230744 · Beschlussvorlage
Neuauflage der Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 230744
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Sportausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 230744 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Neuauflage der Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Sportausschuss 11.05.2023 Empfehlung Rat 13.06.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Haus- und Badeordnung der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage bei- gefügten Fassung beschlossen. Sie tritt zum 15. Juni 2023 in Kraft. Begründung Die Haus- und Badeordnung (HBO) dient der Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung in den Hallen- und Freibädern der Bundesstadt Bonn. Sie wurde zuletzt 2016 angepasst. Einige Regelungen sollen aufgrund aktueller Entwicklungen angepasst werden. Die Verwaltung orientiert sich bei der Neuauflage der Haus- und Badeordnung an der Muster-Haus- und Badeordnung der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen. Insbesondere sind überprüfbare Verhaltensregeln neu aufgestellt. Die neuen Regelungen beziehen sich auf Hallen- und Freibäder gleichlautend. Dadurch konnten die Regelungen der Haus- und Badeordnung gestrafft werden. Die unter DS 222184 in der Bezirksvertretung Bonn beschlossene Anregung zur Anpassung der Haus- und Badeordnung in Bezug auf die Badebekleidung soll berücksichtigt werden. Es wird vorgeschlagen, in §7 Abs. 2 folgende Formulierung aufzunehmen: „Im gesamten Badbereich ist stets eine angemessene Badekleidung zu tragen. Dabei muss die Badekleidung mindestens die primären Geschlechtsmerkmale vollständig bedecken.“ Die Neufassung der HBO sowie eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung sind diesem Beschluss als Anlage beigefügt. Anlage/nSeite 1 von 24 Seite 2 1 Neue Haus- und Badeordnung (öffentlich) 2 Änderungsmatrix neue Haus- und Badeordnung (öffentlich)Seite 2 von 24 Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundesstadt Bonn § 1 Zweck der Haus- und Badeordnung (1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung in den Hallen- und Freibädern der Bundesstadt Bonn. § 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung (1) Die Haus- und Badeordnung ist für die Badegäste verbindlich. Für den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen. (2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Sport- und Bäderamtes üben das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals oder der Beauftragten des Amtes ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Entgelt nicht erstattet. Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot durch die Leitung des Sport- und Bäderamtes oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. (3) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. (4) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt erlaubt. (5) Lehren oder Üben des Schwimmens in Gruppen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt gestattet. § 3 Öffnungszeiten und Entgelte (1) Die Öffnungszeiten und der Entgelttarif werden am Eingang des Bades und im Internet auf der Homepage der Bundesstadt Bonn bekannt gemacht. (2) Die Schwimm- und Duschzeit endet 15 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit. (3) Einlassschluss ist in Schwimmhallen und Freibädern 40 Minuten vor Ende der Öffnungszeit. (4) Die Badegäste haben die Bädereinrichtungen vor Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen. (5) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.Seite 3 von 24 (6) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden im Falle ihres Verlustes nicht erstattet. (7) Bei Schließungen von Bädern bzw. Teilbereichen von Bädern besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Minderung des Eintrittspreises. (8) Wird eine Ermäßigung nach der Entgeltordnung in Anspruch genommen, so ist die Berechtigung durch den entsprechenden Ausweis gegenüber dem Personal des Betreibers oder sonstigen von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen bei jedem Eintritt nachzuweisen. (9) Der Missbrauch von Eintrittsbelegen oder Sonderausweisen zieht grundsätzlich Strafanzeige, Einzug der Eintrittskarte oder des Ausweises und Erlass eines Hausverbots nach sich. Weitere Folgen können in der Entgeltordnung geregelt werden. (10) Bei Verlust von Mehrpunkte- oder Zeitkarten wird eine Ersatzleistung nur nach Vorlage eines gültigen Kassenbelegs gewährt. Ohne Kassenbeleg besteht kein Anspruch auf eine Ersatzleistung. § 4 Zutritt (1) Der Besuch der Bäder steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden. (2) Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für das Bad sein. (3) Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Bäder nur in Begleitung eines Erwachsenen benutzen, der verpflichtet ist, das Kind ständig zu beaufsichtigen und für die Sicherheit des Kindes die Verantwortung trägt. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können oder zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen neigen, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer verantwortlichen Person gestattet, die ggf. entsprechende Hilfe leisten kann. (4) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet: a) die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, b) die Tiere mit sich führen c) die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden). § 5 Verhalten in den Bädern (1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, zum Beispiel durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen untersagt.Seite 4 von 24 Sexuelle Belästigungen ziehen grundsätzlich Strafanzeige und Erlass eines Hausverbots nach sich. (2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. (3) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Badegast oder deren Begleitperson zu reinigen. (4) Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt. (5) Das Fotografieren und Filmen anderer Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt. (6) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. a. sind nicht erlaubt. (7) Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. (8) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. (9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. (10) Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden. (11) Das Rauchen ist in allen Räumen sowie an den Beckenumgängen in den Freibädern untersagt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. (12) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. (13) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Badegast nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt. (14) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt. (15) Der Zugang zu den Badeeinrichtungen ist nur über die hierfür vorgesehenen Gänge und Treppen gestattet. Die Wege von den Einzelkabinen, WechselkabinenSeite 5 von 24 und Sammelumkleideräumen zu den Duschräumen und zu den Schwimmbecken sowie alle in diesem Bereich liegenden sonstigen Räume und der Schwimmbeckenumgang dürfen nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden. Nach dem Wiederankleiden sind die Einzel- und Wechselkabinen nur durch die Türe zum Stiefelgang zu verlassen. § 6 Haftung (1) Die Bundesstadt Bonn haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Bundesstadt Bonn, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. (2) Als wesentliche Vertragspflicht der Bundesstadt Bonn zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt sind, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Entgelt beinhalteten Veranstaltungen zu ermöglichen. (3) Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der Bundesstadt Bonn wird keinerlei Bewachung oder Sorgfaltspflicht für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Bundesstadt Bonn nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. (4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in durch die Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten Garderobenschränken und/ oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Bundesstadt Bonn in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/ oder Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren. (5) Die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke und/ oder Wertfächer verfügen zum Teil über Münzpfandschlösser. Bei Verlust des Schlüssels des Münzpfandschlosses hat der Badegast Schadenersatz für den Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu leisten. In diesem Fall oder wenn der Schlüssel für das mitgebrachte Schloss verloren gegangen ist, wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde. Für dabei entstandene Schäden am mitgebrachten Schloss wird kein Ersatz geleistet. § 7 Verhaltensregeln für den Badebetrieb (1) Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und/oder Wertfaches und die Aufbewahrung selbst verantwortlich.Seite 6 von 24 (2) Im gesamten Badbereich ist stets eine angemessene Badekleidung zu tragen. Dabei muss die Badekleidung mindestens die primären Geschlechtsmerkmale vollständig bedecken. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist weder mit Straßenkleidung noch mit Schuhen oder Taschen gestattet. (3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt. (4) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste. (5) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus. Der Badegast hat sein Verhalten darauf einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden. (6) Das Betreten der Sprungplattformen und der Sprungbretter ist nur einzeln erlaubt. Es darf nur in Längsrichtung gesprungen werden, wobei sich der springende Badegast vorher zu vergewissern hat, ob dies ohne Gefährdung anderer möglich ist. Nach dem Sprung muss der Bereich unterhalb des Sprungturms sofort verlassen werden. Es ist unzulässig, während der Benutzung der Sprunganlagen im Sprungbereich zu schwimmen. (7) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt werden, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden. (8) Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. (9) Die Nutzung von mitgebrachten Übungs-, Trainings- oder Spiel- und Sportgeräten kann vom Personal eingeschränkt oder untersagt werden. (10) Bei Gewitter sind Schwimmbecken, Umgänge und Wiesenflächen in den Freibädern sofort zu räumen und die Schutzbereiche aufzusuchen. IV. Schlussbestimmungen § 8 Inkrafttreten Diese Haus- und Badeordnung tritt am XX.XX.