230558-001 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Balkonkraftwerke für Mieter
Kerndaten
- Nummer
- 230558-001 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.05.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230558-001 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB Stellungnahme zum Bürgerantrag: Balkonkraftwerke für Mieter Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.05.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Im Rahmen des Förderprogramms Solares Bonn (Fördermodul M13) fördert die Stadt Stecker-Solargeräte für Mieter*innen seit September 2021 – seit 1.4.2023 mit bis zu 180 € für Eigentümer*innen, bis zu 360 € für Mieter*innen und bis zu 480 € für Bonn-Ausweis-Inhaber*innen. Das Förderprogramm erfreut sich sehr großer Beliebtheit. Diese Förderung hat zum Ziel, Mieter*innen an der Energiewende teilhaben zu lassen. Dennoch bleiben, wie im Bürgerantrag beschrieben, rechtliche Hürden bestehen: Ob Mieter*innen Balkon-PV-Anlagen anbringen dürfen bzw. Vermieter*innen hierzu ihre Zustimmung erteilen müssen, beurteilt sich im Detail maßgeblich nach den im Mietvertrag getroffenen Abreden. Im Wohnraummietrecht gilt, dass Mieter bauliche Änderungen am Mietobjekt nur mit Genehmigung des Vermieters durchführen dürfen. Wenn ein Stecker- Solargerät am Balkon oder an der Fassade befestigt wird, wird dies oft als bauliche Änderung bewertet. Hingegen wenn das Stecker-Solargerät auf einer Terrasse oder dem Balkon aufgestellt wird, wurde gerichtlich festgestellt, dass dies durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt ist. Ähnlich dazu, wird wohnungseigentumsrechtlich das Anbringen eines Stecker- Solargerätes häufig als bauliche Veränderung eingestuft, so dass bei WEGs die Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmen muss. Nach einem neueren Urteil dürfen Vermieter*innen ihre Zustimmung allerdings nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund verweigern, wenn die Solaranlage „baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht zurückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht“. Eine gefestigte Rechtsprechung besteht jedoch nicht. Letztlich kommt es stets auf den Einzelfall an, ob es sich noch um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache handelt. Damit Mieter*innen nicht in jedem Einzelfall wegen der Anbringung von Stecker-Solargeräten vor Gericht ziehen müssen, haben die Justizminister der Bundesländer auf ihrer Herbstkonferenz im November 2022 vonSeite 1 von 2 Seite 2 Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) gefordert, diese rechtlichen Hürden zu senken und die relevanten Paragrafen im Wohnungseigentumsgesetz und im BGB zu ändern. Stecker-Solar-Geräte sollen künftig zu den privilegierten Maßnahmen gehören, auf deren Gestattung die Wohnungseigentümer und Mieter einen Anspruch haben. Diese Frage muss auf Bundesebene rechtlich geklärt werden. Auf kommunaler Ebene ist eine Regelung hierzu aus Sicht der Verwaltung nicht möglich. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 07:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de