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230693 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Hochkreuz, „Carlo-Schmid-Straße“

Nummer
230693
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 13.06.2023 Entscheidung federführend
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
230693
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1,
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Hochkreuz,
„Carlo-Schmid-Straße“
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Anhörung
Rat 13.06.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch an
der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren
vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 6819-1 werden entsprechend dem Beschluss des Rates vom
08.12.2022 (DS-Nr.: 221879) behandelt.
II. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1 gemäß § 3 Abs. 2 und §
4 Abs. 2 Baugesetzbuch
1. Die von der Deutschen Telekom Technik GmbH mit Stellungnahme vom
12.01.2023 vorgetragenen Hinweise bezüglich der im Plangebiet
vorhandenen Telekommunikationsanlagen werden der
Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung bei den weiteren
Detailplanungen sowie der späteren Bauausführung zur Kenntnis
gebracht.
2. Die von der Behindertengemeinschaft Bonn e.V. mit Stellungnahmen
vom 31.08.2022 und 22.01.2023 vorgetragenen Aspekte werden
insoweit berücksicht, als der die neue Erschließungsanlage querende
Geh- und Radverkehr mit einer Aufasphaltierung, einer
Verkehrszeichenanordnung sowie der Einfärbung des Asphalts visuellSeite 1 von 231
Seite 2
bevorrangt wird. Die weiteren Aspekte werden nicht berücksichtigt.
3. Die vom Naturschutzbeirat der Stadt Bonn mit Stellungnahme vom
01.02.2023 vorgetragenen Aspekte wurden bereits insofern
berücksichtigt, als Maßnahmen zur Kompensation der geplanten
Versiegelung und zur Verbesserung des Mikoklima im Bebauungsplan
festgesetzt werden. Darüber hinaus wurden bereits konkrete
Regelungen zum Vogelschutz im Bebauungsplan als Hinweise
aufgenommen. Weiter werden die Regelungen Inhalt des
Durchführungsvertrag. Ebenfalls im Durchführungsvertrag werden
Regelungen bezüglich des Ausgleichs der Eingriffe in Natur und
Landschaft (Ökokonto Bundespolizeidirektion Hangelar) getroffen. Die
übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt.
4. Die von der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V.,
LNU Bonn, mit Stellungnahme vom 01.02.2023 vorgetragenen Aspekte
wurden bereits insoweit berücksichtigt, als Maßnahmen zur
Kompensation der geplanten Versiegelung und zur Verbesserung des
Mikoklima im Bebauungsplan festgesetzt werden. Darüber hinaus
wurden bereits konkrete Regelungen zum Vogelschutz im
Bebauungsplan als Hinweise aufgenommen. Weiter werden die
Regelegungen Inhalt des Durchführungsvertrages. Regelungen
bezüglich des Rückgriffs auf das Ökokonto der Bundespolizeidirektion
Hangelar zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft werden
ebenfalls vertraglich getroffen. Die übrigen vorgetragenen Aspekte
werden nicht berücksichtigt.
5. Die von der PLEDOC mit Stellungnahme vom 12.01.2023
vorgetragenen Aspekte wurden bereits insofern berücksichtigt, als eine
Gasfernleitung der PLEDOC, soweit sie in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes fällt, nebst Schutzstreifen bereits im Bebauungsplan
nachrichtlich dargestellt ist.
6. Die von der Bundesnetzagentur mit Stellungnahme vom 07.02.2023
vorgetragenen Aspekte werden in der Weise berücksichtigt, als die
betroffenen Betreiber von Richtfunk im Zuge der Offenlage
angeschrieben und um Stellungnahme gebeten wurden.
7. Die von den Stadtwerken Bonn GmbH mit Stellungnahmen vom
26.08.2021, 21.09.2021 und 14.02.2023 vorgetragenen Aspekte wurden
bereits insoweit berücksichtigt, als auch die durch die Busverkehre
bedingten Lärmimmissionen auf das Bauvorhaben gutachterlich
betrachtet und erforderliche Schallschutzmaßnahmen im
Bebauungsplan festgesetzt wurden. Soweit die Gastransportleitung der
Open Grid Europe in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes fällt,
stellt der Bebauungsplan sie nebst Schutzstreifen bereits nachrichtlich
dar. Die Hinweise zur Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser,
elektrischer Energie, Fernwärme und Löschwasser sowie zu
Altstandorten / Altablagerungen, zur Straßenbeleuchtung und der
bestehenden Bushaltestelle werden der Vorhabenträgerin zur
Beachtung bei den weiteren Planungen und der Bauausführung zur
Kenntnis gebracht.
8. Die von der Autobahn GmbH des Bundes mit Stellungnahmen vomSeite 2 von 231
Seite 3
30.03.2021, 16.09.2021 und 16.02.2023 vorgetragenen Aspekte wurden
bereits derart berücksichtigt, als Untersuchungen zu den verkehrlichen
Auswirkungen des Vorhabens durchgeführt wurden. Die durch den
Verkehr der BAB 562 bedingten Lärmimmissionen auf das Bauvorhaben
wurden gutachterlich betrachtet und erforderliche
Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt. Die
Schutzzonen der BAB 562 werden in der Planzeichnung nachrichtlich
dargestellt; in der Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes wird hierauf eingegangen. Die übrigen Aspekte /
Hinweise werden der Vorhabenträgerin zur Beachtung bei den weiteren
Detailplanungen zur Kenntnis gegeben.
9. Die vom BUND, Kreisgruppe Bonn mit Stellungnahmen vom 20.09.2021
und 21.02.2023 vorgetragenen Aspekte wurden bereits insofern
berücksichtigt, als Maßnahmen zur Kompensation der geplanten
Versiegelung und zur Verbesserung des Mikoklima im Bebauungsplan
festgesetzt werden. Darüber hinaus werden konkrete Regelungen zum
Vogelschutz im Bebauungsplan und im Durchführungsvertrag getroffen.
Die übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt.
10.Die vom Polizeipräsidium Bonn mit Stellungnahme vom 27.02.2023
vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als die Hinweise
der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben werden.
11.Die vom Landschaftsverband Rheinland-Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland mit Stellungnahme vom 08.09.2022 und 15.02.2023
vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als ein
umfassender Hinweis zum erforderlichen Umgang mit den vermuteten
Bodendenkmälern in den Bebauungsplan aufgenommen wurde.
12.Die mit Stellungnahme 12 vom 21.02.2023 vorgetragenen Aspekte
werden nicht berücksichtigt.
III. Hinweise
Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Durchführungs-
vertrag abgeschlossen.
IV. Satzungsbeschluss
1. Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6918-1 der
Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen
Auslegung vom 08.12.2022 wird unverändert als Satzungsbegründung
übernommen.
2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6819-1 für ein Gebiet im
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Hochkreuz, zwischen
Autobahnanschlussstelle BN-Rheinaue (BAB 562), Carlo-Schmid- Straße,
Ludwig-Erhard-Allee, einer Parallelen von 140 m von der
Autobahnanschlussstelle Richtung Süden sowie nordöstlich Grenze des
Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 ist als teilweise Änderung der
Bebauungspläne Nrn. 8019-35 und 8020-1 als Satzung beschlossen.Seite 3 von 231
Seite 4
Begründung
Plangebiet:
Das ca. 1,16 ha große Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 6819-1 befindet sich in den Gemarkungen Friesdorf, Flur 1 sowie
Plittersdorf, Flur 1 und grenzt im Nordwesten an die Autobahnabfahrt der
Autobahnanschlussstelle BN-Rheinaue (BAB 562), im Osten an die Carlo-
Schmid-Straße und die Ludwig-Erhard-Allee und im Westen an die nordöstliche
Grenze des Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 (Bestandbauten des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMU)). Richtung Süden erstreckt sich das Plangebiet von
der Autobahnabfahrt aus in einer Tiefe von rund 140 m.
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes erstreckt sich
auf einen Teilbereich des Flurstücks 768, Gemarkung Friesdorf, Flur 1.
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als ausgedehnte Grünfläche bzw.
Siedlungsbrache mit umfangreichen Gehölz- und Baumbeständen dar, die
artenschutzrechtlich relevant und teilweise satzungsgeschützt sind. An der
nördlichen / nordöstlichen Grenze befindet sich eine gesetzlich geschützte
Allee aus Baumhasel und Platanen. Darüber hinaus befindet sich ein
ehemaliger Hubschrauberlandeplatz auf der Bestandfläche.
Das Umfeld des Plangebietes ist in Richtung Südwesten von großflächigen, bis
zu VI-geschossigen Bürobauten (u.a. Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz) geprägt, die sich rund
um den Robert-Schumann-Platz gruppieren. Richtung Norden bildet die
Autobahn eine deutliche Zäsur und trennt so das Plangebiet von der nördlich
anschließenden Wohnbebauung des „Johanniterviertels“. Entlang der östlichen
Plangebietsgrenze verläuft die Carlo-Schmid-Straße, die derzeit auch als
Abstellplatz für Wohnmobile genutzt wird. Weiter Richtung Osten schließt sich
der Freizeitpark Rheinaue an. Die südlich an das Plangebiet angrenzenden
Flächen stellen sich derzeit als Grünfläche mit teils dichtem Baum- und
Strauchwerk dar. Parallel der Autobahn BAB 562 verläuft eingebettet in einen
Grünraum ein Fuß- und Radweg, der die Godesberger Allee (B9) mit der
Ludwig-Erhard-Allee bzw. über ein Brückenbauwerk über die Ludwig-Erhard-
Allee mit der Rheinaue verbindet. Über die Carlo-Schmid-Straße wird der Fuß-
und Radweg parallel zur Ludwig-Erhard-Allee weiter in Richtung Süden geführt,
wo mit einem Abzweig erneut die Möglichkeit besteht, über eine Brücke die
Rheinaue zu erreichen. Dabei sind die straßenbegleitenden Grünflächen
westlich der Ludwig-Erhard-Allee Teil des eingetragenen Denkmals
„Rheinauenpark“.
Planungsziele:
Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist
wissenschaftlich weltweit führend in der globalen numerischen
Wettervorhersage und Klimatologie. Es hat derzeit noch seinen Sitz in Reading,
Großbritannien, benötigt aber einen neuen Standort im Gebiet der EU. Der
EZMW-Rat hat deshalb im Dezember 2019 einen neuen Standort im
Wettbewerb der EU-Mitgliedstaaten ausgeschrieben. Die Bundesrepublik
Deutschland konnte sich mit ihrer Bewerbung, mit Bonn als Standort,
erfolgreich durchsetzen. Der Rat des EZMW hat im Dezember 2020Seite 4 von 231
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entschieden, ab 2021 in Bonn einen neuen Standort aufzubauen.
Der Campus für das EZMW soll auf dem bundeseigenen Grundstück im
Stadtbezirk Bad Godesberg an der Ludwig-Erhard-Allee entstehen. Vor diesem
Hintergrund hat die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), deren
Aufgabe es ist, u.a. Bundesbehörden und öffentlichen internationalen Instituten
für ihre dienstlichen Zwecke Liegenschaften zur Deckung ihres Raumbedarfes
zur Verfügung zu stellen, mit Schreiben vom 08.05.2020 einen Antrag auf
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich südlich der Südbrücke /
Ludwig-Erhard-Allee gestellt.
Das EZMW wird mit zunächst ca. 150 Mitarbeitenden als Übergang in den
Räumlichkeiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz am Robert-Schuman-Platz untergebracht; ab
2026 ist die Unterbringung der Einrichtung gemäß den eingereichten
Bewerbungsunterlagen der Bundesrepublik Deutschland in einem Neubau
unter stufenweiser Entwicklung der Beschäftigtenzahlen auf bis zu 360
Beschäftigte geplant.
Durch die Neuansiedlung des EZMW wird die Bundesstadt Bonn als zweites
politisches Zentrum Deutschlands in seiner Bedeutung gestärkt.
Das Gebäude des EZMW wird aus vier in der Gesamtkubatur ablesbaren
Gebäudeteilen gebildet, die eine ähnliche Grundfläche haben, sich jedoch
deutlich in der Höhe unterscheiden. Städtebaulich prägend ist dabei der rund
70 m hohe Büroturm. Die Gebäude umfassen L-förmig einen Vorbereich, der
gestalterisch an einen zentralen Platz anschließt und mit ihm eine Einheit
bildet.
Die Erschließung erfolgt über eine neue Erschließungsstraße, die von dem
Kreuzungsbereich Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße Richtung
Westen abzweigt, weiter parallel des Grundstücks EZMW bis zum Grundstück
Robert-Schuman-Platz 1-3 (Bestandbauten BMU) verläuft und hier in die
Zufahrt zur Tiefgarage des EZMW einmündet. Mit einer solchen
Erschließungsanlage wird das Gesamtareal, das sich von der Autobahn in
Richtung Süden bis zu den Grundstücken Heinrich-von-Stephan-Straße 3 und
5 erstreckt, in einen nördlichen Teil (EZMW, Plangebiet des VBP 6819-1) und
einen südlichen Teil, für den erst zu einem späteren Zeitpunkt eine
Bauflächenentwicklung vorgesehen ist, gegliedert. Zwischen der Fahrspur und
dem Grundstück EZMW bildet sich eine größere Fläche aus, die als zentraler,
repräsentativer Platz und zugleich als grüner Freiraum gestaltet wird. Der neue
Platz bildet Adresse und Startpunkt des neuen Entwicklungsgebietes.
