230615-01 · Stellungnahme der Verwaltung
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 1 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf
Kerndaten
- Nummer
- 230615-01
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (3.893 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230615-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 1 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Kenntnisnahme Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung hat in der Vorlage DS 231744 ausgeführt, dass nach derzeitig geltender Rechts- und Beschlusslage die Zuständigkeit für die "Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuches" bei Bebauungsplänen die Bezirksvertretungen zuständig sind, wenn diese von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung sind. Bei allen übrigen Bebauungsplänen ist jedoch der Rat zuständig. Diese Differenzierung wurde in der Vergangenheit jedoch nicht vorgenommen und die Zuständigkeit für das Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB ausnahmslos bei den Bezirksvertretungen verortet. Auf die Ausführungen in der o.g. Vorlage wird verwiesen. Im vorliegenden Fall ist daher eine Abgrenzung vorzunehmen, ob das Vorhaben in die Zuständigkeit des Rates oder in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung fällt. Es ist daher zu ermitteln, ob die Bedeutung des Vorhabens bzw. der Vorhaben, für die ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, eine über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung hat. Aus planungsrechtlicher Sicht ist bei der Prüfung der Zuständigkeit Folgendes zu beachten:Seite 1 von 2 Seite 2 • Bebauungspläne werden in der Regel aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt, dessen Entwicklungsziele gesamtstädtischen Rahmenbedingungen und Bedarfe berücksichtigen bzw. bedienen. Wird im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens wie hier eine Änderung bzw. Anpassung des Flächennutzungsplans erforderlich, so sind hier in besondere Weise gesamtstädtische Belange zu berücksichtigen. • Die Erarbeitung von städtebaulichen Konzepten als Grundlage für die Bauleitplanung erfolgt zwar grundsätzlich unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sowie nachbarschaftlicher Belange, steht jedoch auch immer im Kontext dringender gesamtstädtischer Bedarfe und Randbedingungen. Hierzu zählen insbesondere der Bedarf an Wohnbau- und Gewerbeflächen, Gemeinbedarfseinrichtungen sowie bspw. die Flächenbedarfe zum Ausbau einer bedarfsgerechten und zukunftsorientierten Verkehrsinfrastruktur. Diese gilt es im Rahmen der Bauleitplanung in Einklang zu bringen und ggf. gegeneinander abzuwägen. Gerade beim Wohnungsbau besteht aus gesamtstädtischer Sicht eine besondere Bedarfssituation, der mit dem Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ Rechnung getragen werden soll. Nach alledem bedeutet das für den Bebauungsplan Schamotte-Fabrik, dass eine überbezirkliche Bedeutung vorliegt. Das Vorhaben erfordert eine Anpassung des Flächennutzungsplanes, die gem. § 13a BauGB im Wege der Berichtigung vorzunehmen ist. Schon aus diesem Grund kann das Bebauungsplanverfahren für das Gelände der ehemaligen Schamotte-Fabrik nur aus gesamtstädtischer Sicht beurteilt werden. Darüber hinaus wird im Rahmen des neu geschaffenen Planungsrechts ein nicht unerheblicher Beitrag zur Deckung des gesamtstädtischen Wohnraumbedarfs geleistet, indem 80 Wohnheiten gesichert entstehen werden und darüber hinaus auf städtischen wie weiteren privaten Flächen zusätzliche ca. 65 WE entstehen können. Ferner wird Planungsrecht für eine Kindertagesstätte mit drei Gruppen geschaffen, die der Bedarfsdeckung auch über die Bezirksgrenze hinaus dient. Schließlich wird Planungsrecht für ein Teilstück einer überörtlichen Radwegeverbindung entstehen. Vor diesem Hintergrund wurde der Gremienlauf auf den Rat als Beschlussgremium ausgerichtet. Die Bezirksvertretung wird angehört. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de