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230756-001 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Erfüllungsquote zur Aufnahme von Geflüchteten

Nummer
230756-001 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 06.06.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 19.06.2023 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 23.05.2023 Kenntnisnahme
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.11.2023 Kenntnisnahme
  5. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 09.05.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230756 BBB-Antrag: Erfüllungsquote zur Aufnahme von Geflüchteten

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230756-001 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Erfüllungsquote zur Aufnahme von Geflüchteten
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
09.05.2023 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 23.05.2023 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Kenntnisnahme
Hauptausschuss 06.06.2023 Kenntnisnahme
Rat 13.06.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:
Zu 1:
Im Rahmen der Regionalkonferenz II des Ministeriums für Kinder, Ju-
gend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nord-
rhein-Westfalen (MKJFGFI) am 27.03.2023 sowie in diversen Arbeitsge-
sprächen auf regionaler Ebene, u.a. mit Städtetag und Vertreter*innen
des Ministeriums gab es mündlich Ankündigungen, dass eine Novellie-
rung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes angestrebt wird, die auch eine
Erhöhung der Anrechnungsquote beinhalten soll. Sobald entsprechende
Informationen aus dem Ministerium vorliegen, wird die Verwaltung die
Fachausschüsse informieren. Grundsätzlich würde sich eine Erhöhung
der Anrechnungsquote positiv auf die Erfüllungsquote auswirken und
damit in der Konsequenz zu geringeren Belastungen des städtischen
Haushalts und der städtischen Infrastruktur (Wohnraum, Schule, Kinder-
betreuung) führen.
Zu 2:
Eine Zurückführung der Erfüllungsquote ist praktisch nicht möglich. Dafür
müssten in der Stadt Bonn untergebrachte / wohnende Geflüchtete in
anderen Städten „zwangsweise“ untergebracht werden. Für eine solche
Umverteilung bietet das Flüchtlingsaufnahmegesetz keine rechtliche
Grundlage. Faktisch erfolgen aber wegen der hohen Erfüllungsquote nur
noch sehr vereinzelt Zuweisungen nach Bonn. Zum Beispiel im Rahmen
der Familienzusammenführung.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 04:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de