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230605-10 AA · Änderungsantrag

Änderungsantrag Dr. Möller zu: Grundstück in Bonn-Mehlem, Rolandswerther Straße 140 d - Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage Az.: 40216/2023

Nummer
230605-10 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
08.09.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Rolandswerther Straße Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung des Rates 08.09.2025 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 566,9 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 230605 Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens

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Änderungsantrag
öffentlich
230605-10 AA
Antragsteller/in:
Stv. Dr. Möller -Grüne-
Änderungsantrag Dr. Möller zu: Grundstück in
Bonn-Mehlem, Rolandswerther Straße 140 d
- Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit
Garage
Az.: 40216/2023
Beratungsfolge
Rat 08.09.2025 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
1. Der Rat der Stadt Bonn bestätigt den Beschluss der Bezirksvertre-
tung Bad Godesberg vom 25. Oktober 2023 (DS-Nr. 230605), wo-
nach die Fällgenehmigung für die mächtige Blut-Buche auf dem
Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn-Mehlem im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht erteilt werden darf.
2. Mit der Bestätigung wird dem Antragsteller weiterhin aufgegeben,
den Antrag entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans um-
zuplanen.
3. Die Oberbürgermeisterin wird verpflichtet, unverzüglich die Bean-
standungsvorlage der Bezirksregierung Köln vorzulegen, damit diese
als Aufsichtsbehörde eine abschließende Entscheidung trifft. Die
aufschiebende Wirkung des Beschlusses bleibt bestehen.
4. Der Rat erwartet von der Bezirksregierung Köln – in Fortführung sei-
nes Beschlusses vom 12. Dezember 2024 (DS 230605-08 AA) – ei-
ne Abklärung des Verhältnisses von Bauplanungsrecht (§ 31
BauGB) und kommunalem Satzungsrecht der Baumschutzsatzung,
insbesondere hinsichtlich der zuständigen Verwaltungsbehörden und
der anzuwendenden Abwägungskriterien, um künftige Rechtsunsi-
cherheiten und Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden.Seite 1 von 11
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Begründung
a. Rechtsklarheit und Präzedenzwirkung
Das Verfahren betrifft einen Präzedenzfall: Es ist entscheidend, dass die
Verwaltung und die Aufsichtsbehörde klären, wie kommunales Satzungs-
recht (Baumschutzsatzung) und Bauplanungsrecht (§ 31 BauGB) miteinan-
der in Beziehung stehen und welche Behörde in welchen Fällen zuständig
ist. Ziel ist daher nicht in erster Linie die inhaltliche Entscheidung über die
Baumfällung bzw. die Möglichkeiten seiner Erhaltung selbst (hierzu wird auf
ein vom BUND beauftragtes Baum-Gutachten als entscheidungserhebliche
Information mit Anlage weitergegeben), sondern die Herstellung von
Rechtsklarheit und Verfahrenssicherheit.
b. Zuständigkeit der Bauplanungsbehörde und Vermeidung von Zu-
ständigkeitskonflikten
Nach Landesrecht ist die Bauplanungsbehörde für Befreiungen nach § 31
BauGB zuständig (§ 36 BauGB i.V.m. BauO NRW). Die Untere Natur-
schutzbehörde ist lediglich beratend beteiligt. Eine Entscheidung über Be-
freiungen nach § 31 BauGB ohne Beteiligung der Bauplanungsbehörde wä-
re rechtswidrig. Die Klärung durch die Bezirksregierung schützt vor fehler-
hafter Zuständigkeitsverlagerung und wahrt die gesetzlich vorgegebene
Aufgabenverteilung.
Diese Zuständigkeitsfrage ist eng mit der Trennung der Rechtskreise zu
sehen: Die Baumschutzsatzung und das Bauplanungsrecht sind zwei unter-
schiedliche Rechtskreise, die voneinander getrennt zu behandeln sind. Die
Verwaltung selbst betont dazu den Standpunkt des Rechtsamts (30):
„Eine Baumschutzsatzung [ist] – in Übereinstimmung mit dem eingehol-
ten Gutachten der Deutschen Institut für Urbanistik gGmbH (Difu) – kein
geeignetes Regelungsinstrument zum Schutz von Bäumen in der Bau-
leitplanung, wie er mit dem Änderungsantrag DS 231582-11 (dort ins-
besondere § 9) vorgeschlagen wird. Baumschutzsatzung und Bauleit-Seite 2 von 11
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planung verfolgen unterschiedliche Normzwecke“ (DS 231582-18 ST).
