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230547 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Duisdorf, Wesselheideweg 101 - Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle Az.: 10404/2022

Nummer
230547
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
230547
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Duisdorf, Wesselheideweg
101
- Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle
Az.: 10404/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung negativ zu bescheiden, da das
Vorhaben entgegen § 30 BauGB den Festsetzungen des Bebauungsplans
widerspricht und die Erteilung einer Befreiung nach § 31 BauGB nicht in
Betracht kommt.
Begründung
Der Bauherr beantragt nachträglich die Erteilung einer Baugenehmigung für
eine bereits errichtete landwirtschaftliche Halle.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7423-65 vom
06.03.1958, der hier eine private Grünfläche –Reitsportanlage- ausweist.
Zulässig sind bis zu zweigeschossige Baukörper innerhalb von Baugrenzen.
Zudem werden Flächen für Garagen und Stellplätze ausgewiesen.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind nach § 30 des
Baugesetzbuches (BauGB) Vorhaben zulässig, wenn sie den Festsetzungen
des Bebauungsplans nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Bei der bereits errichtet Halle handelt es sich um eine Nebenanlage, die als
Lager für Pferdefutter und Stroh dient. Sie liegt gänzlich außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche, so dass das Vorhaben den Festsetzungen
des Bebauungsplanes widerspricht.
Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
nach § 31 BauGB kann für diesen Standort nicht in Betracht kommen, da die
landwirtschaftliche Halle zudem gegen die Abstandsflächenvorschriften des § 6
Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
verstößt. Die Abstandsfläche fällt teilweise auf ein Grundstück der Stadt BonnSeite 1 von 3
Seite 2
(Flurstück 801), das als Fläche für die Forstwirtschaft ausgewiesen ist und sich
in der Örtlichkeit als Wald darstellt.
Zudem weist die bereits errichtete Halle keine Feuerwiderstandsklasse auf und
stellt daher aufgrund ihrer Nähe zum Wald eine Gefahr für diesen dar. Der
Wald ist durch übergreifendes Feuer vor Waldbränden zu schützen. Ebenso ist
die Nebenanlage und deren Nutzer vor Gefahren des Waldbrandes sowie des
Windwurfes zu schützen. Ein möglicher Brandüberschlag ist zu vermeiden. Aus
diesem Grund kann hier auch keine Abstandsflächenbaulast auf dem
städtischen Grundstück in Betracht kommen.
Da die Nebenanlage der Hauptanlage dient, wurde dem Bauherrn im Rahmen
des nachträglich eingereichten Bauantrages signalisiert, dass möglicherweise
eine Befreiung für eine solche Lagerhalle für Pferdefutter und Stroh erteilt
werden könnte, wenn die Halle um rund 5 m in Richtung des Parkplatzes
versetzt würde. Hierdurch könnte die Abstandflächenproblematik gelöst sowie
der Abstand zum Wald und der Umfang der versiegelten Flächen erheblich
reduziert werden. Voraussetzung wäre dann jedoch eine Renaturierung der
zuvor gerodeten und versiegelten Flächen. Der Bauherr lehnt dies jedoch ab.
Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung daher den Antrag
auf Erteilung einer Baugenehmigung negativ zu bescheiden. Es wurden zudem
bereits ordnungsbehördliche Maßnahmen auf Beseitigung der illegalen
baulichen Anlage eingeleitet.
Anlage/n
1 Flurkarte Wesselheideweg 101 (öffentlich)
2 Luftbild Wesselheideweg 101 (nichtöffentlich)
3 Lageplan Wesselheideweg 101 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 23:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de