Im Rahmen der zukünftigen Entwicklung der südlich angrenzenden Flächen soll
die Zufahrt zur Garage des EZMW verlegt werden. Geplant ist eine
gemeinsame Tiefgaragenzufahrt für den Gesamtplanungsraum, die von der
neuen Erschließungsstraße Richtung Süden abzweigt. Über eine Tunnelanlage
werden die Mitarbeitenden und Besucher des EZMW unterirdisch in die
separate Tiefgarage des EZMW geleitet. Um bei der Entwicklung der südlichen
Flächen die Erschließungsstraße nicht zurückbauen zu müssen, wird bereits in
der jetzigen Maßnahme der Tunnel unter der Erschließungsstraße hergestellt.
Im Westen des Plangebietes verbindet ein 3 m breiter Fuß- und Radweg den
parallel der Autobahn verlaufenden Fuß- und Radweg mit der neuen
Erschließungsanlage und schafft so für Fußgänger und Radfahrer die direkte
Verbindung von der B9 zum EZMW und im weiteren Verlauf zur Rheinaue.
Die Tiefgarage nimmt den gesamten Kfz-Verkehr auf, Stellplätze für Fahrräder
befinden sich oberirdisch zum einen in einer Fahrradabstellanlage (teils offen,
teils eingehaust). Zum anderen sind Stellplätze (teils mit Anlehnbügeln fürSeite 5 von 231
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Lastenräder) im Eingangsbereich zum Gelände EZMW vorgesehen. Sie dienen
neben dem bequemen Unterbringen von Lastenfahrrädern insbesondere auch
dem Abstellen von Fahrrädern von Besuchern.
Bestehendes Planungsrecht:
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den überwiegenden Teil des
Plangebietes als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Dienstleistung
und Verwaltung dar. Der Grünstreifen parallel zur BAB 562 bis zur Carlo-
Schmidt-Straße ist als Grünfläche dargestellt.
Verbindliches Planungsrecht besteht für den überwiegenden Teil des Areals
nicht. Lediglich der nordwestliche Teil des Plangebietes liegt im
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8019-35 von 1981,
der in diesem Bereich „öffentliche Grünfläche / Parkanlage“ festsetzt. Im
Nordosten ist zudem ein kleinerer Bereich des Bebauungsplanes Nr. 8020-1
betroffen, der im Jahre 1972 Rechtskraft erlangt hat. Dieser weist hier eine
öffentliche Verkehrsfläche aus.
Die verbleibenden Plangebietsflächen sind planungsrechtlich unterschiedlich
einzuschätzen. Der südliche Teil liegt innerhalb des im Zusammenhang
bebauten Ortsteils und ist planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch
(Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile) zu beurteilen. Der nördliche Teil ist planungsrechtlich als nicht
überbaubare Fläche des im Zusammenhang bebauten Ortsteils einzustufen.
Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist die Schaffung von
Planungsrecht bzw. eine Änderung des vorhandenen Planungsrechts
erforderlich.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 werden die
Bebauungspläne Nrn. 8019-35 und 8020-1 im Geltungsbereich des neu
aufzustellenden Bebauungsplanes geändert.
Planungsablauf:
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) beantragte mit Schreiben
vom 08.05.2020 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung
eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
für den Bereich südlich der Südbrücke / Ludwig-Erhard-Allee, um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung zu
schaffen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist Teil eines
rund 7,2 ha großen Areals, das sich parallel der Ludwig-Erhard-Allee von der
Autobahn in Richtung Süden bis zu den Grundstücken Heinrich-von-Stephan-
Straße 3 und 5 erstreckt und einer baulichen Entwicklung zugeführt werden
soll. Die BImA als Eigentümerin eines Großteils dieser Fläche beabsichtigt,
neben dem Gelände EZMW auch ihre weitere noch unbebaute Liegenschaft
zwischen den bestehenden Ministeriumsbauten und der Ludwig-Erhard-Allee
für bundeseigene Büronutzungen zu entwickeln. Für die beide Liegenschaften
Heinrich-von-Stephan-Straße 3 (Eigentum Stadt Bonn) und 5 (Eigentum des
Bundes) wird eine wohnbauliche Entwicklung jeweils in Kombination mit einer
Kindertagesstätte angestrebt.
Zur Umsetzung dieser Planungsziele ist die Schaffung von Planungsrecht bzw.
die Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Dementsprechend
hat der Rat der Stadt Bonn im August 2020 mehrheitlich den Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 gefasst.
Da dem EZMW im Zuge der Bewerbung bereits für 2026 einen Neubau in
Aussicht gestellt wurde und für das Vorhaben bereits konkretereSeite 6 von 231
Seite 7
Planvorstellungen bestehen, wird das Gesamtvorhaben in unterschiedlichen
Zeitstufen entwickelt. Wegen der zwischen dem EZMW und der weiteren
baulichen Entwicklung bestehenden räumlichen Abhängigkeiten, insbesondere
bezüglich der verkehrlichen und entwässerungstechnischen Erschließung,
wurde die gesamte bauliche Entwicklung jedoch zunächst in einem
Gesamtkonzept aufgezeigt und im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3
(1) und 4 (1) BauGB der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange vorgestellt.
Den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit fasste die
Bezirksvertretung Bad Godesberg in ihrer Sitzung am 16.06.2021 nach
vorangegangener Beratung in dem Ausschuss für Umwelt, Klima und lokale
Agenda (01.06.2021) sowie dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen
(10.06.2021). Diese fand nachfolgend in der Zeit vom 30.08.2021 bis
einschließlich 10.09.2021 statt. Während dieses Zeitraumes wurden eine
Stellungnahme aus der Bürgerschaft sowie verschiedene Stellungnahmen der
Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben.
Nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der
Teilbereich EZMW von dem Gesamtplanungsraum abgetrennt mit der
Zielsetzung, für diese Fläche zeitnah Planungsrecht zu schaffen. Der
Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-1
gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt.
Vor dem Hintergrund der Trennung des Planungsraums in zwei Teilbereiche
und damit der Durchführung verschiedener Planverfahren wurden die während
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Stellungnahmen
lediglich unter dem Aspekt der Betroffenheit für den Geltungsbereich EZMW
beleuchtet.
In seiner Sitzung am 08.12.2022 beschloss der der Rat der Bundesstadt Bonn
nach vorangegangener Beratung in dem Ausschuss für Umwelt, Klima und
lokale Agenda (03.11.2022), im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen
(16.11.2022) sowie in der Bezirksvertretung Bad Godesberg (30.11.2022) dem
Antrag der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 08.05.2020 auf
Einleitung des Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 6819-1 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg,
Ortsteil Hochkreuz, zwischen Autobahnanschlussstelle BN-Rheinaue (BAB
562), Carlo-Schmid- Straße, Ludwig-Erhard-Allee, einer Parallelen von 140 m
von der Autobahnanschlussstelle Richtung Süden sowie nordöstliche Grenze
des Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 als teilweise Änderung der
Bebauungspläne Nrn. 8019-35 und 8020-1 gemäß § 12 Baugesetzbuch
(BauGB) in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch zu entsprechen. Gleichzeitig
beschloss der Rat, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1 gemäß
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch einschließlich seiner Begründung öffentlich
auszulegen. (Ds-Nr. 211112).
Der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung wurde gemäß § 3 Abs. 2 bzw. §
4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Zeitraum vom 19.01.2023 bis einschließlich
21.02.2023 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum erfolgte die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Während der Offenlage wurden die unter Ziffern II. 1. bis 12. aufgeführten
Stellungnahmen abgegeben. Die bei der Verwaltung während der öffentlichen
Auslegung eingegangenen Stellungnahmen sind nachstehend wörtlich
wiedergegeben und mit einem Abwägungsvorschlag versehenSeite 7 von 231
Seite 8
(Beschlusspunkt II).
Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und eine Liste mit den Namen
derjenigen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 bzw.
§ 4 Abs. 2 Baugesetzbuch eine Stellungnahme abgegeben haben, liegen den
Mitgliedern der Bezirksvertretung Bad Godesberg, des Ausschusses für
Wohnen, Planung und Bauen sowie des Rates eine Viertelstunde vor und
während den Sitzungen zur Einsicht bereit. Gleiches gilt auch für die während
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 6819-1
eingegangenen Stellungnahmen (Beschlusspunkt I) und für die dem
Bebauungsplan zugrundeliegenden Gutachten und Stellungnahmen sowie für
den Durchführungsvertrag.
Zu Beschlusspunkt I
Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde bereits über
die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1 vorgetragenen
Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den Stellungnahmen
vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend dem Beschluss des Rates am
08.12.2022 (DS-Nr.:221879). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet und
auf die Verwaltungsvorlage verwiesen.
Ausgleich von satzungsgeschütztem Baumbestand:
Ersatzpflanzungen der nicht durch den naturschutzrechtlichen
Flächenausgleich abgedeckte Baumbestand werden im räumlichen
Geltungsbereich gemäß § 3 der Bonner Baumschutzsatzung anteilig im
Plangebiet und auf dem westlich angrenzenden Grundstück realisiert.
Ersatzpflanzungen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefgaragen) sowie auf
Dachterrassen oder in Pflanzgefäßen werden nicht als Ersatz anerkannt. Die
Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der Baum nach Ablauf
von drei Jahren zu Beginn der nächstfolgenden Wachstumsperiode (ab 1. April)
angewachsen ist. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die
Ersatzpflanzung zu wiederholen. Die konkrete Regelung über Anzahl, Standort
und Baumarten werden im Zuge des Baugenehmigungsverfahren festgelegt.
Durchführungsvertrag:
Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird vor dem Satzungsbeschluss
ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, der im Wesentlichen die folgenden
Regelungen enthält:
Vorhaben:
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb eines vorgegebenen
Zeitraums einen Bürokomplex, bestehend aus vier in der Gesamtkubatur
ablesbaren Gebäudeteilen zu bauen. Städtebaulich prägend ist der rund 70 m
hohe Büroturm mit 18 Geschossen. Die anderen Gebäudeteile sind mit drei
bzw. vier Geschossen geplant. Ergänzend zum Bürokomplex entsteht im
Bereich der Tiefgaragenzufahrt eine größere Wache zur Einlasskontrolle der
Mitarbeitenden und Besuchenden sowie ein Fahrradhaus.Seite 8 von 231
Seite 9
Energie:
Die BImA verpflichtet sich zur Umsetzung der im Energiekonzept
beschriebenen Maßnahmen zum Erreichen des EGB 40 Standard.
Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, sich
kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln und Vulnerabilitäten
im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu reduzieren. Diese Zielsetzungen
wurden 2019 mit dem Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und
Klimaanpassung (DS190114), welches sich als Teil der
Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Bonn versteht, durch den Rat beschlossen.
Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen
durch besonders energieeffiziente Neubauten CO2-Emissionen vermindert und
somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.
Insgesamt ist es Ziel, ein hohes energetisches Qualitätsniveau zu erreichen. In
diesem Zusammenhang sollen alle Gebäudeteile mindestens den Standard
EGB 40 (Anforderung des Bundes an Effizienzgebäude) erfüllen, d.h.
Unterschreitung GEG-Neubauniveau von 2020 um mind. 60 %.
Darüber hinaus wird eine Silber-Zertifizierung nach dem Bewertungssystem
Nachhaltiges Bauen (BNB) angestrebt. Gemäß dem Energiekonzept soll zur
Erreichung des EGB 40 Standards nachfolgende Möglichkeit der
Wärmeversorgung vorgesehen werden. Die Wärmeversorgung erfolgt über
eine Brunnenwasser-Geothermieanlagen zur Beheizung und Kühlung mit einer
ca. 380qm großen PV-Anlage zur Eigenstromproduktion (ca. 71 kWp), ergänzt
um konventionelle Kühlung. Der Primärenergiebedarf ist sowohl durch die im
Energiekonzept aufgeführten baulichen als auch haustechnischen Maßnahmen
bereits optimiert.
Mobilitätskonzept:
Weiter verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung der in dem
Dokument Mobilitätskonzept / Monitoring festgeschriebenen Mobilitäts-
maßnahmen und zur Durchführung eines Monitorings. Der überwiegende Teil
der Fahrräder ist in einem Fahrradhaus (teils eingehaust/ teils offen)
unterzubringen. Hier sind auch Lademöglichkeiten für E-Bikes herzustellen.
Weitere Stellplätze -insbesondere für Besucher- sowie Lastenfahrräder sind im
Eingangsbereich des Grundstücks im Umfeld der Wache unterzubringen. Die
Vorhabenträgerin verpflichtet sich weiter zu Bereitstellung von begleitender
Infrastrukturen (z.B. Duschen und Umkleiden mit Trocknungsmöglichkeiten für
feuchte / nasse Kleidung und Spinden, Werkstattbereiche für Fahrräder).
Artenschutz:
Der Durchführungsvertrag beinhaltet Regelungen zum Vogelschutz
(Vogelschutzverglasung). So sind die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zum Artenschutz / Maßnahmen zum Artenschutz formulierten Hinweise
umzusetzen.
