230548 · Beschlussvorlage
18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn sowie 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
Kerndaten
- Nummer
- 230548
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Beirates Bürgerbeteiligung Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 230548 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn sowie 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Beratungsfolge Beirat Bürgerbeteiligung 05.05.2023 Empfehlung Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.05.2023 Empfehlung Hauptausschuss 06.06.2023 Empfehlung Rat 13.06.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn sowie die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden werden in der als Anlage 1 (Hauptsatzung) und Anlage 2 (Satzung über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden) beigefügten Fassungen beschlossen. Begründung Die Bürger*innen können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine bestimmte Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid), gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Voraussetzung ist, dass sie einen formell zulässigen Antrag mit der ausreichenden Zahl an Unterschriften einreichen. Vor Sammlung der Unterschriften für ein Bürgerbegehren können die Vertretungsberechtigten gemäß § 26 Absatz 2 Satz 7 GO NRW beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Über den Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Der Rat hat jedoch die Möglichkeit, gemäß § 26 Abs. 2 Satz 10 GO NRW die Entscheidung über einen solchen Antrag durch Regelung in der Hauptsatzung auf den Hauptausschuss zuSeite 1 von 8 Seite 2 übertragen. Durch eine Übertragung auf den Hauptausschuss wird erreicht, dass es infolge der 8-Wochen-Frist keiner - sonst möglicherweise erforderlichen - Sondersitzung des Rates bedarf, sondern nur der Hauptausschuss einberufen werden muss. Zu beachten ist, dass der Rat gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW für die abschließende Zulässigkeitsprüfung zuständig bleibt. Sollte jedoch der Hauptausschuss bei der Vorprüfung festgestellt haben, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, kann der Rat ohne Änderung der Sach- und Rechtslage zu keiner anderen rechtlichen Bewertung der Zulässigkeit kommen. In diesem Fall beschränkt sich das Prüfungsrecht nur noch darauf, ob das notwendige Unterschriftenquorum nach § 26 Abs. 4 GO NRW erreicht worden ist. Anlage/n 1 18. Änderungssatzung Hauptsatzung (öffentlich) 2 1. Änderungssatzung Satzung Bürgerbegehren (öffentlich) 3 Synopse §10 Hauptsatzung (öffentlich) 4 Synopse §3 Satzung Bürgerbegehren (öffentlich)Seite 2 von 8 18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.2023 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung beschlossen Artikel I Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 1. Juli 1996 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 317), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Februar 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 107) wird wie folgt geändert: § 10 erhält folgende Fassung: § 10 Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NW) und Bürgerbegehren (§ 26 GO NW) (1) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. des § 24 Gemeindeordnung NRW wird dem Bürgerinnen- und Bürgerausschuss übertragen. Der Ausschuss stellt seine Auffassung zu den Anregungen und Beschwerden durch Beschluss fest. Die Verwaltung unterrichtet die Antragstellerin und Antragsteller über die Entscheidung des Ausschusses. (2) Zu den Angelegenheiten, in denen die Entscheidungskompetenzen dem Rat (§ 41 GO NW), den Bezirksvertretungen (§ 37 GO NW), den nach der Zuständigkeitsordnung des Rates entscheidungsbefugten Ausschüssen oder der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister übertragen sind, gibt der Bürgerinnen- und Bürgerausschuss eine Empfehlung zur Beratung und Entscheidung in der Sache ab. In den Sitzungen, in denen über diese Empfehlungen in den vorgenannten Gremien beraten und entschieden wird, ist der Ausschussvorsitzende des Bürgerinnen- und Bürgerausschusses im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter zu laden und kann sich an den Beratungen beteiligen. (3) Auf das Verfahren im Einzelnen findet die Geschäftsordnung des Rates ent- sprechende Anwendung. (4) Die Entscheidung über einen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NW (Vorprüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens) wird auf den Hauptausschuss übertragen. Artikel II Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Seite 3 von 8 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.2023 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung beschlossen Artikel I Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 15. Februar 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 97) wird wie folgt geändert: § 3 erhält folgende Fassung: § 3 Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW (1) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürger*innen bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Die antragstellenden Personen werden auf Wunsch von der Verwaltung informiert (z. B. über Verfahrensfragen zur Antragstellung und Unterschriftensammlung bzw. Fragen der Zuständigkeit des Rates und der Bezirksvertretungen). (2) Bürgerbegehren werden durch den bzw. die Oberbürgermeister*in oder einer benannten Fachdienststelle der Verwaltung entgegengenommen. Der Rat wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Der bzw. die Oberbürgermeister*in veranlasst umgehend nach Eingang des Begehrens eine Prüfung des Bürgerbegehrens. Die Prüfung erstreckt sich sowohl auf die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens als auch auf die Rechtmäßigkeit eines späteren Bürgerentscheids. Sie ist unverzüglich durchzuführen und muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens abgeschlossen sein. Nachdem der Rat über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet worden ist, entscheidet er unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens. (3) Die für die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 26 Abs. 4 bzw. Abs. 9 GO NRW maßgebliche Zahl der Bürger*innen wird vom Amt „Bürgerdienste“ der Bundesstadt Bonn zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellt. (4) Bürgerbegehren, die an eine Bezirksvertretung gerichtet sind, werden von den Bezirksbürgermeister*innen oder einer benannten Fachdienststelle der Verwaltung entgegengenommen. Auch über die Zulässigkeit dieser Bürgerbegehren entscheidet der Rat. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.Seite 4 von 8 (5) Die Vertretungsberechtigten können nach Vorliegen der Kostenschätzung gem. § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 GO NRW (Unterschriftenquorum) zulässig ist (sogenannte Vorprüfung). Über den Antrag entscheidet der Hauptausschuss innerhalb von acht Wochen. Artikel II Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Seite 5 von 8 Anlage 3 Anpassung § 10 Hauptsatzung alte Fassung § 10 Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NW) (1) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. des § 24 Gemeindeordnung NRW wird dem Bürgerinnen- und Bür- gerausschuss übertragen. Der Ausschuss stellt seine Auffas- sung zu den Anregungen und Beschwerden durch Beschluss fest. Die Verwaltung unterrichtet die Antragstellerin und Antrag- steller über die Entscheidung des Ausschusses. (2) Zu den Angelegenheiten, in denen die Entscheidungskompe- tenzen dem Rat (§ 41 GO NRW), den Bezirksvertretungen (§ 37 GO NRW), den nach der Zuständigkeitsordnung des Rates entscheidungsbefugten Ausschüssen oder der Oberbürger- meisterin/dem Oberbürgermeister übertragen sind, gibt der Bürgerinnen- und Bürgerausschuss eine Empfehlung zur Be- ratung und Entscheidung in der Sache ab. In den Sitzungen, in denen über diese Empfehlungen in den vorgenannten Gremien beraten und entschieden wird, ist der Ausschussvorsitzende des Bürgerinnen- und Bürgerausschuss im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter zu laden und kann sich an den Bera- tungen beteiligen. (3) Auf das Verfahren im Einzelnen findet die Geschäftsordnung des Rates entsprechend Anwendung. neue Fassung § 10 Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NW) und Bürger- begehren (§ 26 GO NW) (1) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. des § 24 GO NW wird dem Bürgerinnen- und Bürgerausschuss über- tragen. Der Ausschuss stellt seine Auffassung zu den Anregun- gen und Beschwerden durch Beschluss fest. Die Verwaltung unterrichtet die Antragstellerin und Antragsteller über die Ent- scheidung des Ausschusses. (2) Zu den Angelegenheiten, in denen die Entscheidungskompe- tenzen dem Rat (§ 41 GO NW), den Bezirksvertretungen (§ 37 GO NW), den nach der Zuständigkeitsordnung des Rates ent- scheidungsbefugten Ausschüssen oder der Oberbürgermeiste- rin/dem Oberbürgermeister übertragen sind, gibt der Bürgerin- nen- und Bürgerausschuss eine Empfehlung zur Beratung und Entscheidung in der Sache ab. In den