230594-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Anfrage: Park & Ride Platz Ramersdorf
Kerndaten
- Nummer
- 230594-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.05.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (3.810 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230594-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III CDU-Anfrage: Park & Ride Platz Ramersdorf Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 24.05.2023 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Beuel 31.05.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Frage 1: Ist es weiterhin trotz Festsetzung zulässig, in regelmäßigen Abständen auf der Interimsparkfläche neuen Schotter aufzutragen, damit dort PKW parken kön- nen? Antwort: Die mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft getretene Überschwemmungsgebietsverordnung gilt für alle Vorhaben und Maßnahmen seit dem Inkrafttreten. Für den Bestand gilt die Sorgfaltspflicht nach § 5 Was- serhaushaltsgesetz, wonach jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet ist, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. Der Parkplatz gehört zum Bestand und kann unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht weiter genutzt und unterhalten werden. Frage 2: Wäre es trotz Festsetzung zulässig, wenn die Verwaltung und die SWB die Fläche dauerhaft asphaltieren würde sowie eine Schrankenanlage mit Funda- ment erstellen würde? Antwort: Die Errichtung baulicher Anlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen können regelmäßig erteilt werden, wenn verloren gehender Rückhalteraum ausgeglichen wird, Wasserstand und Abfluss nicht nachteilig verändert werden und hochwasserangepasst gebaut wird. Die Versiegelung von Flächen ist hierbei nicht relevant. Hochwasseran- gepasst bedeutet, dass die Anlage bei Hochwasser keinen Schaden nimmt und von ihr bei Hochwasser kein Schaden ausgeht. Ein höheres Sicherheitsniveau als bis zu einem Hochwasser, das statistisch einmal in 100 Jahren eintritt, kann seitens der Wasserbehörden nicht verlangt werden. Aus wasserrechtlicher Sicht kann der Parkplatz unter Berücksichtigung der vorgenannten Anforderun- gen asphaltiert werden. Baurechtliche oder sonstige erforderliche ZulassungenSeite 1 von 2 Seite 2 werden dadurch nicht berührt oder ersetzt. Frage 3: Wäre es trotz Festsetzung zulässig, auf der Fläche ein P+R Parkhaus zu pla- nen und zu bauen? Antwort: Für den Bau eines Parkhauses müsste Baurecht geschaffen werden. Dies ist lediglich über die Aufstellung eines Bebauungsplans möglich. Bei der Aufstel- lung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen in festgesetzten Über- schwemmungsgebieten ist insbesondere 1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlie- ger, 2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasser- schutzes und 3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben zu berücksichtigen. Im Rahmen des für ein Parkhaus erforderlichen Bauge- nehmigungsverfahren, sind die unter 2. genannten Anforderungen zu beachten. Unter den genannten Voraussetzungen ist die Errichtung eines Parkhauses aus wasserrechtlicher Sicht möglich. Frage 4: Wäre es trotz Festsetzung zulässig, auf der Fläche die Seilbahn mit einer eige- nen Haltestation entlang zu führen? Antwort: Für die Errichtung einer Seilbahn ist die Durchführung eines Planfeststellungs- verfahrens erforderlich. Innerhalb des Planfeststellungsverfahrens sind die un- ter 2. und 3. genannten Anforderungen zu berücksichtigen. Im Abwägungspro- zess eines Planfeststellungsverfahrens können darüber hinausgehende Vorga- ben festgesetzt werden. Aus wasserrechtlicher Sicht kann unter Berücksichti- gung der vorgenannten Anforderungen eine Seilbahnstation im Überschwem- mungsgebiet errichtet werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de