstattung der Mehrausgaben in 2023 erfolgt auf der Grundlage der aktuellen
monatlichen Abschlagszahlungen im Abgleich mit den entsprechenden Ausgaben in
2022.Seite 14 von 33
4
Werden mit der Jahresabrechnung in 2024 höhere Energie- und Heizkosten für 2023
festgelegt, ist eine nachträgliche Erstattung dieser Mehrkosten ausgeschlossen.
Sollte demgegenüber eine Jahresabrechnung in 2024 für 2023 zu einer Rückzahlung
auf die geleisteten Abschlagszahlungen führen, sind die über den „Stärkungspakt
NRW“ zuviel gezahlten Erstattungen der Heiz- und Energiekosten zurückzuzahlen.
Gegenstand der Unterstützung
Sozial- und Schuldnerberatung
In den vergangenen Monaten ist der Beratungsbedarf vor Ort erheblich gestiegen.
Dies betrifft insbesondere Fragen etwa zu Sozialleistungen, zum Umgang mit mögli-
chen Verschuldungssituationen, Wohn-, Heiz- und Energiekosten. Darüber hinaus
verzeichnen aber beispielsweise auch Senioren-, Erwerbslosen-, Verbraucher- und
Suchtberatungsstellen eine deutlich höhere Nachfrage. Insgesamt steigt mit der aktu-
ellen Krisensituation der Bedarf an Beratung und Information zu nahezu allen Fragen
des täglichen Lebens.
Soziale Infrastruktur
Auch die soziale Infrastruktur der Kommunen steht angesichts der aktuellen Entwick-
lungen vor großen Herausforderungen. Zu den sozialen Einrichtungen und Angebo-
ten zählen in diesem Zusammenhang insbesondere die Tafeln, Kleiderkammern, So-
zialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, „Kälte-/Wärmebusse“, Wohnungslosen- und
Suchtberatungseinrichtungen, Schutzräume für Alkohol und Drogen konsumierende
Personen, medizinische Versorgungsangebote für Personen ohne festen Wohnsitz
oder ohne Krankenversicherungsschutz, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc.,
aber auch Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerke in den Quartie-
ren/Stadtteilen („Stadtteilwohnzimmer“, „Wärmeräume“).
Die hier vorgenommene Auflistung ist nicht abschließend und bewusst offen gehal-
ten, um den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort Rechnung zu tragen. Gleichwohl
verdeutlicht die beispielhafte Auflistung die Zielsetzung der mit dem „Stärkungspakt
NRW“ bereitgestellten Mittel:
Es sollen in erster Linie Anlaufstellen und Einrichtungen für Menschen aus einkom-
mensarmen Haushalten und / oder mit besonderen Bedarfslagen, die auf Grund ihrer
individuellen Lebensumstände auf Hilfestellungen angewiesen und bedingt durch die
erheblichen Preissteigerungen besonders betroffen sind, unterstützt werden.
Nach der Zielsetzung des „Stärkungspaktes NRW – gemeinsam gegen Armut“ sind
andere vom Land angebotene Förderprogramme, die sich ausdrücklich an bestimmteSeite 15 von 33
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Teile der sozialen Infrastruktur wenden, vorrangig zu nutzen (s.u. „Vorrangige Inan-
spruchnahme anderer Programme“).
Bleiben danach ungedeckte Mehrausgaben, ist eine Übernahme über den „Stär-
kungspakt NRW“ möglich. Es ist in diesen Fällen jedoch darauf zu achten, dass die
Finanzierung der über andere Programme nicht vollständig abgedeckten Kosten ge-
genüber gar nicht geförderten Projekten nachrangig zu erfolgen hat.
Programme und Maßnahmen für Einzelfallhilfen
Des Weiteren können die Unterstützungsleistungen auch für Programme und Maß-
nahmen zur individuellen Einzelfallhilfe genutzt werden. Diese Einzelfallhilfen stellen
vor dem Hintergrund der krisenbedingt steigenden Energie-, Heiz- und Lebenshal-
tungskosten eine kurzfristige, außerplanmäßige Intervention für besondere Angele-
genheiten sowie für Unterstützungsleistungen dar, die zur Vermeidung bzw. Beseiti-
gung finanzieller Härten bei Bürgerinnen und Bürgern beitragen (insbesondere zur
Vermeidung von Überschuldungen, Energiesperren und Wohnungsverlusten), soweit
im Einzelfall vorrangige Leistungsansprüche nicht in ausreichendem Umfang zur Ver-
fügung stehen bzw. realisiert werden können.
Vorrangige Inanspruchnahme anderer Programme
Im Rahmen der akuten Krisenhilfe durch die Landesregierung aber auch über andere
laufende und / oder einmalige Förderprogramme bestehen verschiedene zielgerich-
tete Unterstützungsmöglichkeiten für ausgewählte Einrichtungen und Angebote. Um
darüber hinaus möglichst viele Anlauf-, Beratungs- und sonstige Unterstützungsstel-
len über den „Stärkungspakt NRW“ begünstigen zu können, weisen wir beispielhaft
auf folgende Maßnahmen hin:
 Sportvereine können über ein Programm der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen
Unterstützungsleistungen erhalten, umgesetzt wird das entsprechende Programm
über den Landessportbund. Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.land.nrw/pressemitteilung/die-landesregierung-unterstuetzt-die-sport-
vereine-bei-der-bewaeltigung-der.
 Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege erhalten über
die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe zur Sicherung von An-
geboten einen einmaligen Aufschlag für außergewöhnliche Belastungen zur Abfe-
derung der Energiepreissteigerungen.
Um die Situation in der Kindertagesbetreuung zu verbessern, hat das Ministerium
für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW mit „So-
fortprogramm Kita“ ein umfangreiches Maßnahmenpaket vereinbart
(https://www.land.nrw/pressemitteilung/landesregierung-startet-sofortprogramm-
kita).Seite 16 von 33
6
 Die Landesregierung unterstützt die Kommunen mit weiteren rund 390 Millionen
Euro bei der Schaffung, Unterhaltung und Herrichtung von Unterbringungsmög-
lichkeiten für Flüchtlinge aus der Ukraine (https://www.mkjfgfi.nrw/kabinett-gibt-
mittel-fuer-ukraine-hilfen-die-kommunen-zur-schaffung-von).
 Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft unterstützt Kultureinrichtungen,
Volkshochschulen und anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, landeseigene
Forschungsinstitute und die Studierendenwerke (https://www.mkw.nrw/gut-durch-
die-kalte-jahreszeit-10863-millionen-euro-hilfen-fuer-gestiegene-energiekosten).
Können, über andere Programme hinaus, zusätzliche Aufwendungen für die
Unterbringung von Geflüchteten, z.B. die zusätzlichen Betreuungsleistungen,
Fixkosten für zusätzliche Anmietungen, Umwidmung und Auslagerung von
Aufgaben auf die soziale Infrastruktur finanziert werden?
Entscheidend hierfür ist, inwieweit es sich um Ausgaben für staatliche Leistungen
(auch bei Wahrnehmung durch Dritte) handelt, zu denen die Kommunen im Bereich
Flüchtlingsaufnahme verpflichtet sind, oder ob es wirklich um freiwillige Leistungen
geht. Im Bereich der freiwilligen Leistungen können krisenbedingte Mehrausgaben
übernommen werden.
Finanzierungsfähige Ausgaben
Grundsätze:
Die Richtlinie umfasst grundsätzlich drei Fallkonstellationen, in denen die Mittel ge-
nutzt werden können, um krisenbedingte Mehrbedarfe zu finanzieren:
1.) Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten,
2.) Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote,
3.) Einzelfallhilfen.
Eine Orientierung an diesen drei Säulen kann aus unserer Sicht nach Auswertung
der bisherigen Rückfragen die Operationalisierung der Mittelvergabe und der Ver-
wendungsnachweisführung für Sie vereinfachen. Daher haben wir auch die Verwen-
dungsnachweisformulare entsprechend angepasst.
Bei krisenbedingten Finanzierungsbedarfen außerhalb dieser drei Säulen sprechen
Sie uns aber gerne an. Grundsätzlich soll jeder wirklich krisenbedingte Finanzie-
rungsbedarf im Bereich der sozialen Infrastruktur, der erforderliche Angebote gefähr-
det, förderfähig sein.Seite 17 von 33
7
Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten
Laufende Angebote der sozialen Beratungs- und Infrastruktur stehen vor dem Hinter-
grund des krisenbedingt steigenden Personal- und Sachkostenaufwands vor beson-
deren Herausforderungen. Zur Sicherstellung des fortgesetzten Betriebs können die
in 2023 anfallenden Mehrausgaben über den „Stärkungspakt NRW“ finanziert wer-
den. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen den Ausgaben 2023 gegenüber den
Ausgaben in 2022 erstattet werden können.
Beispiel:
2022 betrugen die monatlichen Mietzahlungen einer Einrichtung 800
Euro, in 2023 müssen 1.000 Euro aufgewendet werden.
Gleichzeitig steigt der monatliche Abschlag auf Strom und Heizung
von 500 Euro in 2022 auf 800 Euro in 2023.
Der „Stärkungspakt NRW“ finanziert:
12 x 200 Euro Ausgabensteigerung Miete = 2.400 Euro,
12 x 300 Euro Ausgabensteigerung Strom und Heizung = 3.600
Euro,
insgesamt 6.000 Euro.
Folgende Ausgabepositionen können beispielsweise abgerechnet werden:
 Steigerungen der Heiz- und Energiekosten,
 Steigerungen der Miet- und Mietnebenkosten,
 Personalausgaben: Es können sowohl Personal- als auch Honorarausgaben der
Kommunen und der Freien Träger finanziert werden, soweit das Personal unmit-
telbar zur Erbringung von Dienstleistungen in den Sozial- und Schuldnerberatun-
gen bzw. in den förderfähigen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur eingesetzt
wird. Dabei muss es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbeding-
ten, temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal
oder höhere, zusätzliche Personalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruch-
nahme und einem damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbau
der sozialen Dienstleistungen handeln.
Bei der Bereitstellung der Mittel ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Fi-
nanzierung auf die im Kalenderjahr 2023 entstehenden Personalausgaben be-
schränkt ist.
 Steigerung laufender Ausgaben z.B. für Müllentsorgung, Reinigungs- und Desin-
fektionsmittel, Handschuhe, Masken etc.,
 zusätzliche Ausgaben für Besteck, Einmal- oder Mehrweggeschirr, Küchenutensi-
lien etc. vor dem Hintergrund einer gestiegenen Inanspruchnahme von Einrichtun-
gen zur teilweisen Sicherstellung des täglichen Bedarfs,Seite 18 von 33
8
 Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien (bei So-
zial- und Schuldnerberatungen).
