230700-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Beteiligung der Straßenanlieger an den Einnahmen aus der Bewirtschaftung der vor ihren Gebäuden liegenden Parkflächen - Stellungnahme der Verwaltung
Kerndaten
- Nummer
- 230700-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230700-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Dezernat III Dezernat: Dez. III Beteiligung der Straßenanlieger an den Einnahmen aus der Bewirtschaftung der vor ihren Gebäuden liegenden Parkflächen - Stellungnahme der Verwaltung Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 30.08.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen wie z. B. Straßen, Wege und Plätze erhoben. Die erst- malige Herstellung dieser Anlagen ermöglicht erstmalig die bauliche wie auch gewerbliche Nutzung von Grundstücken. Die Erschließungsmaßnahmen zielen ab auf die Baureifmachung von Grundstücken. Der damit verbundene besonde- re wirtschaftliche Vorteil, der den betroffenen Grundstückseigentümern vermit- telt wird, rechtfertigt es, diesen Personenkreis an den Kosten dieser Er- schließungsmaßnahmen zu beteiligen. In den §§ 127 ff. des Baugesetzbuches ist die Kostenbeteiligung geregelt durch die den Gemeinden auferlegte Verpflich- tung, die Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen über- wiegend durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren. Die betroffenen Grundstückseigentümer*innen erwerben durch die Zahlung der Erschließungsbeiträge aber keine Eigentumsrechte an der ihre Grundstücke erschließenden Straße. Die Stadt ist als Trägerin der Erschließungslast Ei- gentümerin aller öffentlichen Straßenflächen und ist auch als solche im Grund- buch eingetragen. Da es sich bei den Erschließungsanlagen um öffentliche Anlagen handelt, können diese Anlagen durch die Allgemeinheit und damit auch durch die Anlieger genutzt werden. Die in öffentlichen Straßen angelegten Stellplätze haben nicht die Funktion privater Stellplätze. Diese Stellplätze die- nen überwiegend der Aufnahme von Besucherverkehr. Der private Stellplatz- bedarf ist regelmäßig auf den privaten Grundstücken nachzuweisen. D.h. die teilweise gezahlten Erschließungsbeiträge berechtigen in keiner Weise an einer Beteiligung an den Einnahmen durch die Parkraumbewirtschaftung. Vielmehr wurde durch die Zahlung der Erschließungsbeiträge der Vorteilsaus- gleich durch die erstmalige Herstellung abgegolten. Die Zahlungen stehen in keinerlei Zusammenhang zu den Bewohnerparkausweisen bzw. den damit ver- bundenen Gebühren.Seite 1 von 2 Seite 2 Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehe- ne Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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