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230558-001 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zum Bürgerantrag: Balkonkraftwerke für Mieter

Nummer
230558-001 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.05.2023 Kenntnisnahme
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  1. 230558 Bürgerantrag: Balkonkraftwerke für Mieter

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230558-001 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Stellungnahme zum Bürgerantrag:
Balkonkraftwerke für Mieter
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
10.05.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Im Rahmen des Förderprogramms Solares Bonn (Fördermodul M13) fördert die
Stadt Stecker-Solargeräte für Mieter*innen seit September 2021 – seit 1.4.2023
mit bis zu 180 € für Eigentümer*innen, bis zu 360 € für Mieter*innen und bis zu
480 € für Bonn-Ausweis-Inhaber*innen. Das Förderprogramm erfreut sich sehr
großer Beliebtheit. Diese Förderung hat zum Ziel, Mieter*innen an der
Energiewende teilhaben zu lassen.
Dennoch bleiben, wie im Bürgerantrag beschrieben, rechtliche Hürden
bestehen: Ob Mieter*innen Balkon-PV-Anlagen anbringen dürfen bzw.
Vermieter*innen hierzu ihre Zustimmung erteilen müssen, beurteilt sich im
Detail maßgeblich nach den im Mietvertrag getroffenen Abreden. Im
Wohnraummietrecht gilt, dass Mieter bauliche Änderungen am Mietobjekt nur
mit Genehmigung des Vermieters durchführen dürfen. Wenn ein Stecker-
Solargerät am Balkon oder an der Fassade befestigt wird, wird dies oft als
bauliche Änderung bewertet. Hingegen wenn das Stecker-Solargerät auf einer
Terrasse oder dem Balkon aufgestellt wird, wurde gerichtlich festgestellt, dass
dies durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt ist. Ähnlich
dazu, wird wohnungseigentumsrechtlich das Anbringen eines Stecker-
Solargerätes häufig als bauliche Veränderung eingestuft, so dass bei WEGs die
Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmen muss.
Nach einem neueren Urteil dürfen Vermieter*innen ihre Zustimmung allerdings
nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund verweigern, wenn die Solaranlage
„baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht zurückbaubar und
fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine
erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht“. Eine
gefestigte Rechtsprechung besteht jedoch nicht. Letztlich kommt es stets auf
den Einzelfall an, ob es sich noch um einen vertragsgemäßen Gebrauch der
Mietsache handelt.
Damit Mieter*innen nicht in jedem Einzelfall wegen der Anbringung von
Stecker-Solargeräten vor Gericht ziehen müssen, haben die Justizminister der
Bundesländer auf ihrer Herbstkonferenz im November 2022 vonSeite 1 von 2
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Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) gefordert, diese rechtlichen
Hürden zu senken und die relevanten Paragrafen im
Wohnungseigentumsgesetz und im BGB zu ändern. Stecker-Solar-Geräte
sollen künftig zu den privilegierten Maßnahmen gehören, auf deren Gestattung
die Wohnungseigentümer und Mieter einen Anspruch haben. Diese Frage
muss auf Bundesebene rechtlich geklärt werden. Auf kommunaler Ebene ist
eine Regelung hierzu aus Sicht der Verwaltung nicht möglich.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem
Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 08:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de