230529 · Beschlussvorlage
Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 203. Änderung des Flächennutzungsplans „R(H)einwohnen“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Limperich zwischen Landgrabenweg und Himmerichweg
Kerndaten
- Nummer
- 230529
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 03.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (100.000 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 230529 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 203. Änderung des Flächennutzungsplans „R(H)einwohnen“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Limperich zwischen Landgrabenweg und Himmerichweg Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 17.04.2023 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Empfehlung Rat 27.04.2023 Entscheidung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.05.2023 Anhörung Beschlussvorschlag (vorbehaltlich der Beratung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda) Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Limperich zwischen der Deutschen Telekom AG, dem Landgrabenweg, dem Himmerichweg sowie dem Bahnkörper der rechtsrheinischen Strecke Köln- Niederlahnstein der Deutschen Bahn AG wird gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) parallel zum Bebauungsplan Nr. 6820-2 aufgestellt (DS-Nr. 230516). Die Änderung wird gemäß §§ 2 ff BauGB aufgestellt und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich der dazugehörenden Begründung und Planzeichnung öffentlich ausgelegt. Begründung Plangebiet Das ca. 30.500 m² große Plangebiet besteht aus dem Betriebsstandort eines Gartenbaubetriebes mit zugehörigem Gartenmarkt mit einer genehmigten Verkaufsfläche von max. 2500 m². Ferner ist im Plangebiet ein Wohnhaus des Betriebsinhabers vorhanden, welches erhalten bleiben soll. Das Umfeld des Plangebietes ist durch stark unterschiedliche Strukturen geprägt. Im Nordwesten grenzt ein Wohngebiet um Himmerichweg, Petersbergweg und Drachenfelsweg an das Grundstück. Südöstlich des Plangebietes erstreckenSeite 1 von 50 Seite 2 sich großflächige Bürogebäude der Deutschen Telekom AG. Im Nordosten begrenzt der Bahnkörper der rechtsrheinischen Strecke Köln-Niederlahnstein der Deutschen Bahn AG den Standort, daran schließen sich hangseitig Wohngebiete bis hin zum Waldgebiet des Ennerts an. Südlich des Landgrabenweges dehnt sich der denkmalgeschützte Rheinauenpark bis unmittelbar an das Rheinufer aus. Planungserfordernis Bisherige Darstellung: Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem Charakter (H) Künftige Darstellung: Sonderbaufläche Gartenmarkt (S) max. 2.500 m² VK Gemischte Baufläche (M) Der aktuell gültige Flächennutzungsplan stellt den Bereich des Gartenmarktes als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Gartenmarkt" dar. Der bestehende Betrieb mit insgesamt etwa 30.500 m² Betriebsfläche ist eine gewachsene Kombination aus einem Gartencenter und einem Gartenbaubetrieb. Das Betriebsgrundstück teilt sich im Bestand in überdachte Verkaufsflächen (Hallen), Freiluft-Verkaufsflächen, Wohngebäude für Betriebsinhaber und Betriebsleiter/ Büro, Flächen für gartenbauliche Erzeugung, Lagerflächen sowie Flächen für Erschließung und Stellplätze auf. Die Planung sieht eine Reduzierung der Betriebsgröße auf insgesamt etwa 6.230 m² Grundstücksfläche vor. Wesentliches Merkmal dieses Betriebes ist wie bisher der Verkauf von Gartenerzeugnissen und Gartenbedarf, wobei die ehemals ausgeübte gartenbauliche Komponente nicht mehr zum Tragen kommt. Die zukünftige in einem massiven Hauptgebäude sowie zwei Glasbaukörpern untergebrachte innere Verkaufsfläche beträgt etwa 1.850 m², zudem werden auf einer Freifläche von etwa 650 m² Pflanzen und gartenaffine Sortimente angeboten. Ferner sind im Obergeschoss des Hauptgebäudes Wohnflächen für Betriebsinhaber vorgesehen. In einem kleinen parallel zum Himmerichweg gelegenen Betriebsteil bleiben ein Wohngebäude, ein Gewächshaus sowie ein Unterstand erhalten. Zukünftig sind wie heute ca. 2.500 m² Verkaufsfläche vorgesehen, womit die bereits nach geltendem Planungsrecht zulässige Verkaufsfläche nicht überschritten wird. Die restliche Fläche ist als gemischte Baufläche (M) vorgesehen, auf der ein urbanes Gebiet mit freifinanziertem und gefördertem Wohnungsbau, einer Kindertagesstätte, Büroflächen, einem Boardinghouse und ergänzenden gewerblichen Nutzungen geplant ist. Anpassung an die Ziele der Raumordnung Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) stellt das Plangebebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dar. Mithin steht der geplanten Entwicklung des Plangebietes aus regionalplanerischen Gründen nichts im Wege, eine Anpassung oder Änderung des Regionalplans ist nicht erforderlich. Im Entwurf des neuen Regionalplans (derzeit in der Offenlage, Stand 08/2022)Seite 2 von 50 Seite 3 ist für diesen Bereich keine Veränderung vorgesehen. Das Plangebiet wird voraussichtlich auch zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Übereinstimmung der Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landesplanung gemäß § 34 Abs. 1 LPlG (Landesplanungsgesetzt NRW) wurde mit Schreiben vom 9.06.2022 durch die Bezirksregierung Köln bestätigt, unter der Voraussetzung, dass im Flächennutzungsplan das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gartenmarkt max. 2.500 m² Verkaufsfläche“ dargestellt wird. Bisheriges Planverfahren Die M & LP R(h)einwohnen GmbH & Co.KG, Eppelborn hat seit Anfang Juli 2016 mit notariellem Vertrag Verfügungsberechtigung über die Flächen des Gartenbetriebes am Landgrabenweg mit Ausnahme der Fläche des eigentlichen Gartenmarktes erlangt. Mit Datum vom 15.07.2016 hat die M & LP R(h)einwohnen GmbH einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die ca. 25.000 qm große Fläche gestellt. Das derzeit noch von dem Gartenbetrieb genutzte Areal soll nach den Vorstellungen der M & LP R(h)einwohnen GmbH nach Aufgabe der Anbau- und Produktionsflächen allerdings unter Beibehaltung eines dann in der Nutzfläche verkleinerten Gartenmarktes für eine überwiegend wohnbauliche Nutzung umgewandelt werden. Das parallel zur FNP-Änderung laufende Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8021-19 wurde bereits am 19.01.2017 mit der Fassung eines Grundsatzbeschlusses zur Entwicklung des ehemaligen Gartenmarktareals (DS-Nr. 1613035EB6) durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz eingeleitet. Am 06.12.2018 wurde der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6820-2 gefasst (DS.- Nr.: 1812868), welche im Zeitraum vom 01.07. – 12.07.2019 stattfand. Grundlage der Beteiligung war ein städtebauliches Konzept des Büros Scherf Architekten, welches noch Optimierungsbedarf im Hinblick auf die klimatische Situation aufwies. Vorgaben eines für die Planung erstellten Klimagutachtens sollten in die Planung einfließen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 12. Juli 2019, die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 05.11.2019 bis 06.12.2019. Bereits zuvor sind aufgrund der Ankündigung durch einen Bürgerbrief Stellungnahmen eingegangen. Insgesamt sind im Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie in den darauffolgenden Wochen 23 Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie 9 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebracht worden. Teil der frühzeitigen Beteiligung war zudem eine Präsenzveranstaltung mit Vorstellung und Diskussion der Pläne am 10.07.2019, bei der ca. 90 Personen teilnahmen. Eine Auswertung der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen findet sich als Anlage zur Vorlage DS-Nr. 230516. Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung hat der Vorhabenträger M&LPSeite 3 von 50 Seite 4 R(h)einwohnen GmbH mit dem Architekturbüro Oezen-Reimer und Partner sowie dem Landschaftsarchitekturbüro wbp die Planungsbüros gewechselt und ein überarbeitetes und optimiertes städtebauliches Konzept vorgelegt. Die Änderungen wurden aufgrund der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie aus sachlichen Erwägungen eingearbeitet. Das überarbeitete Konzept wurde durch eine Mitteilungsvorlage Anfang 2022 den politischen Gremien präsentiert (DS-Nr. 220358). Das neue Konzept sieht folgende Nutzungen vor: Der Gartenmarkt verbleibt am heutigen Standort wird jedoch durch einen Neubau ersetzt. Dieser wird sich in Höhe und Ausdehnung nicht wesentlich vom bestehenden Bestandsgebäude unterscheiden, wodurch keine negativen Veränderungen des Erscheinungsbildes am Himmerichsweg zu erwarten sind. Entlang der Bahnstrecke ist ein Riegel aus drei Gebäuden, welche durch gläserne, gebäudehohe Lärmschutzwände verbunden sind, geplant. Dieser Riegel ist mit weiteren Glaswänden mit zwei rechtwinklig dazu angeordneten Baukörpern verbunden, die zusammen U-förmig einen schallgeschützten, ruhigen und begrünten Hof umschließen. Die großflächige Glasflächen werden mit geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag (gem. Vogelschutzleitfaden: Rössler, M., et al. (2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3. überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach.) ausgestattet. Die Gebäude entlang der Bahn als auch entlang der Telekom sind aufgrund des Lärmschutzes mit 4+ Geschossen geplant. In Richtung der kleinteiligeren Bestandsbebauung am Himmerichweg wird die Bebauung bis auf 2+ Geschosse abgestaffelt, sodass ein städtebaulich verträglicher Übergang geschaffen wird. Zentral ist ein Quartiersplatz vorgesehen, an dem auch eine 3-gruppige Kita mit Wohnnutzung in den Obergeschossen angeordnet ist. Bespielt wird der Platz zusätzlich durch eine Bäckerei im Erdgeschoss eines gewerblich genutzten Gebäudes. Das Nutzungskonzept sieht eine Mischung aus gefördertem Wohnen, freifinanziertem Wohnen, Seniorenwohnen, Kita, Gartenmarkt, Gastronomie (Bäckerei und Quartierscafé), Büro und Boardinghaus vor. Insgesamt entstehen 197 Wohneinheiten. Zusätzlich werden im Boardinghaus ca. 100 Boardingzimmer angeboten. Der geförderte Wohnraum erreicht eine Quote von 40% der Wohn- Bruttogrundfläche. Maßgebend für die Anwendung des Bonner Baulandmodells sind aufgrund der Altfallregelung des Beschlusses vom 28.10.2021 die Maßgaben des Beschlusses vom 10.07.2018. Die Kita wird über das Mietmodell realisiert, bei der der Vorhabenträger die Kita errichtet und an einen anerkannten Träger der Jugendhilfe vermietet. Mit dem Vorhaben entsteht ein verdichtetes, gemischt genutztes, durchgrüntes und oberirdisch weitgehend autofreies Quartier. Eine maßvolle bauliche Dichte wird im Quartier durch höhere Geschossigkeiten sowie eine effizientere Flächeninanspruchnahme erreicht. Der Mix aus verschiedenen Wohnformen (Seniorenwohnen, geförderter Wohnraum, freifinanzierter Wohnraum) mit Gewerbe und gastronomischen Angeboten sowie einer Kita und gut gestalteten Freiräumen sorgen für eine gute Nutzungsmischung im Gebiet und ein attraktives Wohnumfeld. Weitreichende Begrünungsmaßnahmen in Form von Fassadenbegrünung, intensiver undSeite 4 von 50 Seite 5 extensiver Dachbegrünung sowie einer hochwertigen Freiraumplanung werten das Quartier auf und sorgen für eine attraktive Durchgrünung des Gebiets. Details zur Ausgestaltung des Quartiers werden auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geregelt (DS-Nr. 230516) Um der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich über die Änderungen der Planung zu informieren wurde durch die Bezirksvertretung Beuel am 22.03.2022 beschlossen, eine zusätzliche Informationsveranstaltung nach Fertigstellung sämtlicher Gutachten im Vorfeld der Offenlage durchzuführen. Dazu fand in der Zeit vom 21.10.2022 bis zum 04.11.2022 eine Online- Informationsmöglichkeit auf dem Format „Bonn macht mit“ statt. Flankierend dazu wurde am 26.10.2022 eine Informationsveranstaltung in der Bezirksverwaltungsstelle Beuel durchgeführt. Dort konnte sich die interessierte Öffentlichkeit innerhalb eines