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230616 · Dringlichkeitsantrag

Schulstandort Liebfrauenschule

Nummer
230616
Art
Dringlichkeitsantrag
Veröffentlicht
24.03.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 24.03.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 29.03.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Schulausschusses 29.03.2023 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 59,5 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 230616-02 AA Änderungsantrag der Koalition - Schulstandort Liebfrauenschule Antrag zur Vorlage 230616
  2. 230616-05 N-Vorlage zum DA Schulstandort Liebfrauenschule
  3. 230616-06 ST BBB-Anfrage: Schulstandort Liebfrauenschule
  4. 230616-03 AA BBB-Änderungsantrag: Schulstandort Liebfrauenschule
  5. 230616-01 AA CDU-Änderungsantrag: Schulstandort Liebfrauenschule Antrag zur Vorlage 230616
  6. 230616-04 BBB-Anfrage: Schulstandort Liebfrauenschule

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Text anzeigen (1.417 Zeichen)
Dringlichkeitsantrag
öffentlich
230616
Antragsteller/in:
BBB Fraktion
Johannes Schott
24.03.2023
Schulstandort Liebfrauenschule
Beratungsfolge
Schulausschuss 29.03.2023 Empfehlung
Der gestrigen Presseberichterstattung war zu entnehmen, dass das
Erzbistum die Liebfrauenschule schließen wird. Aufgrund der
angespannten Situation an städtischen Gymnasien muss verhindert
werden, dass das Schulgebäude zu anderen als Schulzwecken an
Investoren veräußert wird. Ein entsprechender Auftrag an die
Oberbürgermeisterin duldet daher keinen Aufschub.
Inhalt des Dringlichkeitsantrags
Die Oberbürgermeisterin wird gebeten, auf die angekündigte Schließung der
Liebfrauenschule in der Südstadt bis zur Sommerpause wie folgt zu reagieren:
1.) Mit der Katholischen Kirche wird über die weitere Entwicklung des Standorts
verhandelt und die genauen Details der Schließungspläne, insbesondere auch
der Zeitpunkt, geklärt.
2.) Es wird geprüft, inwiefern das Gymnasium in städtische Trägerschaft
übertragen werden kann oder alternativ die benötigten Schulplätze im
Gymnasialbereich gedeckt werden können.
3.) Es wird geprüft, ob von Seiten der Stadt ein Vorkaufsrecht besteht bzw.
über den Kauf des Grundstücks verhandelt.
4.) Dem Stadtrat wird eine Satzung vorgelegt, in der baurechtlich sichergestellt
wird, dass der Standort auch weiterhin als Schulgelände zur Verfügung steht.
Begründung
Erfolgt mündlich.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 18:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de