§ 4 Abs. 9 der Bonner Baumschutzsatzung bestätigt diese Trennung, denn
danach bleibt § 31 BauGB ausdrücklich unberührt. Eine Genehmigung nach
BschS kann und darf daher nicht die planungsrechtliche Befreiung nach §
31 BauGB ersetzen.
Die Verwaltung fordert im vorliegenden Verfahren jedoch, die Rechtskreise
aufzuheben und die Befreiung nach §￿31 BauGB durch die Baumschutz-
satzung „mitzuerledigen“, was der eigenen Rechtsauffassung des Recht-
samts und des Difu diametral widerspricht. Diese Aufhebung führt zu recht-
licher Unklarheit und unterläuft vor allem die Zuständigkeit der Baupla-
nungsbehörde für die Entscheidung, womit die sachgerechte Umsetzung
des Baumschutzes erheblich gefährdet wird.
c. Unterschiedliche Rechtsauffassungen im Verfahren
Im Verfahren kommen zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen zum Tra-
gen, und zwar die „kleine“ der Verwaltung, und eine umfassende der Be-
zirksvertretung (und des Rates?). Denn die Bezirksvertretung Bad Godes-
berg hat in ihren Beschlüssen auf Grundlage von DS 230605-03 AA bzw.
DS 230605-06 ausdrücklich gefordert, dass eine Prüfung nach § 31 Abs. 2
Nr. 3 BauGB i.V.m. Art. 14 GG vorzunehmen ist. Eine mögliche Einschrän-
kung der Bebaubarkeit könnte ggf. hinzunehmen sein, ohne diese aber bei
gleichzeitigem Erhalt des Baumes ganz auszuschließen.
Das bringt auch der Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2024 klar zu
Ausdruck, denn danach war die Frage aufgeworfen worden, „ob der zur Fäl-
lung beantragte Baum trotz seiner Festsetzung im Bebauungsplan Nr.
8413-73 vom 05.10.1984 gefällt werden darf“ (DS 230605-08 AA).
Die Verwaltung verweigert die damit von Rat und Bezirksvertretung gefor-
derte umfassende Prüfung nach Baurecht hingegen mit der Begründung,
dass für das vorliegende Verfahren ausschließlich die Bonner Baumschutz-
satzung maßgeblich sei. Eine Prüfung nach §￿31 BauGB könne „dahinge-
stellt bleiben“, weil angeblich alleine maßgeblich die Abwägung nach §￿4
Abs.￿1 lit.￿b) BSchS sei.
Genau darin liegt der Kern des Rechtsstreits: Die Bezirksvertretung fordertSeite 3 von 11
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die Wahrung der planungsrechtlichen Abwägungspflicht, auf die §￿4
Abs.￿9 der Baumschutzsatzung verweist, und der Rat fordert entsprechend
Klarheit über die rechtlichen Erfordernisse der Abwägung, während die
Verwaltung sie schlicht ignoriert. Dieser seit über zwei Jahren fortbestehen-
de Dissens zwischen Verwaltung und kommunalpolitischen Gremien unter-
streicht die dringende Notwendigkeit einer Klärung durch die Bezirksregie-
rung.
d. Verfahrensrechtliche Grundlage und Kontrollfunktion des Rates
Gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW hat die Oberbürgermeisterin die Pflicht,
rechtswidrige Beschlüsse des Rates oder eines Ausschusses zu beanstan-
den. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, ist die Oberbürgermeisterin
verpflichtet, unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuho-
len, wobei die aufschiebende Wirkung bestehen bleibt. Bis dahin bliebe also
der Baum unangetastet.
