230600 · Beschlussvorlage
Bildung einer Trägergemeinschaft zur Einführung eines Telenotarztsystems für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis
Kerndaten
- Nummer
- 230600
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 230600 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. I Bildung einer Trägergemeinschaft zur Einführung eines Telenotarztsystems für Bonn und den Rhein- Sieg-Kreis Beratungsfolge Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz 10.08.2023 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 29.08.2023 Empfehlung Rat 19.09.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Verwaltung wird zur Etablierung eines Telenotarztsystems ermächtigt, die in der Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Rhein- Sieg-Kreis abzuschließen. 2. Der Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt in der vom Rat am 10.02.2022 beschlossenen Fassung (DS 211792-01) wird um die Anlage 2 „Etablierung eines Telenotarzt-Systems für Bonn und den Rhein-Sieg- Kreis“ ergänzt. Begründung Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen hat im Jahr 2020 gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen, der kommunalen Spitzenverbände und den Ärztekammern seinen Willen bekräftigt, eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige, flächendeckende und wirtschaftliche Einrichtung von Telenotarztsystemen in Nordrhein-Westfalen umzusetzen. Dabei soll jeweils ein Telenotarztsystem für 1 bis 1,5 Mio. Einwohnende zur Verfügung stehen. Telenotärztinnen und –ärzte sind dabei erfahrene Notärztinnen und –ärzte, die sich in der Telenotarztzentrale befinden und mit Hilfe von Telekommunikation, Echtzeit-Vitaldaten-Übertragung, Sprach- und ggf. Sichtkontakt Patientinnen und Patienten im Rettungsdienst versorgen. Diese Versorgung erfolgt in Kooperation mit der sich vor Ort befindlichen Besatzung des Rettungstransportwagens.Seite 1 von 21 Seite 2 Die Telenotärztin bzw. der Telenotarzt nehmen nach der Kontaktaufnahme durch das bei der Patientin/beim Patienten befindliche Rettungsteam die Anamneseerhebung, Diagnoseerstellung und ggf. Delegation therapeutischer Maßnahmen an das Rettungsfachpersonal vor. Es ist dabei zu betonen, dass es sich um keine Fernbehandlung handelt und eine Delegation von Notärztin bzw. Notarzt auf das Rettungsfachpersonal auch per Telekonsultation möglich ist. Die telemedizinische Behandlung im Rettungsdienst entspricht damit grundsätzlich den gesetzlichen Bestimmungen. Unter Berücksichtigung der vom Land aufgestellten Kriterien und der bestehenden regionalen rettungsdienstlichen Rahmenbedingungen haben sich die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis bereit erklärt, eine Trägergemeinschaft zu bilden und ein Telenotarztsystem zu betreiben. Das bestehende Netz notärztlicher Versorgung der Bevölkerung soll hierdurch ergänzt und die schnellstmögliche ärztliche Betreuung der Patientinnen und Patienten verbessert werden. Einem entsprechenden Antrag an die Steuerungsgruppe beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen wurde im vergangenen Jahr von dort zugestimmt. Kernträger innerhalb der Trägergemeinschaft ist hierbei die Bundesstadt Bonn. Der Standort der Telenotarztzentrale wird in der Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst in der Feuerwache 1, Lievelingsweg 112 sein. Die Kernleistung der Facharztgestellung für den Telenotarztdienst (24/7) erfolgt hierbei durch das Universitätsklinikum Bonn (UKB) als Klinik der Maximalversorgung unter dem Dach des gemeinsam von UKB und Bundesstadt Bonn betriebenen Zentrums für Rettungs- und Notfallmedizin. Diese 2010 gegründete öffentlich- rechtliche Institution gewährleistet und koordiniert bereits umfangreiche notärztliche Tätigkeiten in der Region (u.a. ärztliche Besetzung mehrerer Notarztstandorte in Bonn sowie im Rhein-Sieg-Kreis, Arztgestellung für die Kooperationsgemeinschaft Bonn/Rhein-Sieg-Kreis im Sekundär- und Intensivtransportwesen, Bereitstellung von erfahrenen Notärztinnen und Notärzten für die Fort- und Weiterbildung des nicht-ärztlichen Rettungsfachpersonals, etc.). Ergänzend soll durch diese Einrichtung die Ausbildung neuer Telenotärztinnen und Telenotärzte, das medizinische Controlling, die Qualitätssicherung und die wissenschaftliche Begleitung der Telenotarztsystems erfolgen. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst der Bundesstadt Bonn ist zugleich Leiter des Zentrums für Rettungs- und Notfallmedizin. Grundlage für die interkommunale Zusammenarbeit ist die beigefügte gemeinsame öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die im Rahmen der interkommunalen Projektarbeit durch eine Lenkungsgruppe auf Basis landesweiter Vorgaben erarbeitet wurde. Sie stellt die formelle Grundlage dar, um nachfolgend die technischen und inhaltlichen Voraussetzungen für den Telenotarztbetrieb schaffen zu können. Hierzu zählen u.a. die Beschaffung der Systemsoftware für die Zentrale, schrittweise Integration in die Rettungswagen und begleitende Schulungsmaßnahmen. Ziel ist eine Arbeitsaufnahme bis 2025. Die Verbände der Krankenkassen haben im Rahmen der Abstimmung zurSeite 2 von 21 Seite 3 landesweiten Einführung von Telenotarztsystemen erklärt, Telenotarztsysteme unter den in einer Steuerungsgruppe festgelegten Kriterien als kostenbildendes Qualitätsmerkmal im Rahmen der Bedarfsplanung anzuerkennen. Die hiermit verbundenen Kosten sind somit als Kosten des Rettungsdienstes über die Gebührensatzungen der Träger des Rettungsdienstes und auf Grundlage des jeweils geltenden Bedarfsplans refinanzierbar. Zum Zeitpunkt der letzten Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans der Bundesstadt Bonn 2021/2022 lag noch keine formelle Zustimmung der Steuerungsgruppe des Landes zu dem gemeinsam mit dem Rhein-Sieg-Kreis gestellten Antrag für ein gemeinsames Telenotarztsystem vor. In der Fassung des Rettungsdienstbedarfsplans wurden jedoch bereits grundsätzliche Aussagen und Erfordernisse zum Telenotarztdienst berücksichtigt. In Abstimmung mit den Kostenträgern kann für die nun konkretisierte Einführung des Telenotarztdienstes und seiner Refinanzierbarkeit auf eine regelhafte Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans verzichtet werden. Die Einführung des Telenotarztsystems wird daher als Anhang zum bestehenden Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn (Anlage 2 dieser Beschlussvorlage) hinzugefügt. Diesem können weitere Kriterien zur Errichtung und Betrieb des Telenotarztsystems sowie zu den Zielsetzungen entnommen werden. Die Verbände der Krankenkassen haben auch formal hierzu mit Schreiben vom 19.06.2023 ihr Einvernehmen erklärt. Das Telenotarztsystem ist ein kostenbildendes Merkmal und damit über Rettungsdienstgebühren vollständig refinanzierbar. Die Bundesstadt Bonn verhandelt hierbei als Kernträger die zu erstattenden Betriebskosten im Rahmen der jeweils festzusetzenden Gebührensatzung. Der Rhein-Sieg-Kreis erstattet die nachgewiesenen Betriebskosten, die auf ihn entfallen. Der Betriebskostenanteil errechnet sich nach einem in der Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssel. Kosten der Ausrüstung der Rettungsmittel trägt jedes Mitglied selbst. Für Einführung und Betrieb des Systems wurden entsprechende Ausgabe- und Einnahmepositionen in die Haushaltsplanung aufgenommen, um den möglichen Kostenrahmen abzubilden. Grundlage hierzu war eine erste Zusammenstellung zu erwartender Schätzkosten. Die weitere Konkretisierung und Anpassung dieser Kosten ist abhängig von der derzeit in Abstimmung befindlichen technisch-organisatorischen Gesamtkonzeptionierung. Eine stufenweise vorgesehene Integration in die Rettungsmittel soll hierbei sicherstellen, dass bei der Einführung erste Erfahrungen im weiteren Prozess wie auch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte Berücksichtigung finden. In den dargestellten konsumtiven Beträgen sind in den ersten Jahren sowohl einmalige Kosten für die Einrichtung als auch laufende Betriebskosten enthalten. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.02.21 Rettungsdienst Notfallrettung, Notarztdienst Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen DeckungSeite 3 von 21 Seite 4 Auszahlungen 67.500,00 € 75.500,00 € 18.500,00 € 50.500,00 € 5370002213000 5370002213000 5370002215000 5370002213000 2024 2025 2025 2026 Einzahlungen Gebührenein- nahmen (jeweils anteilige Abschreibung p.a.) Investiver FinanzsaldoSeite 4 von 21 Seite 5 Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 1.450.000,00 € 1.650.000,00 € 2.300.000,00 € 2.200.000,00 € 137000221 2024 2025 2026 2027 Einzahlungen / Erträge 1.450.000,00 € 1.650.000,00 € 2.300.000,00 € 2.200.000,00 € 137000221 2024 2025 2026 2027 Gebührenein- nahmen und Beiträge Trägergemeinschaft Haushaltsbelastung jährlich 0,00 € Anlage/n 1 Anlage 1 öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW (öffentlich) 2 Anlage 2 Anhang zum Rettungsdienstbedarfsplan -Etablierung eines Telenotarztsystems fuer Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis- (öffentlich)Seite 5 von 21 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Bundesstadt Bonn, Berliner Platz 2, 53103 Bonn vertreten durch die Oberbürgermeisterin, und dem Rhein-Sieg-Kreis, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, vertreten durch den Landrat, zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW Auf der Grundlage der Absichtserklärung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 11.02.2020 i. V. m. §§ 1, 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), sowie § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S.886) schließen die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung folgende mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: Präambel Gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen. Um das bestehende Netz notärztlicher Versorgung der Bevölkerung zu ergänzen und die schnellstmögliche ärztliche Betreuung der Patientinnen und