230671 · Beschlussvorlage
Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6323-1 "Schneidemühler Straße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch
Kerndaten
- Nummer
- 230671
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 25.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (100.000 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 230671 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6323-1 "Schneidemühler Straße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.05.2023 Anhörung Bezirksvertretung Bonn 23.05.2023 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Empfehlung Rat 13.06.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Dem Antrag der VEBOWAG vom 21.12.2014 auf Einleitung des Planverfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Nr. 6323-1) für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch, zwischen der Oppelner Straße, der Schneidemühler Straße und der Görlitzer Straße, wird gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) entsprochen. Das Planverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6323-1 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch, zwischen der Oppelner Straße, der Schneidemühler Straße und der Görlitzer Straße ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich seiner Begründung öffentlich auszulegen. Begründung Plangebiet Das ca. 1,4 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch, Bezirk Alt-Tannenbusch. Der zu überplanende Bereich zwischen der Oppelner Straße und der Schneidemühler Straße wird momentan als Garagenhof mit 50 Stellplätzen, davon 42 Garagen genutzt. Im Eckbereich der Schneidemühler Straße mit derSeite 1 von 79 Seite 2 Görlitzer Straße besteht der Lebensmittelmarkt „Mix-Markt“ (Schneidemühler Straße 1) in einem eingeschossigen Baukörper. Diese Bereiche sind in der Planzeichnung mit dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst. Die benachbarten Grundstücke, welche bestandsbezogen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Anpassungsbereich einbezogen werden, sind an der Oppelner Straße durch eine 8- geschossige Wohnbebauung sowie entlang der Schneidemühler Straße durch eine 4- geschossige Wohnbebauung geprägt und sollen als Teile des neu entstehenden Bauensembles mit in die Betrachtung der gesamten städtebaulichen Konzeption einbezogen werden. Sowohl die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans als auch die übrigen Grundstücke befinden sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Abseits des Plangebietes geht die bestehende und unmittelbar südlich angrenzende Wohnbebauung in eine Bebauung mit 3 Vollgeschossen über. Außerdem bestehen östlich gegenüber dem Mix-Markt in einem weiteren 8- geschossigen Hochhaus kleinteilige, gewerbliche Einstreuungen, so dass insgesamt von einem vorwiegend wohnbaulich geprägten Gebiet ausgegangen werden kann. Planungsvorgaben und geltendes Planungsrecht Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet Wohnbauflächen dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann daher aus den Vorgaben des FNPs entwickelt werden. Für das Plangebiet liegt derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7423-78 vom 22.05.1956 vor, der als Durchführungsplan Nr. 78 in den Geltungsbereich des BauGB übergeleitet wurde. Es ist ein Baugebiet ohne Typenzuweisung festgesetzt mit eng gefassten überbaubaren Grundstücksflächen, wobei für das Baufenster Oppelner Straße Nr. 27 bestimmt ist, dass keine Läden und Garagen im Erdgeschoss zulässig sind. Der Garagenhof ist als private Verkehrsfläche (Garagen) mit einer maximalen Bauhöhe von 2,50 m festgesetzt. Ein- und Ausfahrten sind nur zur Schneidemühler Straße hin zulässig. Das Gebäude des Lebensmittelmarkts ist innerhalb des Baugebietes mit einer Ausnutzung von 2,2 m³ pro Quadratmeter bei einer maximalen Bauhöhe von 6,0 m ausnahmsweise zulässig. Städtebauliche ZieleSeite 2 von 79 Seite 3 Die Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) ist als Vorhabenträgerin mit dem Wunsch an die Bundesstadt Bonn herangetreten, auf den Flächen des heutigen Garagenhofes zwischen Schneidemühler Straße/Oppelner Straße und des eingeschossigen Lebensmittelmarktes im Eckbereich Görlitzer Straße/Oppelner Straße ihren Wohnungsbestand an diesem Standort durch zwei weitere Mehrfamilienhäuser (ca. 100 Wohneinheiten) zu erweitern. Dabei sollen 100 % der Wohnungen durch öffentliche Mittel gefördert werden. Die Bindung beträgt mindestens 25 Jahre. Sofern möglich, beabsichtigt die VEBOWAG, die Bindung auf 30 Jahre zu verlängern. Im Bonner Stadtgebiet besteht insgesamt ein hoher Bedarf an Wohnraum, wobei der Bonner Wohnungsmarkt insbesondere im preisgünstigen Segment von einem Mangel bei gleichzeitig steigender Nachfrage gekennzeichnet ist. Die absehbare soziodemographische Entwicklung im Vergleich zum derzeitigen Wohnungsbestand und die zu erwartenden real sinkenden Alterseinkünfte lassen noch eine weitere steigende Nachfrage an preisgünstigen, altersgerechten und barrierefreien Wohnungen erwarten. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum. Das vorhandene Planungsrecht lässt jedoch mit der festgesetzten Nutzung einer Stellplatzfläche und der festgesetzten Höhenbegrenzung auf 6 m im Eckbereich Görlitzer Straße / Schneidemühler Straße eine derartige städtebauliche Entwicklung nicht zu. Auch eine aufgrund des angespannten Bonner Wohnungsmarktes nach § 31 (3) BauGB denkbare Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kommt nicht in Betracht, weil es in seinem Geltungsbereich mehrere weitere vergleichbare Grundstückssituationen gibt und deswegen die gesetzliche Voraussetzung eines Einzelfalls nicht gegeben ist. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7423-78 ist daher durch die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6323-1 zu ändern. Öffentlicher geförderter Wohnungsraum Durch den Rat der Stadt Bonn wurde beschlossen, dass das Bonner Baulandmodell zur Schaffung von gefördertem Wohnraum zur vollen Anwendung kommt, sofern für die Realisierung des Vorhabens ein Bebauungsplan aufgestellt oder angepasst werden soll und mehr als 2.200 m² BGF (Bruttogrundfläche) Wohnen oder mehr als 24 Wohneinheiten errichtet werden. Im vorliegenden Fall plant die Vorhabenträgerin die Errichtung von ca. 100 Wohneinheiten, welche vollständig mit Mitteln der Wohnraumförderung errichtet werden sollen. Wird durch einen Vorhabenträger 100% öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet, verzichtet die Stadt Bonn entsprechend der Richtlinien zur Anwendung des Bonner Baulandmodells auf die Erhebung vonSeite 3 von 79 Seite 4 Finanzierungsbeiträgen zur Errichtung von Kita-Plätzen. Vorhabenbeschreibung Die VEBOWAG möchte im Planbereich Mehrfamilienhäuser für den eigenen Bestand errichten. Dabei wird als Zielgruppe insbesondere an ältere Bevölkerungsgruppen gedacht, die infolge geringer Rentenbezüge auf preiswerten Wohnraum angewiesen sind. Der Wohnungsmix wird einen Schwerpunkt auf überwiegend 2- Zimmer- und kleinere 3- Zimmer- Wohnungen setzen. Zur Vermeidung einer einseitigen Bevölkerungsstruktur sind darüber hinaus auch einzelne 4- Zimmer- Wohnungen an der Oppelner Straße vorgesehen. Der genaue Mix wird in der Abstimmung mit dem Amt für Soziales und Wohnen definiert. Im Rahmen des Bauvorhabens sollen auch besondere Wohnformen (begleitetes Wohnen) möglich sein. Zum barrierefreien Erreichen der Wohnungen an der Oppelner Straße sind für dieses Gebäude zwei Aufzüge vorgesehen. Ein Aufzug wird sich auch für Liegend-Transporte eignen. Dadurch ist dort auch ein zweiter Rettungsweg baulich gegeben. Das Gebäude an der Oppelner Straße soll mit sechs Vollgeschossen (ohne weiteres Staffelgeschoss) errichtet werden. In diesem Gebäude sind ca. 70 Wohnungen vorgesehen. Im Bereich der Schneidemühler Straße soll der „Kopf“ der bestehenden Hauszeile unter Abbruch des Lebensmittelmarktes neu gefasst werden. Dort ist eine gestaffelte Bebauung mit vier bis sechs Vollgeschossen (ebenfalls ohne weiteres Staffelgeschoss) geplant. Hier sind ca. 27 Wohnungen in den Obergeschossen realisierbar. In diesem Gebäude sind nach derzeitigem Stand eine Niederlassung eines Pflegedienstes für die Betreuung der Bewohner*innen in den Neubauten, eine Kinderbetreuung (Tagespflege) sowie eine Physiotherapie oder eine Fußpflege und Wohnen zum Gartenbereich vorgesehen. Es soll für beide Baukörper eine helle und freundliche Fassadengestaltung als Klinkerfassade verwirklicht werden. Als Freisitze sind Loggien, Balkone und Terrassen im Erdgeschoss vorgesehen. Das Vorhaben soll in zwei Bauabschnitten verwirklicht werden. Der 1. Bauabschnitt soll an der Oppelner Straße im nördlichen Teil errichtet werden. Den 2. Bauabschnitt bildet nach Auslaufen des Mietvertrages das Grundstück mit dem heutigen Lebensmittelmarkt im südlichen Teil. Fassadenbegrünung Die VEBOWAG plant im Bereich des Fahrstuhlturms im WA 2 – eine wirtschaftlich vertretbare Lösung zur vertikalen Fassadenbegrünung vorzunehmen. Dies ist im Vorhabenplan durch Darstellung festgesetzt.Seite 4 von 79 Seite 5 Energiestandard / -effizienz Die vorgesehene Bauweise mit dem Ziel der Errichtung eines kfW Effizienzhauses 40 bewirkt einen sehr hohen Dämmstandard. Allerdings ist die wirtschaftliche Darstellung der Vorhabenträgerin von Photovoltaikanlagen oder Solarthermie zur Erfüllung der beschlossenen Verpflichtung für die Ausführung von Solaranlagen noch nicht abgeschlossen. Bislang vorgesehen ist der Anschluss an das Fernwärmenetz der Stadt Bonn. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zur Solarverpflichtung vom 16.09.2021 sind auf den Gebäuden Photovoltaikanlagen zu errichten. Eine Kombination mit Dachbegrünung wird erwartet. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen möglichen Konzepte, (bspw. Mieterstrom) und der damit verbundenen Abhängigkeit von Förderprogrammen und rechtlichen Vorgaben, kann im jetzigen Planungsstand noch keine verbindliche Aussage über die die Größenordnung der Photovoltaikanlage gemacht werden. Ein entsprechendes Konzept wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens mit dem Amt für Umwelt und Stadtgrün abgestimmt und Grundlage für die Baugenehmigung. Neben dem geplanten Energieeffizienzstandard wird ausnahmsweise aus den zuvor genannten Gründen auch die Solarverpflichtung im Durchführungsvertrag festgeschrieben, statt diese im Vorhaben- und Erschließungsplan durch Planungseintrag festzusetzen. Planungsablauf Die Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) hat am 22.12.2014 den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur entsprechenden Änderung einer Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 7423-78 gestellt. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 12.12.2018 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn am 27.11.2018 sowie dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.09.2018 den Zielbeschluss (DS-Nr. 1812033) zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gefasst. Die Bezirksvertretung Bonn hat in ihrer Sitzung am 15.06.2021 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB (Baugesetzbuch) mit nachfolgend benannten Maßgaben beschlossen (DS-Nr. 201824). Die Beschlussfassung entspricht dem Beratungsergebnis des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 19.05.2021: • An die Stelle der ursprünglich geplanten zweistöckigen Tiefgarage mit insgesamt 82 Stellplätzen sollen zwei einstöckige Tiefgaragen unterhalb der geplanten Gebäude mit insgesamt 58 Stellplätzen und zwei Carsharing-Parkplätzen auf dem Gelände der Vorhabenträgerin geplant werden, um Grünflächen im Bestand zu schonen. [Anmerkung der Verwaltung: Die beiden Carsharing-Plätze sind nunmehr direkt von der öffentlichen Straße anfahrbar auf privatem Grund geplant]. • Das Projekt soll nach Möglichkeit im KfW-Effizienzhausstandard 40 realisiert werden. Ein Bau im KfW-Effizienzhausstandard 55 ist dannSeite 5 von 79 Seite 6 möglich, wenn die VEBOWAG nachweist, dass sie an anderer Stelle in ihren Bestandsbauten in Bonn zusätzliche Energieeinsparmaßnahmen einleitet, die in ihrer Effizienz und Effektivität die Differenz zwischen KfW 40- und KfW 55- Standard kompensiert bzw. überkompensiert. Dabei sind Quartierslösungen (Heizzentralen, die ganze Quartiere versorgen) zu bevorzugen. [Anmerkung der Verwaltung: Der KfW-Effizienzhausstandard 40 soll bei beiden Neubauten umgesetzt werden]. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 27.10.2021 bis einschließlich 10.11.2021 statt. Die Planung konnte im Stadthaus, Etage 2 (vor dem Ratssaal) bzw. durch Präsentation auf den Beteiligungsportalen der Stadt Bonn eingesehen werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Planverfahren beteiligt. Aus der Öffentlichkeit gingen 13 Stellungnahmen ein, welche sich überwiegend auf die Themen geförderter Wohnungsbau, Nutzung, Parkplätze, Sicherheit und bauliche Dichte beziehen. Aufgrund der nach der BauO NRW einzuhaltenden Abstandsflächen hat sich der geplante Bau im Eckbereich der Schneidemühler Straße / Görlitzer Straße im Bebauungsplanentwurf gegenüber dem Vorhabenplan zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend verkürzt. Insgesamt zeigt sich ein Planungsablauf über einen längeren Zeitraum. Dies ist u.a. damit begründet, dass die Vorhabenträgerin das Vorhaben nach Fassung des Zielbeschlusses zunächst in der Priorität zurückgestellt hatte. Nachdem die Vorhgabenträgerin einen Entwurf vorgelegt hatte, ergab sich im weiteren Planungsablauf die Notwendigkeit diverse Gutachten erarbeiten zu lassen und diese verwaltungsintern zu prüfen. Dieser Prozess wurde durch das Auftreten der Covid 19-Pandemie zudem erschwert. Planverfahren Da eine Nachverdichtung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in einem Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Verfahrens sind gegeben, da der vorgeschriebene Schwellenwert der Grundflächengröße (< 2 ha) eingehalten wird, das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt und Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete nicht vorliegen. Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Verfahren gemäß § 13 a BauGB nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu berücksichtigen und die Planungsauswirkungen sind, teilweise durch gutachterliche Untersuchungen, zu beschreiben und zu bewerten.Seite 6 von 79 Seite 7 Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird der Bebauungsplan auf deren Antrag hin, als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Durchführungsvertrag Noch vor Fassung des Satzungsbeschlusses wird zwischen der Vorhabenträgerin und der Bundesstadt Bonn ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. In diesem sollen die zentralen Elemente des dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichen Konzepts, welche nicht ohnehin durch Festsetzungen verbindlich sind, vertraglich vereinbart werden: Ein wesentlicher Regelungsinhalt ist die Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens sowie die Durchführung der notwendigen Erschließungsarbeiten (Umbau der öffentl. Parkstände sowie Herstellung eines Gehweges). Weitere Regelungsinhalte sind Maßnahmen zur Energieeffizienz (Ratsbeschluss vom 22.10.2015, DS-Nr.: 1512547) und die Erstellung einer Konzeption zur Energieversorgung (Hauptausschuss vom 14.11.1995, DS-Nr. 9500876NV2), die Verpflichtung zur Errichtung von PV-Anlagen (Ratsbeschluss vom 16.09.2021, DS-Nr.: 210919), die Durchführung von vorgesehenen Mobilitätsmaßnahmen (Fahrradabstellplätze) sowie die Verpflichtung zur Durchführung der im Vorhabenplan dargestellten Fassadenbegrünung. Die Vertragsbestandteile werden zum Satzungsbeschluss konkretisiert. Das Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie Nachhaltige Entwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller an der Bauleitplanung beteiligten Akteure. Einzelne Fachinteressen sollen vor allen Dingen im Hinblick der Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie (DS- Nummer:1812770) sowie des Leitbildes zu Klimaschutz und Klimaanpassung, mit dem Vorhaben bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden auch in der Bauleitplanung bestmöglich in Einklang gebracht werden bzw. bei Interessenskonflikten abgewogen werden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird entsprechend der Mehrstufigkeit von Planverfahren ein ebenfalls mehrstufiger Nachhaltigkeitscheck durchgeführt (DS-Nummer: 220501). Zu Beginn der vorliegenden Planung lag der Beschluss zur Durchführung eines Nachhaltigkeitschecks noch nicht vor. Es wurden jedoch notwendige Gutachten erstellt und bei den Planfestsetzungen berücksichtigt. Die Planbegründung enthält detaillierte Aussagen zu allen Belangen, die bei der Planerstellung zu berücksichtigen sind. Auf dieser Grundlage wird der Nachhaltigkeitscheck direkt in Stufe III durchgeführt. Hier steht die Frage im Vordergrund, welche im Verfahren erreichten Qualitäten im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsstrategie sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch Vereinbarungen im Durchführungsvertrag verbindlich sichern lassen. Hinweis: Die angehängte Übersicht des Nachhaltigkeitschecks Stufe III stellt keine „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ dar, sondern stellt das beabsichtigte Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie dar.Seite 7 von 79 Seite 8 Planentwurf Der Bebauungsplanentwurf Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ wird hiermit zur Beratung und Beschlussfassung der öffentlichen Auslegung vorgelegt. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf sowie die Auswertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbetebeteiligung sowie die Nachhaltigkeitscheckliste sind als Anlage beigefügt. Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und die Gutachten liegen eine Viertelstunde vor und während den Sitzungen den Mitgliedern des Rats, der Ausschüsse sowie der Bezirksvertretung zur Einsicht bereit. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6323-1 haben die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und hierzu gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Anlage/n 1 6323-1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 6323-1 BP-Entwurf Offenlage (öffentlich) 3 6323-1_VEP-A Lageplan (öffentlich) 4 6323-1 VEP_B Ansichten (öffentlich) 5 6323-1 Begründung (öffentlich) 6 6323-1 Abwägung frühz. Beteiligung (öffentlich) 7 6323-1 NaPla-Checkliste (öffentlich)Seite 8 von 79 Bebauungsplan Nr.. 66332233--11 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Tannenbusch Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1122..0011..22002233 110000 mSeite 9 von 79 Seite 10 von 79 Seite 11 von 79 Seite 12 von 79 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch BegründungSeite 13 von 79 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Planungsvorgaben .................................................................................................. 1 1.2.1 Regionalplan .................................................................................................... 1 1.2.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 1 1.2.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 1 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ....................... 2 1.2.4.1 Bonner Baulandmodell .............................................................................. 2 1.2.4.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept .............................................. 2 1.2.4.3 Baumschutz .............................................................................................. 3 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 3 1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 4 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6 2.2 Vorhabenbeschreibung ........................................................................................... 6 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 7 2.3.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 7 2.3.1.1 Allgemeines Wohngebiet ........................................................................... 7 2.3.1.2 Öffentlich geförderter Wohnraum .............................................................. 8 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. 8 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl ................................................... 8 2.3.2.2 Vollgeschosse / maximale Gebäudehöhe.................................................. 9 2.3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ..............................................10 2.3.4 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe) .................................................11 2.3.5 Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen ..........................................................11 2.3.6 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote und Pflanzbindungen ............................11 2.3.6.1 Begrünung von Flachdächern ..................................................................11 2.3.6.2 Begrünung von Tiefgaragendächern ........................................................12 2.3.6.3 Ersatzpflanzungen / Fassadenbegrünung ................................................12 2.3.6.4 Pflanzbindung ..........................................................................................12 2.3.7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................12 2.3.7.1 Verkehrslärmimmissionen auf das Plangebiet ..........................................12 2.3.7.2 Verkehrsimmissionen auf das Umfeld ......................................................15 2.3.7.3 Gewerbelärmimmissionen ........................................................................15 2.3.8 Öffentliche Verkehrsflächen / Öffentliche Parkstände ......................................16Seite 14 von 79 2.3.9 Technische Maßnahmen an Dachflächen .......................................................16 2.3.10 Örtliche Bauvorschriften ..................................................................................16 2.4 Erschließung ..........................................................................................................16 2.4.1 Äußere Verkehrserschließung .........................................................................16 2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................16 2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................17 2.4.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung..........................................................17 2.4.2 Innere Verkehrserschließung ..........................................................................17 2.4.3 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept .............................................................17 2.4.3 Technische Infrastruktur ..................................................................................18 2.4.3.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ......................18 2.4.3.2 Energiekonzept ........................................................................................18 2.4.3.3 Entwässerung / Kanal ..............................................................................18 2.4.3.4 Abfallentsorgung ......................................................................................18 3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 19 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................19 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................19 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................20 3.