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg ist nach § 54 Abs. 3 Satz 2 GO NRW
als Ausschuss anzusehen. Da sie mehrfach an ihrem Beschluss festgehal-
ten hat, ist der Rat zuständig, die Angelegenheit abschließend zu behan-
deln. Der Rat hat hierbei eine originäre Pflicht, seine Planungshoheit zu
wahren und seine Kontroll- und Schutzfunktion gemäß § 55 Abs. 1 GO
NRW auszuüben, insbesondere zur Auslegung und Anwendung kommuna-
ler Satzungen wie der Baumschutzsatzung und genauso auch der vom Rat
beschlossenen Bebauungspläne. Diese Kompetenz des Rates folgt auch
aus § 4 Abs. 9 BschS, der ausdrücklich auf § 31 BauGB verweist. Der Rat
ist daher berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung dieser Schnittstellenre-
gelung sicherzustellen.
Mit dem Beschluss vom 12. Dezember 2024 hatte der Rat in zulässiger
Weise Fragen an die Bezirksregierung adressiert. Auf der Grundlage der
Rückantwort sollte der Rat eine Entscheidung treffen. Da die zentrale Fra-
gestellung zur Anwendung des Baurechts unbeantwortet blieb und die Wei-
tergabe der vollständigen Antwort der Bezirksregierung unterblieb, ist eine
Ablehnung des Verwaltungsvorschlags sachnotwendig geboten, mit der
Folge, dass das Beanstandungsverfahren der Bezirksregierung zur Ent-
scheidung vorzulegen.Seite 4 von 11
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Im Übrigen hat auch die Oberbürgermeisterin auch die Pflicht, rechtswidrige
Vorlagen der Verwaltung zu beanstanden. Eine danach erfolgende Be-
schlussfassung unter Umgehung der sich aus § 31 BauGB ergebenden Ver-
fahrensregelungen und materiellen Vorgaben wäre offensichtlich rechtswid-
rig und müsste daher auch aus diesem Grund beanstandet werden, wenn,
wie im vorliegenden Fall, darauf hingewiesen wird.
e. Regelungen zur Regresspflicht
Ein von der Verwaltung dargestellter möglicher Regressanspruch des Bau-
herrn gegenüber der Stadt aufgrund von Verzögerungen oder Nichtent-
scheidung wäre unbegründet, solange der Rat und die Bezirksvertretung im
Rahmen der ihnen gesetzlich zustehenden Rechte agieren. Ein Vorwurf der
Untätigkeit wäre in einem solchen demokratischen Kontrollverfahren absurd
und widerspräche dem Grundprinzip der kommunalen Selbstverwaltung. Mit
ihren Hinweisen offenbart die Verwaltung ein fragwürdiges Verständnis der
Rolle kommunalpolitischer Gremien, deren Aufgabe es ist, im Rahmen ihrer
gesetzlichen Kompetenzen unabhängig und kontrollierend zu agieren. Sol-
che Hinweise können die gesetzlich gebotene Prüfung nach § 31 Abs. 2
BauGB i.V.m. Art. 14 GG nicht ersetzen oder einschränken.
Anlage/n
1 Stellungnahme zur Blutbuche in Mehlem (Auftrag des BUND) v. 2025-01-
27_Geschwärzt (öffentlich)Seite 5 von 11
Einschätzung der Veränderungsempfindlichkeit
einer Blut-Buche in Bonn-Mehlem
bei Beeinträchtigung des Standortes
durch eine geplante Bebauung
Ort: Rolandswerther Str. 140d, 53179 Bonn-Mehlem
Aufnahmedatum: 16.12.2024
Erstellt: 24.01.2025
Verfasser: Peter Sparla
Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt BDLASeite 6 von 11
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EINSCHÄTZUNG DER VERÄNDERUNGSEMPFINDLICHKEIT EINER BLUT-BUCHE IN BONN-MEHLEM BEI
BEEINTRÄCHTIGUNG DES STANDORTES DURCH EINE GEPLANTE BEBAUUNG
Bild: timonline.de
ORT:
Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn-Mehlem, westlich der B 9 und in unmittelbarer Nähe der
Bahnstrecke Bonn-Remagen.
