230605-06 · Beschlussvorlage
Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023
Kerndaten
- Nummer
- 230605-06
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.10.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 230605-06 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 Beratungsfolge Rat 12.11.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der nachstehende Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 unter TOP 6.14 wird aufgehoben: „Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die mächtige Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht erteilt werden darf. Der Antragsteller wird aufgefordert, den Antrag entsprechend den Vorgaben des B-Planes umzuplanen.“ 2. Die Fällgenehmigung für die Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird erteilt. Begründung Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat den beanstandeten Beschluss vom 25.10.2023 in ihrer Sitzung vom 18.09.2024 nicht aufgehoben, somit entscheidet nun der Rat der Stadt Bonn gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S.2 GO NRW. Sollte der Rat der Bundesstadt Bonn bei dem Beschluss der Bezirksvertretung Bonn bleiben, hat die Oberbürgermeisterin in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 4 Gemeindeordnung NRW unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. --- Die Beschlussvorlage der Verwaltung lautete: „Die Fällgenehmigung für die Blutbuche auf dem Grundstück Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird erteilt“ Die Umsetzung des hiervon abweichenden Beschlusses verstößt gegen § 4 Abs. 1 lit. b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn, wonach eine Ausnahme von den Verboten des § 2 der Satzung zu erteilen ist, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.Seite 1 von 18 Seite 2 Wie in der Drucksache 230605 ausgeführt wurde, kann trotz reduzierter Planung und Verschiebung des Baufensters nach fachkundiger Einschätzung der Baum bei Durchführung einer Baumaßnahme auf dem Grundstück nicht erhalten werden. Ziel der Verwaltung in den Beratungsgesprächen mit dem Bauherrn war es, den Baum möglichst zu erhalten. Aber auch durch die Umplanung mit einer Verschiebung des Baufensters in Richtung Straße, der Reduzierung des geplanten Gebäudes, der Verzicht auf einen Keller und die Ausführung von Punktfundamenten kann nach sachverständiger Einschätzung der Baum nicht erhalten werden. In mehreren Bauberatungsgesprächen mit dem Bauherrn wurden – wie bereits ausgeführt – alternative Bauvarianten erörtert und geprüft. Unter anderem hat der Bauherr auf die Ausführung eines Kellers verzichtet. Zwar ist es nach der fachlichen Einschätzung der Statikerin des Bauordnungsamtes grundsätzlich möglich, eine bauliche Anlage ohne Streifenfundament oder tragende Bodenplatte herzustellen. Auch kann ein Gebäude prinzipiell auch mittels Tiefgründung durch Bohrpfähle, Mikrobohrpfähle, Brunnengründung etc. errichtet werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch auf dem Baugrundstück aufgrund der Größe des Baumes und seines immensen Kronentraufbereichs die Herstellung einer Tiefgründung auch bei einer Verschiebung des Baukörpers nach vorn nicht möglich, ohne dass das Wurzelwerk des Baumes beschädigt würde. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bei den benannten Verfahren der Tiefgründung durch Bohrpfähle, Mikrobohrpfähle, Brunnengründung etc. immer mit schwerem Gerät gearbeitet werden muss, so dass auch hierdurch eine Schädigung des Baumes zu erwarten wäre. Hinzu kommt, dass bei einer wesentlichen Verschiebung und Reduzierung des Baukörpers öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange tangiert wären, da aufgrund der Nachbarbebauung eine Doppelhaushälfte entsprechend der Doppelhausrechtsprechung zu errichten wäre, wonach Doppelhäuser in verträglicher Weise aneinander angepasst werden müssen. Auf die Einhaltung der maßstabsbildenden Kriterien hat der Nachbareigentümer einen einklagbaren Anspruch. Soweit von Seiten der Bezirksvertretung Bad Godesberg die Frage aufgeworfen wurde, warum der Eigentümer bzw. Voreigentümer nicht bereits vor 40 Jahren das Grundstück bebaut hat, ist zu konstatieren, dass sich aus dem Grundrecht des Art. 14 GG und den Bauvorschriften kein Baugebot ableiten lässt. Ein Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, sein Grundstück – zu welchem Zeitpunkt auch immer – im Rahmen