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230600 · Beschlussvorlage

Bildung einer Trägergemeinschaft zur Einführung eines Telenotarztsystems für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis

Nummer
230600
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 29.08.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz 10.08.2023 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
230600
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
Bildung einer Trägergemeinschaft zur Einführung
eines Telenotarztsystems für Bonn und den Rhein-
Sieg-Kreis
Beratungsfolge
Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und
Katastrophenschutz
10.08.2023 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
29.08.2023 Empfehlung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird zur Etablierung eines Telenotarztsystems ermächtigt,
die in der Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem
Rettungsgesetz NRW zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Rhein-
Sieg-Kreis abzuschließen.
2. Der Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt in der vom Rat am
10.02.2022 beschlossenen Fassung (DS 211792-01) wird um die Anlage 2
„Etablierung eines Telenotarzt-Systems für Bonn und den Rhein-Sieg-
Kreis“ ergänzt.
Begründung
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-
Westfalen hat im Jahr 2020 gemeinsam mit den Verbänden der
Krankenkassen, der kommunalen Spitzenverbände und den Ärztekammern
seinen Willen bekräftigt, eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige,
flächendeckende und wirtschaftliche Einrichtung von Telenotarztsystemen in
Nordrhein-Westfalen umzusetzen. Dabei soll jeweils ein Telenotarztsystem für
1 bis 1,5 Mio. Einwohnende zur Verfügung stehen.
Telenotärztinnen und –ärzte sind dabei erfahrene Notärztinnen und –ärzte, die
sich in der Telenotarztzentrale befinden und mit Hilfe von Telekommunikation,
Echtzeit-Vitaldaten-Übertragung, Sprach- und ggf. Sichtkontakt Patientinnen
und Patienten im Rettungsdienst versorgen. Diese Versorgung erfolgt in
Kooperation mit der sich vor Ort befindlichen Besatzung des
Rettungstransportwagens.Seite 1 von 21
Seite 2
Die Telenotärztin bzw. der Telenotarzt nehmen nach der Kontaktaufnahme
durch das bei der Patientin/beim Patienten befindliche Rettungsteam die
Anamneseerhebung, Diagnoseerstellung und ggf. Delegation therapeutischer
Maßnahmen an das Rettungsfachpersonal vor.
Es ist dabei zu betonen, dass es sich um keine Fernbehandlung handelt und
eine Delegation von Notärztin bzw. Notarzt auf das Rettungsfachpersonal auch
per Telekonsultation möglich ist. Die telemedizinische Behandlung im
Rettungsdienst entspricht damit grundsätzlich den gesetzlichen Bestimmungen.
Unter Berücksichtigung der vom Land aufgestellten Kriterien und der
bestehenden regionalen rettungsdienstlichen Rahmenbedingungen haben sich
die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis bereit erklärt, eine
Trägergemeinschaft zu bilden und ein Telenotarztsystem zu betreiben. Das
bestehende Netz notärztlicher Versorgung der Bevölkerung soll hierdurch
ergänzt und die schnellstmögliche ärztliche Betreuung der Patientinnen und
Patienten verbessert werden.
Einem entsprechenden Antrag an die Steuerungsgruppe beim Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen wurde im vergangenen
Jahr von dort zugestimmt.
Kernträger innerhalb der Trägergemeinschaft ist hierbei die Bundesstadt Bonn.
Der Standort der Telenotarztzentrale wird in der Leitstelle für Feuerwehr und
Rettungsdienst in der Feuerwache 1, Lievelingsweg 112 sein. Die Kernleistung
der Facharztgestellung für den Telenotarztdienst (24/7) erfolgt hierbei durch
das Universitätsklinikum Bonn (UKB) als Klinik der Maximalversorgung unter
dem Dach des gemeinsam von UKB und Bundesstadt Bonn betriebenen
Zentrums für Rettungs- und Notfallmedizin. Diese 2010 gegründete öffentlich-
rechtliche Institution gewährleistet und koordiniert bereits umfangreiche
notärztliche Tätigkeiten in der Region (u.a. ärztliche Besetzung mehrerer
Notarztstandorte in Bonn sowie im Rhein-Sieg-Kreis, Arztgestellung für die
Kooperationsgemeinschaft Bonn/Rhein-Sieg-Kreis im Sekundär- und
Intensivtransportwesen, Bereitstellung von erfahrenen Notärztinnen und
Notärzten für die Fort- und Weiterbildung des nicht-ärztlichen
Rettungsfachpersonals, etc.). Ergänzend soll durch diese Einrichtung die
Ausbildung neuer Telenotärztinnen und Telenotärzte, das medizinische
Controlling, die Qualitätssicherung und die wissenschaftliche Begleitung der
Telenotarztsystems erfolgen. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst der
Bundesstadt Bonn ist zugleich Leiter des Zentrums für Rettungs- und
Notfallmedizin.
Grundlage für die interkommunale Zusammenarbeit ist die beigefügte
gemeinsame öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die im Rahmen der
interkommunalen Projektarbeit durch eine Lenkungsgruppe auf Basis
landesweiter Vorgaben erarbeitet wurde. Sie stellt die formelle Grundlage dar,
um nachfolgend die technischen und inhaltlichen Voraussetzungen für den
Telenotarztbetrieb schaffen zu können. Hierzu zählen u.a. die Beschaffung der
Systemsoftware für die Zentrale, schrittweise Integration in die Rettungswagen
und begleitende Schulungsmaßnahmen. Ziel ist eine Arbeitsaufnahme bis
2025.
