230705-04 · Mitteilungsvorlage
Didinkirica; Weltkulturerbe Römerlager Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 230705-04
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 02.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 230705-04 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Didinkirica; Weltkulturerbe Römerlager Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Kenntnisnahme Unterausschuss Denkmalschutz 06.12.2023 Kenntnisnahme Mitteilung: In der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 10.08.2023 wurden die Stellungnahmen der Verwaltung 230705-02ST und 230705-03ST zum Weltkulturerbe Römerlager Bonn (Didinkirica) zur Kenntnis genommen. Trotz der dort aufgeführten Argumente bestand seitens der Politik noch weiterhin Klärungsbedarf zur Zugänglichkeit der Grünanlage für die Öffentlichkeit, und die Verwaltung wurde aufgefordert, mit der Eigentümerin der Flächen zu klären, warum es aus ihrer Sicht geboten ist, die Zugänglichkeit der Freiflächenanlage Didinkirica für die Öffentlichkeit nicht mehr zu gewähren und unter welchen Bedingungen die Zugänglichkeit der Grünflächen für die Öffentlichkeit zukünftig wieder gewährleistet werden könnte. Der Rechtsbeistand der Eigentümerin hat der Verwaltung daraufhin die folgende Stellungnahme zukommen lassen: „Die Wohnbau GmbH hatte bereits früher dargelegt, dass weder der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6522-1 eine planerische Festsetzung noch der Durchführungsvertrag eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach die Freifläche zwischen den Gebäuden an der Graurheindorfer Straße, an der Drususstraße und an der Straße „Am Römerkastell“ sowie der Straße „Rosental“ öffentlich zugänglich sein muss. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan übernimmt vielmehr für die Freifläche die Festsetzungen des zuvor geltenden Bebauungsplanes Nr. 7723-54, der die Freifläche ebenfalls als allgemeines Wohngebiet festsetzte. Demnach handelt es sich um eine private Grünfläche, die den Bewohnern der Wohnanlage zur Verfügung steht und in Folge der Baumaßnahmen, die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan planungsrechtlich zugelassen wurden, aufgewertet wurde. Über die Zuwegungen zu den Hauseingängen konnten Besucher, die den archäologischen Park, die Grabungsfunde und das Modell besichtigen wollten, in diesen privaten Grundstücksbereich gelangen. Die Freiflächen und auch die Spielplatzanlage wurden teilweise auch von Nichtbewohnern für Freizeit- und Aufenthaltszwecke und die Wegeverbindungen als Abkürzung genutzt, wodurch der irrige Eindruck entstehen konnte, dass es sich um eine öffentliche Parkanlage handelt. Das war zu keinem Zeitpunkt der Fall. Die seinerzeit gewährte Zugänglichkeit bestand ausschließlich für archäologisch und stadtgeschichtlich interessierte Besucher. Die Privatheit dieser Fläche wurde imSeite 1 von 3 Seite 2 Zuge der Baumaßnahmen durch eine neue Beschilderung und den Einbau eines nicht verschlossenen Tors kenntlich gemacht. Für die Ausstellungsstücke hat die Wohnbau GmbH nun eine von der Graurheindorfer Straße aus unmittelbar zugängliche Ausstellungsfläche hergestellt, die vom LVR-LandesMuseum Bonn bestückt und sodann unter Federführung der Bonn-Information BgA für Besuchergruppen zugänglich sein wird. Das Modell ist bereits auf einer unmittelbar an der Graurheindorfer Straße/Rosental gelegenen Freifläche aufgestellt worden. Mit der Auslagerung der Ausgrabungsfunde bzw. deren Repliken und der Umsetzung des Modells befinden sich nunmehr keine archäologisch und stadtgeschichtlich relevanten Objekte mehr im Innenbereich der Wohnanlage. Der nachgezeichnete Grundriss der Dietkirche hat nach wiederholten Aussagen des Landschaftsverbandes Rheinland keinen denkmalpflegerischen Wert. Es handelt sich um ein privates im Eigentum der Wohnbau GmbH stehendes Kunstwerk. Damit entfällt der Anlass für archäologisch und stadtgeschichtlich interessierte Besucher, die Freifläche der Wohnanlage aufzusuchen. Damit einher geht eine Neubewertung der die Wohnbau GmbH als Eigentümerin treffenden Verkehrssicherungspflicht. Danach richtet sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nach dem tatsächlichen Benutzerkreis. Je weiter der Benutzerkreis gezogen ist, umso höher sind die Anforderungen. Der Verkehrssicherungspflichtige kann insbesondere dann, wenn Personen sich nicht regelmäßig dort aufhalten, nicht darauf vertrauen, dass die Benutzer mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sind. Bei der früheren Zugänglichkeit der Fläche für Besucher handelt es sich um eine – wie bereits in oben genannten Stellungnahmen auch herausgestellt wurde - freiwillige Leistung des Grundstückseigentümers Wohnbau GmbH, die dieser jederzeit beenden kann. Aus dem Bebauungsplan ergibt sich keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung. Angesicht der Privatnützigkeit des Grundstückes könnte eine solche Verpflichtung auch nicht abwägungsfehlerfrei getroffen werden. Letztlich hätte die Öffentlichkeit der Fläche nur durch eine Widmung des Grundstückes herbeigeführt werden können. Hierzu fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit für die Festsetzung einer öffentlichen Anlage oder eines Nutzungsrechtes/Wegerechtes zugunsten der Allgemeinheit. Es handelt sich bei dem nachempfundenen Grundriss der Dietkirche um ein privates Kunstwerk. Dessen Eigentümer steht es grundsätzlich frei, ob er den Zugang dazu ermöglicht. Im Rahmen der Abwägung des Bebauungsplanes hat diese freiwillige Leistung keine abwägungsrelevante Bedeutung erlangt. Jedenfalls wäre ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang unerheblich, weil er jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Neukonzeption des „archäologischen Parks“ sieht vor allem die Verlagerung der Ausstellung der Grabungsfunde in das Erdgeschoss des neuen Baukörpers II an der Graurheindorfer Straße und die Verlagerung des Modells des römischen Kasernenlagers vor. Diese beiden Bestandteile sind zugleich vertraglich gesichert worden. Hinsichtlich der Zugänglichkeit des Kunstwerkes fehlt es sowohl an der vertraglichen Vereinbarung als auch an einer planungsrechtlichen Festsetzung. Auch das relativiert die Bedeutung der freiwilligen Leistung der Vorhabenträgerin in Bezug auf die Gesamtabwägung und damit die Wirksamkeit des Bebauungsplanes. In Anbetracht dessen kann die unkontrollierte Zugänglichkeit desSeite 2 von 3 Seite 3 Innenbereiches der Wohnanlage nicht erfolgen. Das schließt es nicht aus, dass die Wohnbau GmbH in Einzelfällen einen Besuch des Innenbereiches der Wohnanlage gestattet, wenn dies nicht dem Betrieb der Wohnanlage und den Interessen der Mieter entgegensteht und zuvor beantragt wird.“ Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de