dreistündigen Zeitraums an diversen Stellwänden zu den Themen Städtebau, Mobilität, Entwässerung, Ökologie/Freiraum sowie Lärm/Klima über die Vorhaben und deren Auswirkungen informieren. Zudem standen Projektverantwortliche, Planende, Fachgutachterinnen und –gutachter sowie Verwaltungspersonal für Fragen und Diskussionen bereit. Die im Rahmen der Onlinebeteiligung bei „Bonn macht mit“ abgegebenen Stellungnahmen sowie die im Beteiligungszeitraum eingegangenen E-Mails und Briefe wurden ausgewertet. Die insgesamt 22 Stellungnahmen setzen sich wie bereits in der frühzeitigen Beteiligung mit den Themen Dichte/Geschossigkeit, Klima/Durchlüftung, Lärm (Schallreflexion der DB-Trasse), Stellplatzangebot und Entwässerung/Starkregen auseinander. Kritisiert wurden zudem auch das Beteiligungsformat und der Umstand, dass im Rahmen der Informationsveranstaltung keine Gutachten einsehbar waren. Der am 03.01.2023 bei der Stadt eingegangene Bürgerantrag gem. § 24 GO NW (siehe DS-Nr. 230033) wird nach Beschluss des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vom 08.02.2023 ebenfalls als Stellungnahme zu dieser Informationsveranstaltung gewertet und wird daher als Stellungnahme Nr. 23 behandelt. Eine Gesamtauswertung der 23 Beiträge zur Informationsveranstaltung ist analog zu den Beiträgen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 Abs.1 BauGB als Anlage der Vorlage DS- Nr. 230516 beigefügt. Nach Auswertung der während des Beteiligungszeitraums eingegangenen Stellungnahmen wird seitens der Verwaltung keine Veranlassung gesehen, weitere Änderungen am Plankonzept vorzuschlagen. Insbesondere den mehrfach vorgetragenen Befürchtungen zur Behinderung der Durchlüftung, zur Verstärkung der Aufheizung der bestehenden Wohnbebauung, zur Erhöhung des Schienenlärms durch Schallreflexion und zum geplanten Stellplatzangebot kann nach Vorliegen der Gutachten und Ausarbeitung der vorzusehenden Maßnahmen entgegengehalten werden, dass Auswirkungen auf die angrenzenden Bestandsquartiere als geringfügig oder moderat anzusehen sind und diese in Abwägung zu den Zielen einer Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnflächen und aufgrund der gegebenen hervorragenden Eignung des Plangebiets für die Siedlungsentwicklung hingenommen werden können. Auf Grundlage des in der Mitteilungsvorlage DS-Nr. 220358 präsentierten städtebaulichen Konzepts, welches auch der Informationsveranstaltung und der Onlinebeteiligung zugrunde lag, der Auswertung der Fachgutachten und der Auswertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurde ein Bebauungsplanentwurf ausgearbeitet, der nun zumSeite 5 von 50 Seite 6 Beschluss der Öffentlichen Auslegung nach §3 Abs.2 BauGB zur Beratung vorgelegt wird (DS-Nr. 230516). Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6820-2 „R(h)einwohnen“. Die Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beteiligt. Anregungen, die sich auf die Flächennutzungsplanänderung bezogen, ergaben sich daraus nicht. Eine gesonderte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB ist für die FNP-Änderung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht erforderlich. Die Träger öffentlicher Belange werden im weiteren Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB gesondert zum Flächennutzungsplanverfahren beteiligt. Aufgrund des in diesem Jahr sehr frühen Beginns der NRW-Sommerferien und der Bedeutung des Vorhabens insbesondere für die Wohnraumversorgung der Bevölkerung mit der großen Anzahl an Wohneinheiten und der Konstellation der Sitzungstermine wird eine Beratungsfolge vorgeschlagen, nach welcher der Rat am 27.04.2023 die öffentliche Auslegung unter dem Vorbehalt beschließen könnte, dass der nachfolgend am 17.05.2023 tagende Ausschuss für Umwelt, Klima und lokale Agenda eine entsprechende Empfehlung abgibt. Bei Erreichen dieser Beratungsfolge wäre die einen Monat dauernde öffentliche Auslegung der Flächennutzungsplanänderung gem. §3 Abs. 2 BauGB jedoch nicht mehr vor den Sommerferien in NRW durchführbar, sodass die Offenlage im Wesentlichen während der Schulferien stattfinden müsste und der Zeitraum daher in einem angemessenen Umfang zu verlängern wäre. Anlage/n 1 220928 203 Rheinwohnen Planzeichnung (öffentlich) 2 Begründung 203. FNP-Änderung Landgrabenweg (öffentlich)Seite 6 von 50 Gartenmarkt max. 2.500 m² VK Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-1 Kartengrundlage: Amt für Bodenmanagement und Geoinformation. In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 :15000 verbindlich. ±± 1 . A u s f e r t i g u n g 1:5.0001:5.000 Änderungsbereich B U N D E S S TA D T B O N N - F L Ä C H E N N U T Z U N G S P L A N 2 0 3 . F l ä c h e n n u t z u n g s p l a n ä n d e r u n g Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Bonn am .................... 20........ als Flächennutzungsplanänderung beschlossen worden Für den Inhalt des Planentwurfes und die Richtigkeit der Vermessungsunterlagen Bonn, den ................20...... Bonn, den ................20...... Die Oberbürgermeisterin In Vertretung Im Auftrag Im Auftrag Die Oberbürgermeisterin In Vertretung ................................. Beigeordneter ..................... Beigeordneter ................................. Leiter des Amtes für Bodenmanage- ment und Geoinformationen ................................. Leiterin des Stadt- planungsamtes Kartengrundlage: Deutsche Grundkarte, Amt für Bodenmanagement und Geoinformation 0 50 100 150 200 250 300 350 m 1:5.000 Die Oberbürgermeisterin Maßstab: Stadtentwicklung 61-11 Stadtplanungsamt Bonn Überschwemmungsgebiet Stadtgrenze Fährstelle Sichtflugkarte Hangelar CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) Tiefliegender Verkehrsweg Gemischte Baufläche mit erhöhtem Grünanteil Wohnbaufläche Gemischte Baufläche Gewerbliche Baufläche Gewerbliche Baufläche mit erhöhtem Grünanteil Sonderbaufläche Sonderbaufläche mit parkartigem Charakter Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem Charakter Fläche für Versorgungsanlagen Kläranlage Wasserwerk Elektrizitätswerk Müllbeseitungs- anlage Pumpwerk Fernheizwerk Umspannwerk Wasserbehälter Fläche für den Gemeinbedarf J B Bildungszentrum Krankenhaus Jugendherberge Hallenbad Feuerwehr Jugenheim Freizeitheim Bürgerzentrum Sportlichen Zwecken dienende Einrichtung Schule Altenheim Kirche und kirch- liche Einrichtung Kindergarten Verwaltung Theater Post Sozialen Zwecken dienende Einrichtung Fläche für die Forstwirtschaft Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Fläche für die Land- und Forstwirtschaft Fläche für die Landwirtschaft Landschaftsschutz Naturschutz Natur- und Landschaftsschutzgebiet N L ! ! Wasserschutzzone Wasserschutzzone 1 - 3 Bereich denkmalgeschützter Mehrheiten von baulichen Anlagen Sanierungsgebiet Entwicklungsbereich Mit umweltgefährdenden Stoffen belasteter Boden Nachrichtliche Darstellungen Fläche für Bahnanlagen ! ! ! ! ! ! Parkplatz Lärmschutzanlage Wasserfläche - See Hauptverkehrsstraße Straßenbahn Stadtbahn ! ! Ergänzung des Stadtbahnnetzes (grobe Zielkonzeption) Parkanlage Sportplatz Zeltplatz Friedhof Dauerkleingärten Freibad Grünfläche Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand Januar 2022 203. FNP-Änderung "Rheinwohnen" Bonn, den ................20...... Köln, den ................20...... Die Oberbürgermeisterin In Vertretung Bezirksregierung Köln Im Auftrag .................................................................. Beigeordneter Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung durch Beschluß des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Stadt Bonn vom .................... 20........ aufgestellt worden. Dieser Plan ist gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung mit Verfügung vom..................... 20........ genehmigt worden. Bonn, den ................20...... Bonn, den ................20...... Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag ................................. Leiterin des Stadt- planungsamtes ................................. Leiterin des Stadt- planungsamtes Die Bekanntmachung der Genehmigung der Bezirks- regierung gem. § 6 (5) des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung ist am ...................... 20 .......... erfolgt. Dieser Plan ist damit wirksam. Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung in der Zeit vom .................... 20........bis .................... 20........ öffentlich ausgelegen.Seite 7 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Beuel Ortsteil Limperich Planbereich zwischen Landgrabenweg, Himmerichweg, Bahnlinie und Standort der Telekom Begründung (Teil A) Umweltbericht (Teil B) Entwurf Stand 30.03.2023Seite 8 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 2 Teil A: Begründung 1 Allgemeines 1.1 Plangebiet Das Gebiet am südlichen Rande des Ortsteils Limperich am Übergang zum Ortsteil Ramersdorf ist be- grenzt durch den Landgrabenweg im Süden, den Himmerichweg im Westen, den Bahnkörper der rechtsrheinischen Strecke Köln-Koblenz der Deutschen Bahn AG im Norden sowie den Gebäudekom- plex der Zentralen der Deutschen Telekom AG (vormals T-Mobile) im Osten. Das Umfeld des Plangebietes ist durch unterschiedliche Strukturen geprägt. Im Westen grenzt ein Wohngebiet um Himmerichweg, Petersbergweg und Drachenfelsweg an das Grundstück an. Östlich des Plangebietes beherrschen die baulichen Anlagen der Zentralen der Deutschen Telekom AG (T-Mo- bile) mit einem großen Arbeitsplatzangebot den Planungsraum. Im Norden und Süden prägen mit dem Bahnkörper der rechtsrheinischen Strecke Köln-Koblenz der Deutschen Bahn AG bzw. dem Landgra- benweg zwei stark frequentierte Verkehrsbänder den Standort. Jenseits der Bahntrasse schließt sich zunächst ein etwa 200 m tiefes teilweise bewaldetes Gelände an, das als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (SPE-Fläche) als Ausgleich für die Bebauung des Wohn- gebietes am Sonnenhang (B-Plan Nr. 8021-10 aus dem Jahre 2000) festgesetzt wurde. Hangseitig geht diese nicht bebaubare Fläche in das Wohngebiet Am Sonnenberg über, daran anschließend setzt sich jenseits der Königswinterer Straße der Siedlungskern von Ramersdorf bis zum hin Waldgebiet des En- nerts fort. Südlich des Landgrabenweges dehnt sich eine Grünzone bis unmittelbar an das Rheinufer aus. Das Plangebiet wurde lange Zeit durch einen Gärtnereibetrieb genutzt, der durch einen zum Landgra- benweg hin orientierten Gartenmarkt ergänzt wird. Größere Grundstücksteile im rückwärtigen Bereich liegen mittlerweile brach, da die Pflanzenproduktion weitestgehend aufgegeben wurde. Neben dem Gartenmarkt existieren auf dem Plangrundstück zwei Wohngebäude, die durch die Betreiberfamilie genutzt werden. Die äußere Erschließung sowohl des Plangebietes als auch der westlich angrenzenden Wohnbebauung wie zudem des Areals der Hauptverwaltung der Deutschen Telekom AG erfolgt über den Landgraben- weg. Dieser bindet im Osten nach wenigen hundert Metern mit der Anschlussstelle Bonn Beuel Süd an die BAB 562 und damit an das überörtliche Verkehrsnetz an. 1.2 Derzeitige und zukünftige Darstellung Bisherige Darstellung: Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem Cha- rakter (H) Zukünftige Darstellung: Sonderbaufläche Gartenmarkt (SO) Gemischte Baufläche (M)Seite 9 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 3 1.3 Vorhandenes Planungsrecht Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) stellt das Plangebebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dar. Mithin steht der ge- planten Entwicklung des Plangebietes aus regionalplanerischen Gründen nichts im Wege, eine Anpas- sung oder Änderung des Regionalplans ist nicht erforderlich. Ausschnitt aus dem Ge- bietsentwicklungsplan Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg mit Kenn- zeichnung des betroffenen Bereichs (Ausrichtung nach Norden) Im Entwurf des neuen Regionalplans (derzeit in der Offenlage, Stand 08/2022) ist für diesen Bereich keine Veränderung vorgesehen. Das Plangebiet wird auch zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Bebauungsplan Die städtebaulichen Zielsetzungen werden für das Plangebiet bislang durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 8021-19 aus dem Jahre 2002 bestimmt. Dieser setzt für den nördlichen Teil des Plangebiets eine Fläche für die Landwirtschaft fest. Für den südlichen Teilbereich setzt der Bebauungs- plan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Gartenmarkt" bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von ebenfalls 0,4 sowie einer I - geschossigen Bauweise fest. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe beträgt 65,0 m über NN, was einer maximalen Höhe von etwa 7,0 m über Gelände entspricht. Integriertes Freiraumsystem (IFS) Das integrierte Freiraumsystem (IFS) sieht für den Bereich des Plangebietes keine Grünflächen oder Grünverbindungen vor. Durch die Bauleitplanung werden die Belange des integrierten Freiraumsys- tems nicht betroffen.Seite 10 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 4 1.4 Planungsanlass, Planungsziele und Erfordernis der Planung Bonn wächst – diese Feststellung galt für die Entwicklung der Einwohner durch die erfolgreiche Um- strukturierung von der Bundeshauptstadt zur Bundesstadt mit ihrer inzwischen diversifizierten Wirt- schaftsstruktur, der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn mit rund 33.000 Studierenden, den zahlreichen kleinen, mittleren und großen Arbeitgebern, einigen Bundesministerien und sonstigen Bundesinstitutionen sowie mit zahlreichen internationalen Organisationen. Diese Feststellung gilt – den Prognosen der verschiedenen Marktbeobachter folgend – auch für die Zukunft und dies nicht nur für die Stadt Bonn, sondern nach wie vor auch für das direkte Umland und die umliegende Region. Diese Entwicklung verlief vor allem vor dem Hintergrund der Flüchtlingsbewegung in der jüngeren Ver- gangenheit sogar sprunghaft. Mit der Zunahme der Wanderbewegungen hat sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt, insbesondere im Segment des preisgünstigen und geförderten Wohnraums, weiter verschärft und stellt daher eine große Herausforderung dar. Das Stadtgebiet von Bonn ist mit rund 141 km² zwar verhältnismäßig groß, der besiedelte Raum aufgrund des hohen Anteils an Grünflächen mit 46 km² allerdings eher klein. Zum Stichtag 31. Dezember 2018 lebten 330.224 Personen mit Hauptsitz in Bonn. 1 In Bonn existieren kaum größere Flächenpotenziale für Wohnungsneubau, auch das Potenzial an Um- nutzungsflächen (militärische Konversionsflächen, Gewerbebrachen, Areale der Deutschen Bahn etc.) existiert in Bonn nur in flächenmäßig vergleichsweise geringem Maße. Entgegen dem bundesweiten Trend sinkender Bevölkerungszahlen wird jedoch für die Region Bonn/Rhein-Sieg auch in den kommenden Jahren eine Bevölkerungszunahme erwartet. Bis 2040 geht die städtische Statistikstelle davon aus, dass Bonn ausgehend vom Jahr 2022 um 9,2 % auf dann 367.000 Einwohner wachsen wird. Mit der wachsenden Einwohnerzahl gewinnen sämtliche Flächen- potentiale, die bisher nicht für Zwecke der Stadtentwicklung und insbesondere als Wohnstandort zur Verfügung standen, in steigendem Maße an Bedeutung. Durch die Aufgabe der Pflanzenproduktion auf dem Gärtnereigelände bietet sich nun die Gelegenheit, an einem integrierten Standort einen Bei- trag zur Minderung der hohen Nachfrage nach Wohnraum zu liefern. Der Standort ist aufgrund seiner günstigen Lage zu bestehenden Wohngebieten, seiner direkten Nachbarschaft zu einem Arbeits- schwerpunkt im rechtsrheinischen Bonn sowie der Nähe zu den Naherholungsgebieten Rheinaue und Ennert / Siebengebirge besonders geeignet, Wohnraum in größerem Umfang aufzunehmen. Zusätzlich ist der Standort durch die Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln begünstigt. Die Planung sieht vor, den bestehenden Gartenmarkt an seinem jetzigen Standort zu belassen, ihn aber stark zu verkleinern. Die Produktion von Pflanzen wird vollständig aufgegeben und der Betrieb wird auf den Wiederverkauf von Pflanzen und Gartenartikeln konzentriert. Ferner wird flankierend zu den geplanten neuen Wohngebäuden ein Bürogebäude mit integriertem Boardinghouse errichtet, das gemeinsam mit dem neuen Gartenmarkt an dem Landgrabenweg platziert die dahinterliegende Wohn- bebauung von den auf dem Landgrabenweg erzeugten Verkehrslärmemissionen schützt. Zum Zwecke der Realisierung des Planvorhabens wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6820-2 aufgestellt, der neben der planungsrechtlichen Sicherung des bestehenden, aber zukünftig deutlich verkleinerten Gartenmarktes auch die Schaffung von Wohngebäuden, einem gewerblich ausgerichte- ten Gebäude mit Büronutzung und gewerblichem Wohnen auf Zeit, einen Kindergarten sowie einer Quelle: Bundesstadt Bonn https://www.bonn.de/service-bieten/aktuelles-zahlen-fakten/bonn-in-zahlen.phpSeite 11 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 5 weiteren gewerblichen Nutzung (Bistro / Café) vorsieht. Diese Nutzungen werden im vorhabenbezo- genen Bebauungsplan planungsrechtlich in Form eines Sondergebietes Gartenmarkt (SO) und einem Urbanen Gebiet (MU) festgesetzt. Diese beabsichtigten Festsetzungen erfordern eine Flächennutzungsplanänderung. Die Änderung er- folgt parallel zum Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6820-2 gem. § 8 Abs. 3 BauGB. 1.5 Planverfahren Mit Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans Nr. 6820-2 wurde davon ausgegangen, dass das Vorhaben als Nachverdich- tung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit als eine Maßnahme der Innenentwick- lung anzusehen ist und insofern die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6820-2 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden kann. Entsprechend hätte der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung an- gepasst werden können. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung 2 kommt es für die Anwendbarkeit des beschleunigten Ver- fahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an. Im vorliegenden Fall erfüllt die Plan- gebietsfläche nicht die Voraussetzung zur Anwendung des § 13a BauGB, da sie nicht Bestandteil des zusammenhängenden Siedlungsgebietes ist. Insofern kann der § 13a BauGB nicht zur Anwendung kommen. Zwar schließt sich nach Westen mit der Bebauung am Himmerichweg und nach Osten mit der Bebauung der Hauptverwaltung der Deutschen Telekom jeweils Bebauung an, aber nach Norden und Süden öffnet sich der Siedlungskörper derart, dass von einer geschlossenen Siedlungswirkung nicht ausgegangen werden kann. Insofern ist wegen der Nichtanwendbarkeit des § 13a BauGB der Flächennutzungsplan in einem Regel- verfahren zu ändern. Dieses sieht eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie eine förmliche Offenlage des Bauleitplanes gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vor. Da im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB der Öffentlichkeit bereits umfassende Informationen zu den Zielen und Zwecken des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6820-2 gegeben wurden, die weit über die Inhalte der Flächennutzungsplanände- rung hinausgehen, ist es zulässig, das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans auch ohne expli- zite frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann von der Unter- richtung und Erörterung abgesehen werden, wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind. Dieser Fall liegt insofern hier vor. Nach § 1 Abs. 8 i.V. m. § 2 Abs. 4 BauGB hat die Gemeinde im Verfahren zur Änderung eines Bauleit- plans für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung 2 Urteil des 4. Senats vom 25. Juni 2020 - BVerwG 4 CN 5.18Seite 12 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 6 durchzuführen. Gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist ferner ein Umweltbericht zu erstellen, in dem die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden. Ferner sind gemäß § 1a BauGB die Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bauleitplans zu erwarten sind, zu bewerten und auszugleichen. Der Umweltbericht und die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich sind zusammen mit dem Entwurf des Bauleitplans nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen und gemäß § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen. 2 Ziele und Zwecke der 203. Änderung des Flächennutzungsplans Mit der inhaltlichen Änderung des Flächennutzungsplans werden die planungsrechtlichen Vorausset- zungen zur baulichen Entwicklung des betreffenden Gebietes geschaffen. Denn gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Aufgrund der gegensätzlichen Darstellung im derzeit gültigen Flächennutzungsplan lassen sich die Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6820-2 ohne Änderung des Flächennutzungsplans nicht realisieren. Die Darstellung „Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem Charakter (H)“ berücksichtigt aus zweierlei Gründen das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geplante Vorhaben nicht. einerseits erfüllen die mit dem Bebauungsplan verfolgten Baumaßnahmen keine Aufgaben, die im Zusammenhang mit Hauptstadteinrichtungen stehen des Weiteren wird mit der geplanten Baumaßnahme kein parkartiger Charakter für das Gebiet als Ziel verfolgt. Die Bauleitplanung zielt im Wesentlichen auf die Schaffung eines neuen Wohnquartiers im südlichen Teil des Beueler Stadtbezirks als Ergänzung zu den bestehenden Wohngebieten ab. Flankiert wird das Wohnquartier durch den bestehenden und zukünftig verkleinerten Gartenmarkt. Die zum heutigen Gartenmarkt gehörenden Anbauflächen für Blumen und Pflanzen werden nicht mehr benötigt und lie- gen bereits seit mehreren Jahren brach. Neben diesem Gartenmarkt schafft der Bebauungsplan für ein kleineres Teilgebiet auch die Voraussetzungen für die Errichtung eines gewerblichen Gebäudekomple- xes, der der Büronutzung und der Ansiedlung eines Boardinghouses dient. Die städtebauliche Entwicklung von einer landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzten Fläche hin zu einem Quartier mit Wohnen, Einzelhandel und nicht störendem Gewerbe entspricht insbesondere der städtebaulichen Zielsetzung der Bundesstadt Bonn, dem bestehenden und zukünftigen Bedarf an Wohnraum durch eine aktive Wohnbauentwicklungsplanung gerecht zu werden. Gleichzeitig werden mit der Bauleitplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Siche- rung und Modernisierung des Gartenmarktes als Betrieb des großflächigen Einzelhandels geschaffen. Der Flächennutzungsplan bereitet diese Sicherung vor.Seite 13 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 7 2.1 Darstellungen des Flächennutzungsplans Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans weist im Wesentlichen die drei Nutzungskategorien öffentliche Erschließungsflächen, Gartenmarktgelände und Wohnbauflächen einschließlich der gewerblich orientierten Nutzungen – hier: Bürogebäude und Boar- dinghouse – auf. Die Hauptnutzungen werden planungsrechtlich in Form eines Urbanen Gebietes (MU) gemäß § 6a BauNVO für den Bereich der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzungen, für den Be- reich des Gartenmarktes in Form eines Sondergebietes (SO) differenziert. Entsprechend differenziert die 203. Änderung des Flächennutzungsplans ebenfalls zwischen diesen beiden Nutzungskategorien. Da das Urbane Gebiet der Mischnutzung zugeordnet ist, wird der größere Teil des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung als Gemischte Baufläche (M) dargestellt. Mit dieser Darstellung sind sämtliche die in einem Urbanen Gebiet allgemein und ausnahmsweise zu- lässigen Nutzungen planungsrechtlich abgesichert. Das parallel laufende Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogener Bebauungsplan 6820-2 konkretisiert die vorgesehenen Nutzungen. Für den Bereich des Gartenmarktgeländes