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230529 · Beschlussvorlage

Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 203. Änderung des Flächennutzungsplans „R(H)einwohnen“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Limperich zwischen Landgrabenweg und Himmerichweg

Nummer
230529
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
03.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 27.04.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.05.2023 Anhörung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 17.04.2023 Anhörung
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Empfehlung
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  1. 230529-001 AA CDU-Änderungsantrag: Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 203. Änderung des Flächennutzungsplans „R(H)einwohnen“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Limperich zwischen Landgrabenweg und Himmerichweg Antrag zur Vorlage 230529

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Beschlussvorlage
öffentlich
230529
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs
der 203. Änderung des Flächennutzungsplans
„R(H)einwohnen“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil
Limperich zwischen Landgrabenweg und
Himmerichweg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 17.04.2023 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Empfehlung
Rat 27.04.2023 Entscheidung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
17.05.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
(vorbehaltlich der Beratung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda)
Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil
Limperich zwischen der Deutschen Telekom AG, dem Landgrabenweg, dem
Himmerichweg sowie dem Bahnkörper der rechtsrheinischen Strecke Köln-
Niederlahnstein der Deutschen Bahn AG wird gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch
(BauGB) parallel zum Bebauungsplan Nr. 6820-2 aufgestellt (DS-Nr. 230516).
Die Änderung wird gemäß §§ 2 ff BauGB aufgestellt und gemäß § 3 Abs. 2
BauGB einschließlich der dazugehörenden Begründung und Planzeichnung
öffentlich ausgelegt.
Begründung
Plangebiet
Das ca. 30.500 m² große Plangebiet besteht aus dem Betriebsstandort eines
Gartenbaubetriebes mit zugehörigem Gartenmarkt mit einer genehmigten
Verkaufsfläche von max. 2500 m². Ferner ist im Plangebiet ein Wohnhaus des
Betriebsinhabers vorhanden, welches erhalten bleiben soll. Das Umfeld des
Plangebietes ist durch stark unterschiedliche Strukturen geprägt. Im
Nordwesten grenzt ein Wohngebiet um Himmerichweg, Petersbergweg und
Drachenfelsweg an das Grundstück. Südöstlich des Plangebietes erstreckenSeite 1 von 50
Seite 2
sich großflächige Bürogebäude der Deutschen Telekom AG. Im Nordosten
begrenzt der Bahnkörper der rechtsrheinischen Strecke Köln-Niederlahnstein
der Deutschen Bahn AG den Standort, daran schließen sich hangseitig
Wohngebiete bis hin zum Waldgebiet des Ennerts an. Südlich des
Landgrabenweges dehnt sich der denkmalgeschützte Rheinauenpark bis
unmittelbar an das Rheinufer aus.
Planungserfordernis
Bisherige Darstellung: Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit
parkartigem Charakter (H)
Künftige Darstellung: Sonderbaufläche Gartenmarkt (S) max. 2.500 m² VK
Gemischte Baufläche (M)
Der aktuell gültige Flächennutzungsplan stellt den Bereich des Gartenmarktes
als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Gartenmarkt" dar. Der
bestehende Betrieb mit insgesamt etwa 30.500 m² Betriebsfläche ist eine
gewachsene Kombination aus einem Gartencenter und einem
Gartenbaubetrieb. Das Betriebsgrundstück teilt sich im Bestand in überdachte
Verkaufsflächen (Hallen), Freiluft-Verkaufsflächen, Wohngebäude für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter/ Büro, Flächen für gartenbauliche
Erzeugung, Lagerflächen sowie Flächen für Erschließung und Stellplätze
auf. Die Planung sieht eine Reduzierung der Betriebsgröße auf insgesamt etwa
6.230 m² Grundstücksfläche vor. Wesentliches Merkmal dieses Betriebes ist
wie bisher der Verkauf von Gartenerzeugnissen und Gartenbedarf, wobei die
ehemals ausgeübte gartenbauliche Komponente nicht mehr zum Tragen
kommt. Die zukünftige in einem massiven Hauptgebäude sowie zwei
Glasbaukörpern untergebrachte innere Verkaufsfläche beträgt etwa 1.850 m²,
zudem werden auf einer Freifläche von etwa 650 m² Pflanzen und gartenaffine
Sortimente angeboten. Ferner sind im Obergeschoss des Hauptgebäudes
Wohnflächen für Betriebsinhaber vorgesehen. In einem kleinen parallel zum
Himmerichweg gelegenen Betriebsteil bleiben ein Wohngebäude, ein
Gewächshaus sowie ein Unterstand erhalten. Zukünftig sind wie heute ca.
2.500 m² Verkaufsfläche vorgesehen, womit die bereits nach geltendem
Planungsrecht zulässige Verkaufsfläche nicht überschritten wird.
Die restliche Fläche ist als gemischte Baufläche (M) vorgesehen, auf der ein
urbanes Gebiet mit freifinanziertem und gefördertem Wohnungsbau, einer
Kindertagesstätte, Büroflächen, einem Boardinghouse und ergänzenden
gewerblichen Nutzungen geplant ist.
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) stellt das Plangebebiet als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dar. Mithin steht der geplanten
Entwicklung des Plangebietes aus regionalplanerischen Gründen nichts im
Wege, eine Anpassung oder Änderung des Regionalplans ist nicht erforderlich.
Im Entwurf des neuen Regionalplans (derzeit in der Offenlage, Stand 08/2022)Seite 2 von 50
Seite 3
ist für diesen Bereich keine Veränderung vorgesehen. Das Plangebiet wird
voraussichtlich auch zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
dargestellt.
Die Übereinstimmung der Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen
der Landesplanung gemäß § 34 Abs. 1 LPlG (Landesplanungsgesetzt NRW)
wurde mit Schreiben vom 9.06.2022 durch die Bezirksregierung Köln bestätigt,
unter der Voraussetzung, dass im Flächennutzungsplan das Sondergebiet mit
der Zweckbestimmung „Gartenmarkt max. 2.500 m² Verkaufsfläche“ dargestellt
wird.
Bisheriges Planverfahren
Die M & LP R(h)einwohnen GmbH & Co.KG, Eppelborn hat seit Anfang Juli
2016 mit notariellem Vertrag Verfügungsberechtigung über die Flächen des
Gartenbetriebes am Landgrabenweg mit Ausnahme der Fläche des
eigentlichen Gartenmarktes erlangt. Mit Datum vom 15.07.2016 hat die M & LP
R(h)einwohnen GmbH einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes für die ca. 25.000 qm große Fläche gestellt. Das derzeit
noch von dem Gartenbetrieb genutzte Areal soll nach den Vorstellungen der M
& LP R(h)einwohnen GmbH nach Aufgabe der Anbau- und Produktionsflächen
allerdings unter Beibehaltung eines dann in der Nutzfläche verkleinerten
Gartenmarktes für eine überwiegend wohnbauliche Nutzung umgewandelt
werden.
Das parallel zur FNP-Änderung laufende Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 8021-19 wurde bereits am 19.01.2017 mit der Fassung
eines Grundsatzbeschlusses zur Entwicklung des ehemaligen
Gartenmarktareals (DS-Nr. 1613035EB6) durch den Ausschuss für Planung,
Verkehr und Denkmalschutz eingeleitet.
Am 06.12.2018 wurde der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6820-2 gefasst (DS.-
Nr.: 1812868), welche im Zeitraum vom 01.07. – 12.07.2019 stattfand.
Grundlage der Beteiligung war ein städtebauliches Konzept des Büros Scherf
Architekten, welches noch Optimierungsbedarf im Hinblick auf die klimatische
Situation aufwies. Vorgaben eines für die Planung erstellten Klimagutachtens
sollten in die Planung einfließen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Zeitraum vom 01. Juli bis
zum 12. Juli 2019, die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange im Zeitraum vom 05.11.2019 bis 06.12.2019. Bereits zuvor
sind aufgrund der Ankündigung durch einen Bürgerbrief Stellungnahmen
eingegangen. Insgesamt sind im Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie
in den darauffolgenden Wochen 23 Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie 9
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
vorgebracht worden. Teil der frühzeitigen Beteiligung war zudem eine
Präsenzveranstaltung mit Vorstellung und Diskussion der Pläne am
10.07.2019, bei der ca. 90 Personen teilnahmen. Eine Auswertung der während
der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen
findet sich als Anlage zur Vorlage DS-Nr. 230516.
Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung hat der Vorhabenträger M&LPSeite 3 von 50
Seite 4
R(h)einwohnen GmbH mit dem Architekturbüro Oezen-Reimer und Partner
sowie dem Landschaftsarchitekturbüro wbp die Planungsbüros gewechselt und
ein überarbeitetes und optimiertes städtebauliches Konzept vorgelegt. Die
Änderungen wurden aufgrund der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie
aus sachlichen Erwägungen eingearbeitet. Das überarbeitete Konzept wurde
durch eine Mitteilungsvorlage Anfang 2022 den politischen Gremien präsentiert
(DS-Nr. 220358). Das neue Konzept sieht folgende Nutzungen vor:
Der Gartenmarkt verbleibt am heutigen Standort wird jedoch durch einen
Neubau ersetzt. Dieser wird sich in Höhe und Ausdehnung nicht wesentlich
vom bestehenden Bestandsgebäude unterscheiden, wodurch keine negativen
Veränderungen des Erscheinungsbildes am Himmerichsweg zu erwarten
sind. Entlang der Bahnstrecke ist ein Riegel aus drei Gebäuden, welche durch
gläserne, gebäudehohe Lärmschutzwände verbunden sind, geplant. Dieser
Riegel ist mit weiteren Glaswänden mit zwei rechtwinklig dazu angeordneten
Baukörpern verbunden, die zusammen U-förmig einen schallgeschützten,
ruhigen und begrünten Hof umschließen. Die großflächige Glasflächen werden
mit geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag (gem.
Vogelschutzleitfaden: Rössler, M., et al. (2022): Vogelfreundliches Bauen mit
Glas und Licht. 3. überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte
Sempach.) ausgestattet. Die Gebäude entlang der Bahn als auch entlang der
Telekom sind aufgrund des Lärmschutzes mit 4+ Geschossen geplant. In
Richtung der kleinteiligeren Bestandsbebauung am Himmerichweg wird die
Bebauung bis auf 2+ Geschosse abgestaffelt, sodass ein städtebaulich
verträglicher Übergang geschaffen wird. Zentral ist ein Quartiersplatz
vorgesehen, an dem auch eine 3-gruppige Kita mit Wohnnutzung in den
Obergeschossen angeordnet ist. Bespielt wird der Platz zusätzlich durch eine
Bäckerei im Erdgeschoss eines gewerblich genutzten Gebäudes.
Das Nutzungskonzept sieht eine Mischung aus gefördertem Wohnen,
freifinanziertem Wohnen, Seniorenwohnen, Kita, Gartenmarkt, Gastronomie
(Bäckerei und Quartierscafé), Büro und Boardinghaus vor. Insgesamt
entstehen 197 Wohneinheiten. Zusätzlich werden im Boardinghaus ca. 100
Boardingzimmer angeboten.
Der geförderte Wohnraum erreicht eine Quote von 40% der Wohn-
Bruttogrundfläche. Maßgebend für die Anwendung des Bonner Baulandmodells
sind aufgrund der Altfallregelung des Beschlusses vom 28.10.2021 die
Maßgaben des Beschlusses vom 10.07.2018. Die Kita wird über das
Mietmodell realisiert, bei der der Vorhabenträger die Kita errichtet und an einen
anerkannten Träger der Jugendhilfe vermietet.
Mit dem Vorhaben entsteht ein verdichtetes, gemischt genutztes, durchgrüntes
und oberirdisch weitgehend autofreies Quartier.
Eine maßvolle bauliche Dichte wird im Quartier durch höhere Geschossigkeiten
sowie eine effizientere Flächeninanspruchnahme erreicht. Der Mix aus
verschiedenen Wohnformen (Seniorenwohnen, geförderter Wohnraum,
freifinanzierter Wohnraum) mit Gewerbe und gastronomischen Angeboten
sowie einer Kita und gut gestalteten Freiräumen sorgen für eine gute
Nutzungsmischung im Gebiet und ein attraktives Wohnumfeld. Weitreichende
Begrünungsmaßnahmen in Form von Fassadenbegrünung, intensiver undSeite 4 von 50
Seite 5
extensiver Dachbegrünung sowie einer hochwertigen Freiraumplanung werten
das Quartier auf und sorgen für eine attraktive Durchgrünung des Gebiets.
Details zur Ausgestaltung des Quartiers werden auf der Ebene des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans geregelt (DS-Nr. 230516)
Um der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich über die Änderungen der
Planung zu informieren wurde durch die Bezirksvertretung Beuel am
22.03.2022 beschlossen, eine zusätzliche Informationsveranstaltung nach
Fertigstellung sämtlicher Gutachten im Vorfeld der Offenlage durchzuführen.