Patienten zu verbessern sowie Ressourcen durch eine optimierte Aufgabenerledigung zu sparen, erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Rhein-Sieg- Kreis zur Schaffung eines Telenotarztsystems. Die Beteiligten sind sich einig, zu diesem Zweck eine Trägergemeinschaft zu gründen. Hierbei soll im Rahmen der langjährigen Zusammenarbeit in vielen Bereichen der notärztlichen Versorgung die Kernleistung der Arztgestellung für den Telenotarztdienst durch eine Klinik der Maximalversorgung, das Universitätsklinikum Bonn, erbracht werden. Abschnitt 1: OrganisationSeite 6 von 21 § 1 Vereinbarungsgegenstand (1) Die Errichtung und der Betrieb des Telenotarztsystems wird auf Basis der Absichtserklärung der Verbände der Krankenkassen, der kommunalen Spitzenverbände, der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen vom 11.02.2020 und der nachfolgenden Bestimmungen geregelt. (2) Die Trägergemeinschaft wird gebildet aus der Bundesstadt Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis. (3) Die Bundesstadt Bonn ist der Kernträger der Trägergemeinschaft. Der Kernträger verpflichtet sich, die Aufgaben des Telenotarztes / der Telenotärztin für alle Mitglieder der Trägergemeinschaft durchzuführen, deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt bleiben. Die Aufgabendurchführung erfolgt in Form der Mandatierung gemäß § 23 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 2 GkG NRW. Zur Durchführung der Aufgabe richtet die Bundesstadt Bonn in ihrer Leitstelle eine Telenotarztzentrale ein. Einzelheiten zum Betrieb des Telenotarztsystems werden in einer separaten Abstimmungsvereinbarung geregelt. (4) Die Telenotärztinnen und Telenotärzte üben ihren Dienst in der Telenotarztzentrale aus. (5) Es finden regelmäßige Treffen von Vertretern und Vertreterinnen der Mitglieder der Trägergemeinschaft statt. Für die Einladung ist die Bundesstadt Bonn zuständig. § 2 Einsatzbereich der Telenotärztin / des Telenotarztes Der Einsatzbereich des Telenotarztes / der Telenotärztin umfasst den Zuständigkeitsbereich der Mitglieder der Trägergemeinschaft. Eine überörtliche Unterstützung anderer Telenotarztbereiche ist im Bedarfsfall, sofern leistbar, möglich. Die örtlichen Besonderheiten – soweit vorhanden – der einzelnen Mitglieder der Trägergemeinschaft sind hierbei zu beachten. § 3 Besetzung des Telenotarzt-Standortes Die Bundesstadt Bonn stellt die Telenotarzt-Ressourcen in einer 24h/365-Tage- Besetzung bedarfsgerecht sicher. § 4 Einsichtnahme Die Bundesstadt Bonn stellt dem Rhein-Sieg-Kreis im Rahmen des gemeinsamen Austauschs zum Qualitätsmanagement Informationen zur Verfügung, die wesentliche fachliche und betriebliche Aspekte und Rahmenbedingungen strukturiert ausführen. Auch stellt sie dem Rhein-Sieg-Kreis nach Inanspruchnahme des Telenotarztes, dieSeite 7 von 21 für das dortige Qualitätsmanagementsystem erforderlichen Einsatzdaten zur Verfügung. Abschnitt 2: Qualifikationen, Ausrüstung und Übertragungstechnik § 5 Qualifikationsanforderungen an die Telenotärzte und Telenotärztinnen Die Qualifikationsanforderungen für die Ausübung der Tätigkeit des Telenotarztes / der Telenotärztin entsprechen den Festlegungen, die die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe im Auftrag des MAGS NRW in der jeweils aktuell gültigen Version des Curriculums „Qualifikation Telenotarzt“ beschrieben haben. In dem Zusammenhang regional bedeutsame Aspekte werden von der Arbeitsgruppe der Ärztlichen Leitungen der Bundesstadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises definiert. Die jeweils geltenden Regelungen der ärztlichen Fortbildung gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, 7 Abs. 3 RettG NRW sind durch die Bundesstadt Bonn als Kernträger zu beachten. § 6 Fortbildung des telenotärztlichen und rettungsdienstlichen Personals Die Telenotärzte / Telenotärztinnen, die Disponenten / Disponentinnen der Leitstellen und das Rettungsdienstfachpersonal nehmen vor der Aufnahme der Tätigkeit an einer Einweisung zur Benutzung des Telenotarzt-Systems teil. Diese wird von den jeweiligen Mitgliedern der Trägergemeinschaft selbst organisiert. § 7 Übertragungstechnik und Ausrüstung (1) Die für den Betrieb der Telenotarztzentrale in Bonn erforderliche technische Ausstattung beschafft die Bundesstadt Bonn. Hinsichtlich der Kostenverteilung hierfür gilt § 8. (2) Die abgestimmte technische Ausstattung der Rettungsmittel erfolgt durch den jeweiligen Träger rettungsdienstlicher Aufgaben. (3) Die Festlegung der Anzahl der Rettungswagen mit Übertragungstechnik erfolgt in den Rettungsdienstbereichen nach den aus Sicht des jeweiligen Trägers bestehenden Erfordernissen. (4) Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis stellen sicher, dass sämtliche ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung neu angeschafften Rettungswagen aller am Rettungsdienst Beteiligten über die TNA-Ausrüstung verfügen. Abschnitt 3: Kosten und Haftung § 8 Kosten und KostenverteilungSeite 8 von 21 (1) Das Telenotarztsystem stellt ein kostenbildendes Qualitätsmerkmal des Rettungsdienstes dar, ist dementsprechend gem. § 12 RettG NRW in der Bedarfsplanung mit zu berücksichtigen und gem. § 14 Abs. 1 RettG NRW durch die Krankenkassen zu refinanzieren. In diesem Zusammenhang verhandelt die Bundesstadt Bonn für die gesamte Trägergemeinschaft mit den Kostenträgern die zu erstattenden Betriebskosten für die Einrichtung und den Betrieb der TNA- Zentrale im Rahmen der jeweils festzusetzenden Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn gemäß § 14 Abs. 1 RettG NRW. Betriebskosten i. S. d. Vereinbarung sind insbesondere die Personalkosten für die Telenotärztinnen und -notärzte, Kosten für die TNA- Arbeitsplätze, die erforderliche Hardware und Software sowie die erforderliche Schnittstelle zum Einsatzleitrechner und das Mobiliar, Kosten für Administration und technischen Support, Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren (z.B. im Zusammenhang mit Haftungsfragen), allgemeine Verbrauchskosten (z. B. Büroartikel) und die Kosten für die Haftpflichtversicherung. (2) Der Rhein-Sieg-Kreis erstattet der Bundesstadt Bonn die nachgewiesenen Betriebskosten gem. Abs. 1, die auf ihn entfallen. Hierfür zahlt der Rhein-Sieg- Kreis zunächst auf der Grundlage einer bis zum 31.Oktober eines jeden Jahres durch die Bundesstadt Bonn zu erstellenden Kostenkalkulation für das Folgejahr quartalsweise Abschläge an die Bundesstadt Bonn. Die Bundesstadt Bonn erstellt bis zum 31. Mai des jeweils folgenden Haushaltsjahres eine Endabrechnung und übersendet diese an den Rhein-Sieg-Kreis. Daraus resultierende Über- oder Unterdeckungen sind bis zum 30. Juni desselben Jahres auszugleichen. (3) Der Betriebskostenanteil i. S. d. Abs. 2 eines Mitglieds der Trägergemeinschaft errechnet sich aus den RTW-Vorhaltestunden und der Einwohnerzahl der jeweiligen Gebietskörperschaft (beginnend gem. Angabe im RDBP, der erstmals das TNA-System berücksichtigt) im Verhältnis 50 zu 50 (Verteilschlüssel Einwohnerzahl und RTW-Vorhaltestunden). Eine Neubewertung bzw. Anpassung der Berechnungsgrundlage findet jährlich statt unter Berücksichtigung der entsprechend aktualisierten Werte für RTW- Vorhaltestunden und Einwohnerzahl, Stand 1.1. des jeweiligen Jahres. (4) Die Kosten der Ausrüstung seiner Rettungsmittel auf das Telenotarztsystem und die daraus resultierenden laufenden Kosten trägt jedes Mitglied der Trägergemeinschaft selbst. Es vereinbart auch die entsprechende Refinanzierung mit den Kostenträgern eigenständig. § 9 Haftung / Weisungsrecht der Telenotärzte und Telenotärztinnen Die Tätigkeit als Telenotarzt / Telenotärztin unterliegt der Amtshaftung der Bundesstadt Bonn, in deren Auftrag die telenotärztliche Leistung in der Telenotarztzentrale erbracht wird. Die Tätigkeit des nichtärztlichen Personals unterliegt den allgemeinen Haftungsregeln. Die Tätigkeit der im Rettungsdienst der Stadt Bonn eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegt der Haftung der Stadt Bonn, die Tätigkeit der im RettungsdienstSeite 9 von 21 des Rhein-Sieg-Kreises eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegt der Haftung des Rhein-Sieg-Kreises. Im Rhein-Sieg-Kreis sind neben diesem auch Große und Mittlere kreisangehörige Städte Träger von Rettungswachen nach § 6 Abs. 2 RettG NRW. Die Tätigkeit der dort eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegt der Haftung der jeweiligen kreisangehörigen Stadt. Bei Inanspruchnahme des Telenotarztes / der Telenotärztin kann dieser / diese dem nichtärztlichen Personal gemäß § 4 Abs. 3 RettG NRW in medizinischen Fragen Weisungen erteilen. Abschnitt 4: Sonstiges und Schlussbestimmungen § 10 Datenschutz (1) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Sie unterstützen sich gegenseitig in allen datenschutzrechtlichen Fragen im Rahmen des Verhältnismäßigen. (2) Die im Rahmen des Einsatzes erhobenen personenbezogenen Daten werden nur in dem Umfang verarbeitet, wie die Daten zur Erfüllung der in dieser Vereinbarung normierten Aufgaben erforderlich sind. Die mit den Aufgaben nach dieser Vereinbarung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Dritten gegenüber zur Geheimhaltung der personenbezogenen Daten verpflichtet. Einzelheiten zur Auftragsverarbeitung werden gesondert vereinbart. § 11 Laufzeit, Kündigung (1) Diese Vereinbarung gilt unbefristet. (2) Sie kann von jedem Vereinbarungspartner mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem jeweils anderen Mitglied der Trägergemeinschaft zu erklären und der Bezirksregierung Köln durch das kündigende Mitglied unverzüglich anzuzeigen. § 12 Schlichtung und Ausfertigung (1) In allen Fragen der Durchführung dieser Vereinbarung ist von den Vertragsparteien Einverständnis anzustreben. Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist gem. § 30 GkG NRW die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. (2) Diese Vereinbarung wird dreifach ausgefertigt. Jeder Vereinbarungspartner erhält eine Ausfertigung, eine weitere Ausfertigung erhält die Bezirksregierung Köln. § 13 Salvatorische KlauselSeite 10 von 21 Sofern Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, wird davon die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksichtigung des von ihnen verfolgten Zwecks durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. § 14 Inkrafttreten und Evaluation (1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln wirksam. (2) Bis zum 31.12.2025 wird unter Federführung der Bundesstadt Bonn durch beide Vereinbarungspartner eine Evaluation der Vereinbarung und deren Zweck erfolgen. Die Vereinbarungspartner behalten sich vor, zu diesem Zeitpunkt die bestehende Vereinbarung durch eine neue zu ersetzen, soweit dies nach der Evaluation notwendig erscheint. Bonn, den __________ _______________________________________ Katja Dörner (Oberbürgermeisterin) Siegburg, den __________ ________________________________________ Sebastian Schuster (Landrat)Seite 11 von 21 Etablierung eines Telenotarzt-Systems für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis - 1 - Etablierung eines Telenotarzt-Systems für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 1 2. Rettungsdienststrukturen in der Region Bonn und Rhein-Sieg-Kreis 2 3. Definitionen 3 4. Kriterien zur Einrichtung der Telenotarzt-Zentrale 3 4.1 Kriterium Einwohnerzahl und Struktur 3 4.2 Kriterium Personalressourcen 5 4.3 Kriterium Überregionale Zusammenarbeit 5 4.4 Kriterium Bedarfsnachweis 6 5. Zielsetzungen 9 6. Notwendige Leistungen und kostenbildende Merkmale 9 6.1 Technische Ausstattung der Rettungswagen 10 6.2 Technische Ausstattung und Betrieb der Telenotarzt-Zentrale 10 6.3 Unterstützende Leistungen 10 6.4 Personalkosten Tele-Notärztinnen und Notärzte 10 1. Einführung Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat im Februar 2020 gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen, der kommunalen Spitzenverbände und den beiden Ärztekammern seinen Willen bekräftigt, eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Einrichtung von Telenot- arzt-Systemen flächendeckend in Nordrhein-Westfalen umzusetzen. Die Verbände der Krankenkassen haben hierzu erklärt, Telenotarzt-Systeme unter den obigen Bedingungen als kostenbildendes Qualitätsmerkmal im Rahmen der rettungs- dienstlichen Bedarfsplanung anzuerkennen. Unter Berücksichtigung der v. g. Kriterien und der bestehenden regionalen rettungsdienst- lichen Rahmenbedingungen haben sich die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis bereit erklärt, eine Trägergemeinschaft zu bilden und ein Telenotarzt-System zu betreiben. Am 26.11.2021 wurde der entsprechende gemeinsame Antrag an die Steuerungsgruppe Telenotarzt-System in Nordrhein-Westfalen beim MAGS gerichtet. Mit Schreiben vom 23.02.2022 wurde dem Antrag nach eingehender Beratung in der Steu- erungsgruppe zugestimmt und mit Beschluss genehmigt.Seite 12 von 21 Etablierung eines Telenotarzt-Systems für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis - 2 - Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis bilden hierzu nun im nächsten Schritt auf dem Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine Trägergemeinschaft. Kernträger und Standort der Telenotarzt-Zentrale (TNAZ) ist die Bundesstadt Bonn. 2. Rettungsdienststrukturen in der Region Bonn und Rhein-Sieg-Kreis In der Region Bonn und Rhein-Sieg-Kreis leben auf rund 1.300 km² knapp eine Million Ein- wohnerinnen und Einwohner, die sowohl in hochverdichteten, städtisch geprägten Bal- lungszentren als auch in peripheren, ländlich strukturierten Gebieten rettungsdienstlich be- darfsgerecht und flächendeckend versorgt werden müssen. Zur Aufgabenerfüllung betreiben die beiden Rettungsdienstträger zusammen derzeit rund 10 Notarztstandorte, 75 Rettungswagen (RTW) und mehr als 50 Krankentransportwagen (KTW). Die Lenkung und Leitung erfolgt über zwei Feuer- und Rettungsleitstellen, die als Verbundleitstelle über eine gemeinsame Technik und identische Strukturen verfügen. Die Redundanz und Ausfallreserve wird über die jeweils andere Leitstelle sichergestellt. Im Sinne einer Trägergemeinschaft existieren zwischen beiden Gebietskörperschaften be- reits engmaschige Kooperationen in den Bereichen ärztlich besetzter Sekundär- und In- tensivverlegungen sowie Schwergewichtigentransporte. Ebenso werden alle relevanten rettungsdienstlichen und notärztlichen Versorgungsstandards durch gemeinsame Abspra- chen und identische Verfahrensanweisungen (z. B. Standardarbeitsanweisungen und Be- handlungspfade für Notfallsanitäter/-innen, gemeinsame Bestückungslisten der Rettungs- mittel, etc.) konsequent vereinheitlicht. Die Besetzung der Rettungsmittel erfolgt in Bonn durch die Berufsfeuerwehr und ab 2023 durch die anerkannten Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsches Ro- tes Kreuz (DRK), Malteser Hilfsdienst (MHD) und Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH). Im Rhein- Sieg-Kreis werden die Rettungsmittel