Die Erstattung der Mehrausgaben bei den Heiz- und Energiekosten in 2023 erfolgt
auf der Grundlage der aktuellen monatlichen Abschlagszahlungen im Abgleich mit
den entsprechenden Ausgaben in 2022. Werden mit der Jahresabrechnung in 2024
höhere Energie- und Heizkosten für 2023 festgelegt, ist eine nachträgliche Erstattung
dieser Mehrkosten ausgeschlossen, da hierfür die erforderlichen Mittel in 2024 nicht
zur Verfügung stehen.
Sollte demgegenüber eine Jahresabrechnung in 2024 für 2023 zu einer Rückzah-
lung auf die geleisteten Abschlagszahlungen führen, sind die über den „Stärkungs-
pakt NRW“ zuviel gezahlten Erstattungen der Heiz- und Energiekosten zurückzuzah-
len.
Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote
Der krisenbedingt gestiegene Unterstützungsbedarf der besonders von der Krise be-
troffenen Menschen kann dazu führen, dass soziale Beratungs- und Infrastrukturen
bestimmte Unterstützungsangebote in 2023 erstmalig einrichten oder an die stei-
gende Nachfrage anpassen. Auch bei den Ausgaben für diese zusätzlichen Ange-
bote handelt es sich um krisenbedingte Mehrausgaben im Sinne des „Stärkungspak-
tes NRW“. Anders als bei den krisenbedingten Mehrausgaben bestehender (im Um-
fang unveränderter) Angebote können hier die gesamten nicht anders refinanzierten
auf die Angebotsausweitung entfallenden Ausgaben berücksichtigt werden und nicht
nur z.B. Energiemehrausgaben etc.
Beispiel:
Zur Abdeckung zusätzlichen Beratungsbedarfs wurden weitere
Räume angemietet, die Monatsmiete beträgt 800 Euro.
Der monatliche Abschlag auf Strom und Heizung für diese Räume
beträgt 700 Euro.
Der „Stärkungspakt NRW“ finanziert:
12 x 800 Euro Miete = 9.600 Euro,
12 x 700 Euro Strom und Heizung = 8.400 Euro,
insgesamt 18.000 Euro.
Folgende Ausgabepositionen können beispielsweise abgerechnet werden:
 Ausgaben für zusätzliche Heiz- und Energiekosten,
 Ausgaben für zusätzliche Miet- und Mietnebenkosten,
 Personalausgaben: Es können sowohl zusätzliche Personal- als auch Honorar-
ausgaben der Kommunen und der Freien Träger finanziert werden, soweit dasSeite 19 von 33
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Personal unmittelbar zur Erbringung von Dienstleistungen in den Sozial- und
Schuldnerberatungen bzw. in den förderfähigen Einrichtungen der sozialen Infra-
struktur eingesetzt wird. Dabei muss es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund
einer krisenbedingten, temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für be-
stehendes Personal oder höhere, zusätzliche Personalbedarfe aufgrund einer
verstärkten Inanspruchnahme und eines damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich
begrenzten Ausbaus der sozialen Dienstleistungen handeln.
Bei der Bereitstellung der Mittel ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Fi-
nanzierung auf die im Kalenderjahr 2023 entstehenden Personalausgaben be-
schränkt ist.
 Ausgaben z.B. für Müllentsorgung, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Hand-
schuhe, Masken etc. für den Betrieb zusätzlicher Räume und Angebote,
 Ausgaben für Besteck, Einmal- oder Mehrweggeschirr, Küchenutensilien etc., so-
weit zusätzliche Räume bzw. Angebote zur teilweisen Sicherstellung des tägli-
chen Bedarfs ausgestattet werden müssen,
 Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien (bei So-
zial- und Schuldnerberatungen), soweit diese in 2023 zusätzlich angeboten wer-
den.
Ausgaben für Einzelfallhilfen
Über Einzelfallhilfen können Menschen in finanziellen Notlagen Fällen finanzielle Un-
terstützungen gewährt werden, der Ersatz bzw. die Aufstockung staatlicher (Sozial-
)Leistungen ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Einzelfallhilfen, die bei Sozialleis-
tungsbezug zu einer Berücksichtigung als Einkommen führen, sind ausgeschlossen.
Einzelfallhilfen / Härtefallfonds liegen Konzepte (der Kommunen, von Stadtwerken,
Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, etc.) zu Grunde, die Regelungen zum Adressa-
tenkreis, zu Anspruchsvoraussetzungen sowie zum Verfahren enthalten. Hierzu zäh-
len u.a. Ausgaben für
 finanzielle Nothilfen (z.B. bei Nebenkostenabrechnungen, dringenden Reparatu-
ren, dringend notwendigen Anschaffungen oder Hilfsmitteln wie Brillen o.ä.),
 Einkaufsgutscheine,
 Schulerstausstattung für einkommensschwache Familien.
Einzelfragen
Können präventive Maßnahmen bezüglich eines möglichen Lockdowns heran-
gezogen werden? (z.B. die Finanzierung von Ersatzakkus für Sauerstofffla-
schen, Beatmungsgeräte, elektr. Rollstühle o.ä.)?Seite 20 von 33
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Über den „Stärkungspakt NRW“ können laufende Ausgaben zur Erhaltung des Be-
triebs von Einrichtungen sowie Ausgaben zur Deckung konkreter Bedarfe im Rah-
men von Einzelfallhilfen finanziert werden. Die präventive Beschaffung von Sachgü-
tern im Hinblick auf mögliche zukünftige Bedarfe ist davon ausgeschlossen.
