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230588-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einbahnstraßenregelung im unteren Teil des Gerichtsweges zwischen Samansstraße und Königswinterer Straße

Nummer
230588-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 30.10.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230588 Bürgerantrag: Einbahnstaßenregelung im unteren Teil der Gerichtsweges zwischen Samansstraße und Königswinterer Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230588-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Einbahnstraßenregelung im unteren Teil des
Gerichtsweges zwischen Samansstraße und
Königswinterer Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 25.10.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verkehrsführung wurde in der Vorlage DS 230332 wie folgt beschrieben:
„Derzeit wird der Verkehr zwischen Samansstraße und Rastenweg mittels
Einbahnstraße, in Richtung Rastenweg, geregelt. Zwischen Königswinterer
Straße und Samansstraße ist der Verkehr in beide Richtungen erlaubt.
Entgegen der bisherigen Ausbauplanung und entsprechend den Anmerkungen
aus der Bürgerinformation, soll die heutige Verkehrsführung weiterhin
beibehalten werden, so dass die Einbahnstraße lediglich im Bereich
Samansstraße/Rastenweg weiterhin bleibt.“
Die Änderungen der Planung zur durchgehenden Einbahnstraßenregelung
wurde aufgrund von Anmerkungen aus der Bürgerinfo vorgenommen. Seitens
der anwesenden Eigentümer wurde unter anderem vorgetragen, dass die
Zufahrt zu den südlich gelegenen Garagen im Abschnitt zw. Königswinterer
Straße und Samansstraße erschwert wird.
Nach Auffassung der Verwaltung sollte die bestehende Verkehrsführung aber
beibehalten werden.
Der Bürgerantrag ist demnach in Anlehnung an die Beschlussvorlage
DS 230332 abzulehnen.
Zur Maßgabe, die im Rahmen der Vertagung sowohl des Bürgerantrags als
auch der Vorlage zur Ausbauplanung DS 230332 wie folgt beschlossen wurde:
"Der Antrag wird vertagt, bis der NRW-Erlass zur Kostenbeteiligung
am Straßenausbau rechtskräftig ist. Die Verwaltung wird die
Bürger:innen informieren."
teilt die Verwaltung Folgendes mit:
Der geplante Ausbau des Gerichtswegs wird Erschließungsbeitragspflichten
nach dem Baugesetzbuch auslösen. Für Erschließungsbeiträge existiert keineSeite 1 von 2
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Kostenübernahme durch das Land NRW.
Sollte sich die Maßgabe darauf beziehen, dass das Ministerium einen Erlass zu
genaueren Definition des Begriffs „Vorteilslage“ in Aussicht gestellt hat, ist dazu
Folgendes anzumerken: Nach Aussage des Deutschen Städtetages (Dezernat
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr) ist nicht sichergestellt, dass
ein derartiger Erlass tatsächlich erfolgen wird. Sollte ein Erlass zur genaueren
Definition des Begriffs der Vorteilslage erfolgen, so wird sich dieser an den
Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
orientieren, da es sich bei den Erschließungsbeitragspflichten nach dem
Baugesetzbuch um Bundesrecht handelt.
Der Begriff der Vorteilslage wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht klar
definiert: Erschließungsbeiträge dürfen nicht mehr erhoben werden, wenn die
sogenannte Vorteilslage vor mehr als 20 Jahren eingetreten ist. Die
Vorteilslage tritt dann ein, wenn eine Straße entsprechend den in der
Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen
Herstellung sowie – von geringfügigen Abweichungen abgesehen –
entsprechend einer beschlossenen Ausbauplanung ausgebaut ist. In
Anbetracht des provisorischen Ausbauzustands des Gerichtsweges und der
fehlenden Ausbauplanung ist die Vorteilslage bislang nicht eingetreten.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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