Die Verbände der Krankenkassen haben im Rahmen der Abstimmung zurSeite 2 von 21
Seite 3
landesweiten Einführung von Telenotarztsystemen erklärt, Telenotarztsysteme
unter den in einer Steuerungsgruppe festgelegten Kriterien als kostenbildendes
Qualitätsmerkmal im Rahmen der Bedarfsplanung anzuerkennen. Die hiermit
verbundenen Kosten sind somit als Kosten des Rettungsdienstes über die
Gebührensatzungen der Träger des Rettungsdienstes und auf Grundlage des
jeweils geltenden Bedarfsplans refinanzierbar. Zum Zeitpunkt der letzten
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans der Bundesstadt Bonn
2021/2022 lag noch keine formelle Zustimmung der Steuerungsgruppe des
Landes zu dem gemeinsam mit dem Rhein-Sieg-Kreis gestellten Antrag für ein
gemeinsames Telenotarztsystem vor. In der Fassung des
Rettungsdienstbedarfsplans wurden jedoch bereits grundsätzliche Aussagen
und Erfordernisse zum Telenotarztdienst berücksichtigt. In Abstimmung mit den
Kostenträgern kann für die nun konkretisierte Einführung des
Telenotarztdienstes und seiner Refinanzierbarkeit auf eine regelhafte
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans verzichtet werden. Die
Einführung des Telenotarztsystems wird daher als Anhang zum bestehenden
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn (Anlage 2 dieser
Beschlussvorlage) hinzugefügt. Diesem können weitere Kriterien zur Errichtung
und Betrieb des Telenotarztsystems sowie zu den Zielsetzungen entnommen
werden. Die Verbände der Krankenkassen haben auch formal hierzu mit
Schreiben vom 19.06.2023 ihr Einvernehmen erklärt.
Das Telenotarztsystem ist ein kostenbildendes Merkmal und damit über
Rettungsdienstgebühren vollständig refinanzierbar. Die Bundesstadt Bonn
verhandelt hierbei als Kernträger die zu erstattenden Betriebskosten im
Rahmen der jeweils festzusetzenden Gebührensatzung. Der Rhein-Sieg-Kreis
erstattet die nachgewiesenen Betriebskosten, die auf ihn entfallen. Der
Betriebskostenanteil errechnet sich nach einem in der Vereinbarung
festgelegten Umlageschlüssel. Kosten der Ausrüstung der Rettungsmittel trägt
jedes Mitglied selbst. Für Einführung und Betrieb des Systems wurden
entsprechende Ausgabe- und Einnahmepositionen in die Haushaltsplanung
aufgenommen, um den möglichen Kostenrahmen abzubilden. Grundlage hierzu
war eine erste Zusammenstellung zu erwartender Schätzkosten. Die weitere
Konkretisierung und Anpassung dieser Kosten ist abhängig von der derzeit in
Abstimmung befindlichen technisch-organisatorischen
Gesamtkonzeptionierung. Eine stufenweise vorgesehene Integration in die
Rettungsmittel soll hierbei sicherstellen, dass bei der Einführung erste
Erfahrungen im weiteren Prozess wie auch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte
Berücksichtigung finden. In den dargestellten konsumtiven Beträgen sind in den
ersten Jahren sowohl einmalige Kosten für die Einrichtung als auch laufende
Betriebskosten enthalten.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.02.21 Rettungsdienst Notfallrettung, Notarztdienst
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
DeckungSeite 3 von 21
Seite 4
Auszahlungen 67.500,00 €
75.500,00 €
18.500,00 €
50.500,00 €
5370002213000
5370002213000
5370002215000
5370002213000
2024
2025
2025
2026
Einzahlungen Gebührenein-
nahmen (jeweils
anteilige
Abschreibung
p.a.)
Investiver
FinanzsaldoSeite 4 von 21
Seite 5
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
1.450.000,00 €
1.650.000,00 €
2.300.000,00 €
2.200.000,00 €
137000221 2024
2025
2026
2027
Einzahlungen /
Erträge
1.450.000,00 €
1.650.000,00 €
2.300.000,00 €
2.200.000,00 €
137000221 2024
2025
2026
2027
Gebührenein-
nahmen und
Beiträge
Trägergemeinschaft
Haushaltsbelastung
jährlich
0,00 €
Anlage/n
1 Anlage 1 öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Bundesstadt Bonn
und dem Rhein-Sieg-Kreis zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von
Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW (öffentlich)
2 Anlage 2 Anhang zum Rettungsdienstbedarfsplan -Etablierung eines
Telenotarztsystems fuer Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis- (öffentlich)Seite 5 von 21
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen
der Bundesstadt Bonn, Berliner Platz 2, 53103 Bonn
vertreten durch die Oberbürgermeisterin,
und
dem Rhein-Sieg-Kreis, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg,
vertreten durch den Landrat,
zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung
von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW
Auf der Grundlage der Absichtserklärung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes NRW vom 11.02.2020 i. V. m. §§ 1, 23 bis 26 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), sowie § 6 des Gesetzes über den
Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer
(Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S.886)
schließen die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis zur gemeinsamen
Aufgabenwahrnehmung folgende mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
Präambel
Gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des
Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung
der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen
Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen.
Um das bestehende Netz notärztlicher Versorgung der Bevölkerung zu ergänzen und
die schnellstmögliche ärztliche Betreuung der Patientinnen und Patienten zu
verbessern sowie Ressourcen durch eine optimierte Aufgabenerledigung zu sparen,
erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Rhein-Sieg-
Kreis zur Schaffung eines Telenotarztsystems. Die Beteiligten sind sich einig, zu
diesem Zweck eine Trägergemeinschaft zu gründen. Hierbei soll im Rahmen der
langjährigen Zusammenarbeit in vielen Bereichen der notärztlichen Versorgung die
Kernleistung der Arztgestellung für den Telenotarztdienst durch eine Klinik der
Maximalversorgung, das Universitätsklinikum Bonn, erbracht werden.
