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230705-02 · Stellungnahme der Verwaltung

Didinkirica; Weltkulturerbe Römerlager Bonn

Nummer
230705-02
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Kenntnisnahme
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  1. 230705 Didinkirica; Weltkulturerbe Römerlager Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230705-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Didinkirica; Weltkulturerbe Römerlager Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Kenntnisnahme
Unterausschuss Denkmalschutz 01.06.2023 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. In der Begründung zum Bebauungsplan „Didinkirica“ wird ausgeführt, dass
vorgesehen sei, die bisher unterhalb der Gebäudezeile der Drususstraße gele-
gene Ausstellung der Grabungsfunde im Erdgeschoss des neuen Baukörpers II
an der Graurheindorfer Straße und das Modell des Römerlagers in der Grün-
fläche vor Baukörper III der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Daher fragen
wir:
a. Sind unterhalb der Gebäudezeile der Drususstraße gelegenen Grabungsfun-
de ins Erdgeschoss des neuen Baukörper II an der Graurheindorfer Straße
verortet und der Zugang für die Öffentlichkeit sichergestellt worden?
Begründung
Zu 1a: Die Objekte aus dem Bereich der aufgelösten Präsentationfläche unter-
halb der Gebäudezeile an der Drususstraße wurden entsprechend der
Abstimmung mit dem LVR in das Depot des Landesmuseums verbracht
und werden dort aufbewahrt. Sie werden – so der LVR - im Rahmen der
zukünftigen Präsentation im Erdgeschoss des neuen Baukörpers II an
der Graurheindorfer Straße mit einem barrierefreien Zugang für die Öf-
fentlichkeit keine Verwendung finden, da sie für die Vermittlung des
Welterbes nicht aussagekräftig sind. Das Vermittlungskonzept wird vom
LVR in Absprache mit der Stadt Bonn im Laufe des Sommers finalisiert.
Gesetzt ist nach Mitteilung des LVR die Präsentation der sich derzeit
noch in der Restaurierung befindenden, im Zuge der jüngsten Ausgra-
bungen geborgenen Wandmalerei, die von besonderer Bedeutung für
die Vorstellung von der Ausstattung der Soldatenunterkünfte ist. Aktuell
befinden sich die drei geplanten Baukörper in der Fertigstellung.
Die Sicherung eines öffentlichen Zugangs zu der neuen Ausstellungs-
halle wurde im Durchführungsvertrag zum VBP Nr. 6522-1 vereinbart
(siehe Ziff. zu 2). Die Verhandlungen zwischen der Grundstücksei-
gentümerin, der Stadt und dem LVR über die Zugänglichkeit der neuen
Ausstellungsräume und deren Gestaltung und Betrieb sind noch nicht
abgeschlossen.
Fragestellung
b. Ist mit dem Modell des Römerlagers im aktuell gültigen Bebauungsplan das
„Legionslager“ im Archäologischen Park gemeint und wenn ja, wann soll dieses
in die Grünfläche vor Baukörper III verortet werden und umfasst dies auch dieSeite 1 von 3
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Grundmauern der Dietkirche?
Begründung
Zu 1b: Gemeint ist hier die Bronzetafel des römischen Legionslagers. Das Mo-
dell des Römerlagers (Legionärslagers) wird in die Grünfläche vor
Baukörper III im Bereich der Ecke Graurheindorfer Straße / Rosental
nach Abschluss der Bauarbeiten im Zuge der neuen Außenanlagenge-
staltung (voraussichtlich im Spätherbst 2023) in diesen Bereich umge-
setzt werden. Dort wird es von den öffentlichen Gehwegen aus zugäng-
lich sein.
Die Didinkirica ist eine in den 1970er Jahren nach Entwürfen der Archi-
tektengruppe Higgins, Ney und Partner aus London in terrassierter Zei-
lenbauweise errichtete Wohnsiedlung. Der innenliegende Freiraum wird
geprägt durch den archäologischen Park, der Ende der 1970er Jahre
durch den Bildhauer Günther Oellers gestaltet wurde. Während der
Bauphase der Didinkirica in den 1970er Jahren wurden Reste eines rö-
mischen Legionärslagers (Castra Bonnensia) sowie die Grundmauern
der ältesten Kirche Bonns, die so genannte Dietkirche, gefunden. Beide
Funde konnten aufgrund des damaligen Bauvorhabens nicht in situ er-
halten werden.
Das römische Legionärslager ist in Form einer Bronzetafel (Modell) im
Innenhof der Didinkirica dargestellt. Die vorgefundenen Reste der Diet-
kirche wurden auf das Niveau des Innenhofs projiziert und dort in Form
des ehemaligen Grundrisses dargestellt. Es handelt sich nicht um die
Grundmauern der Dietkirche, sondern um ein im Eigentum der Wohn-
bau GmbH stehendes Kunstwerk. Die Dietkirche ist im Übrigen nicht
Teil des Weltkulturerbes Niedergermanischer Limes.