ANLASS:
Es ist eine Bebauung mit einem eingeschossigen Wohngebäude mit Satteldach und ausgebautem
Dachgeschoss im vorderen Viertel des Grundstücks geplant. Die geplante Giebelhöhe von ca. 6,70 m
über Gelände wird die des Nachbarhauses nicht überschreiten. Es ist keine Unterkellerung geplant.
Die hintere Baulinie soll in der Flucht des südlich angrenzenden Nachbargebäudes Rolandswerther
Str. 144 liegen. Es lag dem Verfasser der Bebauungsplan vor. Die Baugenehmigungsbehörde der Stadt
Bonn sieht die Gefahr des Versagens der Blut-Buche nach Durchführung der geplanten Bebauung und
empfiehlt die Fällung, um eine Baumaßnahme zu ermöglichen.
Um eine weitere fachlich fundierte Stellungnahme einzuholen, wurde der Verfasser gebeten, eine
Einschätzung der Gefährdung der Vitalität des Baumes durch die Baumaßnahme abzugeben. Es soll
eine aus dendrologischer Sicht begründete Einschätzung der Gefahr eines Versagens des Baumes
durch die geplante Bebauung abgegeben werden.
ORTSBEGEHUNG:
Am 16.12.2024 fand auf Bitte der Kreisgruppe des BUND Bonn eine Ortsbegehung statt, mit der Bitte,
eine Einschätzung möglicher Beeinträchtigung der Blut-Buche durch eine geplante Bebauung
abzugeben. Anwesend war neben dem Verfasser u.a. auch Prof. Dipl. Ing. Bauassessor Thomas
Scheidler, Architekt, Köln.Seite 7 von 11
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STANDORTBESCHREIBUNG:
Geomorphologie, geologisches/bodenkundliches Umfeld: Stand der Blut-Buche unmittelbar am Fuße
der Mittelterrasse, auf schluffig/sandigem Hochflutlehm als jüngere Ablagerung über der Älteren
Niederterrasse (geolog. Karte NRW, Blatt 5309 Königswinter, Krefeld, 1995), was insofern interessant
ist, da auf diesem tiefgründigen, gut durchwurzelbaren Boden von einer guten Nährstoff- und
Oberflächenwasserversorgung und auch einer Erreichbarkeit von tieferen Bodenwasserschichten
auszugehen ist. Das Grundstück steigt nach Westen an, gegen die Vulkanschichten des Rodderberg.
Das Oberflächen- und oberflächennahe Schichtwasser streift nach Osten, Richtung Baum.
Natürliche Umgebung der Blut-Buche: Das unmittelbare Umfeld des Baumes ist unbebaut und die
oberflächennahen Bodenschichten scheinen nicht durch äußere Einflüsse (Bodenverdichtung,
Befahren, Ablagerungen, Bodenprofilstörungen etc.) beeinflusst. Durch den Laubfall ist die Bodengare
ausgeprägt, der Humusgehalt scheint dem eines guten Waldbodens zu entsprechen.
Standort der Blut-Buche: Der Baum steht von der Straße aus gesehen etwas hinter der Mitte des
Grundstücks. Im Traufbereich der Blut-Buche nach Westen steht eine etwa gleichaltrige Eibe, mit
etwa 7-8 m Kronenumfang. Der Stammfuß der Blut-Buche steht etwa 5,80 m entfernt, westlich von
der geplanten Bebauung.
Südlich angrenzend steht auf der Grundstücksgrenze das eingeschossige Nachbargebäude
Rolandswerther Str. 144, mit ausgebautem Satteldach, traufständig zur Straße. Als einzige Bebauung
auf dem Grundstück Nr. 140 d befinden sich vor der straßenseitigen Flucht des Nachbargebäudes
zwei Garagen mit befestigten seitlichen Zufahrten. Das Grundstück ist nicht eingezäunt, die obere
Bodenschicht ist mit Spontanvegetation bewachsen.
