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230653 · Mitteilungsvorlage

Jahresbericht 2022 über die Arbeit des Sachgebietes „Wohnraumstärkung"

Nummer
230653
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
05.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 09.05.2023 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
230653
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Jahresbericht 2022 über die Arbeit des
Sachgebietes „Wohnraumstärkung"
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
09.05.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Einleitung:
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 05.05.2022 aufgrund
des im Juni 2021 in Kraft getretenen neuen Wohnraumstärkungsgesetzes
(WohnStG) die Neufassung der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum
im Gebiet der Bundesstadt Bonn beschlossen. (DS-Nr. 220396).
Mit Inkrafttreten des WohnStG wurden unter anderem neue Vorschriften zur
Kurzzeitvermietung von Wohnraum - zum Beispiel zum Zweck der touristischen
Beherbergung oder des so genannten Medizintourismus - erlassen.
Mit der Neufassung der wohnungsaufsichtsrechtlichen Regelungen werden die
Gemeinden außerdem in die Lage versetzt, stärker präventiv gegen Problem-
immobilien einzuschreiten, gezielter gegen die Verwahrlosung von Wohnraum
vorzugehen sowie Gefährdungen, die sich aus der Wohnraumnutzung ergeben,
zu unterbinden und die Durchsetzung von Mindestanforderungen an die Unter-
bringung in Unterkünften zu ermöglichen.
Wie mit Mitteilungsvorlage DS-Nr. 221731 angekündigt, informiert die Verwal-
tung hierzu in diesem Bericht.
Die Aufgabe wird seit Beschluss der ersten Fassung der Zweckentfremdungs-
satzung am 18.07.2013 durch den Rat und nach Inkrafttreten am 08.08.2013 im
Amt für Soziales und Wohnen wahrgenommen.
Zum 01.06.2017 wurde die Task-Force Zweckentfremdung in den Regelbetrieb
überführt. Die Aufgabe des Vollzugs der Satzung zum Schutz und Erhalt von
Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn wird weiterhin im Amt für Soziales
und Wohnen wahrgenommen.
Der Rat ist am 05.05.2022 dem Beschlussvorschlag der Verwaltung in DS-Nr.
220820
gefolgt und hat der Einrichtung einer fünften Abteilung im Amt für Soziales und
Wohnen
zugestimmt.
Mit der daraus resultierenden organisatorischen Neuaufstellung wird die
Zweckentfremdung zusammen mit der Wohnungsaufsicht nun als Sachgebiet
„Wohnraumstärkung“ mit zwei Sachgruppen geführt und soll perspektivischSeite 1 von 10
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über 6 VZÄ im gehobenen Dienst und 7 VZÄ im mittleren Dienst, somit insge-
samt 13 VZÄ, verfügen.
Die bisherige Sachgruppe Zweckentfremdung verfügte insgesamt über 7 VZÄ
(3 VZÄ im g.D., vier VZÄ im m.D.).
1. Wohnungsaufsicht
Es zeigt sich, dass es Eigentümerinnen und Eigentümer gibt, die notwendige
Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen nicht oder nur unvollstän-
dig vornehmen. Die Notwendigkeit, konsequent derartigen wohnungswirtschaft-
lichen und in Folge städtebaulichen Missständen vorzubeugen, ist Ziel der
Verwaltung.
Um entsprechend handeln zu können, war es notwendig die kommunalen Mög-
lichkeiten für ein Einschreiten zu verstärken und dies nicht nur zum Zwecke der
unmittelbaren Gefahrenabwehr, sondern bereits im Vorfeld.
Die Sicherstellung der Wohnraumversorgung der Bevölkerung ist eine zentrale
Aufgabe der Wohnungspolitik. Dem Schutz des bestehenden Wohnraums so-
wie der Bekämpfung zweckentfremdender Nutzung von Wohnraum kommt da-
her eine entsprechend hohe Bedeutung zu.
Mit dem Wohnraumstärkungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wurde
ein wirksames Instrumentarium hierfür gescha￿en.