erfolgt die Darstellung einer Sonderbaufläche (SO) mit der Zweckbestimmung „Gartenmarkt max. 2.500 m² VK“. Aufgrund der Charakterisierung des Gartenmark- tes als ein Einzelhandelsobjekt mit einer Verkaufsfläche von bis zu 2.500 m² ist die planungsrechtliche Festsetzung eines Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel gem. § 11 BauNVO im weiter- führenden Bebauungsplan erforderlich. Der aktuell gültige Flächennutzungsplan stellt den Planungsbereich derzeit als Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem Charakter dar. Der bestehende Betrieb mit insgesamt etwa 30.500 m² Betriebsfläche ist eine gewachsene Kombina- tion aus einem Gartencenter und einem Gartenbaubetrieb. Das Betriebsgrundstück teilt sich im Be- stand in überdachte Verkaufsflächen (Hallen), Freiluft-Verkaufsflächen, Wohngebäude für Betriebsin- haber und Betriebsleiter/ Büro, Flächen für gartenbauliche Erzeugung, Lagerflächen sowie Flächen für Erschließung und Stellplätze auf. Die Planung sieht eine Reduzierung der Betriebsgröße auf insgesamt etwa 6.230 m² Grundstücksfläche vor. Wesentliches Merkmal dieses Betriebes ist wie bisher der Verkauf von Gartenerzeugnissen und Gartenbedarf, wobei die ehemals ausgeübte gartenbauliche Komponente nicht mehr zum Tragen kommt. Die zukünftige in einem massiven Hauptgebäude sowie zwei Glasbaukörpern untergebrachte innere Verkaufsfläche beträgt etwa 1.850 m², zudem werden auf einer Freifläche von etwa 650 m² Pflanzen und gartenaffine Sortimente angeboten. Ferner sind im Obergeschoss des Hauptgebäudes Wohnflächen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter vor- gesehen. In einem kleinen, parallel zum Himmerichweg gelegenen Betriebsteil bleiben ein Wohngebäude, ein Gewächshaus sowie ein Unterstand erhalten. Zukünftig sind wie heute ca. 2.500 m² Verkaufsfläche vorgesehen, womit die bereits nach geltendem Planungsrecht zulässige Verkaufsfläche nicht über- schritten wird.Seite 14 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 8 Mit dieser Darstellung sind sämtliche die in einem Sondergebiet allgemein und ausnahmsweise zuläs- sigen Nutzungen planungsrechtlich abgesichert. Das parallel laufende Aufstellungsverfahren zum vor- habenbezogenen Bebauungsplan 6820-2 konkretisiert die vorgesehenen Nutzungen. 2.2 Erschließung Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung werden keine Aussagen zu kleinräumigen Erschließungs- fragen getroffen. Die äußere Erschließung wird im Zuge der 203. Änderung des Flächennutzungsplans nicht verändert, die innere Erschließung wird durch den nachfolgenden Bebauungsplan Nr. 6820-2 pla- nungsrechtlich geregelt. 3 Auswirkungen der Änderung des Flächennutzungsplans Mit der Änderung des Flächennutzungsplans ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf Städtebau Verkehr Emissionen Soziales Umfeld. Diese Auswirkungen werden erst auf der nachfolgenden Planungsebene mit Aufstellung des verbind- lichen Bebauungsplanes Nr. 6820-2 deutlich. Die mit der Flächennutzungsplanänderung verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt werden im nachfolgenden Umweltbericht unter Rückgriff auf die Inhalte aus der verbindlichen Bauleitplanung gemäß vorhabenbezogenem Bebauungsplan Nr. 6820-2 detail- liert beschrieben. Teil B: Umweltbericht 4 Einleitung Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist zur Berücksichtigung des Umweltschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung bei Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von vorberei- tenden und verbindlichen Bauleitplänen durchzuführen. Die aufgrund der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Um- weltschutzes sind gem. § 2a Nr. 2 BauGB in einem Umweltbericht darzulegen. Die im Umweltbericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen der nachteiligen Folgen für die betroffenen Umweltbelange gem. § 2 Abs. 4 Satz 4 sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung – hier Flächennutzungsplanände- rung – aufgrund des kleinen Maßstabes detaillierte Aussagen zu den Umweltwirkungen nur einge- schränkt möglich. Infolge des weit fortgeschrittenen Verfahrens zum vorhabenbezogene Bebauungs- plan Nr. 6820-2, der parallel aufgestellt wird, können jedoch unter Rückgriff auf dessen Inhalte nähere Angaben zur Wirkung der Planung auf die Schutzgüter gemacht werden.Seite 15 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 9 Hinsichtlich der Umweltbelange werden insbesondere die Auswirkungen auf den Menschen, auf Tier- und Pflanzenarten und Lebensräume, auf Boden und Fläche, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter geprüft. Bezogen auf das Schutzgut Mensch werden insbesondere Aussagen zu einer möglichen Betroffenheit durch Lärm- oder Geruchsimmissionen und zur Erholungsfunktion des Gebiets getroffen. Im Folgenden werden die für die Schutzgüter relevanten Aspekte und Funktionen, die durch die vorhabenbedingten Wirkungen mehr oder minder stark beeinträchtigt werden, aufgezeigt. Bezogen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden Aussagen zu Biotoptypen, Lebensraumpotenzial für Brutvögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien sowie zur Erfüllung oder Nichterfüllung arten- schutzrechtlicher Verbotstatbestände getroffen. Bezogen auf die Schutzgüter Boden und Fläche werden Aussagen zur Altlastensituation, zu Bodenty- pen- und -funktionen, Flächeninanspruchnahme, Auswirkungen durch Bodenversiegelung, Maßnah- men zur Vermeidung und Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen getroffen. Bezogen auf das Schutzgut Wasser werden Aussagen zu Grundwasser, Überschwemmungsbereichen und der Ableitung von Niederschlagswasser getroffen. Bezogen auf das Schutzgut Luft und Klima werden Aussagen zu Siedlungsflächen, Schadstoffbelastung bzw. Luftqualität, Lokalklima und Auswirkungen durch die beabsichtigte Nutzung getroffen. Bezogen auf das Schutzgut Landschaft werden Aussagen zu anthropogener Vorprägung, Erholungseig- nung und Auswirkungen durch visuelle Veränderungen getroffen. Bezogen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter werden Aussagen zu Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Denkmälern, Bodendenkmälern und Kulturlandschaftsbereichen sowie dem Verhalten bei Funden getroffen. 4.1 Kurzdarstellung von Inhalt und Zielen der Flächennutzungsplan - Änderung Ziel der hier vorliegenden vorbereitenden Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen mittels des verbindlichen Bebauungsplans Nr. 6820-2 zur teilweisen Neubebauung einer Brachfläche zwecks Versorgung der Wohnbevölkerung mit bedarfsgerechtem Wohnraum, zur Erneuerung eines vorhandenen Gartenmarktbetriebes bei gleichzeitiger Verkleinerung der Betriebsfläche sowie in einem Teilbereich zur Bereitstellung von Flächen für eine Büronutzung und gewerbli- chem Wohnen. Ferner ist die Errichtung eines dreizügigen Kindergartens sowie eine der Versorgung des Ge- bietes dienende Café / Bistro – Einrichtung mit angegliedertem Kiosk vorgesehen. 4.2 Bedarf an Grund und Boden Insgesamt werden folgende Flächennutzungen vorgesehen: Sonderbaufläche – So ca. 0,62 haSeite 16 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 10 Gemischte Baufläche - G ca. 2,27 ha Öffentliche Verkehrsflächen ca. 0,15 ha Diese Flächen sind derzeit bereits durch einen Gartenmarkt und durch ehemalige gartenbauliche Akti- vitäten genutzt, es wird keine bisher ungenutzte Fläche in Anspruch genommen. Die öffentliche Ver- kehrsfläche wird im Flächennutzungsplan aufgrund der Maßstäblichkeit der Planung nicht dargestellt. Ein zusätzlicher Bedarf an Grund und Boden entsteht durch die vorliegende vorbereitende Bauleitpla- nung nicht. 4.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der Detailschärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Trotzdem sind auch auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt sind. Dabei wird auch dargestellt, auf welche Weise die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen fest- gelegten Ziele des Umweltschutzes umgesetzt werden, die für die Flächennutzungsplanänderung von Bedeutung sind und wie die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Schutzgut Quelle Zielaussage Mensch Baugesetzbuch Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Berücksichtigung der Belange des Umweltschut- zes bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbe- sondere die Vermeidung von Emissionen Weitere Belange nach §1 BauGB Festsetzungsmöglichkeiten zum Immissions- schutz gem. § 9 BauNVO Nutzungsbezogene Gliederung, eigenschaftsbe- zogene Gliederung von Baugebieten Abstandsliste NRW In Kombination mit BauNVO Feingliederung nach Betriebsart. (Abstandserlass 2007) Bundesimmissionsschutz- gesetz incl. Verordnungen Das Immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf den vorbeugenden Immis- sionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbarSeite 17 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 11 auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grund- lagen greifen auf der Ebene der Anlagenzulas- sung. Allerdings muss dem Immissionsschutz- recht insoweit Rechnung getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt: Die Einhaltung bindender Werte bei der Pla- numsetzung muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an im- missionsschutzrechtlichen Hindernissen schei- tern würde. Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der Immissionsbetroffenen ge- geneinander abzuwägen. Im Interesse des vor- beugenden Emissionsschutzes kann den Emit- tenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwer- ten verwehrt werden. Insbesondere 16.BImSchV Bindende Grenzwerte bei Errichtung oder we- sentlicher Änderung von Straßen und Schienen- wegen, bindend auch für die Bauleitplanung (Lärm). 18.BImSchV Weitgehend bindende Richtwerte für Sportanla- gen, Prüfung der Verträglichkeit geplanter Sport- anlagen (Lärm). § 50 BImSchG Räumliche Trennung von Gebieten mit emissi- onsträchtiger Nutzung und immissionsempfindli- cher Nutzung als Abwägungsdirektive (kein Eti- kettenschwindel bei Gebietsausweisung). Freizeitlärm Richtlinie Hinweise zur Beurteilung von durch Freizeitanla- gen verursachten Geräuschen TA Lärm Richtwerte für die Zulassung von Anlagen die § 5 und § 22 BImSchG unterliegen, Anwendung auf gewerbliche Anlagen bei zulässigen Grenzwert- festsetzungen, Grundlage für die Ermittlung des IFSP und von Emissionskontingenten nach der DIN 45691 (Lärm). DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Angabe von Schalldämmmaßen zum Schallschutz an Gebäuden DIN 45691 Geräuschkon- tingentierung Grundlage für die Berechnung und Festlegung von Emissionskontingenten mit dem Ziel, dass an der jeweiligen schutzwürdigen Nutzung die Im- missionsrichtwerte eingehalten werden. Mög- lichkeit der Festlegung gerichteter Emissionskon- tingente. DIN 18005 Orientierungswerte für die städtebauliche Pla- nung (Lärm), anzustrebende Werte von Ver- kehrs- und Gewerbelärm bei der AusweisungSeite 18 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 12 von Baugebieten, deren Überschreitung abwä- gend zu rechtfertigen ist VDI-Richtlinien bzgl. Ge- ruch VDI 3471 VDI 3472 VDI 3473 (Entwurf) Schweinehaltung Hühnerhaltung Rinderhaltung Abschätzung ausreichender Abstände zwischen emittierenden Betrieben und Wohnbebauung, Sonderbeurteilung bei Abstandsunterschreitun- gen oder im Nahbereich unter 100m erforderlich GIRL Geruchsimmissionsschutzrichtlinie, konzipiert für Genehmigungen und Überwachungen (Riech- probe oder Ausbreitungsrechnung) Prüfung nach GIRL möglich bei Planungen schützenswerter Be- bauung im Einwirkungsbereich von störenden Anlagen, Rechtsprechung steht z.T. kritisch zur GIRL als ein Kriterium jedoch nicht abschließend, Würdigung des Einzelfalls. 