Abschnitt 1: OrganisationSeite 6 von 21
§ 1 Vereinbarungsgegenstand
(1) Die Errichtung und der Betrieb des Telenotarztsystems wird auf Basis der
Absichtserklärung der Verbände der Krankenkassen, der kommunalen
Spitzenverbände, der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 11.02.2020 und der nachfolgenden Bestimmungen geregelt.
(2) Die Trägergemeinschaft wird gebildet aus der Bundesstadt Bonn und dem
Rhein-Sieg-Kreis.
(3) Die Bundesstadt Bonn ist der Kernträger der Trägergemeinschaft. Der
Kernträger verpflichtet sich, die Aufgaben des Telenotarztes / der Telenotärztin
für alle Mitglieder der Trägergemeinschaft durchzuführen, deren Rechte und
Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt bleiben. Die Aufgabendurchführung
erfolgt in Form der Mandatierung gemäß § 23 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz
2 GkG NRW.
Zur Durchführung der Aufgabe richtet die Bundesstadt Bonn in ihrer Leitstelle
eine Telenotarztzentrale ein. Einzelheiten zum Betrieb des Telenotarztsystems
werden in einer separaten Abstimmungsvereinbarung geregelt.
(4) Die Telenotärztinnen und Telenotärzte üben ihren Dienst in der
Telenotarztzentrale aus.
(5) Es finden regelmäßige Treffen von Vertretern und Vertreterinnen der Mitglieder
der Trägergemeinschaft statt. Für die Einladung ist die Bundesstadt Bonn
zuständig.
§ 2 Einsatzbereich der Telenotärztin / des Telenotarztes
Der Einsatzbereich des Telenotarztes / der Telenotärztin umfasst den
Zuständigkeitsbereich der Mitglieder der Trägergemeinschaft. Eine überörtliche
Unterstützung anderer Telenotarztbereiche ist im Bedarfsfall, sofern leistbar, möglich.
Die örtlichen Besonderheiten – soweit vorhanden – der einzelnen Mitglieder der
Trägergemeinschaft sind hierbei zu beachten.
§ 3 Besetzung des Telenotarzt-Standortes
Die Bundesstadt Bonn stellt die Telenotarzt-Ressourcen in einer 24h/365-Tage-
Besetzung bedarfsgerecht sicher.
§ 4 Einsichtnahme
Die Bundesstadt Bonn stellt dem Rhein-Sieg-Kreis im Rahmen des gemeinsamen
Austauschs zum Qualitätsmanagement Informationen zur Verfügung, die wesentliche
fachliche und betriebliche Aspekte und Rahmenbedingungen strukturiert ausführen.
Auch stellt sie dem Rhein-Sieg-Kreis nach Inanspruchnahme des Telenotarztes, dieSeite 7 von 21
für das dortige Qualitätsmanagementsystem erforderlichen Einsatzdaten zur
Verfügung.
Abschnitt 2: Qualifikationen, Ausrüstung und Übertragungstechnik
§ 5 Qualifikationsanforderungen an die Telenotärzte und Telenotärztinnen
Die Qualifikationsanforderungen für die Ausübung der Tätigkeit des Telenotarztes / der
Telenotärztin entsprechen den Festlegungen, die die Ärztekammern Nordrhein und
Westfalen-Lippe im Auftrag des MAGS NRW in der jeweils aktuell gültigen Version des
Curriculums „Qualifikation Telenotarzt“ beschrieben haben. In dem Zusammenhang
regional bedeutsame Aspekte werden von der Arbeitsgruppe der Ärztlichen Leitungen
der Bundesstadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises definiert.
Die jeweils geltenden Regelungen der ärztlichen Fortbildung gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, 7
Abs. 3 RettG NRW sind durch die Bundesstadt Bonn als Kernträger zu beachten.
§ 6 Fortbildung des telenotärztlichen und rettungsdienstlichen Personals
Die Telenotärzte / Telenotärztinnen, die Disponenten / Disponentinnen der Leitstellen
und das Rettungsdienstfachpersonal nehmen vor der Aufnahme der Tätigkeit an einer
Einweisung zur Benutzung des Telenotarzt-Systems teil. Diese wird von den jeweiligen
Mitgliedern der Trägergemeinschaft selbst organisiert.
§ 7 Übertragungstechnik und Ausrüstung
(1) Die für den Betrieb der Telenotarztzentrale in Bonn erforderliche technische
Ausstattung beschafft die Bundesstadt Bonn. Hinsichtlich der Kostenverteilung
hierfür gilt § 8.
(2) Die abgestimmte technische Ausstattung der Rettungsmittel erfolgt durch den
jeweiligen Träger rettungsdienstlicher Aufgaben.
(3) Die Festlegung der Anzahl der Rettungswagen mit Übertragungstechnik erfolgt
in den Rettungsdienstbereichen nach den aus Sicht des jeweiligen Trägers
bestehenden Erfordernissen.
(4) Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis stellen sicher, dass sämtliche
ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung neu angeschafften Rettungswagen
aller am Rettungsdienst Beteiligten über die TNA-Ausrüstung verfügen.
Abschnitt 3: Kosten und Haftung
§ 8 Kosten und KostenverteilungSeite 8 von 21
(1) Das Telenotarztsystem stellt ein kostenbildendes Qualitätsmerkmal des
Rettungsdienstes dar, ist dementsprechend gem. § 12 RettG NRW in der
Bedarfsplanung mit zu berücksichtigen und gem. § 14 Abs. 1 RettG NRW durch
die Krankenkassen zu refinanzieren. In diesem Zusammenhang verhandelt die
Bundesstadt Bonn für die gesamte Trägergemeinschaft mit den Kostenträgern
die zu erstattenden Betriebskosten für die Einrichtung und den Betrieb der TNA-
Zentrale im Rahmen der jeweils festzusetzenden Gebührensatzung für die
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn gemäß § 14
Abs. 1 RettG NRW. Betriebskosten i. S. d. Vereinbarung sind insbesondere die
Personalkosten für die Telenotärztinnen und -notärzte, Kosten für die TNA-
Arbeitsplätze, die erforderliche Hardware und Software sowie die erforderliche
Schnittstelle zum Einsatzleitrechner und das Mobiliar, Kosten für Administration
und technischen Support, Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren (z.B. im
Zusammenhang mit Haftungsfragen), allgemeine Verbrauchskosten (z. B.
