← Vorlagen

230744 · Beschlussvorlage

Neuauflage der Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundesstadt Bonn

Nummer
230744
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Sportausschusses 11.05.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 13.06.2023 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1.011,8 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 230744-01 AA Volt-Änderungsantrag zum verbesserten Jugend- und Nichtraucherschutz in Freibädern: Neuauflage der Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 230744

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (51.354 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
230744
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Neuauflage der Haus- und Badeordnung für die
Bäder der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Sportausschuss 11.05.2023 Empfehlung
Rat 13.06.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Haus- und Badeordnung der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage bei-
gefügten Fassung beschlossen.
Sie tritt zum 15. Juni 2023 in Kraft.
Begründung
Die Haus- und Badeordnung (HBO) dient der Sicherheit, Sauberkeit und
Ordnung in den Hallen- und Freibädern der Bundesstadt Bonn. Sie wurde
zuletzt 2016 angepasst. Einige Regelungen sollen aufgrund aktueller
Entwicklungen angepasst werden.
Die Verwaltung orientiert sich bei der Neuauflage der Haus- und Badeordnung
an der Muster-Haus- und Badeordnung der Deutschen Gesellschaft für das
Badewesen. Insbesondere sind überprüfbare Verhaltensregeln neu aufgestellt.
Die neuen Regelungen beziehen sich auf Hallen- und Freibäder gleichlautend.
Dadurch konnten die Regelungen der Haus- und Badeordnung gestrafft
werden.
Die unter DS 222184 in der Bezirksvertretung Bonn beschlossene Anregung
zur Anpassung der Haus- und Badeordnung in Bezug auf die Badebekleidung
soll berücksichtigt werden. Es wird vorgeschlagen, in §7 Abs. 2 folgende
Formulierung aufzunehmen: „Im gesamten Badbereich ist stets eine
angemessene Badekleidung zu tragen. Dabei muss die Badekleidung
mindestens die primären Geschlechtsmerkmale vollständig bedecken.“
Die Neufassung der HBO sowie eine Gegenüberstellung der alten und der
neuen Fassung sind diesem Beschluss als Anlage beigefügt.
Anlage/nSeite 1 von 24
Seite 2
1 Neue Haus- und Badeordnung (öffentlich)
2 Änderungsmatrix neue Haus- und Badeordnung (öffentlich)Seite 2 von 24
Haus- und Badeordnung
für die Bäder der Bundesstadt Bonn
§ 1
Zweck der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung in den
Hallen- und Freibädern der Bundesstadt Bonn.
§ 2
Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung ist für die Badegäste verbindlich. Für den an der Kasse
geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Sport- und Bäderamtes üben das Hausrecht aus.
Den Anordnungen des Personals oder der Beauftragten des Amtes ist Folge zu leisten.
Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen
werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Entgelt nicht erstattet.
Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes
Hausverbot durch die Leitung des Sport- und Bäderamtes oder deren Beauftragte
ausgesprochen werden.
(3) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen
oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können
Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung
bedarf.
(4) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von
Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von
Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht
badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt erlaubt.
(5) Lehren oder Üben des Schwimmens in Gruppen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher
Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt gestattet.
§ 3
Öffnungszeiten und Entgelte
(1) Die Öffnungszeiten und der Entgelttarif werden am Eingang des Bades und im Internet auf der
Homepage der Bundesstadt Bonn bekannt gemacht.
(2) Die Schwimm- und Duschzeit endet 15 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit.
(3) Einlassschluss ist in Schwimmhallen und Freibädern 40 Minuten vor Ende der Öffnungszeit.
(4) Die Badegäste haben die Bädereinrichtungen vor Ablauf der Öffnungszeit zu
verlassen.
(5) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie Kursangebote und
Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen
und Öffnungszeiten festgelegt werden.Seite 3 von 24
(6) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden im Falle ihres Verlustes
nicht erstattet.
(7) Bei Schließungen von Bädern bzw. Teilbereichen von Bädern besteht kein Anspruch auf Ersatz
oder Minderung des Eintrittspreises.
(8) Wird eine Ermäßigung nach der Entgeltordnung in Anspruch genommen, so ist
die Berechtigung durch den entsprechenden Ausweis gegenüber dem Personal
des Betreibers oder sonstigen von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen bei jedem Eintritt
nachzuweisen.
(9) Der Missbrauch von Eintrittsbelegen oder Sonderausweisen zieht grundsätzlich
Strafanzeige, Einzug der Eintrittskarte oder des Ausweises und Erlass eines
Hausverbots nach sich. Weitere Folgen können in der Entgeltordnung geregelt
werden.
(10) Bei Verlust von Mehrpunkte- oder Zeitkarten wird eine Ersatzleistung nur nach
Vorlage eines gültigen Kassenbelegs gewährt. Ohne Kassenbeleg besteht kein
Anspruch auf eine Ersatzleistung.
§ 4
Zutritt
(1) Der Besuch der Bäder steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können
Einschränkungen geregelt werden.
(2) Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für das
Bad sein.
(3) Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Bäder nur in
Begleitung eines Erwachsenen benutzen, der verpflichtet ist, das Kind ständig zu
beaufsichtigen und für die Sicherheit des Kindes die Verantwortung trägt.
Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und
auskleiden können oder zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen neigen, ist die Benutzung der
Bäder nur zusammen mit einer verantwortlichen Person gestattet, die ggf. entsprechende
Hilfe leisten kann.
(4) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:
a) die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
b) die Tiere mit sich führen
c) die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne
der gesetzlichen Vorschriften oder offenen Wunden oder Hautausschlägen
leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
gefordert werden).
§ 5
Verhalten in den Bädern
(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung
der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen,
zum Beispiel durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen untersagt.Seite 4 von 24
Sexuelle Belästigungen ziehen grundsätzlich Strafanzeige und Erlass eines Hausverbots nach
sich.
(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei
nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den
entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines
bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben
werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
(3) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel
wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch
den Badegast oder deren Begleitperson zu reinigen.
(4) Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und
andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste
kommt.
(5) Das Fotografieren und Filmen anderer Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist
nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und
Filmen der vorherigen Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt.
(6) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren,
Nägel schneiden, Haare färben u. a. sind nicht erlaubt.
(7) Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte
Vorsicht einzustellen.
(8) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den
ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals
gestattet.
(10) Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht
werden.
(11) Das Rauchen ist in allen Räumen sowie an den Beckenumgängen in den Freibädern untersagt.
Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
(12) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen
Bestimmungen behandelt.
(13) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Badegast nur während der Gültigkeit
seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein
Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und
Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(14) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen
dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im
Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
(15) Der Zugang zu den Badeeinrichtungen ist nur über die hierfür vorgesehenen
Gänge und Treppen gestattet. Die Wege von den Einzelkabinen, WechselkabinenSeite 5 von 24
und Sammelumkleideräumen zu den Duschräumen und zu den
Schwimmbecken sowie alle in diesem Bereich liegenden sonstigen Räume und
der Schwimmbeckenumgang dürfen nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten
werden. Nach dem Wiederankleiden sind die Einzel- und Wechselkabinen nur
durch die Türe zum Stiefelgang zu verlassen.
§ 6
Haftung
(1) Die Bundesstadt Bonn haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für
eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung
wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung der Bundesstadt Bonn, dessen gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht der Bundesstadt Bonn zählt insbesondere, aber nicht
ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden
betrieblichen Gründen teilweise gesperrt sind, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im
Entgelt beinhalteten Veranstaltungen zu ermöglichen.
(3) Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen.
Von Seiten der Bundesstadt Bonn wird keinerlei Bewachung oder Sorgfaltspflicht für dennoch
mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für Verlust von Wertsachen, Bargeld und
Bekleidung haftet die Bundesstadt Bonn nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch
bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in durch die Bundesstadt Bonn zur
Verfügung gestellten Garderobenschränken und/ oder einem Wertfach begründet keinerlei
Pflichten der Bundesstadt Bonn in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere
werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers,
bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/ oder Wertfaches diese ordnungsgemäß zu
verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die
Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
(5) Die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke und/ oder Wertfächer verfügen zum Teil
über Münzpfandschlösser. Bei Verlust des Schlüssels des Münzpfandschlosses hat der
Badegast Schadenersatz für den Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten
Betrages zu leisten. In diesem Fall oder wenn der Schlüssel für das mitgebrachte Schloss
verloren gegangen ist, wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt, wenn das
Besitzrecht nachgewiesen wurde. Für dabei entstandene Schäden am mitgebrachten Schloss
wird kein Ersatz geleistet.
§ 7
Verhaltensregeln für den Badebetrieb
(1) Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und/oder Wertfaches und die
Aufbewahrung selbst verantwortlich.Seite 6 von 24
(2) Im gesamten Badbereich ist stets eine angemessene Badekleidung zu tragen. Dabei muss die
Badekleidung mindestens die primären Geschlechtsmerkmale vollständig bedecken. Der
Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist weder mit Straßenkleidung noch mit Schuhen oder
Taschen gestattet.
(3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist
untersagt.
(4) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen
Badegäste.
(5) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb
typischen Gefahren hinaus. Der Badegast hat sein Verhalten darauf einzustellen. Diese
Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(6) Das Betreten der Sprungplattformen und der Sprungbretter ist nur einzeln erlaubt. Es darf nur
in Längsrichtung gesprungen werden, wobei sich der springende Badegast vorher zu
vergewissern hat, ob dies ohne Gefährdung anderer möglich ist. Nach dem Sprung muss der
Bereich unterhalb des Sprungturms sofort verlassen werden. Es ist unzulässig, während der
Benutzung der Sprunganlagen im Sprungbereich zu schwimmen.
(7) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt werden,
der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort
verlassen werden.
(8) Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
(9) Die Nutzung von mitgebrachten Übungs-, Trainings- oder Spiel- und Sportgeräten kann vom
Personal eingeschränkt oder untersagt werden.
(10) Bei Gewitter sind Schwimmbecken, Umgänge und Wiesenflächen in den Freibädern sofort zu
räumen und die Schutzbereiche aufzusuchen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 8
Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung tritt am XX.XX.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundesstadt Bonn vom 15. April 2016 außer Kraft.
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat die vorstehende Haus- und Badeordnung für die
Bäder der Bundessstadt Bonn in seiner Sitzung am XX.XX.2023 beschlossen.