Dazu fand in der Zeit vom 21.10.2022 bis zum 04.11.2022 eine Online-
Informationsmöglichkeit auf dem Format „Bonn macht mit“ statt. Flankierend
dazu wurde am 26.10.2022 eine Informationsveranstaltung in der
Bezirksverwaltungsstelle Beuel durchgeführt. Dort konnte sich die interessierte
Öffentlichkeit innerhalb eines dreistündigen Zeitraums an diversen Stellwänden
zu den Themen Städtebau, Mobilität, Entwässerung, Ökologie/Freiraum sowie
Lärm/Klima über die Vorhaben und deren Auswirkungen informieren. Zudem
standen Projektverantwortliche, Planende, Fachgutachterinnen und –gutachter
sowie Verwaltungspersonal für Fragen und Diskussionen bereit. Die im
Rahmen der Onlinebeteiligung bei „Bonn macht mit“ abgegebenen
Stellungnahmen sowie die im Beteiligungszeitraum eingegangenen E-Mails und
Briefe wurden ausgewertet. Die insgesamt 22 Stellungnahmen setzen sich wie
bereits in der frühzeitigen Beteiligung mit den Themen Dichte/Geschossigkeit,
Klima/Durchlüftung, Lärm (Schallreflexion der DB-Trasse), Stellplatzangebot
und Entwässerung/Starkregen auseinander. Kritisiert wurden zudem auch das
Beteiligungsformat und der Umstand, dass im Rahmen der
Informationsveranstaltung keine Gutachten einsehbar waren.
Der am 03.01.2023 bei der Stadt eingegangene Bürgerantrag gem. § 24 GO
NW (siehe DS-Nr. 230033) wird nach Beschluss des Ausschusses für
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vom 08.02.2023 ebenfalls als
Stellungnahme zu dieser Informationsveranstaltung gewertet und wird daher
als Stellungnahme Nr. 23 behandelt. Eine Gesamtauswertung der 23 Beiträge
zur Informationsveranstaltung ist analog zu den Beiträgen aus der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 Abs.1 BauGB als Anlage der Vorlage DS-
Nr. 230516 beigefügt.
Nach Auswertung der während des Beteiligungszeitraums eingegangenen
Stellungnahmen wird seitens der Verwaltung keine Veranlassung gesehen,
weitere Änderungen am Plankonzept vorzuschlagen. Insbesondere den
mehrfach vorgetragenen Befürchtungen zur Behinderung der Durchlüftung, zur
Verstärkung der Aufheizung der bestehenden Wohnbebauung, zur Erhöhung
des Schienenlärms durch Schallreflexion und zum geplanten Stellplatzangebot
kann nach Vorliegen der Gutachten und Ausarbeitung der vorzusehenden
Maßnahmen entgegengehalten werden, dass Auswirkungen auf die
angrenzenden Bestandsquartiere als geringfügig oder moderat anzusehen sind
und diese in Abwägung zu den Zielen einer Verbesserung der Versorgung der
Bevölkerung mit Wohnflächen und aufgrund der gegebenen hervorragenden
Eignung des Plangebiets für die Siedlungsentwicklung hingenommen werden
können. Auf Grundlage des in der Mitteilungsvorlage DS-Nr. 220358
präsentierten städtebaulichen Konzepts, welches auch der
Informationsveranstaltung und der Onlinebeteiligung zugrunde lag, der
Auswertung der Fachgutachten und der Auswertung der Stellungnahmen der
Öffentlichkeit wurde ein Bebauungsplanentwurf ausgearbeitet, der nun zumSeite 5 von 50
Seite 6
Beschluss der Öffentlichen Auslegung nach §3 Abs.2 BauGB zur Beratung
vorgelegt wird (DS-Nr. 230516).
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt parallel zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6820-2 „R(h)einwohnen“. Die Träger
öffentlicher Belange wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
beteiligt. Anregungen, die sich auf die Flächennutzungsplanänderung bezogen,
ergaben sich daraus nicht. Eine gesonderte Beteiligung der Öffentlichkeit nach
§ 3 Abs. 1 BauGB ist für die FNP-Änderung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht
erforderlich. Die Träger öffentlicher Belange werden im weiteren Verfahren
nach § 4 Abs. 2 BauGB gesondert zum Flächennutzungsplanverfahren
beteiligt.
Aufgrund des in diesem Jahr sehr frühen Beginns der NRW-Sommerferien und
der Bedeutung des Vorhabens insbesondere für die Wohnraumversorgung der
Bevölkerung mit der großen Anzahl an Wohneinheiten und der Konstellation
der Sitzungstermine wird eine Beratungsfolge vorgeschlagen, nach welcher der
Rat am 27.04.2023 die öffentliche Auslegung unter dem Vorbehalt beschließen
könnte, dass der nachfolgend am 17.05.2023 tagende Ausschuss für Umwelt,
Klima und lokale Agenda eine entsprechende Empfehlung abgibt. Bei Erreichen
dieser Beratungsfolge wäre die einen Monat dauernde öffentliche Auslegung
der Flächennutzungsplanänderung gem. §3 Abs. 2 BauGB jedoch nicht mehr
vor den Sommerferien in NRW durchführbar, sodass die Offenlage im
Wesentlichen während der Schulferien stattfinden müsste und der Zeitraum
daher in einem angemessenen Umfang zu verlängern wäre.
Anlage/n
1 220928 203 Rheinwohnen Planzeichnung (öffentlich)
2 Begründung 203. FNP-Änderung Landgrabenweg (öffentlich)Seite 6 von 50
Gartenmarkt
max. 2.500 m² VK
Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-1
Kartengrundlage: Amt für Bodenmanagement und Geoinformation.
In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes
mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 :15000 verbindlich.
±± 1 . A u s f e r t i g u n g
1:5.0001:5.000
Änderungsbereich
B U N D E S S TA D T B O N N - F L Ä C H E N N U T Z U N G S P L A N
2 0 3 . F l ä c h e n n u t z u n g s p l a n ä n d e r u n g
Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Bonn am
.................... 20........ als Flächennutzungsplanänderung
beschlossen worden
Für den Inhalt des Planentwurfes und die Richtigkeit der
Vermessungsunterlagen
Bonn, den ................20...... Bonn, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung Im Auftrag Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
.................................
Beigeordneter
.....................
Beigeordneter
.................................
Leiter des Amtes für Bodenmanage-
ment und Geoinformationen
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
Kartengrundlage:
Deutsche Grundkarte, Amt für Bodenmanagement und Geoinformation
0 50 100 150 200 250 300 350
m
1:5.000
Die Oberbürgermeisterin Maßstab:
Stadtentwicklung 61-11
Stadtplanungsamt Bonn
Überschwemmungsgebiet
Stadtgrenze
Fährstelle
Sichtflugkarte Hangelar
CEF-Maßnahmen
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)
Tiefliegender Verkehrsweg
Gemischte Baufläche mit erhöhtem Grünanteil
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Gewerbliche Baufläche
Gewerbliche Baufläche mit erhöhtem Grünanteil
Sonderbaufläche
Sonderbaufläche mit parkartigem Charakter
Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen
Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen
mit parkartigem Charakter
Fläche für Versorgungsanlagen
Kläranlage
Wasserwerk
Elektrizitätswerk
Müllbeseitungs-
anlage
Pumpwerk
Fernheizwerk
Umspannwerk
Wasserbehälter
Fläche für den Gemeinbedarf
J
B
Bildungszentrum
Krankenhaus
Jugendherberge
Hallenbad
Feuerwehr
Jugenheim
Freizeitheim
Bürgerzentrum
Sportlichen Zwecken
dienende Einrichtung
Schule
Altenheim
Kirche und kirch-
liche Einrichtung
Kindergarten
Verwaltung
Theater
Post
Sozialen Zwecken
dienende Einrichtung
Fläche für die Forstwirtschaft
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Fläche für die Land- und Forstwirtschaft
Fläche für die Landwirtschaft
Landschaftsschutz
Naturschutz
Natur- und Landschaftsschutzgebiet
N
L
! !
Wasserschutzzone
Wasserschutzzone 1 - 3
Bereich denkmalgeschützter
Mehrheiten von baulichen Anlagen
Sanierungsgebiet
Entwicklungsbereich
Mit umweltgefährdenden Stoffen
belasteter Boden
Nachrichtliche Darstellungen
Fläche für Bahnanlagen
! ! ! ! ! !
Parkplatz
Lärmschutzanlage
Wasserfläche - See
Hauptverkehrsstraße
Straßenbahn
Stadtbahn
! !
Ergänzung des Stadtbahnnetzes
(grobe Zielkonzeption)
Parkanlage
Sportplatz
Zeltplatz
Friedhof
Dauerkleingärten
Freibad
Grünfläche
Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand Januar 2022 203. FNP-Änderung "Rheinwohnen"
Bonn, den ................20...... Köln, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
..................................................................
Beigeordneter
Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) des Baugesetzbuches in der
derzeit gültigen Fassung durch Beschluß des Ausschusses
für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der
Stadt Bonn vom .................... 20........ aufgestellt worden.
Dieser Plan ist gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches in
der derzeit gültigen Fassung mit Verfügung
vom..................... 20........ genehmigt worden.
Bonn, den ................20...... Bonn, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Bezirks-
regierung gem. § 6 (5) des Baugesetzbuches in der
derzeit gültigen Fassung ist am ...................... 20 ..........
erfolgt. Dieser Plan ist damit wirksam.
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in
der derzeit gültigen Fassung in der Zeit
vom .................... 20........bis .................... 20........
öffentlich ausgelegen.Seite 7 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans
der Bundesstadt Bonn
Stadtbezirk Beuel
Ortsteil Limperich
Planbereich zwischen Landgrabenweg, Himmerichweg, Bahnlinie und
Standort der Telekom
Begründung (Teil A)
Umweltbericht (Teil B)
Entwurf Stand 30.03.2023Seite 8 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 2
Teil A:
Begründung
1 Allgemeines
1.1 Plangebiet
Das Gebiet am südlichen Rande des Ortsteils Limperich am Übergang zum Ortsteil Ramersdorf ist be-
grenzt durch den Landgrabenweg im Süden, den Himmerichweg im Westen, den Bahnkörper der
rechtsrheinischen Strecke Köln-Koblenz der Deutschen Bahn AG im Norden sowie den Gebäudekom-
plex der Zentralen der Deutschen Telekom AG (vormals T-Mobile) im Osten.
Das Umfeld des Plangebietes ist durch unterschiedliche Strukturen geprägt. Im Westen grenzt ein
Wohngebiet um Himmerichweg, Petersbergweg und Drachenfelsweg an das Grundstück an. Östlich
des Plangebietes beherrschen die baulichen Anlagen der Zentralen der Deutschen Telekom AG (T-Mo-
bile) mit einem großen Arbeitsplatzangebot den Planungsraum. Im Norden und Süden prägen mit dem
Bahnkörper der rechtsrheinischen Strecke Köln-Koblenz der Deutschen Bahn AG bzw. dem Landgra-
benweg zwei stark frequentierte Verkehrsbänder den Standort. Jenseits der Bahntrasse schließt sich
zunächst ein etwa 200 m tiefes teilweise bewaldetes Gelände an, das als Fläche zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (SPE-Fläche) als Ausgleich für die Bebauung des Wohn-
gebietes am Sonnenhang (B-Plan Nr. 8021-10 aus dem Jahre 2000) festgesetzt wurde. Hangseitig geht
diese nicht bebaubare Fläche in das Wohngebiet Am Sonnenberg über, daran anschließend setzt sich
jenseits der Königswinterer Straße der Siedlungskern von Ramersdorf bis zum hin Waldgebiet des En-
nerts fort. Südlich des Landgrabenweges dehnt sich eine Grünzone bis unmittelbar an das Rheinufer
aus.
Das Plangebiet wurde lange Zeit durch einen Gärtnereibetrieb genutzt, der durch einen zum Landgra-
benweg hin orientierten Gartenmarkt ergänzt wird. Größere Grundstücksteile im rückwärtigen Bereich
liegen mittlerweile brach, da die Pflanzenproduktion weitestgehend aufgegeben wurde. Neben dem
Gartenmarkt existieren auf dem Plangrundstück zwei Wohngebäude, die durch die Betreiberfamilie
genutzt werden.
Die äußere Erschließung sowohl des Plangebietes als auch der westlich angrenzenden Wohnbebauung
wie zudem des Areals der Hauptverwaltung der Deutschen Telekom AG erfolgt über den Landgraben-
weg. Dieser bindet im Osten nach wenigen hundert Metern mit der Anschlussstelle Bonn Beuel Süd an
die BAB 562 und damit an das überörtliche Verkehrsnetz an.