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundesstadt Bonn vom 15. April 2016 außer Kraft. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat die vorstehende Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundessstadt Bonn in seiner Sitzung am XX.XX.2023 beschlossen. Bonn, den Dörner OberbürgermeisterinSeite 7 von 24 Änderungsmatrix Bisherige Haus- und Badeordnung Neue Haus- und Badeordnung §1 I Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung in den Bädern. Sie zu beachten liegt daher im Interesse aller Badegäste. §1 I Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung in den Hallen- und Freibädern der Bundesstadt Bonn. §1 II Den Anordnungen des Badpersonals ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal übt das Hausrecht aus. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot durch das Bäderamt oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. §1 II gestrichen, Inhalt in §2 II aufgenommen §2 II Das Personal oder weitere Beauftragte des Sport- und Bäderamtes üben das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals oder der Beauftragten des Amtes ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Entgelt nicht erstattet. Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot durch die Betriebsleitung des Sport- und Bäderamtes oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. §1 III Mit dem Betreten des Bades erkennt der Badegast die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung als verbindlich an. Darüber hinaus verpflichtet sich der Badegast, allen Anordnungen des Personals, welche der Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung dienen, Folge zu leisten. §1 III gestrichen, Inhalt in §2 I §2 I Die Haus- und Badeordnung ist für die Badegäste verbindlich. Für den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen. §1 IV Bei Veranstaltungen (Wettkämpfen, Vereinstraining, Schulschwimmen usw.) sind die Vereins-und Übungsleiter/innen dafür verantwortlich, dass alle Teilnehmer/innen und das eventuell anwesende Publikum die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung beachten. §1 IV gestrichen §2 Badegäste/Verantwortung für Kinder §2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung §2 I Grundsätzlich hat jeder das Recht, die Bäder während der Öffnungszeiten zu betreten. §2 I Die Haus- und Badeordnung ist für die Badegäste verbindlich. Für den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen. Bisheriger Inhalt in §4 I aufgenommen: §4 I Der Besuch der Bäder steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden. § 2 II Ausgenommen sind: a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, §2 II Das Personal oder weitere Beauftragte des Sport- und Bäderamtes üben das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals oder der BeauftragtenSeite 8 von 24 b) Personen, die Tiere mit sich führen c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden). des Amtes ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Entgelt nicht erstattet. Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot durch die Betriebsleitung des Sport- und Bäderamtes oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. Bisheriger Inhalt in §4 IV aufgenommen: §4 IV Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet: a) die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, b) die Tiere mit sich führen c) die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden). § 2 III Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Bäder nur in Begleitung eines Erwachsenen benutzen, der verpflichtet ist, das Kind ständig zu beaufsichtigen und für die Sicherheit des Kindes die Verantwortung trägt. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können oder zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen neigen, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer verantwortlichen Person gestattet, die ggf. entsprechende Hilfe leisten kann. §2 III Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Bisheriger Inhalt in §4 III aufgenommen: §4 III Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Bäder nur in Begleitung eines Erwachsenen benutzen, der verpflichtet ist, das Kind ständig zu beaufsichtigen und für die Sicherheit des Kindes die Verantwortung trägt. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können oder zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen neigen, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer verantwortlichen Person gestattet, die ggf. entsprechende Hilfe leisten kann.Seite 9 von 24 §2 IV Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt erlaubt. §2 V Lehren und Üben des SChwimmens in Gruppen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt gestattet. §3 Entgelte §3 Öffnungszeiten und Entgelte §3 Jeder Badegast muss vor dem Betreten des Bades einen gültigen Eintrittsbeleg für die entsprechende Leistung erwerben. Die Entgelte für die Benutzung der einzelnen Badeeinrichtungen sind in einer besonderen Entgeltordnung festgesetzt. §3 gestrichen Bisheriger Inhalt in §4 II aufgenommen: §4 II Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung sein für das Bad. §3 I Bei Schließungen von Bädern bzw. Teilbereichen von Bädern wird kein Ersatz oder Minderung für bereits entrichtete Entgelte geleistet. §3 I Die Öffnungszeiten und der Entgelttarif werden am Eingang des Bades und im Internet auf der Homepage der Bundesstadt Bonn bekannt gemacht. Bisheriger Inhalt in §3 VII aufgenommen: §3 VII Bei Schließungen von Bädern bzw. Teilbereichen von Bädern besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Minderung des Eintrittspreises. §3 II Wird eine Ermäßigung nach der Entgeltordnung in Anspruch genommen, so ist die Berechtigung durch den entsprechenden Ausweis gegenüber dem Personal des Betreibers oder sonstiger von ihm beauftragter Dritter auf Verlangen bei jedem Eintritt nachzuweisen. §3 II Die Schwimm-und Duschzeit endet 15 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit. Bisheriger Inhalt in §3 VIII aufgenommen: §3 VIII Wird eine Ermäßigung nach der Entgeltordnung in Anspruch genommen, so ist die Berechtigung durch den entsprechenden Ausweis gegenüber dem Personal des Betreibers oder sonstigen von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen bei jedem Eintritt nachzuweisen. §3 III Der Missbrauch von Eintrittsbelegen oder Sonderausweisen zieht grundsätzlich Strafanzeige, Einzug der Eintrittskarte oder des Ausweises und §3 III Einlass-Schluss ist in den Schwimmhallen und Freibädern 40 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit.Seite 10 von 24 Erlass eines Hausverbots nach sich. Weitere Folgen können in der Entgeltordnung geregelt werden. Bisheriger Inhalt in §3 IX aufgenommen: §3 IX Der Missbrauch von Eintrittsbelegen oder Sonderausweisen zieht grundsätzlich Strafanzeige, Einzug der Eintrittskarte oder des Ausweises und Erlass eines Hausverbots nach sich. Weitere Folgen können in der Entgeltordnung geregelt werden. §3 IV Bei Verlust von Mehrpunkte- oder Zeitkarten wird eine Ersatzleistung nur nach Vorlage eines gültigen Kassenbelegs gewährt. Ohne Kassenbeleg besteht kein Anspruch auf eine Ersatzleistung. §3 IV Die Badegäste haben die Bädereinrichtungen bis zum Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen. Bisheriger Inhalt in §3 X aufgenommen: §3 X Bei Verlust von Mehrpunkte- oder Zeitkarten wird eine Ersatzleistung nur nach Vorlage eines gültigen Kassenbelegs gewährt. Ohne Kassenbeleg besteht kein Anspruch auf eine Ersatzleistung. §3 V Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden. §3 VI Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden im Falle Ihres Verlustes nicht erstattet. §3 VII Bei Schließungen von Bädern bzw. Teilbereichen von Bädern besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Minderung §3 VIII Wird eine Ermäßigung nach der Entgeltordnung in Anspruch genommen, so ist die Berechtigung durch den entsprechenden Ausweis gegenüber dem Personal des Betreibers oder sonstiger von ihm beauftragter Dritter auf Verlangen bei jedem Eintritt nachzuweisen. §3 IX Der Missbrauch von Eintrittsbelegen oder Sonderausweisen zieht grundsätzlich Strafanzeige, Einzug der Eintrittskarte oder des Ausweises und Erlass eines Hausverbots nach sich. Weitere Folgen können in der Entgeltordnung geregelt werden. §3 X Bei Verlust von Mehrpunkte- oder Zeitkarten wird eine Ersatzleistung nur nach Vorlage eines gültigen Kassenbelegs gewährt. Ohne Kassenbeleg besteht kein Anspruch auf eine Ersatzleistung. §4 Öffnungs-, Badezeiten §4 ZutrittSeite 11 von 24 §4 I Die Öffnungszeiten werden am Eingang des Bades und im Internet auf der Homepage der Bundesstadt Bonn bekannt gemacht. Der Badebetrieb kann allgemein oder in bestimmten Einrichtungen aus besonderem Anlass zeitweise eingeschränkt oder eingestellt werden. §4 I Der Besuch der Bäder steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden. §4 II Die Schwimm-und Duschzeit endet 15 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit. §4 II Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für das Bad sein. Bisheriger Inhalt in §3 II aufgenommen: §3 II Die Schwimm-und Duschzeit endet 15 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit. §4 III Einlass-Schluss ist in Schwimmhallen 40 Minuten, in Freibädern eine halbe Stunde vor dem Ende der Öffnungszeit. §4 III Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Bäder nur in Begleitung eines Erwachsenen benutzen, der verpflichtet ist, das Kind ständig zu beaufsichtigen und für die Sicherheit des Kindes die Verantwortung trägt. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können oder zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen neigen, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer verantwortlichen Person gestattet, die ggf. entsprechende Hilfe leisten kann. Bisheriger Inhalt in §3 III aufgenommen: §3 III Einlass-Schluss ist in den Schwimmhallen und Freibädern 40 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit. §4 IV Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet: a) die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, b) die Tiere mit sich führen c) die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden). §5 Geld und Wertsachen §5 Verhalten in den BädernSeite 12 von 24 §5 I Geld und Wertsachen können in Schließfächern – soweit vorhanden – hinterlegt werden. Vor der Benutzung hat der Badegast das Schließfach auf seinen ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. §5 I Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, zum Beispiel durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen untersagt. Sexuelle Belästigungen ziehen grundsätzlich Strafanzeige und Erlass eines Hausverbots nach sich. Bisheriger Inhalt in §6 IV aufgenommen: §6 IV Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in durch die Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten Garderobenschränken und/ oder in einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Bundesstadt Bonn in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/ oder Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren. §5 II Verliert der Badegast den Schlüssel, so wird der Inhalt des Schließfaches erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen und Schadenersatz für den Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgesetzten Betrages gezahlt ist. §5 II Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. Bisheriger Inhalt in §6 V aufgenommen: §6 V Die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke und/ oder einem Wertfächer verfügen zum Teil über Münzpfandschlösser. Bei Verlust des Schlüssels des Münzpfandschlosses hat der Badegast Schadenersatz für den Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu leisten. In diesem Fall oder wenn der Schlüssel für das mitgebrachte Schloss verloren gegangen ist, wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt,Seite 13 von 24 wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde. Für dabei entstandene Schäden am mitgebrachten Schloss wird kein Ersatz geleistet. §5 III Das Personal ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Besitzerin bzw. der Besitzer eines Schließfachschlüssels zur Entnahme der Sachen berechtigt ist. §5 III Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Badegast oder deren Begleitperson zu reinigen. §5 IV Nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit werden verschlossene Schließfächer geöffnet. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt (siehe § 8). §5 IV Nutzerinnen und Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt. Bisheriger Inhalt in §5 XIII aufgenommen: §5 XIII Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Badegast nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt. §5 V Das Fotografieren und Filmen anderer Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung durch das Sport- und Bäderamtes. §5 VI Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. a. sind nicht erlaubt. §5 VII Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. §5 VIII Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. §5 IX Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. §5 X Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.Seite 14 von 24 §5 XI Das Rauchen ist in allen Räumen sowie an den Beckenumgängen in den Freibädern untersagt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. §5 XII Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. §5 XIII Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Badegast nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt. §5 XIV Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt. §5 XV Der Zugang zu den Badeeinrichtungen ist nur über die hierfür vorgesehenen Gänge und Treppen gestattet. Die Wege von den Einzelkabinen, Wechselkabinen und Sammelumkleideräumen zu den Duschräumen und zu den Schwimmbecken sowie alle in diesem Bereich liegenden sonstigen Räume und der Schwimmbeckenumgang dürfen nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden. Nach dem Wiederankleiden sind die Einzel- und Wechselkabinen nur durch die Türe zum Stiefelgang zu verlassen. §6 Verhalten in den Bädern §6 Haftung §6 I Die Badegäste haben sich so zu verhalten, dass weder andere Badegäste noch das Personal gefährdet, geschädigt oder in sonstiger Weise belästigt werden. Das Personal kann die Benutzung von Gegenständen (z. B. Bälle, Spielmatten, Spielgeräte) aus diesem Grunde untersagen. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, zum Beispiel durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen untersagt. Nicht gestattet ist außerdem: §6 I Die Bundesstadt Bonn haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Bundesstadt Bonn, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.Seite 15 von 24 • die Benutzung von Musikwiedergabegeräten und Instrumenten, soweit von ihnen eine Störung für andere Badegäste ausgeht • das Rauchen in sämtlichen Räumen, auch von E-Zigaretten • das Einspringen von den Längsseiten der Becken • das Hineinstoßen und –werfen anderer Personen • das Benutzen der Schwimmerbereiche durch Nichtschwimmer • die Ausübung eines Gewerbes; Ausnahmen können auf begründeten Antrag zugelassen werden • die Benutzung von Behältern aus Glas oder anderem zerbrechlichen Material (Flaschen) oder Dosen in den Barfußbereichen der Bäder. Bei Zuwiderhandlungen und dem gegebenenfalls daraus entstehenden Schaden haftet der Verursacher. • Fotografieren und Filmen (auch durch Fotohandys) fremder Personen ohne deren Einwilligung. Das Fotografieren und Filmen für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf der vorherigen Genehmigung. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder anderer Publikationen, die Sammlung von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt. Die Nutzung von mitgebrachten Übungs-, Trainings- oder Spiel- und Sportgeräten kann vom Personal eingeschränkt oder untersagt werden. Bisheriger Inhalte sind in §5 aufgenommen wurden. §6 II Körperreinigung: Jeder Badegast ist verpflichtet, sich vor dem Benutzen der Becken im §6 II Als wesentliche Vertragspflicht der Bundesstadt Bonn zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrtSeite 16 von 24 Vorreinigungsraum am ganzen Körper gründlich zu waschen (unter Verwendung von Shampoo, Seife oder Duschgel) und anschließend sorgfältig abzuduschen. In den Becken ist eine Körperreinigung nicht gestattet. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art (z. B. Sonnencreme) vor dem Benutzen der Becken ist untersagt. Aus hygienischen Gründen ist im gesamten Bad eine Körperpflege, die über das Duschen und Haare waschen hinausgeht, wie z.B. Rasuren, nicht erlaubt. ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Entgelt beinhalteten Veranstaltungen. Bisheriger Inhalt in §5 VI aufgenommen: §5 VI Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. a. sind nicht erlaubt. §6 III Die Benutzung der Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das Personal sowie auf eigene Gefahr gestattet. Das Betreten der Plattformen und der Sprungbretter ist nur einzeln erlaubt. Es darf nur in Längsrichtung gesprungen werden, wobei sich der springende Badegast vorher zu vergewissern hat, ob dies ohne Gefährdung anderer möglich ist. Es ist unzulässig, während der Benutzung der Sprunganlagen im Sprungbereich zu schwimmen. §6 III Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der Bundesstadt Bonn werden keinerlei Bewachungen oder Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Bundesstadt Bonn nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Bisheriger Inhalt in §7 VI aufgenommen: §7 VI Das Betreten der Sprungplattformen und der Sprungbretter ist nur einzeln erlaubt. Es darf nur in Längsrichtung gesprungen werden, wobei sich der springende Badegast vorher zu vergewissern hat, ob dies ohne Gefährdung anderer möglich ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich unterhalb des Sprungturms sofort verlassen werden. Es ist unzulässig, während der Benutzung der Sprunganlagen im Sprungbereich zu schwimmen. §6 IV Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Der Badegast haftet für alle von ihm verursachten Schäden, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft. §6 IV Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in durch die Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten Garderobenschränken und/ oder in einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Bundesstadt Bonn in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/ oder Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren VerschlussSeite 17 von 24 der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren. Bisheriger Inhalt in §5 II aufgenommen: §5 II Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. §6 V Die Badegäste haben die Bädereinrichtungen bis zum Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen. §6 V Die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke und/ oder einem Wertfächer verfügen zum Teil über Münzpfandschlösser. Bei Verlust des Schlüssels des Münzpfandschlosses hat der Badegast Schadenersatz für den Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu leisten. In diesem Fall oder wenn der Schlüssel für das mitgebrachte Schloss verloren gegangen ist, wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde. Für dabei entstandene Schäden am mitgebrachten Schloss wird kein Ersatz geleistet. Bisheriger Inhalt in §3 IV aufgenommen: §3 IV Die Badegäste haben die Bädereinrichtungen bis zum Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen. §6 VI Fahrzeuge dürfen im Bereich der Bäder nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Ein Anspruch auf Parkraum besteht nicht. gestrichen §7 Betriebshaftung §7 Verhaltensregeln für den Badebetrieb §7 I Die Bundesstadt Bonn haftet gegenüber den Badegästen wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden) im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Eine Haftung für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) besteht nur, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des §7 I Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und/oder Wertfaches und die Aufbewahrung selbst verantwortlich. Bisheriger Inhalt in §6 I aufgenommen:Seite 18 von 24 städtischen Personals oder von städtischen Beauftragten verursacht worden sind. Für Schäden, die durch Zuwiderhandlungen gegen diese Haus-und Badeordnung, gegen die Anweisungen des Personals oder durch unsachgemäße Benutzung der Einrichtungen entstanden sind, wird nicht gehaftet. Die Bundesstadt Bonn haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Bundesstadt Bonn, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. §7 II Schadenersatzansprüche müssen unverzüglich beim Sport- und Bäderamt geltend gemacht werden. Nachteile, die sich aus einer Unterlassung oder Verzögerung ergeben, gehen zu Lasten des Geschädigten. §7 II Im gesamten Badbereich ist stets eine angemessene Badekleidung zu tragen. Dabei muss die Badekleidung lediglich die primären Geschlechtsmerkmale vollständig bedecken. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist weder mit Straßenkleidung noch mit Schuhen oder Taschen gestattet. §7 III Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt. §7 IV Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste. §7 V Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus. Der Badegast hat sich in seinem Verhalten darauf einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden. §7 VI Das Betreten der Sprungplattformen und der Sprungbretter ist nur einzeln erlaubt. Es darf nur in Längsrichtung gesprungen werden, wobei sich der springende Badegast vorher zu vergewissern hat, ob dies ohne Gefährdung anderer möglich ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich unterhalb des Sprungturms sofort verlassen werden. Es ist unzulässig, während der Benutzung der Sprunganlagen im Sprungbereich zu schwimmen. §7 VII Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt werden, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.Seite 19 von 24 §7 VIII Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. §7 IX Die Nutzung von mitgebrachten Übungs-, Trainings- oder Spiel- und Sportgeräten kann vom Personal eingeschränkt oder untersagt werden. §7 X Bei Gewitter sind Schwimmbecken, Umgänge und Wiesenflächen in den Freibädern sofort zu räumen und die Schutzbereiche aufzusuchen. §8 Fundgegenstände gestrichen §8 Werden Gegenstände innerhalb der Bäder gefunden, so sind sie beim Personal abzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände finden Anwendung. Gestrichen Bisherigen Inhalt in §5 XII aufgenommen: §5 XII Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. §9 Aufsicht gestrichen §9 I Das Personal hat im Interesse aller Badegäste dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung eingehalten werden. Seinen Anordnungen ist deshalb Folge zu leisten. Gestrichen Bisheriger Inhalt in §2 II aufgenommen: §2 II Das Personal oder weitere Beauftragte des Sport- und Bäderamtes üben das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals oder der Beauftragten des Amtes ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Entgelt nicht erstattet. Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot durch die Betriebsleitung des Sport- und Bäderamtes oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. §9 II Das Personal ist berechtigt, Badegäste, die gegen die Haus-und Badeordnung verstoßen oder die gegebenen Anweisungen nicht beachten, aus dem Bad zu weisen. Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, so muss die entsprechende Person mit der Erstattung einer Strafanzeige durch die Bundesstadt Bonn rechnen. Das Eintrittsgeld wird nicht zurückgezahlt. Gestrichen Bisheriger Inhalt in §2 II aufgenommen: §2 II Das Personal oder weitere Beauftragte des Sport- und Bäderamtes üben das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals oder der Beauftragten des Amtes ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Entgelt nicht erstattet.Seite 20 von 24 Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot durch die Betriebsleitung des Sport- und Bäderamtes oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. §9 III Liegen grobe Verstöße vor oder werden Anweisungen des Personals wiederholt missachtet, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Gestrichen Bisheriger Inhalt in §2 II aufgenommen: §2 II Das Personal oder weitere Beauftragte des Sport- und Bäderamtes üben das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals oder der Beauftragten des Amtes ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Entgelt nicht erstattet. Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot durch die Betriebsleitung des Sport- und Bäderamtes oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. §10 Zutritt, Garderobe gestrichen §10 I Für die Garderobe der Badegäste sind Schränke mit Münzpfandschlössern vorhanden. Geht der Schlüssel verloren, hat der Badegast Schadenersatz für den Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu leisten. In diesem Falle wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde. Gestrichen Bisheriger Inhalt in §6 V aufgenommen: §6 V Die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke und/ oder einem Wertfächer verfügen zum Teil über Münzpfandschlösser. Bei Verlust des Schlüssels des Münzpfandschlosses hat der Badegast Schadenersatz für den Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu leisten. In diesem Fall oder wenn der Schlüssel für das mitgebrachte Schloss verloren gegangen