derzeit durch Mitarbeitende der Kommunen, der an- erkannten Hilfsorganisationen (DRK, JUH, MHD) und einen weiteren eingebundenen Leis- tungserbringer besetzt. Die ärztliche Besetzung der Notarztstandorte wird überwiegend durch lokale Krankenhäu- ser und das Bonner Universitätsklinikum gewährleistet. Die dortige Klinik und Poliklinik für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin stellt bereits jetzt für den Rettungsdienst in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis täglich bis zu sieben Notarztfunktionen. Ebenso hat sich das Universitätsklinikum als Klinik der Maximalversorgung bereit erklärt, die qualifizierte fachärztliche Besetzung der Telenotarztzentrale in Bonn zukünftig sicherzustellen. Bedingt durch den stetig steigenden Bedarf an ärztlichen Behandlungs- und Beratungs- leistungen im Rettungsdienst (hohe Fallzahlen bei Notarzteinsätzen und ärztlich zu beglei- tenden Sekundär- und Intensivtransporten) sowie durch die Umsetzung des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) ist das Telenotarzt-System eine effektive, zukunftsweisende und sinnvolle Er- gänzung für den öffentlichen Rettungsdienst in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis.Seite 13 von 21 Etablierung eines Telenotarzt-Systems für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis - 3 - 3. Definitionen Ein/e „Telenotarzt/-ärztin“ (TNA) ist ein/e im Rettungsdienst eingesetzte/r Notarzt/-ärztin, der/die über funkdatenbasierte Telekommunikationseinrichtungen Sprach- und ggf. Sicht- kontakt zu einem Rettungsmittel, dessen Besatzung und dem Notfallpatienten/der Notfall- patientin hat. Telenotärzte/-ärztinnen nutzen dazu sämtliche verfügbaren therapierelevan- ten Informationen, die neben den verbalen Schilderungen zum Zustand von Patienten/-in- nen auch die aktuell übertragenen Daten (Vitalparameter und Echtzeitkurven) der einge- setzten medizintechnischen Geräte umfassen. Ziel von Telenotarzt-Systemen ist es, am Einsatzort tätige Notfallsanitäter/-innen dabei zu unterstützen, die Behandlung optimal und rechtssicherer durchzuführen oder in geeigne- ten Fällen (z.B. Verlegungstransporte, nicht lebensbedrohliche Verletzungen oder Erkran- kungen) den Einsatz des physischen Notarztes zu ersetzen. Dies erfolgt im Rahmen von Beratungen und Delegationen. Ein/e Telenotarzt/-ärztin stellt dabei keinen Ersatz für Eins- ätze mit erkennbarer Notwendigkeit einer Notärztin / eines Notarztes vor Ort dar. Im Fall von lebensbedrohlichen Erkrankungen oder Verletzungen und komplexeren Einsatzsituati- onen wird weiterhin eine Notärztin bzw. ein Notarzt an die Einsatzstelle entsendet. Durch den Einsatz von Telenotärztinnen/-ärzten kann eine Notfall-Therapie dann aber bereits vor Eintreffen des Notarztes / der Notärztin beginnen. Die Tätigkeit der Telenotärzte/-ärztinnen erfolgt von einer Telenotarzt-Zentrale (TNAZ) aus, die in der Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst Bonn eingerichtet wird. Die räumliche Infrastruktur in unmittelbarer Anbindung an die Leitstelle ist bereits vorhanden. Die technischen Systemkomponenten eines Telenotarzt-Systems bestehen insbesondere aus der stationären und mobilen Fahrzeugtechnik, kompatibler Medizintechnik (z.B. EKG- Gerät), der Telenotarzt-Zentrale mit entsprechender Logistik und Hardware sowie der Soft- ware des Telenotarzt-Systems. 4. Kriterien zur Einrichtung des Telenotarzt-Systems Im Auftrag der Steuerungsgruppe Telenotarzt-System in Nordrhein-Westfalen hat das Aachener Institut für Rettungsmedizin und zivile Sicherheit (ARS) Kriterien für die Bildung einer Trägergemeinschaft TNA zusammengestellt und in der „Ausfüllhilfe & Musteranhang Rettungsdienst-Bedarfsplan, Vers. 1.1“ definiert. 4.1 Kriterium Einwohnerzahl und Struktur Die Einwohnerzahl in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis beträgt in Summe annähernd 1.000.000 Menschen auf einer Fläche von 1.294 km². Eine Darstellung der Strukturdaten ist der Tabelle 1 zu entnehmen:Seite 14 von 21 Etablierung eines Telenotarzt-Systems für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis - 4 - Tab. 1 – Strukturdaten Bundesstadt Bonn Rhein-Sieg-Kreis Summe Einwohnerzahl* 333.794 600.764 934.558 Prognostizierte Ein- wohnerentwicklung bis 2040 364.800 635.000 rd. 1.000.000 Pendlerbewegungen Einpendler +141.436 Auspendler: -59.406 Einpendler: + 62.139 Auspendler: -126.406 Hilfsfrist 8 Minuten; Erreichungsgrad: 90 % städt. Bereich 8 Min.; ländl. Bereich 12 Min.; Erreichungsgrad: 90 % Anzahl NEF 24/7 2 6 Anzahl NEF (temporär, Angabe in h) 1 NEF 10h werktags; 2 NEF bedarfsadaptiert 1 NEF 13h täglich; 3 NEF bedarfsadaptiert Anzahl RTW 21, davon 4 Sondervor- haltung 50, davon 7 Spitzenbe- darf und 6 Sonderbedarf Verlege-Notarzt (temporär, Angabe in h) 2x 8,5h werktags, 1x 24h ganzjährig Kooperation mit Bonn Anzahl Krankenhäu- ser im RD-Bereich 10 5 Krankenhäuser 1 Kinderklinik davon Maximal- versorger 1 0 Stand 2022 *In der Gesamtbetrachtung der rettungsdienstlich