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................20 3.3.1.1 Verkehrs- und Gewerbelärm ....................................................................20 3.3.1.2 Schutzbedürftigkeit durch Nutzungen .......................................................20 3.3.2 Klima / Luft ...........................................................................................................20 3.3.2 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................21 3.3.3 Boden / Wasser...............................................................................................23 3.3.3.1 Böden ......................................................................................................23 3.3.3.2 Niederschlagswasser ...............................................................................23 3.3.3.3 Starkregen ...............................................................................................23 3.3.3.4 Altlasten / Altablagerung ..........................................................................24 3.3.4 Kultur- und Sachgüter .....................................................................................24 3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur .............................................................24 3.5 Kosten und Finanzierung........................................................................................25 Anhang ..................................................................................................................... 26 3.6 Auflistung der verwendeten Gutachten ...................................................................26 3.7 Umweltrelevante Stellungnahmen ..........................................................................26Seite 15 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Das ca. 1,4 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch, Bezirk Alt- Tannenbusch und ist Teil einer großflächigen Zeilenbebauung aus den 60er Jahren. Der zu überplanende Bereich zwischen der Oppelner Straße und der Schneidemühler Straße wird momentan als Garagenhof mit 50 Stellplätzen, davon 42 Garagen genutzt. Im Eckbereich der Schneidemühler Straße mit der Görlitzer Straße besteht der Lebensmittelmarkt „Mix- Markt“ (Schneidemühler Straße 1) in einem eingeschossigen Baukörper. Diese Bereiche sind in der Planzeichnung mit dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans um- fasst. Die benachbarten Grundstücke, welche bestandsbezogen in den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan als Anpassungsbereich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen wurden, werden an der Oppelner Straße durch eine 8- geschossige Wohnbebauung sowie entlang der Schneidemühler Straße durch eine 4- geschossige Wohnbebauung geprägt und sollen als Teile des neu entstehenden Bauensembles mit in die Betrachtung der gesamten städtebaulichen Konzeption einbezogen werden. Sowohl die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans als auch die übrigen Grundstücke befinden sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Den südlichen Abschluss des Plangebiets bildet der Wohn- weg der Görlitzer Straße 2-8. Abseits des Plangebietes geht die bestehende und unmittelbar südlich angrenzende Wohnbe- bauung in eine Bebauung mit 3 Vollgeschossen über. Außerdem bestehen östlich gegenüber dem Mix-Markt in einem weiteren 8-geschossigen Hochhaus kleinteilige, gewerbliche Ein- streuungen, so dass insgesamt von einem vorwiegend wohnbaulich geprägten Gebiet ausge- gangen werden kann. 1.2 Planungsvorgaben 1.2.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg ist das Plan- gebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Da in Allgemeinen Siedlungs- bereichen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten zusammenge- fasst werden sollen, entspricht die Planung den Zielen der Raumordnung. 1.2.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet Wohnbauflächen dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann daher aus den Vorgaben des FNPs entwickelt werden. 1.2.3 Geltendes Planungsrecht Für das Plangebiet liegt derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7423-78 vom 22.05.1956 vor, der als Durchführungsplan Nr. 78 in das Bundesrecht übergeleitet wurde. Es ist ein Baugebiet ohne Typenzuweisung festgesetzt mit eng gefassten überbaubaren Grund- stücksflächen, wobei für das Baufenster Oppelner Straße Nr. 27 bestimmt ist, dass keine Lä- den und Garagen im Erdgeschoss zulässig sind. Der Garagenhof ist als private Verkehrsfläche (Garagen) mit einer maximalen Bauhöhe von 2,50 m festgesetzt. Ein- und Ausfahrten sind nurSeite 16 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 2 zur Schneidemühler Straße hin zulässig. Das Gebäude des Lebensmittelmarkts ist innerhalb des Baugebietes mit einer Ausnutzung von 2,2 m³ pro Quadratmeter bei einer maximalen Bau- höhe von 6,0 m zulässig. 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.2.4.1 Bonner Baulandmodell Durch den Rat der Stadt Bonn wurde beschlossen (DS-Nr. 1613742EB5 und 1811574EB5), dass das Bonner Baulandmodell zur Schaffung von gefördertem Wohnraum zur vollen Anwen- dung kommt, sofern für die Realisierung des Vorhabens ein Bebauungsplan aufgestellt oder angepasst werden soll und mehr als 2.200 m² Bruttogrundfläche (BGF) Wohnen oder mehr als 24 Wohneinheiten errichtet werden. Im vorliegenden Fall plant die Vorhabenträgerin die Errichtung von ca. 100 Wohneinheiten, welche vollständig mit Mitteln der Wohnraumförderung errichtet werden sollen. Wird durch ei- nen Vorhabenträger 100% öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet, verzichtet die Stadt Bonn entsprechend der Richtlinien zur Anwendung des Bonner Baulandmodells auf die Erhe- bung von Finanzierungsbeiträgen zur Errichtung von Kita-Plätzen. 1.2.4.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das Grundstück Schneidemühler Straße 1 (Mix-Markt) liegt im erweiterten Umgriff des D-Zent- rums Alt- Tannenbusch mit zentralem Bereich am Paulusplatz. Das D-Zentrum wurde bereits im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2008 (BEZK) als gefährdet eingestuft, da die Entwicklungsmöglichkeiten durch gewachsene Strukturen eingeschränkt und wegen der räumlichen Nähe zum C-Zentrum Neu-Tannenbusch sowie dem Einzelstandort eines Lebens- mitteldiscounters an der Hohe Straße und des ALDI-Discounter an der Brühler Straße auch erheblich gefährdet sind. In der Anpassung des BEZK 2012 wurde das D-Zentrum Alt-Tan- nenbusch entlang der Oppelner Straße einschließlich des Grundstücks Schneidemühler Straße 1 erweitert, sodass bestehende nahversorgungsrelevante Einzelhandelsnutzungen wie der Mix-Markt an der Schneidemühler Straße 1 und der Mevlana Market an der Oppelner Straße 23 in das Zentrum einbezogen wurden. Dadurch sollte das D-Zentrum mehr Entwick- lungsmöglichkeiten erhalten. Die vorliegende Planung sieht für den Standort des heutigen Mix-Marktes keinen neuen Ein- zelhandel vor. Das Sortiment des heutigen Marktes umfasst insbesondere osteuropäische Le- bensmittel und richtet sich nach Angaben des Betreibers an Kunden in einem eher regionalen Einzugsgebiet (Bonn, Rhein- Sieg-Kreis linksrheinisch). In der Vergangenheit ist es daher am Standort aufgrund des erhöhten PKW-Verkehrs zu Konflikten mit hier Wohnenden gekommen. Der Betreiber stellt also kein klassisches Angebot der Nahversorgung dar. Bei der anstehenden Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes wird u.a. auch geprüft werden, ob der heutige zentrale Versorgungsbereich Alt-Tannenbusch die aktuellen Anforderungen an zentrale Versorgungsbereiche erfüllt. Mit dem Betrieb des heuti- gen Nahkaufs am Paulusplatz konnte eine wichtige Stabilisierung erreicht werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, dem Wohnungsbau für den Standort Schneidemühler Straße den Vorzug zu geben, auch wenn ein wohnverträgliches kleinteiliges Nahversorgungs- angebot an dieser Stelle sinnvoll erscheint.Seite 17 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 3 1.2.4.3 Baumschutz Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm ge- schützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien. Die im Vorhaben- und Erschließungsplan befindlichen Laubbäume unterliegen bis auf einen Baum im Flurstück Nr. 135 gänzlich dieser Satzung, im übrigen Anpassungsbe- reich der überwiegende Teil. 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Die Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) ist als Vorhabenträgerin mit dem Wunsch an die Bundesstadt Bonn herangetreten, auf den Flächen des heutigen Garagenhofes zwischen Schneidemühler Straße/Oppelner Straße und des eingeschossigen Lebensmittel- marktes im Eckbereich Görlitzer Straße/Oppelner Straße ihren Wohnungsbestand an diesem Standort durch zwei weitere Mehrfamilienhäuser (ca. 100 Wohneinheiten) zu erweitern. Dabei sollen 100 % der Wohnungen durch öffentliche Mittel gefördert werden. Die Bindung beträgt mindestens 25 Jahre. Sofern möglich, beantragt die VEBOWAG, die Bindung auf 30 Jahre zu verlängern. Im Bonner Stadtgebiet besteht insgesamt ein hoher Bedarf an Wohnraum, wobei der Bonner Wohnungsmarkt insbesondere im preisgünstigen Segment von einem Mangel bei gleichzeitig steigender Nachfrage gekennzeichnet ist. Die absehbare soziodemographische Entwicklung im Vergleich zum derzeitigen Wohnungsbestand und die zu erwartenden real sinkenden Al- terseinkünfte lassen noch eine weitere steigende Nachfrage an preisgünstigen, altersgerech- ten und barrierefreien Wohnungen erwarten. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum. Das vorhandene Planungsrecht lässt jedoch mit der festgesetzten Nutzung einer Stellplatzflä- che und der festgesetzten Höhenbegrenzung auf 6 m im Eckbereich Görlitzer Straße / Schnei- demühler Straße eine derartige städtebauliche Entwicklung nicht zu. Der rechtskräftige Be- bauungsplan Nr. 7423-78 ist daher durch die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans Nr. 6323-1 zu ändern. Die Einbeziehung der Grundstücksflächen Schneidemühler Straße 3-9 und Oppelner Straße 27 in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde vorgenommen um zu verdeutlichen, dass aus städtebaulichen Gründen - über die nun vorgesehene Verdichtung hinaus - keine weitere Innenverdichtung in der direkten Nachbarschaft gewünscht ist. In Bezug auf die Flä- chengrößen der zu überplanenden Baugrundstücke errechnen sich relativ hohe Dichtewerte welche weit über dem Orientierungswert der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für ein Allge- meines Wohngebiet liegen; in der Gesamtbetrachtung mit den umliegenden locker bebauten Grundstücken werden diese rechnerischen Werte gegenwärtig auf ein verträgliches Maß rela- tiviert. Die auf den Nachbargrundstücken im Bestand vorgefundenen Freiflächen mit ihrem Baumbestand sollen daher erhalten werden. Hiermit wird auch der Empfehlung des Städte- bau- und Gestaltungsbeirates als beratendes Gremium der Stadtentwicklung Rechnung ge- tragen, mit den Bestandsgebäuden und den Freiräumen behutsam umzugehen (siehe auch Zielbeschluss DS-Nr.: 1812033). Zur Sicherung des Baumbestands und zum Erhalt der Aus- gleichsfunktion als Grünraum werden diese daher in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen und eine entsprechende Pflanzbindung festgesetzt. Zudem wird im Rahmen eines Flächentauschs eine heute privat genutzte Teilfläche im Eckbereich Oppelner Straße / Görlitzer Straße als öffentliche Versorgungsfläche für die Abfallbeseitigung festgesetzt.Seite 18 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 4 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 12.12.2018 unter Vorberatung der Bezirksvertretung Bonn am 27.11.2018 sowie des Ausschusses für Um- welt und Verbraucherschutz am 12.09.2018 den Zielbeschluss (DS-Nr. 1812033) zur Einlei- tung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans gefasst. Die Bezirksvertretung Bonn hat in ihrer Sitzung am 15.06.2021 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB (Baugesetzbuch) mit nachfolgend benannten Maßgaben be- schlossen (DS-Nr. 201824). Die Beschlussfassung entspricht dem Beratungsergebnis des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 19.05.2021: • „An die Stelle der ursprünglich geplanten zweistöckigen Tiefgarage mit insgesamt 82 Stell- plätzen sollen zwei einstöckige Tiefgaragen unterhalb der geplanten Gebäude mit insge- samt 58 Stellplätzen und zwei Car Sharing Parkplätzen im öffentlichen Raum geplant wer- den.um Grünflächen im Bestand zu schonen.