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230583-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Errichtung und Unterhaltung eines (städtischen) Gymnasiums im Beueler Norden

Nummer
230583-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.05.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230583 Bürgerantrag: Errichtung und Unterhaltung eines (städtischen) Gymnasiums im Beueler Norden

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230583-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
40 Schulamt
Dezernat:
Dez. V
Errichtung und Unterhaltung eines (städtischen)
Gymnasiums im Beueler Norden
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
10.05.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Entwicklung der Schülerzahlen wird in Form von Schulentwicklungsplänen
erarbeitet und dargestellt.
Die Schulentwicklungspläne der Stadt Bonn werden nicht separat für jeden
Stadtteil erstellt. Die Darstellung erfolgt gebündelt in einem Plan, um neben den
standortspezifischen Entwicklungen auch den gesamtstädtischen Kontext und
die bestehenden Zwischenabhängigkeiten beschreiben zu können.
Angesichts der Vielzahl möglicher und nicht vorhersehbarer Einflussfaktoren
wird im weiterführenden Bereich von einer Vorhersage künftiger Entwicklungen
auf Einzelschulebene abgesehen, zumal die Vergabe der zur Verfügung ste-
henden Schulplätze über das ganze Stadtgebiet hinweg erfolgt. Die dargestell-
ten Schüler- und Bevölkerungsentwicklungen sind als Erwartungswerte auf
gesamtstädtischer Ebene zu interpretieren, die unter der Bedingung realisiert
werden, dass die zugrunde liegenden Annahmen der Prognoseberechnungen
zutreffen. Die Schulentwicklungsplanung versteht sich daher als Rahmenpla-
nung. Der Schulentwicklungsplan für die weiterführenden Schulen, auf den an
dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird, wurde erarbeitet und den politischen
Gremien zur Verfügung gestellt (s. DS.Nr. 220857).
Die jeweilige „Nachfragesituation“ im weiterführenden Bereich ist oftmals nicht
in Abhängigkeit der räumlichen Nähe zum Wohnort, sondern zur pädagogi-
schen Ausrichtung, dem schulischen Angebot, individuellen Schwerpunkten
etc. zu sehen. Des Weiteren ist die Versorgung mit Schulplätzen im weiter-
führenden Bereich gesamtstädtisch und nicht standortscharf zu betrachten
(s.o.), weswegen auch die Anmeldezahlen gesamtstädtisch zu werten sind.
Die entsprechende Entwicklung der Schülerzahlen kann den „Schuldatenblät-
tern“ der jeweiligen Schulentwicklungspläne entnommen werden.
Darüber hinaus sind die Zwischenabhängigkeiten – insbesondere der Schulen
derselben Schulform untereinander – zwingend zu beachten. So kann die Ein-
richtung einer zusätzlichen Klasse an einem städtischen Gymnasium dazu
führen, dass sich die Anzahl der Klassen an einem anderen städtischen Gym-Seite 1 von 2
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nasium derart reduziert, dass dessen Fortführung nicht mehr gesichert werden
kann und diese Schule in ihrer Existenz „bedroht“ wäre. Dieser Effekt würde
durch die Errichtung eines zusätzlichen Gymnasiums noch weiter verstärkt.
Folgende rechtlichen Rahmenbedingungen müssen für die Errichtung und Fort-
führung eines Gymnasiums erfüllt sein:
Nach § 82 Absatz 6 des Schulgesetzes für das Land NRW müssen Gymnasien
in der Sekundarstufe I bei der Errichtung mindestens drei Parallelklassen pro
Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens zwei Parallelklassen pro
Jahrgang.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass derzeit die o.g. Voraussetzungen zur
Errichtung und Fortführung eines (gesetzlich vorgeschriebenen) mindestens
dreizügigen städtischen Gymnasiums nicht vorliegen.
Darüber hinaus dürfte es nahezu unmöglich sein, den individuellen und subjek-
tiven Schwerpunkten aller Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schu-
len wohnortnah gerecht zu werden.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehe-
ne Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
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