← Vorlagen

230613-02 · Mitteilungsvorlage

Information des MUNV zu politischen Veranstaltungen in Schutzgebieten

Nummer
230613-02
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
09.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 18.02.2025 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 77,3 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 230613 Prüfung der Zulässigkeit einer Veranstaltung / Versammlung im Grünzug Bonn Nord mit 300 Personen

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (5.076 Zeichen)
Mitteilungsvorlage
öffentlich
230613-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Information des MUNV zu politischen
Veranstaltungen in Schutzgebieten
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 05.12.2024 Aktuelle
Informationen
der Verwaltung
Information des Vorsitzenden:
Die folgende E-Mail versendete das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) am 6. Mai 2024
bezüglich der Thematik „Politische Veranstaltungen in Schutzgebieten“.
Der Vorsitzende des Naturschutzbeirates informiert kenntnishalber in der
Sache DS 230613:
"[...] ihre Anfrage, in der Sie zu Politischen Veranstaltungen in Schutzgebieten
nachfragen. [...]
Zu den „Handlungsoptionen“: Beschränkungen sind möglich, ein Verbot/eine
Auflösung in aller Regel nicht.
1. Voraussetzung ist, dass die betreffende Veranstaltung überhaupt unter den
Schutz des Versammlungsrechts fällt. Dazu ist der Zweck, d.h. eine
Ausrichtung einer Veranstaltung auf die Meinungsbildung und der
öffentliche Charakter. Dies müsste bei Veranstaltungen in Schutzgebieten
ggf. genauer geprüft werden. Nach OVG Sachsen kommt es darauf an, wie
sich die Veranstaltung nach ihrem „Gesamtgepräge“ darstellt und ob der
Schwerpunkt tatsächlich in der Versammlung/freien Meinungsäußerung
liegt. Auch Veranstaltungen in einem Schutzgebiet können daher
grundsätzlich als verfassungsrechtlich besonders geschützte
"Versammlung" im Sinne des NRW-Versammlungsgesetzes gewertet
werden. Diese Bewertung nach Versammlungsrecht obliegt der
Kreispolizeibehörde, nicht dem Naturschutz. Im Fall einer Biker-
Veranstaltung im Schutzgebiet wäre also zu prüfen, ob nach dem
Gesamtgepräge der Zweck der Zusammenkunft ggf. nur der Unterhaltung/
Spaß dient.
2. Auch Schutzgebiete sind kein „Tabu“ für die Durchführung von
Versammlungen, denn sie sind grundsätzlich öffentlich zugänglich. Das gilt
auch, wenn (Teil-)Flächen von Schutzgebieten in privatem Eigentum
stehen. Versammlungen sind auch auf Flächen in privatem Eigentum
eröffnet, wenn diese der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich sind
(Beispiel: nicht umfriedete private Waldbereiche).Seite 1 von 3
Seite 2
3. Unterstellt, dass es sich bei einer Veranstaltung um eine „Versammlung“ im
Sinne des Versammlungsgesetzes handelt, gelten besondere
Privilegierungen: Eine Versammlung ist „genehmigungsfrei“, die
Kreispolizeibehörde prüft aber die Notwendigkeit von Beschränkungen. An
die Stelle der fachgesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften tritt ein
verwaltungsinternes Beteiligungserfordernis (Ridder/Breitbach/Deiseroth,
Versammlungsrecht 2. Auflage 2020 Rn. 61-64 unter Verweis auf Saarl.
OVG Beschl. v. 12.11.2004 – 1 W 41/04 <https://beck-
online.beck.de/?typ=reference&y=200&az=1W4104&d=2004-11-12> –,
juris, Rn. 11; D/G/K § 14 Rn. 39 f.). Im Fall einer Versammlung in einem
Schutzgebiet wäre also die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen.
4. Voraussetzung für eine Beschränkung des Versammlungsrechts ist stets
das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für bedeutende
naturschutzrechtlich geschützten Güter. Die materiellen Voraussetzungen
des Naturschutzrechts werden aber nicht ohne Weiteres hinfällig – etwa
das Gebot, Wege im Schutzgebiet nicht zu verlassen oder
Beeinträchtigungen (v.a. Lärm, Abfall, Verbote/Maßgaben zum Befahren
mit Fahrzeugen etc.) zu unterlassen oder artenschutzrechtliche Verbote.
Ggf. muss eine verfassungskonforme Betrachtung der Vorschriften
erfolgen. Gem. § 13 Abs. 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde etwa
eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare
Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. In einem Schutzgebiet
kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der
Veranstaltung in Betracht. Je nach Intensität der Betroffenheit von
Naturschutzbelangen kämen etwa die Maßgabe „ohne Megafon und
Sprechchöre“ ggf. nur „im Abstand von bestimmten Horstbäumen“ oder o.ä.
denkbar. Zu dem in der Frage genannten Beispiel der Bikergruppe: Diese
könnte sich auch zu Fuß „versammeln“, eine entsprechende Beschränkung
(§ 13 Abs. 1 VersG NRW) der Versammlung kommt in Betracht – ihr
bräuchte also keine Befreiung vom Wegegebot/Befahrensverbot erteilt zu
werden, damit sie durch Crossfahrten durchs Schutzgebiet für ihr Anliegen
demonstrieren kann.
5. Die Einhaltung der Maßgaben muss dann durch die
Ordnungsbehörden/uNB´en sichergestellt werden. Einzelne Verstöße
rechtfertigen nicht die Auflösung der Versammlung, sondern lediglich
Maßnahmen gegen die Störer, vgl. im Einzelnen § 13 Abs. 3 VersG. Auch
an Beschränkungen hinsichtlich des Veranstaltungsortes ist zu denken (§
13 Abs. 1 VersG NRW), etwa die Vermeidung bestimmter sensibler
Teilbereiche eines Schutzgebietes.
6. Die Anerkennung als Versammlung schließt es nicht aus, den
verantwortlichen Veranstalter zu den durch die Müllbeseitigung und die
Beseitigung der nachweisbar auf die Versammlung zurückzuführenden
Schäden in der Grünanlage entstehenden Kosten heranzuziehen (VG
Berlin, Beschluss vom 24.6.1997, Az. 1 A 221.97).
[...]"
Anlage/nSeite 2 von 3
Seite 3
KeineSeite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 22:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de