“ [Anmerkung: Die beiden Carsharing-Plätze sind direkt von der öffentlichen Straße anfahr- bar auf privatem Grund geplant]. • „Das Projekt soll nach Möglichkeit im KfW-Effizienzhausstandard 40 realisiert werden. Ein Bau im KfW-Effizienzhausstandard 55 ist dann möglich, wenn die VEBOWAG nachweist, dass sie an anderer Stelle in ihren Bestandsbauten in Bonn zusätzliche Energieeinspar- maßnahmen einleitet, die in ihrer Effizienz und Effektivität die Differenz zwischen KfW 40- und KfW 55- Standard kompensiert bzw. überkompensiert. Dabei sind Quartierslösungen (Heizzentralen, die ganze Quartiere versorgen) zu bevorzugen.“ [Anmerkung der Verwaltung: Der KfW-Effizienzhausstandard 40 soll bei beiden Neubauten umgesetzt werden]. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 27.10.2021 bis einschließlich 10.11.2021 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Planverfahren beteiligt. Da eine Nachverdichtung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine Innen- entwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt wer- den. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da der vorgeschriebene Schwellenwert der Grundflächengröße (< 2 ha) eingehalten wird, das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt und Anhaltspunkte für Be- einträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete nicht vorliegen. Ein Umweltbe- richt gem. § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im beschleunigten Verfahren nicht erforder- lich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu berücksichtigen und die Planungsauswirkungen, teilweise durch gutachterliche Untersu- chungen, zu beschreiben und zu bewerten. Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird der Bebauungsplan auf deren Antrag hin, als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungs-Seite 19 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 5 plans. Die Durchführung der Vorhaben wird vor dem Satzungsbeschluss im Durchführungs- vertrag vertraglich sichergestellt. Die Durchführung des Vorhabens, die Deckung des Wohn- raumbedarfs von gefördertem Wohnraum sowie die Übernahme der Planungskosten werden vertraglich zwischen der Vorhabenträgerin VEBOWAG und der Stadt Bonn gesichert.Seite 20 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 6 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Das Bauvorhaben entspricht dem Ziel der Bundesstadt Bonn, bevorzugt bereits erschlossene Grundstücke und bebaute Stadtbereiche zu entwickeln und damit der weiteren Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken. Zudem ist aufgrund der Flächenknappheit im Bonner Stadt- gebiet die urbane Entwicklung von unbebautem Raum fast gänzlich erschöpft. Mit den neuen Gebäuden wird ausschließlich Wohnungsraum zu den Bedingungen des geförderten Woh- nungsbaus geschaffen. Mit der Realisierung des oben beschriebenen Vorhabens in zeitgemäßer Architektur und dem Abriss des nicht mehr zeitgemäßen Garagenhofes und des Mix-Marktes kann der Standort stadtgestalterisch aufgewertet werden. 2.2 Vorhabenbeschreibung Die VEBOWAG möchte im Planbereich Mehrfamilienhäuser für den eigenen Bestand errich- ten. Alle Wohnungen sollen mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung (Förderweg A) finan- ziert werden. Es ist vorgesehen, insgesamt rund 100 Wohnungen zu bauen. Dabei wird als Zielgruppe insbesondere an ältere Bevölkerungsgruppen gedacht, die infolge geringer Ren- tenbezüge auf preiswerten Wohnraum angewiesen sind. Der Wohnungsmix wird nach Anga- ben der Vorhabenträgerin einen Schwerpunkt auf überwiegend 2- Zimmer- und kleinere 3- Zimmer- Wohnungen setzen. Zur Vermeidung einer einseitigen Bevölkerungsstruktur sind dar- über hinaus auch einzelne 4- Zimmer- Wohnungen an der Oppelner Straße vorgesehen. Der genaue Mix wird in der Abstimmung mit dem Amt für Soziales und Wohnen definiert. Im Rahmen des Bauvorhabens sollen auch besondere Wohnformen (begleitetes Wohnen) möglich sein. Zum barrierefreien Erreichen der Wohnungen an der Oppelner Straße sind für dieses Gebäude zwei Aufzüge vorgesehen. Ein Aufzug wird sich auch für Liegend-Transporte eignen. Dadurch ist dort auch ein zweiter Rettungsweg baulich gegeben. Das Gebäude an der Oppelner Straße soll mit sechs Vollgeschossen (ohne weiteres Staffel- geschoss) errichtet werden. In diesem Gebäude sind ca. 70 Wohnungen vorgesehen. Im Bereich der Schneidemühler Straße soll der „Kopf“ der bestehenden Hauszeile unter Ab- bruch des Lebensmittelmarktes neu gefasst werden. Dort ist eine gestaffelte Bebauung mit vier bis sechs Vollgeschossen (ebenfalls ohne weiteres Staffelgeschoss) geplant. Hier sind ca. 27 Wohnungen in den Obergeschossen realisierbar. In diesem Gebäude sind nach derzeiti- gem Stand eine Niederlassung eines Pflegedienstes für die Betreuung der Bewohner in den Neubauten, eine Kinderbetreuung (Tagespflege) sowie eine Physiotherapie oder eine Fuß- pflege und Wohnen zum Gartenbereich vorgesehen. Es soll für beide Baukörper eine helle und freundliche Fassadengestaltung als Klinkerfassade verwirklicht werden. Als Freisitze sind Loggien, Balkone und Terrassen im Erdgeschoss vor- gesehen. Das Vorhaben soll in zwei Bauabschnitten verwirklicht werden. Der 1. Bauabschnitt soll an der Oppelner Straße im nördlichen Teil errichtet werden. Den 2. Bauabschnitt bildet nach Auslau- fen des Mietvertrages das Grundstück mit dem heutigen Lebensmittelmarkt im südlichen Teil. Die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte Spielplatzfläche auf dem Bestands- grundstück Oppelner Straße Nr. 27 (WA1) dient dem bauordnungsrechtlich notwendigenSeite 21 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 7 Spielplatznachweis für die neue Wohnbebauung an der Oppelner Straße (WA2). Die Fläche wird mittels Baulast gesichert und muss daher nicht in den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes einbezogen werden. 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.3.1 Art der baulichen Nutzung Da der Bebauungsplan vorhabenbezogen, also zur Berücksichtigung eines konkreten Bauvor- habens aufgestellt wird, werden im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans – unabhängig vom festgesetzten Zulässigkeitskatalog - nur solche Nutzungen zulässig sein, zu deren sich die Vorhabenträgerin verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags mit dem Ziel, auch andere Nutzungen innerhalb des festgesetzten Zulässigkeitskatalogs zu reali- sieren, sind grundsätzlich zulässig. 2.3.1.1 Allgemeines Wohngebiet Im Hinblick auf das Planungsziel der Wohnraumschaffung soll das Plangebiet insbesondere dem Wohnen dienen und wird insofern als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Neben der Hauptnutzungsart Wohnen sind in diesem Baugebietstyp, im Hinblick auf eine Verknüpfung von Wohnen und Arbeiten, grund- sätzlich auch Nutzungen zulässig, die das Wohnen ergänzen, jedoch nicht stören. Dies sind ausnahmsweise auch gebietsverträgliche Anlagen für Verwaltungen (ggfs. für städtische Dienststellen insb. im Rahmen von Beratungs- und Betreuungsangeboten sowie Dienstleis- tungs- und Servicebereiche). Allgemein zulässig sind die der Versorgung des Gebiets dienen- den Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anla- gen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie gebiets- verträglich sind. Die in einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „Beherbergungsbetriebe, Gartenbaubetriebe“ und „Tankstellen“ werden im vorha- benbezogenen Bebauungsplan ausgeschlossen. Solche Nutzungen zeichnen sich im Allge- meinen durch einen erhöhten Flächenbedarf aus, dem im Plangebiet nicht entsprochen wer- den kann. Das Planungsziel, eine noch zur Verfügung stehende Wohnbaulandreservefläche einer Wohnbebauung zuzuführen und damit insgesamt dem Bedarf an Wohnbauland Rech- nung zu tragen, könnte bei Zulässigkeit derartiger Nutzungen nicht mehr realisiert werden. Zudem könnten sich erhöhte Verkehrsbelastungen und der entsprechend hohe Stellplatzbe- darf, die in Folge derartiger Nutzungen hervorgerufen werden, nachteilig auf das Plangebiet und die Nachbarschaft auswirken. Außerdem werden auch solche Ferienwohnungen ausgeschlossen, die nicht ohnehin als Be- triebe des Beherbergungsgewerbes – wie zuvor erläutert – ausgeschlossen sind, da dies zu einer Zweckentfremdung dringend benötigten Wohnraumes führen würde. Die Feriennutzung von Wohnungen hat gegenüber einer dauerhaften Wohnnutzung deutliche wirtschaftliche Vor- teile für den Eigentümer. Auch wenn der Standort sich augenscheinlich nicht für eine touristi- sche Nutzung hervorhebt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plange- bietes Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet und damit dem allgemeinen Wohnungs- markt entzogen werden.Seite 22 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 8 2.3.1.2 Öffentlich geförderter Wohnraum Um auf das starke Bevölkerungswachstum in Bonn mit einem differenzierten Angebot von Wohnbebauung mit bezahlbaren Wohnungen zu reagieren, ist es Zielsetzung der Stadt Bonn, möglichst in allen Bonner Stadtteilen mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Bundesstadt Bonn das sozialpolitische Ziel, geförderten Wohnraum in notwendigem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies ist vor allem im Hinblick auf auslaufende, städtische Mietpreisbindungen wichtig. Angesichts der im Bonner Stadtgebiet nur noch weni- gen vorhandenen bebaubaren Flächenpotentiale für den Wohnungsbau, liegt die Schaffung von gefördertem Wohnungsbau vornehmlich im Bereich baulich bereits genutzter Flächen, in der Verdichtung vorhandener baulicher Strukturen und in der Baulückenschließung. Dem ent- sprechend werden mit dem durch Ratsbeschluss anzuwendenden Bonner Baulandmodell Pla- nungsbegünstigte verpflichtet, bis zu 40% der Bruttogrundfläche (BGF) des Wohnungsbauvor- habens als geförderten Mietwohnungsbau zu errichten. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich über diese Zielsetzung hinaus vertraglich, alle Wohnein- heiten im Plangebiet mit Belegungsbindungen für den sozialen Wohnungsbau zu errichten. Dem folgend ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt, dass alle Wohneinheiten im Plangebiet so zu errichten sind, dass sie den Kriterien der sozialen Wohnraumförderung entsprechen. 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind; die Geschossflächenzahl (GFZ) wieviel Quadratmeter Ge- schossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) benennt für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) Orien- tierungswerte von einer GRZ1 mit 0,4 mit einer Überschreitungsmöglichkeit für Garagen, Stell- plätze, Tiefgaragen und Nebenanlagen bis zu einer GRZ2 von 0,6 und einer GFZ von 1,2. Die bauliche Dichte der Planung lässt sich mit einer Grundflächenzahl (GRZ1) von maximal 0,4 für das gesamte Plangebiet ermitteln. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist, aufgrund der erforderlichen Stellplatz- und Nebenanlagen, zusätzlich eine Überschreitung bis zu einer GRZ2 von 0,8 zulässig. Die Geschossflächenzahl für das gesamte Plangebiet (GFZ) beträgt 1,8. Damit werden die Orientierungswerte der BauNVO überschritten, – wodurch unter Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Vermeidung städ- tebaulicher Missstände – ein besonderer Abwägungsbedarf hervorgerufen wird. Bezogen auf das zurzeit vorhandene einzelne Baugrundstück wird die festgesetzte Nutzungskennziffer teil- weise unter- oder überschritten, im Mittel jedoch eingehalten (siehe auch Kap. 1.3). Auch wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht unmittelbar und strikt der Bindung an § 17 BauNVO unterliegt, lässt sich diese Überschreitung der Orientierungswerte insbesondere im Bereich des heutigen Garagenhofes städtebaulich wie folgt begründen: Die Neubebauung an der Oppelner Straße mit 6 Vollgeschossen soll zwischen den beiden Nachbargebäuden an der Oppelner Straße, die mit 8 Vollgeschossen errichtet wurden, höhen- mäßig vermitteln. Eine Neubebauung, die die GFZ mit 1,2 einhalten würde, dürfte mit maximal 3 Vollgeschossen ausgeführt werden. Dieses Dichtegefälle fügt sich jedoch städtebaulich nicht in die bestehende Situation ein und entspräche somit nicht der beabsichtigten städtebaulichenSeite 23 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 9 Konzeption. Gleiches gilt für den geplanten Neubau an der Schneidemühler Straße 1, welcher zwischen dem 4- und 8- geschossigen Bestand vermittelt. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang liegenden öffentlichen Grün- und Sportflächen, die als Erholungsraum dienen, als ausgleichende Umstände gewahrt. Auch innerhalb des Plan- gebietes bleiben großzügige private Grünflächen erhalten und werden teilweise durch Fest- setzung als Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern gesichert. Außerdem tragen eine teilweise Entsiegelung der Baugrundstücke - im Verhältnis zur derzei- tigen Nutzung des vollständig versiegelten Garagenhofes und des Lebensmittelmarkts -, neue Gehölzpflanzungen im Bereich der Straßenräume und der Baugrundstücke sowie die vorge- sehene Dachbegrünung als Maßnahmen dazu bei, dass dauerhafte Auswirkungen auf die Um- welt minimiert werden. Wesentliches städtebauliches Ziel ist es, das Plangebiet weitestgehend von oberirdischen Stellplatzflächen frei zu halten und den ruhenden Verkehr in Tiefgaragen unterzubringen. Die Freianlagen sollen ansprechend gestaltet werden. Unter den Maßgaben dieser Bedingungen ist es vertretbar, dass für die Herstellung von Stellplätzen, Nebenanlagen und Tiefgaragen der Versiegelungsgrad bis auf 80 % erhöht werden darf. Die Beeinträchtigungen der Bodenfunk- tion werden durch eine Begrünung und Bepflanzung der Tiefgaragen kompensiert, so dass ein optisch ansprechender Gesamteindruck entsteht. Ohne die erforderlichen Tiefgaragen wäre eine Realisierung des Wohnraums hier nicht möglich. Die Alternative, die Tiefgaragenflächen rückwärtig der Grundstücke Schneidemühler Straße Nr. 11-19 unterzubringen, wurde durch Beschlussfassung der Gremien zwecks Erhalt der dortigen Freiflächen verworfen. 2.3.2.2 Vollgeschosse / maximale Gebäudehöhe Die Umgebung des Plangebiets ist überwiegend durch drei- bis viergeschossige Zeilenbauten mit flach geneigtem Satteldach geprägt. Zur Oppelner Straße hin befinden sich auch achtge- schossige Wohnhochhäuser mit Flachdach. Die geplanten Mehrfamilienhäuser sind demgegenüber mit maximal sechs Vollgeschossen ohne einem zusätzlichen Nicht-Vollgeschoss in einer dazwischen vermittelnden Geschossig- keit vorgesehen. Vor dem Hintergrund der Standortvorzüge des Plangebietes und des im Bon- ner Raum bestehenden Wohnraumbedarfes wird das Maß der baulichen Nutzung entspre- chend hoch bestimmt. Unter dem Gesichtspunkt der Nachverdichtung wird hierdurch auch das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wirksam umgesetzt. Vor diesen Hin- tergrund ist es angemessen, die Anzahl der zulässigen Geschosse - auch im Verhältnis zur Nachbarbebauung – in der vorgesehen Dichte zuzulassen. Um die Höhenentwicklung der Gebäude neben der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse im Detail zu steuern, werden maximale Gebäudehöhen (GH) in Metern über Normalnull (m ü.NHN) festgesetzt. Hierbei ist berücksichtigt, dass die Neubauten mit Flachdächern er- richtet werden. Bei den Bestandsgebäuden werden die Gebäudehöhen, bzw. die Trauf (TH)- und Firsthöhen (FH) in Anlehnung an ihre gebauten Höhen festgesetzt. Aus städtebaulicher Sicht kann somit ein abgestimmtes Einfügen in das Ortsbild erreicht werden. Um noch einen geringen Gestaltungsspielraum bei der Bauausführung zu belassen, dürfen die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen zum Beispiel durch Auf- zugsüberfahrten und dem Gebäude untergeordnete, technische Anlagen um bis zu 1,5 Meter überschritten werden. Technische Anlagen müssen aus ortsgestalterischen Gründen um dasSeite 24 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 10 Maß ihrer Höhe von der Dachkante zurücktreten. Solaranlagen müssen einen Abstand von mindestens 50 cm zur Außenwand einhalten. 2.3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Bauweise Die festzusetzende Bauweise orientiert sich zum einem am Bestand, zum anderen an der Vorhabenplanung. Die offene Bauweise wird im Bereich des WA1 festgesetzt, um das Bestandsgebäude, wel- ches eine Länge von weniger als 50 m und damit eine aufgelockerte Bauweise aufweist, zu sichern. In der offenen Bauweise dürfen die einzelnen Hausformen eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten. Im Bereich des WA2 und WA3 überschreiten die bestehenden bzw. geplanten, Zeilenbauten eine Länge von 50 m, erfordern aber aufgrund der vorgefundenen städtebaulichen Baustruktur einen seitlichen Grenzabstand. Im WA4 hingegen soll ein IV- bis VI-geschossiger Baukörper mit Längen von fast 30 m jeweils entlang der beiden Straßenseiten als Ersatz für den heutigen I- geschossigen Markt errichtet werden. Die Objektplanung sieht vor, das Eckgebäude im Erd- geschoss allseits mit Grenzabstand und die darüber liegenden Geschosse straßenseits grenz- ständig zu errichteten. Entsprechend den Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist in diesen Fällen die abweichende Bauweise festzusetzen. Insgesamt wird das städtebauliche Konzept verfolgt, dass sich die Neubauten in die umge- bende Siedlungsstruktur der Zeilenbauweise einfügen. Gleichzeitig kann mit der neuen Rie- gelbebauung in WA2 sichergestellt werden, dass an der straßenabgewandten Gebäudeseite lärmruhigere Bereiche geschaffen werden können. Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen entsprechen in ihrer Dimensionierung den geplanten Wohngebäuden und greifen somit das städtebauliche Konzept auf. Sie sind durch Baugrenzen bestimmt, welche nur geringe Spielräume für bauliche Erweiterungen zulassen. Aufgrund dieser engen Festlegung der Baugrenzen können Terrassen sowie untergeordnete Bauteile nicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche untergebracht werden. Im Sinne einer gewissen Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung ermöglicht der vorhabenbezogene Bebauungsplan, dass Balkone, Vordächer und Wintergärten ausnahmsweise bis zu 1,5 m so- wie Terrassen und Treppenhäuser im WA2 um bis zu 3,5 m ausnahmsweise die festgesetzten Baugrenzen überschreiten dürfen. Diese Anlagen sind städtebaulich nicht wirksam, so dass diese Abweichung angemessen ist. Abstandsflächen Grundsätzlich sind gemäß den Vorschriften der Bauordnung (BauO NRW) ausreichend be- messene Abstandsflächen einzuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Baugrundstück selbst bzw. bis zur Mitte der Verkehrsflächen liegen und dürfen in der Regel nicht von Ab- standsflächen anderer Gebäude überdeckt werden (Überdeckungsverbot). Die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen ist gegeben. Dementsprechend kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Wohnräumen gewährleistet ist.Seite 25 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 11 2.3.4 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe) Um ein möglichst einheitliches Geländeniveau im Neubaubereich WA2 und WA4 zu erhalten, wird dort eine Geländehöhe von 59,70 m üNHN festgesetzt. Zur Angleichung der Gelände- oberfläche bedarf es ggf. in Teilbereichen der Durchführung von geringfügigen Geländemo- dellierungen. Daher ist festgesetzt, dass Aufschüttungen, Böschungen, Stützmauern, Treppen und Rampen zur Angleichung an das festgesetzte Höhenniveau zugelassen sind. Das festge- setzte Gelände wiederum darf durch Geländemodellierungen an das vorhandene Geländeni- veau der Nachbarschaftsgrundstücke, den angrenzenden Straßenraum bzw. an die Höhen- lage der Eingangsbereiche angepasst werden. Da sich in der Genehmigungs- oder Ausführungsplanung der Hochbauten oder der Tiefgarage aufgrund der weiteren Detailierung, von Anforderungen der Haustechnik, Statik o.ä. noch Än- derungen in der Planung ergeben können, wird in den textlichen Festsetzungen eine Unter- schreitung und Überschreitung der gem. Planzeichnung festgesetzten Geländehöhe bis zu 0,5 m ermöglicht. Somit ergibt sich eine Spanne für die herzustellende Geländehöhe. In Bezug auf die Hoch- und Tiefpunkte im angrenzenden öffentlichen Straßenraum ergeben sich somit nur geringe Flexibilitäten für die Geländenivellierung im Plangebiet. Die dort bestehenden Straßenbäume sollen durch entsprechende Maßnahmen, die in der DIN 18920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der RAS-LP 4 (Schutz von Bäumen, Vegetations- beständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) niedergelegt sind, geschützt werden. Der Bebauungsplan weist auf diese Regelwerke hin. Drei Straßenbäume an der Oppelner Straße, die außerhalb der Plangebietsgrenzen liegen, sind durch die Abmessungen der Tief- garagen gefährdet. Statt des Aushubs einer geböschten Baugrube sollen senkrechte Spund- wände errichtet werden. 2.3.5 Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen Um die Grundstücksflächen frei von störenden Verkehren zu halten ist festgesetzt, dass Stell- plätze im WA2 und WA4 ausschließlich in Tiefgaragen zulässig sind. Hierdurch kann eine voll- ständige Versiegelung der Freiflächen vermieden werden. Die Herstellung von jeweils zwei Stellplätzen für Nichtbewohner (z.B. Pflegepersonal, Ärzte usw.) im WA2 und für Car-Sharing im WA1 ist hingegen zulässig. Innerhalb der bebauten Grundstücke im WA1 und WA3 wird auf eine Festsetzung verzichtet. Die Zulässigkeit von Stellplätzen richtet sich hier nach den Bestimmungen der Baunutzungs- verordnung (§ 23 (5) BauNVO). 2.3.6 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote und Pflanzbindungen 2.3.6.1 Begrünung von Flachdächern Zur Minderung der nachteiligen Auswirkungen der geplanten Gebäude auf das Klima und den Wasserhaushalt wird festgesetzt, dass die Flachdächer der Mehrfamilienhäuser, mit Aus- nahme von Lichtkuppeln, Glasdächern, Terrassen, technischen Aufbauten und sofern brand- schutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, mindestens extensiv zu begrünen sind (10-15 cm Aufbaudicke bei einem Abflussbeiwert von max. 0,4). In der Regel werden niedrig- wüchsige Pflanzen (Moose, Sukkulenten, Kräuter, Gräser) verwendet, die sich weitgehend selbst erhalten und sich auch ohne bzw. geringen Pflegeaufwand weiterentwickeln.Seite 26 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 12 2.3.6.2 Begrünung von Tiefgaragendächern Um eine negative städtebauliche Wirkung der Unterbauung des Baugrundstücks mit Tiefgara- gen wirksam zu vermeiden, setzt der Bebauungsplan fest, dass die Flachdächer der Tiefgara- gen, sofern sie nicht überbaut werden, mit einer mindestens 0,5 m Substratschicht zuzüglich einer Drainschicht abzudecken und, soweit sie nicht als Platz- oder Terrassenfläche oder als Zuwegung genutzt werden, als Grünfläche fachgerecht anzulegen und zu pflegen sind. Um günstige Wuchsbedingungen für die Pflanzung von Bäumen zu schaffen, ist die Erdüberde- ckung in diesen Fällen auf 1,2 m zzgl. Drainschicht zu erhöhen, wobei eine durchwurzelbare Schicht von 12 m³ sicherzustellen ist. 2.3.6.3 Ersatzpflanzungen / Fassadenbegrünung Nach der vorliegenden Planung werden 8 Bäume, davon 7 satzungsgeschützte Bäume nicht erhalten bleiben können. Für alle Bäume im Plangebiet, die unter die Baumschutzsatzung fal- len und die nicht erhalten werden können, sind gem. Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Es ist vorgesehen, die Ersatzbäume des geschützten Bestands innerhalb des öffentlichen Raums u.a. zwischen den Parkplätzen und teilweise auf den Grundstücken anzu- pflanzen. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte werden in Abstim- mung mit den Fachbehörden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. Zusätzlich ist eine Fassadenbegrünung am Treppenhausturm zur Oppelner Straße hin vorge- sehen, welche im Vorhaben- und Erschließungsplan durch Darstellung festgesetzt ist. 2.3.6.4 Pflanzbindung Zum Erhalt des Baumbestands und der Grünflächen ist eine Fläche mit Erhaltungsbindung festgesetzt. Bauliche Anlagen sind hier – mit Ausnahme von Spielbereichen, Versorgungslei- tungen mit ihren Zufahrten und Feuerwehrzufahrten - unzulässig. 