der Gesetze zu bebauen und zu nutzen. Auch bekräftigt dieses Erachtens die unter Ziffer 2 des Änderungsantrags DS 230605-03 AA zitierte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2001, dass die Anwendung der Festsetzung des Baumes im Bebauungsplan und der Baumschutzsatzung nicht dazu führen darf, dass der Eigentümer sein grundgesetzlich verbrieftes Recht aus Art. 14 GG, sein Eigentum im Rahmen der Gesetze nutzen zu können, nicht wahrnehmen kann. Der Bebauungsplan weist hier eine überbaubare Grundstücksfläche aus, so dass der Eigentümer einen Rechtsanspruch hat, das Baugrundstück zu bebauen. Die Festsetzung des zu erhaltenden Baumes in dem Bebauungsplan Nr. 8413- 73 vom 05.10.1984 erfolgte auf Basis des § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b) desSeite 2 von 18 Seite 3 Bundesbaugesetzes – BBauG- (entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b) des Baugesetzbuches – BauGB-). Für eine solche Festsetzung muss ein Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung bestehen und sie muss durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Solche Gründe sind jedoch der Begründung des Bebauungsplanes nicht zu entnehmen. Ungeachtet dessen haben Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB (BBauG) jedoch im Wesentlichen eine im Hinblick auf die in Bebauungsplänen vorgesehenen Nutzungen ergänzende Funktion und dürfen dabei nicht zu Konflikten zu anderen, nach § 9 Absatz 1 BauGB (BBauG) getroffenen Festsetzungen führen bzw. die Nutzung der auf anderer Grundlage getroffenen Festsetzungen verhindern. Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB müssen somit noch eine zweckentsprechende Nutzung der Grundstücke ermöglichen und dürfen diese nicht unzumutbar beeinträchtigen bzw. erschweren. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 151. EL August 2023, BauGB § 9 Rn. 216, 226). Anderenfalls ist von einer Unverhältnismäßigkeit der Erhaltungspflicht auszugehen. Bei Vorliegen einer Beeinträchtigung bzw. von Erschwernissen besteht somit eine entsprechende Ausnahme von dieser Verpflichtung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2002 – 7a D 129/00.NE –, Rn. 36, juris). Der Bebauungsplan Nr. 8413-73 setzt für Grundstück Rolandswerther Straße 140 d eine durch Baugrenzen definierte überbaubare Fläche für ein eingeschossiges Wohngebäude als Doppelhaushälfte fest. Direkt angrenzend an dieses Baufenster wurde die Blutbuche zum Erhalt festgesetzt, deren Umfang sich in den letzten 40 Jahren seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes vergrößert hat und den Bereich des Baufensters überlagert. Wie oben bereits erwähnt, wurde das Vorhaben zweimal umgeplant, um durch eine Reduzierung und eine größtmögliche Verschiebung des bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Wohngebäudes den geschützten Baum erhalten zu können. Aber auch hier kamen die Fachgutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Realisierung der alternativen Planungen durch den damit verbundenen Eingriff in den Wurzelraum sowie den Kronenrückschnitt ein Erhalt des Baumes nicht möglich sein wird. Die von der Bezirksvertretung Bad Godesberg beschlossene Versagung der Fällgenehmigung würde dazu führen, dass die nach dem Bebauungsplan durch die Ausweisung einer überbaubaren Grundstücksfläche zulässige Bebauung des Grundstücks nicht realisiert werden kann. Es wäre daher von einer Unverhältnismäßigkeit der durch die Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 lit. b) BBauG (heute BauGB) ausgelösten Erhaltungspflicht auszugehen. Einer Fällung der Blutbuche kann somit die Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 lit. b) BBauG (BauGB) nicht entgegengehalten werden. Die Abwägung der aufgrund der heutigen Größenordnung des Baumes konkurrierenden Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schutze des Baumes und der Ermöglichung einer Bebauung im Rahmen der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB führte zu dem Ergebnis, dass die Erteilung einer Befreiung zur Beseitigung des festgesetzten Baumes zu Gunsten der Realisierung des aufgrund der festgesetzten überbaubaren GrundstücksflächeSeite 3 von 18 Seite 4 auf dem Baugrundstück zulässigen Bebauung vertretbar ist und nicht die Grundzüge der Planung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 8413-73 berührt. Grundzug der Planung des Bebauungsplans ist, ausgehend von den in der Rahmenplanung erarbeiteten Zielvorstellungen für den Ortsteil Mehlem, die planungsrechtliche Grundlage für ein "geordnetes Bauen" in seinem Geltungsbereich zu schaffen. Hierzu setzt der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet nach § 3 Baunutzungsverordnung BauNVO fest. Durch die Festsetzungen von Baugrenzen und zum Maß der baulichen Nutzung soll die Möglichkeit einer geringfügigen Erweiterung der vorhandenen Gebäude bzw. einer erstmaligen Wohnbebauung entlang der Rolandswerther Straße geschaffen werden. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach § 9 Abs. 1 Ziffer 25 BauGB bei der Festsetzung eines Baumbestandes im Bebauungsplan ein Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung bestehen und die Festsetzung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt sein muss. Festsetzungen nach Ziffer 25 können nicht Regelungen treffen, die ausschließlich dem Naturschutz vorbehalten sind (vgl. Kommentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg Kommentar Beck zu § 9 BauGB). Wie oben dargelegt ergeben sich aus der Begründung zum Bebauungsplan aber gerade keine diesbezüglichen städtebaulichen Gründe. Des Weiteren liegt auch mindestens einer der in Nummer 1 bis 3 des § 31 Absatz 2 BauGB genannten sonstigen speziellen Befreiungsgründe vor. Da das beantragte Vorhaben der Errichtung von dringend benötigtem Wohnraum dient, welches durch den Baumerhalt nicht realisiert werden könnte, erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung (§ 31 Absatz 2 Nr. 1). Die Befreiung von der Festsetzung zum Schutz des Baumes ist auch städtebaulich vertretbar (§ 31 Absatz 2 Nr. 2). Die städtebauliche Vertretbarkeit ist daran zu messen, "ob der Plangeber ohne Preisgabe seiner konkreten planerischen Zielsetzungen anstelle der Festsetzung, von der befreit werden soll, auch eine solche mit dem Inhalt der Befreiung hätte treffen können" (Kuschnerus: Das zulässige Bauvorhaben, 7. Auflage, Rn. 122). Ohne Zweifel hätte der Plangeber auch auf die Festsetzung des Baumes verzichten können ohne die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans - Ermöglichung einer "geordneten" Wohnbebauung - zu verlassen. Die Erteilung der Befreiung erscheint sogar zwingend erforderlich, da die Durchführung des Bebauungsplanes im Hinblick auf den festgesetzten Baum zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde – nämlich, dass der Eigentümer des Grundstücks dieses nicht bebauen kann. Gegenüber dem Bauherrn kann ein Baugebot als Bedingung erlassen werden, welches den Bauherrn verpflichten würde, bei Inanspruchnahme der Fällgenehmigung sein Bauvorhaben in einer bestimmten Zeit auch tatsächlich umsetzen zu müssen. Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt nicht zuletzt auch gegen Art. 14 des Grundgesetzes, da hierdurch eine Bebauung des aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes grundsätzlich auf dem Baugrundstück durch Ausweisung eines Baufensters zulässigen Bebauung verhindert würde.Seite 4 von 18 Seite 5 Die Verwaltung möchte abschließend noch einmal klarstellen, dass ihr grundsätzlich daran gelegen ist schützenswerten Baumbestand zu erhalten. Sie versucht immer gemeinsam mit der Eigentümerschaft bzw. Bauherrschaft alternative Baumöglichkeiten zu finden, die einen Erhalt von schützenswertem Baumbestand ermöglicht. Dies ist auch hier geschehen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass von der Erteilung der Fällgenehmigung und des im Rahmen der beantragten Baugenehmigung zu erteilenden Befreiungsbescheides, die Verpflichtung zum Ersatz des Baumes unberührt bleibt. Auf Grundlage der obigen Ausführungen ist der eingangs genannte Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 zu DS-Nr.: 230605 zu beanstanden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Bauherr eine Veräußerung des rd. 860 m² großen Grundstücks an die Stadt Bonn angeboten hat, sollte eine Fällgenehmigung und dadurch eine Baugenehmigung weiterhin nicht erteilt werden. Das Angebot ist aus Sicht der Verwaltung allerings als unwirtschaftlich anzusehen. Anlage/n 1 Beanstandungsschreiben 230605 mit Anlagen (öffentlich)Seite 5 von 18 Die Oberbürgermeisterin Stadthaus Berliner Platz 2, 53111 Bonn Germany Telefon: +49 228.77 20 00 Telefax: +49 228.77 961 98 98 katja.doerner@bonn.de Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ — An die Mitglieder der