1.2 Derzeitige und zukünftige Darstellung
Bisherige Darstellung: Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem Cha-
rakter (H)
Zukünftige Darstellung: Sonderbaufläche Gartenmarkt (SO)
Gemischte Baufläche (M)Seite 9 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 3
1.3 Vorhandenes Planungsrecht
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/
Rhein-Sieg) stellt das Plangebebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dar. Mithin steht der ge-
planten Entwicklung des Plangebietes aus regionalplanerischen Gründen nichts im Wege, eine Anpas-
sung oder Änderung des Regionalplans ist nicht erforderlich.
Ausschnitt aus dem Ge-
bietsentwicklungsplan
Köln, Teilabschnitt Region
Bonn/Rhein-Sieg mit Kenn-
zeichnung des betroffenen
Bereichs (Ausrichtung nach
Norden)
Im Entwurf des neuen Regionalplans (derzeit in der Offenlage, Stand 08/2022) ist für diesen Bereich
keine Veränderung vorgesehen. Das Plangebiet wird auch zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich
(ASB) dargestellt.
Bebauungsplan
Die städtebaulichen Zielsetzungen werden für das Plangebiet bislang durch den rechtsverbindlichen
Bebauungsplan Nr. 8021-19 aus dem Jahre 2002 bestimmt. Dieser setzt für den nördlichen Teil des
Plangebiets eine Fläche für die Landwirtschaft fest. Für den südlichen Teilbereich setzt der Bebauungs-
plan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Gartenmarkt" bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von
0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von ebenfalls 0,4 sowie einer I - geschossigen Bauweise fest.
Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe beträgt 65,0 m über NN, was einer maximalen Höhe von etwa
7,0 m über Gelände entspricht.
Integriertes Freiraumsystem (IFS)
Das integrierte Freiraumsystem (IFS) sieht für den Bereich des Plangebietes keine Grünflächen oder
Grünverbindungen vor. Durch die Bauleitplanung werden die Belange des integrierten Freiraumsys-
tems nicht betroffen.Seite 10 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 4
1.4 Planungsanlass, Planungsziele und Erfordernis der Planung
Bonn wächst – diese Feststellung galt für die Entwicklung der Einwohner durch die erfolgreiche Um-
strukturierung von der Bundeshauptstadt zur Bundesstadt mit ihrer inzwischen diversifizierten Wirt-
schaftsstruktur, der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn mit rund 33.000 Studierenden,
den zahlreichen kleinen, mittleren und großen Arbeitgebern, einigen Bundesministerien und sonstigen
Bundesinstitutionen sowie mit zahlreichen internationalen Organisationen. Diese Feststellung gilt –
den Prognosen der verschiedenen Marktbeobachter folgend – auch für die Zukunft und dies nicht nur
für die Stadt Bonn, sondern nach wie vor auch für das direkte Umland und die umliegende Region.
Diese Entwicklung verlief vor allem vor dem Hintergrund der Flüchtlingsbewegung in der jüngeren Ver-
gangenheit sogar sprunghaft. Mit der Zunahme der Wanderbewegungen hat sich die Situation auf dem
Wohnungsmarkt, insbesondere im Segment des preisgünstigen und geförderten Wohnraums, weiter
verschärft und stellt daher eine große Herausforderung dar. Das Stadtgebiet von Bonn ist mit rund 141
km² zwar verhältnismäßig groß, der besiedelte Raum aufgrund des hohen Anteils an Grünflächen mit
46 km² allerdings eher klein. Zum Stichtag 31. Dezember 2018 lebten 330.224 Personen mit Hauptsitz
in Bonn. 1
In Bonn existieren kaum größere Flächenpotenziale für Wohnungsneubau, auch das Potenzial an Um-
nutzungsflächen (militärische Konversionsflächen, Gewerbebrachen, Areale der Deutschen Bahn etc.)
existiert in Bonn nur in flächenmäßig vergleichsweise geringem Maße.
Entgegen dem bundesweiten Trend sinkender Bevölkerungszahlen wird jedoch für die Region
Bonn/Rhein-Sieg auch in den kommenden Jahren eine Bevölkerungszunahme erwartet. Bis 2040 geht
die städtische Statistikstelle davon aus, dass Bonn ausgehend vom Jahr 2022 um 9,2 % auf dann
367.000 Einwohner wachsen wird. Mit der wachsenden Einwohnerzahl gewinnen sämtliche Flächen-
potentiale, die bisher nicht für Zwecke der Stadtentwicklung und insbesondere als Wohnstandort zur
Verfügung standen, in steigendem Maße an Bedeutung. Durch die Aufgabe der Pflanzenproduktion
auf dem Gärtnereigelände bietet sich nun die Gelegenheit, an einem integrierten Standort einen Bei-
trag zur Minderung der hohen Nachfrage nach Wohnraum zu liefern. Der Standort ist aufgrund seiner
günstigen Lage zu bestehenden Wohngebieten, seiner direkten Nachbarschaft zu einem Arbeits-
schwerpunkt im rechtsrheinischen Bonn sowie der Nähe zu den Naherholungsgebieten Rheinaue und
Ennert / Siebengebirge besonders geeignet, Wohnraum in größerem Umfang aufzunehmen. Zusätzlich
ist der Standort durch die Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln begünstigt.
Die Planung sieht vor, den bestehenden Gartenmarkt an seinem jetzigen Standort zu belassen, ihn
aber stark zu verkleinern. Die Produktion von Pflanzen wird vollständig aufgegeben und der Betrieb
wird auf den Wiederverkauf von Pflanzen und Gartenartikeln konzentriert. Ferner wird flankierend zu
den geplanten neuen Wohngebäuden ein Bürogebäude mit integriertem Boardinghouse errichtet, das
gemeinsam mit dem neuen Gartenmarkt an dem Landgrabenweg platziert die dahinterliegende Wohn-
bebauung von den auf dem Landgrabenweg erzeugten Verkehrslärmemissionen schützt. Zum
Zwecke der Realisierung des Planvorhabens wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6820-2
aufgestellt, der neben der planungsrechtlichen Sicherung des bestehenden, aber zukünftig deutlich
verkleinerten Gartenmarktes auch die Schaffung von Wohngebäuden, einem gewerblich ausgerichte-
ten Gebäude mit Büronutzung und gewerblichem Wohnen auf Zeit, einen Kindergarten sowie einer
Quelle: Bundesstadt Bonn https://www.bonn.de/service-bieten/aktuelles-zahlen-fakten/bonn-in-zahlen.phpSeite 11 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 5
weiteren gewerblichen Nutzung (Bistro / Café) vorsieht. Diese Nutzungen werden im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan planungsrechtlich in Form eines Sondergebietes Gartenmarkt (SO) und einem
Urbanen Gebiet (MU) festgesetzt.
Diese beabsichtigten Festsetzungen erfordern eine Flächennutzungsplanänderung. Die Änderung er-
folgt parallel zum Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6820-2 gem. § 8
Abs. 3 BauGB.
1.5 Planverfahren
Mit Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans Nr. 6820-2 wurde davon ausgegangen, dass das Vorhaben als Nachverdich-
tung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit als eine Maßnahme der Innenentwick-
lung anzusehen ist und insofern die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6820-2
in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden kann.
Entsprechend hätte der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung an-
gepasst werden können.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung 2 kommt es für die Anwendbarkeit des beschleunigten Ver-
fahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf
den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an. Im vorliegenden Fall erfüllt die Plan-
gebietsfläche nicht die Voraussetzung zur Anwendung des § 13a BauGB, da sie nicht Bestandteil des
zusammenhängenden Siedlungsgebietes ist. Insofern kann der § 13a BauGB nicht zur Anwendung
kommen. Zwar schließt sich nach Westen mit der Bebauung am Himmerichweg und nach Osten mit
der Bebauung der Hauptverwaltung der Deutschen Telekom jeweils Bebauung an, aber nach Norden
und Süden öffnet sich der Siedlungskörper derart, dass von einer geschlossenen Siedlungswirkung
nicht ausgegangen werden kann.
Insofern ist wegen der Nichtanwendbarkeit des § 13a BauGB der Flächennutzungsplan in einem Regel-
verfahren zu ändern. Dieses sieht eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB sowie eine förmliche Offenlage des Bauleitplanes gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
vor.
Da im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB der
Öffentlichkeit bereits umfassende Informationen zu den Zielen und Zwecken des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 6820-2 gegeben wurden, die weit über die Inhalte der Flächennutzungsplanände-
rung hinausgehen, ist es zulässig, das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans auch ohne expli-
zite frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann von der Unter-
richtung und Erörterung abgesehen werden, wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf
anderer Grundlage erfolgt sind. Dieser Fall liegt insofern hier vor.
Nach § 1 Abs. 8 i.V. m. § 2 Abs. 4 BauGB hat die Gemeinde im Verfahren zur Änderung eines Bauleit-
plans für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung
2 Urteil des 4. Senats vom 25. Juni 2020 - BVerwG 4 CN 5.18Seite 12 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 6
durchzuführen. Gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist ferner ein Umweltbericht zu erstellen, in dem die
voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden.
Ferner sind gemäß § 1a BauGB die Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des
Bauleitplans zu erwarten sind, zu bewerten und auszugleichen.
Der Umweltbericht und die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich sind zusammen mit dem Entwurf
des Bauleitplans nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen und gemäß § 9 Abs. 8 BauGB der
Begründung beizufügen.
2 Ziele und Zwecke der 203. Änderung des Flächennutzungsplans
Mit der inhaltlichen Änderung des Flächennutzungsplans werden die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen zur baulichen Entwicklung des betreffenden Gebietes geschaffen. Denn gemäß § 8 Abs. 2
BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist
nur dann nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu
ordnen. Dieser Fall ist hier nicht gegeben.
Aufgrund der gegensätzlichen Darstellung im derzeit gültigen Flächennutzungsplan lassen sich die Ziele
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6820-2 ohne Änderung des Flächennutzungsplans nicht
realisieren. Die Darstellung „Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem Charakter
(H)“ berücksichtigt aus zweierlei Gründen das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geplante
Vorhaben nicht.
 einerseits erfüllen die mit dem Bebauungsplan verfolgten Baumaßnahmen keine Aufgaben,
die im Zusammenhang mit Hauptstadteinrichtungen stehen
 des Weiteren wird mit der geplanten Baumaßnahme kein parkartiger Charakter für das Gebiet
als Ziel verfolgt.
Die Bauleitplanung zielt im Wesentlichen auf die Schaffung eines neuen Wohnquartiers im südlichen
Teil des Beueler Stadtbezirks als Ergänzung zu den bestehenden Wohngebieten ab. Flankiert wird das
Wohnquartier durch den bestehenden und zukünftig verkleinerten Gartenmarkt. Die zum heutigen
Gartenmarkt gehörenden Anbauflächen für Blumen und Pflanzen werden nicht mehr benötigt und lie-
gen bereits seit mehreren Jahren brach. Neben diesem Gartenmarkt schafft der Bebauungsplan für ein
kleineres Teilgebiet auch die Voraussetzungen für die Errichtung eines gewerblichen Gebäudekomple-
xes, der der Büronutzung und der Ansiedlung eines Boardinghouses dient.
Die städtebauliche Entwicklung von einer landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzten Fläche hin zu
einem Quartier mit Wohnen, Einzelhandel und nicht störendem Gewerbe entspricht insbesondere der
städtebaulichen Zielsetzung der Bundesstadt Bonn, dem bestehenden und zukünftigen Bedarf an
Wohnraum durch eine aktive Wohnbauentwicklungsplanung gerecht zu werden.
Gleichzeitig werden mit der Bauleitplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Siche-
rung und Modernisierung des Gartenmarktes als Betrieb des großflächigen Einzelhandels geschaffen.
Der Flächennutzungsplan bereitet diese Sicherung vor.Seite 13 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 7
2.1 Darstellungen des Flächennutzungsplans
Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans weist im
Wesentlichen die drei Nutzungskategorien öffentliche Erschließungsflächen, Gartenmarktgelände und
Wohnbauflächen einschließlich der gewerblich orientierten Nutzungen – hier: Bürogebäude und Boar-
dinghouse – auf. Die Hauptnutzungen werden planungsrechtlich in Form eines Urbanen Gebietes (MU)
gemäß § 6a BauNVO für den Bereich der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzungen, für den Be-
reich des Gartenmarktes in Form eines Sondergebietes (SO) differenziert.
Entsprechend differenziert die 203. Änderung des Flächennutzungsplans ebenfalls zwischen diesen
beiden Nutzungskategorien. Da das Urbane Gebiet der Mischnutzung zugeordnet ist, wird der größere
Teil des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung als Gemischte Baufläche (M) dargestellt.
