230605-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023
Kerndaten
- Nummer
- 230605-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.07.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230605-04 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 21.08.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zum Änderungsantrag 230605-03 AA und der Beschlussfassung zur Vorlage 230605-02 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: In mehreren Bauberatungsgesprächen mit dem Bauherrn wurden – wie bereits ausgeführt – alternative Bauvarianten erörtert und geprüft. Unter anderem hat der Bauherr auf die Ausführung eines Kellers verzichtet. Zwar ist es nach der fachlichen Einschätzung der Statikerin des Bauordnungsamtes grundsätzlich möglich, eine bauliche Anlage ohne Streifenfundament oder tragende Boden- platte herzustellen. Auch kann ein Gebäude prinzipiell auch mittels Tiefgrün- dung durch Bohrpfähle, Mikrobohrpfähle, Brunnengründung etc. errichtet wer- den. Im vorliegenden Fall ist jedoch auf dem Baugrundstück aufgrund der Größe des Baumes und seines immensen Kronentraufbereichs die Herstellung einer Tief- gründung auch bei einer Verschiebung des Baukörpers nach vorn nicht mög- lich, ohne dass das Wurzelwerk des Baumes beschädigt würde. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bei den benann- ten Verfahren der Tiefgründung durch Bohrpfähle, Mikrobohrpfähle, Brunnen- gründung etc. immer mit schwerem Gerät gearbeitet werden muss, so dass auch hierdurch eine Schädigung des Baumes zu erwarten wäre. Darüber hinaus ist noch zu erwähnen, dass eine erhebliche Verschiebung des Gebäudes nach vorn auch gegen die Doppelhausrechtsprechung verstoßen würde, wonach Doppelhäuser in verträglicher Weise aneinander angepasst werden müssen. Auf die Einhaltung der maßstabsbildenden Kriterien hat der Nachbareigentümer einen einklagbaren Anspruch. Was die Aussage anbelangt, warum der Eigentümer bzw. Voreigentümer nicht bereits vor 40 Jahren das Grundstück bebaut hat, ist zu konstatieren, dass sich aus dem Grundrecht des Art. 14 GG und den Bauvorschriften kein Baugebot ableiten lässt. Ein Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, sein Grundstück – zu welchem Zeitpunkt auch immer – im Rahmen der Gesetze zu bebauen und zu nutzen. Auch bekräftigt dieses Erachtens die unter Ziffer 2 des Änderungs- antrags zitierte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2001, dassSeite 1 von 2 Seite 2 die Anwendung der Festsetzung des Baumes im Bebauungsplan und der Baumschutzsatzung nicht dazu führen darf, dass der Eigentümer sein grundge- setzlich verbrieftes Recht aus Art. 14 GG, sein Eigentum im Rahmen der Ge- setze nutzen zu können, nicht wahrnehmen kann. Der Bebauungsplan weist hier eine überbaubare Grundstücksfläche aus, so dass der Eigentümer einen Rechtsanspruch hat, das Baugrundstück zu bebauen. Die Verwaltung möchte abschließend noch einmal klarstellen, dass ihr grundsätzlich daran gelegen ist schützenswerten Baumbestand zu erhalten. Sie versucht immer gemeinsam mit der Eigentümerschaft bzw. Bauherrschaft alter- native Baumöglichkeiten zu finden, die einen Erhalt von schützenswertem Baumbestand ermöglicht. Dies ist auch hier geschehen. Die Verwaltung bittet daher erneut darum, den Beschluss vom 25.10.2023 auf- zuheben, damit dem Bauherrn eine Baugenehmigung erteilt werden kann. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de