Büroartikel) und die Kosten für die Haftpflichtversicherung.
(2) Der Rhein-Sieg-Kreis erstattet der Bundesstadt Bonn die nachgewiesenen
Betriebskosten gem. Abs. 1, die auf ihn entfallen. Hierfür zahlt der Rhein-Sieg-
Kreis zunächst auf der Grundlage einer bis zum 31.Oktober eines jeden Jahres
durch die Bundesstadt Bonn zu erstellenden Kostenkalkulation für das
Folgejahr quartalsweise Abschläge an die Bundesstadt Bonn. Die Bundesstadt
Bonn erstellt bis zum 31. Mai des jeweils folgenden Haushaltsjahres eine
Endabrechnung und übersendet diese an den Rhein-Sieg-Kreis. Daraus
resultierende Über- oder Unterdeckungen sind bis zum 30. Juni desselben
Jahres auszugleichen.
(3) Der Betriebskostenanteil i. S. d. Abs. 2 eines Mitglieds der Trägergemeinschaft
errechnet sich aus den RTW-Vorhaltestunden und der Einwohnerzahl der
jeweiligen Gebietskörperschaft (beginnend gem. Angabe im RDBP, der
erstmals das TNA-System berücksichtigt) im Verhältnis 50 zu 50
(Verteilschlüssel Einwohnerzahl und RTW-Vorhaltestunden). Eine
Neubewertung bzw. Anpassung der Berechnungsgrundlage findet jährlich statt
unter Berücksichtigung der entsprechend aktualisierten Werte für RTW-
Vorhaltestunden und Einwohnerzahl, Stand 1.1. des jeweiligen Jahres.
(4) Die Kosten der Ausrüstung seiner Rettungsmittel auf das Telenotarztsystem
und die daraus resultierenden laufenden Kosten trägt jedes Mitglied der
Trägergemeinschaft selbst. Es vereinbart auch die entsprechende
Refinanzierung mit den Kostenträgern eigenständig.
§ 9 Haftung / Weisungsrecht der Telenotärzte und Telenotärztinnen
Die Tätigkeit als Telenotarzt / Telenotärztin unterliegt der Amtshaftung der
Bundesstadt Bonn, in deren Auftrag die telenotärztliche Leistung in der
Telenotarztzentrale erbracht wird.
Die Tätigkeit des nichtärztlichen Personals unterliegt den allgemeinen Haftungsregeln.
Die Tätigkeit der im Rettungsdienst der Stadt Bonn eingesetzten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter unterliegt der Haftung der Stadt Bonn, die Tätigkeit der im RettungsdienstSeite 9 von 21
des Rhein-Sieg-Kreises eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegt der
Haftung des Rhein-Sieg-Kreises. Im Rhein-Sieg-Kreis sind neben diesem auch Große
und Mittlere kreisangehörige Städte Träger von Rettungswachen nach § 6 Abs. 2
RettG NRW. Die Tätigkeit der dort eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
unterliegt der Haftung der jeweiligen kreisangehörigen Stadt.
Bei Inanspruchnahme des Telenotarztes / der Telenotärztin kann dieser / diese dem
nichtärztlichen Personal gemäß § 4 Abs. 3 RettG NRW in medizinischen Fragen
Weisungen erteilen.
Abschnitt 4: Sonstiges und Schlussbestimmungen
§ 10 Datenschutz
(1) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Sie unterstützen sich
gegenseitig in allen datenschutzrechtlichen Fragen im Rahmen des
Verhältnismäßigen.
(2) Die im Rahmen des Einsatzes erhobenen personenbezogenen Daten werden
nur in dem Umfang verarbeitet, wie die Daten zur Erfüllung der in dieser
Vereinbarung normierten Aufgaben erforderlich sind. Die mit den Aufgaben
nach dieser Vereinbarung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
Dritten gegenüber zur Geheimhaltung der personenbezogenen Daten
verpflichtet. Einzelheiten zur Auftragsverarbeitung werden gesondert
vereinbart.
§ 11 Laufzeit, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung gilt unbefristet.
(2) Sie kann von jedem Vereinbarungspartner mit einer Frist von 12 Monaten zum
Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich
gegenüber dem jeweils anderen Mitglied der Trägergemeinschaft zu erklären
und der Bezirksregierung Köln durch das kündigende Mitglied unverzüglich
anzuzeigen.
§ 12 Schlichtung und Ausfertigung
(1) In allen Fragen der Durchführung dieser Vereinbarung ist von den
Vertragsparteien Einverständnis anzustreben. Bei Streitigkeiten über Rechte
und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist
gem. § 30 GkG NRW die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde zur
Schlichtung anzurufen.
(2) Diese Vereinbarung wird dreifach ausgefertigt. Jeder Vereinbarungspartner
erhält eine Ausfertigung, eine weitere Ausfertigung erhält die Bezirksregierung
Köln.
§ 13 Salvatorische KlauselSeite 10 von 21
Sofern Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind oder
werden, wird davon die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Für den
Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Beteiligten, die
unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksichtigung des von
ihnen verfolgten Zwecks durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen.
Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine
Regelungslücke enthält.
§ 14 Inkrafttreten und Evaluation
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung
im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln wirksam.