Bonn, den
Dörner
OberbürgermeisterinSeite 7 von 24
Änderungsmatrix
Bisherige Haus- und Badeordnung Neue Haus- und Badeordnung
§1 I Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Sauberkeit und
Ordnung in den Bädern. Sie zu beachten liegt daher im Interesse aller
Badegäste.
§1 I Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Sauberkeit und
Ordnung in den Hallen- und Freibädern der Bundesstadt Bonn.
§1 II Den Anordnungen des Badpersonals ist Folge zu leisten. Das
Aufsichtspersonal übt das Hausrecht aus. Badegäste, die gegen die Haus- und
Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden.
Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes
oder dauerhaftes Hausverbot durch das Bäderamt oder deren Beauftragte
ausgesprochen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht
zurückerstattet.
§1 II gestrichen, Inhalt in §2 II aufgenommen
§2 II Das Personal oder weitere Beauftragte des Sport- und Bäderamtes üben
das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals oder der Beauftragten
des Amtes ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und
Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Im Falle der
Verweisung aus dem Bad wird das Entgelt nicht erstattet.
Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes
oder dauerhaftes Hausverbot durch die Betriebsleitung des Sport- und
Bäderamtes oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
§1 III Mit dem Betreten des Bades erkennt der Badegast die Bestimmungen
dieser Haus- und Badeordnung als verbindlich an. Darüber hinaus
verpflichtet sich der Badegast, allen Anordnungen des Personals, welche der
Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung dienen, Folge zu leisten.
§1 III gestrichen, Inhalt in §2 I
§2 I Die Haus- und Badeordnung ist für die Badegäste verbindlich. Für den an
der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
§1 IV Bei Veranstaltungen (Wettkämpfen, Vereinstraining, Schulschwimmen
usw.) sind die Vereins-und Übungsleiter/innen dafür verantwortlich, dass alle
Teilnehmer/innen und das eventuell anwesende Publikum die
Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung beachten.
§1 IV gestrichen
§2 Badegäste/Verantwortung für Kinder §2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
§2 I Grundsätzlich hat jeder das Recht, die Bäder während der
Öffnungszeiten zu betreten.
§2 I Die Haus- und Badeordnung ist für die Badegäste verbindlich. Für den an
der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
Bisheriger Inhalt in §4 I aufgenommen:
§4 I Der Besuch der Bäder steht grundsätzlich jeder Person frei; für
bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
§ 2 II Ausgenommen sind:
a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
§2 II Das Personal oder weitere Beauftragte des Sport- und Bäderamtes üben
das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals oder der BeauftragtenSeite 8 von 24
b) Personen, die Tiere mit sich führen
c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne
der gesetzlichen Vorschriften oder offenen Wunden oder Hautausschlägen
leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
gefordert werden).
des Amtes ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und
Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Im Falle der
Verweisung aus dem Bad wird das Entgelt nicht erstattet.
Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes
oder dauerhaftes Hausverbot durch die Betriebsleitung des Sport- und
Bäderamtes oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
Bisheriger Inhalt in §4 IV aufgenommen:
§4 IV Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:
a) die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
b) die Tiere mit sich führen
c) die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne
der gesetzlichen Vorschriften oder offenen Wunden oder
Hautausschlägen
leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
gefordert werden).
§ 2 III Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die
Bäder nur in Begleitung eines Erwachsenen benutzen, der verpflichtet ist, das
Kind ständig zu beaufsichtigen und für die Sicherheit des Kindes die
Verantwortung trägt. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher
fortbewegen oder an- und auskleiden können oder zu Krampf- und
Ohnmachtsanfällen neigen, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit
einer verantwortlichen Person gestattet, die ggf. entsprechende Hilfe leisten
kann.
§2 III Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei
Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen
(z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden,
ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
Bisheriger Inhalt in §4 III aufgenommen:
§4 III Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die
Bäder nur in Begleitung eines Erwachsenen benutzen, der verpflichtet ist, das
Kind ständig zu beaufsichtigen und für die Sicherheit des Kindes die
Verantwortung trägt.
Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und
auskleiden können oder zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen neigen, ist die
Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer verantwortlichen Person
gestattet, die ggf. entsprechende Hilfe leisten kann.Seite 9 von 24
§2 IV Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die
Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder
Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des
Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur
nach Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt erlaubt.
§2 V Lehren und Üben des SChwimmens in Gruppen ist nur mit vorheriger
ausdrücklicher Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt gestattet.
§3 Entgelte §3 Öffnungszeiten und Entgelte
§3 Jeder Badegast muss vor dem Betreten des Bades einen gültigen
Eintrittsbeleg für die entsprechende Leistung erwerben. Die Entgelte für die
Benutzung der einzelnen Badeeinrichtungen sind in einer besonderen
Entgeltordnung festgesetzt.
§3 gestrichen
Bisheriger Inhalt in §4 II aufgenommen:
§4 II Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder
Zutrittsberechtigung sein für das Bad.
§3 I Bei Schließungen von Bädern bzw. Teilbereichen von Bädern wird kein
Ersatz oder Minderung für bereits entrichtete Entgelte geleistet.
§3 I Die Öffnungszeiten und der Entgelttarif werden am Eingang des Bades
und im Internet auf der Homepage der Bundesstadt Bonn bekannt gemacht.