Eine Kommune trägt die gesamten Kosten eines Gebäudes und stellt dieses
kostenlos sozialen Einrichtungen wie z. B. Frauenberatungsstelle, Kinderhort
etc. zur Verfügung. Kann die Kommune als Eigentümerin eines Gebäudes des-
sen Kosten über den „Stärkungspakt NRW“ finanzieren (z.B. Heiz- und Strom-
kosten)?
Hat die Kommune das Gebäude den sozialen Einrichtungen bereits im Vorjahr kos-
tenfrei zur Verfügung gestellt, können (wie bei Gebäuden im Eigentum/Miete der An-
gebotsträger) für diese Gebäude entstehende krisenbedingte Mehrausgaben (Stei-
gerung laufender Ausgaben 2023 gegenüber 2022) finanziert werden.
Kann (vom 01.08.2023 bis 31.12.2023) das Essen in den Kindertageseinrichtun-
gen, Kindertagespflegestellen und in der Offenen Ganztagsschule einer Stadt
mit 1,50 € bezuschusst werden? Die Bezuschussung soll nur für die Eltern gel-
ten, deren Jahresbruttoeinkommen 35.000 € nicht überschreitet. Bis zu diesem
Betrag ist auch die Inanspruchnahme eines Betreuungsangebotes beitragsfrei.
Seitens des Ministeriums für Schule und Bildung („brotZeit“) und des Ministeriums für
Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration bestehen Programme
zur Finanzierung von Schulverpflegung sowie von Einrichtungen der Kindertagesbe-
treuung und Kindertagespflege. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
finanziert für den Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ (https://www.mags.nrw/haer-
tefallfonds) die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen in Horten, Kindertagesstät-
ten und Schulen. Soweit diese Programme ausgeschöpft sind und auch über das Bil-
dungs- und Teilhabepaket kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, entspräche
die Finanzierung der Zielsetzung des Stärkungspaktes und könnte finanziert werden.
Nicht finanzierungsfähige Ausgaben
Ausgenommen sind Personalausgaben, die unmittelbar mit der verwaltungsmäßigen
Umsetzung der Unterstützungsleistungen zusammenhängen (Administration des
„Stärkungspaktes NRW“).
Ausgenommen sind Beschaffungen, Instandhaltungs- oder Baumaßnahmen (inves-
tive Ausgaben), die in aller Regel über einen längeren Zeitraum (über ein Jahr) ge-
nutzt und entsprechend der Vorschriften über die Nutzungsdauer abgeschrieben
werden können.
Typische Indizien hierfür sindSeite 21 von 33
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 der Beschaffungs- oder Erstellungswert liegt über 800 Euro (zzgl. MwSt),
 es ist ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren erforderlich,
 die angeschafften Güter sind zu inventarisieren,
 die angeschafften Güter sind nicht selbständig nutzbar, nicht beweglich, unterlie-
gen einer kontinuierlichen Abnutzung (so genannte Wirtschaftsgüter mit einem
nicht nur geringfügigen Wert).
Unterstützungsleistungen
Anspruch / Grenzen / Ausschluss
Die Unterstützungsleistung wird als Billigkeitsleistung gewährt. Billigkeitsleistungen
sind finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus
Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden
und Nachteilen gewährt werden können.
Die Unterstützungsleistungen werden an die Kommunen von Amts wegen ausge-
zahlt, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt frühestens nach Ablauf
eines Monats nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides (Eintritt der Bestands-
kraft). Dem Bewilligungsbescheid ist ein Rückmeldebogen für den Mittelabruf (zwin-
gend erforderlich für die Mittelbereitstellung) beigefügt, mit dem jede Kommune ge-
genüber dem Ministerium formlos folgende Informationen zuzuleiten hat:
a) Bankverbindung für die Zuweisung der Unterstützungsleistung,
b) Kontaktdaten einer Ansprechperson der Kommune für das Ministerium.
Gleichzeitig kann auf dem Rückmeldebogen der Rechtsmittelverzicht erklärt werden.
Hierdurch wird die sofortige Rechtskraft des Bewilligungsbescheides herbeigeführt,
so dass die Unterstützungsleistung umgehend ausgezahlt werden kann.
Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss nachgewiesen werden (s.
auch Ausführungen zu „Verwendungsnachweis“).
Von einer Unterstützung ausgeschlossen sind Einrichtungen, die über Drittmittelför-
derung vollfinanziert werden.
Die Leistungen der Billigkeit werden nur für Ausgaben gewährt, für die keine anderen
Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind ausgeschlos-
sen.
Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, an-
dere Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden etc.) oder einer Nichtverausga-
bung der Mittel sind die gewährten Leistungen umgehend zurückzuzahlen (s. auch
Ausführungen zu „Rückzahlungen“).Seite 22 von 33
12
Bemessung (Grundlage und Höhe)
Die Höhe der Unterstützungsleistung ist abhängig von der absoluten Anzahl an Min-
destsicherungsbeziehenden1 je Kommune. Für die Ermittlung wurden die von
IT.NRW hierzu veröffentlichten Zahlen der Mindestsicherungsquote sowie der Bevöl-
kerungsstatistik jeweils zum Stand 31. Dezember 2021 zu Grunde gelegt. Die Anzahl
der sich hieraus ergebenden Betroffenen wird für die kreisfreien Städte mit dem Wert
79 Euro, für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit dem Wert 63 Euro und
für die Kreise mit dem Wert 16 Euro multipliziert.
