230547 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Duisdorf, Wesselheideweg 101 - Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle Az.: 10404/2022
Kerndaten
- Nummer
- 230547
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 230547 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Duisdorf, Wesselheideweg 101 - Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle Az.: 10404/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung negativ zu bescheiden, da das Vorhaben entgegen § 30 BauGB den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht und die Erteilung einer Befreiung nach § 31 BauGB nicht in Betracht kommt. Begründung Der Bauherr beantragt nachträglich die Erteilung einer Baugenehmigung für eine bereits errichtete landwirtschaftliche Halle. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7423-65 vom 06.03.1958, der hier eine private Grünfläche –Reitsportanlage- ausweist. Zulässig sind bis zu zweigeschossige Baukörper innerhalb von Baugrenzen. Zudem werden Flächen für Garagen und Stellplätze ausgewiesen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorhaben zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist. Bei der bereits errichtet Halle handelt es sich um eine Nebenanlage, die als Lager für Pferdefutter und Stroh dient. Sie liegt gänzlich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, so dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht. Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 BauGB kann für diesen Standort nicht in Betracht kommen, da die landwirtschaftliche Halle zudem gegen die Abstandsflächenvorschriften des § 6 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) verstößt. Die Abstandsfläche fällt teilweise auf ein Grundstück der Stadt BonnSeite 1 von 3 Seite 2 (Flurstück 801), das als Fläche für die Forstwirtschaft ausgewiesen ist und sich in der Örtlichkeit als Wald darstellt. Zudem weist die bereits errichtete Halle keine Feuerwiderstandsklasse auf und stellt daher aufgrund ihrer Nähe zum Wald eine Gefahr für diesen dar. Der Wald ist durch übergreifendes Feuer vor Waldbränden zu schützen. Ebenso ist die Nebenanlage und deren Nutzer vor Gefahren des Waldbrandes sowie des Windwurfes zu schützen. Ein möglicher Brandüberschlag ist zu vermeiden. Aus diesem Grund kann hier auch keine Abstandsflächenbaulast auf dem städtischen Grundstück in Betracht kommen. Da die Nebenanlage der Hauptanlage dient, wurde dem Bauherrn im Rahmen des nachträglich eingereichten Bauantrages signalisiert, dass möglicherweise eine Befreiung für eine solche Lagerhalle für Pferdefutter und Stroh erteilt werden könnte, wenn die Halle um rund 5 m in Richtung des Parkplatzes versetzt würde. Hierdurch könnte die Abstandflächenproblematik gelöst sowie der Abstand zum Wald und der Umfang der versiegelten Flächen erheblich reduziert werden. Voraussetzung wäre dann jedoch eine Renaturierung der zuvor gerodeten und versiegelten Flächen. Der Bauherr lehnt dies jedoch ab. Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung daher den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung negativ zu bescheiden. Es wurden zudem bereits ordnungsbehördliche Maßnahmen auf Beseitigung der illegalen baulichen Anlage eingeleitet. Anlage/n 1 Flurkarte Wesselheideweg 101 (öffentlich) 2 Luftbild Wesselheideweg 101 (nichtöffentlich) 3 Lageplan Wesselheideweg 101 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de