zu versorgenden Bevölkerung sind ne- ben den Einwohnern/-innen mit Hauptwohnsitz weitere Faktoren zu berücksichtigen. Exemplarisch wären hier Zweitwohnsitze zu betrachten, die eine Dunkelquote in der Ein- wohnerzahl darstellen: Bundesstadt Bonn – Mitarbeitende der Ministerien/Botschaften/UN mit Zweitwohn- sitz Bonn Studenten und Studentinnen der Universität Bonn / Hochschule Rhein-Sieg Saisonale Arbeitskräfte im Rhein-Sieg-KreisSeite 15 von 21 Etablierung eines Telenotarzt-Systems für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis - 5 - Auch der benannte Pendlerüberschuss in der Region sowie 3.114.453 Übernachtungen in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis (2019 vor der Pandemie) wirken sich auf die rettungs- dienstliche Einsatzbelastung aus. 4.2 Kriterium Personalressourcen Im Zuge der Einrichtung einer TNAZ soll personell intensiv mit dem Universitätsklinikum Bonn (UKB) kooperiert werden. Das Universitätsklinikum setzt als Maximalversorger für eine bestmögliche ambulante und stationäre Patientenversorgung auf neue und innovative Methoden aus der medizinischen Forschung. 2010 haben das UKB und die Bundesstadt Bonn gemeinsam das regionale Zentrum für Rettungs- und Notfallmedizin gegründet. Diese öffentlich-rechtliche Institution optimiert die notfallmedizinische Versorgung durch Verzahnung der Präklinik mit der Klinik für Maximalversorgung. Auch ist das UKB am Not- arztdienst der Bundesstadt Bonn seit dessen Gründung beteiligt. Das UKB verfügt auf- grund seiner Größe und Struktur über ausreichende qualifizierte ärztliche Ressourcen, um permanent und ausfallsicher einen fachärztlichen Standard sicherzustellen und die Be- diensicherheit des Telenotarzt-Systems ständig zu gewährleisten. 4.3 Kriterium Überregionale Zusammenarbeit Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis pflegen schon auf Grund der beson- deren räumlichen Struktur und Vernetzungen über eine ausgeprägte und enge Zusam- menarbeit auch bei der Bewältigung der Aufgaben im Bereich Rettungsdienst und Be- völkerungsschutz. Ausgewählte Beispiele der regionalen Kooperation und Zusammenarbeit im Be- reich Rettungsdienst Verbundleitstelle Bonn / Rhein-Sieg-Kreis mit gemeinsamem System; gegensei- tige Disposition und unmittelbarer Zugriff auf alle Fahrzeuge beider Trägerberei- che Planmäßige trägerbereichsübergreifende Mitversorgung in der Primärrettung zur Hilfsfristverbesserung und Redundanzabsicherung Kooperation Verlegenotarztdienst, Intensiv- und Schwergewichtigentransporte Gemeinsame Konzeption von Standardarbeitsanweisungen/ erweiterte Versor- gungsmaßnahmen; einheitliche Zertifizierung und gegenseitige Anerkennung Fortbildungskooperation und gemeinsame Ausbildungsformate (z.B. Gruppenfüh- rer Rettungsdienst, Einführungsveranstaltungen in den Rettungsdienst) Universitätsklinikum Bonn besetzt sowohl NEF in Bonn, als auch im Rhein-Sieg- Kreis Gemeinsame verbindliche Bestückungslisten und Verfahrensanweisungen Kooperation und gegenseitige Vertretung im LNA-Dienst, Angleichung der MANV – Struktur Abgestimmte Patientendatendokumentation/identische ProtokolleSeite 16 von 21 Etablierung eines Telenotarzt-Systems für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis - 6 - Tab. 2 – Technische Komponenten Bundesstadt Bonn Rhein-Sieg-Kreis Leitstellensoftware Verbundleitstelle BN/RSK VivaSecur secur.CAD Verbundleitstelle BN/RSK VivaSecur secur.CAD Patientenmonitoring Zoll X Series Zoll X Series (Corpuls C3) Zukünftige Gerätevereinheitlichung Digitale Dokumenta- tion In Planung In Planung 4.4 Kriterium Bedarfsnachweis Die Einsatzspektren sind in den Tabellen 3 und 4 dargestellt. Der Bedarf zur Notwendigkeit eines Telenotarzt-Systems in der Region Bonn/Rhein-Sieg-Kreis soll nachfolgend skizziert werden. Tab. 3 – Einsatzdaten der Trägergemeinschaft Bonn 2021 Rhein-Sieg-Kreis 2021 Einsatzzahl Notfallrettung (RTW gesamt)1 28.239 61.686 davon mit NEF-Beteiligung (gesamt) 8.633 18.795 Notarztquote2 (in %) 30,57 % 30,47 %Seite 17 von 21 Etablierung eines Telenotarzt-Systems für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis - 7 - Sekundärtransporte (ohne KTW) 4.987 2.735 davon mit Notarzt-Begleitung 1.513 1.161 SU-VERL 3 – 193 SU-VERL 4 – 208 SU-VERL 5 – 96 SU-VERL 5 (SOSI) – 664 Anzahl Einsätze mit verzöger- ter Eintreffzeit NEF (gesamt) ** 771 (> 12 min) 3096 (> 8 min) * 1) bei der Einsatzzahl Notfallrettung zählen alle hilfsfristrelevanten Einsätze der RTW (mit Sonderrech- ten) mit Status 3 2) als Notarztquote ist hier der Anteil der Einsätze der Notfallrettung mit NEF-Beteiligung und Status 3 zu verstehen. *nicht erhoben ** notärztliche Eintreffzeit > 12 Minuten [Alarmierung bis Eintreffen Einsatzstelle]Seite 18 von 21 Etablierung eines Telenotarzt-Systems für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis - 8 - Tab. 4 – Näherungswerte bezugnehmend auf sinnvolle und mögliche Einsatzbereiche für den Telenotarzt Einsatzart Bonn 2021 Rhein-Sieg- Kreis 2021 