1.1 Fallzahlen
Im Rahmen der Wohnungsaufsicht wurden im Jahr 2022 seit Neuorganisation
des Fachbereichs 21 Fälle bearbeitet. Wie oben dargestellt, wird die Woh-
nungsaufsicht durch die noch unbesetzten Stellen bisher überwiegend reaktiv
wahrgenommen. Nach Besetzung und Einarbeitung der neuen Mitarbei-
ter*innen kann die Wohnungsaufsicht auch vermehrt proaktiv auf Eigentü-
mer*innen und Hausverwaltungen zugehen, um der Gefahr einer erheblichen
Beeinträchtigung von Wohnraum zuvorzukommen.
Die 21 bearbeiteten Fälle verteilen sich wie folgt auf die Stadtbezirke:
Bonn 5
Bad Godesberg 11
Beuel 2
Hardtberg 3
Vier Fälle wurden nach Einleitung eines Verfahrens durch die Wohnungsauf-
sicht erfolgreich abgeschlossen. Davon konnte in zwei Fällen der die Geeignet-
heit zum Wohnen beeinträchtigende Mangel beseitigt werden, einmal lag kein
erheblicher Mangel vor und einmal handelte es sich nicht um Wohnraum. Die
übrigen Fälle waren zum 31.12.2022 noch nicht abgeschlossen.
In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurde die fehlende Durchführung not-
wendiger Instandsetzungsmaßnahmen beanstandet. Hiervon handelten die
meisten Fälle von Feuchtigkeit/Schimmel.
In einigen Fällen, in denen die Wohnungsaufsicht hinzugezogen wurde, war die
vorgefundene Wohnnutzung bauordnungsrechtlich nicht genehmigt (insbeson-
dere, weil in Kellerräumen oder Dachgeschossausbauten gewohnt wurde). InSeite 2 von 10
Seite 3
diesen Fällen konnte zusammen mit dem Bauordnungsamt die weitere Wohn-
nutzung der ungeeigneten Räume unterbunden und die Personen in regulären
Wohnraum überführt werden.
1.2. Gerichtsverfahren im Rahmen der Wohnungsaufsicht
Derzeit laufen keine Gerichtsverfahren, die sich gegen von der Verwaltung ge-
troffene wohnungsaufsichtsrechtliche Anordnungen oder Entscheidungen rich-
ten.
1.3 Erfolge
Die Wohnungsaufsicht konnte in vielen Situationen, in denen Mieter*innen
einen Mangel am Wohnraum festgestellt haben, zwischen diesen und den Ei-
gentümer*innen bzw. Wohnungsbaugesellschaften vermitteln, sodass das Ver-
hältnis der Parteien nicht gestört wurde und der Wohnraum anschließend wie-
der ohne erhebliche Einschränkungen genutzt werden konnte.
2. Zweckentfremdung von Wohnraum
2.1 Fallzahlen:
Im Jahr 2022 wurden 422 Vorgänge der Zweckentfremdung bearbeitet. Davon
entfallen:
• 224 Fälle auf den Bereich der „klassischen“ Zweckentfremdung, d.h. bei-
spielsweise Leerstand, Nutzungsänderung, Abriss,
• 6 Negativatteste (s. Ende Ziff. 2.3),
• 192 Fälle auf den Bereich der Kurzzeitvermietung; hierunter fällt die Ver-
mietung an häufig wechselnde Personen für touristisch, beruflich oder
medizinisch bedingte vorübergehende Aufenthalte.
2.2 Klassische Zweckentfremdung und Kurzzeitvermietung
Im Bereich der klassischen Zweckentfremdung wurden 45 Fälle absch-
ließend bearbeitet. Diese verteilen sich auf 22 Leerstandsfälle, 14 Fälle von
Nutzungsänderung und 9 Abrissfälle.
• In 14 Fällen lag kein Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungssat-
zung vor,
• in weiteren 11 Fällen konnte eine zweckentfremdende Nutzung verneint
werden,
• bei 12 Fällen wurde Leerstand durch Nachvermietung beseitigt,
• in 7 Fällen konnte eine zweckentfremdende Nutzung genehmigt werden,
• ein Antrag auf Genehmigung einer zweckentfremdenden Nutzung wurde
zurückgezogen.
