230605-09 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Mehlem, Rolandswerther Straße 140 d - Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage Az.: 40216/2023
Kerndaten
- Nummer
- 230605-09
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Rolandswerther Straße Hauptort
- Mehlem
- Alt-Godesberg
- Bonn
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (14.790 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 230605-09 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Mehlem, Rolandswerther Straße 140 d - Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage Az.: 40216/2023 Beratungsfolge Rat 04.09.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 (230605) wird aufgehoben. 2. Die Fällgenehmigung für die Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn wird im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens erteilt. Begründung Der Rat hat weiterhin über die Beanstandung des Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 durch die Oberbürgermeisterin mit Schreiben vom 23.01.2024 betreffend eine von der Bezirksvertretung versagten Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung zu entscheiden. I. Die aufgrund des Beschlusses des Rates vom 12.12.2024 angerufene sowie parallel im Wege der Kommunalaufsicht aufgrund einer Beschwerde des BUND befasste Bezirksregierung Köln hat nach Prüfung des Sachverhalts mit E-Mail vom 12.03. 2025 wie folgt Stellung genommen: „[Für eine rechtliche Stellungnahme der Bezirksregierung Köln ist eine Beteiligung verschiedener Fachdezernate erforderlich. Nach Rückmeldung des Fachdezernats liegen der Akte zwei Gutachten bei, welche zu gegenläufigen Ergebnissen kommen. Zum zweiten Gutachten wurde zusätzlich von Seiten des Umweltamtes der Stadt Bonn erneut Stellung genommen. Maßnahmen wie zum Beispiel das Entfernen von Starkästen, dieSeite 1 von 6 Seite 2 zum Erhalt des Baumes durch das vom BUND in Auftrag gegebene Gutachten vorgeschlagen werden, werden von der Gegenseite als erheblicher Eingriff mit zu erwartenden Folgen für die Vitalität und Standsicherheit beurteilt. Letztlich gilt es hier zu entscheiden, welche Argumente fachlich nachvollzogen und vertreten werden können, um die rechtliche Einschätzung abzuschließen. Eine solche Bewertung erfordert umfassenden Sachverstand auf dem Gebiet Baumpflege / Verkehrssicherheit von Bäumen, welcher bei der höheren Naturschutzbehörde in diesem Maße nicht vorhanden ist, weil es sich nicht um eine naturschutzfachliche Frage handelt. Das Fachdezernat empfiehlt deshalb einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das entsprechende Sachgebiet sind zum Beispiel dem Verzeichnis der Landwirtschaftskammer zu entnehmen.“ Die Stellungnahme der Bezirksregierung stellt keine Weisung dar. Anders als die Bezirksregierung erachtet die Verwaltung die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens, dessen Kosten nicht dem Bauherrn auferlegt werden können, nicht für erforderlich. Der städtische Baumsachverständige hat die Ausführungen des vom Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachtens bestätigt und an seiner Einschätzung auch in Kenntnis des vom BUND vorgelegten Gutachtens festgehalten. Vor dem Hintergrund dieser klaren Rechtsauffassung der Fachverwaltung ist die Verwaltung verpflichtet, dem Rat die Erteilung einer Fällgenehmi- gung sowie die Aufhebung des anderslautenden Beschlusses der BV Bad Godesberg zu empfehlen. Sollte der Rat die Vorlage der Verwaltung ablehnen und den Beschluss der BV Bad Godesberg aufrechterhalten, so müsste die Verwaltung gemäß § 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einholen. Dann wäre die Bezirk- sregierung verpflichtet, eine abschließende Entscheidung zu treffen. In diesem Zusammenhang wird allerdings darauf hingewiesen, dass die nach § 71 Abs. 6 BauO NRW vorgesehene Frist zur Entscheidung über den Bauantrag infolge der wiederholten Vertagungen der Bezirksvertretung Bad Godesberg und des Rates bereits weit überschritten ist. In Hinblick darauf verwundert es nicht, dass der Bauherr in Bezug auf seinen bereits am 23.03.2023, also vor über 2 Jahren eingereichten Bauantrag Untätigkeitsklage erhoben hat. Im Falle einer Verurteilung muss damit gerechnet werden, dass infolge der Verzögerung zusätzlich Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden. II. Im Einzelnen wird zum Hintergrund der Beanstandung nochmals sowie ergänzend wie folgt ausgeführt: 1. Bereits am 23.03.2023 beantragte der Bauherr für das Grundstück Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage innerhalb des durch den Bebauungsplan Nr. 8413-73 vom 05.10.1984 festgesetzten Baufensters. Bestandteil des Bauantrags war auch ein Antrag auf Fällgenehmigung nach § 4Seite 2 von 6 Seite 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 der Baumschutzsatzung, da die auf dem Grundstück befindliche und sowohl nach der Baumschutzsatzung als auch nach den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BBauG (heute BauGB) grundsätzlich zum Erhalt vorgesehene Blutbuche nach gutachterlicher Einschätzung im Falle der