Mit dieser Darstellung sind sämtliche die in einem Urbanen Gebiet allgemein und ausnahmsweise zu-
lässigen Nutzungen planungsrechtlich abgesichert. Das parallel laufende Aufstellungsverfahren zum
vorhabenbezogener Bebauungsplan 6820-2 konkretisiert die vorgesehenen Nutzungen.
Für den Bereich des Gartenmarktgeländes erfolgt die Darstellung einer Sonderbaufläche (SO) mit der
Zweckbestimmung „Gartenmarkt max. 2.500 m² VK“. Aufgrund der Charakterisierung des Gartenmark-
tes als ein Einzelhandelsobjekt mit einer Verkaufsfläche von bis zu 2.500 m² ist die planungsrechtliche
Festsetzung eines Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel gem. § 11 BauNVO im weiter-
führenden Bebauungsplan erforderlich.
Der aktuell gültige Flächennutzungsplan stellt den Planungsbereich derzeit als Sonderbaufläche für
Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem Charakter dar.
Der bestehende Betrieb mit insgesamt etwa 30.500 m² Betriebsfläche ist eine gewachsene Kombina-
tion aus einem Gartencenter und einem Gartenbaubetrieb. Das Betriebsgrundstück teilt sich im Be-
stand in überdachte Verkaufsflächen (Hallen), Freiluft-Verkaufsflächen, Wohngebäude für Betriebsin-
haber und Betriebsleiter/ Büro, Flächen für gartenbauliche Erzeugung, Lagerflächen sowie Flächen für
Erschließung und Stellplätze auf.
Die Planung sieht eine Reduzierung der Betriebsgröße auf insgesamt etwa 6.230 m² Grundstücksfläche
vor. Wesentliches Merkmal dieses Betriebes ist wie bisher der Verkauf von Gartenerzeugnissen und
Gartenbedarf, wobei die ehemals ausgeübte gartenbauliche Komponente nicht mehr zum Tragen
kommt. Die zukünftige in einem massiven Hauptgebäude sowie zwei Glasbaukörpern untergebrachte
innere Verkaufsfläche beträgt etwa 1.850 m², zudem werden auf einer Freifläche von etwa 650 m²
Pflanzen und gartenaffine Sortimente angeboten. Ferner sind im Obergeschoss des Hauptgebäudes
Wohnflächen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter vor-
gesehen.
In einem kleinen, parallel zum Himmerichweg gelegenen Betriebsteil bleiben ein Wohngebäude, ein
Gewächshaus sowie ein Unterstand erhalten. Zukünftig sind wie heute ca. 2.500 m² Verkaufsfläche
vorgesehen, womit die bereits nach geltendem Planungsrecht zulässige Verkaufsfläche nicht über-
schritten wird.Seite 14 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 8
Mit dieser Darstellung sind sämtliche die in einem Sondergebiet allgemein und ausnahmsweise zuläs-
sigen Nutzungen planungsrechtlich abgesichert. Das parallel laufende Aufstellungsverfahren zum vor-
habenbezogenen Bebauungsplan 6820-2 konkretisiert die vorgesehenen Nutzungen.
2.2 Erschließung
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung werden keine Aussagen zu kleinräumigen Erschließungs-
fragen getroffen. Die äußere Erschließung wird im Zuge der 203. Änderung des Flächennutzungsplans
nicht verändert, die innere Erschließung wird durch den nachfolgenden Bebauungsplan Nr. 6820-2 pla-
nungsrechtlich geregelt.
3 Auswirkungen der Änderung des Flächennutzungsplans
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf
 Städtebau
 Verkehr
 Emissionen
 Soziales Umfeld.
Diese Auswirkungen werden erst auf der nachfolgenden Planungsebene mit Aufstellung des verbind-
lichen Bebauungsplanes Nr. 6820-2 deutlich. Die mit der Flächennutzungsplanänderung verbundenen
Auswirkungen auf die Umwelt werden im nachfolgenden Umweltbericht unter Rückgriff auf die Inhalte
aus der verbindlichen Bauleitplanung gemäß vorhabenbezogenem Bebauungsplan Nr. 6820-2 detail-
liert beschrieben.
Teil B: Umweltbericht
4 Einleitung
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist zur Berücksichtigung des Umweltschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und
§ 1 a BauGB eine Umweltprüfung bei Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von vorberei-
tenden und verbindlichen Bauleitplänen durchzuführen.
Die aufgrund der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Um-
weltschutzes sind gem. § 2a Nr. 2 BauGB in einem Umweltbericht darzulegen.
Die im Umweltbericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen der nachteiligen Folgen für die
betroffenen Umweltbelange gem. § 2 Abs. 4 Satz 4 sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung – hier Flächennutzungsplanände-
rung – aufgrund des kleinen Maßstabes detaillierte Aussagen zu den Umweltwirkungen nur einge-
schränkt möglich. Infolge des weit fortgeschrittenen Verfahrens zum vorhabenbezogene Bebauungs-
plan Nr. 6820-2, der parallel aufgestellt wird, können jedoch unter Rückgriff auf dessen Inhalte nähere
Angaben zur Wirkung der Planung auf die Schutzgüter gemacht werden.Seite 15 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 9
Hinsichtlich der Umweltbelange werden insbesondere die Auswirkungen auf den Menschen, auf Tier-
und Pflanzenarten und Lebensräume, auf Boden und Fläche, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie
Kultur- und Sachgüter geprüft.
Bezogen auf das Schutzgut Mensch werden insbesondere Aussagen zu einer möglichen Betroffenheit
durch Lärm- oder Geruchsimmissionen und zur Erholungsfunktion des Gebiets getroffen. Im Folgenden
werden die für die Schutzgüter relevanten Aspekte und Funktionen, die durch die vorhabenbedingten
Wirkungen mehr oder minder stark beeinträchtigt werden, aufgezeigt.
Bezogen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden Aussagen zu Biotoptypen, Lebensraumpotenzial
für Brutvögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien sowie zur Erfüllung oder Nichterfüllung arten-
schutzrechtlicher Verbotstatbestände getroffen.
Bezogen auf die Schutzgüter Boden und Fläche werden Aussagen zur Altlastensituation, zu Bodenty-
pen- und -funktionen, Flächeninanspruchnahme, Auswirkungen durch Bodenversiegelung, Maßnah-
men zur Vermeidung und Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen getroffen.
Bezogen auf das Schutzgut Wasser werden Aussagen zu Grundwasser, Überschwemmungsbereichen
und der Ableitung von Niederschlagswasser getroffen.
Bezogen auf das Schutzgut Luft und Klima werden Aussagen zu Siedlungsflächen, Schadstoffbelastung
bzw. Luftqualität, Lokalklima und Auswirkungen durch die beabsichtigte Nutzung getroffen.
Bezogen auf das Schutzgut Landschaft werden Aussagen zu anthropogener Vorprägung, Erholungseig-
nung und Auswirkungen durch visuelle Veränderungen getroffen.
Bezogen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter werden Aussagen zu Vorhandensein oder
Nichtvorhandensein von Denkmälern, Bodendenkmälern und Kulturlandschaftsbereichen sowie dem
Verhalten bei Funden getroffen.
4.1 Kurzdarstellung von Inhalt und Zielen der Flächennutzungsplan - Änderung
Ziel der hier vorliegenden vorbereitenden Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen mittels des verbindlichen Bebauungsplans Nr. 6820-2
 zur teilweisen Neubebauung einer Brachfläche zwecks Versorgung der Wohnbevölkerung mit
bedarfsgerechtem Wohnraum,
 zur Erneuerung eines vorhandenen Gartenmarktbetriebes bei gleichzeitiger Verkleinerung der
Betriebsfläche
 sowie in einem Teilbereich zur Bereitstellung von Flächen für eine Büronutzung und gewerbli-
chem Wohnen.
 Ferner ist die Errichtung eines dreizügigen Kindergartens sowie eine der Versorgung des Ge-
bietes dienende Café / Bistro – Einrichtung mit angegliedertem Kiosk vorgesehen.
4.2 Bedarf an Grund und Boden
Insgesamt werden folgende Flächennutzungen vorgesehen:
Sonderbaufläche – So ca. 0,62 haSeite 16 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 10
Gemischte Baufläche - G ca. 2,27 ha
Öffentliche Verkehrsflächen ca. 0,15 ha
Diese Flächen sind derzeit bereits durch einen Gartenmarkt und durch ehemalige gartenbauliche Akti-
vitäten genutzt, es wird keine bisher ungenutzte Fläche in Anspruch genommen. Die öffentliche Ver-
kehrsfläche wird im Flächennutzungsplan aufgrund der Maßstäblichkeit der Planung nicht dargestellt.
Ein zusätzlicher Bedarf an Grund und Boden entsteht durch die vorliegende vorbereitende Bauleitpla-
nung nicht.
4.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten Ziele des
Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind und der Art, wie diese
Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der Detailschärfe
erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Trotzdem sind auch auf dieser Ebene
alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt sind.
Dabei wird auch dargestellt, auf welche Weise die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen fest-
gelegten Ziele des Umweltschutzes umgesetzt werden, die für die Flächennutzungsplanänderung von
Bedeutung sind und wie die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden.
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert, die im
Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen.
Schutzgut Quelle Zielaussage
Mensch Baugesetzbuch Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse
Berücksichtigung der Belange des Umweltschut-
zes bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbe-
sondere die Vermeidung von Emissionen
Weitere Belange nach §1 BauGB
Festsetzungsmöglichkeiten zum Immissions-
schutz gem. § 9
BauNVO Nutzungsbezogene Gliederung, eigenschaftsbe-
zogene Gliederung von Baugebieten
Abstandsliste NRW In Kombination mit BauNVO Feingliederung nach
Betriebsart. (Abstandserlass 2007)
Bundesimmissionsschutz-
gesetz
incl. Verordnungen
Das Immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor
Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und
erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröffnet
es Möglichkeiten auf den vorbeugenden Immis-
sionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt
nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbarSeite 17 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 11
auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grund-
lagen greifen auf der Ebene der Anlagenzulas-
sung. Allerdings muss dem Immissionsschutz-
recht insoweit Rechnung getragen werden, dass
der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt:
Die Einhaltung bindender Werte bei der Pla-
numsetzung muss gewährleistet sein. Der Plan
wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an im-
missionsschutzrechtlichen Hindernissen schei-
tern würde.
Nicht bindende Orientierungswerte können im
Einzelnen überschritten werden. Bei Einhaltung
der Grenz- und Richtwerte sind Interessen der
Emittenten und der Immissionsbetroffenen ge-
geneinander abzuwägen. Im Interesse des vor-
beugenden Emissionsschutzes kann den Emit-
tenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwer-
ten verwehrt werden.
Insbesondere
16.BImSchV
Bindende Grenzwerte bei Errichtung oder we-
sentlicher Änderung von Straßen und Schienen-
wegen, bindend auch für die Bauleitplanung
(Lärm).
18.BImSchV Weitgehend bindende Richtwerte für Sportanla-
gen, Prüfung der Verträglichkeit geplanter Sport-
anlagen (Lärm).
§ 50 BImSchG Räumliche Trennung von Gebieten mit emissi-
onsträchtiger Nutzung und immissionsempfindli-
cher Nutzung als Abwägungsdirektive (kein Eti-
kettenschwindel bei Gebietsausweisung).
Freizeitlärm Richtlinie Hinweise zur Beurteilung von durch Freizeitanla-
gen verursachten Geräuschen
TA Lärm Richtwerte für die Zulassung von Anlagen die § 5
und § 22 BImSchG unterliegen, Anwendung auf
gewerbliche Anlagen bei zulässigen Grenzwert-
festsetzungen, Grundlage für die Ermittlung des
IFSP und von Emissionskontingenten nach der
DIN 45691 (Lärm).
DIN 4109 Schallschutz im
Hochbau
Angabe von Schalldämmmaßen zum Schallschutz
an Gebäuden
DIN 45691 Geräuschkon-
tingentierung
Grundlage für die Berechnung und Festlegung
von Emissionskontingenten mit dem Ziel, dass an
der jeweiligen schutzwürdigen Nutzung die Im-
missionsrichtwerte eingehalten werden. Mög-
lichkeit der Festlegung gerichteter Emissionskon-
tingente.
DIN 18005 Orientierungswerte für die städtebauliche Pla-
nung (Lärm), anzustrebende Werte von Ver-
kehrs- und Gewerbelärm bei der AusweisungSeite 18 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 12
von Baugebieten, deren Überschreitung abwä-
gend zu rechtfertigen ist
VDI-Richtlinien bzgl. Ge-
ruch
VDI 3471
VDI 3472
VDI 3473 (Entwurf)
Schweinehaltung
Hühnerhaltung
Rinderhaltung
Abschätzung ausreichender Abstände zwischen
emittierenden Betrieben und Wohnbebauung,
Sonderbeurteilung bei Abstandsunterschreitun-
gen oder im Nahbereich unter 100m erforderlich
GIRL Geruchsimmissionsschutzrichtlinie, konzipiert
für Genehmigungen und Überwachungen (Riech-
probe oder Ausbreitungsrechnung) Prüfung nach
GIRL möglich bei Planungen schützenswerter Be-
bauung im Einwirkungsbereich von störenden
Anlagen, Rechtsprechung steht z.T. kritisch zur
GIRL als ein Kriterium jedoch nicht abschließend,
Würdigung des Einzelfalls.