179 Fälle der klassischen Zweckentfremdung waren am 31.12.2022 noch in der
Bearbeitung. Diese verteilen sich auf 135 Verdachtsfälle von Leerstand, 10
Fälle von Nutzungsänderung und 34 Abrissfälle.
In erheblicher Anzahl handelt es sich hierbei um Leerstände der BImA (in ca.
65 Fällen), welche aufgrund von Modernisierungs- oder Ersatz- bzw. Neubau-
maßnahmen zur Schaffung zeitgemäßer Wohnverhältnisse auftreten. Geneh-
migungspflichtig ist Leerstand von Wohnraum grundsätzlich, wenn er länger als
6 Monate andauert. In der Praxis wird zugunsten der VerfügungsberechtigtenSeite 3 von 10
Seite 4
und für eine gerichtsfeste Dokumentation als Beginn des Leerstands der Zeit-
punkt der Feststellung durch die Behörde bestimmt. Die Verfahren gestalten
sich dadurch oft aufwändig und langwierig.
Im Bereich der Kurzzeitvermietung konnten 87 Fälle abschließend bearbeitet
werden.
• In 6 Fällen wurde Wohnraum wieder einer dauerhaften Vermietung zuge-
führt,
• 21 Wohnungen fielen nicht unter den Schutzzweck der Satzung, da sie
der/dem Eigentümer*in bzw. einer/einem sonstigen Verfügungsberechtig-
ten als Zweit- oder Ferienwohnung dienten (Wohnungen in Objekten, die
zum Bearbeitungszeitpunkt weniger als drei Wohneinheiten aufwiesen
und im ersten Halbjahr 2022 nicht unter den Schutzzweck der Satzung
fielen, wurden und werden im Rahmen der Neufassung der Satzung er-
neut geprüft und ggf. Verfahren eingeleitet),
• in 35 Fällen ergab die Prüfung, dass entgegen der ersten Annahme oder
eines Hinweises keine zweckentfremdende Nutzung von Wohnraum vor-
lag und
• in 25 Fällen war eine dauerhafte Nutzung zur Kurzzeitvermietung geneh-
migungsfähig.
105 Fälle von Kurzzeitvermietung waren am 31.12.2022 noch in der Bearbei-
tung. Insbesondere die örtlichen Kontrollen zur gerichtsfesten Dokumentation
einer Kurzzeitnutzung gestalteten sich aufgrund der Pandemielage und trotz
der mit Einführung des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW verbesserten Mög-
lichkeiten zur Sachverhaltsermittlung weiterhin als langwierig und schwierig.
2.3 Zusammenfassung:
Die räumliche Aufteilung der abschließend bearbeiteten Fälle von klassischer
Zweckentfremdung und Kurzzeitvermietung (Stand 31.12.2022) verteilt sich wie
folgt auf die Bonner Stadtbezirke:
Stadtbezirk gesamt Kurzzeitvermietung klassische Zweckent-
fremdung
Bonn 29 22 7
Bad Godesberg 54 39 15
Beuel 26 19 7
Hardtberg 23 7 16
gesamt 132 87 45
Die Fälle, die sich am 31.12.2022 in Bearbeitung befanden, verteilen sich wie
folgt auf die Bonner Stadtbezirke:
Stadtbezirk gesamt Kurzzeitvermietung klassische Zweckent-
fremdung
Bonn 122 37 85
Bad Godesberg 133 58 75
Beuel 18 7 11
Hardtberg 11 3 8
gesamt 284 105 179Seite 4 von 10
Seite 5
Im Jahr 2022 wurden 6 Negativatteste erteilt:
Soweit das Zweckentfremdungsverbot nicht anwendbar ist beziehungsweise
der Wohnraum als nicht schutzwürdig gilt, kann die zuständige Behörde auf
Antrag bescheinigen, dass keine Genehmigung für die beabsichtigte Nutzung
erforderlich ist.
2.4 Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID)
Von Seiten des Landes NRW wurde ein für die kommunalen Behörden landes-
einheitlicher Online-Dienst nach Hamburger Modell in Auftrag gegeben, der
einen fast vollständig automatisierten Prozess zur Vergabe der Wohnraum-ID
für genehmigungsfreie Kurzzeitvermietungen ermöglicht.