Fassadenbegrünung:
Das Plankonzept sieht eine Fassadenbegrünung im Bereich der Erdgeschosse
und der ersten Obergeschosse linear vor den Pfosten der Pfosten- Riegel-
Fassade vor. Als Kletterhilfe für die Schlingpflanzen werden vertikale
Edelstahlseile zwischen dem Fundament der Fassadenrinne und in den
Decken über der Fassade verankerten Konsolen gespannt. Die
Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, die in dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Teil 2 b – Vorhaben- und
Erschließungsplan dargestellte Fassadenbegrünung zu realisieren undSeite 9 von 231
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dauerhaft zu erhalten.
Naturschutzrechtlicher Ausgleich der Eingriffe / Ökokonto:
Der durch die Planung verursachte Eingriff in Boden, Natur und Landschaft
wurde in einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ermittelt. Bei Umsetzung
der Planung ergibt sich, bezogen auf die Biotopfunktion, ein Defizit von 95.951
Biotoppunkten (Methodik: FROEHLICH & SPORBECK).
Der Bebauungsplan sieht für die durch das Vorhaben ausgelösten Eingriffe in
das Landschaftsbild und die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes den
Ausgleich über das Ökokonto „Bundespolizeidirektion Hangelar, Sankt
Augustin“, der BImA vor.
Für Flächen der BImA in der Hangelarer Heide in Sankt Augustin wurde ein
Aufwertung- und Maßnahmenkonzept erarbeitet. Im Rahmen dieser Maßnahme
sind sog. Pakete für
￿ die „offene Feldflur“ (produktionsintegrierte Maßnahmen auf Acker und
auf Grünland sowie Anlage von Blänken),
￿ das „Halboffenland“ (Anreicherung des Grünlandes, Extensivierung von
Grünland, Anlage von Stauden- und Krautsäumen) und
￿ „Gewässer- und Sonderbiotope“ (Maßnahmen für Rohrammer,
Teichrohrsänger, Kammmolch, Kreuz- und Wechselkröte, Zauneidechse,
Maßnahmen für Sandmagerrasen)
vorgesehen. Insgesamt erstrecken sich die Maßnahmen über 61 Teilflächen mit
insgesamt ca. 74,5 ha. Für die Maßnahme wurde ein Biotopwertgewinn von
4.750.000 Punkten errechnet, das dem Ökokonto „Bundespolizeidirektion
Hangelar, Sankt Augustin“ zugeführt wird.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, zur Deckung des Defizits die
erforderlichen Wertpunkte aus dem Flächenpool des Ökokontos
„Bundespolizeidirektion Hangelar, Sankt Augustin“ bereitzustellen. Weiter
enthält der Vertrag Regelungen zu dem Nachweis über den Vollzug der
Maßnahmen und zur Dauer der Verpflichtung.
Fuß- und Radweg:
Weiter verpflichtet sich die BImA, einen 3 m breiten Fuß- und Radweg
anzulegen, der den bereits parallel der Autobahn A 562 verlaufenden Fuß- und
Radweg mit der neuen Erschließungsstraße verbindet. Sofern zukünftig im
Bereich dieses Fuß- und Radweges eine Erweiterung des EZMW-Campus mit
weiteren Baumaßnahmen realisiert werden soll, wird die BImA im Zuge dieser
Baumaßnahmen eine geänderte Ersatzwegeverbindung mit gleicher
Verbindungsfunktion um den erweiternden Campus herum auf eigene Kosten
herstellen. Die Stadt Bonn versichert vertraglich, einer Änderung der
Wegeverbindung im Fall der Erweiterung des EZMW-Campus zuzustimmen.
Tiefgaragenzufahrt:
In einer ersten Ausbaustufe wird die Zufahrt zur Tiefgarage an der
südwestlichen Grenze des Plangebietes am Ende der neuen
Erschließungsstraße hergestellt. Die BImA verpflichtet sich in dem
Durchführungsvertrag, im Rahmen der zukünftigen Entwicklung der südlich
angrenzenden Flächen diese Tiefgaragenzufahrt zurückzubauen und
stattdessen eine gemeinsame Tiefgaragenzufahrt für das gesamte Grundstück
der BImA zu errichten, den Vorplatz EZMW über die Erschließungsstraße zu
erweitern sowie die entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze verlaufende
provisorische (Fuß-)Wegeführung durch eine Baumallee und angepassteSeite 10 von 231
Seite 11
Wegeführung zu ersetzen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bereits jetzt
die Tunnelanlage im Rahmen der Baumaßnahmen vorbereitend mit
herzustellen.
Vertrag über die Umverlegung eines Regenwasserkanals:
Der Anaberger Bach verläuft außerhalb des Plangebiets im Nordwesten und ist
hier verrohrt. Des Weiteren verläuft parallel der nordöstlichen Grenze des
Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 ein städtischer Kanal, der der
Verrohung des Annaberger Baches zufließt. Bedingt durch den Bau der
Tiefgarage muss der in Nord-/ Süd-Richtung verlaufende städtische Kanal auf
dem Grundstück verlegt werden. Die BImA verpflichtet sich im
Durchführungsvertrag, einen gesonderten Vertrag über die Verlegung des
Regenwasserkanals durch die und auf Kosten der BImA mit der Stadt
abzuschließen.
Öffentliche Erschließungsstraße:
Hinsichtlich der Erschließung verpflichtet sich die BImA, den
Einmündungsbereich Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße entsprechend
der vorliegenden Planungen herzustellen und der Stadt kosten- und lastenfrei
zu übergeben.
Anlage/n
1 Stellungnahmen aus der Offenlage § 3 Abs. 2 / § 4 Abs. 2 BauGB (öffentlich)
2 Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen aus der Offenlage (öffentlich)
3 Auswertung Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung Träger (§ 4 Abs. 1
BauGB) (öffentlich)
4 Auswertung Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit (§3 Abs. 1
BauGB) (öffentlich)
5 Übersichtsplan vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-1 (öffentlich)
6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-1 (öffentlich)
7 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6819-1, Teil 2a (öffentlich)
8 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6819-1, Teil 2b (öffentlich)
9 Begründung und Umweltbericht (öffentlich)Seite 11 von 231
Stellungnahmen, vorgetragen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2
BauGB
Wörtliche Wiedergabe der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs.
2 Baugesetzbuch abgegebenen Stellungnahmen zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
6818-1
Zu 1.: Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 12.01.2023
„Vielen Dank für die Beteiligung.
Grundsätzlich stehen den neuen Bebauungen aus Sicht der Telekom nichts im Wege. Allerdings
sind in der Bebauungsfläche unsere vorhandenen Telekommunikationsanlagen zu berücksichtigen.
In der Bebauungsfläche sind folgende Telekommunikationsanlagen vorhanden: KVz, Kabel-
schächte, Kabelrohre, Glasfaserkabel, Kupferkabel, Abschlusspunkte (APL) und Verbindungsstel-
len (Muffen).
Die Telekommunikationsanlagen werden zum gegebenen Zeitpunkt auf der Bebauungsfläche so-
weit wie möglich und es erforderlich ist zurückgebaut. Der gegebene Zeitpunkt ist abhängig vom
Baustart der Bebauungen und der Freischaltungen der vorhandenen Leitungen.
Um einen unkritischen Ablauf zu gewährleisten ist es notwendig, dass Sie bzw. der Bauträger uns
(Deutsche Telekom Technik, 53113 Bonner Talweg 100) mindestens vier Monate vor Baubeginn
der Bebauungen informieren.
Weiterhin bitte ich Sie uns zu beteiligen. Die neuen Bebauungen möchten wir mit Leitungen ver-
sorgen.“Seite 12 von 231
Ergänzung der Stellungnahme durch eine weitere email vom 12.01.2023:
[…] Nur am Grenzbereich liegen ein Kabelschacht und ein Rohrpaket mit 10 Rohren. Die Bebauungsfläche
ist noch frei.
Zu 2.: Behindertengemeinschaft Bonn e.V., Stellungnahmen vom 31.08.2022 und 22.01.2023
Stellungnahme vom 22.01.2023:
Bitte beachten Sie bei der weiteren Planung meine formulierten Bedenken aus der beigefügten Mail
an das Bauordnungsamt.
Stellungnahme vom 31.08.2022:
„Gegen die Planung bestehen von Seiten der BG Bedenken:
1. Der Gehweg soll gegenüber der geplanten Stichstraße Vorrang erhalten.
2. Die Längsneigung von 8 % ist zu steil. Hier sollte der Planer überlegen, wie er die Situation
verbessern kann, da die Nutzung des Gehweges für einen Rollstuhlfahrer nicht mehr gewährleistet
ist. Hier ist die H BVA zu beachten.
Gerne steht die BG zu einem Gespräch zur Verfügung.“Seite 13 von 231
Zu 3.: Naturschutzbeirat der Stadt Bonn, mit Stellungnahme vom 01.02.2023
„Der Naturschutzbeirat der Stadt Bonn, vertreten durch seinen Vorsitzenden, nimmt zum oben
genannten Bebauungsplan wie folgt Stellung:
Der Beirat stellt fest, dass seine Anregungen aus der Offenlegung 2021 nicht berücksichtigt worden
sind. Vielmehr dazu entsteht der Eindruck, dass gegenüber der ursprünglichen Planung eine zu-
sätzliche Versiegelung und Verdichtung der Baukörper vorgesehen ist. Wir halten es nach wie vor
in Zeiten der Klimakrise für nicht angezeigt, eine der wichtigen Biotopverbund- und Frischluftach-
sen von der Rheinaue nach Bonn Friesdorf durch einen sehr hohen und mit zusätzlichen Elementen
quer zur Achse ausgerichteten Baukörper zu blockieren bzw. zu beeinträchtigen. Einen Bau für
eine zentrale europäische Einrichtung im Umfeld des Klimaschutzes so zu planen, ist ein völlig
falsches Signal.
Der Naturschutzbeirat bemängelt, dass der B-Plan geteilt wurde. Die hier geplante Bebauung kann
in ihrer Wirkung auf Natur und Landschaft nur im Zusammenhang mit der südlich anschließenden
Bebauung beurteilt werden. Dies gilt insbesondere auch für Biotopverbundsystemwirkungen der
derzeitigen Grünflächen. Wir verweisen auf die Stellungnahme des BUND vom 20.09.2021, der
wir uns anschließen, insbesondere diesen Hinweisen:
"Im Dokument zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung wird unter Punkt 2 (Plange-
biet) das Plangebiet wie folgt charakterisiert: "Das Plangebiet ist im Bestand durch ausgedehnte
Grünflächen mit heterogen strukturierten Biotopstrukturen aus offenen Bereichen, alten Streuobst-
beständen sowie umfangreichen Gehölz- und Baumbeständen gekennzeichnet, die für den Natur-,
Arten-, Biotop- und Klimaschutz relevant sind. ... Es weist umfangreichen, z. T. alten Baum- und
Gehölzbestand auf, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant ist. Westlich liegende
Teile des Plangebietes liegen im Kernbereich des Integrierten Freiraumsystems und sollen gemäß
den dort festgesetzten Zielen erhalten werden." Durch die geplante Bebauung werden jedoch diese
Teile weitgehend entwertet bzw. zerstört. Der parallel zur Ludwig-Erhard-Allee verlaufende Teil
der Grünachse, vorwiegend bestehend aus einem Wechsel von dichtem Strauchbewuchs und einem
Birkenbestand, wird vollständig vernichtet, der parallel zur BAB 562 verlaufende Teil, eher offen,
teilweise von Stauden geprägt, auf wenige Meter Breite verschmälert und damit praktisch seiner
Verbundfunktion beraubt. Durch die vollständige Vernichtung des zwischen der Ludwig-Erhard-
Allee und der westlich in ca. 100 m Entfernung parallel verlaufenden Bestandsbebauung liegen-
den, durch Wechsel von offenen, halboffenen und dicht bewachsene Flächen charakterisierten Bi-
otops, der die entscheidende Vernetzungsfunktion zwischen der Rheinaue und dem parallel zur
Autobahn verlaufenden Grünstreifen besitzt, wird die noch bestehende Grünverbindung endgültig
entwertet. Dazu kommt, dass der verbleibende Grünstreifen direkt an einen Gebäudekomplex an-
grenzen wird, welcher aufgrund der vorgesehenen Verglasung vorhersehbar zur Todesfalle für
Vögel werden wird.“
Wir fordern, dass die Maßnahme vollständig und funktional ausgeglichen wird und dass Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt werden sowie dass, wie
in der Naturschutzgesetzgebung (Bundesnaturschutzgesetz und Landesnaturschutzgesetz) vorge-
sehen, der Erfolg der Maßnahmen auf Kosten des Vorhabensträgers über 30 Jahre überprüft und
bei mangelndem Erfolg nachgebessert wird.
Das Gebäude befindet sich im Rheintal in einer der Hauptwanderrouten des Vogelzuges. Je höher
solche Gebäude sind und je größer die durchsichtigen oder spiegelnden Flächen sind, insbeson-
dere bei Beleuchtung von innen oder außen, desto häufiger kollidieren hier Vögel (mit fatalen Fol-
gen für die Vögel). Diese dauerhafte Beeinträchtigung von Tierpopulationen (Vögel, Insekten, Fle-
dermäuse), auch von teils extrem seltenen Vogelarten, ist in die Eingriffsbetrachtung und den land-Seite 14 von 231
schaftspflegerischen Fachbeitrag mit einzubeziehen. Maßnahmen zur Vermeidung sind in der Bau-
genehmigung verbindlich festzusetzen und deren Wirkung dauerhaft zu kontrollieren. Wir verwei-
sen hier auf die ausführliche Stellungnahme der UNB.“
Auszug aus der Stellungnahme der UNB zum Aspekt „Vermeidung von Vogelschlag“ vom
20.10.2021:
Vermeidung von Vogelschlag
Großflächige Glaselemente und Beleuchtung von Gebäuden und Hochhäusern können zu arten-
schutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen. Sollen in Neubauten großflächige Glaselemente /
Fensterscheiben eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder
Tötung (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden, etwa wenn Glasflächen letztlich zum Tod von
Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher
bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind
dazu geeignet:
 Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale / verti-
kale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen).
 Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas, Orna-
mentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen).
 Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren.
 UV-Markierungen sowie Greifvogelsilhouetten sind nicht ausreichend bzw. nicht wirksam.
Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Licht-
gestaltung von Gebäuden finden sich im: Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. Heynen & M.
Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage. Schweize-
rische Vogelwarte Sempach.
Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen durch künstliche,
nächtliche Beleuchtung notwendig, um Verletzungen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) zu vermeiden. Negativen Auswirkungen
von künstlicher nächtlicher Beleuchtung, insbesondere auf Fledermäuse, können durch ein auf die
Bedürfnisse der Arten abgestimmtes und dem „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von
Außenbeleuchtungsanlagen; Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung“, (BfN-Skrip-
ten Nr. 543, 2019) folgenden Beleuchtungskonzept reduziert werden.
 Für die Artenschutzprüfung ist ein Beleuchtungskonzept sowie ein Konzept zur Vermeidung von
Vogelschlag an Glasfassaden vorzulegen. Die Konzepte sind der Unteren Naturschutzbehörde
zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
 Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind in den weiteren Planungsprozess einzubin-
den.“
Zu 4.: Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V., LNU Bonn, Stellungnahme
vom 01.02.2023
„Die LNU Bonn dankt für die Möglichkeit, im Offenlegungsverfahren Stellung zu dem Bebauungs-
plan zu nehmen. Sie schließt sich der Stellungnahme des Naturschutzbeirats der Stadt Bonn an, die
ich zur Information anhänge. Darüber hinaus empfiehlt die LNU, zu überprüfen, ob und in wel-
chem Umfang die Erholungsfunktion des Rheinauenparks durch Windlenkung und Beschattung als
Folge der hohen Bebauung beeinträchtigt wird.“Seite 15 von 231
Zur Stellungnahme des Naturschutzbeirates der Stadt Bonn vom 01.02.2023 siehe unter Punkt 3.
Zu 5.: PLEDOC, Stellungnahme vom 12.01.2023
Von der GasLINE GmbH sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bear-
beitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Mit Bezug auf Ihre o.g. Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass Versorgungsleitungen der GasLINE
GmbH im angezeigten Projektbereich nicht betroffen werden.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte
Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Zu 6: Bundesnetzagentur, Stellungnahme vom 07.02.2023
„Auf Grundlage Ihrer Angaben wurde von uns eine Überprüfung des o. g. Gebiets auf Beeinträch-
tigungen von funktechnischen Einrichtungen wie Richtfunkstrecken, Radaren, radioastronomi-
schen Einrichtungen sowie Funkmessstellen der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchgeführt. Durch
rechtzeitige Einbeziehung ihrer Betreiber in die weitere Planung sollen Störungen vermieden wer-
den.
Folgende Betreiber sind im Plangebiet aktiv:Seite 16 von 231
BETREIBER RICHTFUNK:
E-Plus Service GmbH
E-Plus-Straße 1
40472 Düsseldorf
Deutschland
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.
Schloss Birlinghoven
53754 Sankt Augustin
Deutschland
Strahlentherapie Bonn-Rhein-Sieg
Waldstraße 73
53177 Bonn
Deutschland
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
Georg-Brauchle-Ring 50
80992 München
Deutschland
Vodafone GmbH
Ferdinand-Braun-Platz 1
40549 Düsseldorf
Deutschland
BETREIBER RADARE:
Es sind keine Radare betroffen.
BETREIBER RADIOASTRONOMIE:
Es sind keine Radioastronomie Stationen betroffen.
FUNKMESSSTELLEN DER BNETZA:
Es sind keine Funkmessstandorte der BNetzA betroffen.“
Zu 7: Stadtwerke Bonn GmbH, Stellungnahmen vom 26.08.2021, 21.09.2021 und 14.02.2023
„Namens und im Auftrag der Bonn Netz GmbH, der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-
Sieg GmbH und der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir folgendes mit:
Stellungnahme Bonn Netz GmbH/ Bereich Strom: Die zukünftige Versorgung ist über eine eigene
Trafostation an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Bereich hin zu realisieren.
Stellungnahme Bonn Netz GmbH/ Bereich Straßenbeleuchtung: Im Planbereich befinden sich An-
lagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Inwieweit diese Einrichtungen von der geplanten Maß-
nahme betroffen sind, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Die Anlagen müssen bei einer Neu-Seite 17 von 231
oder Umplanung berücksichtigt werden. Eine Umlegung bzw. Versetzung von Anlagen der öffent-
lichen Straßenbeleuchtung ist kostenpflichtig und muss frühzeitig mit der Bonn-Netz GmbH, Ab-
teilung Straßenbeleuchtung abgestimmt werden.
Gemäß Beleuchtungsvertrag zwischen der Stadt Bonn und den Stadtwerken Bonn (SWB) sind die
SWB (Bonn-Netz GmbH / T/NS) für die Planung, Errichtung und den Betrieb der öffentlichen Stra-
ßenbeleuchtung im Stadtgebiet Bonn verantwortlich. Sollte sich im Zuge des Planungsprozesses
herausstellen, dass der Bau einer neuen, öffentlichen Beleuchtungsanlage erforderlich ist, müssen
wir frühzeitig an der weiteren Planung beteiligt werden. Die Festlegung von Leuchten-Standorten
sowie die Auswahl von Leuchten und Masten muss in Rücksprache mit uns erfolgen. In diesem
Zusammenhang weise ich nochmal darauf hin, dass es für das Stadtgebiet Bonn je nach Anwen-
dung festgelegte Leuchten-Typen gibt.
Stellungnahme Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH/ Bereich Fernwärme:
Seitens des FB Fernwärme Netz- und Anlagenservice bestehen keine Bedenken. Sollte jedoch an-
gedacht sein, die auf dem Areal geplanten Gebäude mit der besonders umweltfreundlichen und
energieeffizienten Bonner Fernwärme, energetisch bewertet nach FW 309 Teile 1 & 7, mit einem
fCO2eq. nach Anlage 9 Nr. 1c GEG 2002 (berechnet nach FW 309-1:2021) von 0 g/kWh, mit
Wärme zu versorgen (somit würden CO2-Emissionen zu 100 % vermieden und somit ein erhebli-
cher Beitrag zum Klimaschutz geleistet), müssen hierzu die erforderlichen Kapazitäten aufgebaut
werden. Diese Fernwärmeversorgungskapazitäten sind aktuell nicht vorhanden.
Um diese Kapazitäten aufbauen zu können, ist eine frühzeitige (3 – 4 Jahre vor Fernwärmeversor-
gung) Ermittlung und Benennung der voraussichtlichen Wärmeleistung erforderlich.
Stellungnahme Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH/ Bereich Gas/Wasser:
Die Stellungnahme vom 21.09.2021 ist zu beachten (Anlage „Stellungnahme_BPlan 6819-1_Gas-
Wasser_21.09.2021“.pdf).
Stellungnahme Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH/ Bereich Fahrwege: Aufgrund der Entfernung
der Maßnahme zu unseren Anlagen, besteht für den Fachbereich Fahrwege keine Bedenken.
Stellungnahme Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH/ Bereich Verkehrsplanung (PV/P): Der Fachbe-
reich PV/P hat zur öffentlichen Auslegung keine Bedenken und verweist auf die Stellungnahme vom
26.08.2021, die weiterhin Gültigkeit hat. (Anlage „Stellungnahme SWBV_PV-P_BPlan 6819-
1_26.08.2021.pdf“)
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Anlage „Stellungnahme Verkehrsplanung“ aus der Ge-
samtstellungnahme „g_Stellungnahme-Stadtwerke-Bonn“ in den Planungsunterlagen fehlt.“
Anlage „Stellungnahme BPlan 6819-1_Gas - Wasser_21.09.2021“:
Der Bebauungsplan 6819-1 weist ein Grundstück an den Straßen Ludwig-Erhard-Allee, Carlo-
Schmid-Straße und Heinrich-von-Stephan-Straße aus. Hier sollen 7 Bürogebäude entstehen.
Gegen den Bebauungsplan bestehen von Seiten der BonnNetz bzw. EnW für den Bereich Gas und
Wasser keine grundsätzlichen Bedenken.
Vorhandene Versorgungsanlagen Wasser, Gas:
Eine Wasserversorgungsleitung ist in der Heinrich-von-Stephan-Straße vorhanden. Das betref-
fende Grundstück liegt im Versorgungsgebiet der EnW.Seite 18 von 231
Eine Gasversorgungsleitung ist in der Heinrich-von-Stephan-Straße nicht in ausreichender Größe
vorhanden. Die nächste Versorgungsleitung DN 300 ist in der Heinemannstraße vorhanden. Das
betreffende Grundstück liegt im Versorgungsgebiet der BonnNetz.
Versorgung des Grundstückes mit Gas und Wasser sowie Löschwasserbereitstellung:
Die Versorgung mit Wasser kann erfolgen. Die Versorgung mit Wasser kann auf Grund der Ent-
fernung zur nächsten Versorgungsleitung nach AVB nur über einen kundeneigenen Wasserzähler-
schacht im Bereich Heinrich-von-Stephan-Straße erfolgen mit einer kundeneigenen Zuleitung. Der
Wasserzählerschacht sowie die private Zuleitung vom Schacht bis zum Gebäude sind vom Eigen-
tümer auszuführen. Die Genehmigung für die Schachterstellung sind vom Eigentümer einzuholen.
An der vorhandenen Versorgungsleitung Heinrich-von-Stephan-Straße sind weitere Ministerien
mit Wasser versorgt. Die Leistungsfähigkeit der Versorgungsleitung ist begrenzt. Ggf. ist ein
Schacht-standort an der Heinemannstr. erforderlich.
Gebäudekomplexe, auch eigenständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Einheit unter-
schiedlicher Nutzung und Eigentümer werden über einen gemeinsamen Netzanschluss versorgt. An
der Übergabestelle sind mehrere Zählpunkte möglich.
In den ggf. öffentlichen Erschließungsstraßen und Wegen innerhalb des Bebauungsplanes ist keine
Verlegung von öffentlichen Versorgungsleitungen Wasser geplant.
Die Versorgung mit Gas kann erfolgen.
Die Versorgung mit Gas kann auf Grund der Entfernung zur nächsten Versorgungsleitung nach
NDAV nur über einen kundeneigenen Zählerschrank im Bereich der Heinemannstraße erfolgen
mit einer kundeneigenen Zuleitung.
Der Zählerschrank sowie die private Zuleitung vom Schrank bis zum Gebäude sind vom Eigentü-
mer auszuführen. Die Genehmigung für die Schrankerstellung und die Verlegung der privateige-
nen Anschlussleitung sind vom Eigentümer einzuholen.
In den ggf. öffentlichen Erschließungsstraßen und Wegen innerhalb des Bebauungsplanes ist keine
Verlegung von öffentlichen Versorgungsleitungen Gas geplant.
Löschwasserbereitstellung:
Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz richtet sich
nach der überwiegenden Bauart, hier bis einschließlich 5 Geschosse. Bezogen auf den derzeitig
gültigen Bebauungsplan ist eine Löschwasserbereitstellung vorhanden.
Die Erweiterung des Grundschutzes auf Grund der Erweiterung der Geschosszahl bzw. Geschoss-
flächenzahl erfolgt nicht.
Die Löschwasserbereitstellung für den vorgesehenen Bebauungsplan für das Grundstück ist auf
Grund der fehlenden Versorgungsleitungen über das öffentliche Wasserversorgungsnetz nicht
möglich.
Die nächste Löschwasserentnahmestelle aus dem öffentlichen Versorgungsnetz ist den Straße
Heinrich-von- Stephan-Straße, Heinemannstraße vorhanden. Die Entfernung zum Gebäude
EZMW beträgt bis ca. 380 m. Die Löschwasserversorgung ist mit der örtlichen Feuerwehr abzu-
stimmen.
Grundschutz und Objektschutz Löschwasser über Hausanschluss (Wandhydranten Typ F, Sprink-
leranlagen, Hydranten u. ä.):
Eine Löschwasserbereitstellung für Objektschutz über einen Hausanschluss erfolgt grundsätzlich
nicht. Die Dimensionierung erfolgt nach dem Trinkwasserbedarf. Auf besondere Anfrage und nach
Prüfung der Kapazitäten kann möglicherweise eine Bereitstellung von Löschwasser für den Ob-
jektschutz erfolgen.Seite 19 von 231
Aufgrund der Entfernung der vorhandenen öffentlichen Hydranten als Löschwasserentnahmestel-
len sind ggf. private Hydranten zur Gewährleistung des Grundschutzes erforderlich. Löschwasser-
bedarfe für den Grundschutz sollten auf dem Grundstück bevorratet werden. Ist die Bereitstellung
über einen Hausanschluss erforderlich, ist dies rechtzeitig abzustimmen.
