230605-01 AA · Änderungsantrag
Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Änderungsantrag zur Vorlage 230605
Kerndaten
- Nummer
- 230605-01 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 31.05.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 230605-01 AA Antragsteller/in: Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg Gerhard Lemm gez. BBM Jansen / 31.05.2023 Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Änderungsantrag zur Vorlage 230605 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die mächtige Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nicht erteilt werden darf. Begründung Der Beschlussvorschlag der Verwaltung beruft sich auf § 4 Abs. 1 b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn. Über die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn kann aber nicht in eine andere Satzung eingegriffen werden. Die Blutbuche mit einem Stammumfang von 371 cm, einen Kronendurchmesser von 20 m und einer Höhe von 26 m ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB ist durch den Bebauungsplan Nr. 8413-73 vom 05.10.1984 geschützt, in dem der Erhalt festgesetzt ist. Für die auf der im B-Plan festgesetzten Fläche aufstehenden Bäume gilt das Erhaltungsgebot. Ihm widerspricht grundsätzlich die Beseitigung der vom Schutz der Festsetzung erfassten Bäume (vgl. auch § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Maßnahme der Fällung bleibt – unter ergänzender Berücksichtigung der sich aus der Baumschutzsatzung ergebenden Anforderungen – nur möglich, wenn der Baum nicht mehr erhalten werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2002 - 7A D 129/00.NE - openJur 2011, 21222 -, Rn. 25). Vorliegend wird der Zustand aber mit „gut bis sehr gut“ beurteilt. Es ist im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich, warum von der EntscheidungSeite 1 von 2 Seite 2 des Plangebers abgewichen werden sollte. Der Erhalt der vitalen, mächtigen Blutbuche ist aus städtebaulichen Gründen geboten, insbesondere im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des Klimas und aufgrund der sehr bedeutenden Raumwirkung des Baumes im Ortsbild des südlichen Mehlem. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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