(2) Bis zum 31.12.2025 wird unter Federführung der Bundesstadt Bonn durch beide
Vereinbarungspartner eine Evaluation der Vereinbarung und deren Zweck
erfolgen. Die Vereinbarungspartner behalten sich vor, zu diesem Zeitpunkt die
bestehende Vereinbarung durch eine neue zu ersetzen, soweit dies nach der
Evaluation notwendig erscheint.
Bonn, den __________ _______________________________________
Katja Dörner (Oberbürgermeisterin)
Siegburg, den __________ ________________________________________
Sebastian Schuster (Landrat)Seite 11 von 21
Etablierung eines Telenotarzt-Systems
für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis
- 1 -
Etablierung eines Telenotarzt-Systems
für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung 1
2. Rettungsdienststrukturen in der Region Bonn und Rhein-Sieg-Kreis 2
3. Definitionen 3
4. Kriterien zur Einrichtung der Telenotarzt-Zentrale 3
4.1 Kriterium Einwohnerzahl und Struktur 3
4.2 Kriterium Personalressourcen 5
4.3 Kriterium Überregionale Zusammenarbeit 5
4.4 Kriterium Bedarfsnachweis 6
5. Zielsetzungen 9
6. Notwendige Leistungen und kostenbildende Merkmale 9
6.1 Technische Ausstattung der Rettungswagen 10
6.2 Technische Ausstattung und Betrieb der Telenotarzt-Zentrale 10
6.3 Unterstützende Leistungen 10
6.4 Personalkosten Tele-Notärztinnen und Notärzte 10
1. Einführung
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
(MAGS) hat im Februar 2020 gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen, der
kommunalen Spitzenverbände und den beiden Ärztekammern seinen Willen bekräftigt,
eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Einrichtung von Telenot-
arzt-Systemen flächendeckend in Nordrhein-Westfalen umzusetzen.
Die Verbände der Krankenkassen haben hierzu erklärt, Telenotarzt-Systeme unter den
obigen Bedingungen als kostenbildendes Qualitätsmerkmal im Rahmen der rettungs-
dienstlichen Bedarfsplanung anzuerkennen.
Unter Berücksichtigung der v. g. Kriterien und der bestehenden regionalen rettungsdienst-
lichen Rahmenbedingungen haben sich die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis
bereit erklärt, eine Trägergemeinschaft zu bilden und ein Telenotarzt-System zu betreiben.
Am 26.11.2021 wurde der entsprechende gemeinsame Antrag an die Steuerungsgruppe
Telenotarzt-System in Nordrhein-Westfalen beim MAGS gerichtet.
Mit Schreiben vom 23.02.2022 wurde dem Antrag nach eingehender Beratung in der Steu-
erungsgruppe zugestimmt und mit Beschluss genehmigt.Seite 12 von 21
Etablierung eines Telenotarzt-Systems
für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis
- 2 -
Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis bilden hierzu nun im nächsten Schritt auf
dem Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine Trägergemeinschaft. Kernträger
und Standort der Telenotarzt-Zentrale (TNAZ) ist die Bundesstadt Bonn.
2. Rettungsdienststrukturen in der Region Bonn und Rhein-Sieg-Kreis
In der Region Bonn und Rhein-Sieg-Kreis leben auf rund 1.300 km² knapp eine Million Ein-
wohnerinnen und Einwohner, die sowohl in hochverdichteten, städtisch geprägten Bal-
lungszentren als auch in peripheren, ländlich strukturierten Gebieten rettungsdienstlich be-
darfsgerecht und flächendeckend versorgt werden müssen.
Zur Aufgabenerfüllung betreiben die beiden Rettungsdienstträger zusammen derzeit rund
10 Notarztstandorte, 75 Rettungswagen (RTW) und mehr als 50 Krankentransportwagen
(KTW). Die Lenkung und Leitung erfolgt über zwei Feuer- und Rettungsleitstellen, die als
Verbundleitstelle über eine gemeinsame Technik und identische Strukturen verfügen. Die
Redundanz und Ausfallreserve wird über die jeweils andere Leitstelle sichergestellt.
Im Sinne einer Trägergemeinschaft existieren zwischen beiden Gebietskörperschaften be-
reits engmaschige Kooperationen in den Bereichen ärztlich besetzter Sekundär- und In-
tensivverlegungen sowie Schwergewichtigentransporte. Ebenso werden alle relevanten
rettungsdienstlichen und notärztlichen Versorgungsstandards durch gemeinsame Abspra-
chen und identische Verfahrensanweisungen (z. B. Standardarbeitsanweisungen und Be-
handlungspfade für Notfallsanitäter/-innen, gemeinsame Bestückungslisten der Rettungs-
mittel, etc.) konsequent vereinheitlicht.
Die Besetzung der Rettungsmittel erfolgt in Bonn durch die Berufsfeuerwehr und ab 2023
durch die anerkannten Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsches Ro-
tes Kreuz (DRK), Malteser Hilfsdienst (MHD) und Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH). Im Rhein-
Sieg-Kreis werden die Rettungsmittel derzeit durch Mitarbeitende der Kommunen, der an-
erkannten Hilfsorganisationen (DRK, JUH, MHD) und einen weiteren eingebundenen Leis-
tungserbringer besetzt.
Die ärztliche Besetzung der Notarztstandorte wird überwiegend durch lokale Krankenhäu-
ser und das Bonner Universitätsklinikum gewährleistet. Die dortige Klinik und Poliklinik für
Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin stellt bereits jetzt für den Rettungsdienst in
Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis täglich bis zu sieben Notarztfunktionen. Ebenso hat sich
das Universitätsklinikum als Klinik der Maximalversorgung bereit erklärt, die qualifizierte
fachärztliche Besetzung der Telenotarztzentrale in Bonn zukünftig sicherzustellen.