Genehmigungsfrei ist die Nutzung von Wohnraum für Zwecke der Kurzzeitver-
mietung in Bonn bis drei Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr (bei
Wohnraum, den Studierende angemietet haben, bis 180 Tage oder sechs Mo-
nate).
Eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung liegt dann vor, wenn der
Wohnraum mehr als 90 bzw. 180 Tage im Kalenderjahr für Zwecke der Kurz-
zeitvermietung genutzt werden soll.
Bisher haben die Städte Aachen, Bonn, Düsseldorf, Dortmund, Köln und Müns-
ter durch Satzung die Zweckentfremdung von Wohnraum zur Kurzzeitvermie-
tung geregelt.
Eigentümer*innen müssen nunmehr ihren Wohnraum bei touristischer Vermie-
tung über einen Onlinedienst im landesseitig eingerichteten Bauportal.NRW
anmelden. Die Objekte dürfen in den einschlägigen Internetportalen nur noch
mit zugeteilter Identifikationsnummer offeriert werden. Ausnahmen gelten für
gewerbliche Anbieter, die einer gesetzlichen Impressumspflicht z.B. nach § 5
Telemediengesetz unterliegen (Hotels oder gewerblich genutzte Ferienwoh-
nungen). Betreibende von Online-Plattformen wie z.B. AirBnB und anderer Me-
dien dürfen ebenso nur noch Angebote mit ausgewiesener Wohnraum-ID zu-
lassen.
Mit dem 30. Juni 2022 ist die Übergangsregelung ausgelaufen, die den Kom-
munen erlaubte, für angezeigte Kurzzeitvermietungen die Vergabe einer Wohn-
raum-ID zunächst auszusetzen. Bis Ende des Jahres 2022 wurde durch das
zuständige Ministerium zudem eine „Schonfrist“ für alle bereits vor dem 01. Juli
2022 aktivierten Angebote gewährt und mit den Kommunen abgestimmt, dass
für diese Übergangszeit auf die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
in Zusammenhang mit der Wohnraum-ID verzichtet wird.
Nachfolgend berichtet die Verwaltung über ihre Erfahrungen:
Über das Anmeldeportal wurden im Kalenderjahr 2022 für Wohnungen oder
Zimmer in Bonn insgesamt 347 Wohnraum-IDs vergeben. Dabei werden 3 Ty-
pen unterschieden:
• Typ 1: Genehmigungspflichtige Kurzzeitvermietung: 50 Fälle
• Typ 2: Genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung: 229 Fälle (davon 8 Stu-
dierende)
• Typ 3: Sonstiger und Gewerberaum: 68 FälleSeite 5 von 10
Seite 6
Insgesamt wurden 455 Anmeldungen für den Onlinedienst der Wohnraum-ID
registriert. 102 Anmeldungen führten aufgrund Ablehnung, Antragsrücknahme
oder notwendiger Korrekturen nicht zur Freigabe einer Wohnraum-ID, 6 Fälle
konnten noch nicht abschließend bearbeitet werden.
Eine Unterscheidung, ob eine Wohnraum-ID zur Kurzzeitüberlassung einer
vollständigen Wohnung oder nur einzelner Räume beantragt wurde, ist seitens
des WohnStG NRW nicht vorgesehen. Eine entsprechende Auswertung ist da-
her in dem vom Land NRW zur Verfügung gestellten Fachverfahren nicht mög-
lich.
Interkommunaler Vergleich zur Wohnraum-ID (Zeitraum: 01.07.2022 -
15.03.2023):
Kommune Bonn Köln Münster Düsseldorf
Anmeldungen 527 3.063 497 1.793
Anmeldungen abgelehnt gesamt 107 158 26 191
WID 418 2.732 425 1.504
WID genehmigungsfrei 271 2.059 182 1.263
WID genehmigungspflichtig 57 146 58 87
WID sonstige Räume 90 527 185 154
Genehmigungsfreie Belegungen 6.484 13.153 1.385 8.819
In Bonn wurden bisher deutlich weniger Wohnraum-ID beantragt als erwartet.