22.BImSchV Grenzwerte, Toleranzschwellen und Alarmwerte
bestimmter Luftschadstoffe, Vorgaben für Be-
standsaufnahme und Gebietseinstufung bzgl.
Luftschadstoffen in der Bauleitplanung Berück-
sichtigung als abwägungsrelevanter Belang im
Umweltbericht.
LAI-Hinweise, Runderlass
Lichtimmissionen NRW
zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissio-
nen dienen als Orientierungshilfe, in der Bauleit-
planung ggf. Abschätzung erforderlich, erkenn-
bare Nichteinhaltung der Zumutbarkeitsschwelle
führt zur Unwirksamkeit des Planes.
DIN 4109 Schallschutz im
Hochbau
Angabe von Schalldämmmaßen zum Schallschutz
an Gebäuden
DIN 45691 Geräuschkon-
tingentierung
Grundlage für die Berechnung und Festlegung
von Emissionskontingenten mit dem Ziel, dass an
der jeweiligen schutzwürdigen Nutzung die Im-
missionsrichtwerte eingehalten werden. Mög-
lichkeit der Festlegung gerichteter Emissionskon-
tingente
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz /
Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eige-
nen Wertes und als Lebensgrundlagen des Men-
schen auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln
und, soweit erforderlich, wiederherzustellen,
dass
 die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
 die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
 die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ih-
rer Lebensstätten und Lebensräume sowieSeite 19 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 13
 die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie
der Erholungswert von Natur und Land-
schaft auf Dauer gesichert sind.
Berücksichtigung Natur- und Landschaftsschutz-
gebiete, gesetzlicher Biotopschutz, FFH- und Vo-
gelschutzgebiete. Besondere Eingriffsregelung
bzgl. Natur auf Zeit
BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbe-
sondere die Belange des Umweltschutzes, ein-
schließlich des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege, insbesondere die Auswirkungen
auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,
und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie
die Vermeidung und der Ausgleich voraussicht-
lich erheblicher Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funkti-
onsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in §
1(7) Nr.7 Buchstabe a bezeichneten Bestandtei-
len (Eingriffsregelung), die biologische Vielfalt zu
berücksichtigen.
Eingriffsregelung gem. BauGB, abwägende Prü-
fung von Maßnahmen zur Vermeidung und zum
Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft.
Festsetzungen zum Naturschutz
Biotop- und Arten-
schutz
LSG nach Festlegung
des § 30 BNatSchG
Normative Festlegung der Biotoptypen durch
LSG Schutz kraft Gesetz bei Vorliegen der Merk-
male des Biotoptypes, Eintragung in Listen, Kar-
tierungen hat jeweils nur deklaratorische Wir-
kung, Handhabung von Ausnahmen und Befrei-
ungen muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beachten.
Bei Überplanung von Biotopen:
Beeinträchtigende Überplanung führt regelmä-
ßig zur Unwirksamkeit der Festsetzung, in Einzel-
fällen Überplanung zulässig bei Vorliegen einer
Ausnahme oder Befreiungslage.
Artenschutz: in Einzelfällen kann bereits die Bau-
leitplanung mit Verboten unvereinbar sein,
keine Vollzugsunfähigkeit bei Vorliegen einer Be-
freiungslage.
FFH und Vogelschutzge-
biete
Vogelschutzrichtlinie (VRL) Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender
heimischer Vogelarten und ihrer Lebensräume.
Alle Vogelarten des Anhangs I der V-RL, alle re-
gelmäßig auftretenden Zugvogelarten, Sicher-
stellung von Überleben und Vermehrung im Ver-
breitungsgebiet auch Mauser und Überwinte-Seite 20 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 14
rungsgebiete von Zugvogelarten im Wande-
rungsgebiet, Gebiet muss nach ornithologischen
Kriterien zu den für die Erhaltung der Arten zah-
len- und flächenmäßig geeigneten Gebieten ge-
hören, Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Auswei-
sung entsprechender Schutzgebiete bei Erfüllung
der Voraussetzung Art. 4 (1,2) der VRL.
FFH RL Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie wildlebender
Tiere und Pflanzen
Natürliche Lebensraumtypen, Habitate der Ar-
ten, prioritäre Lebensraumtypen und Arten je
nach Anhang der FFH - RL,
Meldung der Gebiete durch Mitgliedsstaaten, Er-
stellung einer Liste der EUKommission (1998),
Ausweisung besonderer Schutzgebiete durch die
Mitgliedsstaaten binnen 6 Jahren,
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
wäre auf der bauleitplanerischen Ebene abzuar-
beiten (u.a. Prüfung von Alternativlösungen,
zwingende Gründe öffentlichen Interesses, die
überwiegen).
Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des BBodSchG sind
 der langfristige Schutz des Bodens hinsicht-
lich seiner Funktionen im Naturhaushalt,
 insbesondere als Lebensgrundlage und –
raum für Menschen, Tiere, Pflanzen
 Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen
Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
 Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkun-
gen (Grundwasserschutz)
 Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
 Standorte für Rohstofflagerstätten, für
land- und forstwirtschaftliche sowie sied-
lungsbezogene und öffentliche Nutzungen,
 der Schutz des Bodens vor schädlichen Bo-
denVeränderungen
 Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen
schädlicher BodenVeränderungen
 die Förderung der Sanierung schädlicher
BodenVeränderungen und Altlasten sowie
dadurch verursachte Gewässerverunreini-
gungen
BauGB Sparsamer und schonender Umgang mit Grund
und Boden durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung
zur Verringerung zusätzlicher InanspruchnahmeSeite 21 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 15
von Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftli-
che, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte
Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere
Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zu-
sätzliche Anforderungen entstehen des Weite-
ren durch die Kennzeichnungspflicht für erheb-
lich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete
Böden.
Wasser Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Na-
turhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl
der Allgemeinheit und zur Unterlassung ver-
meidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologi-
schen Funktionen.
Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Ge-
wässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen
und die sparsame Verwendung des Wassers so-
wie die Bewirtschaftung von Gewässern zum
Wohl der Allgemeinheit, § 51a LWG Thema der
Versickerung und ortsnahen Einleitung in ein Ge-
wässer
Luft Bundesimmissionsschutz-
gesetz
Das Immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor
Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und
erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröffnet
es Möglichkeiten auf den vorbeugenden Immis-
sionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt
nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar
auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grund-
lagen greifen auf der Ebene der Anlagenzulas-
sung. Allerdings muss dem Immissionsschutz-
recht insoweit Rechnung getragen werden, dass
der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt:
Die Einhaltung bindender Werte bei der Pla-
numsetzung muss gewährleistet sein. Der Plan
wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an im-
missionsschutzrechtlichen Hindernissen schei-
tern würde.
incl. Verordnungen Nicht bindende Orientierungswerte können im
Einzelnen überschritten werden. Bei Einhaltung
der Grenz- und Richtwerte sind Interessen der
Emittenten und der Immissionsbetroffenen ge-
geneinander abzuwägen. Im Interesse des vor-
beugenden Emissionsschutzes kann den Emit-
tenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwer-
ten verwehrt werden.
22.BImSChV Grenzwerte, Toleranzmargen und Alarmschwel-
len für bestimmte Luftschadstoffe, Vorgaben für
Bestandsaufnahmen und Gebietseinstufungen,Seite 22 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 16
bei der Bauleitplanung Berücksichtigung der Vor-
gaben als abwägungsbeachtlicher Belang im Um-
weltbericht.
23.BImSchV Kfz-bedingte Schadstoffe wurde mit der 33. BIm-
SchV aufgehoben bietet jedoch „Faustformeln“
für die Abschätzung der Belastung.
33.BImSchV Programm zur Vermeidung von Ozonkonzentra-
tionen und zur Einhaltung von Emissionshöchst-
grenzen (Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüch-
tigen organischen Verbindungen und Ammo-
niak) ist von der Bundesregierung aufzustellen,
dieses Programm kann ggf. abwägungsrelevan-
ter Belang sein.
TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft
vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie de-
ren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzni-
veaus für die gesamte Umwelt.
BauGB Berücksichtigung der Belange des Umweltschut-
zes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen.
Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege u. Entwicklung von Natur und
Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes (u. damit auch der klimati-
schen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des
Menschen u. Grundlage für seine Erholung.
BauGB Berücksichtigung der Verantwortung für den Kli-
maschutz sowie Darstellung klimarelevanter In-
strumente.
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz /
Landschaftsgesetz
NW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederher-
stellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Genera-
tionen im besiedelten und unbesiedelten Be-
reich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Ei-
genart und Schönheit sowie des Erholungswer-
tes von Natur und Landschaft.
Landschaftspläne Keine Überplanung mit verbotenen Nutzungen
(führte zur Unwirksamkeit Bauleitplan), in Einzel-
fällen Überplanung möglich, wenn Konfliktlö-
sung durch Befreiung möglich, Schutzauswei-
sung ist vor Überplanung aufzuheben.
BauGB Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Land-
schaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. Be-
rücksichtigung der Belange des Umweltschutzes
bei der Aufstellung von Bebauungsplänen.
Kultur- und
Sachgüter
BauGB Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen
der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und –
entwicklung. Berücksichtigung der Belange desSeite 23 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 17
Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bauleit-
plänen.
Bundesnaturschutzgesetz Erhaltung historischer Kulturlandschaften und –
landschaftsteilen von besonders charakteristi-
scher Eigenart, sowie der Umgebung geschützter
oder schützenswerter Kultur, Bau- und Boden-
denkmälern, sofern dies für die Erhaltung der Ei-
genart und Schönheit des Denkmals erforderlich
ist.
Für das Umfeld des Plangebietes sind keine relevanten Ziele von Fachplänen, die die Umwelt betreffen
bekannt.
Regionalplan
Im rechtskräftigen Regionalplan des Regierungsbezirks Köln ist der Geltungsbereich der Flächennut-
zungsplanänderung dem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) zugeordnet. Die Planung befindet sich
im Hinblick auf Umweltaspekte in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landespla-
nung. Eine Fortschreibung bzw. Überarbeitung des Regionalplanes aufgrund der Änderung des Flä-
chennutzungsplans ist nicht erforderlich.
Landschaftsplan und Vorgaben des Naturschutzrechts
Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich und damit nicht im Geltungsbereich eines Landschafts-
plans.
Sonstige Schutzgebiete oder geschützte Objekte im Sinne des nationalen Naturschutzrechts existieren
im Plangebiet nicht.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete liegen im Plangebiet
ebenso wenig vor wie ein Lebensraumtyp nach der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie).
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn
Durch die Planung werden keine der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn unterliegende Bäume betrof-
fen.
Integriertes Freiraumsystem (IFS)
Flächen des IFS werden nicht berührt.
4.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach
§ 2(4) S. 1 BauGB ermittelt wurden
Vorgehensweise
Anlage 1 Nr. 2 BauGB fordert die Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen,
die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelt wurden. Dieser Schritt umfasst neben
der Bestandsbeschreibung und den Entwicklungsprognosen bei Durchführung und NichtdurchführungSeite 24 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 18
der Planung auch die Darlegung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen gegenüber erheb-
lichen Umweltauswirkungen, die Prüfung von Planungsalternativen sowie eine zusammenfassende Be-
schreibung der erheblichen Umweltauswirkungen.
Gemäß BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a besteht der Umweltbericht unter Anderem aus
 Basisszenario: Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustan-
des, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst
werden
 Empfindlichkeit: Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
 Nullvariante: Nichtdurchführung der Planung sowie geplante Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage
der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen abgeschätzt werden
kann. Eine entsprechende Bestandsaufnahme und Bewertung erfolgt nachfolgend anhand der Schutz-
güter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB.
4.4.1 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Tiere sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreisläufe,
Bewahrer der genetischen Vielfalt und wichtiger Einflussfaktor für andere Schutzgüter (z.B. Nahrungs-
grundlage für den Menschen) sind Tiere in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu schüt-
zen.
Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreis-
läufe, prägende Bestandteile der Landschaft, Bewahrer der genetischen Vielfalt und wichtiger Einfluss-
faktor auf andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klima-
tischer Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Pflanzen in ihrer natürli-
chen, standortgerechten Artenvielfalt zu schützen.
