230613-02 · Mitteilungsvorlage
Information des MUNV zu politischen Veranstaltungen in Schutzgebieten
Kerndaten
- Nummer
- 230613-02
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 09.10.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 230613-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Information des MUNV zu politischen Veranstaltungen in Schutzgebieten Beratungsfolge Naturschutzbeirat 05.12.2024 Aktuelle Informationen der Verwaltung Information des Vorsitzenden: Die folgende E-Mail versendete das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) am 6. Mai 2024 bezüglich der Thematik „Politische Veranstaltungen in Schutzgebieten“. Der Vorsitzende des Naturschutzbeirates informiert kenntnishalber in der Sache DS 230613: "[...] ihre Anfrage, in der Sie zu Politischen Veranstaltungen in Schutzgebieten nachfragen. [...] Zu den „Handlungsoptionen“: Beschränkungen sind möglich, ein Verbot/eine Auflösung in aller Regel nicht. 1. Voraussetzung ist, dass die betreffende Veranstaltung überhaupt unter den Schutz des Versammlungsrechts fällt. Dazu ist der Zweck, d.h. eine Ausrichtung einer Veranstaltung auf die Meinungsbildung und der öffentliche Charakter. Dies müsste bei Veranstaltungen in Schutzgebieten ggf. genauer geprüft werden. Nach OVG Sachsen kommt es darauf an, wie sich die Veranstaltung nach ihrem „Gesamtgepräge“ darstellt und ob der Schwerpunkt tatsächlich in der Versammlung/freien Meinungsäußerung liegt. Auch Veranstaltungen in einem Schutzgebiet können daher grundsätzlich als verfassungsrechtlich besonders geschützte "Versammlung" im Sinne des NRW-Versammlungsgesetzes gewertet werden. Diese Bewertung nach Versammlungsrecht obliegt der Kreispolizeibehörde, nicht dem Naturschutz. Im Fall einer Biker- Veranstaltung im Schutzgebiet wäre also zu prüfen, ob nach dem Gesamtgepräge der Zweck der Zusammenkunft ggf. nur der Unterhaltung/ Spaß dient. 2. Auch Schutzgebiete sind kein „Tabu“ für die Durchführung von Versammlungen, denn sie sind grundsätzlich öffentlich zugänglich. Das gilt auch, wenn (Teil-)Flächen von Schutzgebieten in privatem Eigentum stehen. Versammlungen sind auch auf Flächen in privatem Eigentum eröffnet, wenn diese der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich sind (Beispiel: nicht umfriedete private Waldbereiche).Seite 1 von 3 Seite 2 3. Unterstellt, dass es sich bei einer Veranstaltung um eine „Versammlung“ im Sinne des Versammlungsgesetzes handelt, gelten besondere Privilegierungen: Eine Versammlung ist „genehmigungsfrei“, die Kreispolizeibehörde prüft aber die Notwendigkeit von Beschränkungen. An die Stelle der fachgesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften tritt ein verwaltungsinternes Beteiligungserfordernis (Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht 2. Auflage 2020 Rn. 61-64 unter Verweis auf Saarl. OVG Beschl. v. 12.11.2004 – 1 W 41/04 <https://beck- online.beck.de/?typ=reference&y=200&az=1W4104&d=2004-11-12> –, juris, Rn. 11; D/G/K § 14 Rn. 39 f.). Im Fall einer Versammlung in einem Schutzgebiet wäre also die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. 4. Voraussetzung für eine Beschränkung des Versammlungsrechts ist stets das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für bedeutende naturschutzrechtlich geschützten Güter. Die materiellen Voraussetzungen des Naturschutzrechts werden aber nicht ohne Weiteres hinfällig – etwa das Gebot, Wege im Schutzgebiet nicht zu verlassen oder Beeinträchtigungen (v.a. Lärm, Abfall, Verbote/Maßgaben zum Befahren mit Fahrzeugen etc.) zu unterlassen oder artenschutzrechtliche Verbote. Ggf. muss eine verfassungskonforme Betrachtung der Vorschriften erfolgen. Gem. § 13 Abs. 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde etwa eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. In einem Schutzgebiet kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Veranstaltung in Betracht. Je nach Intensität der Betroffenheit von Naturschutzbelangen kämen etwa die Maßgabe „ohne Megafon und Sprechchöre“ ggf. nur „im Abstand von bestimmten Horstbäumen“ oder o.ä. denkbar. Zu dem in der Frage genannten Beispiel der Bikergruppe: Diese könnte sich auch zu Fuß „versammeln“, eine entsprechende Beschränkung (§ 13 Abs. 1 VersG NRW) der Versammlung kommt in Betracht – ihr bräuchte also keine Befreiung vom Wegegebot/Befahrensverbot erteilt zu werden, damit sie durch Crossfahrten durchs Schutzgebiet für ihr Anliegen demonstrieren kann. 5. Die Einhaltung der Maßgaben muss dann durch die Ordnungsbehörden/uNB´en sichergestellt werden. Einzelne Verstöße rechtfertigen nicht die Auflösung der Versammlung, sondern lediglich Maßnahmen gegen die Störer, vgl. im Einzelnen § 13 Abs. 3 VersG. Auch an Beschränkungen hinsichtlich des Veranstaltungsortes ist zu denken (§ 13 Abs. 1 VersG NRW), etwa die Vermeidung bestimmter sensibler Teilbereiche eines Schutzgebietes. 6. Die Anerkennung als Versammlung schließt es nicht aus, den verantwortlichen Veranstalter zu den durch die Müllbeseitigung und die Beseitigung der nachweisbar auf die Versammlung zurückzuführenden Schäden in der Grünanlage entstehenden Kosten heranzuziehen (VG Berlin, Beschluss vom 24.6.1997, Az. 1 A 221.97). [...]" Anlage/nSeite 2 von 3 Seite 3 KeineSeite 3 von 3
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