Beispiel:
In der kreisangehörigen Kommune A lebten am 31. Dezember 2021
45.000 Personen, die Mindestsicherungsquote betrug 6,8 %.
Hieraus ergibt sich rechnerisch die Anzahl von 3.060 Mindestsiche-
rungsbeziehenden. Multipliziert mit 63 Euro ergibt sich eine Unter-
stützungsleistung in Höhe von 192.780 Euro für Kommune A.
Die für die kreisfreien Städte, die Kreise sowie die kreisangehörigen Städte und Ge-
meinden unterschiedlichen Faktoren ergeben sich aus einer statistischen pro-Kopf-
Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel auf alle 427 Gebietskörper-
schaften in Nordrhein-Westfalen, wobei die für die Kreise und die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden bereitstehenden Mittel im Verhältnis 20 % / 80 % verteilt wer-
den. Sollte die für die Kreise vorgenommene Pauschalierung den tatsächlichen Ge-
gebenheiten vor Ort nur ungenügend Rechnung tragen, besteht für Kreise und die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Möglichkeit, überschüssige Mittel im
Wege der Beleihung bei Bedarf auch im interkommunalen Finanztransfer im Sinne
des „Stärkungspaktes NRW“ weiterzugeben.
Verfahren / Fristen
Bewilligung und Auszahlung durch das Ministerium
Die Bewilligung der Unterstützungsleistungen erfolgt durch das Ministerium für Ar-
beit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Auszahlung der
Billigkeitsleistungen erfolgt als einmalige Zahlung an alle Kommunen nach Eintritt der
1 Unter Mindestsicherungsleistungen sind finanzielle Hilfen des Staates gemeint, die zur Sicherung des sozioökonomischen Existenzmini-
mums an leistungsberechtigte Personen gezahlt werden. Dazu zählen SGB-II-Leistungen, Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.Seite 23 von 33
13
Rechtskraft des Bewilligungsbescheides (ein Monat nach Zustellung bzw. nach Vor-
lage des Rechtsmittelverzichts).
Mittelverwendung durch die Kommune
Die Kommunen können die Unterstützungsleistung selbst verwenden und Ausgaben
der Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in ihrem Zuständigkeitsgebiet finanzie-
ren. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um Einrichtungen der Kommunen, in gemein-
samer Trägerschaft mit Dritten betriebene oder von Dritten eigenständig betriebene
Einrichtungen handelt. Die Kommunen stellen den Einrichtungen die „Anlage 1 – Be-
darfsanmeldung“ zur Verfügung, mit der die Einrichtungen ihre Ausgabenplanung für
2023 gegenüber der Kommune anzeigen.
Die Einrichtungen können Ausgaben – auch rückwirkend – für den gesamten Bewilli-
gungszeitraum (1. Januar 2023 – 31. Dezember 2023) geltend machen.
Weichen die tatsächlichen Ausgaben in der laufenden Umsetzung in 2023 von den
gegenüber der Kommune angezeigten Planungen ab, ist dies unbedenklich, soweit
die tatsächlichen Ausgaben im Sinne der Richtlinie erfolgen und der ursprünglich an-
gezeigte Gesamtbetrag nicht überschritten wird.
Höhere bzw. zusätzliche Ausgaben sind der Kommune umgehend anzuzeigen und
können durch die Kommune finanziert werden, soweit die der Kommune bewilligte
Unterstützungsleistung noch nicht ausgeschöpft ist.
Beispiel:
Während die Ausgaben beispielsweise für Strom- und Heizenergie
sanken, sind die Mietausgaben in gleicher Höhe gestiegen. Für die
Erstattungsfähigkeit beider Kostenpositionen wäre dies unproblema-
tisch.
Werden dagegen bei Strom- und Heizenergie Ausgaben in Höhe von
5.000 Euro gegenüber der Planung eingespart, die Mietausgaben
steigen jedoch um 8.000 Euro, können die zusätzlichen Ausgaben
nur über die Unterstützungsleistung finanziert werden, wenn an an-
derer Stelle zusätzlich Ausgaben eingespart werden, oder die Kom-
mune noch nicht verplante Teilbeträge der gewährten Billigkeitsleis-
tung zur Verfügung stellt.
Fallen die Ausgaben niedriger aus als geplant, sind die zuviel zugewiesenen Mittel
zu erstatten.Die Verantwortung für die planmäßige und richtlinienkonforme Mittelver-
wendung trägt die Kommune.Seite 24 von 33
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Weitergabe der Unterstützungsleistung an Dritte
Die Kommune kann die Unterstützungsleistung ganz oder teilweise einem oder meh-
reren Dritten (z.B. Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, Verbänden, Vereinen, Stif-
tungen) zur eigenständigen Verwendung weitergeben. Die Weitergabe der Mittel so-
wie die Verwendung im Sinne der Richtlinie ist schriftlich zwischen den Beteiligten zu
vereinbaren.
Die Verantwortung für die planmäßige und richtlinienkonforme Mittelverwendung so-
wie die Verwendungsnachweispflicht gegenüber dem Ministerium verbleibt bei der
Kommune.
Dritte, die eine Unterstützungsleistung von einer Kommune zur eigenständigen Ver-
wendung erhalten, finanzieren daraus die Ausgaben der sozialen Infrastruktur (Ein-
richtungen, Beratungsleistungen, Einzelfallhilfen) innerhalb des entsprechenden
Kommunalgebietes ebenfalls unter Verwendung der „Anlage 1 – Bedarfsanmeldung“.