22.BImSchV Grenzwerte, Toleranzschwellen und Alarmwerte bestimmter Luftschadstoffe, Vorgaben für Be- standsaufnahme und Gebietseinstufung bzgl. Luftschadstoffen in der Bauleitplanung Berück- sichtigung als abwägungsrelevanter Belang im Umweltbericht. LAI-Hinweise, Runderlass Lichtimmissionen NRW zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissio- nen dienen als Orientierungshilfe, in der Bauleit- planung ggf. Abschätzung erforderlich, erkenn- bare Nichteinhaltung der Zumutbarkeitsschwelle führt zur Unwirksamkeit des Planes. DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Angabe von Schalldämmmaßen zum Schallschutz an Gebäuden DIN 45691 Geräuschkon- tingentierung Grundlage für die Berechnung und Festlegung von Emissionskontingenten mit dem Ziel, dass an der jeweiligen schutzwürdigen Nutzung die Im- missionsrichtwerte eingehalten werden. Mög- lichkeit der Festlegung gerichteter Emissionskon- tingente Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eige- nen Wertes und als Lebensgrundlagen des Men- schen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ih- rer Lebensstätten und Lebensräume sowieSeite 19 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 13 die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Land- schaft auf Dauer gesichert sind. Berücksichtigung Natur- und Landschaftsschutz- gebiete, gesetzlicher Biotopschutz, FFH- und Vo- gelschutzgebiete. Besondere Eingriffsregelung bzgl. Natur auf Zeit BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbe- sondere die Belange des Umweltschutzes, ein- schließlich des Naturschutzes und der Land- schaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Vermeidung und der Ausgleich voraussicht- lich erheblicher Beeinträchtigungen des Land- schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funkti- onsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1(7) Nr.7 Buchstabe a bezeichneten Bestandtei- len (Eingriffsregelung), die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Eingriffsregelung gem. BauGB, abwägende Prü- fung von Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Festsetzungen zum Naturschutz Biotop- und Arten- schutz LSG nach Festlegung des § 30 BNatSchG Normative Festlegung der Biotoptypen durch LSG Schutz kraft Gesetz bei Vorliegen der Merk- male des Biotoptypes, Eintragung in Listen, Kar- tierungen hat jeweils nur deklaratorische Wir- kung, Handhabung von Ausnahmen und Befrei- ungen muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Bei Überplanung von Biotopen: Beeinträchtigende Überplanung führt regelmä- ßig zur Unwirksamkeit der Festsetzung, in Einzel- fällen Überplanung zulässig bei Vorliegen einer Ausnahme oder Befreiungslage. Artenschutz: in Einzelfällen kann bereits die Bau- leitplanung mit Verboten unvereinbar sein, keine Vollzugsunfähigkeit bei Vorliegen einer Be- freiungslage. FFH und Vogelschutzge- biete Vogelschutzrichtlinie (VRL) Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender heimischer Vogelarten und ihrer Lebensräume. Alle Vogelarten des Anhangs I der V-RL, alle re- gelmäßig auftretenden Zugvogelarten, Sicher- stellung von Überleben und Vermehrung im Ver- breitungsgebiet auch Mauser und Überwinte-Seite 20 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 14 rungsgebiete von Zugvogelarten im Wande- rungsgebiet, Gebiet muss nach ornithologischen Kriterien zu den für die Erhaltung der Arten zah- len- und flächenmäßig geeigneten Gebieten ge- hören, Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Auswei- sung entsprechender Schutzgebiete bei Erfüllung der Voraussetzung Art. 4 (1,2) der VRL. FFH RL Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen Natürliche Lebensraumtypen, Habitate der Ar- ten, prioritäre Lebensraumtypen und Arten je nach Anhang der FFH - RL, Meldung der Gebiete durch Mitgliedsstaaten, Er- stellung einer Liste der EUKommission (1998), Ausweisung besonderer Schutzgebiete durch die Mitgliedsstaaten binnen 6 Jahren, Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG wäre auf der bauleitplanerischen Ebene abzuar- beiten (u.a. Prüfung von Alternativlösungen, zwingende Gründe öffentlichen Interesses, die überwiegen). Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz des Bodens hinsicht- lich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage und – raum für Menschen, Tiere, Pflanzen Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkun- gen (Grundwasserschutz) Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie sied- lungsbezogene und öffentliche Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen Bo- denVeränderungen Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher BodenVeränderungen die Förderung der Sanierung schädlicher BodenVeränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachte Gewässerverunreini- gungen BauGB Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher InanspruchnahmeSeite 21 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 15 von Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftli- che, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zu- sätzliche Anforderungen entstehen des Weite- ren durch die Kennzeichnungspflicht für erheb- lich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden. Wasser Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Na- turhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung ver- meidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologi- schen Funktionen. Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Ge- wässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers so- wie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit, § 51a LWG Thema der Versickerung und ortsnahen Einleitung in ein Ge- wässer Luft Bundesimmissionsschutz- gesetz Das Immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf den vorbeugenden Immis- sionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grund- lagen greifen auf der Ebene der Anlagenzulas- sung. Allerdings muss dem Immissionsschutz- recht insoweit Rechnung getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt: Die Einhaltung bindender Werte bei der Pla- numsetzung muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an im- missionsschutzrechtlichen Hindernissen schei- tern würde. incl. Verordnungen Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der Immissionsbetroffenen ge- geneinander abzuwägen. Im Interesse des vor- beugenden Emissionsschutzes kann den Emit- tenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwer- ten verwehrt werden. 22.BImSChV Grenzwerte, Toleranzmargen und Alarmschwel- len für bestimmte Luftschadstoffe, Vorgaben für Bestandsaufnahmen und Gebietseinstufungen,Seite 22 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 16 bei der Bauleitplanung Berücksichtigung der Vor- gaben als abwägungsbeachtlicher Belang im Um- weltbericht. 23.BImSchV Kfz-bedingte Schadstoffe wurde mit der 33. BIm- SchV aufgehoben bietet jedoch „Faustformeln“ für die Abschätzung der Belastung. 33.BImSchV Programm zur Vermeidung von Ozonkonzentra- tionen und zur Einhaltung von Emissionshöchst- grenzen (Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüch- tigen organischen Verbindungen und Ammo- niak) ist von der Bundesregierung aufzustellen, dieses Programm kann ggf. abwägungsrelevan- ter Belang sein. TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie de- ren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzni- veaus für die gesamte Umwelt. BauGB Berücksichtigung der Belange des Umweltschut- zes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege u. Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (u. damit auch der klimati- schen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen u. Grundlage für seine Erholung. BauGB Berücksichtigung der Verantwortung für den Kli- maschutz sowie Darstellung klimarelevanter In- strumente. Landschaft Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederher- stellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Genera- tionen im besiedelten und unbesiedelten Be- reich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Ei- genart und Schönheit sowie des Erholungswer- tes von Natur und Landschaft. Landschaftspläne Keine Überplanung mit verbotenen Nutzungen (führte zur Unwirksamkeit Bauleitplan), in Einzel- fällen Überplanung möglich, wenn Konfliktlö- sung durch Befreiung möglich, Schutzauswei- sung ist vor Überplanung aufzuheben. BauGB Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Land- schaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. Be- rücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Kultur- und Sachgüter BauGB Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und – entwicklung. Berücksichtigung der Belange desSeite 23 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 17 Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bauleit- plänen. Bundesnaturschutzgesetz Erhaltung historischer Kulturlandschaften und – landschaftsteilen von besonders charakteristi- scher Eigenart, sowie der Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur, Bau- und Boden- denkmälern, sofern dies für die Erhaltung der Ei- genart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist. Für das Umfeld des Plangebietes sind keine relevanten Ziele von Fachplänen, die die Umwelt betreffen bekannt. Regionalplan Im rechtskräftigen Regionalplan des Regierungsbezirks Köln ist der Geltungsbereich der Flächennut- zungsplanänderung dem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) zugeordnet. Die Planung befindet sich im Hinblick auf Umweltaspekte in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landespla- nung. Eine Fortschreibung bzw. Überarbeitung des Regionalplanes aufgrund der Änderung des Flä- chennutzungsplans ist nicht erforderlich. Landschaftsplan und Vorgaben des Naturschutzrechts Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich und damit nicht im Geltungsbereich eines Landschafts- plans. Sonstige Schutzgebiete oder geschützte Objekte im Sinne des nationalen Naturschutzrechts existieren im Plangebiet nicht. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete liegen im Plangebiet ebenso wenig vor wie ein Lebensraumtyp nach der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie). Baumschutzsatzung der Stadt Bonn Durch die Planung werden keine der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn unterliegende Bäume betrof- fen. Integriertes Freiraumsystem (IFS) Flächen des IFS werden nicht berührt. 4.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2(4) S. 1 BauGB ermittelt wurden Vorgehensweise Anlage 1 Nr. 2 BauGB fordert die Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelt wurden. Dieser Schritt umfasst neben der Bestandsbeschreibung und den Entwicklungsprognosen bei Durchführung und NichtdurchführungSeite 24 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 18 der Planung auch die Darlegung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen gegenüber erheb- lichen Umweltauswirkungen, die Prüfung von Planungsalternativen sowie eine zusammenfassende Be- schreibung der erheblichen Umweltauswirkungen. Gemäß BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a besteht der Umweltbericht unter Anderem aus Basisszenario: Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustan- des, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden Empfindlichkeit: Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Nullvariante: Nichtdurchführung der Planung sowie geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen abgeschätzt werden kann. Eine entsprechende Bestandsaufnahme und Bewertung erfolgt nachfolgend anhand der Schutz- güter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. 4.4.1 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt Tiere sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreisläufe, Bewahrer der genetischen Vielfalt und wichtiger Einflussfaktor für andere Schutzgüter (z.B. Nahrungs- grundlage für den Menschen) sind Tiere in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu schüt- zen. Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreis- läufe, prägende Bestandteile der Landschaft, Bewahrer der genetischen Vielfalt und wichtiger Einfluss- faktor auf andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klima- tischer Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Pflanzen in ihrer natürli- chen, standortgerechten Artenvielfalt zu schützen. Unter biologischer Vielfalt wird die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft verstan- den. Dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten sowie die Vielfalt der Öko- systeme (BMUB 2015). Die biologische Vielfalt trägt zur Vielfalt der belebten Natur bei und bildet die existenzielle Grundlage für das menschliche Leben. Sie steht in vielfältiger Wechselwirkung mit den anderen Schutzgütern und beeinflusst z.B. Stoffkreisläufe, die Qualität der Böden und das Klima. A) BASISSZENARIO Die Fauna im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung wird bereits durch die anthropogene Nutzung belastet. Eine Artenschutzprüfung hat ergeben, dass das Gelände durch Mehlschwalben ge- nutzt wird, die feuchten lehmigen Boden zwecks Nestbau aufnehmen. Ferner weist das Fachinforma- tionssystem @Linfos Funde der Zauneidechse aus dem Jahre 2007 im Bereich der Bahntrasse, jedoch etwa 200 m vom Plangebiet entfernt, aus. Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung, zunächst der Stufe 1 (ASP 1) durch ein Fachbüro erstellt3. 3 Artenschutzrechtliche Überprüfung Stufe 1 für das Projekt R(h)einwohnen, Büro für Umweltplanung, Dipl. Ing. agrar Ale- xandra Königsmark, Bonn, September 2019Seite 25 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 19 Für den direkten Eingriffsbereich konnten keine Fundpunkte von planungsrelevanten Arten in den Fachinformationssystemen gefunden werden, auch die Begehung des Plangebietes am 19.09.2019 führte zu keinen Funden von geschützten Arten. Aufgrund der Einschätzung des Habitatpotentials der Fläche sowie der Auswertung der verfügbaren lokalen Daten (NABU, Gutachten) kann das Vor- kommen von planungsrelevanten Arten auf der Eingriffsfläche jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden. Auf die ASP 1 aufbauend definierte eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 (ASP 2)4 konkrete Maßnahmen für den Umgang mit Fledermäusen, Mehlschwalben und Zauneidechsen, deren eventu- elles Vorkommen bei einer worst - case - Betrachtung als problematisch erachtet wurde. Im Zuge der weiteren Planaufstellung wurden diese Betrachtungen intensiviert und die tatsächliche Inanspruch- nahme des Areals durch geschützte Arten untersucht. Eine auf diesen Arbeiten aufbauende Zauneidechsen- und Mehlschwalbenkartierung5 kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Popu- lationen der o.g. Arten zu erwarten ist und die Verbotstatbestände gemäß BNatSchG § 44 Abs. 1 (1) bis (3) abgewendet werden können, wenn die aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen realisiert wer- den. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung wird derzeit durch einen Gartenbaubetrieb und einen Gartenmarkt genutzt. Der größte Teil des Gesamtareals liegt jedoch brach, da der Eigentü- mer einen Teil seines Geschäftsbetriebes - den Anbau und die Zucht von Pflanzen - aufgegeben hat. Der kleinere nach Süden orientierte Teil des Betriebes ist durch einen Gartenmarkt und durch die Aus- stellungsfläche für Pflanzen gekennzeichnet. Abgesehen von einer Heckenstruktur, die den westlichen und den nördlichen Grenzverlauf begleitet, ist das Grundstück vollkommen vegetationslos. Insofern wird kein Eingriff in das Schutzgut Pflanzen bewirkt. Aufgrund der bisher ausgeübten teilweise intensiven Nutzung und der sehr eingeschränkten Potentiale für Flora und Fauna ist keine biologische Vielfalt gegeben. Insofern wird kein Eingriff in das Schutzgut Biologische Vielfalt bewirkt. B) EMPFINDLICHKEIT Beim vorliegenden Planbereich handelt es sich um einen teilweise bereits bebauten und darüber hin- aus brachliegenden Bereich. Es werden bereits bebaute (Marktgebäude, Wohn- und Bürogebäude) bzw. versiegelte Flächen (bestehende Stellplatzanlage) in Anspruch genommen. Der größere Teil des Plangebietes ist unversiegelt, jedoch mit Ausnahme einer grenzständigen Heckenstruktur vollkom- men vegetationslos. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird der Lebensraum für Flora und Fauna geringfügig verändert. Die brachgefallenen Flächen werden durch eine strukturierte Flächengestaltung mit Ge- bäuden, Erschließungsflächen, Grünflächen usw. ersetzt. Die Aufnahme von Nestbaumaterial für die Mehlschwalbe wird dadurch weitergehend gesichert, indem im Rahmen der Schaffung von Versicke- rungsmulden die Zugänglichkeit von feuchten Bereichen (Schwalbenpfütze) erhalten bleibt. 4 Artenschutzrechtliche Überprüfung Stufe 2 für das Projekt R(h)einwohnen, Büro für Umweltplanung, Dipl. Ing. agrar Alexandra Königsmark, Bonn, November 2019 5 Zauneidechsen- und Mehlschwalbenkartierung, Dr. Elke Hilgers, Köln, September 2020Seite 26 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 20 Ein potentielles Eindringen von Zauneidechsen wird durch Aufstellen einer Barriere während der Bauphase verhindert. Eine ökologische Baubegleitung sorgt gegebenenfalls für Abfangen und Umsie- deln von Arten bei Funden. Es bleibt festzustellen, dass sich an der grundsätzlichen Charakteristik des Plangebietes und dessen Umgebung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere durch die Bebauung des Plangebietes keine Ände- rung ergeben wird, da im Bestand keine nennenswerten Pflanzen- und Tierbestände vorhanden sind und die Voraussetzungen zum Nestbau für die Mehlschwalbe auch nach der Baumaßnahme gegeben sind. C) NULLVARIANTE Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine Ver- änderungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die Biologische Vielfalt in positiver oder negativer Art, da der Bereich, in dem die geplante bauliche Entwicklung stattfinden wird, auch zukünftig keine Eignung aufweisen würde, sofern die jetzige Nutzung beibehalten würde. 4.4.2 Fläche Fläche als unvermehrbare Ressource dient als Lebensgrundlage für den Menschen und wird durch die- sen täglich in Anspruch genommen. Dies geschieht einerseits zu Siedlungszwecken, andererseits zu Produktionszwecken, wobei es sich sowohl um die Inanspruchnahme für landwirtschaftliche Produk- tion als auch um die Inanspruchnahme für gewerbliche und industrielle Produktionen handeln kann. Auch für die Herstellung von Verkehrswegen wird Fläche benötigt. Das Gut Fläche stellt daher die Grundlage aller Handlungen einer Gesellschaft dar und ist aufgrund seiner Begrenztheit sparsam ein- zusetzen. Dieser sparsame Umgang mit Grund und Boden wird durch das 30-Hektar-Ziel der Bundes- regierung verfolgt, welches eine Reduzierung der täglichen Inanspruchnahme durch Siedlungs- und Verkehrsflächen bundesweit auf 30 ha bis zum Jahr 2020 fordert. Das 30-Hektar-Ziel soll – ebenso wie die Bodenschutzklausel – die Flächeninanspruchnahme begrenzen und die unbebaute, unzersiedelte und unzerschnittene Freifläche im Außenbereich schützen (Die Bundesregierung 2016). A) BASISSZENARIO Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist teilweise bebaut, teilweise liegt die Fläche brach und ist frei von jeglicher Vegetation. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans werden die Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung zum Zwecke u.a. der Milderung der Wohnungsnach- frage mittels der Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes geschaffen. Eine Inanspruchnahme von weiteren Flächen ist nicht vorgesehen. B) EMPFINDLICHKEIT Das Schutzgut Fläche ist gegenüber einer Neuinanspruchnahme empfindlich, da auf diese Weise ins- besondere die ökologischen Funktionen, welche die Fläche erfüllt, beeinträchtigt werden. Insbeson- dere ist hier die Umwandlung von Freiflächen zu bebauten bzw. versiegelten Flächen zu nennen, wodurch in vielfältiger Weise Einfluss auf den Naturhaushalt genommen wird. Es werden beispiels- weise die Bodenfunktionen eingeschränkt, aber auch klimatische Zusammenhänge beeinflusst, bei- spielsweise durch die Bildung von Wärmeinseln. Auch das Schutzgut Wasser wird durch die Inan- spruchnahme und die damit verbundene Versiegelung von Flächen beeinflusst. Hier ist beispielhaft die Erhöhung des Niederschlagsabflusses zu nennen. Insgesamt zeigen sich die Empfindlichkeiten des Schutzgutes Fläche demnach vor allem durch Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Fläche innerhalb des bestehenden Siedlungsbereichs handelt, erfolgt keineSeite 27 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 21 Inanspruchnahme wertvoller Außenbereichsflächen. Insofern wird die Bodenschutzklausel berücksich- tigt. C) NULLVARIANTE Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes ergeben sich keine Veränderungen für das Schutz- gut Fläche, da für den Bereich, in dem die geplante bauliche Entwicklung stattfinden wird, die bisherige Nutzung bei gleicher Inanspruchnahme der Fläche beibehalten wird. 4.4.3 Boden Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Kohlenstoff- und Wasserspeicher und Schadstofffilter. Unversiegelter Boden hat die Fähigkeit, Niederschlagswas- ser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich verzögert an die Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter abzugeben. So wirkt er ausgleichend auf den Wasserhaushalt und hemmt die Entstehung von Hochwasser. Die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“ wird durch das Infilt- rationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und der damit verbundenen Abflussver- zögerung bzw. -verminderung definiert und wird aus den Bodenkennwerten gesättigte Wasserleitfä- higkeit, nutzbare Feldkapazität und Luftkapazität abgeleitet. Die gesättigte Wasserleitfähigkeit wird ermittelt aus der finalen Rate bei dem Prozess des Eindringens von Wasser nach Niederschlägen, die sich einstellt, wenn der Boden vollständig gesättigt ist. A) BASISSZENARIO Das überplante Grundstück ist bisher teilweise durch den Gartenmarkt, durch Gewächshäuser sowie durch Schuppen und Wohngebäude versiegelt. Der größere Teil des Areals diente hingegen dem Anbau und der Aufzucht von Pflanzen. Der freiliegende Boden ist durch eine entsprechend intensive Boden- nutzung gekennzeichnet, die oberste Schicht ist durch den Wechsel der Kulturen stark beansprucht. Im Zuge des Planungsprozesses wurden Bodenuntersuchungen vorgenommen6. Diesen vorliegenden Untersuchungsergebnissen zufolge werden in allen aufgenommenen Bodenproben die Prüfwerte der BBodSchV auch für das sensibelste Nutzungsszenario „Kinderspielflächen“ eingehalten. Ein Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung ausgehend von der langjährigen Nutzung der Fläche durch den Gartenbau und der Baumschule wurde durch die Untersuchung ausgeräumt. Chlororganische Verbin- dungen sind nicht nachweisbar. Im Zuge der Baugrunderkundung wurden 5 Mischproben zur abfallrechtlichen Einstufung auf die Pa- rameter der LAGA-Boden analysiert. Im Zuge der Baumaßnahmen wird im Bereich der Neubauten sowie der geplanten Tiefgarage der Oberboden durch Abgrabungen, Aufschüttungen und weitere Erdarbeiten verändert. Bereiche, die nicht bebaut werden, werden unter Umständen in der Bauphase als Lager- oder Arbeitsfläche im Rah- men der Baumaßnahmen genutzt. Der Einsatz schwerer Baumaschinen kann zu Verdichtungen des Bodens in diesen Bereichen führen. 