Bisheriger Inhalt in §3 VII aufgenommen:
§3 VII Bei Schließungen von Bädern bzw. Teilbereichen von Bädern besteht
kein Anspruch auf Ersatz oder Minderung des Eintrittspreises.
§3 II Wird eine Ermäßigung nach der Entgeltordnung in Anspruch
genommen, so ist die Berechtigung durch den entsprechenden Ausweis
gegenüber dem Personal des Betreibers oder sonstiger von ihm beauftragter
Dritter auf Verlangen bei jedem Eintritt nachzuweisen.
§3 II Die Schwimm-und Duschzeit endet 15 Minuten vor Ablauf der
Öffnungszeit.
Bisheriger Inhalt in §3 VIII aufgenommen:
§3 VIII Wird eine Ermäßigung nach der Entgeltordnung in Anspruch
genommen, so ist die Berechtigung durch den entsprechenden Ausweis
gegenüber dem Personal des Betreibers oder sonstigen von ihm
beauftragten Dritten auf Verlangen bei jedem Eintritt nachzuweisen.
§3 III Der Missbrauch von Eintrittsbelegen oder Sonderausweisen zieht
grundsätzlich Strafanzeige, Einzug der Eintrittskarte oder des Ausweises und
§3 III Einlass-Schluss ist in den Schwimmhallen und Freibädern 40 Minuten
vor dem Ende der Öffnungszeit.Seite 10 von 24
Erlass eines Hausverbots nach sich. Weitere Folgen können in der
Entgeltordnung geregelt werden.
Bisheriger Inhalt in §3 IX aufgenommen:
§3 IX Der Missbrauch von Eintrittsbelegen oder Sonderausweisen zieht
grundsätzlich Strafanzeige, Einzug der Eintrittskarte oder des Ausweises und
Erlass eines Hausverbots nach sich. Weitere Folgen können in der
Entgeltordnung geregelt werden.
§3 IV Bei Verlust von Mehrpunkte- oder Zeitkarten wird eine Ersatzleistung
nur nach Vorlage eines gültigen Kassenbelegs gewährt. Ohne Kassenbeleg
besteht kein Anspruch auf eine Ersatzleistung.
§3 IV Die Badegäste haben die Bädereinrichtungen bis zum Ablauf der
Öffnungszeit zu verlassen.
Bisheriger Inhalt in §3 X aufgenommen:
§3 X Bei Verlust von Mehrpunkte- oder Zeitkarten wird eine Ersatzleistung
nur nach Vorlage eines gültigen Kassenbelegs gewährt. Ohne Kassenbeleg
besteht kein Anspruch auf eine Ersatzleistung.
§3 V Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie
Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können
besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
§3 VI Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden
im Falle Ihres Verlustes nicht erstattet.
§3 VII Bei Schließungen von Bädern bzw. Teilbereichen von Bädern besteht
kein Anspruch auf Ersatz oder Minderung
§3 VIII Wird eine Ermäßigung nach der Entgeltordnung in Anspruch
genommen, so ist die Berechtigung durch den entsprechenden Ausweis
gegenüber dem Personal des Betreibers oder sonstiger von ihm beauftragter
Dritter auf Verlangen bei jedem Eintritt nachzuweisen.
§3 IX Der Missbrauch von Eintrittsbelegen oder Sonderausweisen zieht
grundsätzlich Strafanzeige, Einzug der Eintrittskarte oder des Ausweises und
Erlass eines Hausverbots nach sich. Weitere Folgen können in der
Entgeltordnung geregelt werden.
§3 X Bei Verlust von Mehrpunkte- oder Zeitkarten wird eine Ersatzleistung
nur nach Vorlage eines gültigen Kassenbelegs gewährt. Ohne Kassenbeleg
besteht kein Anspruch auf eine Ersatzleistung.
§4 Öffnungs-, Badezeiten §4 ZutrittSeite 11 von 24
§4 I Die Öffnungszeiten werden am Eingang des Bades und im Internet auf
der Homepage der Bundesstadt Bonn bekannt gemacht. Der Badebetrieb
kann allgemein oder in bestimmten Einrichtungen aus besonderem Anlass
zeitweise eingeschränkt oder eingestellt werden.
§4 I Der Besuch der Bäder steht grundsätzlich jeder Person frei; für
bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
§4 II Die Schwimm-und Duschzeit endet 15 Minuten vor Ablauf der
Öffnungszeit.
§4 II Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder
Zutrittsberechtigung für das Bad sein.
Bisheriger Inhalt in §3 II aufgenommen:
§3 II Die Schwimm-und Duschzeit endet 15 Minuten vor Ablauf der
Öffnungszeit.
§4 III Einlass-Schluss ist in Schwimmhallen 40 Minuten, in Freibädern eine
halbe Stunde vor dem Ende der Öffnungszeit.
§4 III Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die
Bäder nur in Begleitung eines Erwachsenen benutzen, der verpflichtet ist, das
Kind ständig zu beaufsichtigen und für die Sicherheit des Kindes die
Verantwortung trägt.
Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und
auskleiden können oder zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen neigen, ist die
Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer verantwortlichen Person
gestattet, die ggf. entsprechende Hilfe leisten kann.
Bisheriger Inhalt in §3 III aufgenommen:
§3 III Einlass-Schluss ist in den Schwimmhallen und Freibädern 40 Minuten
vor dem Ende der Öffnungszeit.