Unter biologischer Vielfalt wird die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft verstan-
den. Dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten sowie die Vielfalt der Öko-
systeme (BMUB 2015). Die biologische Vielfalt trägt zur Vielfalt der belebten Natur bei und bildet die
existenzielle Grundlage für das menschliche Leben. Sie steht in vielfältiger Wechselwirkung mit den
anderen Schutzgütern und beeinflusst z.B. Stoffkreisläufe, die Qualität der Böden und das Klima.
A) BASISSZENARIO
Die Fauna im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung wird bereits durch die anthropogene
Nutzung belastet. Eine Artenschutzprüfung hat ergeben, dass das Gelände durch Mehlschwalben ge-
nutzt wird, die feuchten lehmigen Boden zwecks Nestbau aufnehmen. Ferner weist das Fachinforma-
tionssystem @Linfos Funde der Zauneidechse aus dem Jahre 2007 im Bereich der Bahntrasse, jedoch
etwa 200 m vom Plangebiet entfernt, aus.
Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung, zunächst der Stufe 1 (ASP 1) durch ein
Fachbüro erstellt3.
3 Artenschutzrechtliche Überprüfung Stufe 1 für das Projekt R(h)einwohnen, Büro für Umweltplanung, Dipl. Ing. agrar Ale-
xandra Königsmark, Bonn, September 2019Seite 25 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 19
Für den direkten Eingriffsbereich konnten keine Fundpunkte von planungsrelevanten Arten in den
Fachinformationssystemen gefunden werden, auch die Begehung des Plangebietes am 19.09.2019
führte zu keinen Funden von geschützten Arten. Aufgrund der Einschätzung des Habitatpotentials
der Fläche sowie der Auswertung der verfügbaren lokalen Daten (NABU, Gutachten) kann das Vor-
kommen von planungsrelevanten Arten auf der Eingriffsfläche jedoch nicht sicher ausgeschlossen
werden. Auf die ASP 1 aufbauend definierte eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 (ASP 2)4 konkrete
Maßnahmen für den Umgang mit Fledermäusen, Mehlschwalben und Zauneidechsen, deren eventu-
elles Vorkommen bei einer worst - case - Betrachtung als problematisch erachtet wurde. Im Zuge der
weiteren Planaufstellung wurden diese Betrachtungen intensiviert und die tatsächliche Inanspruch-
nahme des Areals durch geschützte Arten untersucht.
Eine auf diesen Arbeiten aufbauende Zauneidechsen- und Mehlschwalbenkartierung5 kommt zu dem
Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Popu-
lationen der o.g. Arten zu erwarten ist und die Verbotstatbestände gemäß BNatSchG § 44 Abs. 1 (1)
bis (3) abgewendet werden können, wenn die aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen realisiert wer-
den.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung wird derzeit durch einen Gartenbaubetrieb
und einen Gartenmarkt genutzt. Der größte Teil des Gesamtareals liegt jedoch brach, da der Eigentü-
mer einen Teil seines Geschäftsbetriebes - den Anbau und die Zucht von Pflanzen - aufgegeben hat.
Der kleinere nach Süden orientierte Teil des Betriebes ist durch einen Gartenmarkt und durch die Aus-
stellungsfläche für Pflanzen gekennzeichnet. Abgesehen von einer Heckenstruktur, die den westlichen
und den nördlichen Grenzverlauf begleitet, ist das Grundstück vollkommen vegetationslos. Insofern
wird kein Eingriff in das Schutzgut Pflanzen bewirkt.
Aufgrund der bisher ausgeübten teilweise intensiven Nutzung und der sehr eingeschränkten Potentiale
für Flora und Fauna ist keine biologische Vielfalt gegeben. Insofern wird kein Eingriff in das Schutzgut
Biologische Vielfalt bewirkt.
B) EMPFINDLICHKEIT
Beim vorliegenden Planbereich handelt es sich um einen teilweise bereits bebauten und darüber hin-
aus brachliegenden Bereich. Es werden bereits bebaute (Marktgebäude, Wohn- und Bürogebäude)
bzw. versiegelte Flächen (bestehende Stellplatzanlage) in Anspruch genommen. Der größere Teil des
Plangebietes ist unversiegelt, jedoch mit Ausnahme einer grenzständigen Heckenstruktur vollkom-
men vegetationslos.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird der Lebensraum für Flora und Fauna geringfügig
verändert. Die brachgefallenen Flächen werden durch eine strukturierte Flächengestaltung mit Ge-
bäuden, Erschließungsflächen, Grünflächen usw. ersetzt. Die Aufnahme von Nestbaumaterial für die
Mehlschwalbe wird dadurch weitergehend gesichert, indem im Rahmen der Schaffung von Versicke-
rungsmulden die Zugänglichkeit von feuchten Bereichen (Schwalbenpfütze) erhalten bleibt.
4 Artenschutzrechtliche Überprüfung Stufe 2 für das Projekt R(h)einwohnen, Büro für Umweltplanung, Dipl. Ing. agrar
Alexandra Königsmark, Bonn, November 2019
5 Zauneidechsen- und Mehlschwalbenkartierung, Dr. Elke Hilgers, Köln, September 2020Seite 26 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 20
Ein potentielles Eindringen von Zauneidechsen wird durch Aufstellen einer Barriere während der
Bauphase verhindert. Eine ökologische Baubegleitung sorgt gegebenenfalls für Abfangen und Umsie-
deln von Arten bei Funden.
Es bleibt festzustellen, dass sich an der grundsätzlichen Charakteristik des Plangebietes und dessen
Umgebung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere durch die Bebauung des Plangebietes keine Ände-
rung ergeben wird, da im Bestand keine nennenswerten Pflanzen- und Tierbestände vorhanden sind
und die Voraussetzungen zum Nestbau für die Mehlschwalbe auch nach der Baumaßnahme gegeben
sind.
C) NULLVARIANTE
Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine Ver-
änderungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die Biologische Vielfalt in positiver oder negativer
Art, da der Bereich, in dem die geplante bauliche Entwicklung stattfinden wird, auch zukünftig keine
Eignung aufweisen würde, sofern die jetzige Nutzung beibehalten würde.
4.4.2 Fläche
Fläche als unvermehrbare Ressource dient als Lebensgrundlage für den Menschen und wird durch die-
sen täglich in Anspruch genommen. Dies geschieht einerseits zu Siedlungszwecken, andererseits zu
Produktionszwecken, wobei es sich sowohl um die Inanspruchnahme für landwirtschaftliche Produk-
tion als auch um die Inanspruchnahme für gewerbliche und industrielle Produktionen handeln kann.
Auch für die Herstellung von Verkehrswegen wird Fläche benötigt. Das Gut Fläche stellt daher die
Grundlage aller Handlungen einer Gesellschaft dar und ist aufgrund seiner Begrenztheit sparsam ein-
zusetzen. Dieser sparsame Umgang mit Grund und Boden wird durch das 30-Hektar-Ziel der Bundes-
regierung verfolgt, welches eine Reduzierung der täglichen Inanspruchnahme durch Siedlungs- und
Verkehrsflächen bundesweit auf 30 ha bis zum Jahr 2020 fordert. Das 30-Hektar-Ziel soll – ebenso wie
die Bodenschutzklausel – die Flächeninanspruchnahme begrenzen und die unbebaute, unzersiedelte
und unzerschnittene Freifläche im Außenbereich schützen (Die Bundesregierung 2016).
A) BASISSZENARIO
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist teilweise bebaut, teilweise liegt die Fläche
brach und ist frei von jeglicher Vegetation. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans werden die
Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung zum Zwecke u.a. der Milderung der Wohnungsnach-
frage mittels der Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes geschaffen. Eine Inanspruchnahme von
weiteren Flächen ist nicht vorgesehen.
B) EMPFINDLICHKEIT
Das Schutzgut Fläche ist gegenüber einer Neuinanspruchnahme empfindlich, da auf diese Weise ins-
besondere die ökologischen Funktionen, welche die Fläche erfüllt, beeinträchtigt werden. Insbeson-
dere ist hier die Umwandlung von Freiflächen zu bebauten bzw. versiegelten Flächen zu nennen,
wodurch in vielfältiger Weise Einfluss auf den Naturhaushalt genommen wird. Es werden beispiels-
weise die Bodenfunktionen eingeschränkt, aber auch klimatische Zusammenhänge beeinflusst, bei-
spielsweise durch die Bildung von Wärmeinseln. Auch das Schutzgut Wasser wird durch die Inan-
spruchnahme und die damit verbundene Versiegelung von Flächen beeinflusst. Hier ist beispielhaft die
Erhöhung des Niederschlagsabflusses zu nennen. Insgesamt zeigen sich die Empfindlichkeiten des
Schutzgutes Fläche demnach vor allem durch Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter. Da es sich im
vorliegenden Fall um eine Fläche innerhalb des bestehenden Siedlungsbereichs handelt, erfolgt keineSeite 27 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 21
Inanspruchnahme wertvoller Außenbereichsflächen. Insofern wird die Bodenschutzklausel berücksich-
tigt.
C) NULLVARIANTE
Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes ergeben sich keine Veränderungen für das Schutz-
gut Fläche, da für den Bereich, in dem die geplante bauliche Entwicklung stattfinden wird, die bisherige
Nutzung bei gleicher Inanspruchnahme der Fläche beibehalten wird.
4.4.3 Boden
Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern
verknüpft. Er dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen,
Standort für menschliche Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Kohlenstoff-
und Wasserspeicher und Schadstofffilter. Unversiegelter Boden hat die Fähigkeit, Niederschlagswas-
ser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich verzögert an die Atmosphäre, an die Vegetation oder an
die Vorfluter abzugeben. So wirkt er ausgleichend auf den Wasserhaushalt und hemmt die Entstehung
von Hochwasser. Die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“ wird durch das Infilt-
rationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und der damit verbundenen Abflussver-
zögerung bzw. -verminderung definiert und wird aus den Bodenkennwerten gesättigte Wasserleitfä-
higkeit, nutzbare Feldkapazität und Luftkapazität abgeleitet. Die gesättigte Wasserleitfähigkeit wird
ermittelt aus der finalen Rate bei dem Prozess des Eindringens von Wasser nach Niederschlägen, die
sich einstellt, wenn der Boden vollständig gesättigt ist.
A) BASISSZENARIO
Das überplante Grundstück ist bisher teilweise durch den Gartenmarkt, durch Gewächshäuser sowie
durch Schuppen und Wohngebäude versiegelt. Der größere Teil des Areals diente hingegen dem Anbau
und der Aufzucht von Pflanzen. Der freiliegende Boden ist durch eine entsprechend intensive Boden-
nutzung gekennzeichnet, die oberste Schicht ist durch den Wechsel der Kulturen stark beansprucht.
Im Zuge des Planungsprozesses wurden Bodenuntersuchungen vorgenommen6. Diesen vorliegenden
Untersuchungsergebnissen zufolge werden in allen aufgenommenen Bodenproben die Prüfwerte der
BBodSchV auch für das sensibelste Nutzungsszenario „Kinderspielflächen“ eingehalten. Ein Verdacht
einer schädlichen Bodenveränderung ausgehend von der langjährigen Nutzung der Fläche durch den
Gartenbau und der Baumschule wurde durch die Untersuchung ausgeräumt. Chlororganische Verbin-
dungen sind nicht nachweisbar.
Im Zuge der Baugrunderkundung wurden 5 Mischproben zur abfallrechtlichen Einstufung auf die Pa-
rameter der LAGA-Boden analysiert.
Im Zuge der Baumaßnahmen wird im Bereich der Neubauten sowie der geplanten Tiefgarage der
Oberboden durch Abgrabungen, Aufschüttungen und weitere Erdarbeiten verändert. Bereiche, die
nicht bebaut werden, werden unter Umständen in der Bauphase als Lager- oder Arbeitsfläche im Rah-
men der Baumaßnahmen genutzt. Der Einsatz schwerer Baumaschinen kann zu Verdichtungen des
Bodens in diesen Bereichen führen.
6 Umwelttechnische Untersuchung zum Projekt R(h)einwohnen, GBU GmbH, Alfter, September 2019Seite 28 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 22
Die im Zusammenhang mit der Bebauung einhergehende zusätzliche Versiegelung und Modellierung
des Geländes führt zu einem Verlust von gewachsenen und belebten Böden, die dem Naturhaushalt
mit all ihren Funktionen, wie Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen
und Ertragsfähigkeit verloren gehen. Obwohl das Grundstück bisher durch den Gartenbaubetrieb mit
all seinen Einrichtungen bereits intensiv genutzt wurde, ist mit der geplanten Neubebauung ein inten-
siver Eingriff verbunden.
Bei der Abwägung zwischen den ökologischen Belangen einerseits und der Schaffung von Wohnraum
andererseits wird letzterem der Vorrang eingeräumt.