6 Umwelttechnische Untersuchung zum Projekt R(h)einwohnen, GBU GmbH, Alfter, September 2019Seite 28 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 22 Die im Zusammenhang mit der Bebauung einhergehende zusätzliche Versiegelung und Modellierung des Geländes führt zu einem Verlust von gewachsenen und belebten Böden, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktionen, wie Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertragsfähigkeit verloren gehen. Obwohl das Grundstück bisher durch den Gartenbaubetrieb mit all seinen Einrichtungen bereits intensiv genutzt wurde, ist mit der geplanten Neubebauung ein inten- siver Eingriff verbunden. Bei der Abwägung zwischen den ökologischen Belangen einerseits und der Schaffung von Wohnraum andererseits wird letzterem der Vorrang eingeräumt. Eine aktuelle Anfrage beim Kampfmittelbeseitigungsdienst der zuständigen Bezirksregierung hat erge- ben, dass die Auswertung von Luftbildern aus den Jahren 1939 - 1945 und anderen historischen Un- terlagen Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet enthalten. Sofern Kampf- mittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbe- hörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfiehlt der Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Sicherheitsdetektion. Es ist davon auszugehen, dass eine Beeinflussung durch Altlast-/Altstandorte nicht gegeben ist. B) EMPFINDLICHKEIT Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge sowie an- deren mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert. Eine Belastung erfolgt auch durch den Eintrag von Schadstoffen, die erstens die Bodenfunktionen negativ beeinflussen und zweitens auch andere Schutzgüter belasten können, insbe- sondere durch Auswaschung in das Grundwasser. Durch die Flächennutzungsplanänderung werden Bereiche überplant, die bereits heute teilweise einer Versiegelung unterliegen. Hierdurch kommt es insofern zu einem Eingriff in den Boden selbst. Da keine Bepflanzungen existieren, die einen Beitrag zur Erfüllung der natürlichen Bodenfunktionen leisten könnten, findet diesbezüglich auch keine Beeinträchtigung statt. Insgesamt ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, da in der Summe ein großer Teil bereits versiegelter Flächen in Anspruch genommen wird und die unversiegelten Flä- chen als Brachland ohne Vegetation keine wesentliche Bedeutung haben. Es sind bei den anstehenden Baumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, insbesondere durch Eintrag von schädlichen Stoffen, zu treffen. C) NULLVARIANTE Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine Ver- änderungen für das Schutzgut Boden, da in dem Bereich, in dem die geplante bauliche Entwicklung stattfinden wird, der jetzige Status erhalten bleibt und demnach die kleinklimatischen Gegebenheiten und das Schutzgut Boden unverändert bleiben.Seite 29 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 23 4.4.4 Wasser Wasser ist in seiner vielfältigen Zustandsgröße und Ausbildung ein grundlegender Baustein im Ökosys- tem. Hydrologisch gesehen ist Wasser als Transportmedium für die Weiterleitung von Stoffen von ent- scheidender Bedeutung. Wasser ist Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen und bietet dar- über hinaus Lebensraum für spezifische Organismengemeinschaften. Vom Wasserangebot ist die Ve- getation direkt oder indirekt sowie auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Klein- klima durch den lokalen Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaus- halt v.a. als Trinkwasserreservoir zu schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu beachten. A) BASISSZENARIO Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes bleibt das Schutzgut Wasser weitgehend unberührt. Die Niederschlagswässer des teilweise bereits versiegelten Bereichs werden zum überwiegenden Teil über Mulden und Rigolen versickert bzw. es findet eine Verdunstung auf den intensiv begrünten Dach- und Freiflächen statt. Das Schmutzwasser kann in den Kanal im Landgrabenweg bzw. Himmerichweg eingeleitet werden. Durch eine ordnungsgemäße Parkplatzentwässerung des Gartenmarktes und der Erschließungsstraße wird ein Eintrag von Schadstoffen (z.B. Reifenabrieb, Ruß, Staub, Streusalz) ins Grundwasser vermie- den. Bei sachgemäßer Handhabung sollte es durch die private Kraftverkehrsbenutzung nicht zu Ölein- trägen kommen. Einträge durch Unfälle sind allerdings nicht auszuschließen. Eine Wasserschutzzone besteht in dem Bereich des Plangebietes nicht. B) EMPFINDLICHKEIT Allgemein ist das Schutzgut Wasser empfindlich gegenüber einer Versiegelung durch Überbauung und einer Beseitigung von Bepflanzungen. Hierdurch kommt es zu einer Reduzierung der Grundwasserneu- bildungsrate. Veränderungen an Oberflächengewässern können deren ökologische Funktion beein- trächtigen oder die Hochwassergefahr erhöhen. Die Flächennutzungsplanänderung begründet keine wesentliche Reduzierung der Grundwasserneubil- dungsrate, da über das vorgesehene Niederschlagsmanagement sämtliche Niederschläge über Mulden und Rigolen aufgenommen und wieder an das Grundwasser abgegeben werden. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser wird daher gegenüber den derzeitigen Eingriffsmöglichkeiten nicht verändert. Durch das Vorhaben sind keine schädlichen Stoffeinträge zu befürchten. Insgesamt werden weder er- hebliche mengenmäßige noch stoffliche Beeinträchtigungen erwartet. C) NULLVARIANTE Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine Ver- änderungen für das Schutzgut Wasser in positiver oder negativer Art, da der Bereich, in dem die ge- plante bauliche Weiterentwicklung stattfinden wird, bereits teilweise versiegelt ist und das Nieder- schlagswasser größtenteils bereits heute versickern kann.Seite 30 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 24 4.4.5 Klima und Luft Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hin- aus ist das Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grund- wasserneubildung verantwortlich. Ein ausgewogenes Klima ist Grundlage für gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse. Zudem übernimmt die Atmosphäre Funktionen als Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Eine regelmäßige Frischluftzufuhr ist die Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. A) BASISSZENARIO Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst ein ca. 30.000 m² großes Areal, auf dem ein eingeschossiges Gartenmarktgebäude vorhanden ist, welches zukünftig stark verkleinert und auf den übrigen Flächen durch insgesamt etwa 197 Wohnungen, einen Kindergarten sowie ein gewerb- lich ausgerichtetes Gebäude ergänzt werden soll. Während des Planungsprozesses wurde im Jahre 2018 ein erstes Klimagutachten erstellt, das aufgrund von geänderten Planungsinhalten im Jahre 2019, 2021, 2022 und 2023 aktualisiert wurde. Hintergrund für die Erstellung der Klimagutachten war die Befürchtung, dass mit der Neubebauung die Zufuhr von Frischluft in die benachbarten Wohngebiete beschränkt werden könnte. Ebenfalls wurde befürchtet, dass es durch die Neubebauung zu einer nachhaltigen Erwärmung im Plangebiet und innerhalb der westlich angrenzenden Wohngebiete kommen könnte. Das bisher unbebaute Gebiet sei als Kaltluf- tentstehungsgebiet zugunsten der Nachbarschaft relevant Bei den mikroklimatischen Simulationsrechnungen zur Wärmebelastung wurde eine windschwache Hitzewetterlage zugrunde gelegt, um bioklimatische sommerliche Wärmebelastungen von Anwohnern realitätsnah abzubilden. Auf Bonner Stadtgebiet weisen der Rhein und die angrenzenden unbebauten Rheinauen die Funktion einer wirksamen Luftleitbahn auf. Dies wirkt sich auch nachts bei der Ausbildung von Kaltluftabflüssen aus, die eine südöstliche parallel zum Rhein verlaufende Richtung aufweisen. Auf der rechten Rhein- seite wurde durch die Telekombebauung die Funktion des Plangebiets als Frischluftschneise jedoch weitestgehend außer Kraft gesetzt. Ferner ist aufgrund der vorhandenen Bebauung im südlichen Be- reich des Plangebietes - insgesamt beträgt die bebaute Betriebsfläche des Gartenmarktes 4.750 m² Gebäude bzw. Glashausflächen sowie weiter 290 m², die durch das Wohnhaus des Betriebsinhabers eingenommen wird - die Kaltluftbildung und Frischluftventilation stark eingeschränkt. Wegen der Er- richtung der Telekombebauung und durch die neuen Wohngebiete am Sonnenhang wurde die ur- sprünglich vorhandene klimatische Bedeutung der restlichen Freifläche im nördlichen Bereich des Plangebietes für die angrenzenden Wohngebiete deutlich verringert. Die thermische Ausgleichsfunk- tion durch Frischluftzufuhr aus südöstlicher Richtung ist somit weitestgehend unterbunden. Klimatisch wirksame Kaltluftabflüsse vom Sonnenhang können sich aufgrund einer unzureichenden Kaltluftpro- duktion und des erhöhten Strömungswiderstands im Bereich der Wohnbaugebiete sowie des unzu- reichenden Gefälles im Plangebiet nicht ausbilden.Seite 31 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 25 Im Ergebnis des Gutachtens wird durch das Vorhaben die Funktion der nördlich der Telekombebauung im Bereich der Bahntrasse verlaufenden Frischluftbahn durch die längs zur Strömungsrichtung ange- ordnete nordseitige Bebauung nicht wesentlich beeinträchtigt. Somit finden keine klimatisch relevan- ten Kaltluftabflüsse vom Sonnenhang / Ennert statt. Die Bauleitplanung trägt dem Aspekt „Klima, klimatische Auswirkungen der Planung“ in mehrfacher Hinsicht Rechnung. Zwar ermöglicht sie eine intensive Ausnutzung des Grundstückes durch eine hohe städtebauliche Dichte, jedoch vermeidet sie den Bau von geschlossenen Großformen und belässt zahl- reiche Korridore zwischen den Gebäuden, die eine Durchströmung von Luft ermöglichen. Die Bebau- ung erfolgt in drei parallelen Baureihen senkrecht zum Rhein / Bahntrasse und belässt somit zwischen den Baukörpern Raum, um Luftströmungen, soweit sie vorhanden sind bzw. auftreten, nicht zu unter- binden. Der vorhandene großvolumige Baukörper der Telekom hingegen stellt eine wirksame Sperre für Luftströmungen aus südöstlicher Richtung dar. Mikroklimatisch setzt der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 6820-2 Impulse durch eine in- tensive Begrünung aller Freiflächen sowie zudem durch eine Dachbegrünung auf allen Gebäuden mit flachen und flachgeneigten Dächern (Wohngebäude und Tiefgarage). Der öffentliche Straßenraum wird mit Bäumen alleeartig bepflanzt, weitere Baumpflanzungen auf den Freiflächen mindern die Auf- wärmung und tragen zum CO2-Abbau sowie zur Sauerstoffbildung bei. Insgesamt sind keine wesentlichen Änderungen der stadtklimatischen Verhältnisse durch die Bauleit- planung zu erwarten. Die Veränderungen beschränken sich auf das Plangebiet selbst, wobei zu berück- sichtigen ist, dass das Grundstück bereits teilweise bebaut und versiegelt ist. Mikroklimatische Simu- lationsrechnungen belegen, dass sich wahrnehmbare Erhöhungen der nächtlichen Lufttemperaturen im Wesentlichen auf das Plangebiet selbst beschränken und keine negativen Auswirkungen auf das umgebende Wohnumfeld haben. Es liegen keine Erhebungen zu Schadstoffeinträgen in die Luft durch verkehrsbedingte Emissionen vor. Es ist davon auszugehen, dass die „üblichen“ Schadstoffe für Kfz-Emissionen wie z.B. Kohlenwasser- stoff, Stickoxyde, Schwefeldioxid, Bleiverbindungen, Kohlenmonoxyd, sowie Ozon (Folgeverbindung von Kohlenwasserstoff und Stickoxyde), Ruß und Staub vorliegen. Die im Plangebiet vorhandenen Stell- platzanlagen des Gartenmarktes werden künftig in ähnlicher Weise und Umfang frequentiert sein wie bisher. Die Stellplätze für den übrigen Bereich werden in einer zentralen Tiefgarage konzentriert, so dass von diesen Plätzen keine Beeinträchtigung ausgeht. Unter dem Punkt „Schutzgut Mensch“ wer- den die Auswirkungen durch eine mögliche – wenn auch geringe - Erhöhung der verkehrsbedingten Emissionen erörtert. Bei einer „Nichtplanung“ - also Zulassungsvoraussetzungen gemäß bestehendem Planungsrecht – würden sich die verkehrsbedingten Emissionen etwa in gleicher Größenordnung be- wegen, da nur der Parkplatzbereich des Gartenmarktes verkehrlich nutzbar ist. Aufgrund der zuneh- mend sich entwickelnden technischen Möglichkeiten zur Reduzierung von Schadstoffen und des zu- nehmenden Einsatzes der Elektromobilität ist davon auszugehen, dass sich eine deutliche Abnahme der Verkehrsemissionen einstellen wird. B) EMPFINDLICHKEIT Die klimatischen Funktionen von Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit deren