Versorgungsdruck Wasser:
Der erforderliche Versorgungsdruck (Ruhedruck) für 17 Vollgeschosse in bestehenden Netzen von
7,6 bar ist mit den vorhandenen 4,3 bar Ruhedruck und 3,3 bar Fließdruck im öffentlichen Netz
nicht ausreichend. Im Bedarfsfall ist eine Hausdruckerhöhungsanlage Stockwerke vorzusehen.
Aufgrund der Entfernung der vorhandenen öffentlichen Versorgungsleitung bis zum EZMW kann
für die Trinkwasserversorgung auch für die unteren Stockwerke eine Druckerhöhung erforderlich
sein.
Vorhandene Anschlüsse:
Gebäude im Bebauungsplan sind über Anschlüsse an die Gas- und Wasserversorgung angeschlos-
sen. Aus Sicherheitsgründen sind die Anschlussleitungen bei Gebäudeleerstand bzw. Gebäudeab-
riss abzutrennen, insbesondere zur Vermeidung von Stagnation im Trinkwasseranschluss.
Gastransportnetz Open Grid Europe (OGE):
Die Gasübernahmestation hat einen PN40/DN200 Anschluss an das vorgelagerte Gastrans-
portnetz der Open Grid Europe (OGE). Die Lage des Gastransportnetzes ist uns nicht bekannt.
Der Betreiber des Gastransportnetzes (OGE) ist frühestmöglich über die erforderliche Umverle-
gung zu informieren.
Gas-Übernahmestation (PN 40/16/0,75 bar):
Die Bonn-Netz GmbH betreibt an der Ludwig-Erhard-Allee eine Gasübernahmestation (GÜ) zur
Versorgung des Stadtbezirkes Bad Godesberg. Der zum weiteren Betrieb der GÜ erforderliche
Sicherheitsabstand von 4 m wird eingehalten. Im Bereich der GÜ inkl. Sicherheitsabstand sind
über die gesamte Höhe keine Ansaugöffnungen für Belüftung zulässig.
Altstandorte Altablagerungen:
Baugrunduntersuchung Bereich Versorgungsleitungen, Anschlüsse, private Leitungen
In der Begründung zum Bebauungsplan ist eine Kontamination des derzeit nicht bebauten Bau-
grundes nicht ausgeschlossen. Der Baugrund im Bereich der vorhandenen Bebauung ist noch nicht
untersucht. Eine Trinkwasserversorgung in kontaminierten Böden ist mit den von BonnNetz ver-
wendeten Materialien nicht möglich. Um jedoch eine Verlegung zu ermöglichen, gelten nachfol-
gende Anforderungen:
- Der Tiefbau im Erschließungsgebiet ist durch den Erschließer bereitzustellen.
- Die Kampfmittelerkundung erfolgt durch den Erschließer. Bereiche mit vorhandenen Kon-
taminationen sind großflächig Boden auszutauschen. Ein Bodenaustausch in der Versor-
gungstrasse ist nicht ausreichend
- Trinkwasseranschluss in einen Schacht und Aufbau eines Trinkwassernetzes durch den Er-
schließer. Die Zählung erfolgt über einen zentralen Zähler im Schacht, Leitungsmaterialien
im privaten erdverlegten Leitungsnetz müssen für kontaminierte Böden geeignet sein.
Anlage „Stellungnahme SWBV_PV-P_BPlan 6819-1_26.08.2021.pdf“
Der Fachbereich PV/P möchte zur beabsichtigten Bebauungsplan auf folgendes hinweisen:
Die Ludwig-Erhard-Allee wird derzeit von drei Buslinien im Tag- und Nachtbetrieb befahren. Die
Buslinien 610 und 611 sind Durchmesserlinien mit langen Linienwegen in hoher Taktung und An-
schlussbeziehungen zu anderen Linien, wie den Zügen der Deutschen Bahn AG. Der Nachtbus N10
verbindet in den Nachtstunden den Stadtbezirk Bad Godesberg mit der Bonner Innenstadt und
weiter mit dem Stadtbezirk Hardtberg.Seite 20 von 231
Der Betrieb der Buslinien darf aus den oben genannten Gründen nicht behindert werden, da Fahr-
zeitverluste im Linienverlauf nicht ausgeglichen werden können. Angrenzend an das Baugebiet
befindet sich die Haltestelle "Rheinaue Parkrestaurant". Die genannte Haltestelle muss zu jeder
Tages- und Nachtzeit für Fahrgäste und Linienbusse erreichbar und nutzbar sein.
Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beachtung finden und wir bei dro-
henden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes sowie baulichen Veränderungen un-
serer Betriebsanlagen frühzeitig informiert werden und eventuelle Kosten Bestandteil der Bau-
maßnahmen sind.
Wir weisen vorsorglich auf den Flächenbedarf der aufgeführten Haltestelle hin. Sollten aus unver-
meidlichen Gründen Veränderungen der Haltestellenfläche stattfinden müssen, sind diese frühzei-
tig mit uns abzustimmen. In diesem Bereich muss mit der normalen Geräuschentwicklung aus dem
Busbetrieb gerechnet werden.
Zu 8: Autobahn GmbH des Bundes, Stellungnahmen vom 30.03.2021, 16.09.2021 und
16.02.2023
„Seitens der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland ist mit den angehängten
Schreiben vom 30.03.2021 und 16.09.2021 eine Stellungnahme zu vorbezeichneter Bauleitplanung
abgegeben worden.
Die darin gegebenen Anregungen, Hinweise und Bedingungen sind auch im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrensschrittes weiter zu beachten.
Die vorliegenden Planungen berühren die Belange des Fernstraßen-Bundesamtes Leipzig (FBA).
Die Beteiligung erfolgte daher durch die Autobahn GmbH des Bundes. Die vorbezeichnete Bau-
leitplanung wird beim FBA unter dem Geschäftszeichen 2023-0123E geführt. Die Belange des FBA
wurden in der vorliegenden Stellungnahme entsprechend berücksichtigt:
In der Begründung/Erläuterung des Bebauungsplans ist Folgendes aufzunehmen:
„. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie
Vorhaben) der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bun-
desautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der
zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40
Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder
anders genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte der als Ausgleichsfläche vorgesehen Be-
reich die gesamte 40 m - Anbauverbotszone umfassen.
. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicher-
heit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt
bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO
wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zu-
stimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.
. Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen
Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Ein-
richtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. So-
weit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Einordnung
der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 FStrG bedarf der konkreten Prüfung im
Einzelfall.“Seite 21 von 231
Das Fernstraßenbundesamt erhält eine Durchschrift der konsolidierten Stellungnahme.“
Anlagen:
Stellungnahme der Autobahn GmbH vom 30.03.2022:
Zum 1. Januar 2021 haben sich die anbaurechtlichen Zuständigkeiten für die Bundesfernstraßen
in Bundesverwaltung geändert. Lag die Verantwortung bisher bei den Ländern, gingen die Aufga-
ben mit Beginn des Jahres 2021 auf das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) und die Autobahn GmbH
des Bundes (AdB) über. Die anbaurechtlichen Zuständigkeiten obliegen damit einer bundesein-
heitlichen Verwaltung.
Die Autobahn GmbH nimmt die Belange des Trägers der Straßenbaulast als Träger öffentlicher
Belange wahr. Das Fernstraßen-Bundesamt ist in sämtlichen Bau- und Genehmigungsverfahren
zu beteiligen, in denen die Belange des Anbaubereiches in einem Abstand innerhalb von 100 Me-
tern ab dem Fahrbahnrand berührt werden. In Bebauungsplanverfahren wirkt das Fernstraßen-
Bundesamt intern an Stellungnahmen der Autobahn GmbH mit.
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze verläuft die A 562, Abschnitt 1/Anschlussstelle Bonn-
Rheinaue. Aus hier vorliegendem Kartenmaterial der „Straßeninformationsbank NRW“ (NWSIB)
geht hervor, dass von der westlichen Plangebietsgrenze Böschungsflächen der A 562 im Eigentum
der Straßenbauverwaltung erfasst werden. Festsetzungen auf Flächen der Straßenbauverwaltung
dürfen in jedem Fall nicht vorgenommen werden. Die Plangebietsgrenze ist entsprechend zu kor-
rigieren.
Nördlich, im weiteren Umfeld des Plangebietes betreibt die AdB, Niederlassung Rheinland derzeit
das
Projekt-Nr.: 47-7632 - A 562 Gesamtinstandsetzung „Rheinbrücke Bonn-Süd“, Bauwerk-Nr.:
5208595.
Das Plangebiet ist weitestgehend unbebaut. Als Folge der geplanten intensiven Nutzungen ist mit
einer zunehmenden Verkehrsbelastung im umliegenden Straßennetz zu rechnen. Die verkehrliche
Erschließung des Gebietes erfolgt über die Carlo-Schmid-Straße, die in die Ludwig-Erhard-Allee
einmündet.
Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens sind im Rahmen eines Verkehrsgutachtens zu
überprüfen. Seitens der Straßenbauverwaltung wird darauf hingewiesen, dass eine leistungsfähige
Abwicklung der zusätzlichen Verkehrsbelastungen und Gewährleistung einer ausreichenden Ver-
kehrsqualität an den umliegenden Verkehrstrassen und Knotenpunkten bei Umsetzung der kom-
munalen Bauleitplanung sicherzustellen ist.
Hierbei sollten auch die weiteren relevanten städtebaulichen Entwicklungen im Umfeld des Plan-
gebietes mitbetrachtet werden. In die Untersuchung einzubeziehen sind auch die Auswirkungen auf
die A 562 und deren relevanten Knotenpunkte der Anschlussstellen. Die verkehrlichen Auswirkun-
gen sind zu gegebener Zeit darzustellen und mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen. Ggfls.
Erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit im umliegenden Straßennetz sind
durch die Kommune / den Vorhabenträger zu tragen.
Aufgrund der unter Pkt. 6.2.3 „Schutzgut Wasser“ beschriebenen Möglichkeit der „Gefährdungen
durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper benachbarterSeite 22 von 231
Grundstücke“ wird vorsorglich bereits jetzt darauf hingewiesen, dass dem Straßengelände der A
562 weder mittelbar noch unmittelbar Wässer aller Art zugeleitet werden dürfen.
Der Bebauungsplan wird in Kenntnis der vorhandenen Autobahn 562 und deren negativen Aus-
wirkungen aufgestellt. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig
aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich
werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden.
Eine Eingriffsbewertung und die Festlegung der daraus evtl. resultierenden Ausgleichs- und Er-
satzmaßnahmen liegen noch nicht vor. Sofern externe Flächen zur Deckung des Kompensations-
bedarfes erforderlich werden, sind diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen, um Planungs-
kollisionen zu vermeiden.
Seitens der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland ist das Fernstraßen-Bundesamt
(FBA) Leipzig intern an vorgenanntem Bauleitplanverfahren beteiligt worden. Die wesentlichen
Eckpunkte der Stellungnahme des FBA Leipzig vom 14.09.2021 - Az.: GZ 2021 – 2666 zum vorbe-
zeichneten Vorgang sind nachfolgend aufgeführt und in vorbezeichneter Bauleitplanung entspre-
chend zu berücksichtigten.
Der von dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1 "Ludwig-Erhard-Allee/ Carlo-
Schmid-Straße" betroffene Bereich befindet sich an der BAB A 562 AS 1 KM 14,19, rechts, im
Bereich der Rheinauen.
1. Wir bitten einen Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 Abs. 1 u. 2 Bundes-
fernstraßengesetz (FStrG) in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen und die entspre-
chenden Schutzzonen in dem VEP darstellen zu lassen.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 FStrG dürfen In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone) Hochbaute jeder
Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht
durchgeführt werden. Anlagen der Außenwerbung stehen nach § 9 Abs. 6 FStrG den Hoch-
bauten des Absatzes 1 gleich und dürfen nicht angebracht werden.
3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn
der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 Abs. 2 FStrG)
a) dürfen nur solche baulichen Anlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt
werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch
Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefähr-
den oder beeinträchtigen. Ebenfalls dürfen Ausbauabsichten der Straße oder Straßen-
baugestaltung nicht entgegenstehen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen
Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäu-
den so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sons-
tige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustim-
mung.Seite 23 von 231
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungs-
streifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst.
4. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs auf der BAB A562 durch Blendwirkung aufgrund
der Fassadengestaltung der geplanten Hochbauten darf nicht erfolgen.
Das Fernstraßen-Bundesamt erhält eine Durchschrift dieser konsolidierten Stellungnahme.
Stellungnahme der Autobahn GmbH vom 30.03.2022:
„Ich habe das Verkehrsgutachten von der hiesigen Fachabteilung prüfen lassen. Von dort wird
mitgeteilt, dass keine Bedenken bestünden aus verkehrlicher Sicht. Die Verkehrsuntersuchung be-
inhalte nun auch Aussagen auf die Auswirkungen der Anschlussstelle Bonn-Rheinaue der A 560.
Demnach ergäbe sich für keine Rampe der BAB eine schlechtere Verkehrsqualität als die Stufe D.
Die 40-m-Zone nach § 9 Abs. 1 FStrG wurde in den Plan eingetragen. Ob dies auch für die Bau-
beschränkungszone nach § 9 Abs. 2 FStrG (100m) vermag ich nicht zu sagen. Ich kann einen ge-
strichelte Linie erkennen, aber ohne entsprechenden Hinweis, was die Linie darstellt. Könnten sie
das bitte noch einmal überprüfen? Danke!
