230701-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Senkung der Straßenkehrgebühren für Anlieger, bei denen die Stadt die an der Anliegerstraße liegenden Parkflächen bewirtschaftet und die Anlieger über die Straßenreinigungsgebühr für die Reinigung der Flächen herangezogen werden
Kerndaten
- Nummer
- 230701-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 16.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230701-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 04.04.2023 Bürgerantrag: Senkung der Straßenkehrgebühren für Anlieger, bei denen die Stadt die an der Anliegerstraße liegenden Parkflächen bewirtschaftet und die Anlieger über die Straßenreinigungsgebühr für die Reinigung der Flächen herangezogen werden Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 30.08.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Eine Senkung der Straßenreinigungsgebühren für die Grundstückseigentümer*innen, vor deren Grundstücken liegende Parkflächen bewirtschaftet werden, kommt aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht. Durch die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren gegenüber den Grundstückseigentümer*innen werden die gesamten Kosten der Straßenreinigung in Bonn auf alle Eigentümer*innen umgelegt. Die die Gebührenpflicht auslösende Reinigungsleistung der Stadt umfasst ausschließlich die Fahrbahnreinigung, wobei zur Fahrbahn im Sinne der Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn unter anderem auch die nicht baulich abgesetzten Park- und Seitenstreifen und die baulich in der Höhe abgesetzten Parkbuchten und Parktaschen gehören. Hierbei werden die Eigentümer nicht zu den Kosten der Reinigung vor ihrem Grundstück herangezogen, sondern zu den Kosten für die Reinigung der gesamten das Grundstück erschließenden Straße. Die zu erbringende Reinigungsleistung der Gemeinde bedeutet hierbei nicht, dass jeder einzelne Quadratmeter der Fahrbahn gereinigt werden muss. Vielmehr hat sich die Straßenreinigung an dem Reinigungsstandard zu orientieren, wie er nach den gegebenen Verkehrsverhältnissen an der jeweiligen Straße ohne einschneidende und unverhältnismäßige Störung des fließenden und ruhenden Verkehrs sinnvollerweise erreicht werden kann. Dementsprechend müssen bestimmte Unvollkommenheiten der Reinigung als situationsgegeben hingenommen werden. Ein Anspruch auf Minderung der Straßenreinigungsgebühr besteht insoweit nur, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der erbrachten LeistungSeite 1 von 2 Seite 2 eingetreten ist, die die Reinigung der gesamten Straße betrifft (OVG Münster, Urt. vom 02.03.1990, 9 A 299/88). So regelt zum Beispiel die Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn, dass kein Anspruch auf Ermäßigung der Straßenreinigungsgebühren entsteht, wenn die Reinigung durch parkende Fahrzeuge behindert ist. Dies gilt gleichermaßen für die Fälle, bei denen es aufgrund baulicher Gegebenheiten zu Schwierigkeiten bei der Reinigung kommt. So kann die maschinelle Fahrbahnreinigung in Teilbereichen wegen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, aber auch bei Wendehämmern und in Straßenecken problematisch sein. In derartigen Fällen besteht aber gerade kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung (Fahrbahnreinigung der Gesamtstraße) und der erhobenen Gebühr. Insbesondere wird in diesen Fällen der Zweck der Reinigung nicht verfehlt. Soweit also die die Gebührenpflicht auslösende Reinigungsleistung seitens der bonnorange AöR erbracht wird, ist gegenüber den Grundstückseigentümer*innen die entsprechende Reinigungsgebühren in unverminderter Höhe festzusetzen und zu erheben. Eine teilweise Bewirtschaftung der Parkflächen steht hierzu in keinem sachlichen Zusammenhang. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de