Bedingt durch den stetig steigenden Bedarf an ärztlichen Behandlungs- und Beratungs-
leistungen im Rettungsdienst (hohe Fallzahlen bei Notarzteinsätzen und ärztlich zu beglei-
tenden Sekundär- und Intensivtransporten) sowie durch die Umsetzung des Gesetzes
über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz –
NotSanG) ist das Telenotarzt-System eine effektive, zukunftsweisende und sinnvolle Er-
gänzung für den öffentlichen Rettungsdienst in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis.Seite 13 von 21
Etablierung eines Telenotarzt-Systems
für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis
- 3 -
3. Definitionen
Ein/e „Telenotarzt/-ärztin“ (TNA) ist ein/e im Rettungsdienst eingesetzte/r Notarzt/-ärztin,
der/die über funkdatenbasierte Telekommunikationseinrichtungen Sprach- und ggf. Sicht-
kontakt zu einem Rettungsmittel, dessen Besatzung und dem Notfallpatienten/der Notfall-
patientin hat. Telenotärzte/-ärztinnen nutzen dazu sämtliche verfügbaren therapierelevan-
ten Informationen, die neben den verbalen Schilderungen zum Zustand von Patienten/-in-
nen auch die aktuell übertragenen Daten (Vitalparameter und Echtzeitkurven) der einge-
setzten medizintechnischen Geräte umfassen.
Ziel von Telenotarzt-Systemen ist es, am Einsatzort tätige Notfallsanitäter/-innen dabei zu
unterstützen, die Behandlung optimal und rechtssicherer durchzuführen oder in geeigne-
ten Fällen (z.B. Verlegungstransporte, nicht lebensbedrohliche Verletzungen oder Erkran-
kungen) den Einsatz des physischen Notarztes zu ersetzen. Dies erfolgt im Rahmen von
Beratungen und Delegationen. Ein/e Telenotarzt/-ärztin stellt dabei keinen Ersatz für Eins-
ätze mit erkennbarer Notwendigkeit einer Notärztin / eines Notarztes vor Ort dar. Im Fall
von lebensbedrohlichen Erkrankungen oder Verletzungen und komplexeren Einsatzsituati-
onen wird weiterhin eine Notärztin bzw. ein Notarzt an die Einsatzstelle entsendet. Durch
den Einsatz von Telenotärztinnen/-ärzten kann eine Notfall-Therapie dann aber bereits vor
Eintreffen des Notarztes / der Notärztin beginnen.
Die Tätigkeit der Telenotärzte/-ärztinnen erfolgt von einer Telenotarzt-Zentrale (TNAZ)
aus, die in der Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst Bonn eingerichtet wird. Die
räumliche Infrastruktur in unmittelbarer Anbindung an die Leitstelle ist bereits vorhanden.
Die technischen Systemkomponenten eines Telenotarzt-Systems bestehen insbesondere
aus der stationären und mobilen Fahrzeugtechnik, kompatibler Medizintechnik (z.B. EKG-
Gerät), der Telenotarzt-Zentrale mit entsprechender Logistik und Hardware sowie der Soft-
ware des Telenotarzt-Systems.
4. Kriterien zur Einrichtung des Telenotarzt-Systems
Im Auftrag der Steuerungsgruppe Telenotarzt-System in Nordrhein-Westfalen hat das
Aachener Institut für Rettungsmedizin und zivile Sicherheit (ARS) Kriterien für die Bildung
einer Trägergemeinschaft TNA zusammengestellt und in der „Ausfüllhilfe & Musteranhang
Rettungsdienst-Bedarfsplan, Vers. 1.1“ definiert.
4.1 Kriterium Einwohnerzahl und Struktur
Die Einwohnerzahl in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis beträgt in Summe annähernd
1.000.000 Menschen auf einer Fläche von 1.294 km². Eine Darstellung der Strukturdaten
ist der Tabelle 1 zu entnehmen:Seite 14 von 21
Etablierung eines Telenotarzt-Systems
für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis
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Tab. 1 – Strukturdaten
Bundesstadt
Bonn
Rhein-Sieg-Kreis Summe
Einwohnerzahl* 333.794 600.764 934.558
Prognostizierte Ein-
wohnerentwicklung
bis 2040 364.800 635.000 rd. 1.000.000
Pendlerbewegungen Einpendler +141.436
Auspendler: -59.406
Einpendler: + 62.139
Auspendler: -126.406
Hilfsfrist 8 Minuten;
Erreichungsgrad: 90 %
städt. Bereich 8 Min.;
ländl. Bereich 12 Min.;
Erreichungsgrad: 90 %
Anzahl NEF 24/7 2 6
Anzahl NEF
(temporär, Angabe in
h)
1 NEF 10h werktags;
2 NEF bedarfsadaptiert
1 NEF 13h täglich;
3 NEF bedarfsadaptiert
Anzahl RTW 21, davon 4 Sondervor-
haltung
50, davon 7 Spitzenbe-
darf und 6 Sonderbedarf
Verlege-Notarzt
(temporär, Angabe in
h)
2x 8,5h werktags,
1x 24h ganzjährig Kooperation mit Bonn
Anzahl Krankenhäu-
ser im RD-Bereich 10 5 Krankenhäuser
1 Kinderklinik
davon Maximal-
versorger 1 0
Stand 2022
*In der Gesamtbetrachtung der rettungsdienstlich zu versorgenden Bevölkerung sind ne-
ben den Einwohnern/-innen mit Hauptwohnsitz weitere Faktoren zu berücksichtigen.