Dass in Bonn weitaus weniger touristische Nachfrage nach Kurzzeitvermietung
als z.B. in Köln besteht, wurde unterstellt. Dass sich nunmehr jedoch die Zahl
der privaten Angebote weit unter 500 bewegt, scheint der Erfolg der neuen Re-
gelung zu sein. Ein genaueres Lagebild wird sich mit dem endgültigen Abklin-
gen der durch die Pandemielage reduzierten Kurzzeitübernachtungen sowie
nach den noch bevorstehenden touristisch relevanten Monaten zeigen. Festzu-
halten ist jedoch bereits, dass viele Menschen den Aufwand und Nutzen der
Kurzzeitvermietung gegenüber längerfristiger Vermietung offensichtlich nicht
mehr als lohnend ansehen.
Im Kalenderjahr 2022 wurde in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium
sowie mit den anderen Satzungsstädten weitestgehend auf die Einleitung von
Sanktionen verzichtet und das Augenmerk verstärkt auf die Aufklärungsarbeit
gelegt.
Die Überprüfung der Anmeldungen ist für das Kalenderjahr 2023 jedoch ange-
zeigt, diese kann die Fachstelle aufgrund der 90-Tage-Frist pro Kalenderjahr
sinnvollerweise erst ab April 2023 und nach Besetzung der offenen Stellen
(s.o.) in Angriff nehmen.
Dies erscheint bei einer Gegenüberstellung der Übernachtungen (hier „Bele-
gungen“ genannt) im Verhältnis zur Anzahl der Wohnraum-IDs dringend gebo-
ten, da sich in Bonn mit rund 6.400 Übernachtungen im Vergleich zu Köln und
Düsseldorf im Verhältnis viele Übernachtungen auf wenige Wohnraum-IDs
konzentrieren. In einer vereinfachten Rechnung besteht folgendes Verhältnis
zwischen Übernachtungen pro genehmigungsfreier Wohnraum-ID:
• Köln: 13.153/2.059= ca. 6,4
• Münster: 1.385/182= ca. 7,6Seite 6 von 10
Seite 7
• Düsseldorf: 8.819/1.263= ca. 7,0
• Bonn: 6.484/271= ca. 23,9
Dies ist nach ersten Schätzungen der Verwaltung darauf zurückzuführen, dass
die 90 bzw. 180 Tage-Frist von bestimmten Kreisen ausgeschöpft wird. Die
Verwaltung geht daher von einem festen Kern Kurzzeitvermieter aus, der die
90/180-Tage für eine Gewinnerzielung ausschöpft. In den anderen Städten
dürfte nach einer vorläufigen Vermutung damit der Anteil von „Gelegenheits-
vermietern“ höher sein.
Darüber hinaus hat die Verwaltung Ende des Jahres 2022 intensiv in Medien
und Informationsschreiben auf die neuen gesetzlichen Regelungen hingewie-
sen und um zeitnahe und vollständige Eintragung der durchgeführten Belegun-
gen gebeten. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Belegungszahlen in
Bonn bereits für das Jahr 2022 zuverlässig dokumentiert wurden.
Genauere Aussagen lassen sich jedoch erst nach einem längeren Zeitraum
erzielen. Die Daten beruhen aktuell nur auf wenigen Monaten Erfahrung und
können durch externe Effekte verzerrt sein.
2.5 Gerichtsverfahren im Rahmen der Zweckentfremdung von Wohnraum
2.5.1 Vertrauensschutz
Wie in DS 220396 berichtet, beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht
mit Vorlagen des OVG Berlin/Brandenburg zur Verfassungsmäßigkeit einer
rückwirkenden Einschränkung des Vertrauensschutzes (OVG 5 B 14.16 i.V.m.
1 BvL 2/17- 6/17).
Grund hierfür war die Anwendung des Gesetzes über das Verbot der Zweck-
entfremdung von Wohnraum des Landes Berlin auf als Wohnraum errichtete
Räumlichkeiten, die bereits vor Erlass des Gesetzes zur Vermietung als Feri-
enwohnung genutzt wurden.