BAUMART; ÄUSSERE ERSCHEINUNG
Baumart: Blut-Buche (bot. Fagus sylvatica ‘Purpurea‘)
Äußere Erscheinung: Die Vitalität des Baumes wurde aufgrund seiner phänomenologischen
Eigenschaften eingeschätzt. Die guten Standortbedingungen (mittelmäßig steinhaltiger
Braunerdeboden, gute Wasser- und Nährstoffversorgung, rel. windgeschützt) erklären den starken
Stammumfang von 4,0 m (gemessen in 1 m Höhe, Dez. 2024), die starke Kronenausbildung von ca. 20
m Breite und die Kronenhöhe von über 25 m.
Der Baum war Anfang Dezember jahreszeitlich bedingt vollständig entlaubt. Die Belaubung in der
Vegetationsperiode kann aber aufgrund der Dicke der Laubschicht am Boden bzw. auch erkennbar
aufgrund des Laubbesatzes auf den im Internet zur Verfügung stehenden Sommerbildern (Google
Streetview), als typisch für gesunde Bäume angesehen werden. Weitere Merkmale, die Aussagen
über die Vitalität des Baumes zulassen, sind der Jahreszuwuchs der Feintriebe der letzten Jahre, er
liegt bei 15-20 cm. Dies zeigt die Wüchsigkeit und guten Standortbedingungen des Baumes an. Stark-,
Mittel- und Feinäste sind typisch ausgebildet. Zur südlichen Nachbarbebauung sind einige
mittelstarke Äste gekappt, aber an den Schnittstellen mit guter Kallusbildung verheilend.
Stammschäden durch mechanische Einwirkung oder sonstige Faulstellen oder Morschungen im
untern Stamm (durch Abklopfen geprüft) konnten nicht festgestellt werden. Für Bäume dieses Alters
waren zum Zeitpunkt der Besichtigung auch nicht die ansonsten in dem Alter häufig vorkommenden
Baumpilzfruchtkörper zu beobachten, die auf Morschungen im Stamm oder im Wurzelhalsbereich
Hinweise geben könnten.
Der Stammfuß/Wurzelhals ist ausgeprägt, flach streifende Starkwurzeln sind nur in einer Entfernung
von 4-5 m oberflächig erkennbar gewesen. Das entspricht dem typischen Wuchsverhalten der Blut-
Buche, die von Natur aus ein Herzwurzler ist und nur in schlecht durchlüfteten Böden verstärktSeite 8 von 11
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flachwurzelnd auftritt. Letzteres trifft für den Standort in Mehlem mit den schluffig/sandigen
Hochflutlehmen nicht zu.
Mögliche Trockenäste im Mittelastbereich waren aufgrund des bereits gefallenen Laubs nur schwer
erkennbar. Da aber alle Mitteläste mit ausgeprägtem Feinastanteil versehen waren, ist nicht von
einem die Einschätzung der Vitalität negativ beeinflussenden Anteil von Trockenästen auszugehen.
Starke Fruchtbildung als Anzeichen von Umweltstress wurde nicht beobachtet. Auch scheint der
Baum die Trockenperioden 2018 gut überstanden zu haben.
Der Gesundheitszustand der Blut-Buche wird als sehr gut bis gut beurteilt.
Anzumerken ist allerdings, dass die Blut-Buche nicht zu den sog. Klimabäumen gehört und nicht zu
den trockenheitsresilienten „Zukunftsbaumarten“ gezählt wird. Die Entwicklungsfähigkeit und
Wüchsigkeit eines Baumes ist jedoch immer vom Einzelfall und den Gegebenheiten des Standortes
(Wasserversorgung) abhängig.
Persönliche Informationen über das Alter des Baumes standen zum Zeitpunkt dieser Bewertung nicht
zur Verfügung. Aufgrund des Stammumfangs würde das Alter nach Standardmethode auf über 200
Jahre taxiert werden. Bedingt durch die sehr guten Standortbedingungen ist von sehr starken
jährlichen Stammzuwächsen auszugehen. Da es auch keine offensichtlichen Anzeichen von
Vergreisung gibt, die Jahreszuwächse im Feinastbereich sehr gut sind und der Baum
phänomenologisch eher im guten Mittelalter steht, schätzt der Verfasser das Alter des Baumes eher
auf 150-160 Jahre ein.