Eine aktuelle Anfrage beim Kampfmittelbeseitigungsdienst der zuständigen Bezirksregierung hat erge-
ben, dass die Auswertung von Luftbildern aus den Jahren 1939 - 1945 und anderen historischen Un-
terlagen Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet enthalten. Sofern Kampf-
mittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbe-
hörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfiehlt der
Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Sicherheitsdetektion.
Es ist davon auszugehen, dass eine Beeinflussung durch Altlast-/Altstandorte nicht gegeben ist.
B) EMPFINDLICHKEIT
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge sowie an-
deren mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen
wird die Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen
negativ verändert. Eine Belastung erfolgt auch durch den Eintrag von Schadstoffen, die erstens die
Bodenfunktionen negativ beeinflussen und zweitens auch andere Schutzgüter belasten können, insbe-
sondere durch Auswaschung in das Grundwasser.
Durch die Flächennutzungsplanänderung werden Bereiche überplant, die bereits heute teilweise einer
Versiegelung unterliegen. Hierdurch kommt es insofern zu einem Eingriff in den Boden selbst. Da keine
Bepflanzungen existieren, die einen Beitrag zur Erfüllung der natürlichen Bodenfunktionen leisten
könnten, findet diesbezüglich auch keine Beeinträchtigung statt.
Insgesamt ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, da in der Summe
ein großer Teil bereits versiegelter Flächen in Anspruch genommen wird und die unversiegelten Flä-
chen als Brachland ohne Vegetation keine wesentliche Bedeutung haben.
Es sind bei den anstehenden Baumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher
Bodenveränderungen, insbesondere durch Eintrag von schädlichen Stoffen, zu treffen.
C) NULLVARIANTE
Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine Ver-
änderungen für das Schutzgut Boden, da in dem Bereich, in dem die geplante bauliche Entwicklung
stattfinden wird, der jetzige Status erhalten bleibt und demnach die kleinklimatischen Gegebenheiten
und das Schutzgut Boden unverändert bleiben.Seite 29 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 23
4.4.4 Wasser
Wasser ist in seiner vielfältigen Zustandsgröße und Ausbildung ein grundlegender Baustein im Ökosys-
tem. Hydrologisch gesehen ist Wasser als Transportmedium für die Weiterleitung von Stoffen von ent-
scheidender Bedeutung. Wasser ist Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen und bietet dar-
über hinaus Lebensraum für spezifische Organismengemeinschaften. Vom Wasserangebot ist die Ve-
getation direkt oder indirekt sowie auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Klein-
klima durch den lokalen Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaus-
halt v.a. als Trinkwasserreservoir zu schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen
Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu beachten.
A) BASISSZENARIO
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes bleibt das Schutzgut Wasser weitgehend unberührt.
Die Niederschlagswässer des teilweise bereits versiegelten Bereichs werden zum überwiegenden Teil
über Mulden und Rigolen versickert bzw. es findet eine Verdunstung auf den intensiv begrünten Dach-
und Freiflächen statt. Das Schmutzwasser kann in den Kanal im Landgrabenweg bzw. Himmerichweg
eingeleitet werden.
Durch eine ordnungsgemäße Parkplatzentwässerung des Gartenmarktes und der Erschließungsstraße
wird ein Eintrag von Schadstoffen (z.B. Reifenabrieb, Ruß, Staub, Streusalz) ins Grundwasser vermie-
den. Bei sachgemäßer Handhabung sollte es durch die private Kraftverkehrsbenutzung nicht zu Ölein-
trägen kommen. Einträge durch Unfälle sind allerdings nicht auszuschließen.
Eine Wasserschutzzone besteht in dem Bereich des Plangebietes nicht.
B) EMPFINDLICHKEIT
Allgemein ist das Schutzgut Wasser empfindlich gegenüber einer Versiegelung durch Überbauung und
einer Beseitigung von Bepflanzungen. Hierdurch kommt es zu einer Reduzierung der Grundwasserneu-
bildungsrate. Veränderungen an Oberflächengewässern können deren ökologische Funktion beein-
trächtigen oder die Hochwassergefahr erhöhen.
Die Flächennutzungsplanänderung begründet keine wesentliche Reduzierung der Grundwasserneubil-
dungsrate, da über das vorgesehene Niederschlagsmanagement sämtliche Niederschläge über Mulden
und Rigolen aufgenommen und wieder an das Grundwasser abgegeben werden.
Der Eingriff in das Schutzgut Wasser wird daher gegenüber den derzeitigen Eingriffsmöglichkeiten
nicht verändert.
Durch das Vorhaben sind keine schädlichen Stoffeinträge zu befürchten. Insgesamt werden weder er-
hebliche mengenmäßige noch stoffliche Beeinträchtigungen erwartet.
C) NULLVARIANTE
Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine Ver-
änderungen für das Schutzgut Wasser in positiver oder negativer Art, da der Bereich, in dem die ge-
plante bauliche Weiterentwicklung stattfinden wird, bereits teilweise versiegelt ist und das Nieder-
schlagswasser größtenteils bereits heute versickern kann.Seite 30 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 24
4.4.5 Klima und Luft
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hin-
aus ist das Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grund-
wasserneubildung verantwortlich. Ein ausgewogenes Klima ist Grundlage für gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse.
Zudem übernimmt die Atmosphäre Funktionen als Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse.
Eine regelmäßige Frischluftzufuhr ist die Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
A) BASISSZENARIO
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst ein ca. 30.000 m² großes Areal, auf
dem ein eingeschossiges Gartenmarktgebäude vorhanden ist, welches zukünftig stark verkleinert und
auf den übrigen Flächen durch insgesamt etwa 197 Wohnungen, einen Kindergarten sowie ein gewerb-
lich ausgerichtetes Gebäude ergänzt werden soll.
Während des Planungsprozesses wurde im Jahre 2018 ein erstes Klimagutachten erstellt, das aufgrund
von geänderten Planungsinhalten im Jahre 2019, 2021, 2022 und 2023 aktualisiert wurde. Hintergrund
für die Erstellung der Klimagutachten war die Befürchtung, dass mit der Neubebauung die Zufuhr von
Frischluft in die benachbarten Wohngebiete beschränkt werden könnte. Ebenfalls wurde befürchtet,
dass es durch die Neubebauung zu einer nachhaltigen Erwärmung im Plangebiet und innerhalb der
westlich angrenzenden Wohngebiete kommen könnte. Das bisher unbebaute Gebiet sei als Kaltluf-
tentstehungsgebiet zugunsten der Nachbarschaft relevant
Bei den mikroklimatischen Simulationsrechnungen zur Wärmebelastung wurde eine windschwache
Hitzewetterlage zugrunde gelegt, um bioklimatische sommerliche Wärmebelastungen von Anwohnern
realitätsnah abzubilden.
Auf Bonner Stadtgebiet weisen der Rhein und die angrenzenden unbebauten Rheinauen die Funktion
einer wirksamen Luftleitbahn auf. Dies wirkt sich auch nachts bei der Ausbildung von Kaltluftabflüssen
aus, die eine südöstliche parallel zum Rhein verlaufende Richtung aufweisen. Auf der rechten Rhein-
seite wurde durch die Telekombebauung die Funktion des Plangebiets als Frischluftschneise jedoch
weitestgehend außer Kraft gesetzt. Ferner ist aufgrund der vorhandenen Bebauung im südlichen Be-
reich des Plangebietes - insgesamt beträgt die bebaute Betriebsfläche des Gartenmarktes 4.750 m²
Gebäude bzw. Glashausflächen sowie weiter 290 m², die durch das Wohnhaus des Betriebsinhabers
eingenommen wird - die Kaltluftbildung und Frischluftventilation stark eingeschränkt. Wegen der Er-
richtung der Telekombebauung und durch die neuen Wohngebiete am Sonnenhang wurde die ur-
sprünglich vorhandene klimatische Bedeutung der restlichen Freifläche im nördlichen Bereich des
Plangebietes für die angrenzenden Wohngebiete deutlich verringert. Die thermische Ausgleichsfunk-
tion durch Frischluftzufuhr aus südöstlicher Richtung ist somit weitestgehend unterbunden. Klimatisch
wirksame Kaltluftabflüsse vom Sonnenhang können sich aufgrund einer unzureichenden Kaltluftpro-
duktion und des erhöhten Strömungswiderstands im Bereich der Wohnbaugebiete sowie des unzu-
reichenden Gefälles im Plangebiet nicht ausbilden.Seite 31 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 25
Im Ergebnis des Gutachtens wird durch das Vorhaben die Funktion der nördlich der Telekombebauung
im Bereich der Bahntrasse verlaufenden Frischluftbahn durch die längs zur Strömungsrichtung ange-
ordnete nordseitige Bebauung nicht wesentlich beeinträchtigt. Somit finden keine klimatisch relevan-
ten Kaltluftabflüsse vom Sonnenhang / Ennert statt.
Die Bauleitplanung trägt dem Aspekt „Klima, klimatische Auswirkungen der Planung“ in mehrfacher
Hinsicht Rechnung. Zwar ermöglicht sie eine intensive Ausnutzung des Grundstückes durch eine hohe
städtebauliche Dichte, jedoch vermeidet sie den Bau von geschlossenen Großformen und belässt zahl-
reiche Korridore zwischen den Gebäuden, die eine Durchströmung von Luft ermöglichen. Die Bebau-
ung erfolgt in drei parallelen Baureihen senkrecht zum Rhein / Bahntrasse und belässt somit zwischen
den Baukörpern Raum, um Luftströmungen, soweit sie vorhanden sind bzw. auftreten, nicht zu unter-
binden. Der vorhandene großvolumige Baukörper der Telekom hingegen stellt eine wirksame Sperre
für Luftströmungen aus südöstlicher Richtung dar.
Mikroklimatisch setzt der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 6820-2 Impulse durch eine in-
tensive Begrünung aller Freiflächen sowie zudem durch eine Dachbegrünung auf allen Gebäuden mit
flachen und flachgeneigten Dächern (Wohngebäude und Tiefgarage). Der öffentliche Straßenraum
wird mit Bäumen alleeartig bepflanzt, weitere Baumpflanzungen auf den Freiflächen mindern die Auf-
wärmung und tragen zum CO2-Abbau sowie zur Sauerstoffbildung bei.
Insgesamt sind keine wesentlichen Änderungen der stadtklimatischen Verhältnisse durch die Bauleit-
planung zu erwarten. Die Veränderungen beschränken sich auf das Plangebiet selbst, wobei zu berück-
sichtigen ist, dass das Grundstück bereits teilweise bebaut und versiegelt ist. Mikroklimatische Simu-
lationsrechnungen belegen, dass sich wahrnehmbare Erhöhungen der nächtlichen Lufttemperaturen
im Wesentlichen auf das Plangebiet selbst beschränken und keine negativen Auswirkungen auf das
umgebende Wohnumfeld haben.
Es liegen keine Erhebungen zu Schadstoffeinträgen in die Luft durch verkehrsbedingte Emissionen vor.
Es ist davon auszugehen, dass die „üblichen“ Schadstoffe für Kfz-Emissionen wie z.B. Kohlenwasser-
stoff, Stickoxyde, Schwefeldioxid, Bleiverbindungen, Kohlenmonoxyd, sowie Ozon (Folgeverbindung
von Kohlenwasserstoff und Stickoxyde), Ruß und Staub vorliegen. Die im Plangebiet vorhandenen Stell-
platzanlagen des Gartenmarktes werden künftig in ähnlicher Weise und Umfang frequentiert sein wie
bisher. Die Stellplätze für den übrigen Bereich werden in einer zentralen Tiefgarage konzentriert, so
dass von diesen Plätzen keine Beeinträchtigung ausgeht. Unter dem Punkt „Schutzgut Mensch“ wer-
den die Auswirkungen durch eine mögliche – wenn auch geringe - Erhöhung der verkehrsbedingten
Emissionen erörtert. Bei einer „Nichtplanung“ - also Zulassungsvoraussetzungen gemäß bestehendem
Planungsrecht – würden sich die verkehrsbedingten Emissionen etwa in gleicher Größenordnung be-
wegen, da nur der Parkplatzbereich des Gartenmarktes verkehrlich nutzbar ist. Aufgrund der zuneh-
mend sich entwickelnden technischen Möglichkeiten zur Reduzierung von Schadstoffen und des zu-
nehmenden Einsatzes der Elektromobilität ist davon auszugehen, dass sich eine deutliche Abnahme
der Verkehrsemissionen einstellen wird.
B) EMPFINDLICHKEIT
Die klimatischen Funktionen von Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit deren Vegetations-
bestand. Bei Verlust der Vegetation gehen auch die kleinklimatischen Wirkungen weitgehend verloren.Seite 32 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 26
Eine zusätzliche, negative, klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung von Freiflächen, da sich versie-
gelte Flächen schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz aufweisen. Durch die Errich-
tung von Baukörpern könnten außerdem die Windströmungen im Plangebiet verändert werden. Somit
ist das Schutzgut Klima und Luft allgemein empfindlich gegenüber einer Versiegelung und Überbauung
sowie gegenüber einer Beeinträchtigung vorhandener Vegetation.