§4 IV Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:
a) die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
b) die Tiere mit sich führen
c) die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne
der gesetzlichen Vorschriften oder offenen Wunden oder
Hautausschlägen
leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
gefordert werden).
§5 Geld und Wertsachen §5 Verhalten in den BädernSeite 12 von 24
§5 I Geld und Wertsachen können in Schließfächern – soweit vorhanden –
hinterlegt werden. Vor der Benutzung hat der Badegast das Schließfach auf
seinen ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
§5 I Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie
der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, zum Beispiel durch anzügliche
Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen untersagt. Sexuelle
Belästigungen ziehen grundsätzlich Strafanzeige und Erlass eines
Hausverbots nach sich.
Bisheriger Inhalt in §6 IV aufgenommen:
§6 IV Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in durch die
Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten Garderobenschränken und/ oder
in einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Bundesstadt Bonn in
Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine
Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des
Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/ oder
Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss
der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig
aufzubewahren.
§5 II Verliert der Badegast den Schlüssel, so wird der Inhalt des Schließfaches
erst
ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen und Schadenersatz für
den Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgesetzten Betrages
gezahlt ist.
§5 II Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich
zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung
haftet der Badegast für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte
Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen
Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben
werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
Bisheriger Inhalt in §6 V aufgenommen:
§6 V Die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke und/ oder einem
Wertfächer verfügen zum Teil über Münzpfandschlösser. Bei Verlust des
Schlüssels des Münzpfandschlosses hat der Badegast Schadenersatz für den
Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu leisten.
In diesem Fall oder wenn der Schlüssel für das mitgebrachte Schloss verloren
gegangen ist, wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt,Seite 13 von 24
wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde. Für dabei entstandene Schäden
am mitgebrachten Schloss wird kein Ersatz geleistet.
§5 III Das Personal ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Besitzerin bzw. der
Besitzer eines Schließfachschlüssels zur Entnahme der Sachen berechtigt ist.
§5 III Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind
vor Betreten des Barfußbereiches durch den Badegast oder deren
Begleitperson zu reinigen.
§5 IV Nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit werden verschlossene
Schließfächer geöffnet. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt (siehe § 8).
§5 IV Nutzerinnen und Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton-
oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es
dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt.
Bisheriger Inhalt in §5 XIII aufgenommen:
§5 XIII Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Badegast nur
während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur
Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss
werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer
geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
§5 V Das Fotografieren und Filmen anderer Personen und Gruppen ohne
deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die
Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung
durch das Sport- und Bäderamtes.
§5 VI Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung
vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. a. sind
nicht erlaubt.
§5 VII Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen
Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
§5 VIII Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht
werden und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden.
§5 IX Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten ist nur mit Zustimmung des
Aufsichtspersonals gestattet.
§5 X Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen
nicht mitgebracht werden.Seite 14 von 24
§5 XI Das Rauchen ist in allen Räumen sowie an den Beckenumgängen in den
Freibädern untersagt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
§5 XII Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den
gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
§5 XIII Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Badegast nur
während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur
Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss
werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer
geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
§5 XIV Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder
anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und
Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal
abgeräumt.
§5 XV Der Zugang zu den Badeeinrichtungen ist nur über die hierfür
vorgesehenen Gänge und Treppen gestattet. Die Wege von den
Einzelkabinen, Wechselkabinen und Sammelumkleideräumen zu den
Duschräumen und zu den Schwimmbecken sowie alle in diesem Bereich
liegenden sonstigen Räume und der Schwimmbeckenumgang dürfen nur
barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden. Nach dem Wiederankleiden
sind die Einzel- und Wechselkabinen nur durch die Türe zum Stiefelgang zu
verlassen.
§6 Verhalten in den Bädern §6 Haftung
§6 I Die Badegäste haben sich so zu verhalten, dass weder andere Badegäste
noch das Personal gefährdet, geschädigt oder in sonstiger Weise belästigt
werden. Das Personal kann die Benutzung von Gegenständen (z. B. Bälle,
Spielmatten, Spielgeräte) aus diesem Grunde untersagen.
Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der
Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, zum Beispiel durch anzügliche
Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen untersagt.
Nicht gestattet ist außerdem:
§6 I Die Bundesstadt Bonn haftet grundsätzlich nicht für Schäden der
Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine
wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des
Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie
ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Bundesstadt Bonn, dessen
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.Seite 15 von 24
• die Benutzung von Musikwiedergabegeräten und Instrumenten,
soweit von ihnen eine Störung für andere Badegäste ausgeht
• das Rauchen in sämtlichen Räumen, auch von E-Zigaretten
• das Einspringen von den Längsseiten der Becken
• das Hineinstoßen und –werfen anderer Personen
• das Benutzen der Schwimmerbereiche durch Nichtschwimmer
• die Ausübung eines Gewerbes; Ausnahmen können auf begründeten
Antrag
zugelassen werden
• die Benutzung von Behältern aus Glas oder anderem zerbrechlichen
Material (Flaschen) oder Dosen in den Barfußbereichen der Bäder. Bei
Zuwiderhandlungen und dem gegebenenfalls daraus entstehenden Schaden
haftet der Verursacher.
• Fotografieren und Filmen (auch durch Fotohandys) fremder
Personen ohne deren Einwilligung.