Exemplarisch wären hier Zweitwohnsitze zu betrachten, die eine Dunkelquote in der Ein-
wohnerzahl darstellen:
 Bundesstadt Bonn – Mitarbeitende der Ministerien/Botschaften/UN mit Zweitwohn-
sitz Bonn
 Studenten und Studentinnen der Universität Bonn / Hochschule Rhein-Sieg
 Saisonale Arbeitskräfte im Rhein-Sieg-KreisSeite 15 von 21
Etablierung eines Telenotarzt-Systems
für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis
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Auch der benannte Pendlerüberschuss in der Region sowie 3.114.453 Übernachtungen in
Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis (2019 vor der Pandemie) wirken sich auf die rettungs-
dienstliche Einsatzbelastung aus.
4.2 Kriterium Personalressourcen
Im Zuge der Einrichtung einer TNAZ soll personell intensiv mit dem Universitätsklinikum
Bonn (UKB) kooperiert werden. Das Universitätsklinikum setzt als Maximalversorger für
eine bestmögliche ambulante und stationäre Patientenversorgung auf neue und innovative
Methoden aus der medizinischen Forschung. 2010 haben das UKB und die Bundesstadt
Bonn gemeinsam das regionale Zentrum für Rettungs- und Notfallmedizin gegründet.
Diese öffentlich-rechtliche Institution optimiert die notfallmedizinische Versorgung durch
Verzahnung der Präklinik mit der Klinik für Maximalversorgung. Auch ist das UKB am Not-
arztdienst der Bundesstadt Bonn seit dessen Gründung beteiligt. Das UKB verfügt auf-
grund seiner Größe und Struktur über ausreichende qualifizierte ärztliche Ressourcen, um
permanent und ausfallsicher einen fachärztlichen Standard sicherzustellen und die Be-
diensicherheit des Telenotarzt-Systems ständig zu gewährleisten.
4.3 Kriterium Überregionale Zusammenarbeit
Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis pflegen schon auf Grund der beson-
deren räumlichen Struktur und Vernetzungen über eine ausgeprägte und enge Zusam-
menarbeit auch bei der Bewältigung der Aufgaben im Bereich Rettungsdienst und Be-
völkerungsschutz.
Ausgewählte Beispiele der regionalen Kooperation und Zusammenarbeit im Be-
reich Rettungsdienst
 Verbundleitstelle Bonn / Rhein-Sieg-Kreis mit gemeinsamem System; gegensei-
tige Disposition und unmittelbarer Zugriff auf alle Fahrzeuge beider Trägerberei-
che
 Planmäßige trägerbereichsübergreifende Mitversorgung in der Primärrettung zur
Hilfsfristverbesserung und Redundanzabsicherung
 Kooperation Verlegenotarztdienst, Intensiv- und Schwergewichtigentransporte
 Gemeinsame Konzeption von Standardarbeitsanweisungen/ erweiterte Versor-
gungsmaßnahmen; einheitliche Zertifizierung und gegenseitige Anerkennung
 Fortbildungskooperation und gemeinsame Ausbildungsformate (z.B. Gruppenfüh-
rer Rettungsdienst, Einführungsveranstaltungen in den Rettungsdienst)
 Universitätsklinikum Bonn besetzt sowohl NEF in Bonn, als auch im Rhein-Sieg-
Kreis
 Gemeinsame verbindliche Bestückungslisten und Verfahrensanweisungen
 Kooperation und gegenseitige Vertretung im LNA-Dienst, Angleichung der MANV
– Struktur
 Abgestimmte Patientendatendokumentation/identische ProtokolleSeite 16 von 21
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für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis
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Tab. 2 – Technische Komponenten
Bundesstadt Bonn Rhein-Sieg-Kreis
Leitstellensoftware Verbundleitstelle BN/RSK
VivaSecur
secur.CAD
Verbundleitstelle BN/RSK
VivaSecur
secur.CAD
Patientenmonitoring Zoll X Series Zoll X Series (Corpuls C3)
Zukünftige Gerätevereinheitlichung
Digitale Dokumenta-
tion In Planung In Planung
4.4 Kriterium Bedarfsnachweis
Die Einsatzspektren sind in den Tabellen 3 und 4 dargestellt.
Der Bedarf zur Notwendigkeit eines Telenotarzt-Systems in der Region
Bonn/Rhein-Sieg-Kreis soll nachfolgend skizziert werden.
Tab. 3 – Einsatzdaten der Trägergemeinschaft
Bonn
2021
Rhein-Sieg-Kreis 2021
Einsatzzahl Notfallrettung
(RTW gesamt)1
28.239 61.686
davon mit NEF-Beteiligung
(gesamt) 8.633 18.795
Notarztquote2 (in %) 30,57 % 30,47 %Seite 17 von 21
Etablierung eines Telenotarzt-Systems
für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis
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Sekundärtransporte (ohne
KTW) 4.987 2.735
davon mit Notarzt-Begleitung
1.513
1.161
SU-VERL 3 – 193
SU-VERL 4 – 208
SU-VERL 5 – 96
SU-VERL 5 (SOSI) – 664
Anzahl Einsätze mit verzöger-
ter Eintreffzeit NEF (gesamt)
** 771 (> 12 min)
3096 (> 8 min) *
1) bei der Einsatzzahl Notfallrettung zählen alle hilfsfristrelevanten Einsätze der RTW (mit Sonderrech-
ten) mit Status 3
2) als Notarztquote ist hier der Anteil der Einsätze der Notfallrettung mit NEF-Beteiligung und Status 3 zu
verstehen.
*nicht erhoben
** notärztliche Eintreffzeit > 12 Minuten [Alarmierung bis Eintreffen Einsatzstelle]Seite 18 von 21
Etablierung eines Telenotarzt-Systems
für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis
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Tab. 4 – Näherungswerte bezugnehmend auf sinnvolle und mögliche Einsatzbereiche für
den Telenotarzt
Einsatzart Bonn
2021
Rhein-Sieg-
Kreis
2021
Primäreinsätze*
(vgl. Indikationen S1-Leitlinie) 1.610 3.084
Sekundäreinsätze
(vgl. Indikationen S1-Leitlinie)
1079 *2
Abklärung Sekundär-
transporte
1.096 *2
Rechtliche Abklärung(*1)
2.619 *2.