Mit Beschluss vom 29. April 2022 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nun entschieden, „dass mehrere Vorlagen des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg unzulässig sind. Die Vorlagever-
fahren betreffen die Anwendung des Gesetzes über das Verbot der Zweckent-
fremdung von Wohnraum des Landes Berlin vom 29. November 2013 (Zweck-
entfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG) auf Wohnraum, der bereits vor Erlass
des Gesetzes zur Vermietung als Ferienwohnung genutzt wurde. Das
Zweckentfremdungsverbots-Gesetz stellt eine solche Nutzung von Wohnraum
grundsätzlich unter den Vorbehalt einer Genehmigung.
Nach Auffassung der Kammer sind die Vorlagen unzulässig, da das vorlegende
Gericht weder seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der angegrif-
fenen Vorschrift noch die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinrei-
chend dargelegt hat.“1 Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts hätte das
OVG im Vorfeld der Vorlage klären müssen, ob die zweckentfremdende Nut-
zung bereits nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfrem-
dungsverbot-Gesetzes – etwa aufgrund des damals einschlägigen Baupla-
1 htt-
ps://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg2
2-048.htmlSeite 7 von 10
Seite 8
nungsrechts – bereits unzulässig war und ob der allgemeine Vertrauensschutz
der Nutzer im Einzelfall ohnehin zerstört war, weil die zweckentfremdende Nut-
zung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens begonnen wurde. In diesen Fäl-
len käme es auf die Vorlagefrage gar nicht erst an.
Dieser Beschluss über die Unzulässigkeit der Vorlagen bedeutet, dass sich das
Gericht mit der hochgradig interessierenden Frage zur Verfassungswidrigkeit
einer Rückwirkung in Form der tatbestandlichen Rückanknüpfung nicht absch-
ließend befasst hat. Die erhoffte gesicherte Rechtslage zu der Frage, ob in
Bonn Wohnraum, der bereits vor Erlass der Zweckentfremdungssatzung zur
Vermietung als Ferienwohnung genutzt wurde, unter den Schutz der Zweckent-
fremdungssatzung gestellt werden könnte, wird es nach Ansicht der Verwaltung
damit kurz- und mittelfristig wohl nicht geben.
Das OVG Berlin/Brandenburg wird nun voraussichtlich zeitnah bekanntgeben
müssen, ob die Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen werden oder ob
es die Verfahren selbst wieder aufgreifen wird. Sollten nach Abschluss der Ver-
fahren alle anderen vom Bundesverfassungsgericht genannten entscheidungs-
relevanten Punkte geprüft worden sein, dann könnte die Frage der Verfas-
sungsmäßigkeit ggf. erneut vorgelegt werden. Zeitnah ist somit nicht mit einer
Entscheidung in dieser Angelegenheit zu rechnen.
Bonn hat für die Fälle, in denen eine Rückwirkung zutreffen könnte, die unun-
terbrochene und rechtmäßige Nutzung zu anderen als Wohnzwecken für einen
Bestandsschutz zur Bedingung gemacht (vgl. § 6 Abs. 4 Ziff. 3 der Zweckent-
fremdungssatzung). Insofern kann nach der höchstrichterlichen Entscheidung
noch gegen Nutzungskonzepte vorgegangen werden, die bereits vor Inkrafttre-
ten der Satzung nicht rechtmäßig (insbesondere bauordnungsrechtlich) waren.
Darüber hinaus macht auch das aktuelle Muster der Zweckentfremdungssat-
zung des zuständigen Ministeriums, welches in enger Abstimmung mit den
Satzungskommunen erstellt wurde, in dieser Angelegenheit bisher keine ge-
naueren Angaben.
Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung vorerst davon absehen, rückwir-
kende Regelungen in die Zweckentfremdungssatzung aufzunehmen. Diese
würden ein hohes Prozess- und Kostenrisiko bergen, da ganze Geschäftsmo-
delle daran anknüpfen und ggf. Ansprüche auf Schadenersatz für mehrere Mo-
nate oder Jahre entfallener Einnahme entstehen können, sodass der „Ertrag“ in
der Regel in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen würde. Sowohl
aktuelle Fachdiskussionen als auch Rechtskommentare lassen sich aktuell zu
keiner mehrheitlichen Meinung in dieser Angelegenheit ein, sodass die Verwal-
tung hier nicht auf Präzedenzfälle oder gesicherte juristische Erkenntnisse
zurückgreifen kann. Die Rechtsauffassung zur möglichen Rückwirkung befindet
sich damit aktuell in einem Schwebezustand.