Das Fotografieren und Filmen für gewerbliche Zwecke und für die Presse
bedarf der vorherigen Genehmigung.
Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung
von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder anderer Publikationen,
die Sammlung von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu
gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach
Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
Die Nutzung von mitgebrachten Übungs-, Trainings- oder Spiel- und
Sportgeräten kann vom Personal eingeschränkt oder untersagt werden.
Bisheriger Inhalte sind in §5 aufgenommen wurden.
§6 II Körperreinigung:
Jeder Badegast ist verpflichtet, sich vor dem Benutzen der Becken im
§6 II Als wesentliche Vertragspflicht der Bundesstadt Bonn zählt
insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung,
soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrtSeite 16 von 24
Vorreinigungsraum am ganzen Körper gründlich zu waschen (unter
Verwendung von Shampoo, Seife oder Duschgel) und anschließend sorgfältig
abzuduschen.
In den Becken ist eine Körperreinigung nicht gestattet. Der Gebrauch von
Einreibemitteln jeder Art (z. B. Sonnencreme) vor dem Benutzen der Becken
ist untersagt.
Aus hygienischen Gründen ist im gesamten Bad eine Körperpflege, die über
das Duschen und Haare waschen hinausgeht, wie z.B. Rasuren, nicht erlaubt.
ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Entgelt beinhalteten
Veranstaltungen.
Bisheriger Inhalt in §5 VI aufgenommen:
§5 VI Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung
vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. a. sind
nicht erlaubt.
§6 III Die Benutzung der Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das
Personal sowie auf eigene Gefahr gestattet. Das Betreten der Plattformen
und der Sprungbretter ist nur einzeln erlaubt. Es darf nur in Längsrichtung
gesprungen werden, wobei sich der springende Badegast vorher zu
vergewissern hat, ob dies ohne Gefährdung anderer möglich ist. Es ist
unzulässig, während der Benutzung der Sprunganlagen im Sprungbereich zu
schwimmen.
§6 III Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit
in das Bad zu nehmen. Von Seiten der Bundesstadt Bonn werden keinerlei
Bewachungen oder Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte
Wertgegenstände übernommen. Für Verlust von Wertsachen, Bargeld und
Bekleidung haftet die Bundesstadt Bonn nur nach den gesetzlichen
Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
Bisheriger Inhalt in §7 VI aufgenommen:
§7 VI Das Betreten der Sprungplattformen und der Sprungbretter ist nur
einzeln erlaubt. Es darf nur in Längsrichtung gesprungen werden, wobei sich
der springende Badegast vorher zu vergewissern hat, ob dies ohne
Gefährdung anderer möglich ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich
unterhalb des Sprungturms sofort verlassen werden. Es ist unzulässig,
während der Benutzung der Sprunganlagen im Sprungbereich zu
schwimmen.
§6 IV Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Der Badegast haftet für
alle von ihm verursachten Schäden, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein
Verschulden trifft.
§6 IV Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in durch die
Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten Garderobenschränken und/ oder
in einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Bundesstadt Bonn in
Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine
Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des
Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/ oder
Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren VerschlussSeite 17 von 24
der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig
aufzubewahren.
Bisheriger Inhalt in §5 II aufgenommen:
§5 II Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich
zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung
haftet der Badegast für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte
Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen
Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben
werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
§6 V Die Badegäste haben die Bädereinrichtungen bis zum Ablauf der
Öffnungszeit zu verlassen.
§6 V Die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke und/ oder einem
Wertfächer verfügen zum Teil über Münzpfandschlösser. Bei Verlust des
Schlüssels des Münzpfandschlosses hat der Badegast Schadenersatz für den
Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu leisten.
In diesem Fall oder wenn der Schlüssel für das mitgebrachte Schloss verloren
gegangen ist, wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt,
wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde. Für dabei entstandene Schäden
am mitgebrachten Schloss wird kein Ersatz geleistet.
Bisheriger Inhalt in §3 IV aufgenommen:
§3 IV Die Badegäste haben die Bädereinrichtungen bis zum Ablauf der
Öffnungszeit zu verlassen.
§6 VI Fahrzeuge dürfen im Bereich der Bäder nur auf den hierfür
vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Ein Anspruch auf Parkraum besteht
nicht.
gestrichen
§7 Betriebshaftung §7 Verhaltensregeln für den Badebetrieb
§7 I Die Bundesstadt Bonn haftet gegenüber den Badegästen wegen einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden)
im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
Eine Haftung für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) besteht
nur, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des
§7 I Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes
und/oder Wertfaches und die Aufbewahrung selbst verantwortlich.
Bisheriger Inhalt in §6 I aufgenommen:Seite 18 von 24
städtischen Personals oder von städtischen Beauftragten verursacht worden
sind. Für Schäden, die durch Zuwiderhandlungen gegen diese Haus-und
Badeordnung, gegen die Anweisungen des Personals oder durch
unsachgemäße Benutzung der Einrichtungen entstanden sind, wird nicht
gehaftet.
Die Bundesstadt Bonn haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste.
Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche
Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus
einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht
für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung der Bundesstadt Bonn, dessen gesetzlichen
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer
regelmäßig vertrauen darf.
