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230676 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Dietrichstraße 112 - Nutzungsänderung einer Fabrikhalle als Ausweichquartier für die Feuerwehr (FW III) auf 6 Jahre befristet für den Neubau der FW III Az.: 40363/2022

Nummer
230676
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Anhörung
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Untergeordnet

  1. 230676-001 AA FDP-Änderungsantrag Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Dietrichstraße 112 - Nutzungsänderung einer Fabrikhalle als Ausweichquartier für die Feuerwehr (FW III) auf 6 Jahre befristet für den Neubau der FW III Az.: 40363/2022 Antrag zur Vorlage 230676

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Beschlussvorlage
öffentlich
230676
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Dietrichstraße
112
- Nutzungsänderung einer Fabrikhalle als
Ausweichquartier für die Feuerwehr (FW III) auf 6
Jahre befristet für den Neubau der FW III
Az.: 40363/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
genehmigung zu erteilen.
Begründung
Beantragt ist die temporäre Nutzungsänderung der bestehenden Fabrikhalle
auf dem Grundstück Dietrichstr. 112 als Ausweichquartier für die Feuerwehr
(FW III). Die auf dem Baugrundstück vorhandenen Gebäude sollen umgebaut
und bis zur Fertigstellung des Neubaus der Feuerwache III an der Friesdorfer
Straße für den Zeitraum von max. 6 Jahren von der Freiwilligen Feuerwehr und
durch Sonderfahrzeuge der Berufsfeuerwehr incl. Material genutzt werden.
Planungsrechtlich liegt das Grundstück Dietrichstr. 112 im Geltungsbereich des
Textbebauungsplanes Nr. 8017-15 vom 14.01.2009, der hier Festsetzungen zur
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentren- bzw. nahversor-
gungsrelevanten Sortimenten trifft. Für das Grundstück gelten ebenfalls die
Vorgaben des Fluchtlinienplanes Nr. 10/G vom 07.08.1895.
Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB, wo-
nach es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der
überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebung einfügen muss. Die Umge-
bungsbebauung ist im vorliegenden Fall gekennzeichnet durch unterschiedliche
gewerbliche Nutzungen und entspricht der eines Gewerbegebietes. Auf der
gegenüberliegenden Straßenseite gelten jedoch die Festsetzungen des Be-
bauungsplanes Nr. 8017-61, der hier ein Allgemeines Wohngebiet ausweist.Seite 1 von 3
Seite 2
Nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung ist mit einem jährlichen Einsatz
der Freiwilligen Feuerwehr mit ca. 50-70 Einsätzen zu rechnen. Die Sonder-
fahrzeuge der Berufsfeuerwehr kommen auf ca. 10-12 Einsätze jährlich. Zu-
sätzlich unterstützt die Freiwillige Feuerwehr ca. 10 Mal jährlich die Berufsfeu-
erwehr bei länger andauernden Einsätzen des Grundschutzes. Darüber hinaus
finden alle 14 Tage jeweils eine Übungseinheit in der Zeit von 19:00 – 22:00
Uhr, wöchentliche Gruppenabende der Jugendfeuerwehr von 18:00 – 20:00
Uhr sowie alle 14 Tage Gruppenabende der Kinderfeuerwehr von 17:30 –
19:00 Uhr statt.
Nach höchstrichterlicher Entscheidung, ist ein Feuerwehrgerätehaus in einem
Allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich, sofern zumutbare und verhältnis-
mäßige Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachbarn ergriffen werden.
Auch die Bezirksregierung Köln hat gegen das beantragte Vorhaben keine Be-
denken, sofern die Übungsdienste der Einsatzeinheit so begrenzt werden, dass
das Gelände um 22:00 Uhr verlassen ist. Darüber hinaus soll durch eine Ne-
benbestimmung in der Baugenehmigung sichergestellt werden, dass der Ein-
satz des Martinshorns bei nächtlichen Einsätzen möglichst unterbleiben soll.
Aus vor genannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung eine Baugenehmi-
gung mit den erwähnten Nebenbestimmungen zu erteilen.
Anlage/n
1 Plan Dietrichstraße 112_ (öffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 23:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de