230583-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Errichtung und Unterhaltung eines (städtischen) Gymnasiums im Beueler Norden
Kerndaten
- Nummer
- 230583-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 04.05.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230583-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 40 Schulamt Dezernat: Dez. V Errichtung und Unterhaltung eines (städtischen) Gymnasiums im Beueler Norden Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.05.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Entwicklung der Schülerzahlen wird in Form von Schulentwicklungsplänen erarbeitet und dargestellt. Die Schulentwicklungspläne der Stadt Bonn werden nicht separat für jeden Stadtteil erstellt. Die Darstellung erfolgt gebündelt in einem Plan, um neben den standortspezifischen Entwicklungen auch den gesamtstädtischen Kontext und die bestehenden Zwischenabhängigkeiten beschreiben zu können. Angesichts der Vielzahl möglicher und nicht vorhersehbarer Einflussfaktoren wird im weiterführenden Bereich von einer Vorhersage künftiger Entwicklungen auf Einzelschulebene abgesehen, zumal die Vergabe der zur Verfügung ste- henden Schulplätze über das ganze Stadtgebiet hinweg erfolgt. Die dargestell- ten Schüler- und Bevölkerungsentwicklungen sind als Erwartungswerte auf gesamtstädtischer Ebene zu interpretieren, die unter der Bedingung realisiert werden, dass die zugrunde liegenden Annahmen der Prognoseberechnungen zutreffen. Die Schulentwicklungsplanung versteht sich daher als Rahmenpla- nung. Der Schulentwicklungsplan für die weiterführenden Schulen, auf den an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird, wurde erarbeitet und den politischen Gremien zur Verfügung gestellt (s. DS.Nr. 220857). Die jeweilige „Nachfragesituation“ im weiterführenden Bereich ist oftmals nicht in Abhängigkeit der räumlichen Nähe zum Wohnort, sondern zur pädagogi- schen Ausrichtung, dem schulischen Angebot, individuellen Schwerpunkten etc. zu sehen. Des Weiteren ist die Versorgung mit Schulplätzen im weiter- führenden Bereich gesamtstädtisch und nicht standortscharf zu betrachten (s.o.), weswegen auch die Anmeldezahlen gesamtstädtisch zu werten sind. Die entsprechende Entwicklung der Schülerzahlen kann den „Schuldatenblät- tern“ der jeweiligen Schulentwicklungspläne entnommen werden. Darüber hinaus sind die Zwischenabhängigkeiten – insbesondere der Schulen derselben Schulform untereinander – zwingend zu beachten. So kann die Ein- richtung einer zusätzlichen Klasse an einem städtischen Gymnasium dazu führen, dass sich die Anzahl der Klassen an einem anderen städtischen Gym-Seite 1 von 2 Seite 2 nasium derart reduziert, dass dessen Fortführung nicht mehr gesichert werden kann und diese Schule in ihrer Existenz „bedroht“ wäre. Dieser Effekt würde durch die Errichtung eines zusätzlichen Gymnasiums noch weiter verstärkt. Folgende rechtlichen Rahmenbedingungen müssen für die Errichtung und Fort- führung eines Gymnasiums erfüllt sein: Nach § 82 Absatz 6 des Schulgesetzes für das Land NRW müssen Gymnasien in der Sekundarstufe I bei der Errichtung mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass derzeit die o.g. Voraussetzungen zur Errichtung und Fortführung eines (gesetzlich vorgeschriebenen) mindestens dreizügigen städtischen Gymnasiums nicht vorliegen. Darüber hinaus dürfte es nahezu unmöglich sein, den individuellen und subjek- tiven Schwerpunkten aller Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schu- len wohnortnah gerecht zu werden. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehe- ne Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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