2.5.2 sonstige Verfahren
Derzeit laufen keine Gerichtsverfahren, die sich gegen von der Verwaltung ge-
troffene Anordnungen oder Entscheidungen richten und Auswirkungen auf die
Zweckentfremdungssatzung haben könnten.
2.6 ErfolgeSeite 8 von 10
Seite 9
Aufgrund der Einführung der Registrierungspflicht für kurzzeitvermieteten
Wohnraum konnte in den vielfach geführten Beratungen, aber auch verwal-
tungsrechtlichen Anhörungsverfahren festgestellt werden, dass viele - teils jah-
relang existierende Geschäftsmodelle – eingestellt wurden. Dies Betrifft zum
einen mehrere Wohneinheiten, die im Einzugsbereich des Universitätsklinikums
Bonn lagen und im Rahmen des Medizintourismus genutzt wurden, sowie be-
absichtigte Kurzzeitvermietungen, die aufgrund der Beschränkungen nun nicht
mehr so lukrativ sind wie zuvor, sodass diese gar nicht erst wiederaufgenom-
men wurden und der Wohnraum einer dauerhaften Vermietung zugeführt wur-
de.
Auf der anderen Seite konnten Leerstände in Objekten beendet werden (ca. 14
Fälle in den letzten 12 Monaten, hinter welchen teils mehrere Wohneinheiten
stehen) und teilweise für die dauerhafte oder vorrübergehende Nutzung vermit-
telt werden.
3. Ausblick:
3.1 Entwicklungen im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von
Wohnraum
Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Verfolgung von zweckfremder Nut-
zung von Wohnraum auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn sind der Verwal-
tung beabsichtigte Änderungen, insbesondere des Onlinedienstes für die Bean-
tragung der Wohnraum-ID sowie des angebundenen Fachverfahrens, bekannt.
Die Verwaltung steht hierfür in engem Austausch mit dem zuständigen Ministe-
rium.
Zum einen besagt der Koalitionsvertrag von CDU und GRÜNEN, dass man
„das Wohnraumstärkungsgesetz auf Optimierungspotenziale hin untersuchen
und die Frist für Kurzzeitvermietung auf acht Wochen reduzieren werde“ (vgl.
Zeile 5599 ff).
Zum anderen wird sich NRW laut Pressemitteilung der Landesregierung2, „an
das Nutzerkonto des Bundes (BundID) anschließen, um die Digitalisierung in
Nordrhein-Westfalen weiter voranzutreiben.“ Eine Weiterentwicklung und An-
bindung an das Verfahren „Service.Konto NRW“ ist damit ausgeschlossen.
Ob und welche Auswirkungen diese Umstellung eventuell auf das Verfahren
haben wird, ist seitens der Verwaltung heute noch nicht absehbar.
Nach Kenntnisstand der Verwaltung ist frühestens mit einer Umsetzung der
vorgenannten Änderungen im Jahr 2024 zu rechnen. Die Verwaltung wird über
den weiteren Fortgang berichten.
3.2 Erfassung von Leerstand im Gebiet der Bundesstadt Bonn
In Bonn findet noch keine systematische Erfassung des Leerstandes statt. In
weiten Teilen der Verwaltung besteht jedoch Konsens darüber, dass beispiels-
weise zukünftige Wohnungsmarktberichte auch eine Aussage zum Leerstand
treffen müssen, um Bedarfe und (Fehl-)Entwicklungen zu erkennen und Ge-
genmaßnahmen ergreifen zu können. Das Amt für Soziales und Wohnen unter-
stützt diese Überlegungen und wird sich im Rahmen der verfügbaren fachlichen
2 https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-weniger-digitales-
klein-klein-mehr-service-fuerSeite 9 von 10
Seite 10
Expertise hierbei einbringen.
Anlage/n
KeineSeite 10 von 10

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 03.11.2026, 10:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de