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230575-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der nördlichen Wilhelmstraße

Nummer
230575-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Kenntnisnahme
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  1. 230575 Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der nördlichen Wilhelmstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230575-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone in
der nördlichen Wilhelmstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 27.02.2024 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadtverwaltung kann die Fragen, die in der Maßgabe der Sitzung der BV
Bonn vom 05.12.2023 gestellt wurden, wie folgt beantworten:
1. Die zur Verfügung gestellten Schallpegel berücksichtigen nur den
Straßenverkehrslärm. Die Berechnung des Schienenverkehrslärms erfolgt nach
einer anderen Berechnungsvorschrift. Hierzu liegen keine Schallpegel vor.
2. Grundsätzlich würden sich die von der Straßenbahn verursachten
Schallimmissionen verringern, wenn die Straßenbahn langsamer fährt. Dies
könnte auch Auswirkungen auf den Gesamtverkehrslärm haben. Da hierzu
aber keine Daten vorliegen, kann keine Aussage zu dem Einfluss des
Schienenverkehrslärms auf den Gesamtlärm getroffen werden.
Auf die zur Verfügung gestellten Schallpegel hätte die Temporeduzierung der
Straßenbahnen keinen Einfluss, da die Immissionen der Straßenbahnen in
diesen Werten nicht berücksichtig werden (vgl. Antwort auf Frage 1).
3.+4. Eine Umsetzung von Tempo 30 auf dem genannten Abschnitt der
Wilhelmstraße zwischen Wilhelmsplatz und Oxfordstraße wird seitens der
SWBV kritisch gesehen. Aufgrund der Temporeduzierung ist mit
Fahrzeitverlusten in Höhe von ca. 10 Sekunden je Fahrtrichtung für die dort
verkehrenden Straßenbahnlinien zu rechnen.
5. Gemäß § 45 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung ordnen die
Straßenverkehrsbehörden ferner innerhalb geschlossener Ortschaften,
insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und
Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im
Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf
Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch
auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen
ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen,
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und
benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in
Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen
innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1Seite 1 von 2
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Satz 1 („rechts vor links“) gelten.
Da es sich bei der nördlichen Wilhelmstraße um ein Mischgebiet (Wohngebiet
und Gewerbegebiet) handelt und dort ein erheblicher Durchgangsverkehr
stattfindet, treffen die oben genannten Voraussetzungen für Einrichtung einer
Tempo-30 Zone nicht zu.
6. Diese Frage ist für die Geschwindigkeitsreduzierung aus Lärmschutzgründen
nicht relevant (vgl. Frage 1).
7. Die Auswirkungen der Geschwindigkeitsreduzierung von Tempo 50 auf
Tempo 30 ist bei Tag und Nacht gleich.
Wie bereits in der ersten Stellungnahme genannt, beabsichtigt die Verwaltung
weiterhin in diesem Bereich durchgehend Tempo 30 einzurichten.
Die nach der Lärmschutzrichtlinie StV maßgeblichen Lärmwerte für die
nördliche Wilhelmstraße wurden durch die Fa. VSU GmbH berechnet. Hiernach
ergibt sich sowohl zu den Tages- als auch Nachtzeiten eine überwiegende
Überschreitung der Werte. Die Differenzberechnung zwischen Tempo 50 und
Tempo 30 kommt zu dem Ergebnis, dass eine Reduzierung um (gerundet) 3
dB(A) erreicht werden kann.
Den geringen Fahrtzeitverlust von ca. 10 Sekunden der Stadtwerke Bonn hält
die Verwaltung für zumutbar, da das Schutzinteresse der Anwohnenden durch
die Geschwindigkeitsreduzierung überwiegt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de