Da keine klimatisch wirksamen Vegetationsstrukturen im Plangebiet vorhanden sind, ist insofern keine
Bedeutung für die örtliche Frischluftproduktion gegeben.
Die Empfindlichkeit des Klimas im Plangebiet besteht insbesondere darin, dass die vorhandenen Ge-
bäudestrukturen (Telekom) die örtliche Situation im Hinblick auf den Luftaustausch bereits beeinträch-
tigen. Mit der geplanten Bebauung sind insofern keine erheblichen zusätzlichen Eingriffe in das Schutz-
gut Klima zu erwarten.
Das Schutzgut Luft ist allgemein empfindlich gegenüber einer Belastung durch Luftschadstoffe sowie
gegenüber einer Beeinträchtigung vorhandener Vegetation, da diese Schadstoffe filtern und binden
kann. Da innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes keine klimatisch wirksamen Vegetati-
onsstrukturen vorhanden sind, entfaltet das Plangebiet insofern auch keine Bedeutung für die örtliche
Frischluftproduktion.
Die Vorbelastungen durch Luftschadstoffe bewegen sich aufgrund der Inanspruchnahme durch den
motorisierten Verkehr (Parkplätze im Zusammenhang mit dem Gartenmarkt, umgebendes Straßensys-
tem) in durchschnittlicher Höhe, sodass vorliegend von einer durchschnittlichen Empfindlichkeit des
Schutzgutes Luft auszugehen ist. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird kein zusätzli-
cher Eingriff in Teile der klimatisch wirksamen Bepflanzungen des Plangebietes ermöglicht, da solche
nicht existieren. Weiterhin werden durch die Planung keine zusätzlichen Emissionen begründet, die
erheblich über die bereits heute zulässigen Emissionen hinausgehen.
C) NULLVARIANTE
Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine Ver-
änderungen für das Schutzgut Klima und Luft in positiver oder negativer Art, da der Bereich, in dem
die geplante bauliche Entwicklung stattfinden wird, schon heute aufgrund seiner Beschaffenheit kei-
nen Beitrag dazu liefert.
4.4.6 Wirkungsgefüge
Als Wirkungsgefüge wird das naturgesetzlich geregelte Zusammenwirken der Elemente (z.B. Bodenart,
Wasser, Luft) und Komponenten (z.B. Boden, Klima, Lebensgemeinschaft) in einer funktionellen Ein-
heit des Geokomplexes beschrieben. Die Funktionsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter bedingt daher
indirekt auch die Funktionsfähigkeit des gesamten Naturhaushaltes aufgrund des Wirkungsgefüges.
A) BASISSZENARIO
Das Wirkungsgefüge im Planbereich ist als unbeeinträchtigt zu beschreiben. Die teilweise Versiegelung
von Flächen für die vorgesehenen Nutzungen führt zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die
Schutzgüter Boden, Fläche und Pflanzen. Demnach ergeben sich auch keine wesentlichen Auswirkun-
gen auf die Schutzgüter Wasser, Klima und Luft. Die Intensivierung von Wärmeinseln kann nicht voll-
ständig ausgeschlossen werden, ebenso die Beeinträchtigung des lokalen Klimas. Diese sind jedochSeite 33 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 27
marginal und ihr Effekt besteht bereits im jetzigen Planungszustand. Die Planung setzt an all diesen
Aspekten an und stellt auf eine Minimierung der planbedingten Beeinträchtigungen ab.
Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sind nicht erkennbar, da keine Habitate verloren
gehen. Im konkreten Planungsfall sind keine Wechselwirkungen besonders relevant.
B) EMPFINDLICHKEIT
Das Wirkungsgefüge ist empfindlich gegenüber einer Vielzahl von Beeinflussungen der einzelnen Be-
standteile des Systems. Wird ein Schutzgut beeinflusst, sind daher Veränderungen im Wirkungsgefüge
möglich. Um nur einige Beispiele zu nennen, wirkt z.B. die Beseitigung von Vegetation negativ auf das
Klima und vernichtet Habitate für bestimmte Tier- und Pflanzenarten und kann weiterhin Auswirkun-
gen auf die Schutzgüter Boden und Wasser haben. Im Plangebiet ist das Wirkungsgefüge bereits auf-
grund der bestehenden Inanspruchnahme von Fläche in Form von Versiegelungen sowie des Fehlens
von Vegetation sowie den damit verbundenen Auswirkungen auf die Luftqualität und das Klima im
Plangebiet vorbelastet. Eine Empfindlichkeit bestünde allenfalls hinsichtlich zusätzlicher Versiegelun-
gen im Bereich bisher unversiegelter Flächen. Da diese zusätzlichen Versiegelungen über eine intensive
Begrünung in der Fläche und auf den Flachdächern minimiert werden, ist nur von einer geringen Emp-
findlichkeit des Wirkungsgefüges auszugehen.
C) NULLVARIANTE
Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine Ver-
änderungen für das Wirkungsgefüge der Schutzgüter untereinander in positiver oder negativer Art, da
der Bereich, in dem die geplante bauliche Entwicklung stattfinden wird, bereits teilweise versiegelt ist
und die übrige Fläche aufgrund ihrer derzeitigen Beschaffenheit keine positive Wirkung entfaltet.
4.4.7 Landschaftsbild
Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposi-
tion verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben
der Bewahrung typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Er-
holungswert der Landschaft eine große Rolle.
A) BASISSZENARIO
Das Plangebiet wird naturräumlich der 'Köln-Bonner Rheinebene' mit der Untereinheit der 'Köln-Bon-
ner Niederterrasse' zugeordnet. Dieser 1,5 bis 4 km breite vom Rhein geformte Landschaftsraum er-
streckt sich von Bonn bis nach Köln. Das Plangebiet selbst befindet sich an der durch den Venusberg
im Westen und durch den Ennert im Osten gebildeten Einengung des Tals.
Das Ortsbild des Plangebietes ist geprägt durch den gewerblich genutzten Bereich des Gartenmarkts
mit seinen Gewächshäusern, Freianlagen und Marktgebäude. Im Norden grenzt die Bahnstrecke, im
Süden der Landgrabenweg, im Westen die Bebauung am Himmerichweg, im Osten die Gebäude der
Hauptverwaltung der Deutschen Telekom AG an.
Das Gelände ist durch einen etwa 25 prozentigen Versiegelungsgrad gekennzeichnet. Das Umfeld des
Plangebietes weist derzeit einen heterogenen Siedlungscharakter auf. In der unmittelbaren Nachbar-
schaft des Plangebietes ist keine einheitliche Baustruktur ablesbar. In den umliegenden StraßenzügenSeite 34 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 28
finden sich ein- und zweigeschossige Einfamilienhäuser in Zeilenbauweise, drei- bis zehngeschossige
Mehrfamilienhäuser sowie Bürogebäude. Die markanteste Bauform wird durch die Gebäude der Deut-
schen Telekom vorgegeben, dessen langgezogener parallel zum Landgrabenweg verlaufender Gebäu-
deriegel eine Höhe von etwa 15 m über Straßenniveau bei einer Gebäudetiefe von bis zu 200 m auf-
weist.
Das Landschaftsbild wird sich durch die geplante Bebauung verändern. Die Bestandsgebäude bzw. Be-
triebsanlagen werden mit Ausnahme des Wohnhauses der Betreiberfamilie abgerissen. Durch die Um-
wandlung der Nutzung und Neubebauung erhält das Plangebiet einen neuen Charakter.
Durch das geplante Vorhaben werden eine seit mehreren Jahren in Teilen brachliegende Fläche sowie
ein als Gartenmarkt genutzter Funktionsbau in das bauliche Gefüge des Umfeldes eingebunden. Das
städtebauliche Konzept sieht eine Schließung der Lücke zwischen den Gebäuden der Deutschen Tele-
kom AG und den Wohngebäuden am Himmerichweg vor.
Insgesamt hebt sich das neue Wohnquartier von der allgemein ortstypischen Bebauung der sechziger
und siebziger Jahre westlich des Plangebietes ab, die sich als kleinteilige Einfamilienhausbebauung in
Zeilenbauweise mit integrierten Großformen von bis zu 10 Geschossen darstellt. Die vorgesehene Be-
bauung orientiert sich näher an den Baustil der Telekom, die zu Beginn dieses Jahrhunderts entstanden
und weiterentwickelt wurde.
Durch das Ansteigen der Gebäudehöhe von West nach Ost wird die Bebauung in das städtebauliche
Umfeld eingebunden.
Das Orts- und Landschaftsbild, das heute im Plangebiet nahezu ausschließlich durch Freiflächen ge-
kennzeichnet ist, erfährt durch die Bebauung und vor allem auch durch die geplante Begrünung mittels
Bäumen keine starke Beeinträchtigung. Die Baumpflanzungen schaffen eine neue heute noch nicht
gegebene Grünkulisse.
Mit der Bebauung wird die städtische Ausprägung des Standortes intensiviert, da die Breite der Baulü-
cke zwischen den vorhandenen und den Raum begrenzenden Baukörpern der Telekom und am Him-
merichweg reduziert bzw. geschlossen wird.
Zur Minimierung des städtebaulichen Eingriffs wird die Höhe der Bebauung im westlichen Plangebiet
in Anlehnung an die bisherige Bauhöhe der Wohngebäude am Himmerichweg erfolgen, während sie
sich im östlichen Plangebietsbereich an die Höhe der Bestandsbebauung der Telekom AG orientiert,
so dass sich eine weitestgehende Einbindung in das bestehende Stadtbild ergibt. Die Anlage von ge-
stalteten Freiflächen im Planinnern in Verbindung mit der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
trägt dazu bei, die Wirkung des Orts- und Landschaftsbildes aufgrund der Bebauung so gering wie mög-
lich zu halten.
Insgesamt hat die Neubebauung eine Veränderung des kleinräumigen Landschaftsbildes zur Folge. Die-
ses zeigt aber bereits im derzeitigen Zustand westlich des Plangebietes eine Stadtrandprägung, die sich
mit den Gebäuden der Deutschen Telekom hin zu einer städtischen Prägung verdichtet. Insgesamt ist
für das Schutzgut Landschaftsbild nur mit Auswirkungen von geringer Erheblichkeit zu rechnen. In der
Fernsicht ist keine Veränderung der Silhouette aufgrund der geringen Bauhöhen wahrzunehmen.
B) EMPFINDLICHKEITSeite 35 von 50
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 29
Das Landschaftsbild und die Erholung als Naturpotenzial sind allgemein empfindlich gegenüber einer
Veränderung der Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzun-
gen. Dadurch wird auch die Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien
Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das
Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden Elementen, wie etwa Grün-
strukturen, beeinträchtigt werden.
Bereits heute hat der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung als Bestandteil eines wohn-
lich und primär gewerblich genutzten Umfeldes keine landschaftliche Bedeutung. Die Neubebauung
erfolgt in Anlehnung an die Nachbarschaftsbebauung und es findet eine bauliche Entwicklung statt,
die über die Gebäudehöhe der Bestandsbauten reicht. An die Stelle des bisherigen Gartenmarktgebäu-
des tritt ein moderner Neubau mit extensiv begrüntem Dach. Auf der übrigen Fläche erfolgt eine Be-
bauung mit vielfältigen architektonischen Merkmalen, die sich in die Siedlungskulisse des umgebenden
Gebäudebestandes einfügt und insofern keine beeinträchtigende Fernwirkung erzeugt. Insbesondere
die vorgesehene intensive Dachbegrünung und die ökologisch bedeutsame Freiflächengestaltung mit
großformatigen Bäumen lassen eine gute Einbindung in die vorhandene Nachbarbebauung erwarten.
C) NULLVARIANTE
Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine po-
sitiven Veränderungen für das Landschaftsbild, da der Bereich, in dem die geplante bauliche Weiter-
entwicklung stattfinden wird, bereits teilweise bebaut ist und vom jetzigen Zustand keine positive Wir-
kung in Bezug auf das Landschaftsbild ausgeht.
4.4.8 Natura 2000-Gebiete
Die Natura 2000-Gebiete sind ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der Euro-
päischen Union. Es wird seit 1992 gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) aufgebaut. Es
dient dem Schutz seltener und gefährdeter Arten sowie seltener natürlicher Habitate, mit dem Ziel,
Europas wertvolle und gefährdete Arten und Habitate langfristig zu sichern und zu schützen.
A) BASISSZENARIO
Im Plangebiet selbst und

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Datenstand: 03.11.2026, 00:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de