230575-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der nördlichen Wilhelmstraße
Kerndaten
- Nummer
- 230575-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.02.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230575-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der nördlichen Wilhelmstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 27.02.2024 Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung: Die Stadtverwaltung kann die Fragen, die in der Maßgabe der Sitzung der BV Bonn vom 05.12.2023 gestellt wurden, wie folgt beantworten: 1. Die zur Verfügung gestellten Schallpegel berücksichtigen nur den Straßenverkehrslärm. Die Berechnung des Schienenverkehrslärms erfolgt nach einer anderen Berechnungsvorschrift. Hierzu liegen keine Schallpegel vor. 2. Grundsätzlich würden sich die von der Straßenbahn verursachten Schallimmissionen verringern, wenn die Straßenbahn langsamer fährt. Dies könnte auch Auswirkungen auf den Gesamtverkehrslärm haben. Da hierzu aber keine Daten vorliegen, kann keine Aussage zu dem Einfluss des Schienenverkehrslärms auf den Gesamtlärm getroffen werden. Auf die zur Verfügung gestellten Schallpegel hätte die Temporeduzierung der Straßenbahnen keinen Einfluss, da die Immissionen der Straßenbahnen in diesen Werten nicht berücksichtig werden (vgl. Antwort auf Frage 1). 3.+4. Eine Umsetzung von Tempo 30 auf dem genannten Abschnitt der Wilhelmstraße zwischen Wilhelmsplatz und Oxfordstraße wird seitens der SWBV kritisch gesehen. Aufgrund der Temporeduzierung ist mit Fahrzeitverlusten in Höhe von ca. 10 Sekunden je Fahrtrichtung für die dort verkehrenden Straßenbahnlinien zu rechnen. 5. Gemäß § 45 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung ordnen die Straßenverkehrsbehörden ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1Seite 1 von 2 Seite 2 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Da es sich bei der nördlichen Wilhelmstraße um ein Mischgebiet (Wohngebiet und Gewerbegebiet) handelt und dort ein erheblicher Durchgangsverkehr stattfindet, treffen die oben genannten Voraussetzungen für Einrichtung einer Tempo-30 Zone nicht zu. 6. Diese Frage ist für die Geschwindigkeitsreduzierung aus Lärmschutzgründen nicht relevant (vgl. Frage 1). 7. Die Auswirkungen der Geschwindigkeitsreduzierung von Tempo 50 auf Tempo 30 ist bei Tag und Nacht gleich. Wie bereits in der ersten Stellungnahme genannt, beabsichtigt die Verwaltung weiterhin in diesem Bereich durchgehend Tempo 30 einzurichten. Die nach der Lärmschutzrichtlinie StV maßgeblichen Lärmwerte für die nördliche Wilhelmstraße wurden durch die Fa. VSU GmbH berechnet. Hiernach ergibt sich sowohl zu den Tages- als auch Nachtzeiten eine überwiegende Überschreitung der Werte. Die Differenzberechnung zwischen Tempo 50 und Tempo 30 kommt zu dem Ergebnis, dass eine Reduzierung um (gerundet) 3 dB(A) erreicht werden kann. Den geringen Fahrtzeitverlust von ca. 10 Sekunden der Stadtwerke Bonn hält die Verwaltung für zumutbar, da das Schutzinteresse der Anwohnenden durch die Geschwindigkeitsreduzierung überwiegt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de