2.3.7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 2.3.7.1 Verkehrslärmimmissionen auf das Plangebiet Das Plangebiet unterliegt dem Straßenverkehrslärm der angrenzenden Oppelner Straße so- wie dem Schienenlärm der Bahnstrecke Köln-Koblenz, die in mehr als 600 m Entfernung zum Plangebiet liegt. Das Plangebiet ist damit als durch Verkehrslärm vorbelastet zu bewerten. Grundsätzlich sollen die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1 „Schallschutz im Städtebau“ - hier für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) – von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden. Diese Werte sind – insbesondere in vorbelasteten Bereichen - jedoch nicht als Grenzwert anzusehen und unterliegen der Abwägung mit anderen Belangen. Im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung1 werden an den zur Oppelner Straße hin ori- entierten Fassadenteilen mit 73 dB(A) tags sowie von 62 dB(A) nachts die höchsten Beurtei- lungspegel2 prognostiziert. Die Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 für all- gemeine Wohngebiete beträgt hier tagsüber bis zu 18 dB(A) und in der Nacht bis zu 17 dB(A). Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts werden an den straßenorientieren Fassaden des Neubaus an der Oppelner Straße am Tag um bis zu 1 Henneker Zillinger: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch, Bonn 25.11.2022 2 Ebenda, Beurteilungspegel in 3m Höhe und maximale Beurteilungspegel, Anlage 3 u. 4Seite 27 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 13 3 dB(A) und in der Nacht um bis zu 2 dB(A) überschritten. Durch die gebäudeeigene Abschir- mung liegen die Werte der straßenabgewandten Seite jedoch unter der Schwelle einer Ge- sundheitsgefährdung. Beim Neubau an der Görlitzer Straße wird ein Beurteilungspegel tagsüber von bis zu 68 dB(A) und nachts bis zu 57 dB(A) erreicht. Aktiver Lärmschutz Eine aktive Schallschutzmaßnahme zur Einhaltung der Orientierungswerte würde den Bau ei- ner Lärmschutzwand entlang der Oppelner Straße erfordern. Ein effektiver aktiver Schall- schutz für alle Geschosse müsste über eine ähnliche Höhe wie die Bebauung verfügen. Eine Umsetzung erscheint – auch hinsichtlich des Aufwands für lediglich ein Gebäude des geför- derten Wohnraums - aus wirtschaftlichen Aspekten nicht tragbar. Aber auch aus städtebaulich- gestalterischen Gründen sollen in der Vorgartenzone entlang der Oppelner Straße, optische Barrieren mit einer erdrückenden Wirkung vermieden werden. Gleiches gilt für eine Lärmschutzwand als Verbindung zwischen den Gebäuden an der Oppel- ner Straße, wobei in diesem Fall noch eine Beeinträchtigung durch Verschattung der Fenster am Bestandsgebäude Nr. 27 zu erwarten wäre und die Wegeverbindung – auch zur Bushal- testelle – evtl. nicht offengehalten werden könnte. Passiver Lärmschutz an den Gebäuden Zur Gewährleistung annehmbarer Wohn- und Arbeitsverhältnisse bedarf es daher passiver, d.h. an den Gebäuden selbst vorzunehmender Lärmschutzmaßnahmen. Neben der Außen- dämmung von Fassaden sind dies zum einen lärmoptimierte Grundrisse im Gebäude entlang der Oppelner Straße sowie zum anderen der Einbau von Schalldämmlüftern bei Schlafräumen und akustisch günstige Ausbildungen bzw. Anordnungen der Freibereiche (Loggien oder Bal- kone). Die zu treffenden Maßnahmen werden in den nachfolgenden Kapiteln kurz erläutert. Passiver Schutz von Außenbauteilen Zur Gewährleistung annehmbarer Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Grundlage des Schallschutzgutachtens Lärmpegelbereiche des Tags gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand 2018) von III bis VI bei freier Schallaus- breitung ausgewiesen. Die lärmabschirmende Wirkung von neuen Gebäuden bleibt bei dieser Darstellung unberücksichtigt. In den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind für Neu-, Um- und Anbauten an Außen- bauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) entsprechende bauliche Vorkehrun- gen zum Schutz vor Außenlärm zu treffen. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen stellt sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesun- der Wohnverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. Die Anforderungen, welche sich bei maßgeblichen Außenlärmpegeln von 60 dB(A) und in den meisten Situationen auch bis zu Außenlärmpegeln von 65 dB(A) an die Fassaden ergeben, werden in der Regel bereits von den heute aus Wärmeschutzgründen erforderlichen Isolier- glasfenstern bei ansonsten üblicher Massivbauweise und entsprechendem Flächenverhältnis von Außenwand zu Fenster erfüllt.Seite 28 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 14 Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den baulichen Schallschutz unter Berücksichtigung der in Zukunft auftretenden Abschirm- und Reflexionsbe- dingungen ermittelt und bei der Dimensionierung der Außenbauteile berücksichtigt. Im Rah- men einer Ausnahme werden daher für das Bauantragsverfahren Abweichungen von den Festsetzungen vorgesehen, sofern gutachterlich nachgewiesen wird, dass geringere Anforde- rungen an den passiven Schallschutz zu stellen sind. Dies betrifft sowohl die Eigenabschir- mung der geplanten Gebäude als auch die jeweils vorgesehene Art des Raumtyps. Raumbelüftung bei Außenlärm An allen Fassaden liegen nach den Ergebnissen des Gutachtens3 Belastungen mit Beurtei- lungspegeln von mehr als 45 dB(A) vor. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) ist selbst bei nur teilweise geöffneten Fenstern ungestörter Schlaf im Allgemeinen nicht mehr möglich. Um eine ausreichende Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen ist daher fest- gesetzt, dass für alle Schlafräume eine schallgedämpfte integrierte oder fensterunabhängige Lüftungsanlage vorzusehen ist, wenn Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum vorlie- gen. Grundrissoptimierung Die höchsten Beurteilungspegel liegen an den zur Oppelner Straße (WA2) orientierten Fassa- denseiten des dortigen Neubaues (s.o.). Hier liegt eine Überschreitung der Orientierungswerte in einem erheblichen Maße vor. Daher ist die Objektplanung darauf ausgerichtet, dass ein verträgliches Wohnen gewährleistet werden kann. Es ist Zielsetzung, schutzbedürftige Räume 4 weitestgehend abgewandt zur Lärmquelle zu errichten. In besonders geräuschbelasteten Bereichen kann dies durch so genannte Laubenganghäuser erreicht werden. Sofern an der stark verlärmten Fassadenseite kein Laubengang als Puffer vorgelagert wird, sind schutzbedürftige Räume nicht zulässig. Eine entsprechende Festset- zung hierzu ist für den in der Planzeichnung mit „A“ gekennzeichneten Bereich getroffen. Am Bestandsgebäude Oppelner Straße 27 (WA1) werden ebenfalls die o.g. Orientierungs- werte überschritten. Dies jedoch in einem geringeren Maße als im WA2. Der Grundriss des Bestandsgebäudes zeigt einen Mittelgang-Typ, der zur Oppelner Straße hin nur eine Vergla- sung des Flures aufweist. Da der Flur kein schutzbedürftiger Raum ist, sind im Bestand keine erheblichen Lärmkonflikte gegeben. Für den Fall, dass das Bestandsgebäude saniert oder abgerissen und neu gebaut werden sollte, sind die in der Planzeichnung festgesetzten Lärm- pegelbereiche und die Maßgaben für Schlafräume zu berücksichtigen. Lärmschutz im Bereich von Außenwohnbereichen Die Planung ist insbesondere auch darauf ausgerichtet, dass sowohl das Leben innerhalb der Gebäude als auch eine möglichst ungestörte Nutzung der Außenwohnbereiche gewährleistet werden kann. Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Außenwohnbereiche sind erforderlich, wenn der für den Tageszeitraum ermittelte Beurteilungspegel Lr > 62 dB(A) ist5. Nachts besteht hingegen 3 Henneker Zillinger: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“, 25.11.2022 4 Definition von schutzbedürftigen Räumen: DIN 4109-1, Ziff. 3.16. In Wohngebieten üblicherweise Wohnräume einschl. Wohndielen, Wohnküchen und Schlafräume sowie sonstige Übernachtungs- und Büroräume 5 (OVG NRW Urteil vom 13.03.2008 - 7 D 34/07.NE)Seite 29 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 15 für Außenwohnbereiche kein erhöhtes Schutzbedürfnis, da diese Bereiche nach 22 Uhr zur Nachtzeit üblicherweise nicht oder nur sehr eingeschränkt in mitteleuropäischen Breiten ge- nutzt werden können. Dieser maximal zulässige Anforderungswert wird an den Gebäudeseiten zur Schneidemühler Straße und Görlitzer Straße hin überschritten. Selbst die geplanten Log- gien an den von der Oppelner Straße abgewandten Fassadenseiten werden aus schalltechni- scher Sicht kritisch betrachtet. Aus diesen Gründen werden Terrassen, Balkone und Loggien ab einem Beurteilungspegel von Lr > 62 dB(A) ausgeschlossen. Sie sind nur zulässig, sofern durch bauliche Schutzmaß- nahmen mindestens ein Beurteilungspegel von Lr < 62 dB(A) erreicht wird. Die Loggien in Bestandsgebäuden sind hiervon unberührt, solange daran keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Andersfalls sind auch dort entsprechende bauliche Maßnahmen zu treffen. 2.3.7.2 Verkehrsimmissionen auf das Umfeld Neben den auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind des Wei- teren die Auswirkungen der geplanten Bebauung und die damit zusammenhängenden Mehr- verkehre im Vergleich zur Situation ohne Realisierung der Planungen auf die Verkehrslärmim- missionen in der Nachbarschaft des Plangebietes zu prüfen. Derzeit sind auf dem Garagenhof über 50 Stellplätze zwischen Oppelner Straße und Schnei- demühler Straße sowie ca. 20 Stellplätze an dem Einzelhandel an der Görlitzer Straße vor- handen. Die Stellplätze des Garagenhofs sind nach Auskunft des Bauherrn an nicht im unmit- telbaren Umfeld wohnhafte Personen vermietet. In der neuen Planung werden mit den beiden Tiefgaragen (40 und 18 Stellplätze) insgesamt weniger Stellplätze vorgesehen. Nach den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung vom 04.03.2022 des Büros VSU Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau, Umweltschutz GmbH führt das Bauvorhaben zu einer Ver- besserung der Gesamtleistungsfähigkeit der öffentlichen Verkehrsanlagen. Die Leistungsfä- higkeit der umliegenden Knoten wird durch das geplante Projekt nicht beeinträchtigt. Durch den Wegfall der Supermarkt-Nutzung ergibt sich eine geringere Verkehrsbelastung auf den Erschließungsstraßen des Untersuchungsgebietes. Somit entsteht kein relevanter Mehrver- kehr durch die Neuplanung. 2.3.7.3 Gewerbelärmimmissionen Tiefgaragenzufahrten Die Ein- und Ausfahrtsbereiche der beiden neuen Tiefgaragen wurden im o.g. Schallschutz- gutachten nach der TA Lärm bewertet. Eine gewerbliche Vorbelastung liegt im Plangebiet nicht vor und muss daher auch nicht berücksichtigt werden. Gewerbelärmimmissionen sind zu mes- sen bzw. zu berechnen in einem Abstand von 0,5 m vor dem geöffneten Fenster der nächst- gelegenen Wohn- und Aufenthaltsräume. Im Plangebiet und im Umfeld wird der Immissions- wert der TA-Lärm tags von 55 dB(A) eingehalten. Nachts wird der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) um bis zu 8 dB(A) am Plangebäude Görlitzer Straße überschritten. In diesem Bereich der Tiefgaragenrampe (in der Planzeichnung mit „B“ gekennzeichneter Baukörperabschnitt) dürfen keine Räume, die bauordnungsrechtlich zur Schlafnutzung genehmigt sind, mit öffen- baren Fenstern vorgesehen werden. Dieser Bereich ist durch ein Längenmaß und eine Hö- henbegrenzung in m.