Die oberirdischen Türme der Belüftungsanlage sind unkritisch, da sie außerhalb der 40-m-Anbau-
verbotszone liegen.“
Zu 9.: BUND, Kreisgruppe Bonn, Stellungnahmen vom 20.09.2021 und 21.02.2023
Stellungnahme vom 21.02.2023:
„Wir bedanken uns für die erneute Beteiligung im o.a. Verfahren. Leider wurden unsere in der im
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) geäußerten Bedenken (Stellungnahme vom 20.09.2021) nicht berücksich-
tigt.
Wir verweisen daher auf diese weiterhin gültige Stellungnahme und ergänzen wie folgt:
Auf S. 11 der Artenschutzprüfung wird ausgeführt: "Im Plangebiet ist ein von Grünanlagen und
unversiegelten Wegen umgebener Gebäudekomplex geplant. Die übrigen Teilbereiche des Unter-
suchungsgebiets bleiben von der geplanten Bebauung unberührt. Die hier vorhandenen Biotop-
strukturen, ebenfalls aus Grünlandbrachen und Gehölzen bestehend, werden somit erhalten."
Diese Aussage ist irreführend, da der südöstliche Bereich des Plangebietes vom ursprünglichen
Vorhaben nur aus verfahrenstechnischen Gründen abgetrennt wurde und dort eine Bebauung wei-
terhin vorgesehen ist. Damit wird auch die Aussage "Im vorliegenden Fall ist keine Relevanz des
Vorhabens auf Lebensraumvernetzung und -verbund erkennbar, da die linearen straßenbegleiten-
den Grünstrukturen erhalten bleiben, ebenso wie die umgebenden Siedlungsbrachen. Es sind also
weiterhin Trittsteine und Vernetzungselemente im direkten räumlichen Umfeld vorhanden, die von
gehölzgebundenen Arten genutzt werden können" (S. 20) hinfällig. Bei der Beurteilung des Ein-
griffs in Natur und Landschaft ist der gesamte ursprüngliche Planungsraum zu berücksichtigen,
da ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Kontext besteht.
Das Plangebiet weist bezüglich seiner Ausstattung möglicherweise ein - wenn auch nicht beson-
ders hohes - Potential für den nach FFH-Richtlinie (Anhang IV) geschützten Nachtkerzenschwär-Seite 24 von 231
mer (Proserpinus proserpina) auf (gemäß LANUV-Steckbrief1 "... an Sekundärstandorten in Ab-
grabungen, Steinbrüchen und Ruderalflächen im Siedlungsbereich oder an Dämmen und Böschun-
gen mit den Beständen der Raupenfutterpflanzen Nachtkerze, Weidenröschen und Blutweiderich").
Insbesondere sind, gemäß Landespflegerischem Begleitplan, im Plangebiet großflächig ausdau-
ernde Ruderalfluren vorhanden. Kiesig-sandige Substrate bilden teilweise den Untergrund und
treten stellenweise an der Oberfläche auf. In solchen Ruderalfluren können Nachtkerzen und be-
stimmte Weidenröschenarten vorkommen. Für den Nachtkerzenschwärmer wird zwar im LANUV-
Informationssytem sogenannter "planungsrelevanter" Arten kein Nachweis für das MTB 5208/4
geführt. Dies entbindet, bei gegebenem Standortpotential, jedoch nicht davon, konkret nach dieser
Art zu suchen. Aus der Artenschutzprüfung II geht nicht hervor, ob auch nach dieser Art (z.B. im
Rahmen der Querschnittserfassung, S. 15) - auch wenn die Bestandserfassung aufgrund des unste-
ten Vorkommens und starker jährlicher Schwankungen schwierig ist – gezielt gesucht bzw. zumin-
dest eine Habitatpotentialkartierung2 durchgeführt wurde.
Die Klappergrasmücke wird in der Roten Liste der gefährdeten Vogelarten NRW (6. Fassung, Juni
2016) auf der Vorwarnliste, mit einer starken Bestandsabnahme (= zwischen -20 und -50% in 25
Jahren) geführt. Gemäß dem Ornithologen-Portal www.ornitho.de ist für das Stadtgebiet von Bonn
im gesamten möglichen Abfragezeitraum keine einzige sichere Brut der Klappergrasmücke doku-
mentiert. Auch wenn die in diesem Portal vorhandenen Daten sicherlich nicht vollständig die Be-
standssituation abbilden, so spiegelt sich in ihnen doch der schon seit der Mitte der 70ger Jahre
durch die Minutenfeld-Kartierung dokumentierte anhaltende Niedergang des Klappergrasmücken-
Bestandes in Bonn und Umland wider. Wir halten es für unverantwortlich, den nunmehr einzig
durch die Artenschutzprüfung II dokumentierten Brutplatz einer lokal seltenen Art zu vernichten.
Wir weisen daher nochmals auf die hohe Artenvielfalt in der Grünstruktur - inklusive der an das
Plangebiet südöstlich angrenzenden und für eine zukünftige weitere Bebauung vorgesehenen Flä-
chen - hin. Auf die Bedeutung des Plangebietes für Insekten - und damit der Hauptnahrungsquelle
auch für die Klappergrasmücke - weist auch der hohe Bestand an Wilder Karde hin, die auf Be-
stäubung durch Fliegen, Bienen und Hummeln angewiesen ist. Damit erweist sich zum wiederhol-
ten Male, daß die Beschränkung auf die sogenannten "planungsrelevanten" Arten für die Beurtei-
lung eines Eingriffs auf die Artenvielfalt völlig unzureichend ist.
Die für das EZMW vorgesehene Kapazität von 156 PKW-Stellplätzen (davon 142 in der Tiefga-
rage) ist bei der angestrebten Beschäftigtenzahl (bis zu 360) deutlich überdimensioniert und steht
dem Anspruch an die Förderung einer weniger umweltschädlichen Mobilität völlig entgegen.
Auch sind die infolge der Corona-Pandemie erfolgten Änderungen in der Büro-Arbeitswelt bei der
Kapazitätsermittlung offensichtlich nicht berücksichtigt worden.
Es mutet befremdlich an, dass eine Institution, die auch die Aufgabe hat, Informationen über lang-
fristige klimatische Veränderungen bereitzustellen und damit Entscheidungshilfen für eine vorsor-
gende Klimapolitik liefern soll, ausgerechnet in einen lokalklimatisch sensiblen Bereich ("Kaltluf-
tentstehungsgebiet mit hoher überdurchschnittlicher Kaltluftproduktionsrate") gebaut werden soll
und damit zur Verschlechterung der lokalklimatischen Situation beitragen wird. Auch bei diesem
Vorhaben zeigt sich ein Widerspruch zwischen dem Anspruch der Stadt hinsichtlich Klimaschutz
und der Wirklichkeit.
Wir fordern - neben einem vollständigen und funktionalen Ausgleich - eine Kompensation des Ein-
griffs durch eine der Neuversiegelung (gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan ca. 7.086 m²)
flächenmäßig äquivalente Entsiegelung, nach Möglichkeit in der unmittelbaren Umgebung.
Die in der "Rahmenplanung Bundesviertel Bonn" vorgesehene und im Bebauungsplan (dort als
"Grünbrücke" bezeichnet) aufgenommene Umgestaltung der IFS-Fläche zu einer Aufenthaltszwe-
cken dienenden Grünfläche ("Diese soll für die im Bundesviertel Beschäftigten, aber auch für dieSeite 25 von 231
Bewohnerinnen und Bewohner der angrenzenden Stadtteile einen hochwertigen und multifunktio-
nalen Freiraum bieten", Begründung, S. 4) stellt eine ökologische Entwertung dar.
Die Entwertung wird auch nicht durch die dort geplante Renaturierung des Annaberger Bachs
kompensiert werden, zumal laut Rahmenplanung Bundesviertel - neben "Flächen zum Gärtnern,
kleinere Spielflächen und Platzsituationen mit Bänken" (S. 164) - u.a. auch weitere Verkehrswege
vorgesehen sind ("Ein Spazierweg wird separat vom Radschnellweg geführt", S. 164). Damit ist zu
befürchten, dass für die ganze Brutvogelgemeinschaft Ausweichmöglichkeiten noch weiter redu-
ziert werden und somit der lokale Lebensraumverlust essentiell sein wird.
Wir halten eine Planung, die vorhersehbar mit Biodiversitätszerstörung einhergehen wird ("Ein-
griff in Natur und Landschaft ... als unvermeidbar und hinnehmbar anzusehen" - Begründung, S.
21), für nicht zukunftsfähig. Wir fordern die Stadt auf, umgehend Entsiegelungspotentiale zu erfas-
sen (Beispiel Berlin) und eine Strategie zur Netto-Null-Versiegelung (Diskussion in Leipzig) auf-
zustellen und damit das Ziel der Null-Flächen-Versiegelung, wie es z.B. der Sachverständigenrat
für Umweltfragen in seinem Gutachten für spätestens 2030 fordert, auf lokaler Ebene umzusetzen.“
Stellungnahme vom 20.09.2022:
„Es werden folgende Bedenken erhoben:
1. Die Notwendigkeit eines Neubaus für das EZMW ist fraglich
Gemäß den Aussagen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung sollen ca. 150 Beschäf-
tigte des EZMW für eine Übergangszeit von mehreren Jahren in Räumlichkeiten des BMU am
Robert-Schumann-Platz untergebracht werden. Demnach ist von einem entsprechenden Leerstand
- aufgrund der offensichtlichen kurzfristigen Verfügbarkeit (Vergabe des EZMW-Standortes an
Bonn im Dezember 2020) möglicherweise schon seit längerer Zeit - in diesem Ministerium auszu-
gehen. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum aufgrund von Sicherheitsanforderungen das
EZMW ein eigenes Gebäude beansprucht, wenn für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein
beträchtlicher Anteil der EZMW-Beschäftigten in einem Gebäudekomplex zusammen mit dem
BMU untergebracht sein wird.
Um der weiteren innerstädtischen Versiegelung entgegenzuwirken, fordern wir daher die Stadt
Bonn auf, in Zusammenarbeit mit den für die Bundes- und Landesliegenschaften verantwortlichen
Stellen die Leerstände in diesen Liegenschaften – insbesondere sei auch auf das Landesbehörden-
haus verwiesen - zu ermitteln und für diese Flächen ein Nutzungskonzept zu entwickeln. Sollten
noch mehr Ministerien über Leerstände verfügen, so sollten diese Ministerien räumlich zusammen-
gelegt werden. Dadurch freiwerdende Liegenschaften könnten für Institutionen, die nachvollzieh-
bar einen eigenen Baukörper benötigen, zur Verfügung gestellt werden.
2. Das Plangebiet liegt in einer Grünverbund-Achse
Im Dokument zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung wird unter Punkt 2 (Plangebiet)
das Plangebiet wie folgt charakterisiert: "Das Plangebiet ist im Bestand durch ausgedehnte Grün-
flächen mit heterogen strukturierten Biotopstrukturen aus offenen Bereichen, alten Streuobstbe-
ständen sowie umfangreichen Gehölz- und Baumbeständen gekennzeichnet, die für den Natur-,
Arten-, Biotop- und Klimaschutz relevant sind. Es weist umfangreichen, z.T. alten Baum- und Ge-
hölzbestand auf, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant ist." Westlich liegende
Teile des Plangebietes liegen im Kernbereich des Integrierten Freiraumsystems und sollen gemäß
der dort festgesetzten Ziele erhalten werden. Durch die geplante Bebauung werden jedoch diese
Teile weitgehend entwertet bzw. zerstört. Der parallel zur Ludwig-Erhard-Allee verlaufende Teil
der Grünachse, vorwiegend bestehend aus einem Wechsel von dichtem Strauchbewuchs und einem
Birkenbestand, wird vollständig vernichtet, der parallel zur BAB 562 verlaufende Teil, eher offen,
teilweise von Stauden geprägt, auf wenige Meter Breite ,verschmälert und damit praktisch seinerSeite 26 von 231
Verbundfunktion beraubt. Durch die vollständige Vernichtung des zwischen der Ludwig-Erhard-
Allee und der westlich in ca. 100 m Entfernung parallel verlaufenden Bestandsbebauung liegen-
den, durch Wechsel von offenen, halboffenen und dicht bewachsene Flächen charakterisierten Bi-
otops, der die entscheidende Vernetzungsfunktion zwischen der Rheinaue und dem parallel zur
Autobahn verlaufenden Grünstreifen besitzt, wird die noch bestehende Grünverbindung endgültig
entwertet. Dazu kommt, dass der verbleibende Grünstreifen direkt an einen Gebäudekomplex an-
grenzen wird, welcher aufgrund der vorgesehenen Verglasung vorhersehbar zur Todesfalle für
Vögel werden wird. Die verbleibende Restfläche als ökologisch solide Grünverbindung zu bezeich-
nen bzw. dorthin entwickeln zu wollen, entbehrt einer fachlichen Grundlage.