Die Einrichtungen können Ausgaben – auch rückwirkend – für den gesamten Bewilli-
gungszeitraum (1. Januar 2023 – 31. Dezember 2023) geltend machen.
Weichen die tatsächlichen Ausgaben in der laufenden Umsetzung in 2023 von den
gegenüber der/dem Dritten angezeigten Planungen ab, ist dies unbedenklich, soweit
die tatsächlichen Ausgaben im Sinne der Richtlinie erfolgen und der ursprünglich an-
gezeigte Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Höhere bzw. zusätzliche Ausgaben
sind der/dem Dritten umgehend anzuzeigen und können durch die/den Dritten finan-
ziert werden, soweit die von der Kommune weitergegebene Unterstützungsleistung
noch nicht ausgeschöpft ist (s. Beispiel oben). Fallen die Ausgaben niedriger aus als
geplant, sind die zuviel zugewiesenen Mittel zu erstatten.
Berichtspflichten
Bis 31. Juli 2023 (zum Stichtag 30. Juni 2023) sowie bis 31. Oktober 2023 (zum
Stichtag 30. September 2023) berichten die Kommunen unter Verwendung der „An-
lage 2“ der Richtlinie gegenüber dem Ministerium über den Einsatz der Mittel. Die
von den Einrichtungen zur Anzeige ihrer Ausgabenplanungen vorgelegte „Anlage 1 –
Bedarfsanmeldung“ ist beizufügen.
Werden von den Kommunen Programme und Maßnahmen für Einzelfallhilfen finan-
ziert, ist eine formlose Kurzdarstellung des jeweiligen Programms dem Bericht beizu-
fügen; alternativ können auch entsprechende Veröffentlichungen, Flyer, etc. einge-
reicht werden.
Schriftliche Vereinbarungen mit Dritten über die Weitergabe von Unterstützungsleis-
tungen sind beizufügen.Seite 25 von 33
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Alle erforderlichen Unterlagen sind dem Ministerium per E-Mail an staerkungs-
paktnrw@mags.nrw.de zuzuleiten, die Zusendung von Originalunterlagen per Post
ist nicht erforderlich.
Rückzahlung der Unterstützungsleistung
Die Unterstützungsleistung ist unaufgefordert bis spätestens 13. Oktober 2023 zu-
rückzuzahlen, soweit sie bis zum 30. September 2023 nicht verbindlich verplant oder
verausgabt wurde.
Beispiel:
Kommune A hat eine Unterstützungsleistung in Höhe von 100.000
Euro erhalten. Bis 30. September 2023 werden 60.000 Euro veraus-
gabt, darüber hinaus sind 15.000 Euro verbindlich verplant (z.B. lau-
fende Kosten lt. Bedarfsanmeldung für die Monate Oktober bis De-
zember 2023, entsprechend der Ausgaben in den Vormonaten).
Zusätzlich wurden für November und Dezember 2023 Honorarkosten
für zusätzliche Beratungsangebote vorgesehen, konkrete Planungen
(Inhalte, Umfang, Zielgruppe) und vertragliche Bindungen (z.B.
Miete, Honorar) gibt es noch nicht.
Bis spätestens 13. Oktober 2023 sind 25.000 Euro zurückzuzahlen,
da diese Mittel nicht verbindlich verplant oder verausgabt sind.
Mittel, die bis 31. Dezember 2023 nicht verausgabt wurden, sind unaufgefordert bis
spätestens 31. März 2024 zurückzuzahlen.
Mittel, die nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet werden, werden verzinst (s.
auch „Verzinsung“).
Verwendungsnachweis
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur
Einrichtungen haben ihren Unterstützungsbedarf mit der „Anlage 1 - Bedarfsanmel-
dung“ angemeldet. Auf dieser Grundlage weisen sie die zweckentsprechende Ver-
wendung der Unterstützungsleistung bis spätestens zum 29. Februar 2024 gegen-
über der Kommune bzw. der / dem Dritten, die / der die Unterstützungsleistungen im
Wege der Weitergabe erhalten hat, nach. Hierzu ist die Bestätigung, dass die Ausga-
ben entsprechend der „Anlage 1 - Bedarfsanmeldung“ angefallen sind, ausreichend.
Weichen die Ausgaben von der ursprünglichen Planung ab, reicht es aus, die Abwei-
chungen in der „Anlage 1 - Bedarfsanmeldung“ darzustellen.Seite 26 von 33
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Werden für Einzelfallhilfen beispielsweise Einkaufsgutscheine ausgegeben, sind die
Anzahl der ausgegebenen Gutscheine sowie die jeweilige Höhe summarisch als
Nachweis ausreichend. Es müssen keine Namenslisten der Empfängerinnen und
Empfänger geführt, eingereicht oder für eine spätere Prüfung vorgehalten werden.
Bei der Beschaffung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder dem Ein-
kauf von Verbrauchsgütern sind Rechnungen für eine spätere Prüfung aufzubewah-
ren, eine differenzierte Darstellung im Rahmen des Verwendungsnachweises ist
nicht erforderlich.
Die Kommunen sind nicht zur umfassenden Überprüfung der tatsächlichen Mittelver-
wendung auf Grundlage entsprechender Belege der Einrichtungen verpflichtet. Die
Finanzierung der Ausgaben einer Einrichtung durch die Kommune erfolgt im Ver-
trauen auf die Eigenerklärung der Einrichtung. Stichprobenüberprüfungen sind im Er-
messen der Kommunen aber selbstverständlich möglich.
