← Vorlagen

230615-01 · Stellungnahme der Verwaltung

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 1 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf

Nummer
230615-01
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 68,8 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 230615 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 1 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (3.893 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230615-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3
Abs. 1 Baugesetzbuch für die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ im
Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat in der Vorlage DS 231744 ausgeführt, dass
nach derzeitig geltender Rechts- und Beschlusslage die
Zuständigkeit für die "Durchführung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 des
Baugesetzbuches" bei Bebauungsplänen
die Bezirksvertretungen zuständig sind, wenn diese von räumlich
auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung sind. Bei allen übrigen
Bebauungsplänen ist jedoch der Rat zuständig.
Diese Differenzierung wurde in der Vergangenheit jedoch nicht
vorgenommen und die Zuständigkeit für das Verfahren gem. § 3
Abs. 1 BauGB ausnahmslos bei den Bezirksvertretungen verortet.
Auf die Ausführungen in der o.g. Vorlage wird verwiesen.
Im vorliegenden Fall ist daher eine Abgrenzung vorzunehmen, ob
das Vorhaben in die Zuständigkeit des Rates oder in die
Zuständigkeit der Bezirksvertretung fällt. Es ist daher zu ermitteln,
ob die Bedeutung des Vorhabens bzw. der Vorhaben, für die ein
Bebauungsplan aufgestellt werden soll, eine über den Stadtbezirk
hinausgehende Bedeutung hat.
Aus planungsrechtlicher Sicht ist bei der Prüfung der Zuständigkeit Folgendes
zu beachten:Seite 1 von 2
Seite 2
• Bebauungspläne werden in der Regel aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes entwickelt, dessen Entwicklungsziele
gesamtstädtischen Rahmenbedingungen und Bedarfe berücksichtigen
bzw. bedienen. Wird im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens wie
hier eine Änderung bzw. Anpassung des Flächennutzungsplans
erforderlich, so sind hier in besondere Weise gesamtstädtische Belange
zu berücksichtigen.
• Die Erarbeitung von städtebaulichen Konzepten als Grundlage für die
Bauleitplanung erfolgt zwar grundsätzlich unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten sowie nachbarschaftlicher Belange, steht
jedoch auch immer im Kontext dringender gesamtstädtischer Bedarfe
und Randbedingungen. Hierzu zählen insbesondere der Bedarf an
Wohnbau- und Gewerbeflächen, Gemeinbedarfseinrichtungen sowie
bspw. die Flächenbedarfe zum Ausbau einer bedarfsgerechten und
zukunftsorientierten Verkehrsinfrastruktur. Diese gilt es im Rahmen der
Bauleitplanung in Einklang zu bringen und ggf. gegeneinander
abzuwägen. Gerade beim Wohnungsbau besteht aus gesamtstädtischer
Sicht eine besondere Bedarfssituation, der mit dem Bebauungsplan Nr.
6220-1 „Schamotte-Fabrik“ Rechnung getragen werden soll.
Nach alledem bedeutet das für den Bebauungsplan Schamotte-Fabrik, dass
eine überbezirkliche Bedeutung vorliegt.
Das Vorhaben erfordert eine Anpassung des Flächennutzungsplanes, die gem.
§ 13a BauGB im Wege der Berichtigung vorzunehmen ist. Schon aus diesem
Grund kann das Bebauungsplanverfahren für das Gelände der ehemaligen
Schamotte-Fabrik nur aus gesamtstädtischer Sicht beurteilt werden. Darüber
hinaus wird im Rahmen des neu geschaffenen Planungsrechts ein nicht
unerheblicher Beitrag zur Deckung des gesamtstädtischen Wohnraumbedarfs
geleistet, indem 80 Wohnheiten gesichert entstehen werden und darüber
hinaus auf städtischen wie weiteren privaten Flächen zusätzliche ca. 65 WE
entstehen können. Ferner wird Planungsrecht für eine Kindertagesstätte mit
drei Gruppen geschaffen, die der Bedarfsdeckung auch über die Bezirksgrenze
hinaus dient. Schließlich wird Planungsrecht für ein Teilstück einer
überörtlichen Radwegeverbindung entstehen.
Vor diesem Hintergrund wurde der Gremienlauf auf den Rat als
Beschlussgremium ausgerichtet. Die Bezirksvertretung wird angehört.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 20:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de