Sitzungen, in denen über diese Empfehlungen in den vorgenannten Gremien beraten und entschieden wird, ist der Ausschussvorsitzende des Bür- gerinnen- und Bürgerausschuss im Verhinderungsfall einer sei- ner Stellvertreter zu laden und kann sich an den Beratungen beteiligen. (3) Auf das Verfahren im Einzelnen findet die Geschäftsordnung des Rates entsprechend Anwendung. (4) Die Entscheidung über einen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NW (Vorprüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens) wird auf den Hauptausschuss übertragen.Seite 6 von 8 Anlage 4 Anpassung § 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwoh- neranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden alte Fassung § 3 Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW (1) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürger*innen bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilf- lich. Die antragstellenden Personen werden auf Wunsch von der Verwaltung informiert (z.B. über Verfahrensfragen zur An- tragstellung und Unterschriftensammlung bzw. Fragen der Zu- ständigkeit des Rates und der Bezirksvertretungen). (2) Bürgerbehren werden durch den bzw. die Oberbürgermeis- ter*in oder einer benannten Fachdienststelle der Verwaltung entgegengenommen. Der Rat wird hiervon unverzüglich unter- richtet. Der bzw. die Oberbürgermeister*in veranlasst umge- hend nach Eingang des Begehrens eine Vorprüfung des Bür- gerbegehrens. Die Vorprüfung erstreckt sich sowohl auf die Zu- lässigkeit des Bürgerbegehrens als auch auf die Rechtmäßig- keit eines späteren Bürgerentscheids. Sie ist unverzüglich durchzuführen und muss spätestens innerhalb von zwei Mona- ten nach Eingang des Begehrens abgeschlossen sein. Nach- dem der Rat über das Ergebnis der Vorprüfung unterrichtet worden ist, entscheidet er unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens. (3) Die für die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 26 Abs. 4 bzw. Abs. 9 GO NRW maßgebliche Zahl der Bürger*innen wird vom Amt „Bürgerdienste“ der Bundesstadt Bonn zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellt. neue Fassung § 3 Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW (1) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürger*innen bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilf- lich. Die antragstellenden Personen werden auf Wunsch von der Verwaltung informiert (z.B. über Verfahrensfragen zur An- tragstellung und Unterschriftensammlung bzw. Fragen der Zu- ständigkeit des Rates und der Bezirksvertretungen). (2) Bürgerbehren werden durch den bzw. die Oberbürgermeis- ter*in oder einer benannten Fachdienststelle der Verwaltung entgegengenommen. Der Rat wird hiervon unverzüglich unter- richtet. Der bzw. die Oberbürgermeister*in veranlasst umge- hend nach Eingang des Begehrens eine Prüfung des Bürger- begehrens. Die Prüfung erstreckt sich sowohl auf die Zulässig- keit des Bürgerbegehrens als auch auf die Rechtmäßigkeit ei- nes späteren Bürgerentscheids. Sie ist unverzüglich durchzu- führen und muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens abgeschlossen sein. Nachdem der Rat über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet worden ist, ent- scheidet er unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens. (3) Die für die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 26 Abs. 4 bzw. Abs. 9 GO NRW maßgebliche Zahl der Bürger*innenSeite 7 von 8 wird vom Amt „Bürgerdienste“ der Bundesstadt Bonn zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellt. (4) Bürgerbegehren, die an eine Bezirksvertretung gerichtet sind, werden von den Bezirksbürgermeister*innen oder einer be- nannten Fachdienststelle der Verwaltung entgegengenommen. Auch über die Zulässigkeit dieser Bürgerbegehren entscheidet der Rat. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (4) Bürgerbegehren, die an eine Bezirksvertretung gerichtet sind, werden von den Bezirksbürgermeister*innen oder einer be- nannten Fachdienststelle der Verwaltung entgegengenommen. Auch über die Zulässigkeit dieser Bürgerbegehren entscheidet der Rat. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Die Vertretungsberechtigten können nach Vorliegen der Kos- tenschätzung gem. § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Vo- raussetzungen des § 26 Abs. 4 GO NRW (Unterschriftenquo- rum) zulässig ist (sog. Vorprüfung). Über den Antrag entschei- det der Hauptausschuss innerhalb von acht Wochen.Seite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de