Alle diesbezüglich rechtserheblichen Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, etc.) sind
bis zum 31. Mai 2034 aufzubewahren. Die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht erfor-
derlich.
Dritte
Dritte, die Mittel zur eigenständigen Verwendung (Finanzierung von Einrichtungen
bzw. von Einzelfallhilfen) erhalten haben, weisen die zweckentsprechende Verwen-
dung der Unterstützungsleistung bis spätestens zum 29. Februar 2024 gegenüber
der Kommune nach (Anlage 4). Hierzu kann auf die vorherige Bedarfsanmeldung ei-
ner Einrichtung („Anlage 1 – Bedarfsanmeldung“) zurückgegriffen werden.
Es gelten die Ausführungen des vorangehenden Abschnitts.
Die von den Einrichtungen in diesem Zusammenhang gegenüber Dritten nachgewie-
sene Mittelverwendung ist, gegebenenfalls in der korrigierten Fassung, beizufügen.
Die Dritten sind nicht zur umfassenden Überprüfung der tatsächlichen Mittelverwen-
dung auf Grundlage entsprechender Belege der Einrichtungen verpflichtet. Die Fi-
nanzierung der Ausgaben einer Einrichtung durch die Dritten erfolgt im Vertrauen auf
die Eigenerklärung der Einrichtung. Stichprobenüberprüfungen sind im Ermessen der
Dritten aber selbstverständlich möglich..
Alle diesbezüglich rechtserheblichen Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, etc.) sind
bis zum 31. Mai 2034 aufzubewahren. Die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht erfor-
derlich.Seite 27 von 33
17
Kommunen
Die Kommunen haben gegenüber dem Ministerium bis zum 31. März 2024 eine ta-
bellarische Aufstellung der Ausgaben sowie der weitergegebenen Unterstützungs-
leistungen vorzulegen (Anlage 3). Als Nachweis der Ausgaben der Einrichtungen ist
es ausreichend, die von den Einrichtungen vorgelegten Unterlagen („Anlage 1 – Be-
darfsanmeldung“) beizufügen.
Die Kommunen sind nicht zur umfassenden Überprüfung der tatsächlichen Mittelver-
wendung auf Grundlage entsprechender Belege der Einrichtungen / Dritten verpflich-
tet. Die Finanzierung der Ausgaben einer Einrichtung erfolgt im Vertrauen auf die Ei-
generklärung der Einrichtung. Stichprobenüberprüfungen sind im Ermessen der
Kommunen aber selbstverständlich möglich.
Alle diesbezüglich rechtserheblichen Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, etc.) sind
bis zum 31. Mai 2034 aufzubewahren. Die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht erfor-
derlich.
Verzinsung
Eine Rückzahlung, die nach dem 13. Oktober 2023 für nicht verplante Mittel oder
nach dem 31. März 2024 für nicht verausgabte Mittel erfolgt, oder für die ein Erstat-
tungsanspruch nach §§ 48, 49 VwVfG NRW geltend gemacht wird, werden ab dem
jeweiligen Zeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst
(§ 49a Abs.3 Satz 1 VwVfG NRW).
Einreichen von Unterlagen / Informationen und Fragen
Alle Unterlagen in Zusammenhang mit der Bewilligung der Unterstützungsleistungen
senden Sie bitte ausschließlich an staerkungspaktnrw@mags.nrw.de, die Zusen-
dung von Originalunterlagen per Post ist nicht erforderlich.
Für Fragen stehen Ansprechpartner ebenfalls unter dem vorgenannten Postfach zur
Verfügung.
Informationen und Downloads
Weitere Informationen sowie alle erforderlichen Unterlagen als Download finden Sie
unter https://www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw.Seite 28 von 33
18
Termine und Stichtage
1. Januar 2023 - 31. Dezember 2023 Bewilligungszeitraum
Juli und
Oktober 2023
Bericht über den Einsatz der Mittel
(jeweils zu den Stichtagen 30. Juni und
30. September 2023)
13. Oktober 2023
Rückzahlung der Mittel, die bis zum
30.9.2023 nicht verausgabt und auch nicht
verplant sind
Februar 2024
Vorlage einer tabellarischen Aufstellung
der Ausgaben durch Einrichtungen der so-
zialen Infrastruktur gegenüber der Kom-
mune
31. März 2024 Rückzahlung der Mittel, die bis zum
31.12.2023 nicht verausgabt wurden
März 2024
Vorlage einer tabellarischen Aufstellung
der Ausgaben sowie der weitergegebenen
Unterstützungsleistungen durch die Kom-
munen gegenüber dem MAGSSeite 29 von 33
1
Anlage 1
Bedarfsabfrage durch Gemeinde/Stadt/Kreis
Gemeinde/Stadt/Kreis Ansprechpartner
Straße E-Mail
PLZ, Ort Tel.
zur Bedarfsanmeldung durch Einrichtung
Einrichtung
Straße
PLZ, Ort
Anmeldung des voraussichtlichen Mittelbedarfs für 2023 i. S. der Billigkeitsrichtlinie
Zur Bedarfsabfrage von Kommunen in einzelnen Einrichtungen.
Mehrausgaben einer Einrichtung gegenüber Vorjahr (Ausgabensteigerung)
genaue Bezeichnung, Adresse
Sollte die Eingabemaske nicht ausreichen, ggfs. bitte weitere Anlage ausfüllen.