3. Das Plangebiet liegt in einer biodiversitätsreichen Fläche
Laut dem Portal www.ornitho.de liegen für das Plangebiet zahlreiche ornithologische Beobach-
tungen, auch zur Brutzeit, vor. So liegen seit 2015 Nachweise (mögliche oder wahrscheinliche
Bruten) u.a. für Grünspecht, Mönchsgrasmücke, Klappergrasmücke, Heckenbraunelle, Zilpzalp,
Sumpfgrasmücke und Gelbspötter vor. Im laufenden Jahr (23. Juni 2021) gelang (auf der für das
EZMW vorgesehenen Fläche) der einzige, zumindest seit 2015, in omitho.de dokumentierte Brut-
nachweis einer Domgrasmücke im Bonner besiedelten Bereich. Angesichts der Lebensrauman-
sprüche dieser eher in außerstädtischen Gebüsch- und Heckenlandschaften heimischen Art (in
Bonn z.B. Annaberger Feld, Feldflur um Hoholz, Bereich der Siegaue) spricht dies für die hohe
Strukturvielfalt des Plangebietes. Ebenfalls am 23. Juni 2021 wurde (auf der Fläche zwischen der
Ludwig-Erhard-Allee und der Bestandsbebauung) die Brut einer Wacholderdrossel dokumentiert.
Diese Art ist laut der aktuellen Roten Liste der Brutvögel in NRW (2016) in der Niederrheinischen
Bucht stark gefährdet. In den letzten 25 Jahren hat diese Art sowohl landesweit als auch (s. aktuelle
Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (2020)) sehr starke Bestandseinbußen (>50% in 25 Jahren)
erleiden müssen.
4. Das Plangebiet liegt in einer Frischluftschneise
Gemäß Klima-Planungshinweiskarte liegt das Plangebiet in einer Frischluftschneise, welche, von
der südöstlichen Rheinaue kommend, die Zufuhr frischer Luft Richtung B9 sicherstellt. Eine Be-
bauung in diese bedeutende Frischluftbahn ist nicht kompensierbar, Dachbegrünung oder sonstige
Begrünungsmaßnahmen können diesen Eingriff nicht näherungsweise ausgleichen. Das IFS gibt
für wesentliche Teile des Plangebietes die Empfehlung "Erhaltung". Dies sollte die verbindliche
Grundlage für die Planungsprozesse im Stadtgebiet sein. Eine weitere Entwertung der Frischluft-
schneise, welche seit 1992, dem Zeitpunkt der Entstehung der Klima- Planungshinweiskarte, in-
folge der seit diesem Zeitpunkt erfolgten Bebauung im Bundesviertel schon gravierende funktionale
Verluste hat erleiden müssen, ist nicht tolerierbar.
5. Das geplante EZMW-Gebäude ist mit den Vorgaben des § 44 NatSchG nicht vereinbar
Die gemäß Visualisierung insbesondere des EZMW-Gebäudes beabsichtigte Fassadengestaltung -
extrem hoher Anteil an verglasten und spiegelnden Flächen - wird absehbar zu Verstößen gegen
das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des §44 BNatSchG führen. Aus den vorliegenden Unter-
lagen geht nicht hervor, dass verbindliche Festlegungen, die zur Vermeidung von·Vogelschlag an
gefährlichen Glasfronten verpflichtend sind, vorgesehen sind. Solche verbindliche Festlegungen
müssen zwingend wissenschaftlichen Standards genügen, die in verschiedenen Publikationen (z.B.
der Vogelwarte Sempach) veröffentlicht sind.
6. Kein Ausgleich des EingriffsSeite 27 von 231
Aufgrund der vorgesehenen weitgehenden Vernichtung des bestehenden Grünzugs ist es zweifel-
haft, dass die unter Punkt 5.4 Freiraumkonzept aufgeführten Ziele, die kleinklimatische Situation
nicht zu verschlechtern oder die Biotopvernetzung zu sichern, mit den angegebenen Maßnahmen
zu verwirklichen sind. Zum einen beträgt allein die Fläche des mit den dichtesten Vegetationsbe-
ständen ausgestatteten Bereichs (südöstlicher Teil des Plangebietes, zwischen Ludwig-Erhard-Al-
lee und Bestandsbebauung) ca. 20.000 m², wovon ca. 12.000 m² einen ausgesprochen hohen De-
ckungsgrad durch Sträucher mit zahlreichen überragenden Bäumen (v.a. Birken) aufweisen. Die
verbleibende Restfläche ist viel zu klein, um eine klimatische Ausgleichsfunktion auch mit zusätz-
licher Begrünung ausfüllen zu können. Des Weiteren müsste sich eine Begrünung an ökologischen
Kriterien ausrichten, d.h. es wären in engem räumlichen Zusammenhang Strukturen zu schaffen,
welche dem zerstörten Biotop funktional, d.h. qualitativ und quantitativ, entsprechen. Dies ist an-
gesichts der umgebenden Bedingungen (BAB 562, Ludwig- Erhard-Allee) ohne eine Entsiegelung
oder die Errichtung von Grünbrücken nicht möglich. Im Übrigen sieht die Planung (Punkt 4. Rah-
menplan Bundesviertel) vor, den nach der Vernichtung der Biotope verbleibenden Freiraum
("Grünbrücke") so zu gestalten, dass er für die Beschäftigten des Bundesviertels sowie die Bewoh-
ner der angrenzenden Stadtteile einen multifunktionalen Raum bietet. Die Planung sieht also nicht
nur die Vernichtung ökologisch wertvoller Flächen vor, sondern offensichtlich auch noch eine zu-
sätzliche ökologische Verschlechterung der Restfreiflächen. Dies widerspricht völlig den gesetzli-
chen Vorgaben, dass Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen sind.
7. Verkehrsbelastung
Gemäß Rahmenplan Bundesviertel fordert das Mobilitätskonzept "Umsteigen" D.h., der Anteil des
motorisierten Individualverkehrs (MIV) am Verkehrsaufkommen soll zugunsten von ÖPNV / Fahr-
rad-/ Fußverkehr verschoben werden. Nach vorliegendem Bebauungsplan sind keine konkreten
Maßnahmen vorgesehen, die diesem Konzept Rechnung tragen würden. Mit dem vorgesehenen Bau
von Tiefgaragen und damit dem Anreiz, den PKW zu benutzen, ist die Erzeugung zusätzlichen MIV'
s vorprogrammiert.
8. Flächenversiegelung
Mit dem geplanten Projekt geht eine Flächenversiegelung von mehreren zehntausend Quadratme-
tern einher. Eine Kompensation durch eine äquivalente Flächenentsiegelung - z.B. durch Rückbau
mehrspuriger Straßen oder von Parkplätzen, Entsiegelung des forst-/landwirtschaftlich genutzten
Wegenetzes - ist nicht vorgesehen. Ohne solche Maßnahmen - die z.B. das Umsteigen auf den
ÖPNV erleichtern bzw. Allpassungen an rezente Klimaextreme darstellen würden - sind jedoch
weder Klimaschutzziele der Stadt Bann erreichbar noch können Bemühungen um den Erhalt bzw.
Wiederherstellung biologischer Vielfalt erfolgreich sein.
Der BUND hält es für unverantwortlich, dass die Stadt Bann ungeachtet der jüngst zurückliegen-
den katastrophalen Ereignisse im Umland und der dahinterstehenden Ursachen weiterhin an ihrer
Versiegelungspolitik und der Zerstörung urbaner Grünflächen festhält.
Der BUND lehnt daher das o.a. Bauvorhaben ab.“
Zu 10.: Polizeipräsidium Bonn vom 27.02.2023
„Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen unter Berücksichtigung der Technischen und
Städtebaulichen Kriminalprävention keine Bedenken. (Beruhend auf einer Deliktauswertung)Seite 28 von 231
Wir weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention so-
wie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Siche-
rungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hin.
Wir würden es begrüßen, wenn Sie die Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren, frühzeitig auf
dieses Beratungsangebot hinweisen würden!
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung,
Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kos-
tenlos von uns durchgeführt.
Hierzu möchte ich gleichfalls anregen, einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebauungs-
plan zu platzieren. Dieser könnte wie folgt aussehen:
Städtebauliche – und technische Kriminalprävention:
Wohngebäude (MFH&EFH), Garagenanlagen, Grünanlagen sowie Gewerbe- und Industrieob-
jekte sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität - wie zB. Einbrüchen, Vandalismus und Sabo-
tage - auf Ihre kriminalitätsfördernden Faktoren und Gegebenheiten durch das KK KP/O des Po-
lizeipräsidiums Bonn frühzeitig beurteilt und beraten werden. Die Beratung ist kostenlos und die
Umsetzung ist nicht verpflichtend. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen kann zur Aus-
zeichnung mit der Plakette des Netzwerks „Zuhause sicher“ führen. Weitere Informationen erhal-
ten Sie unter Email: kkkpo.bonn@polizei.nrw.de sowie den Rufnummern: 0228-15-7621 oder
0228-15-7676. Eine Terminabsprache ist erforderlich.“
Zu 11.: LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 08.09.2022 und 15.02.2023
Stellungnahme vom 15.02.2023
„Für Ihre Information im Rahmen des Verfahrens gern. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) danke
ich Ihnen.
Wie Sie der beigefügten archäologischen Bewertung entnehmen können, muss davon ausgegangen
werden, dass mit der Realisierung der Planung eine Beeinträchtigung bodendenkmalpflegerischer
Belange verbunden wäre, da - bedingt durch die zukünftig zulässigen Erdeingriffe - Bodendenk-
malsubstanz beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Dagegen bestehen Bedenken.
Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr.
3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Darüber hinaus
sind die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs.
6 Nr. 3 und 5 BauGB) bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem ihnen
zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Darüber hinaus haben die Gemeinden nach
dem Planungsleitsatz des § 14 Abs. 3 DSchG NW die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bau-
leitplanung zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist die Ermittlung und Bewertung der Betrof-
fenheit dieser Belange im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3
BauGB). Der Schutz von Bodendenkmälern ist dabei nicht von der Eintragung in die Denkmalliste
abhängig (§ 5 Abs. 2 DSchG NW). Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die
Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen.
Insofern ist eine Aufklärung des Sachverhaltes im Plangebiet noch im Rahmen der Bauleitplanver-
fahren erforderlich, zumal gerade in dieser Fläche mit erhaltenswerter archäologischer Substanz
zu rechnen ist, welche die Bebauungsmöglichkeiten aufgrund denkmalrechtlicher Vorschriften
nachträglich einschränken könnte.Seite 29 von 231
Ich bitte zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Unter-
suchungen eine Erlaubnis gem. § 15 Abs. 1 DSchG NW erforderlich ist, die die Obere Denkmal-
behörde im Benehmen mit mir erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des
mit der Ausführung Beauftragten beizufügen. Gerne wird Ihnen das Fachamt eine Leistungsbe-
schreibung für die Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Verfügung
stellen. Sollte dies gewünscht sein, bitte ich Sie, sich direkt mit meiner Kollegin, Frau Dr. Baum-
gart, e-mail: Tanja.Baumgart@lvr.de, in Verbindung zu setzen.
Im Zuge einer Vorabanfrage aus Juli 2022 wurde der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben das
Erfordernis der o.g. archäologischen Sachverhaltsermittlung bereits dargelegt.“
Stellungnahme vom 08.09.2022
„Im Bundesviertel Bonn ist der Neubau dreier BImA-Bauten sowie eines Wohngebäudes und eines
Gebäudes für die Europäische Zentrale für mittelfristige Wettervorhersage vorgesehen. Die Vor-
habenfläche liegt etwa 800 m südöstlich des Römischen Vicus Bonn und tangiert zwei vermutete
Bodendenkmäler: Bonn VBD 0079, römische Limesstraße zum Legionslager Bonn, und Bonn VBD
0125, römische Trümmerstelle.
Bei verschiedenen Bauarbeiten wurden in diesem Areal seit den 1960er Jahren zahlreiche Funde
gemacht, die auf den Standort eines römischen Landgutes hinweisen. Erfasst wurden neben einer
dichten Streuung römischer Scherben, Ziegel, Sandsteine und Muschelkalk auch Kalkmörtel, ein
Mauerversturz sowie Estrich- und Wandputzfragmente. Eine Metalldetektorbegehung erbrachte
verschiedene Metallfunde von der Oberfläche, darunter eine Münze, Nägel und Bronzenadelfrag-
mente. Des Weiteren wurde auch ein römisches Grab erfasst, dessen Fundort heute jedoch nicht
mehr zu lokalisieren ist.
Römische Landgüter (villae rusticae) bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben steinernen
Wohngebäuden gehören Stall- und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten, Begräbnis-Seite 30 von 231
plätze, Teiche und Gärten sowie ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflächen zu diesen Fund-
plätzen; bei größeren bzw. bedeutenderen Anlagen finden sich häufig auch tempelähnliche Anla-
gen. Die Landgüter sind durch ca. 2 m tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwälle be-
grenzt. Häufig finden sich gewerbliche Anlagen und Gräber außerhalb der umwehrten Anlagen.
Gräberfelder lassen Rückschlüsse über die Anzahl der Bewohner der Villa und ihren sozialen Sta-
tus zu. Großflächige archäologische Untersuchungen im rheinischen Tagebaugebiet haben ge-
zeigt, dass römische Landgüter bis zu 6 Hektar groß sein können. Sie verteilen sich in den frucht-
baren Lössgebieten in einem regelmäßigen Raster.