Bebauung nicht erhalten werden kann. Infolge des Wachstums des Baumes seit Planaufstellung erstreckt sich der Wurzel- und Kronentraufbereich bis weit in das festgesetzte Baufenster, was eine Bebauung bei gleichzeitigem Erhalt des Baumes - trotz reduzierter Planung und Verschiebung des Baufensters - unmöglich macht. Ziel der Verwaltung in den Beratungsgesprächen mit dem Bauherrn war es, den Baum möglichst zu erhalten. Aber auch durch die Umplanung mit einer Verschiebung des Baufensters in Richtung Straße, der Reduzierung des geplanten Gebäudes, der Verzicht auf einen Keller und die Ausführung von Punktfundamenten kann nach sachverständiger Einschätzung der Baum nicht erhalten werden. In mehreren Bauberatungsgesprächen mit dem Bauherrn wurden – wie bereits ausgeführt – alternative Bauvarianten erörtert und geprüft. Unter anderem hat der Bauherr auf die Ausführung eines Kellers verzichtet. Zwar ist es nach der fachlichen Einschätzung der Statikerin des Bauordnungsamtes grundsätzlich möglich, eine bauliche Anlage ohne Streifenfundament oder tragende Bodenplatte herzustellen. Auch kann ein Gebäude prinzipiell mittels Tiefgründung durch Bohrpfähle, Mikrobohrpfähle, Brunnengründung etc. errichtet werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch auf dem Baugrundstück aufgrund der Größe des Baumes und seines immensen Kronentraufbereichs die Herstellung einer Tiefgründung auch bei einer Verschiebung des Baukörpers nach vorn nicht möglich, ohne dass das Wurzelwerk des Baumes beschädigt würde. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bei den benannten Verfahren der Tiefgründung durch Bohrpfähle, Mikrobohrpfähle, Brunnengründung etc. immer mit schwerem Gerät gearbeitet werden muss, so dass auch hierdurch eine Schädigung des Baumes zu erwarten wäre. Hinzu kommt, dass bei einer wesentlichen Verschiebung und Reduzierung des Baukörpers öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange tangiert wären, da aufgrund der Nachbarbebauung eine Doppelhaushälfte entsprechend der Doppelhausrechtsprechung zu errichten wäre, wonach Doppelhäuser in verträglicher Weise aneinander angepasst werden müssen. Auf die Einhaltung der maßstabsbildenden Kriterien hat der Nachbareigentümer einen einklagbaren Anspruch. 2. Unter der Drucksache Nr. 230605 legte die Verwaltung daher den Fällantrag zur Beschlussfassung vor und empfahl, die beantragte Fällgenehmigung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erteilen, dem die beratende Baumkommission mit Beschluss vom 17.04.2023 auch folgte. Die für die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. x Bezirkssatzung abschließend zuständige Bezirksvertretung Bad Godesberg vertagte die Entscheidung zunächst auf ihren Sitzungen vom 31.05.2023, 09.08.2023 und 06.09.2023 und beschloss schließlich am 25.10.2023 entgegen der Empfehlung der Verwaltung, dass die Fällgenehmigung nicht erteilt werden darf. Diesen Beschluss hat die Oberbürgermeisterin gemäß § 37 Abs. 6 Satz 5 i.V.Seite 3 von 6 Seite 4 mit § 54 Abs. 2 und 3 GO NRW am 23.01.2024 beanstandet. Die Entscheidung über die Beanstandung vertagte die Bezirksvertretung wiederum am 07.03.2024, 10.04.2024 und 05.06.2024 mit der Maßgabe, dass die Verwaltung prüfen solle, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. Art. 14 GG vorliegen (Drucksache Nr. 230605-03 AA). Hierzu hat die Verwaltung schließlich mit Drucksache Nr. 230605-04 ST zur Sitzung am 21.08.2024 Stellung genommen. Erst am 18.09.2024 beschloss die Bezirksvertretung daraufhin, der Beanstandung nicht abzuhelfen. Der aufgrund dessen gemäß § 37 Abs. 6 Satz 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 Satz 2 GO NRW zur Entscheidung über die Beanstandung berufene Rat vertagte die Sache ebenfalls am 12.11.2024 und beschloss letztlich am 12.12.2024, „den Vorgang an die Bezirksregierung weiterzuleiten um von dieser prüfen zu lassen, ob der zur Fällung beantragte Baum trotz seiner Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 8413-73 vom 05.10.1984 gefällt werden darf“. Am 10.01.2025 hat der Bauherr Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben und begehrt die Erteilung der beantragten Baugenehmigung. 3. Nach Auffassung der Verwaltung hat der Bauherr einen Anspruch auf die beantragte Fällgenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) Baumschutzsatzung. Die Baumschutzsatzung findet auch dann Anwendung, wenn Bäume zusätzlich aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erhalten sind (vgl. § 1a Abs. 3 Buchst. a) Baumschutzsatzung). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) Baumschutzsatzung ist eine Ausnahme von den Verboten der Baumschutzsatzung zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist die beantragte Bebauung innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach den Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts zulässig. Dem steht nach der rechtlichen Bewertung der Verwaltung auch die Festsetzung zum Erhalt des Baumes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BBauG nicht entgegen. Die Begründung des Bebauungsplans trifft keine näheren Angaben zu den Gründen für die erfolgte Festsetzung. Für Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 25 BBauG/BauGB muss jedoch stets ein Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung bestehen; sie können nicht solche Regelungen treffen, die ausschließlich dem Naturschutz vorbehalten sind. Ungeachtet dessen haben Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BBauG/BauGB eine im Hinblick auf die in Bebauungsplänen vorgesehenen Nutzungen ergänzende Funktion und dürfen dabei nicht zu Konflikten zu anderen, nach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB getroffenen Festsetzungen führen. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB müssen somit noch eine zweckentsprechende Nutzung der Grundstücke ermöglichen und dürfen diese nicht unzumutbar beeinträchtigen bzw. erschweren. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 151. EL August 2023, BauGB § 9 Rn. 216, 226). Von der grundsätzlichen Verpflichtung zum Erhalt i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BBauG/BauGB sind vor diesem Hintergrund nach der Rechtsprechung außer Verhältnis zum Schutzzweck stehende Erhaltungsmaßnahmen ausgenommen. Dies ist insbesondere dann der Fall,Seite 4 von 6 Seite 5 wenn eine „durch Bebauungsplan eröffnete Nutzungsmöglichkeit nicht ausgenutzt werden kann, weil mit der Ausnutzung zugleich in den Bestand eines zu erhaltenden Baumes eingegriffen werden müsste“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2002 – 7a D 129/00.NE –, Rn. 36, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BBauG/BauGB nicht dem Schutz individueller Pflanzen, sondern dem Erhalt des „Funktionsgrüns“, sodass bei Verlust des zum Erhalt festgesetzten Baumes die mit der Festsetzung verfolgte städtebauliche Ordnung auch durch eine Ersatzpflanzung wiederhergestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.2014 – 4 C 30.13, ZfBR 2015, 158 Rn. 10). Der Bebauungsplan Nr. 8413-73 setzt für das Grundstück Rolandswerther Straße 140 d eine durch Baugrenzen definierte überbaubare Fläche für ein eingeschossiges Wohngebäude als Doppelhaushälfte fest. Direkt angrenzend an dieses Baufenster wurde die Blutbuche zum Erhalt festgesetzt, deren Umfang sich in den letzten 40 Jahren seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes vergrößert hat und den Bereich des Baufensters überlagert. Wie oben bereits erwähnt, wurde das Vorhaben zweimal umgeplant, um durch eine Reduzierung und eine größtmögliche Verschiebung des bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Wohngebäudes den geschützten Baum erhalten zu können. Aber auch hier kamen die Fachgutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Realisierung der alternativen Planungen durch den damit verbundenen Eingriff in den Wurzelraum sowie den Kronenrückschnitt ein Erhalt des Baumes nicht möglich sein wird. Ob in einem solchen Fall die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BBauG/BauGB unwirksam (geworden) ist oder ein Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB besteht, kann im Rahmen der – hier allein maßgeblichen – Entscheidung über die Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung dahinstehen, da es sich in beiden Fällen um eine baurechtlich zulässige Nutzung handelt. Selbst wenn es zusätzlich einer Befreiung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB bedürfte, lägen die Voraussetzungen jedenfalls vor. Müsste der Bauherr demgegenüber die faktische Unbebaubarkeit seines Grundstücks trotz der nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zugelassenen baulichen Nutzung hinnehmen, wäre dies mit seiner Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Soweit von Seiten der Bezirksvertretung Bad Godesberg die Frage aufgeworfen wurde, warum der Eigentümer bzw. Voreigentümer nicht bereits vor 40 Jahren das Grundstück bebaut hat, ist zu konstatieren, dass sich aus dem Grundrecht des Art. 14 GG und den Bauvorschriften kein Baugebot ableiten lässt. Ein Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, sein Grundstück – zu welchem Zeitpunkt auch immer – im Rahmen der Gesetze zu bebauen und zu nutzen. Auch bekräftigt dieses Erachtens die unter Ziffer 2 des Änderungsantrags DS 230605-03 AA zitierte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2001, dass die Anwendung der Festsetzung des Baumes im Bebauungsplan und der Baumschutzsatzung nicht dazu führen darf, dass der Eigentümer sein grundgesetzlich verbrieftes Recht aus Art. 14 GG, sein Eigentum im Rahmen der Gesetze nutzen zu können, nicht wahrnehmen kann. Der Bebauungsplan weist hier eine überbaubare Grundstücksfläche aus, so dass der Eigentümer einen Rechtsanspruch hat, das Baugrundstück zu bebauen.Seite 5 von 6 Seite 6 Die Verwaltung bedauert das Ergebnis der oben aufgeführten rechtlichen Bewertung in Bezug auf die Ziele des Umwelt- und Klimaschutzes sehr, da es sich in der Tat um einen äußerst großen Baum handelt. Sie ist aber verpflichtet nach Recht und Gesetz zu handeln. Anlage/n KeineSeite 6 von 6
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de