Bezirksvertretung Bad Godesberg Bonn, den 23.01.2024 Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 TOP 6.14. und 6.14.1 „Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens“ DS-Nr.: 230605 sowie DS-Nr.: 230605-01 AA - Änderungsantrag zur vorstehenden Vorlage Beanstandung gem. § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 und § 54 Abs. 2 S. 1-3 Gemein- deordnung NRW (GO NRW) Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss einer Bezirks- vertretung zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstößt. In der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg wurde am 25.10.2023 unter TOP 6.14 der im Betreff genannte Beschlussvorschlag entsprechend des Änderungsantrages unter TOP 6.14.1 ge- ändert beschlossen. Gegenstand der Beanstandung ist der folgende Beschluss: „Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die mächtige Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht erteilt werden darf. Der Antragsteller wird aufgefordert, den Antrag entsprechend den Vorgaben des B-Planes umzuplanen.“Seite 6 von 18 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen § 4 Abs. 1 lit. b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn, wonach eine Ausnahme von den Verboten des § 2 der Satzung zu erteilen ist, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Wie in der Drucksache 230605 ausgeführt wurde, kann trotz reduzierter Planung und Verschiebung des Baufensters nach fachkundiger Einschätzung der Baum bei Durchführung einer Baumaßnahme auf dem Grundstück nicht erhalten werden. Ziel der Verwaltung in den Beratungsgesprächen mit dem Bauherrn war es, den Baum möglichst zu erhalten. Aber auch durch die Umplanung mit einer Verschiebung des Baufensters in Richtung Straße, der Reduzierung des geplanten Gebäudes, der Verzicht auf einen Keller und die Ausführung von Punktfundamenten kann nach sachverständiger Einschätzung der Baum nicht erhalten werden. Hinzu kommt, dass bei einer wesentlichen Verschie- bung und Reduzierung des Baukörpers öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange tangiert wären, da aufgrund der Nachbarbebauung eine Doppelhaushälfte in Anpassung an das benachbarte Bestandsgebäude entsprechend der Doppelhausrechtsprechung zu errichten wäre. Die Festsetzung des zu erhaltenden Baumes in dem Bebauungsplan Nr. 8413-73 vom 05.10.1984 erfolgte auf Basis des § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b) des Bundesbaugesetzes – BBauG- (entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b) des Baugesetzbuches – BauGB-). Für eine solche Festsetzung muss ein Zu- sammenhang mit der städtebaulichen Ordnung bestehen und sie muss durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Solche Gründe sind jedoch der Begründung des Bebauungsplanes nicht zu ent- nehmen. Ungeachtet dessen haben Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB (BBauG) jedoch im Wesentlichen eine im Hinblick auf die in Bebauungsplänen vorgesehenen Nutzungen ergänzende Funktion und dürfen dabei nicht zu Konflikten zu anderen, nach § 9 Absatz 1 BauGB (BBauG) ge- troffenen Festsetzungen führen bzw. die Nutzung der auf anderer Grundlage getroffenen Festset- zungen verhindern. Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB müssen somit noch eine zweckentsprechende Nutzung der Grundstücke ermöglichen und dürfen diese nicht unzumutbar beeinträchtigen bzw. er- schweren. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 151. EL August 2023, BauGB § 9 Rn. 216, 226). Anderenfalls ist von einer Unverhältnismäßigkeit der Erhaltungspflicht auszugehen. Bei Vorliegen einer Beeinträchtigung bzw. von Erschwernissen besteht somit eine entsprechende Aus- nahme von dieser Verpflichtung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2002 – 7a D 129/00.NE –, Rn. 36, juris).Seite 7 von 18 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Der Bebauungsplan Nr. 8413-73 setzt für das Grundstück Rolandswerther Straße 140 d eine durch Baugrenzen definierte überbaubare Fläche für ein eingeschossiges Wohngebäude fest. Direkt an- grenzend an dieses Baufenster wurde die Blutbuche zum Erhalt festgesetzt, deren Umfang sich in den letzten 40 Jahren seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes vergrößert hat und den Bereich des Baufensters überlagert. Wie oben bereits erwähnt, wurde das Vorhaben zweimal umgeplant, um durch eine Reduzierung und eine