Die Lebenserwartung des Baumes an diesem Standort ist ausgesprochen gut.
EMPFEHLUNGEN:
Wenn das geplante Gebäude 2-3 m nach Osten, zur Straße, verschoben werden könnte, würde der
Standort des Baumes gar nicht beeinflusst werden. Sofern die hintere Gebäudeflucht des
Nachbargebäudes aber aufgenommen werden muss, sollte vor Baubeginn der Bautätigkeit ein
Wurzelsuchgraben in der Flucht der geplanten Gebäuderückseite gezogen werden, der mögliche
Wurzelverläufe detektieren kann. Danach kann man ggf. die Lage der Fundamente anpassen oder
notfalls Wurzeln kappen und fachgerecht mittels Wurzelvorhang versorgen. Dabei können durchaus
auch Wurzeln über 4 cm Durchmesser gekappt werden, ohne den Baum dauerhaft oder nachhaltig
nennenswert zu schädigen. Inwieweit Kappung von Wurzeln oder eine Fundamentanpassung zu
empfehlen ist, sollte dann von einer örtlichen Inaugenscheinnahme im Rahmen einer
Wurzeldetektierung abhängig gemacht werden.
Sofern Terrassen oder andere befestigte Flächen an der Gebäuderückseite Richtung Blut-Buche
geplant sind, sollten diese nicht auf einer flächigen Tragschicht gegründet werden. Es wird dafür z.B.
eine Rahmenkonstruktion mit Holzbohlen auf Punktfundamenten empfohlen. Der Aushub für die
Punktfundamente des Gebäudes und die Terrasse kann mit Hilfe eines Kleinbaggers auf
Bohlenbahnen erfolgen. Die Wurzelbereiche der Buche und der benachbarten Eibe sind
entsprechend der DIN 18920 und der „Richtlinien zum Schutz von Bäumen und
Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“ (R SBB) während aller Baumaßnahmen zu schützen. Für
die Erstellung des Gebäudes und ggf. für die Bauabwicklung (Materialaufzug) sowie aus Gründen der
Belichtung des geplanten Gebäudes kann die östliche Seite der Krone des Baumes beschnitten
werden. Dazu können zwei bis drei Starkäste im mittleren Bereich 4-5 m eingekürzt werden, ohne
Schaden für den Baum oder seine Erscheinung. Sofern Bedenken wegen der veränderten Windlast
bestehen, kann auf der gegenüberliegenden Seite nach Westen ebenfalls ein Rückschnitt in gleichem
Umfang stattfinden. - Alle Maßnahmen sind durch geprüfte Fachfirmen für Baumpflege sowie die
Fachbetreuung vor, während und nach dem Bauvorhaben auszuführen. -Seite 9 von 11
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ZUSAMMENFASSUNG
Insgesamt macht die Blut-Buche einen ausgesprochen vitalen Eindruck. Die möglichen
Beeinträchtigungen durch die geplante Bebauung, wie aufgezeigt, sind unter Berücksichtigung
fachgerechter Durchführung baumerhaltender Maßnahmen für die weitere Entwicklung des
Baumes nur von geringer Bedeutung und rechtfertigen nach meiner Einschätzung nicht die mit
einer Fällung des Baumes einhergehenden negativen ökologischen und klimatischen Folgen. Die
Blut-Buche ist ein besonders großes, umgebungsprägendes Exemplar mit Naturdenkmal-Charakter,
das im öffentlichen Interesse unbedingt erhaltungswürdig ist.
Aufgestellt, Köln 24.01.2025
Dipl.-Ing. Peter Sparla
Landschaftsarchitekt BDLA,
Mitglied der Architektenkammer NRWSeite 10 von 11
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BILDDOKUMENTATION
Blick auf Gebäude Rolandswerther Str. 144
Wurzelhals der Blut-BucheSeite 11 von 11

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Datenstand: 03.11.2026, 04:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de