Ausgaben 2023
(Euro)
Bsp: Heizkosten: 2022: 8.000 Euro, 2023: 11.000 Euro
Einkauf Lebensmittel: 2022: 12.000, 2023: 18.000 Euro
3.000
6.000
GesamtausgabenSeite 30 von 33
2
Ausgaben einer Einrichtung wegen zusätzlicher Angebote, Personalaufstockung
genaue Bezeichnung, Adresse
Sollte die Eingabemaske nicht ausreichen, ggfs. bitte weitere Anlage ausfüllen.
Ausgaben 2023
(Euro)
Bsp: Anmietung zusätzlicher Räume in 2023: 6.000 Euro
zusätzliche Personalausgaben in 2023: 24.000 Euro
6.000
24.000
Gesamtausgaben
Verbindliche Erklärung der Einrichtung zur Bedarfsanmeldung gegenüber der Kommune
Mit der Unterzeichnung wird verbindlich erklärt, dass
 die Ausgaben, für die die Förderung beantragt wird, nicht bereits durch andere Leistungen (Entgelte Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, ande-
re Fördermaßnahmen) gedeckt sind bzw. übernommen werden,
 im Falle einer nachträglichen anderweitigen Ausgabendeckung eine Mitteilung an die Kommunen und eine Rückzahlung der Förderung erfolgt, dies
gilt auch für eine nachträgliche Reduzierung der durch die Förderung reduzierten Mehrkosten (z.B. im Rahmen von Abschlussrechnungen für Ener-
giebezug),
 nur Ausgaben, die in den Monaten Januar 2023 bis Dezember 2023 voraussichtlich anfallen werden, abgerechnet werden können,
 bekannt ist, dass bei künftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen, die aufgrund dieser Unterstützung gewährte Leistung angegeben wer-
den muss,
 bekannt ist, dass es sich bei den Angaben des Antrags um subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des
Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Landessubventionsgesetzes (GV. NW. 1977 S. 136) handelt und vorsätzlich
oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen
Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können,
 die Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung der für die Gewährung der Unterstützung erforderlichen Daten im Rahmen der datenschutzrechtli-
chen Bestimmungen erteilt wird.
Ich versichere, dass alle Angaben zu diesem Antrag nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu erfolgt sind.
_________________________________________
Ort, Datum, UnterschriftSeite 31 von 33
1
Anlage 4
Verwendungsnachweis eines Empfängers der Billigkeitsleistung (Träger, Verband, etc.) zur Verwendung in eigener Verantwortung
zur Vorlage gegenüber der Kommune
Empfänger/Träger unterstützte Einrichtung
Straße Straße
PLZ, Ort PLZ, Ort
Verausgabte Mittel in einer Beratungseinrichtungen bzw. Einrichtungen der sonstigen sozialen Infrastruktur
Mehrausgaben einer Einrichtung gegenüber Vorjahr (Ausgabensteigerung)
genaue Bezeichnung, Adresse
Sollte die Eingabemaske nicht ausreichen, ggfs. bitte weitere Anlage ausfüllen.
Ausgaben 2023
(Euro)
Bsp: Heizkosten: 2022: 8.000 Euro, 2023: 11.000 Euro
Einkauf Lebensmittel: 2022: 12.000, 2023: 18.000 Euro
3.000
6.000
Gesamtausgaben
Ausgaben einer Einrichtung wegen zusätzlicher Angebote, Personalaufstockung
genaue Bezeichnung, Adresse
Sollte die Eingabemaske nicht ausreichen, ggfs. bitte weitere Anlage ausfüllen.
Ausgaben 2023
(Euro)
Bsp: Anmietung zusätzlicher Räume in 2023: 6.000 Euro
zusätzliche Personalausgaben in 2023: 24.000 Euro
6.000
24.000
GesamtausgabenSeite 32 von 33
2
Erklärung zur Mittelverwendung gegenüber der Kommune
Mit der Unterzeichnung wird verbindlich erklärt, dass
 die Ausgaben, für die die Fördermittel verwendet wurden, nicht bereits durch andere Leistungen (Entgelte Entschädigungs-, Versicherungsleistungen,
andere Fördermaßnahmen) gedeckt waren bzw. übernommen wurden / werden,
 im Falle einer nachträglichen anderweitigen Ausgabendeckung eine Mitteilung an die Kommunen und eine Rückzahlung der Förderung erfolgt, dies gilt
auch für eine nachträgliche Reduzierung der durch die Förderung reduzierten Mehrausgaben (z.B. im Rahmen von Abschlussrechnungen für Energie-
bezug),
 die abgerechneten Ausgaben im Jahr 2023 tatsächlich entstanden sind und geleistet wurden,
 bekannt ist, dass bei künftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen die aufgrund dieser Unterstützung gewährte Leistung angegeben werden
muss,
 bekannt ist, dass es sich bei den Angaben des Antrags um subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Sub-
ventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Landessubventionsgesetzes (GV. NW. 1977 S. 136) handelt und vorsätzlich oder
leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Anga-
ben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können,
 die Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung der für die Gewährung der Unterstützung erforderlichen Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen erteilt wird.
Ich versichere, dass alle Angaben zu diesem Antrag nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu erfolgt sind.
_________________________________________
Ort, Datum, UnterschriftSeite 33 von 33

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Datenstand: 02.11.2026, 20:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de