§7 II Schadenersatzansprüche müssen unverzüglich beim Sport- und
Bäderamt geltend gemacht werden. Nachteile, die sich aus einer
Unterlassung oder Verzögerung ergeben, gehen zu Lasten des Geschädigten.
§7 II Im gesamten Badbereich ist stets eine angemessene Badekleidung zu
tragen. Dabei muss die Badekleidung lediglich die primären
Geschlechtsmerkmale vollständig bedecken. Der Aufenthalt im Nassbereich
der Bäder ist weder mit Straßenkleidung noch mit Schuhen oder Taschen
gestattet.
§7 III Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen
in die Becken ist untersagt.
§7 IV Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und
Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.
§7 V Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im
Badebetrieb typischen Gefahren hinaus. Der Badegast hat sich in seinem
Verhalten darauf einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch
das Personal genutzt werden.
§7 VI Das Betreten der Sprungplattformen und der Sprungbretter ist nur
einzeln erlaubt. Es darf nur in Längsrichtung gesprungen werden, wobei sich
der springende Badegast vorher zu vergewissern hat, ob dies ohne
Gefährdung anderer möglich ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich
unterhalb des Sprungturms sofort verlassen werden. Es ist unzulässig,
während der Benutzung der Sprunganlagen im Sprungbereich zu
schwimmen.
§7 VII Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden
Beschilderung benutzt werden, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss
eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.Seite 19 von 24
§7 VIII Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf
eigene Gefahr.
§7 IX Die Nutzung von mitgebrachten Übungs-, Trainings- oder Spiel- und
Sportgeräten kann vom Personal eingeschränkt oder untersagt werden.
§7 X Bei Gewitter sind Schwimmbecken, Umgänge und Wiesenflächen in den
Freibädern sofort zu räumen und die Schutzbereiche aufzusuchen.
§8 Fundgegenstände gestrichen
§8 Werden Gegenstände innerhalb der Bäder gefunden, so sind sie beim
Personal abzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände
finden Anwendung.
Gestrichen
Bisherigen Inhalt in §5 XII aufgenommen:
§5 XII Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den
gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
§9 Aufsicht gestrichen
§9 I Das Personal hat im Interesse aller Badegäste dafür zu sorgen, dass die
Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung eingehalten werden. Seinen
Anordnungen ist deshalb Folge zu leisten.
Gestrichen
Bisheriger Inhalt in §2 II aufgenommen:
§2 II Das Personal oder weitere Beauftragte des Sport- und Bäderamtes üben
das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals oder der Beauftragten
des Amtes ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und
Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Im Falle der
Verweisung aus dem Bad wird das Entgelt nicht erstattet.
Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes
oder dauerhaftes Hausverbot durch die Betriebsleitung des Sport- und
Bäderamtes oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
§9 II Das Personal ist berechtigt, Badegäste, die gegen die Haus-und
Badeordnung verstoßen oder die gegebenen Anweisungen nicht beachten,
aus dem Bad zu weisen. Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, so
muss die entsprechende Person mit der Erstattung einer Strafanzeige durch
die Bundesstadt Bonn rechnen. Das Eintrittsgeld wird nicht zurückgezahlt.
Gestrichen
Bisheriger Inhalt in §2 II aufgenommen:
§2 II Das Personal oder weitere Beauftragte des Sport- und Bäderamtes üben
das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals oder der Beauftragten
des Amtes ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und
Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Im Falle der
Verweisung aus dem Bad wird das Entgelt nicht erstattet.Seite 20 von 24
Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes
oder dauerhaftes Hausverbot durch die Betriebsleitung des Sport- und
Bäderamtes oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
§9 III Liegen grobe Verstöße vor oder werden Anweisungen des Personals
wiederholt missachtet, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
Gestrichen
Bisheriger Inhalt in §2 II aufgenommen:
§2 II Das Personal oder weitere Beauftragte des Sport- und Bäderamtes üben
das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals oder der Beauftragten
des Amtes ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und
Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Im Falle der
Verweisung aus dem Bad wird das Entgelt nicht erstattet.
Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes
oder dauerhaftes Hausverbot durch die Betriebsleitung des Sport- und
Bäderamtes oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
§10 Zutritt, Garderobe gestrichen
§10 I Für die Garderobe der Badegäste sind Schränke mit
Münzpfandschlössern
vorhanden. Geht der Schlüssel verloren, hat der Badegast Schadenersatz für
den Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu
leisten. In diesem Falle wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst
ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde.
Gestrichen
Bisheriger Inhalt in §6 V aufgenommen:
§6 V Die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke und/ oder einem
Wertfächer verfügen zum Teil über Münzpfandschlösser. Bei Verlust des
Schlüssels des Münzpfandschlosses hat der Badegast Schadenersatz für den
Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu leisten.
In diesem Fall oder wenn der Schlüssel für das mitgebrachte Schloss verloren
gegangen ist, wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt,
wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde. Für dabei entstandene Schäden
am mitgebrachten Schloss wird kein Ersatz geleistet.
§10 II Der Zugang zu den Badeeinrichtungen ist nur über die hierfür
vorgesehenen Gänge und Treppen gestattet. Die Wege von den
Einzelkabinen, Wechselkabinen und Sammelumkleideräumen zu den
Vorreinigungsräumen und zu den Schwimmbecken sowie alle in diesem
Bereich liegenden sonstigen Räume und der Schwimmbeckenumgang dürfen
Gestrichen
Bisheriger Inhalt in §5 XV aufgenommen:Seite 21 von 24
nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden. Nach dem
Wiederankleiden sind die Einzel- und Wechselkabinen nur
durch die Türe zum Stiefelgang zu verlassen.