Der Innenhof ist Bestandteil des Privatgrundstückes der Wohnbau
GmbH. Es handelt sich um eine private und nicht um eine öffentliche
Grünanlage.
Fragestellung
2. Enthielt der zuvor geltende Bebauungsplan ein Wegerecht in den Innenbe-
reich der Wohnanlage „Didinkirica“ oder war die Fläche als öffentliche Grün-
fläche ausgewiesen, so dass ein Zugang für die Öffentlichkeit zum Modell des
Legionslagers und der Grundmauern der Dietkirche bestand, enthält der aktuel-
le Bebauungsplan bzw. ein mit dem Vorhabenträger geschlossener Vertrag
Regelungen dieser Art und wenn nein, warum nicht?
Begründung
Zu 2: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6522-1 „Didinkirica“ setzt
das gesamte Grundstück als Bauland eines allgemeinen Wohngebiets
fest. Hierzu gehört auch der „Innenhof“ einschließlich des „archäologi-
schen Parks“. Eine Festsetzung als öffentliche Grünfläche bestand auch
nach dem Vorgängerbebauungsplan Nr. 7723-54 nicht. Ebensowenig
sind für den Innenhof Flächen für Wegerechte für die Allgemeinheit
festgesetzt, oder begründet worden. Auch im Vorhaben- und Er-
schließungsplan, der Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes Nr. 6522-1 ist, sind keine Flächen für die Öffentlichkeit bestimmt.
Auch das Freianlagenkonzept Didinkirica für den Innenhof sieht keine
für die Öffentlichkeit zugängliche Freifläche vor. Die Freifläche soll auch
nach der Neugestaltung weiterhin als Treffpunkt der Bewohner dienen
und Aufenthaltsmöglichkeiten für alle Altersgruppen bieten.Seite 2 von 3
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Zur vertraglichen Regelung siehe zu Ziff. 3.
Fragestellung
3. Wie ist im Zusammenhang mit der letzten Änderung des Bebauungsplanes
„Didinkirica“ in einem Durchführungsvertrag die Verortung selbst und bis zu
deren Durchführung der Zugang zu den römischen Baudenkmälern im archäo-
logischen Park gesichert worden?
Begründung
Zu 3: Im Bereich des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 6522-1 ist mittels Durchführungsvertrag geregelt, dass die Vorha-
benträgerin sich verpflichtet, die Verlagerung der Ausstellung der Gra-
bungsfunde in den Bereich des mittleren Neubaus II und des Modells
des Römerlagers in die Grünfläche vor Baukörper III im Bereich der
Ecke Graurheiner Straße/Rosental nach Maßgabe der Stadt Bonn und
des Landschaftsverbands Rheinland LVR auf eigene Kosten durchzu-
führen. Die hierfür notwendigen Abstimmungen sind durch die Vorha-
benträgerin mit den zuständigen Stellen der Stadt und des LVR durch-
zuführen. Des Weiteren verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, die Aus-
stellung der Grabungsfunde dauerhaft für die Öffentlichkeit zugänglich
zu machen. Das Konzept zur Verlagerung der Grabungsstätte „Castra
Bonnensis“ ist als Anlage dem Durchführungsvertrag beigefügt. Der
Ausstellungsraum ist im Grundriss gekennzeichnet. Im VEP Teil 2a ist
die Lage der neuen Grabungsstätte sowie des neuen Standorts des
Modells benannt.
Eine Regelung hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichkeit bis zum Zeit-
punkt der Verlegung der Grabungsfunde wurde im Durchführungsver-
trag nicht geregelt, da die Maßgabe der Vereinbarung zur Abstimmung
mit der Stadt und dem LVR als ausreichend erachtet wurde.
Fragestellung
4. Wie und wann gedenkt die Oberbürgermeisterin auf Grund der durch den
Eigentümer mittlerweile veranlassten Sperrung der Örtlichkeiten für Nichtbe-
wohner den Zugang zu dem im Innenbereich befindlichen Modell des Legions-
lagers und den Grundmauern der Dietkirche kurzfristig sicherzustellen?
Begründung
Zu 4: Wie unter Ziffer 1 ausgeführt sind die Funde vom LVR eingelagert worden
und sind somit von der Grünfläche her nicht mehr ersichtlich. Das Modell
wird demnächst (siehe zu Ziff. 1b) in die Grünfläche vor Baukörper III im
Bereich der Ecke Graurheindorfer Straße/Rosental umgesetzt werden.
Dort wird es von den öffentlichen Gehwegen aus zugänglich sein.
Zur Klarstellung der Zuständigkeiten für die Verkehrssicherungspflicht
war und ist es geboten, die Eigenschaft der Freianlagen des Grundstücks
als private Fläche deutlich zu kennzeichnen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 22:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de