Primäreinsätze* (vgl. Indikationen S1-Leitlinie) 1.610 3.084 Sekundäreinsätze (vgl. Indikationen S1-Leitlinie) 1079 *2 Abklärung Sekundär- transporte 1.096 *2 Rechtliche Abklärung(*1) 2.619 *2. … *2 * Schätzung von 5 % der RTW-Einsätze *1=Schätzung von 8 % NEF-Einsätze, Stichwort „Pat. verweigert RTW“ (Anteil 30 %) und Fehlfahrt RTW (Anteil 30 %) *2= nicht erhobenSeite 19 von 21 Etablierung eines Telenotarzt-Systems für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis - 9 - 5. Zielsetzungen Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis beabsichtigen als Trägergemeinschaft für ein Telenotarzt-System eine Telenotarzt-Zentrale einzurichten und diese 24/7 an 365 Ta- gen im Jahr einsatzbereit zu halten. Gemeinsames Ziel ist die Schaffung der Systemvo- raussetzungen bis zum zweiten Halbjahr 2024 und der nachfolgende Start des Telenot- arzt-Systems. Zunächst soll nach Schulung der Mitarbeitenden an ausgewählten Refe- renz-Standorten in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis begonnen werden (Stufe 1). Der weitere Aufwuchs soll dann aus wirtschaftlichen Gründen in einem mehrjährigen Programm mit den regelmäßigen Ersatzbeschaffungen von Rettungswagen sukzessive realisiert werden (Stufe 2). Gemeinsames Ziel ist es, alle Rettungswagen in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis flächendeckend anzubinden. Die Einrichtung des Telenotarzt-Systems dient der Qualitätsverbesserung im Rettungs- dienst in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis. Erwartet werden im Einzelnen: Verkürzung des notarztfreien Intervalls durch telemedizinische ärztliche Begleitung Reduktion der Notwendigkeit von NEF-Einsätzen bei nicht lebensgefährlichen Not- fall-Situationen Reduktion der Notwendigkeit ärztlicher Begleitung von Verlegungs-Transporten zwi- schen Krankenhäusern 6. Notwendige Leistungen und kostenbildende Merkmale Das Telenotarzt-System stellt ein kostenbildendes Qualitätsmerkmal des Rettungsdienstes dar. Der Umfang der notwendigen Leistungen zur Inbetriebnahme und Aufrechterhaltung eines Telenotarzt-Systems wird an Hand der kostenbildenden Merkmale bestimmt. Diese setzen sich aus den Komponenten Personal- und Sachkosten zusammen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der beteiligten Rettungsdienst-Träger definiert Kos- tenarten und deren Aufteilung auf die Vereinbarungspartner. Sämtliche Betriebskosten für die Telenotarzt-Zentrale (ausgenommen des Eigenanteils der Bundesstadt Bonn) werden dem Kernträger Bundesstadt Bonn durch den Rhein-Sieg- Kreis erstattet. Die Kosten für die Ausrüstung der Rettungsmittel für das Telenotarzt-Sys- tem und die daraus resultierenden laufenden Kosten trägt jedes Mitglied der Trägerge- meinschaft selbst. Die Kosten der Telenotarzt-Zentrale, die einem Rettungsdienst-Träger entstehen, werden auf die mittleren und großen kreisangehörigen Städte als Träger der Rettungswachen im Wege einer Anwendung der Leitstellenumlage nach § 14 Abs. 6 S. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) anteilig umgelegt. 6.1 Technische Ausstattung der Rettungswagen Die technische Ausstattung der Rettungswagen umfasst:Seite 20 von 21 Etablierung eines Telenotarzt-Systems für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis - 10 - die Beschaffung von Hardware (z. B. Antennen, Halterungen, Übertragungseinhei- ten, Kopfhörer) den Einbau der Hardware die Beschaffung der Software Konfiguration, Testung, Abnahme des Systems die Instandhaltung der beschriebenen Technik die Vorhaltung von Ersatz-Systemen bei Ausfall der Technik 6.2 Technische Ausstattung und Betrieb der Telenotarzt-Zentrale Ausstattung und Betrieb der Telenotarzt-Zentrale umfasst: die Bereitstellung von Räumlichkeiten die Beschaffung von Hardware (z. B. Rechnereinheiten, Monitore, Büromöbel, Ru- hemöglichkeiten) die Beschaffung der Software (Telenotarzt-Software, Arbeitsplatz Software, Anbin- dung an Leitstellen-Systeme) Konfiguration, Testung, Abnahme des Systems die Instandhaltung der beschriebenen Technik 6.3 Unterstützende Leistungen Die unterstützenden Leistungen umfassen: Einweisung / Schulung des Rettungsfachpersonals Anpassung und Etablierung von Verfahren (Behandlungspfade, Standard-Arbeits- Anweisungen) technischer Support durch den Anbieter des Telenotarzt-Systems Berichtswesen gegenüber den Mitgliedern der Trägergemeinschaft Bereitstellung von Daten für den Export in andere Auswertungs-Programme (z. B. zur Rettungsdienst-Bedarfsplanung) 6.4 Personalkosten Tele-Notärztinnen und Notärzte Die Personalkosten umfassen: Bereitstellung qualifizierten telenotärztlichen Personals (Facharztstandard) im Zuge der Personalgestellung (inkl. Overhead-Kosten) für den operativen Dienst Qualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen nach Vorgaben der Ärztekammer (nicht gebührenrelevant) Maßnahmen zur strukturierten Einarbeitung, Einsatznachbesprechungen/Supervi- sion/QualitätsmanagementSeite 21 von 21
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de