… *2
* Schätzung von 5 % der RTW-Einsätze
*1=Schätzung von 8 % NEF-Einsätze, Stichwort „Pat. verweigert RTW“ (Anteil
30 %) und Fehlfahrt RTW (Anteil 30 %)
*2= nicht erhobenSeite 19 von 21
Etablierung eines Telenotarzt-Systems
für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis
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5. Zielsetzungen
Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis beabsichtigen als Trägergemeinschaft für
ein Telenotarzt-System eine Telenotarzt-Zentrale einzurichten und diese 24/7 an 365 Ta-
gen im Jahr einsatzbereit zu halten. Gemeinsames Ziel ist die Schaffung der Systemvo-
raussetzungen bis zum zweiten Halbjahr 2024 und der nachfolgende Start des Telenot-
arzt-Systems. Zunächst soll nach Schulung der Mitarbeitenden an ausgewählten Refe-
renz-Standorten in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis begonnen werden (Stufe 1). Der weitere
Aufwuchs soll dann aus wirtschaftlichen Gründen in einem mehrjährigen Programm mit
den regelmäßigen Ersatzbeschaffungen von Rettungswagen sukzessive realisiert werden
(Stufe 2). Gemeinsames Ziel ist es, alle Rettungswagen in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis
flächendeckend anzubinden.
Die Einrichtung des Telenotarzt-Systems dient der Qualitätsverbesserung im Rettungs-
dienst in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis.
Erwartet werden im Einzelnen:
 Verkürzung des notarztfreien Intervalls durch telemedizinische ärztliche Begleitung
 Reduktion der Notwendigkeit von NEF-Einsätzen bei nicht lebensgefährlichen Not-
fall-Situationen
 Reduktion der Notwendigkeit ärztlicher Begleitung von Verlegungs-Transporten zwi-
schen Krankenhäusern
6. Notwendige Leistungen und kostenbildende Merkmale
Das Telenotarzt-System stellt ein kostenbildendes Qualitätsmerkmal des Rettungsdienstes
dar. Der Umfang der notwendigen Leistungen zur Inbetriebnahme und Aufrechterhaltung
eines Telenotarzt-Systems wird an Hand der kostenbildenden Merkmale bestimmt. Diese
setzen sich aus den Komponenten Personal- und Sachkosten zusammen.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der beteiligten Rettungsdienst-Träger definiert Kos-
tenarten und deren Aufteilung auf die Vereinbarungspartner.
Sämtliche Betriebskosten für die Telenotarzt-Zentrale (ausgenommen des Eigenanteils
der Bundesstadt Bonn) werden dem Kernträger Bundesstadt Bonn durch den Rhein-Sieg-
Kreis erstattet. Die Kosten für die Ausrüstung der Rettungsmittel für das Telenotarzt-Sys-
tem und die daraus resultierenden laufenden Kosten trägt jedes Mitglied der Trägerge-
meinschaft selbst. Die Kosten der Telenotarzt-Zentrale, die einem Rettungsdienst-Träger
entstehen, werden auf die mittleren und großen kreisangehörigen Städte als Träger der
Rettungswachen im Wege einer Anwendung der Leitstellenumlage nach § 14 Abs. 6 S. 1
des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport
durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) anteilig umgelegt.
6.1 Technische Ausstattung der Rettungswagen
Die technische Ausstattung der Rettungswagen umfasst:Seite 20 von 21
Etablierung eines Telenotarzt-Systems
für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis
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 die Beschaffung von Hardware (z. B. Antennen, Halterungen, Übertragungseinhei-
ten, Kopfhörer)
 den Einbau der Hardware
 die Beschaffung der Software
 Konfiguration, Testung, Abnahme des Systems
 die Instandhaltung der beschriebenen Technik
 die Vorhaltung von Ersatz-Systemen bei Ausfall der Technik
6.2 Technische Ausstattung und Betrieb der Telenotarzt-Zentrale
Ausstattung und Betrieb der Telenotarzt-Zentrale umfasst:
 die Bereitstellung von Räumlichkeiten
 die Beschaffung von Hardware (z. B. Rechnereinheiten, Monitore, Büromöbel, Ru-
hemöglichkeiten)
 die Beschaffung der Software (Telenotarzt-Software, Arbeitsplatz Software, Anbin-
dung an Leitstellen-Systeme)
 Konfiguration, Testung, Abnahme des Systems
 die Instandhaltung der beschriebenen Technik
6.3 Unterstützende Leistungen
Die unterstützenden Leistungen umfassen:
 Einweisung / Schulung des Rettungsfachpersonals
 Anpassung und Etablierung von Verfahren (Behandlungspfade, Standard-Arbeits-
Anweisungen)
 technischer Support durch den Anbieter des Telenotarzt-Systems
 Berichtswesen gegenüber den Mitgliedern der Trägergemeinschaft
 Bereitstellung von Daten für den Export in andere Auswertungs-Programme (z. B.
zur Rettungsdienst-Bedarfsplanung)
6.4 Personalkosten Tele-Notärztinnen und Notärzte
Die Personalkosten umfassen:
 Bereitstellung qualifizierten telenotärztlichen Personals (Facharztstandard) im Zuge
der Personalgestellung (inkl. Overhead-Kosten) für den operativen Dienst
 Qualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen nach Vorgaben der Ärztekammer
(nicht gebührenrelevant)
 Maßnahmen zur strukturierten Einarbeitung, Einsatznachbesprechungen/Supervi-
sion/QualitätsmanagementSeite 21 von 21

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Datenstand: 02.11.2026, 19:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de