Vegetations- bestand. Bei Verlust der Vegetation gehen auch die kleinklimatischen Wirkungen weitgehend verloren.Seite 32 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 26 Eine zusätzliche, negative, klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung von Freiflächen, da sich versie- gelte Flächen schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz aufweisen. Durch die Errich- tung von Baukörpern könnten außerdem die Windströmungen im Plangebiet verändert werden. Somit ist das Schutzgut Klima und Luft allgemein empfindlich gegenüber einer Versiegelung und Überbauung sowie gegenüber einer Beeinträchtigung vorhandener Vegetation. Da keine klimatisch wirksamen Vegetationsstrukturen im Plangebiet vorhanden sind, ist insofern keine Bedeutung für die örtliche Frischluftproduktion gegeben. Die Empfindlichkeit des Klimas im Plangebiet besteht insbesondere darin, dass die vorhandenen Ge- bäudestrukturen (Telekom) die örtliche Situation im Hinblick auf den Luftaustausch bereits beeinträch- tigen. Mit der geplanten Bebauung sind insofern keine erheblichen zusätzlichen Eingriffe in das Schutz- gut Klima zu erwarten. Das Schutzgut Luft ist allgemein empfindlich gegenüber einer Belastung durch Luftschadstoffe sowie gegenüber einer Beeinträchtigung vorhandener Vegetation, da diese Schadstoffe filtern und binden kann. Da innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes keine klimatisch wirksamen Vegetati- onsstrukturen vorhanden sind, entfaltet das Plangebiet insofern auch keine Bedeutung für die örtliche Frischluftproduktion. Die Vorbelastungen durch Luftschadstoffe bewegen sich aufgrund der Inanspruchnahme durch den motorisierten Verkehr (Parkplätze im Zusammenhang mit dem Gartenmarkt, umgebendes Straßensys- tem) in durchschnittlicher Höhe, sodass vorliegend von einer durchschnittlichen Empfindlichkeit des Schutzgutes Luft auszugehen ist. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird kein zusätzli- cher Eingriff in Teile der klimatisch wirksamen Bepflanzungen des Plangebietes ermöglicht, da solche nicht existieren. Weiterhin werden durch die Planung keine zusätzlichen Emissionen begründet, die erheblich über die bereits heute zulässigen Emissionen hinausgehen. C) NULLVARIANTE Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine Ver- änderungen für das Schutzgut Klima und Luft in positiver oder negativer Art, da der Bereich, in dem die geplante bauliche Entwicklung stattfinden wird, schon heute aufgrund seiner Beschaffenheit kei- nen Beitrag dazu liefert. 4.4.6 Wirkungsgefüge Als Wirkungsgefüge wird das naturgesetzlich geregelte Zusammenwirken der Elemente (z.B. Bodenart, Wasser, Luft) und Komponenten (z.B. Boden, Klima, Lebensgemeinschaft) in einer funktionellen Ein- heit des Geokomplexes beschrieben. Die Funktionsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter bedingt daher indirekt auch die Funktionsfähigkeit des gesamten Naturhaushaltes aufgrund des Wirkungsgefüges. A) BASISSZENARIO Das Wirkungsgefüge im Planbereich ist als unbeeinträchtigt zu beschreiben. Die teilweise Versiegelung von Flächen für die vorgesehenen Nutzungen führt zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Fläche und Pflanzen. Demnach ergeben sich auch keine wesentlichen Auswirkun- gen auf die Schutzgüter Wasser, Klima und Luft. Die Intensivierung von Wärmeinseln kann nicht voll- ständig ausgeschlossen werden, ebenso die Beeinträchtigung des lokalen Klimas. Diese sind jedochSeite 33 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 27 marginal und ihr Effekt besteht bereits im jetzigen Planungszustand. Die Planung setzt an all diesen Aspekten an und stellt auf eine Minimierung der planbedingten Beeinträchtigungen ab. Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sind nicht erkennbar, da keine Habitate verloren gehen. Im konkreten Planungsfall sind keine Wechselwirkungen besonders relevant. B) EMPFINDLICHKEIT Das Wirkungsgefüge ist empfindlich gegenüber einer Vielzahl von Beeinflussungen der einzelnen Be- standteile des Systems. Wird ein Schutzgut beeinflusst, sind daher Veränderungen im Wirkungsgefüge möglich. Um nur einige Beispiele zu nennen, wirkt z.B. die Beseitigung von Vegetation negativ auf das Klima und vernichtet Habitate für bestimmte Tier- und Pflanzenarten und kann weiterhin Auswirkun- gen auf die Schutzgüter Boden und Wasser haben. Im Plangebiet ist das Wirkungsgefüge bereits auf- grund der bestehenden Inanspruchnahme von Fläche in Form von Versiegelungen sowie des Fehlens von Vegetation sowie den damit verbundenen Auswirkungen auf die Luftqualität und das Klima im Plangebiet vorbelastet. Eine Empfindlichkeit bestünde allenfalls hinsichtlich zusätzlicher Versiegelun- gen im Bereich bisher unversiegelter Flächen. Da diese zusätzlichen Versiegelungen über eine intensive Begrünung in der Fläche und auf den Flachdächern minimiert werden, ist nur von einer geringen Emp- findlichkeit des Wirkungsgefüges auszugehen. C) NULLVARIANTE Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine Ver- änderungen für das Wirkungsgefüge der Schutzgüter untereinander in positiver oder negativer Art, da der Bereich, in dem die geplante bauliche Entwicklung stattfinden wird, bereits teilweise versiegelt ist und die übrige Fläche aufgrund ihrer derzeitigen Beschaffenheit keine positive Wirkung entfaltet. 4.4.7 Landschaftsbild Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposi- tion verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Er- holungswert der Landschaft eine große Rolle. A) BASISSZENARIO Das Plangebiet wird naturräumlich der 'Köln-Bonner Rheinebene' mit der Untereinheit der 'Köln-Bon- ner Niederterrasse' zugeordnet. Dieser 1,5 bis 4 km breite vom Rhein geformte Landschaftsraum er- streckt sich von Bonn bis nach Köln. Das Plangebiet selbst befindet sich an der durch den Venusberg im Westen und durch den Ennert im Osten gebildeten Einengung des Tals. Das Ortsbild des Plangebietes ist geprägt durch den gewerblich genutzten Bereich des Gartenmarkts mit seinen Gewächshäusern, Freianlagen und Marktgebäude. Im Norden grenzt die Bahnstrecke, im Süden der Landgrabenweg, im Westen die Bebauung am Himmerichweg, im Osten die Gebäude der Hauptverwaltung der Deutschen Telekom AG an. Das Gelände ist durch einen etwa 25 prozentigen Versiegelungsgrad gekennzeichnet. Das Umfeld des Plangebietes weist derzeit einen heterogenen Siedlungscharakter auf. In der unmittelbaren Nachbar- schaft des Plangebietes ist keine einheitliche Baustruktur ablesbar. In den umliegenden StraßenzügenSeite 34 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 28 finden sich ein- und zweigeschossige Einfamilienhäuser in Zeilenbauweise, drei- bis zehngeschossige Mehrfamilienhäuser sowie Bürogebäude. Die markanteste Bauform wird durch die Gebäude der Deut- schen Telekom vorgegeben, dessen langgezogener parallel zum Landgrabenweg verlaufender Gebäu- deriegel eine Höhe von etwa 15 m über Straßenniveau bei einer Gebäudetiefe von bis zu 200 m auf- weist. Das Landschaftsbild wird sich durch die geplante Bebauung verändern. Die Bestandsgebäude bzw. Be- triebsanlagen werden mit Ausnahme des Wohnhauses der Betreiberfamilie abgerissen. Durch die Um- wandlung der Nutzung und Neubebauung erhält das Plangebiet einen neuen Charakter. Durch das geplante Vorhaben werden eine seit mehreren Jahren in Teilen brachliegende Fläche sowie ein als Gartenmarkt genutzter Funktionsbau in das bauliche Gefüge des Umfeldes eingebunden. Das städtebauliche Konzept sieht eine Schließung der Lücke zwischen den Gebäuden der Deutschen Tele- kom AG und den Wohngebäuden am Himmerichweg vor. Insgesamt hebt sich das neue Wohnquartier von der allgemein ortstypischen Bebauung der sechziger und siebziger Jahre westlich des Plangebietes ab, die sich als kleinteilige Einfamilienhausbebauung in Zeilenbauweise mit integrierten Großformen von bis zu 10 Geschossen darstellt. Die vorgesehene Be- bauung orientiert sich näher an den Baustil der Telekom, die zu Beginn dieses Jahrhunderts entstanden und weiterentwickelt wurde. Durch das Ansteigen der Gebäudehöhe von West nach Ost wird die Bebauung in das städtebauliche Umfeld eingebunden. Das Orts- und Landschaftsbild, das heute im Plangebiet nahezu ausschließlich durch Freiflächen ge- kennzeichnet ist, erfährt durch die Bebauung und vor allem auch durch die geplante Begrünung mittels Bäumen keine starke Beeinträchtigung. Die Baumpflanzungen schaffen eine neue heute noch nicht gegebene Grünkulisse. Mit der Bebauung wird die städtische Ausprägung des Standortes intensiviert, da die Breite der Baulü- cke zwischen den vorhandenen und den Raum begrenzenden Baukörpern der Telekom und am Him- merichweg reduziert bzw. geschlossen wird. Zur Minimierung des städtebaulichen Eingriffs wird die Höhe der Bebauung im westlichen Plangebiet in Anlehnung an die bisherige Bauhöhe der Wohngebäude am Himmerichweg erfolgen, während sie sich im östlichen Plangebietsbereich an die Höhe der Bestandsbebauung der Telekom AG orientiert, so dass sich eine weitestgehende Einbindung in das bestehende Stadtbild ergibt. Die Anlage von ge- stalteten Freiflächen im Planinnern in Verbindung mit der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern trägt dazu bei, die Wirkung des Orts- und Landschaftsbildes aufgrund der Bebauung so gering wie mög- lich zu halten. Insgesamt hat die Neubebauung eine Veränderung des kleinräumigen Landschaftsbildes zur Folge. Die- ses zeigt aber bereits im derzeitigen Zustand westlich des Plangebietes eine Stadtrandprägung, die sich mit den Gebäuden der Deutschen Telekom hin zu einer städtischen Prägung verdichtet. Insgesamt ist für das Schutzgut Landschaftsbild nur mit Auswirkungen von geringer Erheblichkeit zu rechnen. In der Fernsicht ist keine Veränderung der Silhouette aufgrund der geringen Bauhöhen wahrzunehmen. B) EMPFINDLICHKEITSeite 35 von 50 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 29 Das Landschaftsbild und die Erholung als Naturpotenzial sind allgemein empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzun- gen. Dadurch wird auch die Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden Elementen, wie etwa Grün- strukturen, beeinträchtigt werden. Bereits heute hat der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung als Bestandteil eines wohn- lich und primär gewerblich genutzten Umfeldes keine landschaftliche Bedeutung. Die Neubebauung erfolgt in Anlehnung an die Nachbarschaftsbebauung und es findet eine bauliche Entwicklung statt, die über die Gebäudehöhe der Bestandsbauten reicht. An die Stelle des bisherigen Gartenmarktgebäu- des tritt ein moderner Neubau mit extensiv begrüntem Dach. Auf der übrigen Fläche erfolgt eine Be- bauung mit vielfältigen architektonischen Merkmalen, die sich in die Siedlungskulisse des umgebenden Gebäudebestandes einfügt und insofern keine beeinträchtigende Fernwirkung erzeugt. Insbesondere die vorgesehene intensive Dachbegrünung und die ökologisch bedeutsame Freiflächengestaltung mit großformatigen Bäumen lassen eine gute Einbindung in die vorhandene Nachbarbebauung erwarten. C) NULLVARIANTE Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine po- sitiven Veränderungen für das Landschaftsbild, da der Bereich, in dem die geplante bauliche Weiter- entwicklung stattfinden wird, bereits teilweise bebaut ist und vom jetzigen Zustand keine positive Wir- kung in Bezug auf das Landschaftsbild ausgeht. 4.4.8 Natura 2000-Gebiete Die Natura 2000-Gebiete sind ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der Euro- päischen Union. Es wird seit 1992 gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) aufgebaut. Es dient dem Schutz seltener und gefährdeter Arten sowie seltener natürlicher Habitate, mit dem Ziel, Europas wertvolle und gefährdete Arten und Habitate langfristig zu sichern und zu schützen. A) BASISSZENARIO Im Plangebiet selbst und
Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de