ist, wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde. Für dabei entstandene Schäden am mitgebrachten Schloss wird kein Ersatz geleistet. §10 II Der Zugang zu den Badeeinrichtungen ist nur über die hierfür vorgesehenen Gänge und Treppen gestattet. Die Wege von den Einzelkabinen, Wechselkabinen und Sammelumkleideräumen zu den Vorreinigungsräumen und zu den Schwimmbecken sowie alle in diesem Bereich liegenden sonstigen Räume und der Schwimmbeckenumgang dürfen Gestrichen Bisheriger Inhalt in §5 XV aufgenommen:Seite 21 von 24 nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden. Nach dem Wiederankleiden sind die Einzel- und Wechselkabinen nur durch die Türe zum Stiefelgang zu verlassen. §5 XV Der Zugang zu den Badeeinrichtungen ist nur über die hierfür vorgesehenen Gänge und Treppen gestattet. Die Wege von den Einzelkabinen, Wechselkabinen und Sammelumkleideräumen zu den Duschräumen und zu den Schwimmbecken sowie alle in diesem Bereich liegenden sonstigen Räume und der Schwimmbeckenumgang dürfen nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden. Nach dem Wiederankleiden sind die Einzel- und Wechselkabinen nur durch die Türe zum Stiefelgang zu verlassen. §11 Vereins- und Gruppenschwimmen gestrichen §11 I Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen Vereinigungen wird im Einzelfall geregelt. Gestrichen Bisheriger Inhalt in §3 V aufgenommen: §3 V Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden. §11 II Schwimmen und Üben in Gruppen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Gestrichen Bisheriger Inhalt in §2 V aufgenommen: §2 V Lehren oder Üben des Schwimmens in Gruppen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt gestattet. §12 Badekleidung gestrichen §12 In den Bädern ist die übliche, den guten Sitten entsprechende Badebekleidung zu tragen. Der Aufenthalt im Barfußbereich ist nur in Badekleidung gestattet. Zu bestimmten Zeiten oder besonderen Veranstaltungen kann die Bäderverwaltung Ausnahmen zulassen. Für das Auswaschen oder Auswringen der Badekleidung sind die hierfür vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen. Gestrichen Bisheriger Inhalt in §7 II aufgenommen: §7 II Im gesamten Badbereich ist stets eine angemessene Badekleidung zu tragen. Dabei muss die Badekleidung lediglich die primären Geschlechtsmerkmale vollständig bedecken. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist weder mit Straßenkleidung noch mit Schuhen oder Taschen gestattet.. §14 Garderobe gestrichenSeite 22 von 24 §14 Für die Aufbewahrung der Garderobe sind Schränke vorhanden. Zum Teil verfügen Sie über Münzpfandschlösser, zum Teil können sie durch ein mitzubringendes Schloss gesichert werden. Geht der Schlüssel des Münzpfandschlosses verloren, hat der Badegast Schadenersatz für den Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu leisten. In diesem Fall oder wenn der Schlüssel für das mitgebrachte Schloss verloren gegangen ist, wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde. Für dabei entstandene Schäden am Schloss wird kein Ersatz geleistet. Gestrichen Bisheriger Inhalt in §6 V aufgenommen: §6 V Die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke und/ oder einem Wertfächer verfügen zum Teil über Münzpfandschlösser. Bei Verlust des Schlüssels des Münzpfandschlosses hat der Badegast Schadenersatz für den Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu leisten. In diesem Fall oder wenn der Schlüssel für das mitgebrachte Schloss verloren gegangen ist, wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde. Für dabei entstandene Schäden am mitgebrachten Schloss wird kein Ersatz geleistet. §15 Verhalten gestrichen §15 Neben den Bestimmungen des § 6 gelten in den Freibädern folgende ergänzende Bestimmungen: • Bei Gewitter sind Schwimmbecken, Umgänge und Wiesenflächen sofort zu räumen und die Schutzbereiche aufzusuchen. • Es ist nicht gestattet, die Beckenumgänge mit Straßenschuhen zu betreten oder am Beckenumgang zu rauchen. Gestrichen Bisheriger Inhalt in §7 X, §5 III und §5 XI aufgenommen: §7 X Bei Gewitter sind Schwimmbecken, Umgänge und Wiesenflächen in den Freibädern sofort zu räumen und die Schutzbereiche aufzusuchen. §5 III Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Badegast oder deren Begleitperson zu reinigen. §5 XI Das Rauchen ist in allen Räumen sowie an den Beckenumgängen in den Freibädern untersagt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. §16 Spiele, Spiel- und Sportgeräte gestrichen §16 I Ballspiele und sonstige Spiele sind nur in den hierfür vorgesehenen Bereichen gestattet. Gestrichen §16 II Das Benutzen der Spiel- und Sportgeräte sowie der Rutschbahnen geschieht auf eigene Gefahr. Rutschbahnen dürfen nur im Sitzen/Liegen Gestrichen Bisheriger Inhalt in §7 VII aufgenommen:Seite 23 von 24 benutzt werden. Die Auslaufstelle der Rutsche ist unverzüglich wieder frei zu machen. Die vor Ort vorhandenen Nutzungshinweise sind zu beachten. §7 VII Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt werden, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.Seite 24 von 24
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