§5 XV Der Zugang zu den Badeeinrichtungen ist nur über die hierfür
vorgesehenen Gänge und Treppen gestattet. Die Wege von den
Einzelkabinen, Wechselkabinen und Sammelumkleideräumen zu den
Duschräumen und zu den Schwimmbecken sowie alle in diesem Bereich
liegenden sonstigen Räume und der Schwimmbeckenumgang dürfen nur
barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden. Nach dem Wiederankleiden
sind die Einzel- und Wechselkabinen nur durch die Türe zum Stiefelgang zu
verlassen.
§11 Vereins- und Gruppenschwimmen gestrichen
§11 I Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen
Vereinigungen wird im Einzelfall geregelt.
Gestrichen
Bisheriger Inhalt in §3 V aufgenommen:
§3 V Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie
Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können
besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
§11 II Schwimmen und Üben in Gruppen ist nur mit vorheriger
ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Gestrichen
Bisheriger Inhalt in §2 V aufgenommen:
§2 V Lehren oder Üben des Schwimmens in Gruppen ist nur mit vorheriger
ausdrücklicher Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt gestattet.
§12 Badekleidung gestrichen
§12 In den Bädern ist die übliche, den guten Sitten entsprechende
Badebekleidung zu tragen. Der Aufenthalt im Barfußbereich ist nur in
Badekleidung gestattet. Zu bestimmten Zeiten oder besonderen
Veranstaltungen kann die Bäderverwaltung Ausnahmen zulassen. Für
das Auswaschen oder Auswringen der Badekleidung sind die hierfür
vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.
Gestrichen
Bisheriger Inhalt in §7 II aufgenommen:
§7 II Im gesamten Badbereich ist stets eine angemessene Badekleidung zu
tragen. Dabei muss die Badekleidung lediglich die primären
Geschlechtsmerkmale vollständig bedecken. Der Aufenthalt im Nassbereich
der Bäder ist weder mit Straßenkleidung noch mit Schuhen oder Taschen
gestattet..
§14 Garderobe gestrichenSeite 22 von 24
§14 Für die Aufbewahrung der Garderobe sind Schränke vorhanden. Zum Teil
verfügen Sie über Münzpfandschlösser, zum Teil können sie durch ein
mitzubringendes Schloss gesichert werden.
Geht der Schlüssel des Münzpfandschlosses verloren, hat der Badegast
Schadenersatz für den Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung
festgelegten Betrages zu leisten.
In diesem Fall oder wenn der Schlüssel für das mitgebrachte Schloss verloren
gegangen ist, wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt,
wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde. Für dabei entstandene Schäden
am Schloss wird kein Ersatz geleistet.
Gestrichen
Bisheriger Inhalt in §6 V aufgenommen:
§6 V Die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke und/ oder einem
Wertfächer verfügen zum Teil über Münzpfandschlösser. Bei Verlust des
Schlüssels des Münzpfandschlosses hat der Badegast Schadenersatz für den
Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu leisten.
In diesem Fall oder wenn der Schlüssel für das mitgebrachte Schloss verloren
gegangen ist, wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt,
wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde. Für dabei entstandene Schäden
am mitgebrachten Schloss wird kein Ersatz geleistet.
§15 Verhalten gestrichen
§15 Neben den Bestimmungen des § 6 gelten in den Freibädern folgende
ergänzende
Bestimmungen:
• Bei Gewitter sind Schwimmbecken, Umgänge und Wiesenflächen sofort zu
räumen und die Schutzbereiche aufzusuchen.
• Es ist nicht gestattet, die Beckenumgänge mit Straßenschuhen zu betreten
oder am Beckenumgang zu rauchen.
Gestrichen
Bisheriger Inhalt in §7 X, §5 III und §5 XI aufgenommen:
§7 X Bei Gewitter sind Schwimmbecken, Umgänge und Wiesenflächen in den
Freibädern sofort zu räumen und die Schutzbereiche aufzusuchen.
§5 III Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind
vor Betreten des Barfußbereiches durch den Badegast oder deren
Begleitperson zu reinigen.
§5 XI Das Rauchen ist in allen Räumen sowie an den Beckenumgängen in den
Freibädern untersagt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
§16 Spiele, Spiel- und Sportgeräte gestrichen
§16 I Ballspiele und sonstige Spiele sind nur in den hierfür vorgesehenen
Bereichen gestattet.
Gestrichen
§16 II Das Benutzen der Spiel- und Sportgeräte sowie der Rutschbahnen
geschieht auf eigene Gefahr. Rutschbahnen dürfen nur im Sitzen/Liegen
Gestrichen
Bisheriger Inhalt in §7 VII aufgenommen:Seite 23 von 24
benutzt werden. Die Auslaufstelle der Rutsche ist unverzüglich wieder frei zu
machen. Die vor Ort vorhandenen Nutzungshinweise sind zu beachten. §7 VII Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden
Beschilderung benutzt werden, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss
eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.Seite 24 von 24

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 23:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de