ü.NHN durch textlichen Festsetzung bestimmt. Für die Wohnnachbar- schaft ergeben sich daraus keine erheblichen Beeinträchtigungen.Seite 30 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 16 2.3.8 Öffentliche Verkehrsflächen / Öffentliche Parkstände Die Schneidemühler Straße wird bestandsbezogen als öffentliche Verkehrsflächen im vorha- benbezogenen Bebauungsplan festgesetzt, wobei ein Teil von den vorhandenen öffentlichen Parkständen und der Zufahrtsbereich zum heutigen Garagenhof den privaten Grundstücksflä- chen zugeschlagen werden soll. Im Bereich der Schneidemühler Straße sowie der Görlitzer Straße wird der ruhende Verkehr neu geordnet. Dort werden 21 Senkrechtparker (vorher 27/28 Stellplätze) auf der Nordseite der Schneidemühler Straße bzw. 7 Längsparker im Bereich des ehemaligen Mix-Marktes (vor- her 16 Stellplätze) neu hergestellt. Mit der Neuordnung des Straßenraumes werden ca. 15-16 öffentliche Stellplätze entfallen. Allerdings wird durch den Wegfall der Supermarkt-Nutzung - welcher keine eigenen Kundenparkplätze besitzt – der diesbezügliche Parkdruck auf den öf- fentlichen Raum entfallen. Baumpflanzungen sollen den Straßenraum aufwerten und die Park- plätze beschatten. An der Nordseite der Schneidemühler Straße wird auf heutigem Privatgrundstück ein neuer Gehweg von 2 m Breite bis zur Einmündung in die Görlitzer Straße geschaffen, der die Er- schließung der nördlichen bzw. nordwestlichen Baugrundstücke für Fußgänger verbessert. Dieser Gehweg wird in die öffentliche Verkehrsfläche aufgenommen. Es ist beabsichtigt, die für die Neuordnung der erforderlichen Grundstücksflächen zwischen der Bundesstadt Bonn und der VEBOWAG möglichst flächenmäßig 1:1 zu tauschen, so dass keine Verrechnung von Grundstückswerten stattfinden muss. 2.3.9 Technische Maßnahmen an Dachflächen Bei der Errichtung der Gebäude sind die Dachflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB statisch so auszulegen und insbesondere mit Leitungsschächten so vorzubereiten, dass sie für die Aufnahme von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie geeignet sind. Die Sicherung der Installation von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen erfolgt verbindlich über den Durchführungsvertrag. 2.3.10 Örtliche Bauvorschriften Dachform Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Dachform als Flachdach vorgegeben. Dadurch wird gesichert, dass die Gebäude auch nach erstmaliger Errichtung in einer einheit- lichen Architektursprache erhalten werden. 2.4 Erschließung 2.4.1 Äußere Verkehrserschließung 2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die übergeordnete verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über den Hauptverkehrs- zug Oppelner Straße, die nach Westen den Anschluss zum Tannenbuscher Zentrum und nach Osten zur Autobahn sowie der Bonner Nordstadt herstellt. Nach dem Verkehrsgutachten kann der durch das Neubauvorhaben induzierte Verkehr über die bestehenden Knotenpunkte leistungsfähig abgewickelt werden, da durch den Wegfall des Lebensmittelmarkts die Verkehrsbelastung merklich nachlassen wird.Seite 31 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 17 2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die nächstgelegene Bushaltestelle „Schneidemühler Straße“ des ÖPNV liegt unmittelbar nörd- lich des Plangebietes an der Oppelner Straße. Das Wartehäuschen steht auf dem Gelände der VEBOWAG, so dass die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht zwingend erforderlich ist. Dort verkehrt die Buslinie 602 zwischen Tannenbusch, Agnetendorfer Straße und Venusberg, Waldau im 20-Minuten-Regeltakt, so dass das Plangebiet vergleichsweise gut an den ÖPNV angebunden ist. 2.4.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung Der Gehweg, der zwischen der Oppelner Straße und der Schneidemühler Straße (Flurstück 136) verläuft, wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Fläche, die mit einem Gehrecht und einem Fahrrecht für Fahrradfahrende zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, fest- gesetzt. Damit wird der öffentliche Charakter der Verbindung öffentlich-rechtlich über eine ent- sprechende Dienstbarkeit gesichert, geht aber in das Eigentum der VEBOWAG über. 2.4.2 Innere Verkehrserschließung Die innere Erschließung erfolgt über die vorhandene Stichstraße Schneidemühler Straße. Diese wird lediglich in Bereichen umgebaut (siehe Kap. 2.3.7) 2.4.3 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept Zur Umsetzung der Planungsabsicht ist es erforderlich, den bestehenden Garagenhof, der sich derzeit noch auf dem nördlichen Teil des Baugrundstückes (WA2) erstreckt, abzubrechen. Die Bezirksvertretung Bonn hat im Rahmen des Beschlusses über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in ihrer Sitzung am 15.06.2021 bestimmt, dass „zwei einstöckige Tiefgaragen unterhalb den geplanten Gebäuden mit insgesamt 58 Stellplätzen und zwei Carsharing- Park- plätzen“ realisiert werden sollen. Diese Maßgabe wurde der Planung zugrunde gelegt. Der rechnerische Nachweis für die notwendigen Stellplätze für die Neubebauung ergibt sich aus der Stellplatzsatzung der Stadt Bonn. Der Bedarf für die ca. 100 Wohneinheiten beläuft sich dabei aufgrund der Wohnraumförderung (0,5 Stellplätze je Wohnung), der Stellplatzmin- derung um 25 % wegen Lage in der Zone II der o.g. Stellplatzsatzung, sowie der ergänzenden Mobilitätsmaßnahmen (u.a. 2 Car-Sharing-Stellplätze, E-Mobilität, Fahrradstellplätz) auf 42 Kfz-Stellplätze für die Wohnnutzung. Hinzu kommt noch ein zu ermittelnder Bedarf an Stell- plätzen für die Nutzungen im Erdgeschoss des WA4, die bisher noch nicht im Detail festste- hen. Gutachterlich wird zusammenfassend davon ausgegangen, dass „mit den geplanten 58 Stell- plätzen bei der Bauantragstellung der rechnerische Nachweis für die notwendigen Pkw- Stell- plätze des Vorhabens erbracht werden kann“ (siehe Seite 13 der Verkehrsuntersuchung des Büros VSU Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau, Umweltschutz GmbH). Da der bestehende Garagenhof keinem Wohngebäude bauordnungsrechtlich über Baulasten o.ä. zugeordnet ist, die Garagen teilweise an nicht im unmittelbaren Umfeld wohnhafte Perso- nen vermietet sind und zahlreiche Altverträge bestehen, die aufgrund der Altersstruktur in ab- sehbarer Zeit enden, ist eine vollständige Kompensation in den Tiefgaragen bau- und pla- nungsrechtlich nicht zwingend erforderlich.Seite 32 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 18 Für Besucherinnen und Besucher stehen im direkten Umfeld 28 Stellplätze im öffentlichen Straßenraum zur Verfügung. Zusätzlich sollen 2 Car-Sharing-Stellplätze innerhalb des Nach- bargrundstücks Oppelner Straße Nr. 27 hergestellt werden, welche von der Schneidemühler Straße aus direkt anfahrbar sind. Für andere Nutzer, z.B. Pflegepersonal oder Ärzte usw. sollen Stellplätze an der Oppelner Straße zugelassen werden und sind daher im Bebauungsplan festgesetzt. Die für Betreuungs- personal notwendigen Stellplätze sollen hingegen in der Tiefgarage untergebracht werden. Als weiterer Baustein des vorliegenden Mobilitätskonzeptes werden ca. 165 Fahrradstellplätze für die neuen Bewohner oberirdisch (im südlichen Bereich des Grundstücks entlang der Schneidemühler Straße) und in Fahrradkellern sowie weitere Fahrradstellplätze für die Besu- cher in Hauseingangsnähe angelegt. 2.4.3 Technische Infrastruktur 2.4.3.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation Aufgrund der Vornutzung haben die Stadtwerke Bonn bestätigt, dass eine Versorgung des Plangebietes mit allen Medien der technischen Infrastruktur leistungsfähig möglich ist. Die Löschwasserbereitstellung kann für den Grundschutz sichergestellt werden. 2.4.3.2 Energiekonzept Auf der Grundlage des Hauptausschussbeschlusses vom 14.11.1995 wurde ein Energiekon- zept erstellt, dass verschiedene Energieversorgungsvarianten (u.a. auch die vorhandene Fernwärmeversorgung) miteinander vergleicht. Vor dem Hintergrund des Ratsbeschlusses "Unsere Stadt wird bis spätestens 2035 klimaneutral" (DS-Nr. 190232) wird dabei das Ziel einer bilanziell klimaneutralen Versorgung verfolgt. Das Energiekonzept kommt zu dem Er- gebnis, dass die weitere Nutzung der vorhandenen Fernwärmeversorgung angestrebt wird. Im Bereich des Plangebiets verlaufen Fernwärmeleitungen. Diese werden im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen und im Bebauungsplan wird eine Fläche für ein Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers festgesetzt. 2.4.3.3 Entwässerung / Kanal Das komplette Abwasser der Wohnbebauung soll der bestehenden Kanalisation zugeleitet werden. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist nach § 55 Abs. 2 WHG nicht erfor- derlich, da das Plangebiet seit ca. 60 Jahren bereits überwiegend bebaut bzw. befestigt ist. 2.4.3.4 Abfallentsorgung Es werden genügend Stellflächen für die Müllgefäße im Bereich der Neubebauung auf den Grundstücken der Vorhabenträgerin vorgesehen. Die Verlegung der Wertstoffcontainer in den Bereich der Görlitzer Straße wird im Bereich der öffentlichen Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Abfall“ berücksichtigt.Seite 33 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 19 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Die Planung steht im Kontext der städtebaulichen Zielsetzung, dem dringenden Wohnbedarf durch eine maßvolle Innenentwicklung gerecht zu werden. So sollen Neuausweisungen von Bauflächen in den Stadtrandbereichen minimiert und der Landschaftsverbrauch eingeschränkt werden. Zudem kann hier im Innenbereich auf bereits vorhandene Erschließungsinfrastruktu- ren, ÖPNV-Haltepunkte und soziale Einrichtungen des Gemeinbedarfs zurückgegriffen wer- den. Darüber hinaus entspricht die Planung dem im Baugesetzbuch definierten Planungs- grundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Aufgrund der Baumaßnahmen sind keine städtebaulichen Auswirkungen auf die Nachbarbe- bauung zu erwarten. Vielmehr werden der bestehende städtebaulich unattraktive Garagenhof abgebrochen und die Stellplätze zukünftig in Tiefgaragen untergebracht. Damit wird sich der optische Gesamteindruck des Plangebietes verbessern. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung tragen dazu bei, dass sich die Gebäude in das vorhandene Bauvolumen der näheren Umgebung einfügen. Die Planung fügt sich auch mit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung in die Eigenart des Baugebiets der Umgebung ein; für das Wohngebiet untypische Belästigungen oder Störungen sind nicht zu erwarten. 3.2 Verkehrliche Auswirkungen Die verkehrlichen und leistungstechnischen Auswirkungen des Bauvorhabens wurden im Rah- men eines Verkehrsgutachtens beschrieben und bewertet. Insgesamt löst das Vorhaben eine tägliche Anzahl von neuen Fahrten in einer Größenordnung von 367 Kfz (343 Kfz für die Wohn- nutzung und 24 Kfz für die Großtagespflege für Kinder) aus, welche sich in der morgendlichen Spitzenstunde auf ca. 24 Fahrten und in der nachmittäglichen Spitzenstunde auf ca. 44 Fahr- ten verteilen. Der Gutachter schätzt, dass die ungleiche Verteilung der Spitzenbelastung, die aus den Tagesganglinien für die Nutzung des Garagenhofes abgeleitet ist, auf Schichtdienste der Bewohnerinnen und Bewohner zurückgeführt werden können. Der durch das Neubauvorhaben induzierte Verkehr kann über die bestehenden Knotenpunkte leistungsfähig abgewickelt werden, da durch den Wegfall des Mix-Marktes die Verkehrsbelas- tung merklich nachlässt. Dies wird auch ein positiver Effekt auf das Parkangebot im öffentli- chen Straßenraum haben, da der Mix-Markt keine eigenen Stellplätze aufweisen kann. Andererseits kann sich aus gutachterlicher Sicht der Parkdruck – durch regelwidriges Parken - in den öffentlichen Parkplätzen erhöhen. Dem geplanten Vorhaben kann allerdings nicht die Bewältigung der bestehenden Parkraumsituation angelastet werden. Eine Parkraumbewirt- schaftung ist gemäß der gesamtstädtischen Parkraumstrategie aktuell nicht vorgesehen. Viel- mehr besteht die Bestrebung, eine großflächige Parkraumbewirtschaftung aus den Zentren in die Stadtrandgebiete heraus zu entwickeln. Eine Parkraumbewirtschaftung in „Insellagen“ ohne Anschluss an ein Gesamtsystem führt in der Regel, insbesondere in den Randbereichen, nur zu Verdrängungseffekten in benachbarte Quartiere und somit zu weiteren Problemen. Für Tannenbusch wäre eine Parkraumbewirtschaftung somit erst langfristig denkbar. In Siedlungen kann mit zusätzlichen Maßnahmen der Mobilitätsförderung der Gebrauch und der Besitz von Pkw weiter reduziert werden. Das Mobilitätskonzept sieht mindestens 165 Fahr- radstellplätze für die neuen Bewohnerinnen und Bewohner oberirdisch (teilweise überdacht und gesichert) und in Fahrradkellern vor. Weitere Fahrradstellplätze für die Besucher sollen inSeite 34 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 20 Hauseingangsnähe untergebracht werden. Außerdem sind 2 Parkplätze für Car-Sharing-Pkw mit Option zur E-Mobilität eingeplant. Alle o.g. Maßnahmen werden im Durchführungsvertrag gesichert. 