größtmögliche Verschiebung des bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Wohnge- bäudes den geschützten Baum erhalten zu können. Aber auch hier kamen die Fachgutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Realisierung der alternativen Planungen durch den damit verbundenen Eingriff in den Wurzelraum sowie den Kronenrückschnitt ein Erhalt des Baumes nicht möglich sein wird. Die von der Bezirksvertretung Bad Godesberg beschlossene Versagung der Fällgenehmigung würde dazu führen, dass die nach dem Bebauungsplan durch die Ausweisung einer überbaubaren Grundstücksfläche zulässige Bebauung des Grundstücks nicht realisiert werden kann. Es wäre da- her von einer Unverhältnismäßigkeit der durch die Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 lit. b) BBauG (heute BauGB) ausgelösten Erhaltungspflicht auszugehen. Einer Fällung der Blutbuche kann somit die Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 lit. b) BBauG (BauGB) nicht entgegengehalten werden. Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Beseitigung des festgesetzten Baumes zu Gunsten der Realisierung des aufgrund der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück zulässigen Bebauung ist daher städtebaulich vertretbar, wenn nicht sogar geboten, da die Durchführung des Bebauungspla- nes im Hinblick auf den festgesetzten Baum zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde – nämlich, dass der Eigentümer des Grundstücks dieses nicht bebauen kann. Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt nicht zuletzt auch gegen Art. 14 des Grundgesetzes, da hierdurch eine Bebauung des aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes grundsätzlich auf dem Baugrundstück durch Ausweisung eines Baufensters zulässigen Bebauung verhindert würde.Seite 8 von 18 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Abschließend sei darauf hingewiesen, dass von der Erteilung der Fällgenehmigung und des im Rah- men der beantragten Baugenehmigung zu erteilenden Befreiungsbescheides, die Verpflichtung zum Ersatz des Baumes unberührt bleibt. Auf Grundlage der obigen Ausführungen muss ich die eingangs genannten Beschlüsse der Bezirks- vertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 zu den DS-Nrn.: 230605 und 230605-01 AA beanstan- den. Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung. Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie die fraglichen Beschlüsse vom 25.10.2023 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die Bezirksvertretung Bad Godesberg bei ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V.m. § 54 Abs. 3 GO. Mit freundlichen Grüßen Katja DörnerSeite 9 von 18 Beschlussvorlage öffentlich 230605 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Beratungsfolge Baumkommission 17.04.2023 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.05.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Fällgenehmigung für die Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird erteilt. Begründung Die Blut-Buche (Fagus sylvatica ‘Purpurea Latifolia‘) weist einen Stammumfang von 371 cm, einen Kronendurchmesser von 20 m und eine Höhe von 26 m auf. Der Zustand wurde mit gut bis sehr gut beurteilt. Der Standort des Baumes befindet sich im Baufenster, unmittelbar hinter der überbaubaren Fläche, auf dem Baugrundstück, auf dem ein Einfamilienhaus angrenzend an das Bestandsgebäude Nr. 142 a errichtet werden soll. Laut Bebauungsplan Nr. 8413-73 vom 05.10.1984 ist die Blut-Buche zum Erhalt festgesetzt. Wegen des geschützten Baumes wurde das Vorhaben in den Ämterbesprechungen vom 26.01.2022 und 26.06.2022 erörtert, jeweils verbunden mit einer Planänderung, um durch weitestmögliche Entfernung des Baukörpers vom Baum dessen Erhalt zu ermöglichen. Auch das Herausrücken des Gebäudes in Richtung Straße bis an den Rand der Kronentraufe wurde geprüft. Laut Beurteilung durch ein externes Fachunternehmen und Überprüfung durch den städtischen Fachkollegen ist aber ein Erhalt des Baumes trotz reduzierter Planung und Verschiebung des Baukörpers nicht möglich, da durch die Baumaßnahmen (Ausschachtung) ein solch massiver Eingriff in den Wurzelraum und ein damit verbundener starker Kronenrückschnitt erforderlich wird, dass der verkehrssichere Erhalt des Baumes nach fachlicher Einschätzung nicht möglich sein wird.Seite 1 von 5Seite 10 von 18 Seite 2 In der Ämterbesprechung vom 17.08.2022 wurde daher als Ergebnis festgehalten, dass der im Bebauungsplan eingetragene geschützte Baum auch bei einer Verschiebung des Baukörpers in den vorderen Grundstücksbereich nicht erhalten werden kann, sodass das planungs- und baurechtlich zulässige Vorhaben im Rahmen der ursprünglichen Planung innerhalb der Baugrenzen durchgeführt werden kann. Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung der Blut-Buche ist nicht möglich. Entsprechend § 4 Abs. 1 b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn ist daher die Fällgenehmigung zur Verwirklichung der zulässigen baulichen Maßnahme zu erteilen. Als Ersatz wird ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von 20 cm – 25 cm gefordert. Anlage/n 1 Auszug Lageplan (öffentlich) 2 Foto Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn (öffentlich) 3 Fotos (öffentlich)Seite 2 von 5Seite 11 von 18 Seite 3 von 5Seite 12 von 18 Stadt Bonn Rolandswerther StraßeSeite 4 von 5Seite 13 von 18 Seite 5 von 5Seite 14 von 18 Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 6.14 Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geändert beschlossen 230605 Abstimmungsergebnis: einstimmig Beschluss: Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die mächtige Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nicht erteilt werden darf. Der Antragsteller wird aufgefordert, den Antrag entsprechend den Vorgaben des B-Planes umzuplanen. --- Der geänderte Beschlusswortlaut resultiert aus dem geänderten AA-01, der einstimmig angenommen wurde. --- Die ursprüngliche Beschlussvorlage der Verwaltung hatte folgenden Wortlaut: Die Fällgenehmigung für die Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird erteilt.Seite 15 von 18 Änderungsantrag öffentlich 230605-01 AA Antragsteller/in: Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg Gerhard Lemm gez. BBM Jansen / 31.05.2023 Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Änderungsantrag zur Vorlage 230605 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die mächtige Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nicht erteilt werden darf. Begründung Der Beschlussvorschlag der Verwaltung beruft sich auf § 4 Abs. 1 b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn. Über die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn kann aber nicht in eine andere Satzung eingegriffen werden. Die Blutbuche mit einem Stammumfang von 371 cm, einen Kronendurchmesser von 20 m und einer Höhe von 26 m ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB ist durch den Bebauungsplan Nr. 8413-73 vom 05.10.1984 geschützt, in dem der Erhalt festgesetzt ist. Für die auf der im B-Plan festgesetzten Fläche aufstehenden Bäume gilt das Erhaltungsgebot. Ihm widerspricht grundsätzlich die Beseitigung der vom Schutz der Festsetzung erfassten Bäume (vgl. auch § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Maßnahme der Fällung bleibt – unter ergänzender Berücksichtigung der sich aus der Baumschutzsatzung ergebenden Anforderungen – nur möglich, wenn der Baum nicht mehr erhalten werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2002 - 7A D 129/00.NE - openJur 2011, 21222 -, Rn. 25). Vorliegend wird der Zustand aber mit „gut bis sehr gut“ beurteilt. Es ist im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich, warum von der EntscheidungSeite 16 von 18 Seite 2 des Plangebers abgewichen werden sollte. Der Erhalt der vitalen, mächtigen Blutbuche ist aus städtebaulichen Gründen geboten, insbesondere im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des Klimas und aufgrund der sehr bedeutenden Raumwirkung des Baumes im Ortsbild des südlichen Mehlem. Anlage/n KeineSeite 17 von 18 Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 6.14.1 Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Änderungsantrag zur Vorlage 230605 geändert beschlossen 230605-01 AA Abstimmungsergebnis: einstimmig Beschluss: Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die mächtige Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nicht erteilt werden darf. Der Antragsteller wird aufgefordert, den Antrag entsprechend den Vorgaben des B-Planes umzuplanen. --- Die Ergänzung um Absatz 2 (fett) geht zurück auf einen Vorschlag von Stv. Schmitt, BBB, dem Seitens der Mitglieder der Bezirksvertretung Bad Godesberg nicht widersprochen wird.Seite 18 von 18
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de