Römische Straßen stellten als wichtige Verkehrsverbindungen zentrale Flächen dar, um die herum
sich beispielsweise Straßenstationen oder römische Landgüter ansiedelten. Entlang der römischen
Straßen entstanden zu Repräsentationszwecken in der Nähe von römischen Städten, Lagern, Dör-
fern (vici) oder Landgütern (Villae rusticae) Gräberfelder mit zahlreichen Gräbern. Die mehr oder
weniger prunkvollen, farbig dekorierten oberirdischen Grabbauten spiegelten oftmals Beruf, sozi-
ale Stellung und den Wohlstand des Bestatteten wider. Die Bestattungsplätze unmittelbar an der
Straße waren besonders teuer und weitgehend den Reichen vorbehalten, während zur Randzone
hin ein deutlich abfallendes soziales Gefälle erkennbar ist.
Fazit
Für die Vorhabenfläche besteht eine konkrete Befunderwartung. Es ist davon auszugehen, dass
sich im Untergrund Überreste eines römischen Landgutes erhalten haben. Bei Bodeneingriffen
ist daher mit dem Antreffen von Bau- und Erdbefunden, Kulturschichten, Bodenveränderungen
sowie darin eingeschlossenen Funden zu rechnen, die im Zusammenhang mit der römischen Be-
siedlungs- und Bestattungsgeschichte entstanden bzw. in den Boden gelangten. Zudem ist mit er-
haltenen Relikten der römischen Straße wie Straßenkörper mit Fahrspuren sowie seitenbegleiten-
den Gräben zu rechnen. Die Ausdehnung des römischen Fundplatzes ist bislang nicht untersucht
worden.
Somit bestehen zunächst Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Aus diesem Grund ist eine ar-
chäologische Sachverhaltsermittlung durch eine Fachfirma durchzuführen, um die Planung in
Hinblick auf die im Boden erhaltene Denkmalsubstanz bewerten zu können.
Diese Maßnahme dient dazu, vorhandene Bodendenkmäler konkret zu ermitteln und ihre Art und
Zeitstellung, ihre Abgrenzung und den Erhaltungszustand abschließend zu klären. Es ist nicht aus-
zuschließen, dass hier bedeutende Befunde angetroffen werden, deren Erhaltung in situ durch pla-
nerische Berücksichtigung zu gewährleisten wäre.
Die Reliefkarte zeigt Geländeveränderungen im Süden und der Mitte der Vorhabenfläche. Da die
Höhe der zu erwartenden Befunde im Untergrund jedoch nicht bekannt ist, kann bislang keine
Aussage zu Störung oder Befunderhalt in diesen Bereichen getroffen werden. Dies sollte auch im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung überprüft werden.“
Zu 12.: Stellungnahme 12 vom 21.02.2023
„Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan Nr. 6819-1 "Neubau für das
Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW)" nehme ich wie folgt Stellung:
Der architektonische Entwurf für den geplanten EZMW-Neubau (Hochhaus) ist quasi eine Kopie
des neuen UN-Hochhauses in der Gronau. Lediglich die Techniketage wurde in einer gegenüber
den ersten Visualisierungen erfolgten Überarbeitung durch eine Attika umschlossen, so dass sich
der geplante Neubau für das EZMW gestalterisch nunmehr etwas absetzt. Ansonsten werden sichSeite 31 von 231
die beiden neuen Gebäude den bisher veröffentlichten Darstellungen zufolge nahezu wie Zwillinge
gleichen.
Ich halte diesen Umstand dem Stadtbild nicht zuträglich. In der weiteren Planungsphase sollte der
Entwurf des EZMW-Neubaus nochmals dahingehend überarbeitet werden, dass er eine möglichst
starke Individualität ausbildet. Auch wenn die Grundform des Turms wohl feststeht, kann z.B. über
die Fassadengestaltung und -materialität, die Färbung des Glases etc. eine eigenständige Archi-
tektursprache erzielt werden. Die gestalterische Absetzung würde auch der individuellen Außen-
wahrnehmung des EZMW als künftigem Nutzer besser gerecht.
Insbesondere sollte der Neubau eine möglichst helle und somit leichte Fassaden- und Außenge-
staltung erhalten, um den benachbarten Rheinauenpark optisch nicht zu erdrücken. Die bisher
gezeigten Darstellungen gehen durchaus in diese Richtung, allerdings bilden Visualisierungen be-
kanntlich nie die letzlich gebaute Realität ab. Auch die Visualisierungen für das neue UN-Hoch-
haus zeigten zunächst eine helle und transparente Fassade, von der das fertiggestellte Gebäude
deutlich abweicht. Dies sollte sich beim Neubau für das EZMW nicht wiederholen.“Seite 32 von 231
Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB)
Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans Nr. 6818-1 gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch abgegebenen Stellung-
nahmen:
Zu 1.: Abwägungsvorschlag Deutsche Telekom Technik GmbH
Die Hinweise werden der Vorhabenträgerin zur Kenntnis und zur Berücksichtigung bei den weite-
ren Detailplanungen sowie bei der späteren Bauausführung gegeben. Insbesondere im Rahmen der
Baumaßnahmen im Knotenpunkt Ludwig-Erhard-Allee / Erschließungsstich sind die Belange der
Telekom zu berücksichtigen.
Zu 2.: Abwägungsvorschlag Behindertengemeinschaft Bonn e.V.
Gehwegquerung
Eine Bevorzugung des Geh- und Radweges in Form eines Zebrastreifens hätte zur Folge, dass die
kreuzenden Radfahrer vor der Stichstraße absteigen und nach der Stichstraße wieder auf das Rad
aufsteigen müssten. Daher wurde als Entwurfselement eine Geh-/Radwegequerung gemäß den
Empfehlungen zu „Querungsstellen für Nahmobilität“ der Arbeitsgemeinschaft fuß- und fahrrad-
freundlicher Städte, Gemeinde und Kreise in NRW AGFS, gewählt und geplant. Auf diese Weise
wird der Geh- und Radverkehr mit einer Aufasphaltierung, Verkehrszeichenanordnung sowie Ein-
färbung des Asphalts visuell bevorrangt.
Verkehrsbehördliche Regelungen wie z.B. die Anordnung eines Zebrastreifens (Fußgängerüber-
weg) erfolgen unabhängig von den baulichen Planungen einer öffentlichen Verkehrsfläche. Inso-
fern kann die Anordnung eines Zebrastreifens bei Erfordernis auch noch zu einem späteren Zeit-
punkt erfolgen.
Barrierefreiheit
Das Plangebiet ist von einem deutlichen Geländesprung geprägt. Die von einer Baumallee ge-
säumte Ludwig-Erhard-Allee (ca. 57 - 60 m ü. NHN) wird nach Unterquerung der Autobahn in
Höhe des Plangebietes beidseits von Erdmodellierungen gesäumt, die sich am Niveau der Fuß- und
Radwegebrücken (ca. 5 m über Straße) über die Ludwig-Erhard-Allee orientieren. Die Bauflächen
im Plangebiet liegen auf der mittleren Rheinterrasse (ca. 61 - 62 m ü. NHN) entsprechend den an
das Plangebiet anschließenden Ministeriumsbauten.
Die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz erfolgt über die bereits bestehende Einmündung
Carlo-Schmid-Straße in die Ludwig-Erhard-Allee. Verkehrstechnische Erfordernisse bedingen
hier eine Verbreiterung der derzeitigen Einmündungssituation. Unter anderem bedarf es eines Ein-
griffs in den Böschungsbereich der Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße. Zudem sind An-
passungen in der Carlo-Schmid-Straße erforderlich. Im Weiteren verläuft eine Erschließungsstraße
von der Einmündung aus parallel der Plangebiets- und der Grundstücksgrenze EZMW in Richtung
Westen.Seite 33 von 231
Der Einmündungsbereich in das Plangebiet sowie die angrenzenden Böschungen liegen im Gel-
tungsbereich des als Denkmal gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) eingetragenen Rheinau-
enparks. Das Denkmal „Rheinauenpark“ umfasst die Fläche des ehemals eingefriedeten Bundes-
gartenschaugeländes von 1979 sowie die links- und rechtsrheinischen Anbindungen an die vorhan-
denen Uferpromenaden und die ebenfalls vom Landschaftsarchitekturbüro Hansjakob gestalteten
Grünflächen, die zu den angrenzenden Stadtvierteln Gronau, Plittersdorf, Beuel und Oberkassel
überleiten. Nach dem Zusammenschluss der bis dahin eigenständigen Städte und Gemeinden Bonn,
Bad Godesberg, Beuel und Oberkassel sollte der Rheinauenpark zur zentralen und verbindenden
Grünfläche zwischen den Ortskernen und gleichzeitig auch zum „Vorgarten“ für das im Entstehen
befindliche Regierungsviertel werden. Der Rheinauenpark besitzt in diesem Zusammenhang einen
hohen Zeugniswert für die städtebauliche Entwicklung der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn.
Die Lage der Zufahrt zum neuen Plangebiet sowie die flächenmäßige Ausdehnung des Einmün-
dungsbereiches wurden daher vor dem Hintergrund geplant, den Eingriff in das Denkmal in Form
von Erdbewegungen und einer Flächeninanspruchnahme so gering wie möglich zu halten.
Die starke Hängigkeit des Geländes macht es dabei erforderlich, dass die neue Erschließungsanlage
in zwei Teilabschnitten eine Neigung von 8 % aufweist. Zur Vermeidung eines solchen Straßen-
gefälles müssten entweder Bauwerke in Form beispielsweise von Winkelstützelementen oder Ram-
pen eingeplant werden. Alternativ müsste die Erschließungsanlage in einem Teilabschnitt Richtung
Süden verschwenkt werden. Sowohl eine Verschwenkung der Erschließungsanlage als auch die
Herstellung von Bauwerken würden jedoch umfangreichere Eingriffe in das Denkmal nach sich
ziehen als die vorliegende Erschließungsplanung.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Bushaltestelle „Rheinaue Parkrestaurant“ in Rich-
tung Bonn nicht barrierefrei gestaltet ist. Insofern besteht für aus südlicher Richtung von Bad
Godesberg mit der Buslinien 610/611/N10 zur Ludwig-Erhard-Straße (gegenüberliegende Seite)
kommende mobilitätseingeschränkte Menschen keine Barrierefreiheit zum künftigen Gelände des
EZMW. Ein barrierefreier Zugang besteht dagegen über die Haltestelle „Robert-Schuman-Platz“.
Im Rahmen der Erstellung der Erschließungsplanung parallel zu der Erstellung des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes wurden die seitens der Behindertengemeinschaft am 31.08.2022 geäußer-
ten Hinweise bereits seitens der Verwaltung umfassend geprüft. Unter Berücksichtigung der topo-
graphischen Verhältnisse und unter Abwägung aller Gesichtspunkte gegeneinander und unterei-
nander wurde zum damaligen Zeitpunkt dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes der Vorrang
eingeräumt und an der vorgesehenen Planung festgehalten.
Bei der Entscheidung war letztendlich entscheidend, dass für Menschen mit Handicap der barrie-
refreie Zugang zum Gelände über den „Robert-Schuman-Platz“ gewährleistet ist.
Nach erneuter Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur-
fes gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Stellungnahme der Behindertenge-
meinschaft Bonn e.V. mit den Gesichtspunkten Topographie und Eingriff in das Denkmal Rhein-
aue wird vor dem Hintergrund der barrierefreien Erreichbarkeit des Vorhabengebietes über den
„Robert-Schuman-Platz“ erneut letzterem der Vorrang eingeräumt.
Zu 3.: Abwägungsvorschlag Naturschutzbeirat der Stadt Bonn
Änderung der PlanungsinhalteSeite 34 von 231
Entgegen der Einschätzung des Naturschutzbeirates der Stadt Bonn erfolgte nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch keine wesentliche Änderung der Pla-
nung und damit gegenüber dem ursprünglichen Entwurf keine weitere Versiegelung und Verdich-
tung. So sah die Planung bereits zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB ein Gebäude vor, das sich aus vier in der Gesamtkubatur ablesbaren Gebäude-
teilen zusammensetzt. Alle Gebäudeteile haben eine ähnliche Grundfläche, unterscheiden sich je-
doch deutlich in der Höhe. Die Gebäude umfassen nach wie vor L-förmig einen Vorbereich, der
gestalterisch an den zentralen Platz anschließt und mit ihm eine Einheit bildet. Weiter war zum
damaligen Zeitpunkt bereits in der Planung eine Tiefgarage vorgesehen. In der Beschreibung der
Ziele und Zwecke der Planung wurde hierauf eingegangen. Als weiteres ergänzendes Bauwerk
sahen die Planungen stets ein Pförtnergebäude vor, das der Einlasskontrolle dient.
Frischluftschneise
Laut Klimaanalyse der Stadt Bonn weist der Planungsraum in sommerlichen, austauscharmen
Hochdruckwetterlagen am Tag in verschatteten Bereichen eine schwache bis mäßige, in unver-
schatteten Bereichen eine starke Wärmebelastung auf. In der Nacht wirkt die Freifläche als Kalt-
luftentstehungsgebiet mit hoher überdurchschnittlicher Kaltluftproduktionsrate.
Durch die bauliche Entwicklung der Fläche werden der Anteil der versiegelten Fläche sowie die
bauliche Dichte im Planungsraum sehr deutlich zunehmen. Hieraus werden eine Reduktion der
Kaltluftproduktio

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Datenstand: 03.11.2026, 02:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de