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt 3.3.1 Mensch / Gesundheit 3.3.1.1 Verkehrs- und Gewerbelärm Das Plangebiet ist insbesondere durch Straßenverkehrslärm von der Oppelner Straße her be- troffen. Es werden Beurteilungspegel von bis zu 73 dB(A) am Tag und 62 dB(A) in der Nacht am nördlichen Rand des Plangebietes prognostiziert. Planerisches Ziel ist es, wohnverträgliche Voraussetzungen an diesem Standort zu schaffen Durch eine Grundrissoptimierung des 6-geschossigen Baukörpers entlang der Oppelner Straße werden schutzbedürftige Räume mit Loggien in den rückwärtigen lärmruhigeren Berei- chen angeordnet. Dennoch ist aufgrund schalltechnischer Anforderungen für Außenwohnbe- reiche auch diese Lage noch kritisch zu betrachten und erforderlichenfalls sind Schallschutz- maßnahmen zu ergreifen. Allerdings profitiert die bestehende Bebauung entlang der Schneidemühler Straße von diesem neuen, abschirmenden Effekt. Zur Oppelner Straße hin wird das o.g. Gebäude mittels eines geschlossenen, teils verglasten Laubenganges erschlossen. Entsprechend den Vorgaben des Schallschutzgutachtens wurden zur Festlegung der erforder- lichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 definiert, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bei freier Schallausbrei- tung festgesetzt wurden. Damit sollen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch bauliche Maßnahmen sichergestellt werden. Die Ein- und Ausfahrtsbereiche der beiden neuen Tiefgaragen wurden ebenfalls im o.g. Lärm- gutachten nach der TA Lärm bewertet. Da es im WA4 nachts zu Überschreitungen des Immis- sionsrichtwerts der TA-Lärm kommt, sind hier keine öffenbaren Fenster an schutzbedürftigen Schlafräumen vorzusehen. Für die Wohnnachbarschaft ergeben sich durch die Tiefgaragenzufahrten keine erheblichen Beeinträchtigungen. 3.3.1.2 Schutzbedürftigkeit durch Nutzungen Die neu geplante Bebauung fügt sich mit ihrer Nutzung in das Umfeld ein. Daher sind weder für die Nachbarschaft noch für die neuen Anwohner und Anwohnerinnen unzumutbare Belas- tungen zu erwarten. 3.3.2 Klima / Luft Der Planungsraum ist bereits heute in weiten Teilen versiegelt und weist laut Klimaanalyse für sommerliche austauscharme Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke Wärmebelastung auf. In der Nacht tritt mit 4-5 K Temperaturabweichung zur durchschnittlichen Temperatur der Bonner Freiflächen ein mäßiger bis hoher Wärmeinseleffekt auf. Vor dem Hintergrund der vor- gesehenen Wohnnutzung im Planungsraum ist bei der Planung und Bauausführung der ther- mische Komfort am Tag und in der Nacht, gerade auch im Hinblick auf den sich weiter inten- sivierenden Klimawandel und dem damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme derSeite 35 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 21 jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten sowie der zunehmenden Intensität der Wärmebelastung relevant und zu berücksichtigen. Zur Minderung der thermischen Belastungen im Plangebiet werden die Dachflächen extensiv begrünt. Zudem werden im Bereich des freistehenden Treppenturms an der Bebauung Oppelner Straße die Fassadenflächen für eine Fassadenbegrünung vorgesehen. Diese sind in der Plan- zeichnung des Vorhaben- und Erschießungsplans dargestellt. Bei der Freiflächengestaltung ist auf die Schaffung bzw. den Erhalt verschatteter Bereiche zu achten. Die geplante Errichtung der Wohngebäude soll auf Teilbereichen erfolgen, welche auch aktuell bereits überwiegend versiegelt sind. Im Zuge der weiteren Entwicklung des Pla- nungsraumes ist eine weitere Zunahme der Versiegelung daher zu vermeiden und Potenziale zur Entsiegelung (z.B. bei der Umnutzung des Parkplatzes) und anschließenden Begrünung sind zu nutzen. Um die Flächenversiegelung zu minimieren, sind nicht überbaute Flächen wie Frei-, Verkehrs-, Stellplatz- und Erholungsflächen nach Möglichkeit unversiegelt bzw. mit mög- lichst sickerfähigem Pflaster herzustellen. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze, Garagen oder Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit Bäumen und Sträuchern sowie Ersatzpflanzung standortgerechter Laubbäume bepflanzt werden. Das für das Projekt erstellte Energiekonzept kommt zu dem Ergebnis, dass die weitere Nut- zung der vorhandenen Fernwärmeversorgung angestrebt wird. Das ausgewählte Energiekon- zept wird zum Satzungsbeschluss im Durchführungsvertrag festgeschrieben. Das Projekt soll im KfW-Effizienzhausstandard 40 realisiert werden. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zur Solarverpflichtung vom 16.09.2021 sind auf den Gebäuden Photovoltaikanlagen zu errichten. Eine Kombination mit Dachbegrünung wird er- wartet. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen möglichen Konzepte, (bspw. Mieterstrom) und der damit verbundenen Abhängigkeit von Förderprogrammen und rechtlichen Vorgaben, kann im jetzigen Planungsstand noch keine verbindliche Aussage über die die Größenordnung der Photovoltaikanlage gemacht werden. Ein entsprechendes Konzept wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens mit dem Amt für Umwelt und Stadtgrün abgestimmt und Grundlage für die Baugenehmigung. Neben dem geplanten Energieeffizienzstandard wird auch die Solarver- pflichtung im Durchführungsvertrag festgeschrieben. Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass ein unkritisches Belas- tungsniveau hinsichtlich der Luftschadstoffe vorhanden ist. 3.3.2 Flora / Fauna / Artenschutz Flora / Fauna Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans oder in einem Natura- 2000-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Bio- tope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht betroffen. Das Plangebiet liegt in einem Abstand von ca. 150 m zum Naturschutzgebiet „Düne Tannen- busch“ und weist Gehölz- und Baumbestand auf, der teilweise satzungsgeschützt und bei Ro- dung im Sommerhalbjahr artenschutzrechtlich relevant sein kann. Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn, Stand 2012 liefert keine Planungshinweise.Seite 36 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 22 Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Auf- stellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) BauGB vor der pla- nerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Abhandlung der Eingriffsregelung und ein Ausgleich ist dann nicht erforderlich und von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) kann abgesehen werden. Mögliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah- men werden in dieser Begründung dargestellt. Für alle Bäume im Plangebiet, die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht erhalten werden können, sind gem. Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die ge- plante Ersatzpflanzung werden im Rahmen der Fällanträge verbindlich festgelegt. Die bestehenden Straßenbäume an der Oppelner Straße werden durch entsprechende Maß- nahmen, die in der DIN 18920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der RAS-LP 4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) niedergelegt sind, geschützt. Sofern die dort angegebenen Standards zum Schutz des Wurzelbereiches im Kronentraufbereich nicht ausreichen, ist die Errichtung einer Spundwand vorgeschrieben, um jegliches Abgraben im Wurzelbereich auszuschließen. Artenschutz Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit der Aufstel- lung des Bebauungsplans wurde eine Artenschutzprüfung (ASP – Stufe I) durchgeführt. Diese ermittelt und bewertet, ob es durch die Planung zu Konflikten mit den Verbotstatbeständen für planungsrelevante Tierarten nach § 44 Abs. 1, Nr. 1-3 BNatSchG kommen kann. Demnach ist ein Quartiersvorkommen von Fledermäusen in den abzubrechenden Gebäuden bzw. den zu rodenden Gehölzen aufgrund fehlender Spalten und Höhlen ausgeschlossen. Eine Einschränkung des für Fledermäuse genutzten Nahrungslebensraumes in Folge der Neu- bebauung ist nicht ableitbar. Nach fachlicher Einschätzung sind durch den Bau der mehrgeschossigen Wohngebäude mit Tiefgaragen keine Niststätten planungsrelevanter Vogelarten betroffen. Der Verlust von Nist- stätten siedlungstypischer, ungefährdeter Vogelarten führt zu keiner Verletzung des Arten- schutzrechts, da die ökologische Funktion in der Umgebung gewahrt bleibt. Ein Vorkommen streng geschützter Amphibien- und Reptilienarten im Plangebiet und der nä- heren Umgebung wird ebenfalls ausgeschlossen, da entsprechende Lebensräume in der nä- heren Umgebung fehlen. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe I) kommt zu dem Ergebnis, dass bei verbind- licher Umsetzung notwendiger Vermeidungsmaßnahmen, Verletzungen artenschutzrechtli- cher Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) im Plangebiet nicht zu erwarten sind. Um diese Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden, sind Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs, ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September. Bauzeitenrege- lung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG) durchzuführen. Dicht an den Baustellenbereich angren- zende Bäume sind während der Bauzeit durch Bauzäune vom Baufeld abzugrenzen. Die zu erhaltenden Bäume sind ggf. durch geeignete, pflegende Maßnahmen (z.B. Kronenpflege- schnitt, Wurzelbehandlungsmaßnahmen) zu schützen.Seite 37 von 79 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 – Begründung Offenlage 23 Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung wird empfohlen, an geeigneten Standorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. Dazu sollen an den Dachtraufen bzw. an geeigneten Stellen der neuen Ge- schossbebauung zwei Nistkästen für Höhlenbrüter und zwei Quartierkästen für Fledermäuse angebracht oder in die Fassade integriert werden. Die Installation hat jeweils auf die entspre- chende Art angepasst und nach individuellen Artvorgaben zu erfolgen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. Zusätzlich und nach der Veröffentlichung des Leitfadens zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen des Bundesamts für Naturschutz (BfN-Skript Nr. 543, 2019) trat im März 2022 nach der Novellierung des BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) auch das dazugehörige Gesetz in Kraft. Zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor den Auswirkungen von Beleuchtungen sollen neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen – ebenso wie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke und beleuchtete oder lichtemit- tierende Werbeanlagen - konstruktiv so gestaltet und mit Leuchtmitteln ausgestattet werden, dass Tiere und Pflanzen vor Lichtimmissionen umfassend geschützt werden. Bei der Beleuchtung des Geländes, auch während der Bauphase, sind generell insekten- freundliche Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. Es sind Lichtquellen mit geringem UV-Anteil und einer warmweißen Lichtfarbe zu verwenden. Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (keine vertikalen Glasflächen) und einen Streu- licht-Anteil von < 3 % aufweisen. Zur Vermeidung von Vogelschlag und damit der Vorbeugung des Eintretens von Verbotstat- beständen nach § 39, 44 BNatSchG wird empfohlen, großflächigen Verglasungen zu vermei- den und an Gebäudeteilen mit verglasten Sichtachsen Maßnahmen nach dem Leitfaden der Vogelschutzwarte Sempach durchzuführen. 3.3.3
Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de